Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 27. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4071 19. Wahlperiode 29.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christoph Meyer, Christian Dürr, Nicola Beer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/3794 – Zusammenarbeit von Bundesregierung und externen Interessenträgern (Teil 5) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Verein Greenpeace e. V. setzt sich laut seiner Satzung für die Förderung des Umwelt- und Tierschutzes sowie des Friedens und der Völkerverständigung ein. Er verfügt über derzeit (Stand: 2018) etwa 590 000 Fördermitglieder. Zur Durchsetzung seiner Ziele bedienen sich Greenpeace Deutschland und seine ehrenamtlichen Gruppen mitunter spektakulärer Aktionen, die sich nicht immer auf dem Boden von Recht und Gesetz bewegen. Beispielhaft sei hier die Plakataktion am Willy-Brandt-Haus in Berlin im Juni 2015 genannt (www.fr.de/ politik/strafanzeige-spd-die-spd-zeigt-greenpeace-an-a-463153). Jüngst machten Mitglieder des Vereins damit Schlagzeilen, dass am Großen Stern in Berlin rund 3 500 Liter gelber Farbe auf der Fahrbahn verteilt wurden. Diese wurde durch darüber hinweg fahrende Verkehrsteilnehmer in die angrenzenden Straßen verteilt und sollte von oben betrachtet eine Sonne darstellen. Mit dieser Maßnahme wollte Greenpeace laut Pressemitteilung auf die erste Sitzung der von der Bundesregierung initiierten Kohlekommission aufmerksam machen (www. greenpeace.de/presse/presseerklaerungen/greenpeace-aktivisten-demonstrierenmit -riesigem-sonnensymbol-berliner). Infolge der Aktion kam es zu mindestens drei Verkehrsunfällen (www.morgenpost.de/bezirke/mitte/article214711155/ Michael-Mueller-Farbaktion-von-Greenpeace-nicht-hinnehmbar.html). Für die von der Polizei angeordnete Säuberung der Fahrbahn fielen Kosten bei der Berliner Straßenreinigung (BSR) in Höhe von mindestens 15 000 Euro an. Laut Jahresbericht 2016 konnte Greenpeace Deutschland im Berichtszeitraum 56 Mio. Euro Spenden einwerben. Das Zinsergebnis erhöhte sich gegenüber dem Vorjahr durch eine Gewinnausschüttung der Greenpeace Media GmbH in Höhe von 220 000 Euro. Darüber hinaus ist Greenpeace an der Greenpeace Energy eG, einem bundesweiten Energieversorger, beteiligt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4071 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Beteiligungen von Greenpeace Deutschland an Unternehmen oder Genossenschaften vor, und wenn ja, was sagen diese aus? Die Bundesregierung verfügt hierzu über keine eigenen Erkenntnisse, die über die im Internet (z. B. www.greenpeace.de) verfügbaren Informationen hinausgehen . 2. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung Personen der Geschäftsführung oder der Fachbereichsleitungen von Greenpeace Deutschland zugleich in Unternehmen oder Genossenschaften beschäftigt, an denen Greenpeace Deutschland beteiligt ist, und wie bewertet die Bundesregierung diesen Umstand vor dem Hintergrund des rechtlichen Verhältnisses zwischen Greenpeace Deutschland und den entsprechenden Unternehmen oder Genossenschaften ? Die Bundesregierung verfügt hierzu über keine eigenen Erkenntnisse, die über die im Internet (z. B. www.greenpeace.de) verfügbaren Informationen hinausgehen . 3. Wie bewertet die Bundesregierung generell die Beteiligung von gemeinnützigen Körperschaften an profitorientierten Unternehmen vor dem Hintergrund der für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlichen Tatbestände laut Abgabenordnung? Die Beteiligung gemeinnütziger Körperschaften an Wirtschaftsunternehmen steht einer Zuerkennung der Steuerbegünstigung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit den §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen. Steuerbegünstigte Körperschaften zeichnen sich durch eine differenzierte steuerliche Beurteilung von insgesamt vier möglichen Tätigkeitsbereichen aus. Die Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften sind – in Abhängigkeit von dem Unternehmensgegenstand der Beteiligungsgesellschaft sowie der konkreten Ausgestaltung der Beziehung zum jeweiligen steuerbegünstigten Anteilseigner/Mitunternehmer – dem Bereich der Vermögensverwaltung nach § 14 Satz 3 AO oder einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 64 AO zuzuordnen (vgl. Nummer 3 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 64 Absatz 1 AO). Beide Bereiche dienen den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken des Anteilseigners/Mitunternehmers mittelbar als Instrument der Mittelbeschaffung. Die erwirtschafteten Erträge dürfen nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 AO nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Bereitstellung von Mitteln führt zu einer sachlichen Unterordnung der Vermögensverwaltung bzw. eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unter den steuerbegünstigten Zweck und hält damit dem Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO stand (vgl. Nummer 1 des AEAO zu § 56 AO). 4. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Höhe der Zuführungen von Greenpeace Deutschland an den Kapitalstock der Umweltstiftung Greenpeace vor, und wenn ja, was sagen diese aus, bzw. wenn nein, welche staatliche Stelle verfügt nach Ansicht der Bundesregierung über diese Information ? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Höhe der Zuführungen von Greenpeace Deutschland an den Kapitalstock der Umweltstiftung Greenpeace vor. Aufgrund der föderalen Finanzverfassung des Grundgesetzes obliegt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4071 die Entscheidung in steuerlichen Einzelfällen den Finanzbehörden der Länder. Danach ist es möglich, dass die für Greenpeace Organisationen örtlich zuständigen Finanzbehörden über etwaige Informationen verfügen. 5. Flossen der Greenpeace Media GmbH, der Greenpeace Energy eG oder der Umweltstiftung Greenpeace in den Jahren von 2012 bis 2018 Mittel aus dem Bundeshaushalt zu, und wenn ja, in welcher Höhe, und aus welchen Titeln (bei Projektmitteln bitte nach Einzelprojekten und Jahresleistungen aufschlüsseln )? Im erfragte Zeitraum flossen keine Mittel aus dem Bundeshaushalt an die in der Frage 5 aufgeführten Organisationen. 6. Liegen der Bundesregierung Nachweise über die angemessene, sachgerechte und dem Zuwendungszweck entsprechende Verwendung von gewährten Mitteln aus dem Bundeshaushalt vor, und wenn ja, wie bewertet sie diese? 7. Welche Konsequenzen im Hinblick auf die Gewährung von Zuwendungen und das weitere Bestehen rechtlicher Beziehungen zieht die Bundesregierung , sofern ihr rechtswidriges Verhalten von aktuellen Zuwendungsempfängern bekannt wird? Die Fragen 6 und 7 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Behörden, die Zuwendungen des Bundes bewilligen, verlangen von den Zuwendungsempfängern generell den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung (Verwendungsnachweis) entsprechend den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid . Diese Nachweise umfassen bei Zuwendungen zur Projektförderung einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Der zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben aufführen. Im Verwendungsnachweis hat der Zuwendungsempfänger zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen. Die Bewilligungsbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle prüft unter anderem, ob der Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid festgelegten Anforderungen entspricht, die Zuwendung nach den Angaben im Verwendungsnachweis zweckentsprechend verwendet worden ist und ob Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind (Nr. 11 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 BHO). Zuwendungen dürfen für denselben Zuwendungsempfänger nicht neu bewilligt werden, wenn die Prüfung der Nachweise Anhaltspunkte bietet, die der Bewilligung entgegenstehen. Zuwendungen dürfen nicht ausgezahlt werden, wenn die Prüfung Anhaltspunkte bietet, die der Auszahlung entgegenstehen. In diesen Fällen ist die Rücknahme oder der Widerruf unverzüglich zu prüfen (VV Nr. 11.4 Sätze 3 bis 5 zu § 44 BHO). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4071 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Der Zuwendungsbescheid kann aufgehoben und die Erstattung bereits ausgezahlter Zuwendungen verlangt werden (§§ 48 bis 49a VwVfG i. V. m. VV Nr. 8 zu § 44 BHO), wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, die Zuwendung nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden. Die Bewilligungsbehörden sind als Teil der staatlichen Verwaltung nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes an Gesetz und Recht gebunden. § 23 der Bundeshaushaltsordnung setzt bei der Gewährung von Zuwendungen ein erhebliches Bundesinteresse voraus. Ein rechtswidriges Verhalten des Förderempfängers liegt nicht im Interesse des Bundes und kann einer Zuwendungsgewährung entgegenstehen . Die Bewilligungsbehörde hat im Rahmen ihrer Entscheidung über die Bewilligung einer Zuwendung nach §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung zu beurteilen, ob bei dem Zuwendungsempfänger die ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert ist. Hierbei ist auch ein eventuelles rechtswidriges Verhalten zu berücksichtigen. 8. Wurden Greenpeace Deutschland, die Greenpeace Media GmbH, die Greenpeace Energy eG oder die Umweltstiftung Greenpeace oder deren jeweilige Mitarbeiter in den Jahren von 2012 bis 2018 mit der Erstellung von Gutachten , Analysen oder Ähnlichem durch die Bundesregierung beauftragt, und wenn ja, auf welcher Grundlage entschied sich die Bundesregierung für die Greenpeace Deutschland, die Greenpeace Media GmbH, die Greenpeace Energy eG oder die Umweltstiftung Greenpeace als Auftragnehmer? 9. Gab es bei etwaigen Auftragsarbeiten Ausschreibungen, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche weiteren Mitbewerber gab es? Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . In dem erfragten Zeitraum wurden keine der in Frage 8 angesprochenen Organisationen mit der Erstellung von Gutachten, Analysen oder ähnlichem von der Bundesregierung beauftragt. 10. An welchen Projekten und Vorhaben der Bundesregierung, wie etwa Veranstaltungen , Unterrichtungen und Publikationen, haben Greenpeace Deutschland , die Greenpeace Media GmbH, die Greenpeace Energy eG oder die Umweltstiftung Greenpeace oder deren jeweilige Mitarbeiter in den Jahren von 2012 bis 2018 in welchem Umfang mitgewirkt (bitte einzeln aufschlüsseln)? Eine Erhebung der Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der in Frage 10 angesprochenen Organisationen an Veranstaltungen der Bundesregierung während der letzten 6 Jahre ist in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten . Es erfolgte keine aktive Mitarbeit an Konzeption und Durchführung von in Frage 10 angesprochenen Aktivitäten der Bundesregierung durch die dort angesprochenen Organisationen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4071 11. Bestehen oder bestanden Vertragsverhältnisse zwischen der Bundesregierung und Greenpeace Media GmbH, der Greenpeace Energy eG oder der Umweltstiftung Greenpeace, und wenn ja, was haben sie zum Inhalt? Es bestehen oder bestanden keine Vertragsverhältnisse zwischen der Bundesregierung und den in Frage 11 angesprochenen Organisationen im erfragten Zeitraum . 12. Entsenden Greenpeace Deutschland, die Greenpeace Media GmbH, die Greenpeace Energy eG oder die Umweltstiftung Greenpeace Vertreter in Ausschüsse, Beratungsgremien oder Fachbeiräte des Bundes, und wenn ja, in welche? Greenpeace Deutschland ist in der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ vertreten. Im Rahmen des Ressortforschungsvorhabens des Bundesumweltministeriums „Evaluation des Umweltinformationsgesetzes“ wurde ein wissenschaftlicher Beirat eingerichtet, in dem u.a. ein Journalist vertreten ist, der auch für Greenpeace tätig ist und in den Protokollen als Mitarbeiter von Greenpeace geführt wird. Darüber hinaus ist Greenpeace e. V. Mitglied in der Nationalen Plattform Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) sowie in den BNE-Fachforen Hochschule und Schule. Greenpeace e. V. entsendet Vertreter zu den Sitzungen des EMFF- (Europäischer Meeres- und Fischereifonds; bis 2013: EFF; Europäischer Fischereifonds) Begleitausschusses (BGA). Rechtsgrundlage ist Artikel 47 der VO(EU) Nr. 1303/2013 vom 18. August 2013. 13. Sofern Frage 12 zutrifft, welche konkreten Organisationseinheiten entscheidet in den jeweiligen Bundesministerien über die Besetzung der jeweiligen Ausschüsse, Beratungsgremien oder Fachbeiräte auf welcher rechtlichen Grundlage (bitte einzeln zuordnen)? Die Mitglieder der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ wurden von der Bundesregierung am 6. Juni 2018 eingesetzt. Die Mitglieder der Nationalen Plattform BNE wurden im Jahr 2015 durch die Bundesministerin für Bildung und Forschung eingeladen. Die Einladung zur Teilnahme am wissenschaftlichen Projektbeirat im Rahmen eines Ressortforschungsvorhabens erfolgte durch den Auftragnehmer in Abstimmung mit der zuständigen wissenschaftlichen Fachbehörde, im konkreten Fall dem Umweltbundesamt. Die Berufung von Greenpeace e. V. in den EMFF-Begleitausschuss erfolgt durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dort durch das Referat 613, Fischereistruktur- und -marktpolitik, Meeresumweltschutz, Zuständige Stelle EMFF. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4071 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Fand oder findet ein Mitarbeiteraustausch, etwa in Form der Überlassung oder Leihe, zwischen Bundesministerien und Bundesbehörden auf der einen und Greenpeace Media GmbH, der Greenpeace Energy eG oder der Umweltstiftung Greenpeace auf der anderen Seite statt, und wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich? 15. Auf welchen Positionen werden oder wurden die entsprechenden Personen in der Bundesverwaltung eingesetzt, und was sind oder waren ihre konkreten Aufgaben? 16. Wer trägt bzw. trug hierfür die Personalkosten in welcher Höhe? Die Fragen 14 bis 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es fand oder findet kein Mitarbeiteraustausch zwischen Bundesministerien und deren nachgeordnete Behörden und Greenpeace Media GmbH, Greenpeace Energy eG oder der Umweltstiftung Greenpeace statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333