Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 24. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4093 19. Wahlperiode 28.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Dr. Bettina Hoffmann, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Handlungsbedarf bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Recherchezentrum „ansTageslicht.de“ hat sich näher mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) auseinandergesetzt und die Verbindungen zwischen handelnden Akteuren der DGUV und den von Gerichten bestellten Gutachtern untersucht. Dabei habe sich herausgestellt, dass es erhebliche personelle Verstrickungen gibt, die die Unabhängigkeit der Entscheidungen der DGUV infrage stellen (www.anstageslicht.de/themen/gesundheit/krankdurch -arbeit-oder-das-schattenreich-von-arbeitsmedizin-und-gesetzlicherunfallversicherung ). Auch der Bundesrechnungshof und die Arbeits- und Sozialministerkonferenz sehen die Organisationsform sowie das Handeln der DGUV kritisch und fordern umfassende Reformen (Bundesrechnungshof, 2. Dezember 2014, www. bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/bemerkungen-jahresberichte/ jahresberichte/2014/inhalt/2014-bemerkungen-gesamtbericht-pdf; Beschluss der 93. Arbeits- und Sozialministerkonferenz, https://asmkintern.rlp.de/fileadmin/ asmkintern/Beschluesse/Beschluesse_93_ASMK_Extern/0_Protokoll_extern.pdf, Seite 23). Allgemein 1. Welche Aufgaben hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) nach Kenntnis der Bundesregierung? Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist der gemeinsame Spitzenverband der gewerblichen Unfallversicherungsträger und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Die Aufgaben der DGUV ergeben sich aus dem Gesetz (§ 14 Absatz 4, § 15 Absatz 1, § 20 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Absatz 4, § 34 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 5, § 41 Absatz 4 und § 43 Absatz 5 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)). Hierzu zählen der Erlass von Richtlinien über Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Kraftfahrzeugund Wohnungshilfe sowie Reisekosten als auch der Abschluss von Verträgen über die Durchführung der Heilbehandlung und ihrer Vergütung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4093 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Neben den gesetzlich ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben nimmt die DGUV entsprechend ihrer Funktion als Spitzenverband ein großes Spektrum weiterer Aufgaben wahr, die dem Verband kraft § 2 der Satzung durch seine Mitglieder zugewiesen worden sind (www.dguv.de/medien/inhalt/wir-ueber-uns/aufgaben/ dguv-satzung.pdf). Als wesentliche Aufgaben werden wahrgenommen: die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Unfallverhütungsvorschriften, bei der Schaffung von sachlichen Voraussetzungen für medizinische und berufliche Rehabilitation und bei der Finanzierung von Rehabilitations- und Schulungseinrichtungen sowie die Beteiligung, die Errichtung und Unterhaltung von solchen Einrichtungen und von Forschungsinstituten und Prüfstellen; die Durchführung eigener Forschungsvorhaben sowie die Förderung und Koordinierung von Forschungsvorhaben der Mitglieder und Dritter; die Aus- und Fortbildung der Angestellten der Verbandsmitglieder einschließlich der Abnahme dienstrechtlicher Laufbahnprüfungen und Eignungsprüfungen für den Technischen Aufsichtsdienst sowie die Förderung und Koordinierung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Mitglieder. 2. Wie bewertet die Bundesregierung, dass die Berufsgenossenschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, die DGUV sich aber als Dachorganisation der Berufsgenossenschaften in der Rechtsform eingetragener Verein (e. V.) organisiert hat, und ergeben sich durch die Rechtsform der DGUV im Vergleich zu den Berufsgenossenschaften Nachteile hinsichtlich Auskunftspflicht , Aufsicht und staatlicher Kontrolle? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welcher Handlungsbedarf besteht? Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (2007/2008) wurde die Frage der Rechtsform des Spitzenverbands intensiv diskutiert. Letztendlich hat sich der Gesetzgeber gegen eine Verkörperschaftung des Spitzenverbandes der gesetzlichen Unfallversicherung entschieden . Nach Auffassung der Bundesregierung ergeben sich durch die Rechtsform der DGUV als eingetragener Verein keine Nachteile im Hinblick auf die staatliche Kontrolle. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der DGUV unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Soweit die DGUV die in § 87 Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) genannten öffentlichen Aufgaben wahrnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht. Soweit die Aufsicht nicht dem Bundesversicherungsamt übertragen wurde, untersteht die DGUV der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 3. Beabsichtigt die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen, um die DGUV gesetzlich zu verpflichten, die Vorschriften zum Haushalts- und Rechnungswesen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch einzuhalten, wie vom Bundesrechnungshof vorgeschlagen (Bundesrechnungshof, 2. Dezember 2014), damit ihre Mitglieder diese Vorschriften nicht umgehen können? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann? Am 31. Oktober 2017 wurde durch die Mitgliederversammlung eine Änderung der Satzung der DGUV vorgenommen. Nach § 4 Absatz 3a ist nunmehr bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie bei der Vermögensanlage entsprechend Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4093 den für die Träger der Unfallversicherung geltenden Grundsätzen zu verfahren. Mit der Satzungsänderung wurde die Forderung des Bundesrechnungshofs erfüllt , die Vorschriften zum Haushalts- und Rechnungswesen des SGB IV einzuhalten . Ein Handeln der Bundesregierung ist nicht erforderlich. Der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestags wurde am 20. April 2018 in der 4. Sitzung dieser Legislaturperiode darüber informiert. 4. Wie bewertet die Bundesregierung die Auffassung des Arbeitsmediziners Prof. Dr. Hans-Joachim Woitowitz, dass die gesetzliche Unfallversicherung wie ein Schutzschild für die Industrie wirke und es einzigartig in der deutschen Rechtsordnung sei, dass „die Stellen, die für entstandene Schäden bezahlen sollen, diese auch ermitteln“ (Süddeutsche Zeitung, 26. Mai 2018, „Das Kartell“)? Die Bundesregierung teilt die zitierten Auffassungen nicht. In den Selbstverwaltungsgremien der Unfallversicherungsträger und des Spitzenverbandes DGUV sind sowohl die Arbeitgeber als auch die Versicherten (Arbeitnehmer ) mit jeweils gleicher Stimmenzahl vertreten. Somit ist ein Höchstmaß an Repräsentanz der unterschiedlichen Interessenlagen in der Selbstverwaltung sichergestellt . Im Übrigen stellen die Ermittlung und Entschädigung von Berufskrankheiten „aus einer Hand“ durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger keine Besonderheit im deutschen Sozialversicherungssystem dar. Es ist der Regelfall, dass der Leistungserbringer, der für einen Versicherungsfall wirtschaftlich einsteht, auch das Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen prüft. Entsprechend wird daher auch in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung verfahren. 5. Wie bewertet die Bundesregierung den in der Presse erhobenen Vorwurf, dass die DGUV und ihre Mitglieder Kosten in andere Sozialversicherungszweige verschieben und nur für einen Teil der Kosten aufkommen, die durch Berufskrankheiten tatsächlich entstanden sind (Süddeutsche Zeitung, 26. Mai 2018, „Das Kartell“), und sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welcher Handlungsbedarf besteht? Die gesetzliche Unfallversicherung beruht auf dem Kausalitätsprinzip. Anders als in den übrigen Sozialversicherungszweigen tragen die Arbeitgeber die Beitragslast allein. Die Unfallversicherung tritt daher nur für Unfälle und Krankheiten ein, die Versicherte im ursächlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit erleiden. Welche Krankheiten prinzipiell zu einer anerkannten Berufskrankheit führen, wird auf Basis einer wissenschaftlichen Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“ per Verordnung der Bundesregierung festgelegt. Voraussetzung der Anerkennung im Einzelfall ist, dass in einem Verwaltungsverfahren das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale für eine Berufskrankheit positiv festgestellt wurde. Im Einklang hiermit wird z. B. in § 11 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie in § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die gesetzliche Krankenversicherung (umfassend für alle Leistungen) und die gesetzliche Rentenversicherung (für Teilhabeleistungen) festgestellt, dass diese bei Vorliegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufs- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4093 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode krankheit keine Leistungspflicht haben. Die anderen Sozialversicherungszweige sind damit bei Vorliegen eines Versicherungsfalles der gesetzlichen Unfallversicherung entlastet. Handlungsbedarf wird nicht gesehen. 6. Sieht die Bundesregierung das Problem, dass bei der DGUV und ihren Mitgliedern zu enge Verbindungen zu Fachleuten für Arbeitsmedizin, Gutachtern , Stiftungslehrstühlen und Forschungsinstituten bestehen und dies zulasten der Objektivität bei der Bewilligung von Heilbehandlungen und Rentenzahlungen geht (Süddeutsche Zeitung, 26. Mai 2018)? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welcher Handlungsbedarf besteht aus Sicht der Bundesregierung? Nach § 9 Absatz 8 und § 14 Absatz 4 SGB VII ist die gesetzliche Unfallversicherung zur Forschung verpflichtet. Sie soll durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Dabei gibt es naturgemäß auch Überschneidungen mit dem gesetzlichen Auftrag zur Forschung auf dem Gebiet der Prävention von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Vor diesem Hintergrund entspricht ein enger Austausch mit Fachleuten für Arbeitsmedizin diesem gesetzlichen Auftrag. Der gesetzliche Forschungsauftrag der Unfallversicherung gewinnt noch dadurch an Gewicht, dass in den letzten Jahren verschiedene arbeitsmedizinische Universitäts-Lehrstühle geschlossen, nur verzögert wiederbesetzt und/oder in ihrer Größe reduziert wurden. Insgesamt existieren in der Bundesrepublik Deutschland 23 Lehrstühle für Arbeitsmedizin. Die DGUV fördert einen Lehrstuhl für Arbeitsmedizin in Lübeck, ein weiterer befindet sich im Aufbau . Die DGUV folgt damit dem Beschluss der 91. Arbeits- und Sozialministerkonferenz der Länder (ASMK) vom 26. und 27. November 2014, in dem die Stärkung der arbeitsmedizinischen Lehre und Forschung befürwortet wurde. Gleichzeitig stellt die Unfallversicherung eine stabile Quelle für Forschungsmittel dar und fördert damit den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn durch interne und geförderte externe Forschung. Beim Einsatz von Gutachtern im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Feststellungsverfahrens ist die Objektivität gewährleistet. Die Unfallversicherungsträger verfügen über keine eigenen ärztlichen Gutachter, sondern vergeben Gutachtenaufträge an externe selbständige Fachärzte sowie an Chefärzte von Unfallkliniken und Direktoren der Universitätskliniken. Ausschlaggebend für die Auswahl ist deren Fachkompetenz und Erfahrung, die sich wiederum an der Fragestellung des Einzelfalles orientiert. Zusätzlich steht den Versicherten vor der Erteilung eines Gutachtenauftrages ein gesetzliches Gutachterauswahlrecht nach § 200 Absatz 2 SGB VII zu. Danach sind die Unfallversicherungsträger verpflichtet , den Versicherten vor Erteilung eines Gutachtenauftrags mehrere – in der Regel drei – Gutachter zur Auswahl zu benennen. Die Versicherten haben auch das Recht, eigene Gutachter zu benennen. Hierauf werden sie durch die Unfallversicherungsträger ausdrücklich hingewiesen. Sollte ein Unfallversicherungsträger der Auffassung sein, der vom Versicherten vorgeschlagene Gutachter sei fachlich ungeeignet, muss er dem Versicherten die Gründe im Einzelnen darlegen. Auch die Statistik der Sozialgerichtsbarkeit untermauert die Qualität der eingesetzten Gutachterinnen und Gutachter sowie der Verwaltungsverfahren der Unfallversicherung , da seit Jahrzehnten in ca. 90 Prozent der Sozialgerichtsverfahren die Entscheidungen der Unfallversicherungsträger bestätigt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4093 7. Wie positioniert sich die Bundesregierung hinsichtlich der Beschlüsse der 93. Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK), und wird sie a) die Entscheidungsfindung des „Ärztlichen Sachverständigenrats Berufskrankheiten “ durch eine gesetzliche Regelung transparent machen, die „fachliche Unabhängigkeit“ sicherstellen und den „Ärztlichen Sachverständigenrat Berufskrankheiten“ personell besser ausstatten; b) die unabhängige Forschung zu Berufskrankheiten ausbauen und die dafür erforderlichen Mittel nicht mehr nur auf den bisherigen Beraterkreis der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung beschränken; c) eine Härtefallregelung im Sinne von mehr Einzelgerechtigkeit einführen für die Fälle seltener Gefährdungen oder zu kleiner Personengruppen, bei denen Studien zur Verdichtung medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse fehlen; d) neue und bestehende Berufskrankheiten besser definieren bzw. konkretisieren und in den Fällen, in denen es möglich ist, einen Dosis-Wirkungs- Zusammenhang definieren; e) § 6 (Rückwirkung) der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) neu fassen und sicherstellen, dass Berufskrankheiten, unabhängig vom erstmaligen Auftreten, anerkannt werden; f) in Fällen, in denen Unterlagen in Betrieben nicht oder nicht mehr verfügbar sind und Betroffene deshalb in Beweisnot geraten, die Anforderungen an die Beweisführung erleichtern (wenn die jeweiligen Maßnahmen nicht umgesetzt werden sollen, dann bitte immer mit Begründung, warum nicht)? 8. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung konkret umsetzen, nachdem im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart wurde, dass die Große Koalition „die gesetzliche Unfallversicherung und das Berufskrankheitenrecht weiterentwickeln“ will, und werden neben den Überlegungen der DGUV auch andere Reformüberlegungen einbezogen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Die Koalitionsvereinbarung (Zeile 2418ff.) der die Bundesregierung tragenden Parteien enthält die Formulierung: „Wir wollen den Sozialstaat modernisieren und fortlaufend an neue Herausforderungen anpassen. Dazu wollen wir u. a. die Unfallversicherung und das Berufskrankheitenrecht weiterentwickeln.“ Auf dieser Basis beabsichtigt die Bundesregierung im Jahr 2019 einen Gesetzentwurf vorzulegen. Inhalt und Einzelheiten des Entwurfs werden derzeit vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet und sind innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt. Im Rahmen der Entwicklung des Gesetzentwurfes werden sowohl die Überlegungen der DGUV als auch die Vorschläge der 93. ASMK geprüft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4093 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Prüft die Bundesregierung derzeit, ob neue anerkennungsfähige Berufskrankheiten in die Anlage 1 zur BKV aufgenommen werden sollen, beispielsweise gesundheitliche Auswirkungen nach Fume Events? Wenn ja, welche beruflich bedingten Gesundheitsschäden beabsichtigt die Bundesregierung aufzunehmen? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung prüft kontinuierlich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme neuer Berufskrankheiten in die Berufskrankheiten-Verordnung erfüllt sind. Dabei wird die Bundesregierung bei ihrer Entscheidungsfindung in medizinisch-wissenschaftlichen Fragen durch den Ärztlichen Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ (ÄSVB) beraten. Nähere Informationen zur Zusammensetzung und Arbeitsweise sowie eine Übersicht, mit welchen Themen sich der ÄSVB derzeit befasst, sind durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht und werden laufend aktualisiert: www.bmas.de/DE/Themen/ Soziale-Sicherung/Gesetzliche-Unfallversicherung/der-aerztliche-sachverstaendigenbeirat -berufskrankheiten.html. Der ÄSVB ist auch mit der in der Frage beispielhaft genannten Thematik der sog. „Fume Events“ befasst und wird darüber entscheiden, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine Prüfung bestehen. Dabei geht es um mögliche Gesundheitsschäden durch Verunreinigungen in der Kabinenluft von Verkehrsflugzeugen, die aufgrund von Mängeln des Belüftungs- und Filtersystems entstehen können. Hierzu hat der Sachverständigenbeirat beschlossen, sich zunächst über die Erkenntnisse zu informieren, die an der „Fume Event Sprechstunde“ für Betroffene in der Ambulanz der Universität Göttingen in den letzten Jahren gewonnen wurden. 10. Wie bewertet die Bundesregierung das Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung, den Katalog der Berufskrankheiten und die Anerkennungsquoten im europäischen Vergleich? Einen Überblick über das Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung im europäischen Vergleich bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der Datenbank „Sozialkompass“ (www.sozialkompass.eu) sowie die Europäische Kommission mit dem „gegenseitigen Informationssystem für soziale Sicherheit“ – MISSOC (www.missoc.org/?lang=de). Die vergleichende Betrachtung zeigt, dass das deutsche System der gesetzlichen Unfallversicherung eine umfassende Absicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bietet. Die Betroffenen haben Anspruch auf ein umfangreiches Spektrum an Sach- und Geldleistungen , das u. a. Heilbehandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen, Lohnersatzleistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit sowie Rentenleistungen bei dauerhafter Erwerbsminderung oder bei Tod umfasst. Mit Empfehlung vom 19. September 2003 hat die Europäische Kommission eine Europäische Liste der Berufskrankheiten veröffentlicht (2003/670/EG). Bei dieser Liste handelt es sich nicht um eine verbindliche Regelung. Sie ist als Empfehlung mit insbesondere präventiver Zielrichtung zu betrachten. Die EU-Liste (Anhang I der Empfehlung), für die die Europäische Union die Übernahme in nationales Recht empfiehlt, enthält insgesamt 108 Einzelpositionen, die deutsche Liste aktuell 80. Dennoch umfasst die deutsche Liste mehr Erkrankungen als die in der EU-Liste aufgeführten Berufskrankheiten. Dies ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen , dass wiederholt mehrere differenziert dargestellte Einzelpositionen der EU-Liste in der deutschen Liste in einer Position unter einem Oberbegriff zusammengefasst sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4093 Die Anerkennungsquoten für Berufskrankheiten sind europaweit betrachtet nicht vergleichbar. So ist in der EU nicht einheitlich definiert, was als Antrag auf eine Berufskrankheit (BK) anzusehen ist oder welcher Personenkreis ein BK-Anerkennungsverfahren initiieren darf. In der Bundesrepublik Deutschland ist bereits die Anzeige eines subjektiv empfundenen Verdachts auf das Vorliegen einer Berufskrankheit ausreichend und die Meldung kann von einem breiten Personenkreis (z. B. Betroffene, Ärzte und Arbeitgeber) eingereicht werden. Zudem bietet jede Anzeige einer möglichen Berufskrankheit Chancen zur Prävention. Daher ermuntert die deutsche gesetzliche Unfallversicherung zu großzügigem Anzeigeverhalten – auch wenn dadurch die Zahl der Ablehnungen steigt. Statistische Daten 11. Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren 2016 und 2017 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (ohne Arbeitsunfälle) in Anspruch genommen und a) wie viele davon haben ausschließlich Leistungen zur Heilbehandlung von beruflich bedingten Erkrankungen erhalten; b) wie viele davon haben Rentenleistungen aufgrund beruflich bedingter Erkrankungen erhalten (bitte jeweils nach Geschlecht differenzieren)? Nach Mitteilung der DGUV haben: Im Jahr 2016 226 408 Personen (176 973 Männer; 49 435 Frauen) und im Jahr 2017 231 439 Personen (182 480 Männer; 48 959 Frauen) Leistungen der Rehabilitation und Entschädigung für Berufskrankheiten von den gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand erhalten. Nicht erfasst sind in diesen Zahlen neben den Leistungen für Arbeitsunfälle auch die Leistungen für Wegeunfälle und für Prävention . Im Jahr 2016 96 391 Personen (61 362 Männer; 35 029 Frauen) und im Jahr 2017 104 551 Personen (69 665 Männer; 34 886 Frauen) ausschließlich Leistungen der Heilbehandlung (also ohne Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, ohne Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ohne Rentenleistungen) für Berufskrankheiten von den gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand erhalten . Im Jahr 2016 123 929 Personen (111 632 Männer; 12 297 Frauen) und im Jahr 2017 121 212 Personen (109 131 Männer; 12 081 Frauen) Rentenleistungen für Berufskrankheiten von den gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand erhalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4093 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Rentenleistungen teilen sich wie folgt auf Rentenleistungen an Erkrankte und Hinterbliebene auf (das Geschlecht bezieht sich dabei auf die versicherte Person): Berufskrankheiten-Kostenerhebung (BK-KOST) - Gewerbliche Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Fälle mit Rentenleistungen Geschäftsjahr 2016 2017 Geschlecht Geschlecht männlich weiblich Gesamt männlich weiblich Gesamt Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Renten an Erkrankte 73.371 11.682 85.053 70.934 11.471 82.405 Renten an Hinterbliebene 40.561 699 41.260 40.416 674 41.090 Renten an Erkrankte und Hinterbliebene 111.632 12.297 123.929 109.131 12.081 121.212 © DGUV Referat Statistik; erstellt am 14.08.2018 Nach Mitteilung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sind in den Jahren 2016 und 2017 die in der Tabelle dargestellten Leistungen infolge berufsbedingter Erkrankungen erbracht worden: Jahr 2016 2017 männlich weiblich alle männlich weiblich alle Leistungen (Fälle) infolge berufsbedingter Erkrankungen 12.918 4.322 17.240 13.557 4.405 17.962 davon Heilbehandlung 9.320 3.442 12.762 10.026 3.582 13.608 davon Renten 4.407 1.227 5.634 4.267 1.211 5.478 12. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2016 und 2017 die Kosten insgesamt für Heilbehandlungen aufgrund beruflich bedingter Gesundheitsschäden (ohne Arbeitsunfälle)? a) Wie hoch waren die Kosten für Heilbehandlungen aufgrund von beruflich bedingten Gesundheitsschäden, die in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt sind, und wie verteilen sich diese Kosten auf die DGUV bzw. gesetzliche Krankenversicherung? b) Wie hoch waren die Kosten für Heilbehandlungen aufgrund von beruflich bedingten Gesundheitsschäden, die „wie“ anerkannte Berufskrankheiten behandelt werden, und wie verteilen sich diese Kosten auf die DGUV bzw. gesetzliche Krankenversicherung? c) Wie hoch waren die Kosten für Heilbehandlungen aufgrund von beruflich bedingten Gesundheitsschäden, die nicht als Berufskrankheiten anerkannt sind und ausschließlich von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden (bitte jeweils nach Geschlecht differenzieren)? Nach § 11 Absatz 5 SGB V besteht auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4093 Eine Kostenaufteilung zwischen der gesetzlichen Unfallversicherung und gesetzlichen Krankenversicherung, wie sie in den Fragen 12a und 12b gefragt ist, ist daher nicht möglich. Die folgenden Angaben betreffen die Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach Mitteilung der DGUV wurden: Im Jahr 2016 insgesamt 298,6 Mio. Euro (249,8 Mio. Euro für Männer; 48,8 Mio. Euro für Frauen) und im Jahr 2017 insgesamt 312,3 Mio. Euro (263,4 Mio. Euro für Männer; 48,9 Mio. Euro für Frauen) für Leistungen der Heilbehandlung bei Berufskrankheiten von den gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand aufgewendet . Im Jahr 2016 295,4 Mio. Euro (246,8 Mio. Euro für Männer; 48,7 Mio. Euro für Frauen) und im Jahr 2017 308,9 Mio. Euro (260,1 Mio. Euro für Männer; 48,7 Mio. Euro für Frauen) für Leistungen der Heilbehandlung bei Listen- Berufskrankheiten von den gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand aufgewendet. Im Jahr 2016 3,2 Mio. Euro (3,0 Mio. Euro für Männer; 0,2 Mio. Euro für Frauen) und im Jahr 2017 3,4 Mio. Euro (3,2 Mio. Euro für Männer; 0,2 Mio. Euro für Frauen) für Leistungen der Heilbehandlung bei „Wie“-Berufskrankheiten von den gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand aufgewendet. Nach Mitteilung der SVLFG sind in den Jahren 2016 und 2017 in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die in der Tabelle dargestellten Heilbehandlungskosten (gerundete Beträge in Euro) infolge berufsbedingter Erkrankungen entstanden: Jahr 2016 2017 männlich weiblich alle männlich weiblich alle BK bedingte Kosten für Heilbehandlung 11.690.493 3.834.965 15.525.458 12.881.555 3.138.747 16.020.302 davon für Listen-BK 11.377.720 3.766.461 15.144.181 12.544.111 3.083.451 15.627.562 davon für Wie-BK 312.773 68.504 381.277 337.444 55.296 392.740 Eine Antwort zu Frage 12c ist nicht möglich, da die Ausgaben in den Statistiken der gesetzlichen Krankenversicherung nicht im Hinblick auf mögliche Krankheitsursachen erfasst werden. Eine Aussage zum Umfang der Krankenbehandlung für beruflich bedingte Gesundheitsschäden in der gesetzlichen Krankenversicherung kann daher nicht getroffen werden. 13. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2016 und 2017 die Kosten insgesamt für Renten aufgrund beruflich bedingten Gesundheitsschäden (ohne Arbeitsunfälle)? a) Wie hoch waren die Kosten für Renten aufgrund von beruflich bedingten Gesundheitsschäden, die in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt sind, und wie verteilen sich diese Kosten auf die DGUV bzw. gesetzliche Rentenversicherung ? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4093 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Wie hoch waren die Kosten für Renten aufgrund von beruflich bedingten Gesundheitsschäden, die „wie“ anerkannte Berufskrankheiten behandelt werden, und wie verteilen sich diese Kosten auf die DGUV bzw. gesetzliche Rentenversicherung? c) Wie hoch waren die Kosten für Renten aufgrund von beruflich bedingten Gesundheitsschäden, die nicht als Berufskrankheiten anerkannt sind und ausschließlich von der gesetzliche Rentenversicherung getragen werden (bitte jeweils nach Geschlecht differenzieren)? Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung liegen nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund keine Daten in der gewünschten Abgrenzung vor. Die folgenden Angaben betreffen die Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach Mitteilung der DGUV wurden: Im Jahr 2016 insgesamt 1 173,0 Mio. Euro (1 113,0 Mio. Euro für Männer; 60,1 Mio. Euro für Frauen) und im Jahr 2017 insgesamt 1 185,5 Mio. Euro (1 124,5 Mio. Euro für Männer; 61,0 Mio. Euro für Frauen) für Rentenleistungen bei Berufskrankheiten von den gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand aufgewendet. Die Rentenleistungen teilen sich wie folgt auf Rentenleistungen an Erkrankte und Hinterbliebene auf (das Geschlecht bezieht sich dabei auf die versicherte Person ): Berufskrankheiten-Kostenerhebung (BK-KOST) - Gewerbliche Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Entschädigungskosten Geschäftsjahr 2016 2017 Geschlecht Geschlecht männlich weiblich Gesamt männlich weiblich Gesamt Betrag in Mio. Euro Betrag in Mio. Euro Betrag in Mio. Euro Betrag in Mio. Euro Betrag in Mio. Euro Betrag in Mio. Euro Renten an Erkrankte 549,3 54,6 603,9 542,1 55,6 597,6 Renten an Hinterbliebene 563,7 5,5 569,2 582,4 5,5 587,9 Renten an Erkrankte und Hinterbliebene 1.113,0 60,1 1.173,0 1.124,5 61,0 1.185,5 © DGUV Referat Statistik; erstellt am 14.08.2018 Im Jahr 2016 wurden 1.145,0 Mio. Euro (1 086,2 Mio. Euro für Männer; 58,8 Mio. Euro für Frauen) und im Jahr 2017 1 158,5 Mio. Euro (1 098,9 Mio. Euro für Männer; 59,6 Mio. Euro für Frauen) für Rentenleistungen bei Listen-Berufskrankheiten von den gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand aufgewendet. Die Rentenleistungen teilen sich wie folgt auf Renten-Leistungen an Erkrankte und Hinterbliebene auf (das Geschlecht bezieht sich dabei auf die versicherte Person): Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4093 Berufskrankheiten-Kostenerhebung (BK-KOST) - Gewerbliche Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Entschädigungskosten für Listen-Berufskrankheiten Geschäftsjahr 2016 2017 Geschlecht Geschlecht männlich weiblich Gesamt männlich weiblich Gesamt Betrag in Mio. Euro Betrag in Mio. Euro Betrag in Mio. Euro Betrag in Mio. Euro Betrag in Mio. Euro Betrag in Mio. Euro Renten an Erkrankte 537,5 53,5 591,0 531,2 54,3 585,5 Renten an Hinterbliebene 548,7 5,3 554,0 567,7 5,3 573,0 Renten an Erkrankte und Hinterbliebene 1.086,2 58,8 1.145,0 1.098,9 59,6 1.158,5 © DGUV Referat Statistik; erstellt am 14.08.2018 Im Jahr 2016 wurden 28,1 Mio. Euro (26,8 Mio. Euro für Männer; 1,2 Mio. Euro für Frauen) und im Jahr 2017 27,0 Mio. Euro (25,6 Mio. Euro für Männer ; 1,5 Mio. Euro für Frauen) für Rentenleistungen bei „Wie“-Berufskrankheiten von den gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand aufgewendet. Die Rentenleistungen teilen sich wie folgt auf Rentenleistungen an Erkrankte und Hinterbliebene auf (das Geschlecht bezieht sich dabei auf die versicherte Person): Berufskrankheiten-Kostenerhebung (BK-KOST) - Gewerbliche Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Entschädigungskosten für „Wie“-Berufskrankheiten Geschäftsjahr 2016 2017 Geschlecht Geschlecht männlich weiblich Gesamt männlich weiblich Gesamt Betrag in Mio. Euro Betrag in Mio. Euro Betrag in Mio. Euro Betrag in Mio. Euro Betrag in Mio. Euro Betrag in Mio. Euro Renten an Erkrankte 11,8 1,1 12,8 10,8 1,3 12,1 Renten an Hinterbliebene 15,1 0,2 15,2 14,7 0,2 14,9 Renten an Erkrankte und Hinterbliebene 26,8 1,2 28,1 25,6 1,5 27,0 © DGUV Referat Statistik; erstellt am 14.08.2018 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4093 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nach Mitteilung der SVLFG sind in den Jahren 2016 und 2017 in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die in der Tabelle differenziert dargestellten Aufwendungen für Rentenleistungen infolge berufsbedingter Erkrankungen entstanden (gerundete Beträge in Euro): Jahr 2016 2017 männlich weiblich alle männlich weiblich alle BK bedingte Kosten für Renten 20.936.868 4.397.987 25.334.855 21.032.254 4.390.154 25.422.408 davon für Listen-BK 20.694.922 4.381.217 25.076.140 20.797.510 4.370.122 25.167.631 davon für Wie-BK 241.946 16.770 258.715 234.744 20.032 254.777 14. Wie viele Berufskrankheiten-Verdachtsanzeigen gingen in den Jahren 2016 und 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung bei der DGUV und ihren Mitgliedern ein? a) Wie viel Prozent dieser Verdachtsanzeigen wurden jeweils von Ärzten, Arbeitgebenden, Krankenkassen bzw. betroffenen Personen gemeldet? b) Wie viel Prozent dieser Verdachtsanzeigen führten bis heute zu einer Anerkennung einer Berufskrankheit, und in wie vielen Fällen wurden Heilbehandlungen bzw. Renten bewilligt (bitte nach Geschlecht differenzieren )? c) Wie viel Prozent dieser Verdachtsanzeigen führten bis heute zu einer Ablehnung (bitte nach Geschlecht differenzieren)? d) Bei wie viel Prozent dieser Verdachtsanzeigen ist das Anerkennungsverfahren noch nicht abgeschlossen (bitte nach Geschlecht differenzieren)? Nach Mitteilung der DGUV gingen bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand im Jahr 2016 insgesamt 75 491 und im Jahr 2017 75 187 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit ein. Die Aufteilung der Verdachtsanzeigen der Jahre 2016 und 2017 auf die zuerst meldende Stelle ergibt sich aus der folgenden Tabelle: Berufskrankheiten-Dokumentation (BK-DOK) - Gewerbliche Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Verdachtsanzeigen Jahr der Anzeige 2016 2017 Anteil Anteil Meldende Stelle Unternehmer 3,8% 4,1% Arzt 71,7% 70,4% Versicherter 8,9% 8,7% Krankenkasse 12,2% 13,6% Sonstige 3,5% 3,3% Gesamt 100,0% 100,0% © DGUV Referat Statistik; erstellt am 13.08.2018 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/4093 Hinsichtlich der Anerkennung einer Berufskrankheit nach einer Verdachtsanzeige ist vorab darauf hinzuweisen, dass – wie in der Antwort zu Frage 10 erwähnt – für die Erfassung als Anzeige einer Berufskrankheit bereits ein subjektiv empfundener Verdacht ausreichend ist und die Meldung von einem breiten Personenkreis (z. B. Betroffene, Ärzte und Arbeitgeber) eingereicht werden kann. Da zudem jede Anzeige einer möglichen Berufskrankheit Chancen zur Prävention bietet, ermuntert die deutsche gesetzliche Unfallversicherung zu großzügigem Anzeigeverhalten – auch wenn dadurch die Zahl der Ablehnungen steigt. Der DGUV liegen keine Informationen vor, bei wie viel Prozent dieser Verdachtsanzeigen das Verwaltungsverfahren mittlerweile abgeschlossen ist. Hilfsweise kann die DGUV angeben, wie viele Fälle im gleichen Zeitraum anerkannt wurden bzw. für wie viele Fälle in den Jahren 2016 und 2017 eine Heilbehandlung bzw. eine Rente bewilligt wurde. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach einer Umstellung der statistischen Erfassung seit dem Jahr 2005 auch Hautarztberichte und Mitteilungen nach § 3 Berufskrankheiten-Verordnung als Berufskrankheiten -Verdachtsanzeigen gelten. Ohne dass formalrechtlich eine Berufskrankheit anerkannt werden kann (z. B. weil die schädigende Tätigkeit nicht aufgegeben wird), wurden allein bei der Berufskrankheit Nr. 5101 „Hautkrankheiten “ in mehreren tausend Fällen Leistungen der Unfallversicherung gewährt. Nach Mitteilung der DGUV wurden: Im Jahr 2016 in insgesamt 20 539 Fällen (18 672 Männer; 1 867 Frauen) und im Jahr 2017 in insgesamt 19 794 Fällen (17 912 Männer; 1 882 Frauen) eine Berufskrankheit anerkannt. In 14 407 Fällen (13 146 Männer; 1 261 Frauen) der im Jahr 2016 anerkannten Berufskrankheiten im Jahr 2016 und/oder 2017 Leistungen der Heilbehandlung von den gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand erbracht. Darüber hinaus wurden in rund 16 000 Fällen aus 2016 im Jahr 2016/2017 Leistungen der Heilbehandlung von den gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand erbracht, obwohl formalrechtlich keine Berufskrankheiten anerkannt wurden. Im Jahr 2017 wurden in 12 614 Fällen (11 452 Männer; 1 162 Frauen) der im Jahr 2017 anerkannten Berufskrankheiten Leistungen der Heilbehandlung von den gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand erbracht. Darüber hinaus wurden im Jahr 2017 in rund 14 000 Fällen aus 2017 Leistungen der Heilbehandlung erbracht, obwohl formalrechtlich keine Berufskrankheiten anerkannt wurden. Leistungsdaten für das Jahr 2018 liegen jeweils noch nicht vor. Im Jahr 2016 in insgesamt 5 365 Fällen (4 978 Männer; 387 Frauen) und im Jahr 2017 in insgesamt 4 956 Fällen (4 600 Männer; 356 Frauen) eine neue BK-Rente gewährt. Der DGUV liegen keine abschließenden Informationen vor, wie viele dieser Verdachtsanzeigen bis heute zu einer Ablehnung führten. Hilfsweise kann die DGUV angeben, wie viele Fälle in den Jahren 2016 und 2017 abgelehnt wurden: Im Jahr 2016 wurde in insgesamt 59 490 Fällen (38 939 Männer; 20 551 Frauen) und im Jahr 2017 in insgesamt 57 536 Fällen (37 721 Männer; 19 815 Frauen) eine ablehnende Entscheidung getroffen. Wie bei den Daten zu Heilbehandlungen dargestellt , wurden allerdings in vielen Fällen trotz formalrechtlicher Ablehnung der Anerkennung einer Berufskrankheit (z. B. weil die schädigende Tätigkeit nicht aufgegeben wird) Leistungen der Heilbehandlung gewährt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4093 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nach Mitteilung der SVLFG sind in den Jahren 2016 und 2017 in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die in der folgenden Tabelle dargestellten Verdachtsanzeigen auf berufsbedingte Erkrankungen erstattet worden. Ebenfalls in der Tabelle dargestellt ist der Bearbeitungsstatus der in den genannten Jahren gemeldeten Verdachtsfälle. Jahr 2016 2017 männlich weiblich alle männlich weiblich alle BK Verdachtsanzeigen 3.592 1.196 4.788 3.551 1.150 4.701 von Unternehmer 5% 6% von Arzt 72% 72% von Versicherte 6% 6% von Krankenkasse 9% 9% von sonstigen Stellen 8% 8% davon Anerkennungen 1.327 400 1.727 1.232 364 1.596 davon Ablehnungen 1.658 652 2.310 1.375 521 1.896 davon offene Verfahren 607 144 751 944 265 1.209 15. Wie lange dauert nach Kenntnis der Bundesregierung das Anerkennungsverfahren durchschnittlich, nachdem eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige bei der DGUV bzw. ihren Mitgliedern eingegangen ist? Nach Mitteilung der DGUV betrug die Bearbeitungsdauer ab Eingang der BK- Verdachtsanzeige der im Jahr 2017 erstmals entschiedenen Fälle im Durchschnitt 4,6 Monate. Für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist eine Angabe nicht möglich. Die SVLFG ist dabei, die fachlichen Voraussetzungen für den Aufbau einer Laufzeitenstatistik zu schaffen. 16. Wie viele Menschen haben sich in den Jahren 2016 und 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung wegen einer beruflich bedingten Gesundheitsschädigung an die DGUV gewandt, und wie viel Prozent davon haben auf ein Anerkennungsverfahren verzichtet, nachdem ihnen mitgeteilt wurde, dass ihre Symptome nicht unter bereits gelistete Berufskrankheiten fallen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Nach Mitteilung der SVLFG ist es ohnehin nicht Praxis, Versicherte zu einem Verzicht auf ein Anerkennungsverfahren zu bewegen, unabhängig von den Erfolgsaussichten für eine Anerkennung . Das Anerkennungsverfahren wird generell durch Zugang der Verdachtsanzeige formal eröffnet und durch Verwaltungsakt ebenso formal beendet. 17. Wie viele Anträge auf Anerkennung von Berufskrankheiten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im letzten verfügbaren Berichtsjahr für die einzelnen in der Anlage 1 der BKV aufgeführten Krankheiten gestellt, und wie viele Anträge wurden hiervon bewilligt (bitte auf Ebene der vierstelligen Ziffern unter Nennung der jeweiligen Krankheit aufschlüsseln)? Nach Angaben der DGUV wurden im Jahr 2017 wie in der Tabelle dargestellt Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit zu Listen-Berufskrankheiten nach BK-Nummer gestellt. Die Tabelle ist auch veröffentlicht unter: www.dguv.de/ de/zahlen-fakten/bk-geschehen/bk-verdachtsanzeigen/index.jsp Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/4093 Geschäfts- und Rechnungsergebnisse (GuR) - Gewerbliche Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Anzeigen auf Verdacht einer Listen-Berufskrankheit 2017 BK-Kurzbezeichnung BK-Nr. Anzahl Blei 1101 36 Quecksilber 1102 20 Chrom 1103 197 Cadmium 1104 17 Mangan 1105 9 Thallium 1106 1 Vanadium 1107 1 Arsen 1108 43 Phosphor, anorganisch 1109 4 Beryllium 1110 20 Kohlenmonoxid 1201 30 Schwefelwasserstoff 1202 5 Harnblasenkrebs durch aromatische Amine 1301 1.663 Halogenkohlenwasserstoffe 1302 248 Benzol 1303 62 Nitro-, Aminoverbindungen 1304 8 Schwefelkohlenstoff 1305 4 Methylalkohol 1306 6 Phosphor, organisch 1307 12 Fluor 1308 9 Salpetersäureester 1309 5 Alkyl-Aryl-Oxide 1310 18 Alkyl-Aryl-Sulfide 1311 4 Säuren (Zähne) 1312 55 Benzochinon (Auge) 1313 0 para-tertiär Butylphenol 1314 1 Isocyanate 1315 110 Dimethylformamid 1316 19 Organische Lösungsmittel 1317 148 Benzol, Blut und lymphatisches System 1318 1.338 Larynxkarzinom, Schwefelsäure 1319 51 Leukämie durch Butadien 1320 9 Harnblasenkrebs durch PAK 1321 128 Sehnenscheiden 2101 636 Meniskusschäden 2102 1.029 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4093 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode BK-Kurzbezeichnung BK-Nr. Anzahl Vibration (Druckluftwerkzeuge) 2103 413 Vibration (Hände) 2104 112 Schleimbeutel 2105 306 Drucklähmungen 2106 81 Wirbelfortsätze 2107 3 LendenWS, Heben und Tragen 2108 5.165 Halswirbelsäule 2109 636 LendenWS, Ganzkörperschw. 2110 141 Zahnabrasionen 2111 5 Gonarthrose 2112 1.346 Carpaltunnel-Syndrom 2113 981 Hypothenar-, Thenar-Hammer-Syndrom 2114 45 Fokale Dystonie bei Instrumentalmusikern 2115 10 Arbeit in Druckluft 2201 2 Lärm 2301 12.499 Grauer Star 2401 12 Ionisierende Strahlen 2402 305 Infektionskrankheiten 3101 1.997 Übertragbare Krankheiten 3102 632 Wurmkrankheit der Bergleute 3103 0 Tropenkrankheiten 3104 329 Silikose 4101 1.064 Siliko-Tuberkulose 4102 16 Asbestose 4103 3.425 Lungen-/Kehlkopf-/Eierstockkrebs, Asbest 4104 4.922 Mesotheliom, Asbest 4105 1.258 Aluminium 4106 45 Lungenfibrose 4107 97 Thomasmehl 4108 2 Nickel 4109 75 Kokereirohgase 4110 22 Bronchitis/Emphysem (Bergleute) 4111 413 Lungenkrebs, Quarz 4112 409 Lungen-/Kehlkopfkrebs durch PAK 4113 288 Lungenkrebs, Asbest und PAK 4114 147 Siderofibrose 4115 120 Alveolitis 4201 148 Byssinose 4202 6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/4093 BK-Kurzbezeichnung BK-Nr. Anzahl Holzstaub 4203 85 Atemwegserkrankung, allergisch 4301 1.445 Atemwegserkrankung, toxisch 4302 1.403 Hautkrankheiten 5101 21.063 Hautkrebs 5102 257 Plattenepithelkarzinom oder multiple aktinische Keratosen 5103 6.375 Augenzittern 6101 1 Summe 74.052 © DGUV Referat Statistik; erstellt am 14.08.2018 Die Differenz der Anzahl der Anzeigen zu Frage 14 beruht darauf, dass dort die Anzeigen nach § 9 Absatz 2 SGB VII (Wie-Berufskrankheiten) einbezogen sind. Nach Auskunft der DGUV liegen keine Informationen vor, wie viele dieser Verdachtsanzeigen zu einer Anerkennung führten. Hilfsweise können von der DGUV Angaben darüber gemacht werden, wie viele Listen-Berufskrankheiten in den Jahren 2016 und 2017 anerkannt wurden. Die anerkannten Listen-Berufskrankheiten im Jahr 2017 nach BK-Nummer erhält die folgende Tabelle: Gewerbliche Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Anerkannte Listen-Berufskrankheiten 2017 BK-Kurzbezeichnung BK-Nr. anerkannte Fälle Blei 1101 2 Quecksilber 1102 0 Chrom 1103 26 Cadmium 1104 0 Mangan 1105 0 Thallium 1106 0 Vanadium 1107 0 Arsen 1108 3 Phosphor, anorganisch 1109 0 Beryllium 1110 6 Kohlenmonoxid 1201 10 Schwefelwasserstoff 1202 2 Harnblasenkrebs durch aromatische Amine 1301 206 Halogenkohlenwasserstoffe 1302 22 Benzol 1303 3 Nitro-, Aminoverbindungen 1304 0 Schwefelkohlenstoff 1305 1 Methylalkohol 1306 0 Phosphor, organisch 1307 0 Fluor 1308 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4093 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode BK-Kurzbezeichnung BK-Nr. anerkannte Fälle Salpetersäureester 1309 0 Alkyl-Aryl-Oxide 1310 1 Alkyl-Aryl-Sulfide 1311 0 Säuren (Zähne) 1312 3 Benzochinon (Auge) 1313 0 para-tertiär Butylphenol 1314 0 Isocyanate 1315 32 Dimethylformamid 1316 0 Organische Lösungsmittel 1317 7 Benzol, Blut und lymphatisches System 1318 328 Larynxkarzinom, Schwefelsäure 1319 6 Leukämie durch Butadien 1320 0 Harnblasenkrebs durch PAK 1321 8 Sehnenscheiden 2101 23 Meniskusschäden 2102 246 Vibration (Druckluftwerkzeuge) 2103 109 Vibration (Hände) 2104 25 Schleimbeutel 2105 57 Drucklähmungen 2106 12 Wirbelfortsätze 2107 0 LendenWS, Heben und Tragen 2108 419 Halswirbelsäule 2109 3 LendenWS, Ganzkörperschw. 2110 9 Zahnabrasionen 2111 3 Gonarthrose 2112 235 Carpaltunnel-Syndrom 2113 276 Hypothenar-, Thenar-Hammer-Syndrom 2114 27 Fokale Dystonie bei Instrumentalmusikern 2115 2 Arbeit in Druckluft 2201 1 Lärm 2301 6.649 Grauer Star 2401 1 Ionisierende Strahlen 2402 29 Infektionskrankheiten 3101 996 Übertragbare Krankheiten 3102 207 Wurmkrankheit der Bergleute 3103 0 Tropenkrankheiten 3104 129 Silikose 4101 589 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/4093 BK-Kurzbezeichnung BK-Nr. anerkannte Fälle Siliko-Tuberkulose 4102 7 Asbestose 4103 1.947 Lungen-/Kehlkopf-/Eierstockkrebs, Asbest 4104 782 Mesotheliom, Asbest 4105 961 Aluminium 4106 3 Lungenfibrose 4107 1 Thomasmehl 4108 0 Nickel 4109 5 Kokereirohgase 4110 13 Bronchitis/Emphysem (Bergleute) 4111 135 Lungenkrebs, Quarz 4112 62 Lungen-/Kehlkopfkrebs durch PAK 4113 17 Lungenkrebs, Asbest und PAK 4114 27 Siderofibrose 4115 6 Alveolitis 4201 19 Byssinose 4202 1 Holzstaub 4203 69 Atemwegserkrankung, allergisch 4301 333 Atemwegserkrankung, toxisch 4302 208 Hautkrankheiten 5101 515 Hautkrebs 5102 46 Plattenepithelkarzinom oder multiple aktinische Keratosen 5103 3.887 Augenzittern 6101 0 Fälle gemäß DDR-BKVO 4 Summe 19.762 Die Differenz der Anerkennungen zu Frage 14 beruht darauf, dass dort die Anerkennungen nach § 9 Absatz 2 SGB VII (Wie-Berufskrankheiten) einbezogen sind. Nach Mitteilung der SVLFG wurden im aktuell verfügbaren Berichtsjahr 2017 4 650 Verdachtsanzeigen auf Berufskrankheiten nach Anlage 1 der BKV (sog. Listen-BK) erstattet. Im selben Berichtsjahr wurden 1 596 Verdachtsfälle als Berufskrankheit anerkannt. Die Aufschlüsselung nach BK-Ziffer ist nachfolgend tabellarisch dargestellt: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4093 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode BK-Ziffer Erkrankung Meldungen Anerkennungen 1101 Erkrankungen durch Blei 1 1103 Erkrankungen durch Chrom 2 1110 Erkrankungen durch Beryllium 1 1202 Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff 1 1301 Schleimhautveränderungen 50 1 1302 Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe 4 1303 Erkrankungen durch Benzol 1 1304 Erkrankungen durch Nitroverbindungen 1 1307 Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen 2 1316 Erkrankungen der Leber durch Dimethylformamid 1 1317 Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel 4 1318 Erkrankung des Blutes etc. durch Benzol 66 3 2101 Erkrankungen der Sehnenscheiden 30 2102 Meniskusschäden 28 2103 Erkrankungen durch Erschütterung 21 2104 vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen 12 1 2105 chronische Erkrankungen der Schleimbeutel 5 2106 Druckschädigung der Nerven 2 2108 bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS 115 2 2109 bandscheibenbedingte Erkrankungen der HWS 19 2110 bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS 5 2112 Gonarthrose durch Tätigkeit im Knien >12999 Std 44 1 2113 Carpaltunnel-Syndrom 68 16 2114 Hypothenar-Hammer-Syndrom/Thenar-Hammer-Syndrom 3 1 2301 Lärmschwerhörigkeit 496 148 2401 grauer Star durch Wärmestrahlung 1 2402 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen 2 3101 Infektionskrankheiten 1 3102 von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten 484 217 4101 Quarzstaublungenerkrankung 14 4103 Asbeststaublungenerkrankung 41 5 4104 Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs 116 3 4105 durch Asbest verursachtes Mesotheliom 23 5 4106 Erkrankung der tieferen Atemwege durch Aluminium 1 4107 Erkrankungen an Lungenfibrose 3 4111 Chronisch obstruktive Bronchitis oder Emphysem v. Bergleuten 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/4093 BK-Ziffer Erkrankung Meldungen Anerkennungen 4112 Lungenkrebs durch Siliziumdioxid 1 4113 Lungen- oder Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromati-sche Kohlenwasserstoffe 8 4114 Lungenkrebs durch Zusammenwirken v. Asbestfaserstaub polyzyklische aromatischen Kohlenwasserstoffen 3 4115 Lungenfibrose durch Schweißrauch und Schweißgase 2 4201 exogen-allergische Alveolitis 103 10 4203 Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen 2 4301 Atemwegserkrankungen durch allergisierende Stoffe 234 4 4302 Atemwegserkrankungen durch chemisch-irritative oder to-xisch wirkende Stoffe 59 5101 schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen 385 5102 Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hauterkrankun-gen 1 5103 Hautkrebs durch natürliche UV- Strahlung 2.183 1.179 Summe 4.650 1.596 Die Differenz der Anzahl der Anzeigen zu Frage 14 beruht darauf, dass dort die Anzeigen nach § 9 Absatz 2 SGB VII (Wie-Berufskrankheiten ) einbezogen sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333