Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 24. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4059 19. Wahlperiode 29.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Möhring, Doris Achelwilm, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3763 – Geschlechtsspezifische Tötungen an Frauen – Femizide in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit geraumer Zeit wird international über das Thema geschlechtsspezifischer Tötungen an Frauen und Mädchen diskutiert, dem Femizid. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert Femizid knapp als allgemeine Bezeichnung vorsätzlicher Morde an Frauen, weil sie Frauen sind. Sie führt des Weiteren aus, dass in den meisten Fällen Femizide von den (Ex-)Partnern begangen werden und auf anhaltenden Misshandlungen, Bedrohungen, Einschüchterungen oder sexueller Gewalt basieren, sowie auf Situationen in welchen Frauen weniger Macht oder Ressourcen haben als ihre Partner (who.int/iris/bitstream/handle/ 10665/77421/WHO_RHR_12.38_eng.pdf). Nicht alle Tötungen an Frauen sind demnach Femizide, sondern nur jene, die durch die hierarchischen Geschlechterverhältnisse motiviert sind. Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen (UN) über Gewalt gegen Frauen, Dubravka Šimonović, teilt diese Definition des Femizids und fordert die Staaten zu mehr Anstrengungen bezüglich der Implementierung von Beobachtungsstellen von Femiziden und geschlechtsspezifischer Gewalt und der Stärkung des Rechtssystems auf, um Femizide und geschlechtsspezifische Gewalt zu verhindern (www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx? NewsID=16796). Die öffentliche Debatte über Femizide hat bereits in vielen Ländern, u. a. Mexiko, zu Strafrechtsreformen auf nationaler Ebene geführt. Darauf folgten viele staatliche Initiativen zur Datenerhebung und Prävention von Femiziden. Dabei spielt auch die unabhängige Berichterstattung von Nichtregierungsorganisationen (NGO) eine wichtige Rolle. Zwei zivilgesellschaftliche und unabhängige Organisationen in Spanien (femicidio.net) und Argentinien (La Casa del Encuentro) zeigen, wie wichtig es ist, Daten über Femizide aufzuschlüsseln, darzustellen und somit der Gesellschaft den Zugang zu diesen Informationen zu vereinfachen. Diese und andere Statistiken zeigen, dass es sich bei Femiziden um ein globales Phänomen handelt. In Deutschland werden seit 2011 im Rahmen der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) Zahlen zu Tötungen von Frauen in (Ex-)Partnerschaften erhoben. Von 2012 bis 2017 wurden laut PKS insgesamt 849 Frauen in (Ex-)Partnerschaften getötet und gab es 1 212 versuchte Tötungen von Frauen in (Ex-)Partnerschaften (www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Polizeiliche Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4059 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Kriminalstatistik/pks_node.html). Erst seit dem Jahr 2015 wertet das Bundeskriminalamt (BKA) diese Tötungen kriminalistisch aus und macht sie als Lagebild der allgemeinen Öffentlichkeit leichter zugänglich (www.bka.de/DE/ AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/Partnerschaftsgewalt/ partnerschaftsgewalt_node.html). Dies ist jedoch die einzige Erhebung. So kommt auch die Expertise für den Zweiten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung 2017 zum Thema „Gewalt in Paarbeziehungen“ zu dem Schluss, dass „aktuelle differenzierte Daten zu Gewalt gegen Frauen“ fehlen (www. gleichstellungsbericht.de/zweiter-gleichstellungsbericht.pdf , S. 18). Aus der im Februar 2018 in Kraft getretenen Istanbul-Konvention geht u. a. die Verpflichtung der Bundesregierung hervor, Koordinierungsstellen zur Beobachtung , Bewertung und Umsetzung von Datenanalysen und -verbreitung zu unterstützen. Diese Verpflichtung wurde bislang auf Bundesebene nicht umgesetzt (Bundestagsdrucksache 18/12037). Im Vorfeld des Universal Periodic Review (UPR) Verfahrens 2018 äußerte sich das CEDAW Komitee (Committee on the Elimination of Discrimination against Women) der UN besorgt gegenüber der Bundesregierung bezüglich mangelnder Erfassung von geschlechtsspezifischer Gewalt und niedriger Strafverfolgungsund -verurteilungsraten. Angesichts der internationalen Debatten und Prozesse bezüglich Femiziden und der Zahlen getöteter Frauen aus der PKS des Bundeskriminalamts sind weitere Informationen zur Situation in Deutschland notwendig. 1. Teilt die Bundesregierung die Definition des Femizids der WHO? Wenn nein, warum nicht? 2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es sich bei Femiziden um Gewalttaten handelt, die auf der Gruppenzugehörigkeit Geschlecht basieren und sich nicht gegen das Individuum richten? Wenn nein, warum nicht? 3. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es das Phänomen Femizid gibt? Wenn ja, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass dieses Phänomen auch in Deutschland existiert? 4. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass es sich bei Tötungen von Frauen in Beziehungen um Femizide handelt? 5. Auf welche Merkmale beruft sich die Bundesregierung bei geschlechtsspezifischen Tötungen von Frauen? Auf welche Informationen stützt sich die Bundesregierung dabei? Die Fragen 1 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die im internationalen Raum geführte Diskussion zu dem Thema geschlechtsspezifischer Tötungen an Frauen und Mädchen, dem sogenannten Femizid, ist der Bundesregierung bekannt. Die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Dieser Gewalt wird in Deutschland auf allen staatlichen Ebenen und durch ein umfangreiches Hilfe- und Unterstützungssystem entschieden begegnet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4059 Aus dem in der Kleinen Anfrage zitierten Papier der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wird erkennbar, dass dort der Begriff Femizid nicht klar konturiert ist und verschiedene Interpretationsmöglichkeiten eröffnet werden. Je nachdem, welche Auslegung zugrunde gelegt wird, reicht das Verständnis von einer sehr weiten Auslegung („any killings of women or girls“) bis hin zu einer engen Auslegung („intentional murder of women because they are women“). Weiterhin lassen sich unter dem Begriff Femizid unterschiedliche Ausprägungsformen und Typen subsumieren , wie beispielsweise der Mord im Namen der Ehre oder der Mord einer Frau innerhalb oder außerhalb einer Partnerbeziehung. Die Bundesregierung macht sich die von der WHO verwendete Auslegung daher nicht zu Eigen. Nach deutschem Recht kommen bei der vorsätzlichen Tötung von Menschen die Straftatbestände des Totschlags nach § 212 des Strafgesetzbuches (StGB) oder des Mordes nach § 211 StGB in Betracht. Dies gilt unabhängig vom Geschlecht des Opfers. Im Einzelfall kann als Mordmerkmal ein sonstiger niedriger Beweggrund vorliegen, das heißt, dass die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung besonders verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. 6. Wie viele Frauen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung außerhalb von Paarbeziehungen in Deutschland getötet (bitte nach Jahr und Tatbestand aufschlüsseln )? Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass sich unter diesen Fällen Femizide befinden? Außerhalb von (Ex-)Partnerschaften wurden im Jahr 2017 insgesamt 204 weibliche Opfer von vollendeten Tötungsdelikten (darunter 127 Opfer von Mord und 77 Opfer von Totschlag/Tötung auf Verlangen) und 23 weibliche Opfer von Körperverletzung mit Todesfolge in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfasst. Der Anteil der weiblichen Opfer dieser Delikte außerhalb von Paarbeziehungen lag bei 58,1 Prozent an allen weiblichen Opfern der genannten Delikte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4059 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Daten für die Jahre 2011 bis 2016 sind nachstehender Tabelle zu entnehmen: Jahr Straftat Opfer insg. weibl. Opfer außerhalb von Partnerschaften weibl. 2011 Mord § 211 StGB 189 98 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 124 61 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 25 20 2012 Mord § 211 StGB 138 88 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 127 71 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 31 24 2013 Mord § 211 StGB 147 81 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 147 75 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 34 26 2014 Mord § 211 StGB 163 89 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 148 62 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 28 21 2015 Mord § 211 StGB 163 106 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 137 59 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 27 23 2016 Mord § 211 StGB 203 138 Totschlag und Tötung auf Verlangen §§ 212, 213, 216 StGB 232 139 Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB 34 28 Hinsichtlich detaillierterer Informationen zu weiteren Delikten wird auf die Tabellen 92 und 921 der Polizeilichen Kriminalstatistik hingewiesen (online abrufbar unter: www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/ PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2017/Standardtabellen/standardtabellenOpfer. html?nn=96600 ).  Zu der Frage, ob sich unter diesen Fällen Femizide befinden, kann die Bundesregierung keine Aussage treffen. Die Tatmotivation (also die Frage, ob eine Frau getötet wird, weil sie eine Frau ist) wird in der Polizeilichen Kriminalstatistik nicht erfasst. 7. Wie viele Verurteilungen von Tötungsdelikten nach dem Mordmerkmal der Heimtücke sind der Bundesregierung bekannt (bitte nach Geschlecht und Beziehung aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. In der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Strafverfolgungsstatistik (Fachserie 10, Reihe 3) wird der Tatbestand des § 211 des StGB nicht nach Mordmerkmalen desaggregiert erfasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4059 8. Welche Empfehlungen der im Mai 2014 durch den damaligen Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas einberufenen Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte (§§ 211 – 213, 57a StGB) stehen auf der Agenda der Bundesregierung in dieser Legislaturperiode? 9. Teilt die Bundesregierung die Ansicht des ehemaligen Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas, dass der Mordparagraf § 211 StGB reformiert werden muss? Wenn nein, wieso nicht? Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Im Koalitionsvertrag für die 19. Wahlperiode ist eine Reform der Tötungsdelikte nach §§ 211 ff. des StGB nicht vorgesehen. Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung hinsichtlich des Reformbedarfs von § 211 StGB dauert an. 10. Verfügt die Bundesregierung über ein Monitoring-System zur Datenerfassung von geschlechtsspezifischer Gewalt? Wenn ja, welche Monitoring-Systeme führt die Bundesregierung? Wenn nein, in welchem Zeitrahmen hat die Bundesregierung die Umsetzung des Artikel 10 (Kapitel 1) der Istanbul-Konvention geplant? Die geschlechtsspezifische Ausprägung aller Erscheinungsformen häuslicher Gewalt wird für den Bereich des polizeilichen Hellfelds in der 2015 eingeführten „Kriminalstatistische Lagedarstellung Partnerschaftsgewalt“ des Bundeskriminalamtes dargestellt (www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/Statistiken Lagebilder/Lagebilder/Partnerschaftsgewalt/partnerschaftsgewalt_node.html). Es ist geplant, diese Auswertungen jährlich zu erstellen und zu veröffentlichen. Nach Artikel 10 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt benennen oder errichten die Vertragsparteien eine oder mehrere offizielle Stellen, die für die Koordinierung , Umsetzung, Beobachtung und Bewertung der politischen und sonstigen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller von in dem Übereinkommen erfassten Formen von Gewalt zuständig sind. Die in Artikel 10 genannten Aufgaben werden von verschiedenen Akteuren auf Ebene des Bundes, der Länder, der Kommunen und der Nichtregierungsorganisationen gemeinsam wahrgenommen. Auf Bundesebene werden die Aufgaben durch die jeweils zuständigen Bundesressorts , das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), das Bundesministerium des Innern (BMI), das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), wahrgenommen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nutzen die Bundesressorts unter anderem verschiedene Bund-Länder-Arbeitsgruppen, wie die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Häusliche Gewalt, die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Überwindung weiblicher Genitalverstümmelung in Deutschland, die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Opferschutzrichtlinie (2012/29/EU) und die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4059 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Unterstützt die Bundesregierung unabhängige Monitoring-Stellen zur Datenerhebung von geschlechtsspezifischen Tötungen? Wenn ja, welche, und um welche Art von Unterstützung handelt es sich? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von unabhängigen Monitoring-Stellen zur Datenerhebung von geschlechtsspezifischen Tötungen. 12. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um geschlechtsspezifische Gewalt bzw. Femizide in der Gesellschaft sichtbar zu machen, beispielsweise durch Bewusstseinsbildung und Transparenz von Daten in Bezug auf Femizide? Die Bundesregierung verfolgt bei der Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt einen breiten Ansatz, der neben der Bekämpfung von Gewalt insbesondere die Prävention und den Schutz gewaltbetroffener Frauen und Mädchen verfolgt . Eine wichtige Maßnahme, um von Gewalt betroffenen Frauen einen Zugang zu Hilfe und Unterstützung zu gewährleisten, war die Errichtung des Hilfetelefons "Gewalt gegen Frauen“ durch das BMFSFJ. Mit dem Hilfetelefon wurde erstmals ein bundesweit und rund um die Uhr erreichbares Hilfeangebot für Frauen geschaffen , die von Gewalt betroffen sind. Das Hilfetelefon ist ein niedrigschwelliges, anonymes und kostenfreies Angebot der (Erst-)Beratung und Weitervermittlung an Unterstützungseinrichtungen vor Ort (Lotsenfunktion). Es bietet einen barrierefreien, mehrsprachigen (insgesamt in 18 Sprachen) und vertraulichen Zugang zu telefonischer und Online-Beratung sowie zusätzlich 15 Stunden täglich über Gebärdensprachdolmetschung. Auf Grundlage des aktuellen Koalitionsvertrages plant die Bundesregierung Maßnahmen, um das Angebot des Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ weiter auszubauen, besser zu bewerben und die Online-Beratungsangebote zu erweitern. Im Koalitionsvertrag vorgesehen sind darüber hinaus ein Aktionsprogramm der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen sowie eine bundesweite Öffentlichkeits-kampagne zur Ächtung von Gewalt gegen Frauen sowie zur Sensibilisierung und Information der breiten Öffentlichkeit zu Hilfe, Unterstützung und Handlungsmöglichkeiten dagegen. 13. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass Trans*personen bei geschlechtsspezifischen Tötungen in den Statistiken auftauchen? Jedes Opfer eines Tötungsdelikts wird in der Polizeilichen Kriminalstatistik unter dem jeweiligen Straftatenschlüssel erfasst. Für die Erfassung sind die Daten des Ausweispapiers bezüglich des Geschlechts ausschlaggebend. Wie bereits in Frage 6 erläutert, wird die Motivation (geschlechtsspezifische Tötungen) in der Polizeilichen Kriminalstatistik nicht erfasst. Die Strafrechtspflegestatistiken erheben grundsätzlich keine Opferattribute, das heißt, es erfolgt keine Unterscheidung nach Geschlechtern. 14. Wie viele Transfrauen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland getötet (bitte nach Jahr und Personenstand aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4059 15. Liegen der Bundesregierung Daten vor, dass die weiblichen Populationen, insbesondere Frauen mit Migrationsgeschichte, Sexarbeiterinnen, Frauen mit Beeinträchtigung und obdachlose Frauen, in erheblichen Maße von Gewalt durch Partner und Ex-Partner betroffenen sind und diese zudem häufig auch ein hohes Maß an Diskriminierung und Gewalt außerhalb der Paarbeziehungen und in unterschiedlichen Lebenskontexten erfahren (Schröttle, Monika, Gewalt in Paarbeziehungen. Dortmund, 2017. 3)? Inwiefern werden diese Formen von Mehrfachbetroffenheit bei der Erhebung von Daten zu geschlechtsspezifischer Gewalt und Tötungen von Frauen in Deutschland erfasst? Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten darüber vor, dass die genannten weiblichen Populationen in erheblichem Maße von Gewalt durch Partner und Ex-Partner betroffen sind und häufig auch ein hohes Maß an Diskriminierung und Gewalt außerhalb der Paarbeziehungen und in unterschiedlichen Lebenskontexten erfahren. Grundsätzlich wird bei der Opfererfassung keine Mehrfachbetroffenheit ausgewiesen . Das gilt für die Opferwerdung als auch für die Mehrfachbetroffenheit der genannten Merkmale, da bei der Erfassung der Opferspezifik das Merkmal erfasst wird, dass die engste Beziehung zu der Tat ausweist. Migrationshintergrund und Beruf werden nicht in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfasst. Wissenschaftliche Erkenntnisse, die eine erhöhte Betroffenheit von Frauen mit Behinderungen durch unterschiedliche Formen von Gewalt belegen, sind der Bundesregierung unter anderem aus der 2012 veröffentlichten repräsentativen Studie „Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland“ (www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/ lebenssituation-und-belastungen-von-frauen-mit-beeintraechtigungen-undbehinderungen -in-deutschland/80576) bekannt. Im Zuge der 2004 veröffentlichten repräsentativen Studie „Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland“ (www.bmfsfj.de/bmfsfj/ studie--lebenssituation--sicherheit-und-gesundheit-von-frauen-in-deutschland/ 80694) sowie der darauf aufbauenden Sekundärauswertung Sekundäranalyse „Gesundheit – Gewalt – Migration“ von 2008 (www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/ publikationen/gesundheit-gewalt-migration/80598) wurden auch nicht-repräsentative Zusatzbefragungen verschiedener Gruppen von Frauen, darunter von Frauen mit türkischem oder osteuropäischem Migrationshintergrund sowie von Prostituierten ausgewertet. Aus diesen Teiluntersuchungen ergeben sich jeweils Hinweise auf gruppenspezifisch erhöhte Gewaltbetroffenheiten in diesen Gruppen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333