Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 22. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4029 19. Wahlperiode 27.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Luksic, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/3741 – Bergbaubedingte Schäden im Saarland aufgrund des geplanten Grubenwasseranstiegs V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die RAG Aktiengesellschaft (RAG) plant, das Abpumpen von Grubenwasser im Saarland bis zum Jahr 2035 komplett einzustellen. Dies widerspricht früheren vertraglichen Vereinbarungen im Erblastenvertrag aus dem Jahr 2007, mit dem sich der Konzern verpflichtete, das Wasser aus den stillgelegten Bergwerken im Saarland dauerhaft abzupumpen. Im März 2013 hatte die RAG in einer Sitzung des Ausschusses für Grubensicherheit im saarländischen Landtag von ihrem Plan berichtet, das Grubenwasser schrittweise bis zum Jahr 2035 nun doch vollständig ansteigen zu lassen. Am 19. Februar 2013 wurde der dazu notwendige Sonderbetriebsplan durch das Oberbergamt genehmigt. Dies geschah, obwohl ein gleicher Antrag der RAG zuvor noch im Dezember 2012 durch das Oberbergamt abgelehnt wurde (www.lvbb-nrw.de/index.php?id=185:grubenwasseranstiegsaarland ). Dies geschieht, obwohl große Bedenken bezüglich der Auswirkungen eines solchen Schrittes für das Saarland, insbesondere der Beschaffenheit der Böden und Oberflächen, bestehen. Die RAG betonte, dass die Finanzierung der Ewigkeitsaufgaben durch die dafür zuständige RAG-Stiftung gedeckt seien, strebt nun aber das Beenden des Abpumpens des Grubenwassers an (vgl. www1.wdr.de/nachrichten/wirtschaft/rag-stiftung-bilanz100.html). Insgesamt verfügt die RAG-Stiftung nach dem Kenntnisstand der Fragesteller derzeit über ein Vermögen von rund 17 Mrd. Euro. Wichtigste Einnahmequelle der Stiftung sind die Dividenden des Essener Evonik Konzerns (www.finanzen.net/nachricht/ aktien/neuer-chef-der-rag-stiftung-bekennt-sich-zu-evonik-6258549). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4029 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie ist die Einschätzung der Bundesregierung bezüglich des Ausgleichs von bergbaubedingten Schäden durch die RAG Aktiengesellschaft, sollte diese nicht mehr existieren? 2. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung die RAG-Stiftung, der Bund oder die Länder Saarland und Nordrhein-Westfalen in einem solchen Fall die Regulierung ersatzweise übernehmen? 3. Was ist nach Kenntnisstand der Bundesregierung die finanzielle und juristische Vorsorge von RAG Aktiengesellschaft und RAG-Stiftung sollte es dazu kommen? Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die RAG Aktiengesellschaft auch nach Einstellung der subventionierten Steinkohlengewinnung zum 31. Dezember 2018 als Unternehmen existent bleibt. Die Aufgaben der RAG AG werden sich in das Gebiet des Nachbergbaus verlagern. Die RAG AG bleibt bergrechtlich verpflichtetes Unternehmen für die Bewältigung der Bergbaualtlasten im Sinne des Bundesberggesetztes . Zur Absicherung des Steinkohlenbergbaus gegen eine Insolvenz wurde zwischen der RAG AG und der Eigentümerin der RAG AG, der RAG-Stiftung, am 24. September 2007 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Mit Ausnahme der sog. Ewigkeitslasten (Grubenwasserhaltung , Dauerbergschäden/Poldermaßnahmen, Grundwasserreinigung) erfolgt die Finanzierung der Altlasten aus den bei der RAG AG gebildeten Rückstellungen . Nach Angaben des Unternehmens beliefen sich die Rückstellungen zur Regulierung von Bergschäden (ohne die von der RAG-Stiftung übernommenen Finanzierungsverpflichtungen für Dauerbergschäden) per 31. Dezember 2017 auf 3 548 Mio. Euro. Die Finanzierung der Ewigkeitslasten wird durch die am 10. Juli 2007 gegründete RAG-Stiftung über die Verwertung des Stiftungsvermögens und die daraus resultierenden Erträge abgesichert und durch die Revierländer Nordrhein-Westfalen und Saarland gewährleistet. Dieses ist durch den am 14. August 2007 zwischen den beiden Revierländern und der RAG-Stiftung abgeschlossenen Erblastenvertrag geregelt. Der Bund beteiligt sich an der Gewährleistung mit einem Drittel. 4. Welche Bundesministerien, Abteilungen und nachgeordnete Behörden des Bundes sind in welcher Form in Kontakt mit der RAG Aktiengesellschaft oder der RAG-Stiftung? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, hier im Wesentlichen die zuständige Abteilung „Energiepolitik – Wärme und Effizienz“ sowie das Bundesministerium der Finanzen, hier im Wesentlichen die Abteilungen „Finanzpolitische und volkswirtschaftliche Grundsatzfragen, Internationale Finanz- und Währungspolitik “ sowie „Privatisierungen, Beteiligungen und Bundesimmobilien“ sind aufgabenbedingt in persönlichem, schriftlichem und telefonischem Kontakt mit Mitarbeitern der RAG Aktiengesellschaft oder der RAG-Stiftung. Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie sowie der Bundesminister der Finanzen sind geborene Mitglieder des Kuratoriums der RAG-Stiftung, der Bundesminister des Auswärtigen ist gegenwärtig vom Saarland zum Mitglied des Kuratoriums der RAG-Stiftung bestellt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist in persönlichem, schriftlichem und telefonischem Kontakt mit der RAG Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit der Gewährung von finanziellen Hilfen gemäß der Rahmenvereinbarung „Sozialverträgliche Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland“. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4029 5. Was wurde nach Kenntnis der Bundesregierung zu den Themen „Grubenwasser “ und „Grubenwasserflutung im Saarland“ in Gremien der RAG-Stiftung besprochen? 6. Haben Vertreter des Bundes sich innerhalb solcher Gremien zu dem Thema Grubenwasser oder einem ähnlichen Sachverhalt geäußert, und wenn ja, was waren die genauen Aussagen der Vertreter des Bundes? Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet. Mitglieder der Bundesregierung sind lediglich im Kuratorium der RAG-Stiftung vertreten (hierzu wird auf Antwort zu Frage 4 verwiesen). Der Vorstand der RAG-Stiftung erstattet gemäß der Satzung der RAG-Stiftung dem Kuratorium Bericht über die wesentlichen Tätigkeiten der Stiftung, so auch zu den Themen Grubenwasserhaltung und Grubenwasserkonzepte. Nach der Geschäftsordnung des Kuratoriums der RAG-Stiftung ist jedes Mitglied des Kuratoriums verpflichtet , über den Verlauf der Beratungen, Stellungnahmen oder Stimmabgaben einzelner Mitglieder und sonstige persönliche Äußerungen, die den Kuratoriumsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Kuratorium bekannt geworden sind, entsprechend §§ 93 Absatz 1 Satz 3, 116 AktG im Hinblick auf verfassungsrechtlich geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Bezüglich der in den Kuratoriumssitzungen besprochenen Themen ist die Bundesregierung daher nach sorgfältiger Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht und der nach §§ 93 Absatz 1 Satz 3, 116 AktG einzuhaltenden Vertraulichkeit zu der Auffassung gelangt, dass eine offene Beantwortung nicht erfolgen kann. Die Antworten zu den Fragen 5 und 6 sind daher als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als gesonderte Anlage übermittelt.* 7. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass der Haushalt durch den Erblastenvertrag belastet wird, und wenn ja, aus welchem Grund? Gemäß des Erblastenvertrages greift die Gewährleistung der Länder Nordrhein- Westfalen und Saarland für den Fall, dass das Vermögen der RAG-Stiftung zur Finanzierung der Ewigkeitslasten ab dem Zeitpunkt der Einstellung des subventionierten Steinkohlenbergbaus nicht ausreicht. Im Falle der Inanspruchnahme dieser Gewährleistung können auf Grundlage des § 4 Absatz 3 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 aus Mitteln des Bundeshaushaltes Beträge in Höhe von einem Drittel dieser Verpflichtung geleistet werden. 8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Absicht, nach Abschluss der geplanten bzw. schon eingeleiteten Flutung Bergwerke bzw. ehemalige Bergwerke aus der Bergaufsicht zu entlassen (vgl. www.saarbruecker-zeitung.de/ saarland/saarland/rag-sieht-keine-pflicht-zum-ewigen-pumpen_aid-7108826), und steckt hinter der Absicht nicht der Versuch, die Haftung für mögliche Schäden am Individual- und öffentlichen Vermögen gering zu halten, damit dann nicht mehr das strengere Bergrecht zum Tragen kommt? Nach der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist ausschließlich das jeweilige Land für die Genehmigung und Aufsicht von Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zuständig. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von Anträgen zur Entlassung von Bergwerken bzw. ehemaligen Bergwerken im Saarland aus der Bergaufsicht. * Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4029 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Welche Risiken hat die Bundesregierung zum Zeitpunkt des 2006 vom damaligen Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in Auftrag gegebenen KPMG-Gutachten zur Bewertung der Stillsetzungskosten, Alt- und Ewigkeitslasten des Steinkohlenbergbaus (vgl. www.saarland.de/119510. htm) für die Einstellung der Pumparbeiten eingeschätzt, und hat der Bund seine frühere Haltung geändert, jetzt doch das Risiko einer Einstellung der Pumparbeiten einzugehen, obwohl alle bisherigen Gutachten mögliche Risiken dadurch nicht abschließend beurteilen wollten (vgl. www.bundestag.de/ mediathek?videoid=7249063#url=bWVkaWF0aGVrb3ZlcmxheT92aWRlb 2lkPTcyNDkwNjM=&mod=mediathek)? Die Bundesregierung hatte zum Zeitpunkt des 2006 vom Bundeswirtschaftsministerium in Auftrag gegebenen KPMG-Gutachtens zur Bewertung der Stillsetzungskosten , Alt- und Ewigkeitslasten des Steinkohlenbergbaus keine eigenen Risikoabschätzungen vorgenommen. Im KPMG-Gutachten wurde als Grundmodell von einer dauerhaften Grubenwasserhaltung ausgegangen. Bei entsprechenden Voraussetzungen und neuen Erkenntnissen wurde eine endliche Grubenwasserhaltung nicht ausgeschlossen. Das Gutachten und auch der Erblastenvertrag – der in § 4 Absatz 2 die Maßgabe zur Entwicklung und Aktualisierung eines Konzepts zur langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung beinhaltet – enthalten keine spezifischen Regelungen zur technischen Ausgestaltung der Grubenwasserhaltung . Nach der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist ausschließlich das jeweilige Land für die Genehmigung und Aufsicht von Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zuständig. Dies umfasst auch die von der RAG AG für das Saarland beantragten Maßnahmen zur Optimierung der Grubenwasserhaltung. Genehmigungsrelevante Einschätzungen und Entscheidungen zu möglichen Risiken bleiben dem Genehmigungsverfahren vorbehalten. 10. In welcher Höhe bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Rückstellungen der RAG Aktiengesellschaft für den Zweck der Sicherung bergbaulicher Hohlräume? Nach Angaben der RAG AG hat das Unternehmen für Schachtverfüllungen, die Überwachung, Sicherung und Nachverfüllung von Schächten Rückstellungen in Höhe von 962 Mio. Euro gebildet. Die Rückstellungsermittlung erfolgt nach den Regelungen des HGB und wird vom Jahresabschlussprüfer testiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333