Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 27. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4057 19. Wahlperiode 29.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Christine Buchholz, Michel Brandt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3731 – Folgen der Economic Partnership Agreements für afrikanische AKP-Länder V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Europäische Union plant, mit allen AKP-Staaten (Staaten aus dem afrikanischen , karibischen und pazifischen Raum, die zumeist ehemalige Kolonien Frankreichs und Großbritannien sind) Economic Partnership Agreements (E- PAs) abzuschließen und hat dies bereits mit einigen von ihnen getan. Mittlerweile werden die EPAs als Zwischenschritt zu einer Panafrikanischen Freihandelszone betrachtet (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 9 der Abgeordneten Heike Hänsel, Plenarprotokoll 18/217, Anlage 5). Auch sprach Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel im Vorfeld des 5. EU-Afrika- Gipfels 2017 von einer Neuverhandlung der Abkommen (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13393, Vorbemerkung der Fragesteller). Die geplanten und bereits geschlossenen Abkommen stoßen in den betroffenen Staaten außerhalb der EU auf zum Teil großen Widerstand. In Kenia war der Protest gegen das EPA durch die Zivilgesellschaft und vor allem Kleinbauern und Kleinbäuerinnen groß, da um die eigene Existenzgrundlage gefürchtet wurde. Auf die Weigerung der kenianischen Regierung, das Abkommen zu unterzeichnen, führte die EU im Jahr 2014 Zölle u. a. auf Schnittblumen ein (ein wichtiges Exportgut Kenias), was die Regierung schließlich dazu veranlasste zu unterschreiben (vgl. „Erpressung“ beim Handelsabkommen mit Ostafrika. Deutschlandfunk.de: 8. Juni 2015). Viele afrikanische AKP-Staaten haben noch kein EPA unterzeichnet, während mit einzelnen Staaten Interims-EPAs (IEPAs) ausgehandelt wurden. Abkommen mit der EU haben zum jetzigen Zeitpunkt die Länder Ghana, Elfenbeinküste , Kamerun, Mauritius, Madagaskar, die Seychellen, Simbabwe, Kenia, Ruanda, Botswana, Lesotho, Mosambik, Namibia, Swasiland und Südafrika unterzeichnet (vgl. https://attac-tuebingen.de/files/2018/01/Economic-Partnership- Agreement-2.pdf, S. 11). Die EU versichert eine „entwicklungsförderliche Ausgestaltung“ als zentrales Element der EPAs (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13111, Antwort zu den Fragen 1 bis 4 sowie Antwort zu Frage 5) und betrachtet sie als einen „Zwischenschritt für eine umfassendere Neugestaltung der Handelsbeziehungen zu Afrika auch mit dem Ziel der Schaffung einer Panafrikanischen Freihandelszone“ (vgl. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4057 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 9 der Abgeordneten Heike Hänsel, Plenarprotokoll 18/217, Anlage 5). Zudem verzichtet die EU seit 2013 vollständig auf Exportsubventionen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13111, Antwort zu Frage 6). Diese wurden 2015 von der WTO (Welthandelsorganisation ) verboten (vgl. Handelskonferenz schafft Export-Zuschüsse für Lebensmittel ab. Faz.net: 19. Dezember 2015). Die Folgen der EPAs sind aber nicht leicht abzuschätzen und werden entgegen der „entwicklungsförderlichen Ausgestaltung“, die die EU forcieren will, grundsätzlich oft als negativ für die AKP-Staaten eingeschätzt (vgl. Europa erzeugt die Flüchtlinge selbst. ZEIT ONLINE: 1. August 2016; Afrika, die EU und der Freihandel. DW.com: 12. Juni 2017; Umstrittenes EU-Freihandelsabkommen mit Afrika in Kraft. EURACTIV.de: 11. Oktober 2016; https://attac-tuebingen.de/files/2018/01/ Economic-Partnership-Agreement-2.pdf). Auch der Afrika-Beauftragte der Bundesregierung , Günter Nooke, kritisierte die Abkommen, da sie den entwicklungspolitischen Bemühungen Europas zuwiderliefen (https://attac-tuebingen. de/files/2018/01/Economic-Partnership-Agreement-2.pdf, S. 15). Gerade der Druck der EU zur Unterzeichnung der Abkommen belegt aus Sicht der Fragesteller einen stärkeren Mehrwert auf europäischer Seite – trotz der geplanten Neuausrichtung. Im Jahr 2017 stellte das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung den „Marshallplan mit Afrika“ vor (vgl. www.bmz.de/de/ mediathek/publikatio-nen/reihen/infobroschueren_flyer/infobroschueren/ Materialie310_Afrika_Marshallplan.pdf), welcher voller ambitionierter Forderungen und Ideen für die internationale und afrikanische Staatengemeinschaft und Deutschland ist. Auf Seite 13 des „Marshallplans mit Afrika“ heißt es: „Unsere afrikanischen Partner brauchen faire Chancen […] Stopp von schädlichen Exporten nach Afrika; vom Freihandel zum fairen Handel, Förderung wirtschaftlicher Strukturen und gezielter Aufbau von Wertschöpfung vor Ort“. Eine große Sorge auf Seiten der afrikanischen Staaten mit Blick auf die EPAs ist der Zusammenbuch lokaler Wirtschaftszweige und der Verlust von Staatseinnahmen (vgl. https://attac-tuebingen.de/files/2018/01/Economic-Partnership-Agreement -2.pdf, S. 14 ff.). Im Gegensatz zu der Formulierung im Marshallplan werden Forderungen nach Schutzmaßnahmen von Seiten der AKP-Staaten nur teilweise stattgegeben (zum Beispiel keine vollständige Öffnung aller Wirtschaftszweige , sondern nur durchschnittlich 80 Prozent) oder sogar abgelehnt (zum Beispiel geforderte Exportsteuern auf Rohstoffausfuhren (vgl. www. deutschlandfunkkultur.de/gipfel-der-g20-kein-marshallplan-fuer-afrika.1005. de.html?dram:article_id=388530). Schädliche Exporte nach Afrika sind beispielsweise die billigen Geflügelexporte der EU nach Ghana, die vor Ort die lokale Geflügelproduktion pleitegehen lassen (vgl. www.zeit.de/wirtschaft/2015-01/exporte-gefluegel-afrika). Vor allem aber Exporte, die einen Wirtschaftszweig betreffen, der im Import-Land noch gar nicht entstanden ist, oder nur rudimentär existiert, sind schädliche Exporte. Während Wirtschaftszweige, die nicht konkurrenzfähig sind, von der Liberalisierung evtl. ausgenommen werden können, bleibt die Frage, welche Wirtschaftszweige durch die EPAs gar nicht erst entstehen können. Der weltweite Handel mit Autos spielt in der Beziehung eine wichtige Rolle. Stellvertretend für die Situation in Afrika ist der Automobilsektor in Ghana, nach Kenntnis der Fragesteller, größtenteils auf Importe angewiesen (es gibt ein kleines Unternehmen, welches in Ghana Autos produziert – siehe: http://kantanka automobile.com/ –, welches ein Produktionsvolumen von 100 Autos im Monat leistet, vgl. https://edition.cnn.com/2015/12/29/africa/ghana-katanka-carsfeat /index.html). Das Straßenbild in Ghana ist von Autos europäischer und asiatischer und damit insbesondere auch deutscher Hersteller (Neuwagen und Gebrauchtwagen zugleich) geprägt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4057 Beim Export von unverarbeiteten Rohstoffen aus afrikanischen Ländern mit dem anschließenden Import von verarbeiteten Produkten (zum Beispiel Kakao und Schokolade) profitiert ausschließlich das Land, in dem die Verarbeitung stattfindet, wenn das fertige Produkt anschließend ins Ursprungsland der Rohstoffe importiert wird. Durch den Wegfall von Zöllen durch das EPA wird diese Situation zugespitzt, da der Staat gar keine Einnahmen durch die Wertschöpfung erzielen kann. Aus Sicht der Fragesteller fehlt jeder Euro, den die EU verdient , auf der anderen Seite und hat das Potential, wirtschaftliche Not zu erzeugen und zu vergrößern. Diese Not kann in Zukunft Fluchtbewegungen erzeugen und diese müssten dann als Folge der EPAs gesehen werden, auch wenn dies auf kurze Sicht noch nicht erkennbar zu sein scheint (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13393). 1. Welchen aktuellen Status haben die Verhandlungen über die EPAs mit den AKP-Ländern, mit denen noch kein Abkommen geschlossen wurde, nach Kenntnis der Bundesregierung, vor allem vor dem Hintergrund der in der Vorbemerkung erwähnten Ankündigung von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, die Abkommen neu verhandeln zu wollen (vgl. www.g20germany. de/Content/DE/AudioVideo/2017/Video/_streaming/2017-06-19-streamingmerkel -c20-dialogforum-DE/2017-06-19-streaming-merkel-c20-dialogforum- DE.html ab 41:55; bitte auf die einzelnen Länder in tabellarischer Form eingehen )? In der Vergangenheit gewährte die EU der Gruppe der afrikanischen, karibischen und pazifischen (AKP) Staaten einseitig einen präferenziellen Marktzugang. Die WTO-Ausnahmegenehmigung für diese einseitigen Handelspräferenzen lief 2007 aus. Vor diesem Hintergrund haben sich die EU und die AKP-Staaten im Rahmen des Cotonou-Abkommens dazu verpflichtet, den bis dato einseitig gewährten präferenziellen Marktzugang für die AKP-Staaten WTO-konform auszugestalten und die Handelsbeziehungen zwischen der EU und den AKP-Staaten neu in Form der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (EPAs) zu regeln (Artikel 36 und 37 des Cotonou-Abkommens). Die Verhandlungen wurden seit 2002 zwischen der EU und regionalen Gruppen von AKP-Staaten geführt. Die Bundesregierung unterstützt die Umsetzung durch handelsbezogene Entwicklungszusammenarbeit . Gleichzeitig setzt sich die Bundesregierung besonders für eine entwicklungsfreundliche Implementierung ein. Dies beinhaltet auch die kontinuierliche Überprüfung der Auswirkungen auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung unserer Partnerländer. AKP-Staaten, mit denen noch kein Abkommen geschlossen wurde, steht es frei, den ausverhandelten EPA-Verträgen ihrer jeweiligen regionalen Gruppe beizutreten . Andere Staaten haben bereits ein regionales EPA verhandelt, dieses aber noch nicht unterzeichnet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4057 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Region Land Status Südliches Afrika Angola Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten EPA mit der SADC-Gruppe Östliches Afrika Burundi Das ausverhandelte EPA mit der EAC-Gruppe kann unterzeichnet werden Tansania Das ausverhandelte EPA mit der EAC-Gruppe kann unterzeichnet werden Uganda Das ausverhandelte EPA mit der EAC-Gruppe kann unterzeichnet werden Westliches Afrika Mauretanien Das ausverhandelte EPA mit der ECOWAS-Gruppe kann unterzeichnet werden Nigeria Das ausverhandelte EPA mit der ECOWAS-Gruppe kann unterzeichnet werden Südöstliches Afrika Komoren Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten EPA mit der ESA-Gruppe Sambia Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten EPA mit der ESA-Gruppe Djibouti Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten EPA mit der ESA-Gruppe Eritrea Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten EPA mit der ESA-Gruppe Äthiopien Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten EPA mit der ESA-Gruppe Malawi Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten EPA mit der ESA-Gruppe Somalia Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten EPA mit der ESA-Gruppe Sudan Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten EPA mit der ESA-Gruppe Zentralafrika Zentral Afrikanische Republik Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten EPA mit der zentralafrikanischen Gruppe Tschad Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten EPA mit der zentralafrikanischen Gruppe Republik Kongo Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten EPA mit der zentralafrikanischen Gruppe Demokratische Republik Kongo Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten EPA mit der zentralafrikanischen Gruppe Äquatorialguinea Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten EPA mit der zentralafrikanischen Gruppe Gabun Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten EPA mit der zentralafrikanischen Gruppe São Tomé und Príncipe Es besteht die Option für einen Beitritt zum ausverhandelten EPA mit der zentralafrikanischen Gruppe Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4057 2. Welchen aktuellen Status haben die Verhandlungen über die EPAs mit den AKP-Ländern, mit denen Interims-EPAs (IEPAs) geschlossen wurden und ein richtiges EPA geschlossen werden soll, nach Kenntnis der Bundesregierung , vor allem vor dem Hintergrund der in der Vorbemerkung erwähnten Ankündigung von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, die Abkommen neu verhandeln zu wollen (bitte auf die einzelnen Länder in tabellarischer Form eingehen)? Die bisher angewendeten Interim-EPAs sichern den betroffenen Ländern den Zugang zum EU-Markt. Die Verhandlungen hierzu sind abgeschlossen. In Westafrika betrifft dies die Stepping Stone EPAs mit Ghana und Côte d’Ivoire, in Zentralafrika das regionale EPA, welches Kamerun unterzeichnet hat und den übrigen Staaten der zentralafrikanischen Gruppe zum Beitritt offensteht, und im südöstlichen Afrika das ESA-EPA, welches Mauritius, Seychellen, Simbabwe und Madagaskar unterzeichnet haben und das den übrigen ESA-Staaten zum Beitritt offensteht . Für den aktuellen Verhandlungsstand der entsprechenden regionalen EPAs wird auf die öffentlich zugänglichen Informationen der EU-Kommission verwiesen (http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2009/september/tradoc_144912.pdf). Die Bundesregierung verfügt über keine darüberhinausgehenden Informationen. 3. Welche Gründe haben die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel dazu veranlasst bestimmte Handelsverträge neu verhandeln zu wollen (bitte auf konkrete Erkenntnisse eingehen, die das Umschwenken begründen)? Bei den Ausführungen der Bundeskanzlerin zu den Handelsverträgen der EU mit Afrika ging es darum, auf die Unterschiede bei den Rahmenbedingungen für Handel mit den ärmsten Ländern (Least Developed Countries) und den Mitteleinkommensländern (Middle Income Countries) hinzuweisen. Die Bundeskanzlerin bezog sich in ihren Aussagen auf den im November 2017 stattgefundenen EU-Afrika -Gipfel, der auch anlässlich des auslaufenden Cotonou-Vertrages eine Gelegenheit war, derartige Fragen mit den afrikanischen Partnern zu diskutieren. Insgesamt ist es ein Ziel der Bundesregierung in ihren Beziehungen mit Afrika, mehr afrikanische Wertschöpfung sowie mehr Exporte von Waren mit höherem Anteil afrikanischer Wertschöpfung zu ermöglichen, besseren regionalen Handel in Afrika zu erreichen, Ungleichheiten abzubauen und entwicklungsförderliche strukturelle Veränderungen zu unterstützen. Die Bundesregierung hat sich stets für eine entwicklungsförderliche Ausgestaltung der EPAs eingesetzt. Die Handelsverträge der EU mit Afrika sind aber nicht der letzte Schritt in der Entwicklung der europäisch-afrikanischen Handelsbeziehungen. Daher ist es konsequent, weiter zu prüfen, was getan werden kann, um sowohl in den Beziehungen zwischen Afrika und Europa als auch in Afrika selbst Verbesserungen zu erreichen. 4. Hat die Bundesregierung bereits Neuverhandlungen von bestehenden Interims -EPAs durch die EU erwirkt, vorbereitet oder geplant? Nein. Es wird auf die Antwort auf Frage 2 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4057 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Welche Auswirkungen hat das JEFTA-Abkommen zwischen der EU und Japan auf die geplanten EPAs mit den afrikanischen AKP-Staaten, gerade mit Blick auf die negativen Folgen, die es für die afrikanischen AKP-Staaten aufgrund des erhöhten Wettbewerbs (zwischen der EU und Japan) haben kann (vgl. www.tagesschau.de/ausland/eu-japan-freihandelsabkommen-101. html), nach den Plänen der Bundesregierung? Laut einer Studie der Europäischen Kommission („The Economic Impact of the EU-Japan Economic Partnership Agreement“; http://trade.ec.europa.eu/doclib/ html/157116.htm) vom Juni 2018 führt das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Japan zu keiner BIP-Reduktion für Drittstaaten. Vielmehr profitieren Drittstaaten von der gesteigerten Gesamtnachfrage infolge des EU- Japan-Abkommens. Darüber hinaus profitieren Drittstaaten vom Abbau nicht-tarifärer Handelshemmnisse durch das Abkommen. Für die am wenigsten entwickelten Staaten ergeben sich direkte Spillover-Effekte von bis zu 45 Prozent. So führt z. B. eine 5-prozentige Reduktion der Handelskosten zwischen der EU und Japan zu einer 2,25-prozentigen Reduktion der Handelskosten zwischen den LDCs und Japan. 6. Was hat die Bundesregierung mit ihrem Drängen in EU-Gremien auf „weitere Fortschritte im Bereich Nachhaltigkeit“ und einem „verstärkten Dialog zwischen den Regionen“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13393) mit Blick auf die EPAs konkret erreicht? Die Bundesregierung hat sich während der Verhandlungen zu den EPAs für eine starke Verankerung von Nachhaltigkeitsstandards und eine weitgehende Einbindung der Zivilgesellschaft eingesetzt. Damit hat Deutschland dazu beigetragen, dass sämtliche EPAs Bezüge zu Nachhaltigkeitsaspekten und zur Einbindung der Zivilgesellschaft enthalten. So enthält etwa das SADC-EPA ein Nachhaltigkeitskapitel , in dem insbesondere Umwelt- und Sozialstandards verankert werden. Ein regionaler EPA-Beratungsausschuss soll den Dialog mit der Zivilgesellschaft sicherstellen . Das EAC-EPA und das ECOWAS-EPA enthalten Bezüge zum Cotonou-Abkommen, das die Parteien zur Einhaltung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verpflichtet. Es sieht die Überwachung des Abkommens durch partizipative Verfahren vor. Deutschland unterstützt die nachhaltige Umsetzung der EPAs und den Austausch zwischen Regionen durch Entwicklungszusammenarbeit. Zum Beispiel werden die Partnerregionen SADC und CARIFORUM bei der Umsetzung der EPAs und bei der Analyse der Folgen der Abkommen für die nachhaltige Entwicklung beraten und der überregionale Austausch zu Erfahrungen und Ansätzen bei der Umsetzung der EPAs zwischen diesen Regionen gefördert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4057 7. Was ist das Ergebnis der fortlaufenden Prüfung der Handelspolitik hinsichtlich der fairen Ausgestaltung auf EU-Ebene (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13393)? a) Wenn die Handelspolitik als überwiegend fair befunden wurde, warum soll dann neu verhandelt werden? b) Wenn die Handelspolitik als überwiegend unfair befunden wurde, was sind die konkreten Gründe und Ursachen? Die Frage 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung unterstützt die Europäische Kommission in der wertebasierten Handelspolitik der Europäischen Union und darin, diese fortlaufend zu überprüfen . Dies erfolgt u. a. durch den Bericht der Europäischen Kommission über die Umsetzung der handelspolitischen Strategie „Handel für alle: Eine fortschrittliche Handelspolitik – Meistern der Globalisierung“ [COM(2017) 491 final]. In dem Bericht kommt die Europäische Kommission zu folgendem Schluss: „In den ersten beiden Jahren der Umsetzung der Strategie Handel für alle wurden beträchtliche Fortschritte auf dem Weg zu einer wirksamen, transparenten, verantwortungsvollen Handelspolitik erzielt, die sich den wirtschaftlichen Herausforderungen stellt und die Chancen zu nutzen versteht. Die EU gestaltet aktiv die Regeln für den Welthandel, indem sie fortschrittliche, innovative Abkommen abschließt wie zum Beispiel die Abkommen mit Kanada und mit Japan. Diese Arbeit ist jedoch noch nicht abgeschlossen und soll fortgeführt werden. Die Kommission muss angefangene Arbeiten zu einem erfolgreichen Abschluss bringen. Sie muss erstens dafür Sorge tragen, dass bestehende Abkommen sorgfältig umgesetzt werden, damit die neuen Chancen zur Erbringung echter Vorteile an der Basis genutzt werden. Die EU wird zweitens ihre Strategie fortführen, bei den laufenden Verhandlungen innerhalb der Welthandelsorganisation (WTO) und mit ihren bilateralen Partnern auf moderne Vorschriften hinzuwirken, die den Anforderungen des Handels im 21. Jahrhundert gerecht werden. Die EU kann auch aus der praktischen Umsetzungsarbeit lernen, um ihre Vorgehensweise zu modernisieren und anzupassen, indem sie zum Beispiel prüft, wie die Bestimmungen zur nachhaltigen Entwicklung am besten umgesetzt werden können. Schließlich soll die Handelspolitik auch auf neue Bereiche, zum Beispiel die Gleichstellung der Geschlechter, ausgeweitet werden. Die Kommission wird eng mit dem Rat, dem Europäischen Parlament und allen Interessenträgern zusammenarbeiten, um die Umsetzung der Strategie fortzuführen und dafür zu sorgen, dass die EU-Handelspolitik weiterhin allen Bürgern in Europa und anderswo zugutekommt.“ Die Bundesregierung begrüßt diese Schlussfolgerungen. 8. Wie bringt die Bundesregierung die Aussage von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, dass die EPAs für die ärmsten Länder (Least-Developed- Countries – LDC) „relativ gut“ sind und erst nach wirtschaftlicher Verbesserung Ungerechtigkeiten entstünden, in Einklang mit der Schlussfolgerung (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13393), dass EPAs für die LDCs deshalb unattraktiv sind, da sie auch ohne Freihandelsvertrag über das „Everything But Arms“-Abkommen einen zoll- und quotenfreien Zugang zum europäischen Markt bekommen und durch einen Freihandelsvertrag aber eigene Zolleinnahmen einbüßen würden (vgl. Afrika, die EU und der Freihandel. dw.com: 12. Juni 2017)? Die EU gewährt Entwicklungsländern über das Allgemeine Präferenzsystem (APS) einseitig vergünstigten Zugang zum EU-Markt. Unter der „Alles außer Waffen“ Initiative („Everything But Arms“, EBA) erhalten alle am wenigsten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4057 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode entwickelten Länder (LDCs) bedingungslos zoll- und quotenfreien Zugang zum EU-Markt für alle Produkte außer Waffen und Munition. Länder, die vom Status als LDC „graduieren“, haben nach einer mehrjährigen Übergangsfrist keinen Zugang mehr zu EBA. Für die wirtschaftliche Entwicklung vieler Partnerländer ist ein zollfreier Marktzugang in die EU möglichst ohne Unterbrechungen von entscheidender Bedeutung . EPAs bieten den Partnerländern dauerhaft Rechtssicherheit hinsichtlich eines zoll- und quotenfreien Zugangs zum EU-Markt, auch wenn sie nicht bzw. nicht mehr als LDC klassifiziert sind. LDCs erhalten durch EPAs somit langfristig gesicherten freien Zugang zum EU-Markt und umgehen dadurch die angesprochene Problematik des Präferenzverlusts bei wirtschaftlicher Verbesserung. 9. Auf welche Weise hat die Bundesregierung die Verhandlungspositionen der Partnerländer (der EPAs zwischen der EU und den AKP-Staaten) konkret gestärkt (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13393)? Die Bundesregierung unterstützt durch Entwicklungszusammenarbeit die verschiedenen EPA-Partnerregionen wie SADC, EAC, und ECOWAS. Die Unterstützung der regionalen wirtschaftlichen Integration beinhaltet u. a. die Stärkung der institutionellen sowie wirtschaftspolitischen Kapazitäten der Sekretariate regionaler Wirtschaftsgemeinschaften. Regionale Integration in Partnerregionen trägt dazu bei, dass Partnerländer ihre Interessen stärker koordinieren und sie so effektiver in Verhandlungen einbringen können. Partnerinstitutionen auf nationaler und regionaler Ebene sind insbesondere mit Blick auf die Verhandlung und Umsetzung der EPAs gestärkt worden. Daneben stärkt die Bundesregierung die Verhandlungskapazitäten von Partnerländern durch konkrete Unterstützung im Bereich der internationalen Handelspolitik , etwa im Rahmen des Advisory Center for WTO Law (ACWL). Diese Institution bietet Entwicklungsländern Beratung im internationalen Handelsrecht. Die Bundesrepublik ist seit 2017 assoziiertes Mitglied. 10. Wenn die Bundesregierung in ihren Beziehungen mit Afrika das Ziel verfolgt , „mehr afrikanische Wertschöpfung sowie mehr Exporte von Waren mit höherem Anteil afrikanischer Wertschöpfung zu ermöglichen“ (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13393), warum besteht die Bundesregierung trotzdem auf eine durchschnittlich 80-prozentige – also sehr hohe – Liberalisierung der Produktlinien? Wenn die Bundesregierung nicht auf die 80-prozentige Liberalisierung besteht , wie wirkt sie konkret auf die EU ein, um diese zu verhindern? Aufgrund der 2007 ausgelaufenen WTO-Ausnahmegenehmigung für einseitig von der EU gewährte Handelspräferenzen haben sich die EU und die AKP-Staaten im Rahmen des Cotonou-Abkommens dazu verpflichtet, ihre Handelsbeziehungen in Form der EPAs WTO-konform auszugestalten. Die Regeln der WTO erfordern, dass präferenzielle Handelsabkommen grundsätzlich reziprok zu gestalten sind und im Wesentlichen den gesamten Handel („substantially all trade“) zwischen den Vertragsparteien umfassen müssen (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT Art. XXIV). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4057 Die EPAs basieren auf dem Prinzip der asymmetrischen Marktöffnung, bei der die WTO-rechtliche Reziprozität aufgrund des Entwicklungsstands der Partnerländer im zulässigen Rahmen stark eingeschränkt wurde. Dabei gewährt die EU den AKP-Staaten umgehend zoll- und quotenfreien Marktzugang. Demgegenüber erfolgt die Marktöffnung auf Seiten der AKP-Staaten mit Übergangsfristen von bis zu 25 Jahren und unter Ausnahme sensibler Produkte. Nach Ende dieser Frist sind etwa 75 bis 80 Prozent der Importe aus der EU in die Partnerländer zollfrei, wobei der genaue Umfang zwischen den einzelnen EPAs variiert. Ein geringerer Liberalisierungsgrad als in den EPAs vereinbart wäre handelsrechtlich unzulässig . Der in EPAs vereinbarte Grad an Liberalisierung ist im Vergleich zu anderen Freihandelsabkommen (FHA) relativ gering. Die Volkswirtschaften vieler Partnerländer sind auf relativ wenige Sektoren konzentriert. Indem die Länder 20 bis 25 Prozent der Zolllinien permanent von Liberalisierung ausnehmen, können sie einen Großteil ihrer sensiblen Wirtschaftssektoren dauerhaft vor Importen schützen . Außerdem enthalten EPAs diverse Schutzmöglichkeiten, die auch in liberalisierten Sektoren ergriffen werden können, etwa zum Schutz junger Industrien. 11. Welchen Status hat der Aktionsplan, der im Anschluss an den 5. EU-Afrika- Gipfel von den beteiligten Akteuren ausgearbeitet werden sollte (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1582)? a) Welche konkreten neuen Initiativen beinhaltet dieser? b) Wie soll der erwähnte Follow-up-Mechanismus funktionieren, und wie soll er konkret umgesetzt werden? Die Frage 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet. Die Beratungen zwischen der EU und der Afrikanischen Union (AU) über den in der politischen Absichtserklärung des EU-AU-Gipfels vom November 2017 angestrebten Aktionsplan dauern noch an. 12. Welche Wirkung hat das Exportförderprogramm des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) nach Kenntnis der Bundesregierung (vgl. www.bundestag.de/blob/532154/2109aeb63eaa7217c4274f7e4ee3cbf9/ wd-5-075-17-pdf-data.pdf, S. 18) auf die deutschen Exporte? Die Evaluation des Agarexportförderprogramms durch die Gesellschaft für Innovationsforschung und Beratung mbH (GIB) hat ergeben, dass 43,4 Prozent der befragten Unternehmen durch das Exportförderprogramm neue Geschäfte in ausländischen Zielmärkten anbahnen und/oder abschließen konnten. 13. Hält die Bundesregierung das Exportförderprogramm des BMEL vor dem Hintergrund des begründeten Verbots von Exportsubventionen durch die WTO (Welthandelsorganisation) im Zusammenhang mit dem Grundsatz des fairen Handels für legitim? Aus dem Exportfördertitel des BMEL werden keine Exportsubventionen gezahlt. Mit dem 2010 vom BMEL aufgelegten Exportförderprogramm für die Agrar- und Ernährungswirtschaft soll branchenspezifisch insbesondere klein- und mittelständischen Unternehmen der Erhalt von bestehenden und die Erschließung neuer Absatzmärkte im Ausland erleichtert werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4057 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Welche konkreten Projekte fördert die Bundesregierung, über die „Grünen Innovationszentren“ hinaus, zur Umsetzung der Ziele, die im „Marshallplan mit Afrika“ beschrieben sind? Der „Marshallplan mit Afrika“ umfasst mehr als 100 Reformideen, um die afrikanischen Partner bei der Umsetzung der Agenda 2063 der AU mit den darin festgelegten Entwicklungsvisionen und Reformzielen zu unterstützen. Seit der Veröffentlichung arbeitet die Bundesregierung gemeinsam mit afrikanischen Partnern, im Ressortkreis, mit anderen Gebern, mit der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft sowie auf internationaler Ebene an der Weiterentwicklung und Umsetzung der Reformideen. Der Marshallplan gliedert die Reformideen in drei thematische Säulen, welche von den Grundlagenthemen für Entwicklung (Fundament ) getragen werden. Als Beispiel zur Umsetzung der Reformideen in der ersten Säule „Wirtschaft, Handel und Beschäftigung“ dienen die im vergangenen Jahr geschlossenen Reformpartnerschaften mit drei afrikanischen Partnerländern. Die Reformpartnerschaften flankieren die Investitionspartnerschaften der G20 „Compact with Africa“-Initiative und haben zum Ziel, die Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliches Engagement zu verbessern und Arbeitsplätze in den Partnerländern zu schaffen. Mit der Sonderinitiative Ausbildung und Beschäftigung sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für nachhaltige Investitionen gefördert, die Attraktivität von Wirtschaftsstandorten in Afrika verbessert und der afrikanische Mittelstand gestärkt werden. Mit der Förderung der Afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur (APSA) wird die zweite Säule „Frieden und Sicherheit“ unterstützt. Die APSA umfasst zentrale Instrumente zur Krisenprävention, Konfliktbearbeitung und Friedenskonsolidierung der AU sowie Regionalen Wirtschaftsgemeinschaften und den Regionalen Mechanismen zur Vermeidung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten. Zur Förderung von „Demokratie und Rechtsstaatlichkeit“ (dritte Säule) wird beispielsweise zur Stärkung der Eigenleistungsfähigkeit und Weiterentwicklung von Strategien und Methoden der Finanz- und Steuerfahndung die afrikaweite Ausbildung von Steuerbeamtinnen und -beamten, Finanzermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Antikorruptionsbehörden im Rahmen der im Sommer 2017 gemeinsam mit der OECD, Kenia und Italien gegründeten „Africa Academy for Tax and Financial Crime Investigation“ unterstützt. Beispielhaft für Maßnahmen zur Umsetzung der Reformideen aus dem Fundament des Marshallplans (u. a. Ernährung, Sicherung natürlicher Lebensgrundlagen , Energie und Bildung) ist die „Grüne Bürgerenergie für Afrika“. Ziel der Initiative ist der Aufbau von dezentralen bedarfsgerechten erneuerbaren Energiesystemen in ländlichen Regionen. 15. Gibt es politische Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Verhinderung von (irregulärer) Migration, die Teil der EPAs sind? Wenn ja, welche Verpflichtungen sind das? Die Verhinderung von (irregulärer) Migration ist nicht Gegenstand der EPAs. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4057 16. Sind die Verpflichtung zum Informationsaustausch zwischen AKP-Staaten und Organen der EU Teil dieser Verpflichtungen? Wenn ja, zwischen welchen Organen müssen welche Informationen ausgetauscht werden? EPAs sehen verschiedene institutionelle Formate vor, in denen sich relevante staatliche und nichtstaatliche Akteure zur Umsetzung der Abkommen austauschen (zum Beispiel die gemeinsamen Handels- und Entwicklungsausschüsse des jeweiligen EPA). Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. 17. Welche Auswirkungen haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung im Außenhandel mit der EU bei den Ländern allgemein ergeben, die bereits ein EPA oder IEPA mit der EU geschlossen haben? a) Welche Folgen haben sich für die Ländergruppe des südlichen Afrika (SADC EPA Group) seit Einführung des EPA (seit Oktober 2016) im Außenhandel mit der EU ergeben? b) Welche Folgen haben sich für Kenia seit Einführung des EPA (seit September 2016) im Außenhandel mit der EU ergeben? c) Welche Folgen haben sich für Ruanda seit Einführung des EPA (seit September 2016) im Außenhandel mit der EU ergeben? d) Welche Folgen haben sich für Ghana seit Einführung des IEPA (seit Dezember 2016) im Außenhandel mit der EU ergeben? e) Welche Folgen haben sich für die Elfenbeinküste seit Einführung des IEPA (seit September 2016) im Außenhandel mit der EU ergeben? f) Welche Folgen haben sich für Kamerun seit Einführung des IEPA (seit August 2014) im Außenhandel mit der EU ergeben? g) Welche Folgen haben sich für Madagaskar, Mauritius, Simbabwe, und die Seychellen seit Einführung des EPA (seit Mai 2012) im Außenhandel mit der EU ergeben? Die Frage 17 bis 17g gemeinsam beantwortet. Die EPAs afrikanischer Staaten sind teilweise noch nicht implementiert bzw. werden erst seit kurzer Zeit angewendet. Valide Aussagen über die genauen Auswirkungen der EPAs und Interim-EPAs auf den Außenhandel sind daher bisher nicht möglich. Dies gilt insbesondere aufgrund der langen Übergangsfristen für die schrittweise Liberalisierung auf Seiten der AKP-Staaten. Die EU bereitet derzeit ein umfassendes Monitoring-System zur Analyse der Auswirkungen von EPAs in Partnerländern vor. Die Monitoring-Berichte werden dann von der EU veröffentlicht . Die Erfahrungen mit dem seit 2008 angewendeten CARIFORUM-EPA mit 15 Karibikstaaten zeigen, dass EPAs keine sprunghaften Veränderungen in den Partnerstaaten bewirken (die EU-Kommission hat zum CARIFORUM-EPA bereits einen ersten Monitoring-Report erstellt, siehe http://trade.ec.europa.eu/ doclib/docs/2014/october/tradoc_152824.pdf). Vielmehr sind sie auf eine langfristig nachhaltige Gestaltung der wirtschaftlichen Entwicklung und regionalen Integration ausgerichtet. Dieses Ziel kann allerdings nur erreicht werden, wenn alle Vertragsparteien die darin festgelegten Bestimmungen auch umsetzen und die Partnerländer dabei unterstützt werden, die bestehenden Potenziale für sich zu nutzen. Dies steht im Fokus des bereits umfassenden Engagements in der Entwicklungszusammenarbeit . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4057 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Wie kann nach Meinung der Bundesregierung erklärt werden, dass in Ghana der Großteil des Hähnchenfleischs noch immer importiert wird und dieses trotz Importzöllen und Transportkosten billiger ist als das lokal produzierte Hähnchenfleisch? In Ghana haben sich laut Daten der Vereinten Nationen zwischen 2003 und 2013 sowohl die inländische Produktion als auch der Import von Geflügelfleisch verdoppelt (Abbildung 1). Dies ist auf die steigende Nachfrage (Abbildung 1) infolge der gestiegenen Kaufkraft zurückzuführen. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP), ein Indikator für die Kaufkraft, stieg von 2010 bis 2015 um 8,1 Prozent. Dieser Trend setzte sich nach Angaben der Weltbank 2016 und 2017 mit 3,7 Prozent bzw. 8,5 Prozent fort. Abbildung 1: Verbraucheranalysen zeigen, dass in Ghana produziertes Geflügelfleisch vor allem in ländlichen Regionen bevorzugt und zum Kochen von traditionellen Gerichten verwendet wird, während importiertes Fleisch vor allem von kaufkräftigen Bevölkerungsschichten wegen des Verarbeitungsgrades (Convenience) gekauft wird. Anzumerken ist, dass 2015 vor allem Ware aus Brasilien, aber auch aus den USA über mehr als 50 Prozent der Marktanteile auf dem Geflügelfleischmarkt in Ghana ausmachten und das Angebot der EU wesentlich dahinter zurückblieb (Abbildung 2). Nach Modellanalysen des Thünen Instituts wird der Marktanteil der EU in 2025 von 34 Prozent auf 22 Prozent weiter zurückgehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/4057 Abbildung 2: 19. Ist der Automobilsektor Teil der Handelsliberalisierung? Wenn ja, wie rechtfertigt die Bundesregierung dies, grade vor dem Hintergrund der Zielsetzung (entwicklungsförderliche Ausgestaltung) der EPAs? Der Automobilsektor ist Teil der in EPAs vereinbarten Handelsliberalisierung. Einige aus Sicht der Partnerländer sensible Automobilprodukte sind von der Liberalisierung ausgenommen. Die konkreten Liberalisierungsverpflichtungen variieren zwischen den einzelnen EPAs und zwischen Produktkategorien. Sie können in den frei zugänglichen Vertragstexten eingesehen werden (http://ec.europa.eu/ trade/policy/countries-and-regions/regions/). Der Zugang zu Kraftfahrzeugen als Transportmittel ist für wirtschaftliche Entwicklung von großer Bedeutung. Eine lokale Automobilproduktion ist in vielen Partnerländern nicht oder nur in sehr geringem Ausmaß vorhanden. Für den Fall, dass Importe infolge des EPAs einen im Aufbau befindlichen Industriezweig gefährden , sehen EPAs verschiedene Schutzmechanismen vor. Daher hält die Bundesregierung die vereinbarte teilweise Öffnung des Automobilsektors für entwicklungspolitisch sinnvoll. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333