Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 27. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4099 19. Wahlperiode 28.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Stephan Thomae, Nicola Beer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/3792 – Zertifizierung in der Mediationslandschaft V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Mediation wird als ein Verfahren verstanden, bei dem durch einen oder mehrere unabhängige und neutrale Mediatoren eine außergerichtliche Konfliktlösung mit den Konfliktparteien erreicht werden soll. Dabei steht nicht die rechtliche Bewertung der jeweiligen Streitigkeit im Vordergrund, sondern die Bedürfnisse und Interessen der beteiligten Parteien. Aufgrund der Freiwilligkeit der Teilnahme bietet das Verfahren den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit , ihre Pro-bleme eigenverantwortlich zu lösen und damit eine individuelle und stabile Vereinbarung abzuschließen. Mit dem Mediationsgesetz (MediationsG) vom 21. Juli 2012 ist die Mediation erstmals in Deutschland gesetzlich geregelt worden. Während in § 5 Absatz 1 MediationsG lediglich eine geeignete Ausbildung für die Tätigkeit als Mediator vorgeschrieben wurde, so ist durch die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) vom 21. August 2016 die Figur des zertifizierten Mediators geschaffen worden. Seit dem 1. September 2017 dürfen sich demnach nur solche Mediatoren als zertifiziert bezeichnen, die die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen. Ziel der Verordnung ist es, Transparenz zu schaffen und die Qualität der Mediatoren zu sichern. Am 19. Juli 2017 hat das Bundeskabinett den nach § 8 Absatz 1 des Mediations G vorgeschriebenen Evaluationsbericht zum Mediationsgesetz beschlossen. Der Bericht der Bundesregierung stellt die Auswirkungen des neuen Mediationsgesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland dar. In der Einleitung auf Bundestagsdrucksache 18/13178 vom 20. Juli 2017 der Bundesregierung heißt es: „Die Bundesregierung wird jedoch den Bericht zum Anlass nehmen, um im Austausch mit den betroffenen Kreisen auf der Grundlage der Erkenntnisse des Berichts zu überlegen, wie das mit dem Mediationsgesetz verfolgte Ziel der Förderung von Mediation langfristig noch besser verwirklicht werden kann“. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4099 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Welche Maßnahmen hat sich die Bundesregierung seit der Veröffentlichung des Evaluationberichtes überlegt, um das mit dem Mediationsgesetz verfolgte Ziel der Förderung von Mediation langfristig noch besser zu verwirklichen ? 2. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit der Veröffentlichung des Evaluationsberichtes ergriffen, um die Mediation als Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung in der öffentlichen Wahrnehmung zu steigern? Die Fragen 1 und 2 werden im Zusammenhang beantwortet. Der Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Mediationsgesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren (im Weiteren: Evaluationsbericht) ist im Juli 2017 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an die mit Mediation befassten Fachkreise und Verbände sowie die Landesjustizverwaltungen zur Stellungnahme übermittelt worden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz prüft derzeit, ob sich aufgrund des Evaluationsberichts gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergibt und gegebenenfalls welche gesetzgeberischen Maßnahmen von der Bundesregierung vorgeschlagen werden sollten. Den Evaluationsbericht sowie die im Rahmen der Länder- und Verbändebeteiligung zu dem Bericht eingeholten Stellungnahmen möchte die Bundesregierung zum Anlass nehmen, mit Vertretern der Wissenschaft, den Fachverbänden , den weiteren mit Mediation befassten Stiftungen, Organisationen und Instituten sowie den (Anwalts-)Mediatorinnen und Mediatoren in einen offenen Diskussions - und Meinungsbildungsprozess einzutreten und gemeinsam mit diesen Akteuren zu überlegen, wie Mediation in Deutschland weiter gefördert und der Bekanntheitsgrad von Mediation als ein Verfahren zur alternativen Konfliktbeilegung weiter gesteigert werden kann. 3. Hat sich die Mediationslandschaft seit der Veröffentlichung des Evaluationsberichtes zum Mediationsgesetz verändert? Der Evaluationsbericht wurde am 19. Juli 2017 veröffentlicht. Neuere Erkenntnisse über die Entwicklung von Mediation in Deutschland liegen der Bundesregierung nicht vor. 4. Sieht sich die Bundesregierung als verantwortlich dafür an, die Mediation als außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern? Die Bundesregierung hält eine frühzeitige konsensuale Beilegung von Konflikten ohne Inanspruchnahme der staatlichen Justiz insgesamt für eine sinnvolle Alternative zur gerichtlichen Konfliktlösung. Sie hat daher mit der Vorlage des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung im Jahre 2011, dem Erlass der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) vom 21. August 2016 sowie der Beauftragung des Deutschen Forschungsinstituts für die öffentliche Verwaltung in Speyer mit einer rechtstatsächlichen Studie zum Mediationsgesetz wichtige Beiträge zur Förderung der Mediation geleistet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4099 5. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung deutschlandweit die Zahl der Mediatoren ohne Zertifizierung? 6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der zertifizierten Mediatoren in Deutschland? Die Fragen 5 und 6 werden im Zusammenhang beantwortet. Der Bundesregierung ist weder die Zahl aller Mediatorinnen und Mediatoren noch die Zahl der zertifizierten Mediatorinnen und Mediatoren bekannt. Eine Statistik wird insoweit nicht geführt. 7. Wie beurteilt die Bundesregierung die derzeitige Konstruktion der Zertifizierung von Mediatoren? 8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Schaffung eines konstitutiven Zertifikats für Mediatoren? 9. Welche Alternativmöglichkeiten sieht die Bundesregierung zur Zertifizierung der Mediatoren, um den Medianten höchste Qualität einer Mediation zu bieten? 10. Welche Probleme sieht die Bundesregierung darin, dass sich ein Mediator als zertifiziert bezeichnen kann, ohne dass zum Zeitpunkt der Zertifizierung eine Überprüfung der Zertifizierungsvoraussetzung durch externe Dritte vorgeschrieben ist? 11. Wie beurteilt die Bundesregierung die Schaffung einer neutralen Stelle, die die Voraussetzung zur Zertifizierung der Mediatoren im Rahmen eines Zertifizierungsprozesses prüft und die Zertifizierungen dauerhaft verwaltet, sowie die Einhaltung von Qualitätsstandards verlässlich sicherstellt? 12. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, eine staatliche Prüfungsstelle für die Zertifizierung zu schaffen? 13. Welche Kosten würden dem Staat durch eine staatliche Prüfungsstelle entstehen ? Die Fragen 7 bis 13 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ ist in § 5 Absatz 2 des Mediationsgesetzes gesetzlich verankert. Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der aufgrund § 6 des Mediationsgesetzes erlassenen Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) entspricht. Nach dem Evaluationsbericht hat die Fachwelt die Regelung der Aus- und Fortbildung durch die ZMediatAusbV grundsätzlich begrüßt. Allerdings habe die Bezeichnung „zertifizierte /r Mediator/in“ keine oder nur sehr geringe Auswirkung auf die Nachfrage nach Mediation. Ob es gleichwohl, wie verschiedentlich gefordert, einer Veränderung der Anforderungen an den „zertifizierten Mediator“ bedarf, wird im Rahmen des in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 erwähnten offenen Diskussions - und Meinungsbildungsprozesses erörtert werden. 14. Wie beurteilt die Bundesregierung die bundesweite Einführung einer Mediationskostenhilfe ? Der Evaluationsbericht rät im Ergebnis jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer allgemeinen und bereichsunabhängigen Regelung zur Mediationskostenhilfe ab. Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4099 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Wie beurteilt die Bundesregierung eine einkommensabhängige Finanzierung in der Familienmediation, wie sie in Österreich praktiziert wird? Die Frage, ob und in welcher Weise Mediationsverfahren finanziell gefördert werden sollten, soll im Rahmen des in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 genannten offenen Diskussions- und Meinungsbildungsprozesses erörtert werden. Dabei sollen auch Erfahrungen in anderen Ländern, so etwa Österreich, berücksichtigt werden. 16. Was für Konsequenzen entstehen bei einem Verstoß eines Mediators gegen die ZMediatAusbV? Das unberechtigte Führen der Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ oder Verstöße gegen die Fortbildungspflichten nach der ZMediatAusbV können wettbewerbsrechtliche oder zivilrechtliche Ansprüche gegen den Mediator begründen. 17. Die Bundesregierung hat sich in der Unterrichtung vorgenommen, sich mit den „betroffenen Kreisen“ auszutauschen, welche Verbände und Organisationen sind nach Auffassung der Bundesregierung Teil der betroffenen Kreise? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 18. Mit welchen Organisationen und Verbänden ist die Bundesregierung bereits in Austausch über die bessere Umsetzung der im Mediationsgesetz verfolgten Ziele der Förderung der Mediation getreten? Der Evaluationsbericht wurde den mit Mediation befassten Verbänden, Stiftungen , Instituten und Organisationen zur Stellungnahme zugeleitet. Die Stellungnahmen sind – soweit ein Einverständnis mit der Veröffentlichung bestand – auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht und unter folgendem Link einsehbar: (www.bmjv.de/SharedDocs/ Gesetzgebungsverfahren/DE/Mediationsgesetz_Evaluationsbericht.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333