Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 21. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4031 19. Wahlperiode 27.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Theurer, Dr. Martin Neumann, Nicola Beer, weiterer abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/3770 – EEG-Umlage auf Eigenstrom aus KWK-Anlagen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ende letzten Jahres ist die reduzierte EEG-Umlage auf Eigenstrom aus Kraft- Wärme-Kopplung (KWK)-Anlagen, die ab August 2014 in Betrieb genommen wurden, ausgelaufen. Seitdem zahlen Unternehmen die volle EEG-Umlage auf den von ihnen selbst erzeugten Strom, was zu erheblichen Mehrbelastungen führt und Investitionen in diese moderne Form der Strom- und Wärmeerzeugung zum Teil nachträglich unrentabel macht. Im Mai 2018 verkündete Bundesminister Peter Altmaier eine grundsätzliche beihilferechtliche Einigung mit der Europäischen Kommission, wonach die Reduzierung der EEG-Umlage für KWK-Eigenstrom rückwirkend zum 1. Januar 2018 fortgeführt werden könnte (www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/ 2018/20180508-wichtige-verstaendigung-bei-eeg-eigenversorgung-erzielt.html). 1. Aus welchen Gründen ist die beihilferechtliche Einigung mit der Europäischen Kommission in der Frage der reduzierten EEG-Umlage auf Strom aus KWK-Bestandsanlagen bislang nicht in nationales Recht umgesetzt worden? Die Neuregelung ist als Teil eines Artikelgesetzes geplant, das zahlreiche Änderungen im Energiebereich enthält, die in einem fachlichen Zusammenhang stehen (hierzu wird auf Antwort zu Frage 3 verwiesen). Die Bundesregierung ist bestrebt , das Verfahren hierzu zügig nach der Sommerpause abzuschließen. 2. Sind aus der Sicht der Bundesregierung im Zuge der beihilferechtlichen Einigung alle möglichen Grenzen im Sinne höherer Attraktivität ausgeschöpft worden? Dies ist aus Sicht der Bundesregierung der Fall. Der Grundsatzeinigung zwischen Bundesminister Altmaier und EU-Wettbewerbskommissarin Vestager vom 7. Mai 2018 gingen intensive Verhandlungen voraus. Zentrales Anliegen der Bundesregierung war hierbei stets die Wiederherstellung von Rechtssicherheit und transparenten Rahmenbedingungen für KWK-Anlagebetreiber und -herstel- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4031 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ler sowie eine Beibehaltung der reduzierten EEG-Umlage von 40 Prozent für einen möglichst großen Teil der betroffenen Neuanlagen. Darüber hinaus sollte ein möglichst weitreichender Erhalt der Privilegierung für die übrigen Anlagen, welche zur Eigenversorgung genutzt werden, im Rahmen der beihilferechtlichen Möglichkeiten sichergestellt werden. Die vereinbarte beilhilferechtlich konforme Lösung trägt diesen Anliegen vollumfänglich Rechnung. 3. Inwiefern ist aus Sicht der Bundesregierung eine gemeinsame Behandlung der Regelung für KWK-Anlagen zusammen mit Sonderausschreibungen nach dem EEG in einem Gesetz notwendig, wie dies im sogenannten 100- Tage-Gesetz vorgesehen war? Bei dem Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für ein EEG-/KWKG-Änderungsgesetz handelt es sich um ein Artikelgesetz, das Änderungen zu zahlreichen Gesetzen und Verordnungen im Energiebereich enthält, die direkt oder indirekt in einem fachlichen Zusammenhang stehen. Die Neuregelung der EEG-Umlage für Eigenstrom aus KWK-Anlagen wurde darüber hinaus auch aus verfahrensökonomischen Gründen in das laufende Gesetzgebungsverfahren aufgenommen, nachdem die Grundsatzeinigung zwischen Bundesminister Altmaier und EU-Wettbewerbskommissarin Vestager erzielt wurde. 4. Inwiefern könnte eine weitere zeitliche Verzögerung bei der Umsetzung aus Sicht der Bundesregierung die beihilferechtliche Einigung mit der Europäischen Kommission auf eine rückwirkende Lösung zum 1. Januar 2018 gefährden ? Die Bundesregierung geht davon aus, dass die beihilferechtliche Einigung mit der Europäischen Kommission auf eine rückwirkende Lösung zum 1. Januar 2018 nicht gefährdet wird. 5. Wie viele KWK-Neuanlagen sind nach Kenntnis der Bundesregierung von der ausgelaufenen Regelung bei der EEG-Umlage auf Eigenstrom betroffen (bitte nach Größe der Unternehmen, Branche und Größe der Anlage aufschlüsseln )? Der Bundesregierung liegen hierzu keine genauen Zahlen vor. Abschätzungen auf Grundlage der Anträge auf Förderleistungen des Kraft- Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG), die beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen sind, deuten darauf hin, dass bisher ca. 10 000 Anlagen von der Neuregelung betroffen sind. Diese werden einer internen Abschätzung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zufolge mit Ausnahme von ca. 200 Anlagen auch weiterhin die bisherige 40 Prozent-Umlage in Anspruch nehmen können. Damit würde sich für 98 Prozent der Anlagen keinerlei Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ergeben. Eine belastbare Eingruppierung nach Unternehmensgröße, Anlagegröße oder Branche ist aufgrund der eingeschränkten Datenlage nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4031 6. Auf welcher Datenbasis basiert die vorgesehene schrittweise Erhöhung der EEG-Umlage auf über 40 Prozent für Neuanlagen mit einer Leistung zwischen 1 und 10 MW mit mehr als 3 500 Vollbenutzungsstunden? Die schrittweise Erhöhung der EEG-Umlage für Neuanlagen zwischen 1 und 10 MW ab einer Auslastung von 3 500 Vollbenutzungsstunden wurde so ausgestaltet , dass die von der Europäischen Kommission vorgegebene Renditeobergrenze von 30 Prozent für möglichst viele KWK-Anlagen voll ausgenutzt wird. Die Ermittlung der Projektrenditen wird auf Grundlage von typisierten Beispielen für KWK-Neuanlagen durchgeführt, die von der Prognos AG zusammen mit Projektpartnern und Stakeholdern aus Gewerbe und Industrie im Rahmen der Novellierung des KWKG in den Jahren 2014/2015 entwickelt wurden. Die dabei unterstellten Kosten-, Betriebs- und Anlagenparameter wurden seitdem mehrfach überprüft und aktualisiert, zuletzt im Rahmen einer Abfrage betroffener Verbände Mitte Januar 2018. 7. Welche Branchen wurden bei den zugrunde gelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen untersucht, und sind das die hauptsächlich betroffenen Branchen mit Anlagen im Segment 1 bis 10 MW Leistung? Die Untersuchung der Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen wurde branchenübergreifend anhand von Kriterien wie Anlagetyp und -größe, Investitions- und Betriebskosten sowie Nutzungsparameter vorgenommen, die aus Sicht des europäischen Beihilferechts maßgeblich sind. Zur Frage, welche Branchen in welchem Umfang von der Neuregelung erfasst sind, liegen der Bundesregierung keine belastbaren Zahlen vor. 8. Inwiefern wurden bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit von den in den Fragen 5 und 6 angesprochenen Anlagen die unterschiedlichen Investitionskosten , insbesondere mit Bezug auf die Einbindung der Anlagen in bestehende Produktionsstätten, berücksichtigt? Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Prognos AG wurden für alle gängigen Anlagengrößen (1 kW bis 20 MW installierter Leistung) und Nutzergruppen (Privathaushalte , Gewerbe, Industrie) durchgeführt. Die Investitionskosten zu den dargestellten Anlagen beruhen auf umfangreichen empirischen Daten. Sie basieren hinsichtlich der hier relevanten motorischen Blockheizkraftwerksanlagen (BHKW) auf den Ergebnissen der „BHKW-Kenndaten“ der „Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch“, deren Auswertungen auf Befragungen von 61 Anbietern für insgesamt 459 verschiedene Erdgas -BHKW-Module sowie der Auswertung von Projekten beruhen. Hinsichtlich der technischen Einbindungskosten unterscheiden sich die Projektkosten in der Realität von Fall zu Fall zum Teil erheblich. Die angenommenen Einbindungskosten repräsentieren Mittelwerte zwischen den einfachen und komplexen Realisierungs -Situationen. 9. Aus welchen Gründen orientiert sich die geplante Neuregelung für Anlagen zwischen 1 und 10 MW an Vollbenutzungsstunden, und wie wird dadurch sichergestellt, dass die unter die Neuregelung fallenden Anlagen auch weiterhin rentabel sind? Die Orientierung der Neuregelung an der Benutzungsdauer zur Eigenversorgung ist geeignet, da diese für die Höhe der Projektrenditen maßgeblich ist. Durch die Privilegierungen bei Umlagen und Abgaben erhöht jede Vollbenutzungsstunde zum Zwecke der Eigenversorgung die Rentabilität einer Anlage. Denn je mehr Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4031 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vollbenutzungsstunden eine Anlage zur Eigenversorgung eingesetzt wird, desto höher liegen die Ersparnisse z. B. aufgrund der geringeren EEG-Umlage. Die Projektrenditen steigen also mit der Auslastung der Anlagen zur Eigenversorgung . Für das Anlagesegment zwischen 1 und 10 MW installierter Leistung bedeutet dies, dass eine Förderfähigkeit der KWK-Anlagen in Form einer Umlagebegrenzung auf 40 Prozent nur bis zu einer jährlichen Auslastung von 3 500 Vollbenutzungsstunden begründet werden kann, da einige der typisierten Beispielanlagen hier eine Projektrendite von 30 Prozent erreichen. Über die Grenze von 3 500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr hinaus büßt eine Anlage mit jeder weiteren Benutzungsstunde an Förderfähigkeit ein, so dass in diesem Fall eine Absenkung der Förderung in Form einer geringeren Privilegierung notwendig wird. Die nunmehr avisierte Neuregelung zielt dabei darauf ab, sprunghafte Anstiege der Umlagebelastung zu vermeiden. Stattdessen wird die durchschnittliche EEG- Umlage sukzessive erhöht und hierdurch das Renditeniveau der Anlagen auf einem stabilen Niveau gehalten. 10. Inwiefern könnte aus Sicht der Bundesregierung die Wirtschaftlichkeit der betroffenen Anlagen in Einzelfallprüfungen untersucht werden? Auch eine Einzelfallprüfung könnte nur im Rahmen des Europäischen Beihilferechts vorgenommen werden. Daher ist fraglich, ob sie im Ergebnis zu einer anderen Umlagebegrenzung von KWK-Anlagen führen kann als in der von der Europäischen Kommission genehmigten Neuregelung vorgesehen. Darüber hinaus ist die Nachweisführung belastbarer Einzelfallprüfungen langwierig und kostenintensiv . Sie kann auch für die Betreiber der einzelnen Anlagen mit hohen Verifizierungskosten verbunden sein. 11. Welche Rolle könnten geeignete Monitoringsysteme spielen, die nicht Bürokratie vergrößern, sondern moderne Technologien der Digitalisierung nutzen ? Das geplante Monitoringverfahren zur Neuregelung basiert auf der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ausgewählter typisierter Beispielanlagen und ist durch die Europäische Kommission vorgegeben. Den betroffenen Unternehmen entstehen hierdurch keinerlei bürokratische Kosten. Moderne Technologien der Digitalisierung kommen soweit erforderlich zur Anwendung. 12. Inwiefern soll die im Rahmen der beihilferechtlichen Einigung angekündigte jährliche Evaluierung nur für Neu- oder auch für Bestandsanlagen gelten, und mit welchem bürokratischen Aufwand für die betroffenen Unternehmen rechnet die Bundesregierung? Eine gesetzliche Anpassung der Regelungen im EEG vor Ablauf des Genehmigungszeitraums von vier Jahren wird dann erforderlich, wenn im Rahmen des jährlichen Monitorings nach dem in der Antwort zu Frage 6 beschriebenen Verfahren eine systematische Überförderung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren festgestellt wird. Eine daraus resultierende Anpassung der Privilegierung würde aber bereits in Betrieb genommene Anlagen nicht betreffen, sondern nur für Neuanlagen gelten. Den betroffenen Unternehmen entsteht somit kein erkennbarer bürokratischer Aufwand. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333