Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Auswärtigen Amts vom 27. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4055 19. Wahlperiode 28.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Fabio De Masi, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3621 – Nach wie vor ungeklärte Fragen im „Fall Skripal“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Fall Skripal hatte zu einer dramatischen Verschlechterung der diplomatischen Beziehungen zwischen Russland und zahlreichen westlichen Staaten geführt . Nachdem die britische Regierung erklärt hatte, sie sei überzeugt, dass Russland für den Giftanschlag auf Sergej Skripal und seine Tochter Julia Skripal verantwortlich sei, waren über 140 russische Diplomaten aus insgesamt 26 europäischen Ländern, den USA, Kanada und der NATO ausgewiesen worden – ein in dieser Größenordnung einzigartiger Vorgang. Auch Deutschland hatte sich beteiligt und vier russische Diplomaten ausgewiesen. Die Bundesregierung hat in ihrer Erklärung vom 26. März 2018 behauptet, dass sie die Entscheidung zur Ausweisung der russischen Diplomaten nicht leichtfertig getroffen habe, „aber die Fakten und Indizien weisen nach Russland“ (www.auswaertiges-amt. de/de/newsroom/bm-skripal-ausweisung-russische-diplomaten/1797546). Mit den Ausweisungen sende Deutschland „ein Signal der Solidarität mit Großbritannien “, so Bundesaußenminister Heiko Maas (SPD) (www.rheinpfalz.de/ nachrichten/politik/artikel/westliche-staaten-weisen-russische-diplomaten-aus-1/). Doch die Bundesregierung hat nach Presseberichten bislang keine Beweise aus London zum Fall Skripal bekommen (www.tagesschau.de/ausland/skripal-159. html). Die deutschen Nachrichtendienste haben keine Erkenntnisse, dass Russland für den Giftanschlag verantwortlich sein könnte. Weder könne die britische Regierung belegen, dass das verwendete Gift aus Russland stamme, noch dass der Kreml für den Anschlag verantwortlich sei (www.tagesschau.de/ausland/ skripal-159.html). Das einzige Indiz der Briten, das sie als Beleg für eine russische Täterschaft anführten, war die Behauptung, dass es sich bei dem Anschlag auf die Skripals verwendeten Gift um ein Nervenkampfstoff aus der hochgefährlichen Nowitschok-Klasse handelt und nur Russland im Besitz dieser zu Zeiten der Sowjetunion entwickelten Substanz sei. Das gemeinsame Rechercheteam von „Süddeutsche Zeitung“, „NDR“ und „WDR“ deckte allerdings am 16. Mai 2018 auf, dass der BND bereits in den 1990er Jahren in den Besitz des Nowitschok-Kampfstoffs gelangte und neben Russland, mindestens auch Großbritannien selbst, Frankreich, Deutschland, die USA, Tschechien und Schweden Zugang zu dieser Substanz hatten (www.tagesschau.de/inland/skripalnowitschok -bnd-101.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4055 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Selbst zu dem, was schon bekannt ist, schweigt sich die Bundesregierung aus („DER SPIEGEL“ vom 16. Juni 2018, S. 41). Parlamentarische Fragen zum „Fall Skripal“ wurden und werden mit dem Verweis darauf, dass der Gegenstand der Fragen „solche Informationen [sind], die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren“ und selbst „[e]ine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend Rechnung tragen“ (Bundestagsdrucksache 19/1992, Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Fragen 6 sowie 8 bis 12). So auch die Frage, was es mit der BND-Aktion in Schweden auf sich habe, und ob andere Nato-Mitglieder über Nowitschok- Proben verfügten (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 1 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 19/2419). Vier Monate nach dem Anschlag auf Sergej Skripal und dessen Tochter gab es einen neuen Vorfall mit dem Nervenkampfstoff Nowitschok. Dabei sind ein Mann und eine Frau mit dem Nervengift in Kontakt geraten und schweben in Lebensgefahr. Sie werden im selben Krankenhaus in Salisbury behandelt, in dem auch die Skripals und ein Polizist, der ihnen zu Hilfe gekommen war, behandelt wurden. Die Skripals und der Polizist sind mittlerweile wieder entlassen worden. Unklar sei, ob sich jemals feststellen lasse, ob das Gift aus derselben Charge wie im Fall Skripal stamme („AFP“ vom 5. Juli 2018). Notwendig sind nach Ansicht der Fragesteller unabhängige Untersuchungen und tatsächliche Aufklärung statt Informationsverweigerung und politisch motivierte Vorverurteilung (www.noz.de/deutschland-welt/politik/artikel/1390245/linke-bezweifeltverantwortung -russlands-fuer-fall-skripal). V o r b e me r k u n g 1 d e r B u n d e s r e g i e r u n g z u d e n F r a g e n 1 u n d 2 Gegenstand der Fragen 1 und 2 sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Offenlegung der angefragten Informationen in diesem konkreten Einzelfall birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik, zu im hohen Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten und zur Leistungsfähigkeit des BND bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BND gewinnen. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BND – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des BND jedoch unerlässlich. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4055 Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. V o r b e me r k u n g 2 d e r B u n d e s r e g i e r u n g z u d e n F r a g e n 3 , 2 0 u n d 2 1 Die Beantwortung der Fragen 3, 20 und 21 kann aus Staatswohlgründen nicht in offener Form erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des BND sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrages aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Sie dienen der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten solcher Erkenntnisse sowie der vorgenannten Fähigkeiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des BND erhebliche Nachteile zur Folge haben, was für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein kann. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „VS – Geheim“ eingestuft und werden separat übermittelt.* 1. Trifft es nach Kenntnissen der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlichen ) zu, dass es sich bei dem Überläufer, von dem die „Süddeutsche Zeitung “ und andere Blätter im März 1997 berichteten, um Sergej Skripal handelte , wie „DER SPIEGEL“ am 16. Juni 2018 schrieb („DER SPIEGEL“ vom 16. Juni 2018, S. 40)? 2. Handelte es sich nach Kenntnissen der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlichen ) bei der Probe des „völlig neuartigen Giftgases“, die mit besagtem Überläufer in den Westen kam, um ein Nervenkampfstoff bzw. ein Vergleichsmuster oder Analoga der Nowitschok-Klasse („DER SPIEGEL“ vom 16. Juni 2018, S. 40)? Zu den Fragen 1 und 2 wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen . 3. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass ein Nervenkampfstoff aus der hochgefährlichen Nowitschok- Klasse auch bei dem Mord an dem Banker Iwan Kiwelidi 1995 in Moskau verwendet wurde (www.stern.de/politik/ausland/fall-skripal--rache-war-nichtdas -motiv--so-spionage-experte-nehring-7946942.html)? Es wird auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung verwiesen. * Das Auswärtige Amt hat Teile der Antwort zu den Fragen 3, 20 und 21 als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4055 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ) über mögliche Kontakte von Sergej Skripal zur Firma Orbis Business Intelligence Limited, deren Gründer ehemals beim bzw. für den britischen Geheimdienst MI6 als Diplomat getarnt in Russland, Paris sowie im Außenministerium in London tätig war (www.fnp.de/nachrichten/politik/Enttarntund -abgetaucht;art673,2421447)? 5. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass die Firma Orbis Business Intelligence Limited bzw. ihr Gründer im Fokus der Diskussion um ein vermeintlich hoch umstrittenes Papier steht, das schwere Anschuldigungen gegen Donald Trump erhebt (www.fnp.de/ nachrichten/politik/Enttarnt-und-abgetaucht;art673,2421447)? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen über die öffentlich zugänglichen Informationen hinaus keine weiteren Erkenntnisse vor. 6. Trifft es nach Kenntnissen der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlichen ) zu, dass, anders als behauptet, Nowitschok nicht nur in Russland, sondern ebenfalls im Westen verfügbar war oder produziert wurde bzw. gar noch wird („DER SPIEGEL“ vom 16. Juni 2018, S. 40)? 7. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis (auch nachrichtendienstlichen ) ausschließen, dass der bei dem Angriff auf die Skripals verwendete Nervenkampfstoff aus der hochgefährlichen Nowitschok-Klasse aus einem anderen Land als Russland wie zum Beispiel den USA, Großbritannien, Frankreich, Tschechien, Schweden, der Slowakei stammt (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 55 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 19/2766)? 8. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass der bei dem Angriff auf die Skripals verwendete Nervenkampfstoff aus der hochgefährlichen Nowitschok -Klasse aus Deutschland stammt (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 55 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 19/2766)? Die Fragen 6 bis 8 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 19 und 20 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/3558, zu den Fragen 10 bis 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/1992, die Schriftliche Frage 1 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 19/2419 und die Schriftliche Frage 55 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 19/2766 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4055 9. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass die „Verantwortung Russlands sehr wahrscheinlich ist und es keine andere plausible Alternative gibt“, unabhängig von der Herkunft des verwendete Nervenkampfstoff aus der hochgefährlichen Nowitschok-Klasse (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 55 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 19/2766)? 10. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Herkunft des verwendete Nervenkampfstoffs aus der hochgefährlichen Nowitschok-Klasse maßgebliches Indiz für die Zuordnung bzw. Ausmachung der bzw. des Verantwortlichen ? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1, 4, 5 und 15 bis 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/3558, die Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2135, die Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/1992 und die Schriftliche Frage 55 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 19/2766 verwiesen. 11. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass ein russischer Chemiker, der selbst an der Entwicklung von Chemiewaffen beteiligt gewesen sein, und sie selbst 1994 synthetisiert haben soll, Kampfstoffe der Nowitschok-Gruppe Mitte der 90er-Jahre an mutmaßliche Kriminelle weitergegeben hat (www.derstandard.de/story/200007665 4800/zeitung-russischer-chemiker-gab-nowitschok-an-kriminelle-weiter)? Der Bundesregierung liegen über die öffentlich zugänglichen Informationen hinaus keine weiteren Erkenntnisse vor. 12. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), ob es deutliche Belege gibt, ob der russische Präsident Wladimir Putin dem Doppelagenten Sergej Skripal die Ermordung angedroht hat? 13. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), ob Sergej Skripal keineswegs ein beschauliches Rentnerleben geführt hat, sondern dem Agentengewerbe treu geblieben ist? 14. Inwieweit trifft es nach Kenntnissen der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlichen ) zu, dass sich Sergej Skripal wie die „New York Times“ und die tschechische Wochenzeitung „Respekt“ berichteten, mit Geheimdienstlern aus Tschechien, Estland, möglicherweise auch aus Spanien traf (www. nytimes.com/2018/05/14/world/europe/sergei-skripal-spying-russia-poisoning. html?emc=edit_mbe_20180515&nl=morning-briefing-europe&nlid=5009 889620180515&te=1&login=email&auth=login-email)? Die Fragen 12 bis 14 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung sind die öffentlich zugänglichen Informationen zu den fragegegenständlichen Sachverhalten bzw. Mutmaßungen bekannt. Über eigene Erkenntnisse hierzu verfügt die Bundesregierung nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4055 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Ist die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 22 der Abgeordneten Canan Bayram (Plenarprotokoll 19/38), dass sich „[d]ie Bundeswehr […] im Rahmen ihres verfassungsrechtlichen Auftrages und in Übereinstimmung mit internationalen Verträgen, unter anderem mit dem Chemiewaffenübereinkommen , mit der Erforschung von Abwehr- und Schutztechnologien [befasst], die geeignet sind, den eventuellen Einsatz von chemischen , biologischen, radiologischen und nuklearen Kampfstoffen abzuwehren bzw. Soldaten und Bevölkerung davor zu schützen“, dahingehend zu verstehen , dass sich die Bundeswehr auch mit Kampfstoffen der Nowitschok- Gruppe befasst hat, worauf sich schließlich die Frage bezog? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 22 der Abgeordneten Canan Bayram (Plenarprotokoll 19/38 vom 13. Juni 2018) verwiesen . Im Übrigen würde eine Einstufung als Verschlusssache und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ihrer erheblichen Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr nicht ausreichend Rechnung tragen. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. 16. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ) über einen Zusammenhang der beiden Orte der Kontamination mit dem Kampfstoff der Nowitschok-Gruppe und dem Umstand, dass sich das dem britischen Verteidigungsministerium zugeordnete Forschungszentrum Porton Down zwischen Salisbury und Amesbury befindet? 17. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass seit 1916 in Porton Down Killerbakterien, gefährliche Gase oder sogar tödliches Nervengift, etwa Sarin, an Soldaten getestet wurden (www. spiegel.de/spiegel/print/d-14255382.html)? 18. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass das britische Verteidigungsministerium viele Jahre lang die Verwendung gefährlicher Stoffe in Porton Down bestritten hat (www.spiegel. de/spiegel/print/d-14255382.html)? 19. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass in Porton Down auch in den 1950er- und 1960er-Jahren eigene Soldaten ungeschützt Kampfmitteln ausgesetzt wurden – mit tödlichen Folgen (www.welt.de/print-wams/article614530/Toedliche-Experimente.html)? Die Fragen 16 bis 19 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen über die öffentlich zugänglichen Informationen hinaus keine weiteren Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4055 20. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass Kampfstoffe der Nowitschok-Gruppe in der Einrichtung des Staatlichen Wissenschaftlichen Forschungszentrums für Organische Chemie und Technologie (GOSNIIOChT) in der russischen Stadt Schichany entwickelt und bzw. oder gelagert wurden (www.theguardian.com/uk-news/2018/mar/15/ uks-claims-questioned-doubts-emerge-about-source-of-salisburys-novichok)? 21. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass sich in bzw. bei der Stadt Nukus in Usbekistan eine Forschungsund Testeinrichtung zu Kampfstoffen der Nowitschok-Gruppe befunden hat (www.nytimes.com/1999/05/25/world/us-and-uzbeks-agree-on-chemicalarms -plant-cleanup.html)? Zu den Fragen 20 und 21 wird auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung verwiesen. 22. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), ob es 1999 ein bilaterales Abkommen zwischen den USA und Usbekistan zur Demontage und Dekontamination der Forschungs- und Testeinrichtung in bzw. bei der Stadt Nukus in Usbekistan gegeben hat (www. nytimes.com/1999/05/25/world/us-and-uzbeks-agree-on-chemical-armsplant -cleanup.html)? 23. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), ob die Demontage und Dekontamination der Forschungs- und Testeinrichtung in bzw. bei der Stadt Nukus in Usbekistan von 1999 bis 2002 unter Führung, Beteiligung bzw. mit Unterstützung der USA durchgeführt wurde? Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet. Die Vereinigten Staaten haben im Rahmen des „Cooperative Threat Reduction Program“ Usbekistan bei der Dekontamination und der Demontage der „NUKUS“-Testeinrichtungen unterstützt. 24. Inwieweit kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis (auch nachrichtendienstlicher ) ausschließen, dass vor und bzw. oder während der Demontage und Dekontamination der Anlage in Nukus Kampfstoffe der Nowitschok- Gruppe bzw. das Know-how zu deren Herstellung und Lagerung in den Besitz der USA gelangt sind? 25. Inwieweit kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis (auch nachrichtendienstlicher ) ausschließen, dass vor und bzw. oder während der Demontage und Dekontamination der Anlage in Nukus Kampfstoffe der Nowitschok- Gruppe bzw. das Know-how zu deren Herstellung und Lagerung in den Besitz Usbekistans gelangt sind? Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. 26. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), ob das beim Anschlag auf die Skripals verwendete Nervenkampfmittel der Nowitschok-Gruppe aus der Einrichtung des Staatlichen Wissenschaftlichen Forschungszentrums für Organische Chemie und Technologie (GOSNIIOChT) in der russischen Stadt Schichany stammt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333