Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 22. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4028 19. Wahlperiode 27.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Liebich, Christine Buchholz, Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3578 – Deutsche Anteile am Eurofighter und dessen Einsatz im Jemenkrieg V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Drei Jahre dauert die Militärintervention von Saudi-Arabien und seinen Verbündeten im Jemen nun schon an. Sie hat eine humanitäre Katastrophe ausgelöst . Der Krieg treibt die Rüstungsetats der Golfstaaten in die Höhe, und auch deutsche Rüstungskonzerne profitieren maßgeblich davon. Nach Angaben des Friedensforschungsinstituts SIPRI (= Stockholm International Peace Research Institute) stiegen die Waffenimporte im Mittleren Osten im Zeitraum von 2013 bis 2017 im Vergleich zu den Vorjahren um satte 103 Prozent . Aufgeschlüsselt nach Ländern gehören mit Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und Ägypten gleich drei Länder der im Jemen involvierten Kriegsparteien zu den Top 5 der weltweit größten Rüstungsimporteure . Neben den USA rüsten vor allem europäische Staaten, und hier auch explizit Deutschland, diese Region mit ihren Waffenlieferungen auf. Unter anderem hatte Saudi-Arabien im Jahr 2007 72 Eurofighter vom Typ Typhoon gekauft . Auch Katar hat in diesem Jahr Eurofighter bestellt. Laut Medienberichten vom März dieses Jahres (www.ft.com/content/5bb4cada-23ba-11e8-ae48-60d3531 b7d11) sollen nun erneut 48 Eurofighter an Saudi-Arabien geliefert werden. 1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Einsatz von Eurofighter und Tornados im Jemenkrieg? 2. Werden, nach Kenntnisstand der Bundesregierung, Eurofighter von Saudi- Arabien zum Bombardement des Jemen eingesetzt? Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 23 und 24 auf Bundestagsdrucksache 19/1583 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4028 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Werden, nach Kenntnisstand der Bundesregierung, Eurofighter oder Tornados von anderen Ländern als Saudi-Arabien zum Bombardement im Jemen eingesetzt (wenn ja, bitte Land und Flugzeugtyp angeben)? Zum Einsatz von Eurofighter- und Tornado-Luftfahrzeugen im Jemen liegen der Bundesregierung keine über die in der Antworten zu den Fragen 23 und 24 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/1583 hinausgehenden eigenen Erkenntnisse vor. 4. Welche Sammelausfuhrgenehmigungen wurden für Länder der Golfallianz im Zusammenhang mit dem Bau des Eurofighter bzw. Tornado seit März 2015 erteilt (bitte Länder, Datum, Laufzeit und Wert angeben)? Der Bundesregierung ist ein Begriff „Golfallianz“ weder bekannt noch hat sie Kenntnis darüber, welche Länder einer solchen Allianz zuzurechnen sind. Um dem verfassungsmäßigen Informationsanspruch der Fragesteller nach Ausfuhrgenehmigungen in einzelne Länder der Golfregion gerecht werden zu können , erfolgt die Antwort daher für die Anrainerstaaten des Persischen Golfs (Iran, Irak, Kuwait, Bahrain, Saudi-Arabien, Katar, Vereinigte Arabische Emirate und Oman). Sammelausfuhrgenehmigungen betreffen im Wesentlichen Ausfuhren im Rahmen wehrtechnischer Kooperationen zwischen EU- und NATO-Partnern. Bei Sammelausfuhrgenehmigungen geht es in erster Linie um die Produktionsphase eines Rüstungsgutes, in der Rüstungsgüter kooperationsbedingt im Rahmen der Fertigungsprozesse häufig ein- und ausgeführt werden. Außerdem werden Güterbewegungen im Zusammenhang mit Wartungs- und Reparaturarbeiten über Sammelausfuhrgenehmigungen abgewickelt. Sammelausfuhrgenehmigungen können sowohl für vorübergehende als auch für endgültige Ausfuhren genutzt werden und ermöglichen beliebige Güterbewegungen innerhalb eines wertmäßigen Genehmigungsrahmens , der sich am voraussichtlichen Ausfuhrbedarf für die mehrfachen Güterbewegungen orientiert. Der Genehmigungswert einer Sammelausfuhrgenehmigung wird als Höchstwert genehmigt. Der genehmigte Höchstwert wird unterschiedlich stark ausgenutzt und ist kein Indiz für tatsächliche Güterbewegungen - schon deshalb nicht, weil Wiedereinfuhren rechnerisch nicht berücksichtigt werden. Sammelausfuhrgenehmigungen mit Einzelausfuhrgenehmigungen oder tatsächlichen Ausfuhren gleichzusetzen bzw. zu addieren, ist daher systematisch unzulässig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4028 Folgende seit März 2015 erteilte Sammelausfuhrgenehmigungen mit Bezug zu „Eurofighter- bzw. Tornado-Luftfahrzeugen“ für Güter der Ausfuhrliste Teil I A enthalten oben genannte Länder: Bescheidungsdatum Gesamtwert* in Euro Flugzeugtyp Land 05.03.2015 10.000 000 Eurofighter Oman 08.05.2015 1.000 000 Tornado Saudi-Arabien 08.05.2015 0** Tornado Saudi-Arabien 05.08.2015 90.000 000 Eurofighter Oman 05.08.2015 0** Eurofighter Oman 05.07.2016 5.000 000 Eurofighter Kuwait, Oman 20.02.2017 0** Eurofighter Kuwait, Bahrain, Oman, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Saudi-Arabien 18.09.2017 0** Eurofighter Kuwait 20.04.2017 30.000 000 Eurofighter Kuwait 20.04.2017 0** Eurofighter Kuwait 18.07.2017 24.200 000 Eurofighter Oman 18.07.2017 0** Eurofighter Oman 18.09.2017 34.000 000 Eurofighter Kuwait 18.09.2017 0** Eurofighter Kuwait 05.10.2017 900 000 Eurofighter Kuwait 05.10.2017 0** Eurofighter Kuwait 06.10.2017 150.000 000 Eurofighter Kuwait 06.10.2017 0** Eurofighter Kuwait Weitere Angaben sind nicht möglich, da verfassungsrechtlich geschützte Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind (siehe BVerfGE 137, 185). Anmerkungen: * Da sich der Genehmigungswert einer Sammelausfuhrgenehmigung auf mehrere Empfänger in unterschiedlichen Ländern bezieht, ist es nicht möglich, die Genehmigungswerte auf einzelne Länder aufzuteilen. ** Bei den Sammelausfuhrgenehmigungen mit dem Wert „0“ Euro handelt es sich um Angebotsunterlagen oder funktionale Technologie-/Softwaretransfers, die jeweils an eine Sammelausfuhrgenehmigung mit Warenwerten geknüpft ist. Die Technologie und Software dient der Inbetriebnahme oder Verarbeitung der dazugehörigen Ware. Ein Geldmittelfluss findet daher nicht statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4028 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Plant die Bundesregierung Änderungen der rechtlichen Grundlagen für Rüstungsexporte bzw. Zulieferungen aus Deutschland für Rüstungsgüter, die aus Partnerländern nach Saudi-Arabien oder Golfallianz-Länder exportiert werden , und wenn ja, mit welcher Zielstellung? Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik . Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage hierfür sind auch weiterhin die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000, der „Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ und der Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty“). Die Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland spielt bei der Entscheidungsfindung eine hervorgehobene Rolle. Wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die zu liefernden Rüstungsgüter zur internen Repression oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden, wird eine Genehmigung grundsätzlich nicht erteilt. 6. Welche deutschen Firmen sind zu welchen Prozentsätzen am Bau von Eurofighter und bzw. oder Tornado beteiligt? Das Luftfahrzeug „Eurofighter“ wird durch die vier Kern-Nationen entwickelt, beschafft und betrieben. Industrieseitig sind die „Eurofighter“-Partnerfirmen in der Managementorganisation Eurofighter Jagdflugzeug GmbH zusammengeschlossen . Für Deutschland ist die Airbus Defence and Space GmbH der Hauptauftragnehmer und mit einem Anteil von 29 Prozent am Programm beteiligt. Die Produktion des Luftfahrzeugs „Tornado“ wurde 1989 eingestellt. Industrieseitig sind die trinationalen „Tornado“-Partnerfirmen in der Managementorganisation Panavia Aircraft GmbH zusammengeschlossen. Für Deutschland ist die Airbus Defence and Space GmbH die systembetreuende Firma, welche mit 40 Prozent an der Produktion beteiligt war. 7. Wird für die 72 geplanten Eurofighter für Saudi-Arabien eine Genehmigung aus Deutschland fällig oder fallen diese, wie schon die Eurofighter an Katar, unter das Eurofighter-Kernprogramm, das auf Regierungsebene 1997 verabschiedet wurde? Gemäß den getroffenen Vereinbarungen (Memorandum of Understanding #1 von 1986) der Eurofighter Partnernationen unterbindet keine der Partnernationen den Verkauf oder die Genehmigung des Verkaufs von Produkten oder Systemen des Programms an Dritte. Deutschland wurde von Großbritannien über den avisierten Verkauf von 48 zusätzlichen „Eurofighter“-Luftfahrzeugen an Saudi Arabien informiert . 8. Welche Teile des Eurofighter fallen unter das 1997 zwischen Deutschland, Italien, Großbritannien und Spanien verabschiedete Kernprogramm? Das gesamte Luftfahrzeug „Eurofighter“ fällt unter das Kernprogramm Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4028 9. Plant die Bundesregierung eine Überarbeitung des „Memorandums Understanding #6“ aus dem Jahr 1997 mit den beteiligten Ländern, vor dem Hintergrund des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten Export-Stopps von Rüstungsgütern in die Länder, die am Jemenkrieg beteiligt sind? Die Bundesregierung plant aktuell keine Überarbeitung des Memorandums of Understanding #6 („Eurofighter“) vom 22. Dezember 1997. 10. Inwieweit gab es darüber hinaus Ausfuhrgenehmigungen für Zulieferungen für andere Gemeinschaftsprojekte oder Komplementärgenehmigungen für Rüstungsgüter an die Golfallianz (wie z. B. für Flugzeuge der Typen „F-15 Eagle“, „E-3 Sentry“ und „C-130“ sowie des Tankflugzeugs A330 MRTT, des Transportflugzeugs C295, von Flugsimulatoren, Lenkwaffen des Typs Brimstone oder Komponenten für „Storm Shadow“-Marschflugkörper; bitte nach Rüstungsgütern getrennt aufschlüsseln und jeweils Jahr, Monat und den jeweiligen Genehmigungswert angeben)? Zu dem Begriff „Golfallianz“ wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik . Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000, der „Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ und der Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty“). Die Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland spielt bei der Entscheidungsfindung eine hervorgehobene Rolle. Wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die zu liefernden Rüstungsgüter zur internen Repression oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden, wird eine Genehmigung grundsätzlich nicht erteilt. Für die nachgefragten Güterkategorien wurden seit März 2015 Einzelausfuhrgenehmigungen in folgendem Umfang für die in der Antwort zu Frage 4 genannten Länder erteilt: Vorbemerkung: Es liegen noch keine endgültigen Zahlen für 2018 vor. Die derzeit vorliegenden Angaben können sich durch Fehlerkorrekturen oder Nachmeldungen noch verändern . Eine automatisierte Auswertung aufgrund der abgefragten Kriterien ist nicht möglich, da diese nicht zu den statistisch erfassten Daten gehören. Die Aufstellung beruht daher auf einer händischen Auswertung der im BAFA vorliegenden Genehmigungsdaten der Ausfuhrlistenposition A 0010 und A 0004 der Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung. Es besteht die Möglichkeit, dass Bauelemente gegebenenfalls in mehreren Flugzeugtypen eingesetzt werden können. Aus diesen Gründen kann eine vollständige Darstellung aller abgefragten Güter nicht gewährleistet werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4028 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr Monat AL-Position Wert in € 2015 März A0004 116.116 A0010 24.573 April A0010 66.217 A0010 10.570.200 Mai A0010 108.420 Juni A0010 20.899.635 A0010 818.100 A0010 172.200 A0010 5.946 Juli A0010 14.996 August A0004 13.272.000 A0010 2.180 September A0004 347.025 A0010 716.469 A0010 6.850 November A0010 210.160 Dezember A0010 14.724 2016 Januar A0010 1.226.822 Februar A0010 592.937 März A0010 2.995.434 A0010 12.400 April A0010 147.085 Mai A0010 7.838.354 A0010 1.332 Juni A0010 193.556 A0010 94.346 Juli A0010 96.237 A0010 14.505 September A0010 1.779.374 A0010 448.200 Oktober A0010 101.901 November A0010 115.029 Dezember A0010 223.280 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4028 Jahr Monat AL-Position Wert in € 2017 Januar A0010 114.201 Februar A0010 300.629 Mai A0004 1.702.000 A0010 306.379 A0010 701 Juni A0010 294.772 August A0010 1.043.026 A0010 42.684 September A0010 430.093 A0010 14.101 Oktober A0010 505.030 November A0004 53.275 A0010 140.237 A0010 5.910 Dezember A0010 15.774 A0010 4.797 2018 Januar A0010 224.558 A0010 1.006 Februar A0010 87.220 April A0010 537.992 Mai A0010 105.020 Juni A0004 108.212 11. Für welche Rüstungsgüter welcher deutschen Unternehmen zur Ausfuhr nach Saudi-Arabien und in die übrigen Länder der Golfallianz wurden seit März 2015 eine Komplementärgenehmigungen (gemeint sind Ausfuhren einzelner Komponenten deutscher Unternehmen an europäische oder amerikanische Partner, die dann nach Saudi-Arabien ausgeführt worden sind) erteilt ? Zu dem Begriff „Golfallianz“ wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik . Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000, der „Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4028 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode und der Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty“). Die Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland spielt bei der Entscheidungsfindung eine hervorgehobene Rolle. Für folgende Ausfuhrlistenpositionen wurden seit dem März 2015 die nachgefragten Einzelausfuhrgenehmigungen für die in der Antwort zu Frage 4 genannten Länder erteilt: Genehmigte Bestandteile über EU / USA / Kanada A0001 A0001 A0002 A0002 A0003 A0003 A0004 A0004 A0004 A0005 A0005 A0005 A0005 A0006 A0007 A0007 A0009 A0010 A0010 A0010 A0010 A0010 A0011 A0011 A0014 A0015 A0015 A0016 A0017 A0017 A0018 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4028 Für folgende Firmen wurden die nachgefragten Ausfuhrgenehmigungen seit März 2015 für die in der Antwort zu Frage 4 genannten Länder erteilt: Firmen mit genehmigten Bestandteilen über EU / USA / Kanada EBERSPAECHER CLIMATE CONTROL 3M DEUTSCHLAND AEROTECH PEISSENBERG AFSR AICHACH AIM AIM INFRAROT MODULE AIRBUS DS ELECTRONICS AIRBUS DS OPTRONICS ALCOA FASTENING SYSTEMS ALCOA HOLDING ASG LUFTFAHRTTECHNIK B E AEROSPACE FISCHER BAUER KOMPRESSOREN BAYERN CHEMIE FLUGCHEM ANTRI BE AEROSPACE SYSTEMS BOSCH REXROTH BRUKER DALTONIK CEROBEAR COMTRONIC CONTINENTAL REIFEN DEUTSCHLAND DAIMLER DEUTZ DIEHL AEROSPACE DSB DEUTSCHE SCHLAUCHBOOT DYNITEC EATON GERMANY ELEKTRO METALL EXPORT ELETTRONICA ELMA ELECTRONIC ELNIC FISCHER PANDA FLUGZEUG UNION SUED FLUX GERAETE FRANKE FTB HANDEL GKN SERVICE INTERNATIONAL Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4028 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Firmen mit genehmigten Bestandteilen über EU / USA / Kanada GOODRICH LIGHTING SYSTEMS GUS PERISCOPES HARDER DIGITAL INGENIEUR HAWKER HECKLER KOCH HELLA HUECK HENSOLDT SENSORS GMBH HENTSCHEL MARGOT BRIGITTE HERBERT HAENCHEN HONEYWELL AEROSPACE HUTCHINSON HYDAC SERVICE HYDRO SYSTEMS ITT CANNON ITT CONTROL TECHNOLOGIES EMEA JENOPTIK POWER SYSTEMS JUNGHANS MICROTEC KAERCHER FUTURETECH KAPPA OPTRONICS KNORR BREMSE NUTZFAHRZEUGE KRAUSS MAFFEI WEGMANN KUGLER FEINMECHANIK OPTIK LEISTRITZ TURBINENTECHNIK NUERNBERG LEWICKI MICROELECTRONIC LO LASEROPTIK LUHN PULVERMACHER MAHLE INDUSTRIAL THERMAL SYSTEMS MBDA DEUTSCHLAND MEFLEX TELECONTROL MICRO SYSTEMS ENGINEERING MONTANHYDRAULIK MOOG MTU FRIEDRICHSHAFEN NITROCHEMIE ASCHAU NMB MINEBEA NORTHROP GRUMMAN LITEF ORTLINGHAUS WERKE PAAR LOGISTIK Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4028 Firmen mit genehmigten Bestandteilen über EU / USA / Kanada PARKER HANNIFIN PAUL NUTZFAHRZEUGE QIOPTIQ PHOTONICS RAYTHEON ANSCHUETZ REICHEL PARTNER REINHARDT MICROTECH REISER SIMULATION AND TRAINING RENK RHEINMETALL CHEMPRO RHEINMETALL ELECTRONICS RHEINMETALL LANDSYSTEME RHEINMETALL WAFFE MUNITION ROBERT BOSCH AUTOMOTIVE STEERING ROCKWELL COLLINS DEUTSCHLAND ROHDE SCHWARZ RUAG AMMOTEC RUAG DEFENCE DEUTSCHLAND RWG GERMANY SCHAEFFLER TECHNOLOGIES SCHLEIFRING SCHLEIFRING UND APPARATEBAU SCHOTT SCHOTTEL SCI SERVO COMPONENTS SEATTEC SITZTECHNIK SITEC AEROSPACE SPECTRUM ELEKTROTECHNIK SPICER GELENKWELLENBAU SPINNER STEINBACH TDW WIRKSYSTEME TELAIR INTERNATIONAL TELEFUNKEN RADIO COMMUNICATION THALES ELECTRONIC SYSTEMS THYSSENKRUPP ROTHE ERDE TITAL VOITH TURBO VOITH TURBO SCHNEIDER Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4028 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Firmen mit genehmigten Bestandteilen über EU / USA / Kanada W GESSMANN WALTRON ELECTRONIC GERAETEBAU WITTENSTEIN MOTION CONTROL WORK MICROWAVE WUERTH ELEKTRONIK ICS XPERION ZEPPELIN MOBILE SYSTEME ZF FRIEDRICHSHAFEN ZF LUFTFAHRTTECHNIK ZOLLERN ALUMINIUM FEINGUSS Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333