Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 27. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4054 19. Wahlperiode 29.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Dr. Franziska Brantner, Filiz Polat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/3540 – Flüchtlingspolitik unter der österreichischen EU-Ratspräsidentschaft V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die konservativ-rechtspopulistische Bundesregierung in Wien hatte am 6. Juni 2018 das Programm für den EU-Ratsvorsitz ihres Landes öffentlich vorgestellt (www.eu2018.at/de/agenda-priorities/programme.html). Darin kündigt sie u. a. einen „Systemwechsel“ in der EU-Asylpolitik – namentlich die Schaffung eines „resilienten und strengen Asyl- und Migrationssystems“ – an. Wien möchte den österreichischen EU-Ratsvorsitz auch dafür nutzen, die sogenannte Mittelmeerroute für Schutzsuchende „zu schließen“. Und die geplante „stärkere Zusammenarbeit mit Drittstaaten“ soll künftig das Ziel haben, „schutzbedürftigen Menschen“ grundsätzlich „außerhalb der EU zu helfen“. In diesem Zusammenhang hat sich der österreichische Bundeskanzler und aktuelle Vorsitzende der EU-Ratspräsidentschaft Sebastian Kurz mehrfach für das sogenannte australische Modell zur kompletten Abschottung vor schutzsuchenden Flüchtlingen ausgesprochen (zuletzt in einem Interview mit der BILD-Zeitung am 23. Juni 2018). Tatsächlich weist Australien seit 2001 konsequent sämtliche Bootsflüchtlinge auf Hoher See ab, und bringt diese Menschen stattdessen in sogenannte offshore processing facilities auf den Pazifikinseln Manus (Papua-Neuguinea) und Nauru zwangsweise unter. Australien weigert sich, diese Menschen auch nach einer Asylanerkennung aufzunehmen – immerhin werden die Asylanträge der auf den Pazifikinseln internierten Flüchtlinge zu 75 Prozent anerkannt. Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UN- HCR) und das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) haben dieses Vorgehen der australischen Regierung als Völkerrechtsbruch kritisiert (www.dgvn.de/meldung/australien-unhcr-fordertloesungen -fuer-inhaftierte-fluechtlinge/). Die Vorschläge der Wiener Bundesregierung wurden dann durch den rechtspopulistischen Innenminister Österreichs Herbert Kickl in einem informellen „Raumdokument“ vom 2./3. Juli 2018 näher ausgeführt („EU-Außengrenzschutz stärken und krisenfestes EU-Asylsystem entwickeln“). Darin kündigt der österreichische Innenminister Herbert Kickl ebenfalls „einen völligen Paradigmenwechsel in der EU-Asylpolitik“ an; er geht hierbei u. a. davon aus, dass Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4054 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode künftig in der EU grundsätzlich gar keine Asylanträge mehr gestellt werden sollen („außer wenn Schutzsuchende aus direkten Nachbarstaaten kommen oder wenn keine Schutzmöglichkeiten zwischen der EU und dem Herkunftsland vorhanden sind“). So seien dann in Europa „weniger Probleme aufgrund unterschiedlicher Lebensweisen und Wertvorstellungen zu erwarten“. Der österreichische Innenminister Herbert Kickl spricht sich in seinem „Raumdokument “ zwar für „verstärkte Resettlement-Bemühungen“ aus, doch soll mit der Neuansiedlung von Flüchtlingen in Europa erst dann begonnen werden, „wenn bzw. soweit die illegalen Migrationsströme gestoppt sind“. Und schließlich plädiert der österreichische Innenminister Herbert Kickl dafür – sollten Asylanträge doch in der EU bearbeitet worden sein –, dass abgelehnte Asylsuchende dann in sogenannten Return Center in Drittstaaten gebracht werden sollen – selbst bei Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen . Durch die Beschlüsse des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 ermutigt, hat der österreichische Innenminister Herbert Kickl sofort einen Vorschlag zur Einrichtung dieser sogenannten Return Center vorgelegt (vgl. EU-Ratsdokument 10829/18). Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer wird zu den Ergebnissen seines jüngsten Treffens mit seinen beiden rechtspopulistischen Amtskollegen aus Österreich und Italien vom Bayerischen Rundfunk mit den Worten zitiert, aus seiner Sicht gab es „sehr viel Übereinstimmung in den großen Fragen, die uns bewegen“ (www.br.de/nachrichten/eu-innenministerund -asylstreit-was-seehofer-mit-nach-berlin-nimmt-100.html). Derweil widersprach der österreichische Bundespräsident Alexander Van der Bellen öffentlich den o. g. Forderungen des österreichischen Innenministers Herbert Kickl: „Wer“ – so van der Bellen – „von Verfolgung bedroht ist, hat nach der Genfer Flüchtlingskonvention das Recht auf Schutz. Und wer in unser Land kommt und um Asyl sucht, muss das tun dürfen“. Und mit Blick auf das Vorgehen gegen humanitäre Seenotrettungsorganisationen im Mittelmeer erklärte der österreichische Bundespräsident Alexander Van der Bellen, diese „Lebensretter “ dürften nicht kriminalisiert werden. (www.welt.de/newsticker/news1/ article179352540/Asyl-Van-der-Bellen-lehnt-Asyl-Vorstoss-von-Oesterreichs- Innenminister-Kickl-ab.html). 1. Macht sich die Bundesregierung den am 13. Juni 2018 in einem Tweet erstmals vorgetragenen Vorschlag des nunmehr Vorsitzenden der EU-Ratspräsidentschaft Sebastian Kurz zu eigen, eine „Achse d Willigen zwischen Rom-Berlin-Wien im Kampf geg illeg. #Migration [zu] bilden“, und wenn ja, wie begründet die Bundesregierung dies auch mit Blick auf die deutsche Geschichte? Die Bundesregierung sieht grundsätzlich davon ab, in Medien veröffentlichte Äußerungen von Politikern anderer Staaten zu kommentieren. 2. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung das Vorhaben der österreichischen EU-Ratspräsidentschaft, die Zusammenarbeit mit Drittstaaten dahingehend auszurichten, schutzbedürftigen Menschen grundsätzlich „außerhalb der EU zu helfen“ – mit Blick darauf, dass die österreichische EU-Ratspräsidentschaft kein Wort dazu verliert, dass und wie Europa seiner Verantwortung gerecht werden soll und will, schutzbedürftigen Menschen auch innerhalb der EU Hilfe, Unterstützung und eine Schutzperspektive anzubieten? Laut österreichischem Programm für den Vorsitz im Rat der Europäischen Union von Juli bis Dezember 2018 „wird eine stärkere Zusammenarbeit mit Drittstaaten angestrebt, um […] schutzbedürftigen Menschen schon außerhalb der EU zu helfen […]“ (siehe www.eu2018.at/dam/jcr:b5dd3521-d93b-4dbc-8378-1d1a6a7f99 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4054 cf/Programm%20des%20%C3%B6sterreichischen%20Ratsvorsitzes.pdf). Eine enge Zusammenarbeit mit Drittstaaten sowie Unterstützung für Schutzbedürftige in oder nahe ihrer Heimatregionen (etwa durch die Unterstützung anderer Staaten bei der Aufnahme großer Flüchtlingszahlen) sind auch Teil des umfassenden Ansatzes der Bundesregierung. Davon unberührt sind Verpflichtungen nach internationalem , europäischem und nationalem Recht, unter anderem nach der Genfer Flüchtlingskonvention, der Grundrechtecharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie ein paralleles Engagement beispielsweise durch Resettlement -Zusagen. 3. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung (auch mit Blick auf die oben zitierten Ausführungen des österreichischen Bundespräsidenten Alexander Van der Bellen) die Ankündigung des Vorsitzenden des Rates für Inneres, Herbert Kickl, dass künftig in der EU grundsätzlich gar keine Asylanträge mehr gestellt werden können? Vorgaben des internationalen, europäischen und nationalen Rechts sind zu beachten , unter anderem die Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention, der Grundrechtecharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Ergänzend wird auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 verwiesen. 4. Teilt die Bundesregierung das Vorhaben des Vorsitzenden des Rates für Inneres , Herbert Kickl, dass Asyl in Europa künftig nur erhalten soll, wer „die europäischen Werte respektiert“, und wenn ja, an welchen objektiv nachprüfbaren Werten soll dies gemessen werden, und wie verträgt sich dieses Vorhaben mit den Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), die einen solchen Ausschluss vom Flüchtlingsstatus nicht kennt, sondern in Artikel 1f nur ganz eng definierte Ausschlussgründe zulässt (wie z. B. bei Verbrechen gegen den Frieden bzw. gegen die Menschlichkeit oder bei Kriegsverbrechen )? Eine möglicherweise mangelnde Respektierung europäischer Werte ist gemäß den völker- und europarechtlichen Vorgaben kein Ausschlussgrund für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes. 5. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag des Vorsitzenden des Rates für Inneres, Herbert Kickl, abgelehnte Asylsuchende grundsätzlich in sogenannte Return Center in Drittstaaten zu verbringen – und zwar auch bei Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen ? In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 ist dieser Vorschlag der österreichischen Ratspräsidentschaft nicht enthalten. Mögliche Handlungsoptionen sind in enger Abstimmung durch die beteiligten Institutionen der Europäischen Union (EU) und die Mitgliedstaaten der EU auszuloten. Dabei sind die einschlägigen Vorgaben des internationalen, europäischen und nationalen Rechts zu beachten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4054 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Inwiefern wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass der Aspekt der aktiven Aufnahme von Flüchtlingen (Resettlement) unter dem österreichischen EU-Ratsvorsitz nicht vernachlässigt wird – vor dem Hintergrund, dass dieser essentielle Punkt einer externen Migrations- und Flüchtlingspolitik in dem Programm der österreichischen EU-Ratspräsidentschaft überhaupt nicht vorkommt? 7. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung die Ankündigung des Vorsitzenden des Rates für Inneres, Herbert Kickl, Resettlement-Bemühungen der EU erst dann zuzulassen, „wenn bzw. soweit die illegalen Migrationsströme gestoppt sind“ – angesichts dessen, dass Resettlement-Anstrengungen der EU innerhalb der EU fest vereinbart sind? Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Deutschland hatte in diesem Jahr den Vorsitz bei der weltweit größten Resettlement -Konferenz „Annual Tripartite Consultations on Resettlement“ (ATCR) inne. Die Bundesregierung nutzte dabei die Möglichkeit, gemeinsam mit den Partnern des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) und der Caritas neue Impulse für Resettlement sowie andere Formen der humanitären Aufnahme zu geben und für ein weltweit stärkeres Engagement anderer Staaten zu werben. Im Rahmen des Aufrufs der Europäischen Kommission an die EU-Mitgliedstaaten zur Mitteilung von Aufnahmezahlen für den Zeitraum 2018 bis 2019 hat die Bundesregierung ein verstärktes Engagement für den Zeitraum 2018 bis 2019 gegenüber den Vorjahren angekündigt. Sie wird sich mit insgesamt 9 200 Plätzen am EU-Resettlement-Programm beteiligen, zuzüglich von 500 Plätzen für ein angekündigtes Bundesprogramm zur Förderung des Engagements privater Akteure, das die breite zivilgesellschaftliche Verankerung und den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken soll. Weitere 500 Plätze wurden für ein angekündigtes humanitäres Aufnahmeprogramm auf Landesebene gemeldet. Dabei gilt der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 14. März 2018, wonach die Größenordnung des Resettlements von der Größenordnung des Zugangs humanitär Schutzsuchender insgesamt abhängt. 8. Macht sich die Bundesregierung das Vorhaben des österreichischen EU- Ratsvorsitzes zu eigen, die sogenannte Mittelmeerroute für Schutzsuchende „schließen“ zu wollen, und wenn ja, welche Maßnahmen sollten nach Auffassung der Bundesregierung dafür kurz-, mittel- und langfristig ergriffen werden? Nach Kenntnis der Bundesregierung bezieht sich der genannte Abschnitt des österreichischen Programms zur EU-Ratspräsidentschaft auf Maßnahmen zur Eindämmung von Schleusung und Menschenhandel. Dies berührt nicht bestehende völkerrechtliche, europarechtliche und nationale Verpflichtungen gegenüber Schutzsuchenden. 9. Teilt die Bundesregierung die explizite Unterstützung des aktuellen Vorsitzenden der EU-Ratspräsidentschaft Sebastian Kurz für das sogenannte australische Modell zur kompletten Abschottung gegenüber Flüchtlingen (BILD-Zeitung vom 23. Juni 2018), und wenn ja, wie begründet die Bundesregierung ihre damit dann zumindest mittelbare Unterstützung des sogenannten australischen Modells? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4054 10. Teilt die Bundesregierung die Kritik des UNHCR sowie des OHCHR, die das o. g. australische Modell bzw. das Vorgehen der australischen Regierung als Bruch geltenden Völkerrechts (wie z. B. der GFK) bezeichnet haben; und wenn nein, in welchen Punkten widerspricht die Bundesregierung der Auffassung des OHCHR? Die Bundesregierung hat die Äußerungen des UNHCR und des Hohen Kommissariats der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) gegenüber Australien , Papua-Neuguinea und Nauru zu den Einrichtungen auf Manus (Papua-Neuguinea ) und Nauru zur Unterbringung von Flüchtlingen und Migranten sowie die Forderung, mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, die Einrichtungen zu schließen und Lösungen für die Flüchtlinge und Migranten zu finden , zur Kenntnis genommen. Zum 31. Oktober 2017 wurde die Unterbringungseinrichtung auf Manus (Papua-Neuguinea) geschlossen. Eine Bewertung der australischen Einwanderungspolitik nimmt die Bundesregierung nicht vor. 11. Welche Punkte des Ansatzes von UNHCR und IOM (= International Organization for Migration), die Realisierung der vom Europäischen Rat am 28. Juni 2018 erwogenen sogenannten Ausschiffungsplattformen für Bootsflüchtlinge in Drittstaaten, von folgenden acht Voraussetzungen abhängig zu machen, teilt die Bundesregierung, welche lehnt sie ab: dass alle geretteten Bootsflüchtlinge das Recht haben müssen, in kein Land ausgeschifft bzw. in ein Land transferiert zu werden, in dem die Gefahr von Verfolgung, der Folter oder einer unmenschlichen Behandlung besteht; dass alle ausgeschifften Bootsflüchtlinge das Recht haben müssen, einen Asylantrag stellen zu können, und dass für sie das Non-Refoulement-Gebot der GFK uneingeschränkt gelte; dass vulnerable Gruppen unter den geretteten und ausgeschifften Bootsflüchtlingen (unbegleitete bzw. alleinreisende minderjährige Flüchtlinge, Traumatisierte, Opfer des Menschenhandels und Schwerkranke) grundsätzlich als schutzbedürftig und bleibeberechtigt angesehen werden müssen ; dass der UNHCR an der Aufnahme von Bootsflüchtlingen und an der Bearbeitung etwaiger Schutzersuchen in diesen Plattformen beteiligt sein müsse; dass auch – neben diesen Auffangzentren in Drittstaaten – andere legale Zugangswege zum Flüchtlingsschutz in der EU bestehen müssten; dass die EU über ein funktionierendes und auch quantitativ adäquates Resettlement -Programm verfügt; dass Möglichkeiten der legalen Einwanderung in die EU existieren und dass ein solidarischer Verteilmechanismus innerhalb der EU besteht (sodass die Mittelmeeranrainer-Mitgliedstaaten nicht mehr – wie bislang – die ganze Verantwortung für die Aufnahme von Bootsflüchtlingen alleine tragen müssen; vgl. EU-Ratsdokument 10621/18)? Das Konzept von regionalen Ausschiffungsplattformen wird aktuell, wie vom Europäischen Rat vom 28. Juni 2018 in Auftrag gegeben, in enger Kooperation mit Drittstaaten sowie der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und UNHCR ausgelotet. Insofern spielt der Ansatz beider Organisation eine wichtige Rolle. Die Meinungsbildung der Bundesregierung zu diesen laufenden Überlegungen ist noch nicht abgeschlossen. Die bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen bilden die Leitlinien jeglichen Handelns der Bundesregierung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333