Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 27. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4103 19. Wahlperiode 31.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulle Schauws, Filiz Polat, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/3790 – Bedingungen der Unterbringung und der Gewährleistung von Gewalt- und Diskriminierungsschutz gegenüber Frauen und LSBTTI in AnkER-Zentren V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der offiziellen Veröffentlichung der Inhalte des sogenannten Masterplan Migration – Maßnahmen zur Ordnung, Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung am 4. Juli 2018 sind erste Details des Vorhabens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bekannt geworden. Schwerpunkt des Papiers ist die Beschleunigung des Asylverfahrens, insbesondere von Personen aus den „sicheren Herkunftsstaaten“. Geplant ist, nur Geflüchtete mit guter Bleibeperspektive in Kommunen unterzubringen , diejenigen ohne Bleibeperspektive sollen in AnkER-Zentren untergebracht werden, die sie bis zu ihrer Rückführung nicht verlassen dürfen, wobei die Aufenthaltszeit maximal 18 Monate, für Familien mit minderjährigen Kindern maximal sechs Monate betragen soll (Punkt 32 im sogenannten Masterplan Migration, 2018, Antw. BReg KA: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/033/ 1903354.pdf, S. 2). Insbesondere Frauen leiden unter der angespannten Situation in Flüchtlingsunterkünften. Die Bedingungen, in denen Frauen geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind, verschärfen sich, wenn Schutzsuchende keine aussichtsreiche Bleibeperspektive haben oder aus als sicher eingestuften Herkunftsländern kommen und bis zum Ende des Verfahrens in Erstaufnahmeeinrichtungen leben müssen (Rabe/Leisering, Die Istanbul-Konvention, S. 31, 2018). Weder der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD noch der sogenannte Masterplan Migration sehen Ausnahmen für Familien, Jugendliche, Kinder oder alleinreisende Frauen sowie LSBTTI vor. Dabei zählen sie häufig zu den in der EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33 EU) genannten schutzbedürftigen Personengruppen. Demnach ist die Situation von Personen, die im Herkunftsland Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung geworden sind oder sonstige schwere Formen von physischer, psychischer oder sexueller Gewalt erleiden mussten, laut Artikel 21 RL 2013/33 EU besonders zu berücksichtigen . Der sogenannte Masterplan Migration enthält keine Informationen zu der Frage, wie die besonderen Bedarfe von Frauen und LSBTTI in AnkER-Zentren berücksichtigt und wie die Informationsvermittlung, Beteiligung und Wahrnehmung der Rechte (bspw. Verfahrensrechte, Recht auf Privatsphäre) umgesetzt werden sollen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4103 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nichtregierungsorganisationen warnen davor, das Asylverfahren mittels einer „Vorabbewertung“ der Bleibeperspektive (Neue Richtervereinigung, NRV, www.neuerichter.de/fileadmin/user_upload/2018_06_Masterplan_der_NRV. pdf, 2018) zu beschleunigen, da informierte Entscheidungen seitens der Asylsuchenden kaum getroffen werden könnten und die Gefahr bestehe, besonders schutzbedürftige Personen im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht identifizieren zu können (Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel , KOK, Newsletter 2/2018, S. 13). Deutschland hat sich, zuletzt mit dem am 1. Februar 2018 in Kraft getretenen „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ (Istanbul-Konvention), dazu verpflichtet, die Situation von Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind, zu verbessern und gesetzlich zu verankern. Vorhaben, in denen diese Pflichten umgesetzt werden sollten, wie bspw. das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG), wurden noch nicht durchgesetzt (vgl. auch hierzu die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Die Umsetzung von Kinderrechten in den geplanten AnkER-Einrichtungen“ auf Bundestagsdrucksache 19/3354). Die künftige Situation für Frauen und LSBTTI in AnkER-Zentren ist im sogenannten Masterplan Migration nach Ansicht der Fragesteller nicht ausreichend beschrieben, und es scheint fraglich, ob der Schutz vor Gewalt und Diskriminierung sowie der Zugang zum Hilfe- und Unterstützungssystem gelingen kann, da keine gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung von Schutzkonzepten in Flüchtlingsunterkünften besteht, obwohl die ersten AnkER-Zentren in Bayern bereits ab 1. August 2018 ihre Arbeit aufnehmen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode enthält ausführliche Vorstellungen zum Aufbau von AnkER-Einrichtungen, um Asylverfahren schnell, umfassend und rechtssicher bearbeiten zu können. Der Masterplan Migration des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI), der auch Aussagen dazu enthält, ist der ordnungspolitische Rahmen des BMI. Mit der in den AnkER-Einrichtungen beabsichtigten Beschleunigung der Asylverfahren soll damit insbesondere die schnellstmögliche Verteilung auf die Kommunen von denjenigen mit asylrechtlichem Bleiberecht bewirkt werden, um von den Integrationsmaßnahmen vor Ort frühzeitig profitieren zu können. Zugleich soll eine Verbesserung der unbefriedigenden Situation bei der Rückkehr ausreisepflichtiger Ausländer erreicht werden. Für den Erfolg der AnkER-Einrichtungen ist entscheidend, dass die Aufenthaltszeiten für die Menschen dort so kurz wie möglich sind. Dies soll durch eine intensivierte Zusammenarbeit der am gesamten Verfahren beteiligten Behörden auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene, d. h. insbesondere Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Bundesagentur für Arbeit (BA), Aufnahmeeinrichtungen der Länder, Ausländerbehörden und Jugendämter, in den AnkER- Einrichtungen erreicht werden. Ferner wird eine Präsenz des zuständigen Verwaltungsgerichts vor Ort angestrebt. Aus Rücksichtnahme auf die föderale Struktur und den unterschiedlichen Verwaltungsaufbau der Länder hat das BMI bisher auf weitergehende Vorgaben verzichtet , insbesondere auch darauf, ein eigenes Konzept zu den Anker-Einrichtungen vorzulegen. Vielmehr will das BMI den Ländern bei der Umsetzung des Koalitionsvertrages Spielraum geben, insbesondere bestehende Strukturen auszubauen und begleitet die vorgesehenen Maßnahmen in den Ländern konstruktiv. Das BMI unterstützt die interessierten Länder, um offene Fragen hinsichtlich der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4103 Ausgestaltung der AnkER-Einrichtungen zu klären und den konkreten Rechtsänderungsbedarf zu ermitteln. Dabei sollen die AnkER-Einrichtungen an bestehende Strukturen, z. B. die Ankunftszentren, anknüpfen und diese weiterentwickeln . Hierzu bedarf es zunächst keiner Änderung der bestehenden Rechtslage und der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern. Auf dieser Grundlage haben am 1. August 2018 die ersten AnkER-Einrichtungen in Bayern und Sachsen ihre Arbeit aufgenommen. Das BMI führt während der Projektphase fortlaufend Gespräche mit den Ländern. Nach 1 bis 1,5 Jahren soll gemeinsam mit den Ländern ein Bericht zu den Ergebnissen der Pilotphase erstellt werden. Zur weiteren Begleitung und Unterstützung des Prozesses hat seit Anfang Juli 2018 eine im BMI installierte Projektgruppe „Aufbau von AnkER-Einrichtungen“ ihre Arbeit aufgenommen. 1. Inwiefern sollen nach der Vorstellung der Bundesregierung Familien, Jugendliche , Kinder oder alleinreisende Frauen sowie LSBTTI in AnkER-Zentren untergebracht werden? Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode ist verabredet worden, sog. AnkER-Einrichtungen zu errichten. Dort werden Ankunft , Entscheidung, kommunale Verteilung bzw. Rückführung stattfinden. Das gesamte Asylverfahren wird dort gebündelt, verschiedene Akteure (BAMF, BA, Jugendämter, Justiz, Ausländerbehörden und andere) arbeiten an einem Ort zusammen . Nach der Altersfeststellung werden unbegleitete Minderjährige durch Jugendbehörden in Obhut genommen. 2. Warum hält die Bundesregierung trotz der in der Vorbemerkung der Fragesteller angeführten Kritik von Nichtregierungsorganisationen an ihren Plänen für die Ausgestaltung von AnkER-Zentren fest, vor allem hinsichtlich der Situation für Familien, Jugendliche, Kinder, alleinreisende Frauen sowie LSBTTI? Aus Sicht der Bundesregierung ist es zielführend, das Asylverfahren an einem Ort durchzuführen und hierfür die Beteiligten an einem Ort zusammenzuführen. Die Steigerung der Effizienz der Asylverfahren ist ebenso erklärtes Ziel der Einrichtung von AnkER-Einrichtung wie die Entlastung der Kommunen, indem nur diejenigen zur Verteilung kommen, denen im Asylverfahren ein Schutzstatus zuerkannt wurde. Alle anderen verbleiben möglichst bis zur freiwilligen Rückkehr bzw. zur Rückführung in der AnkER-Einrichtung, wobei die Aufenthaltszeit in der Regel 18 Monate, bei Familien mit minderjährigen Kindern in der Regel sechs Monate nicht überschreiten soll. Istanbul-Konvention 3. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung auch gegenüber den Ländern ergreifen, um die Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention zum Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt in AnkER-Zentren umzusetzen? Gedenkt der Bund, die Länder hierbei zu unterstützen? Wenn ja, in welcher Weise? Wenn keine Maßnahmen geplant sind, warum nicht? Alle Geflüchteten haben Anspruch auf Schutz von Leben, Gesundheit, freie Entfaltung der Persönlichkeit und Schutz der Menschenwürde. Die besonderen Schutzbedürfnisse der Angehörigen vulnerabler Gruppen werden auch in AnkER-Einrichtungen berücksichtigt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4103 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Das Ziel, möglichst allen von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen Frauen mit ihren Kindern einen gesicherten Zugang zu Schutz und Unterstützung zu ermöglichen , kann der Bund nur gemeinsam mit den Ländern, die hierfür in erster Linie zuständig sind, erreichen. In Anlehnung an die Verpflichtungen aus der Istanbul -Konvention ist in Federführung des Bundesministeriums für Familie, Senioren , Frauen und Jugend (BMFSFJ) die Erarbeitung eines Aktionsprogramms der Bundesregierung als umfassende Gesamtstrategie auf Bundesebene geplant, in die u. a. die im Koalitionsvertrag genannten Maßnahmen des BMFSFJ und anderer Ressorts mit Bezug auf den Schutz von Frauen vor Gewalt einfließen sollen. 4. Wie weit ist das Vorhaben der Bundesregierung vorangeschritten, die sich u. a. aus Artikel 4 und Artikel 18 der Istanbul-Konvention ergebende gesetzliche Verankerung der Sicherstellung von Schutz vor Gewalt und Diskriminierung umzusetzen? Die Verpflichtungen aus den Artikeln 4 und 18 der Istanbul-Konvention zum Schutz von Frauen vor Gewalt und Diskriminierung sind durch zahlreiche Gesetze bereits umgesetzt. Es wird insoweit auf die Ausführungen in der Denkschrift zu dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf Bundestagsdrucksache 18/12037 hingewiesen. Ob darüber hinaus ggf. neue gesetzliche Vorhaben im Rahmen des geplanten Aktionsprogramms der Bundesregierung vorgesehen werden, bleibt abzuwarten. 5. Welchen Fortbildungsbedarf sieht die Bundesregierung für Angehörige der Berufsgruppen in den AnkER-Zentren, die mit Opfern und Tätern von Gewalttaten zu tun haben (Artikel 15 Nummer 1 Istanbul-Konvention) – vor allem vor dem Hintergrund der beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung? Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um diesen Fortbildungsbedarf zu decken, bzw. wie plant sie, die Länder dabei zu unterstützen? Da es sich bei den AnkER-Einrichtungen um keine neue Verwaltungseinheit unter Leitung des Bundes handelt, sondern die bisherigen Zuständigkeitsregelungen zwischen Bund und den Ländern unangetastet bleiben, besteht für die AnkER- Einrichtungen der gleiche Fortbildungsbedarf, wie er bereits bisher für alle am Asylverfahren beteiligten Stellen besteht. Das BAMF verfügt in seinen Dienststellen in AnkER-Einrichtungen bereits über geschulte Sonderbeauftragte zur Bearbeitung bzw. Begleitung von Asylverfahren besonders schutzbedürftiger Antragsteller, wie z. B. geschlechtsspezifisch Verfolgte oder Folteropfer. Der Zugang von Betroffenen zu den Sonderbeauftragten in den Außenstellen des BAMF in AnkER-Einrichtungen ist ebenso wie in allen weiteren Außenstellen und Ankunftszentren des Bundesamtes unabhängig von der Dauer des Asylverfahrens gewährleistet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4103 6. Welche Schritte plant die Bundesregierung, um das in Artikel 59 ff. der Istanbul -Konvention festgeschriebene geschlechtersensible Asylverfahren in AnkER-Zentren sicherstellen zu können? a) Wie will die Bundesregierung insbesondere die Einhaltung von Artikel 60 Nummer 2 der Istanbul-Konvention für von Gewalt und Verfolgung bedrohte Frauen und LSBTTI, v. a. aus den sogenannten sicheren Herkunftsländern , innerhalb der Verfahren in AnkER-Zentren gewährleisten? b) Wie wird nach dem Willen der Bundesregierung der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD aufgeführte Individualanspruch auf Einzelfallprüfung für Frauen und LSBTTI in AnkER-Zentren umgesetzt? Die Fragen 6 bis 6b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Asylverfahren, die von Außenstellen des BAMF in AnkER-Einrichtungen bearbeitet werden, sowie Asylverfahren, die in anderen Außenstellen und Ankunftszentren des BAMF anhängig sind, sind von den Regelungen der Istanbuler Konvention gleichermaßen betroffen. Es erfolgt in jedem Asylverfahren unabhängig vom Standort der Außenstelle/des Ankunftszentrums des BAMF eine vollumfängliche und sorgfältige Einzelfallprüfung, welche auf die individuellen Fluchtgründe der Asylsuchenden eingeht und diese in der Entscheidung im konkreten Einzelfall würdigt. Dies gilt für Verfahren mit Sachvorträgen zu geschlechtsspezifischer Gewaltanwendung wie auch für alle übrigen Verfahren. Es werden dabei alle für ein rechtssicheres Asylerfahren erforderlichen Verfahrensschritte durchgeführt . c) Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die ebenfalls im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD beschriebene Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit für besonders vulnerable Fluchtgruppen durch eine spezielle Rechtsberatung umzusetzen, um den Bedarfen beispielsweise von Folter und/oder von Gewalt betroffenen oder bedrohten Personen innerhalb des Verfahrens gerecht zu werden? Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Länder diese Anforderungen umsetzen und die psychosoziale Unterstützung von Frauen und LSBTTI innerhalb des Verfahrens sicherstellen? Die Bundesregierung beabsichtigt entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag eine unabhängige und flächendeckende Asylverfahrensberatung sowie eine spezielle Rechtsberatung für besonders vulnerable Personen aus sicheren Herkunftsstaaten zu gewährleisten. Die Möglichkeiten zur Umsetzung entsprechender Beratungsangebote werden derzeit geprüft. Hinsichtlich der Bearbeitung von Asylverfahren vulnerabler Personen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 7. Welche baulichen und räumlichen Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um das Recht auf Privatsphäre und den Schutz vor Übergriffen von Frauen und LSBTTI garantieren zu können? Aufgrund der derzeit geltenden Zuständigkeitsregelungen sind für die Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber die Länder zuständig. Dies gilt auch für die AnkER-Einrichtungen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4103 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Wie sind die Planungen der Bundesregierung bezüglich der Einrichtung einer Koordinierungsstelle, wie in Artikel 10 der Istanbul-Konvention vorgesehen , um die Einhaltung der Vorgaben aus den oben genannten Artikeln in AnkER-Zentren zu beobachten, zu bewerten und ggf. deren Umsetzung anzumahnen und durchzusetzen? Nach dem Inkrafttreten der Istanbul-Konvention ist es die Aufgabe aller staatlichen Ebenen, die Umsetzung der Istanbul-Konvention dauerhaft sicherzustellen. Bislang besteht in Deutschland keine eigens zur Umsetzung von Artikel 10 der Konvention geschaffene Koordinierungsstelle auf Bundesebene. Diese Aufgabe wird derzeit auf Bundesebene durch die zuständigen Bundesressorts, das BMFSFJ, das BMI, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemeinsam wahrgenommen . Im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland kommt zudem den Maßnahmen auf Landesebene eine hohe Bedeutung in der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu. Daher wurden auf Landesebene in den letzten Jahren Koordinierungsstellen oder Runde Tische eingerichtet . Auch auf kommunaler Ebene bestehen zahlreiche Runde Tische oder ähnliche Arbeitsgremien. Bund und Länder sind gemeinsam und im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit weiterhin in der Verantwortung kontinuierlich zu prüfen, welche Schritte jeweils erforderlich sind, um die Verpflichtungen der Istanbul-Konvention dauerhaft umzusetzen ; dies gilt auch für die Frage, welche Weiterentwicklung von Koordinierungsstrukturen zur Umsetzung von Artikel 10 der Konvention erforderlich ist. EU Aufnahmerichtlinie 9. Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung die Identifikation besonders schutzbedürftiger Personen innerhalb des beschleunigten Verfahrens gewährleistet werden (Artikel 21, 22 RL 2013/33/EU)? Die Identifikation besonders schutzbedürftiger Personen erfolgt stets bereits bei der Aufnahme in den Landeseinrichtungen. Sofern Vulnerabilitäten dort nicht vollumfänglich erkannt werden, können diese zudem im Rahmen der Asylverfahrensberatung sowie im Asylverfahren festgestellt werden. Wie ausgeführt, erfolgt in jedem Asylverfahren unabhängig von der Verfahrensdauer eine umfassende und sorgfältige Einzelfallprüfung durch das BAMF, die bei besonders schutzbedürftigen Personen im Bedarfsfall durch einen geschulten Sonderbeauftragten durchgeführt bzw. begleitet werden kann. 10. Plant die Bundesregierung den Einsatz von zusätzlichen qualifizierten Fachberatern und Fachberaterinnen, um bspw. Opfer von geschlechtsspezifischer , sexualisierter Gewalt, Menschenhandel, Folter innerhalb des Verfahrens sicher identifizieren zu können? Welche konkreten Maßnahmen sind vorgesehen? Wie stellt die Bundesregierung die Einhaltung ihrer Vorgaben sicher? Es wird insoweit auf die Antwort zu den Fragen 6 und 9 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4103 11. Inwiefern sind ausreichend qualifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher für einen Einsatz mit besonders schutzbedürftigen Personen in den geplanten AnkER-Zentren eingeplant? Welche besonderen fachlichen Anforderungen stellt die Bundesregierung an die Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die dazu beitragen sollen, besonders schutzbedürftige Personen zu identifizieren? Die Identifizierung einer etwaigen Schutzbedürftigkeit von Asylantragstellenden obliegt nicht den beim BAMF eingesetzten Sprachmittlern. Die beim BAMF eingesetzten Sprachmittler sind ausschließlich für die Übersetzung des geschriebenen oder gesprochenen Wortes verantwortlich. Folglich unterscheiden sich die Anforderungen an Sprachmittler in den AnkER- Einrichtungen nicht von jenen in den anderen Dienststellen des BAMF. Ihre generelle fachliche Befähigung wird im Rahmen der Vertragsverhandlungen und während der ersten Einsätze vor Ort überprüft. Um einen flüssigen Gesprächsverlauf während der Anhörung gewährleisten zu können, müssen Sprachmittler zudem Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C1 nachweisen, bspw. durch die Vorlage eines C1-Sprachnachweises (nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER) für Deutsch), einer Vereidigung, einer berufsqualifizierenden Ausbildung oder eines deutschsprachigen Hochschulstudiums. Zudem hat das BAMF für die beim BAMF eingesetzten Sprachmittler eine Online -Videoschulung verpflichtend eingeführt, welche die wichtigsten Aspekte zum Themenbereich Dolmetschen im Asylverfahren abdeckt. Darin wird auch der Einsatz bei besonders Schutzbedürftigen thematisiert. 12. Wie sollten die Länder nach Ansicht der Bundesregierung den Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung von Opfern von Folter und Gewalt (Artikel 25 RL 2013/33/EU) in den AnkER-Zentren sicherstellen? Die Sicherstellung des Zugangs zu medizinischer und psychologischer Versorgung im Sinne der Fragestellung obliegt auch in den jetzigen Erstaufnahmeeinrichtungen den Ländern. Hieran wird sich durch die AnkER-Einrichtungen nichts ändern. a) Welche Ausnahmen vom Beschleunigungsgebot beabsichtigt die Bundesregierung einzuführen, bspw. für Frauen und LSBTTI, die Opfer von Gewalt und Folter geworden sind? Wie im Koalitionsvertrag dargelegt, benötigen Menschen, die in Deutschland Schutz suchen, Asylverfahren, die schnell, umfassend und rechtssicher bearbeitet werden. Die Schutzbedürfnisse vulnerabler Personengruppen finden in allen Asylverfahren besondere Berücksichtigung und stehen somit einer zügigen Bearbeitung grundsätzlich nicht entgegen. b) Inwiefern ist für den Fall, dass der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung nicht zeitnah gewährleistet werden kann, die Möglichkeit einer Verfahrensverlängerung vorgesehen? Zur Dauer des Verbleibs von Antragstellerinnen und Antragstellern in den AnkER-Einrichtungen gibt es Aussagen im Koalitionsvertrag, denen sich die Bundesregierung verpflichtet sieht. Gleichzeitig wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass der Zugang zu notwendiger medizinischer und psychologischer Versorgung gewährleistet wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4103 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Punkt 36 des sogenannten Masterplan-Migration sieht „flächendeckende medizinische Untersuchungen“ vor, gehen diese Untersuchungen über die bisher durchgeführten Untersuchungen hinaus? Wenn ja, in welcher Form? Welche Ausnahmeregelungen sind hier bspw. für Frauen, Kinder, LSBTTI und andere schutzbedürftige Personen geplant? Der Masterplan des BMI sieht unter Ziffer 36 Vorschläge auch zu weiteren medizinischen Untersuchungen vor. Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal- Stärkungsgesetz – PpSG) enthält eine Regelung im § 36 des Infektionsschutzgesetzes für eine Ermächtigung der Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen, die Atteste und Untersuchungen bei bestimmten zuziehenden Personen vorsehen können, sofern die Gefahr eines Infektionsrisikos für schwerwiegende übertragbare Krankheiten angenommen werden kann. Der Gesetzentwurf wurde am 1. August 2018 vom Bundeskabinett beschlossen . Im Übrigen wird wegen des Masterplans Migration des BMI auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung verwiesen. 13. Welche bundeseinheitlich geltenden Maßnahmen plant die Bundesregierung , um Übergriffe und geschlechtsbezogene Gewalt einschließlich sexueller Übergriffe und Belästigungen in AnkER-Zentren zu verhindern (Artikel 18 RL 2013/33/EU)? Die teilnehmenden Länder richten die AnkER-Einrichtungen auf der Grundlage des geltenden Rechts ein und werden dabei vom Bund unterstützt. Bund und Länder evaluieren die AnkER-Einrichtungen in angemessener Zeit. Ob sich hieraus bundeseinheitlich geltende Maßnahmen ergeben, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersagen. Der Koalitionsvertrag sieht unter anderem aber die Gewährleistung einer geschlechtergerechten Unterbringung vor. 14. Welche Maßnahmen zum Gewaltschutz, wie z. B. die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und von UNICEF veröffentlichten „Mindeststandards zum Schutz geflüchteter Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ (2017), werden seitens der Bundesregierung den Bundesländern, die ein AnkER-Zentren betreiben, vorgegeben? AnkER-Einrichtungen werden auf der Grundlage des geltenden Rechts eingerichtet . Die Umsetzung und Sicherstellung des Schutzes der geflüchteten Menschen, insbesondere der vulnerablen Gruppen, ist Aufgabe der Länder. Bundesgesetzliche Regelungen 15. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Änderungsvorschläge für einen verbesserten Schutz von besonders schutzbedürftigen Personen aus dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG) im Rahmen der Einführung der sogenannten AnkER-Zentren einzubringen? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/3354 verwiesen . Auch die AnKER Einrichtungen gelten in diesem Sinne als Aufnahmeeinrichtungen . 16. Welchen Änderungsbedarf hinsichtlich des Schutzes von vulnerablen Personengruppen sieht die Bundesregierung im beschleunigten Asylverfahren? Es wird insoweit auf die Antwort zu Frage 12a verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4103 17. In welcher Form soll nach dem Willen der Bundesregierung die Einhaltung der in § 44 Absatz 3 des Entwurfs des Asylgesetzes (AsylG-E) (Artikel 8 Nummer 1 b KJSG) vorgesehenen Mindestanforderungen kontrolliert und durchgesetzt werden? Wird es eine regelmäßige Überprüfung seitens des Bundes geben? 18. Aus welchem Grund bezieht sich nach Ansicht der Bundesregierung die bundesgesetzliche Klarstellung aus dem KJSG nicht auch explizit auf LSBTTI, obwohl diese anerkanntermaßen zum Kreis besonders schutzbedürftiger Personen zählen? 19. Beabsichtigt die Bundesregierung, die vom BMFSFJ und UNICEF entwickelten „Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ entsprechend zu ergänzen? Wenn nein, warum nicht? Wären nach Ansicht der Bundesregierung die Vorgaben aus dem KJSG im Falle einer Zustimmung durch den Bundesrat auch für AnkER-Zentren verbindlich ? Die Fragen 17 bis 19 werden gemeinsam beantwortet. Die Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften wurden mit Unterstützung von 30 Organisationen und Verbänden sowie Bewohnerinnen und Bewohnern von Flüchtlingsunterkünften überarbeitet und am 20. Juni 2017 in einer Neuauflage publiziert. Es wurde in diesem Zusammenhang auch ein Annex zur Umsetzung der Mindeststandards für die in der Frage genannten Geflüchteten erstellt und veröffentlicht. Die Mindeststandards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Flüchtlingsunterkünften enthalten u. a. die Einrichtung interner und externer Beschwerdestellen. Für das Betreiben der Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für geflüchtete Menschen sind grundsätzlich die Länder zuständig. Der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode sieht vor, die Kinder- und Jugendhilfe auf Grundlage des im Juni 2017 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) weiterzuentwickeln. Das KJSG sieht dabei u. a. auch die Sicherstellung des Schutzes von asylsuchenden Kindern, Jugendlichen und Frauen in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften vor. Die Überarbeitungen im Schutzkonzept und dabei insbesondere die Ausweitung der Standards auf die besonders schutzwürdige Gruppe der in der Frage genannten Geflüchteten werden bei der Weiterentwicklung berücksichtigt werden. Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der Resolution 1325 20. Wie schätzt die Bundesregierung den aktuellen Sachstand der Zielsetzungen Nummer 1 c) aus dem „Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Resolution 1325“ (2017) ein, in denen mit Projekten und Programmen u. a. „Maßnahmen zur Sicherstellung einer gendersensiblen Infrastruktur zur Vorbeugung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt (wie. z. B. Einrichtung getrennter sanitärer Anlagen in Flüchtlingslagern)“ erreicht werden soll? Die Anfrage bezieht sich inhaltlich auf Ziel 1 b) des „Nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der Resolution 1325“ (2017), nicht auf Ziel 1 c) wie angegeben. Die Bundesregierung übernimmt im entwicklungspolitischen Kontext bereits vieles , um eine gendersensible Infrastruktur zur Vorbeugung sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt sicherzustellen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4103 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Über die BMZ-Sonderinitiative „Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge (re-)integrieren“ wird eine Vielzahl von Projekten gefördert, die eine gendersensible Infrastruktur im Fluchtkontext sicherstellen: Im Flüchtlingscamp Kakuma in Kenia wird der Bau und die Instandhaltung von Latrinen gefördert, die Frauen und Mädchen im Camp und in aufnehmenden Gemeinden davor schützen, lange Wege zurücklegen zu müssen. Zudem hat das Projekt in abgelegenen Teilen des Camps Solarlichter installiert, die die Gefahr von Überfällen reduzieren. Auch ein Projekt in Somalia erhöht die Sicherheit von Frauen und Mädchen durch den Aufbau von geschlechtergetrennten Sanitäranlagen in IDP-Camps1 und anderen Bereichen der Gemeinde sowie durch Bereitstellung von solarbetriebenen Lampen. Im Südsudan werden Jugendzentren mit geschlechtergerechten Sanitäranlagen ausgestattet. Begleitet werden diese Maßnahmen durch Trainingsmaßnahmen, die Ausgabe von Hygiene-Kits sowie durch Aktivitäten zur Stärkung der Kompetenzen im Bereich friedliche Konfliktlösung. In Jordanien werden Schulen dabei unterstützt, die Abwasser- und Hygienesituation und damit auch das Lernumfeld zu verbessern. Getrennte Sanitäranlagen ermöglichen Mädchen aus Flüchtlings- und Aufnahmegemeinde eine ungehinderte Teilnahme am Schulunterricht. Auch die Instandsetzung kommunaler Infrastruktur wie z. B. Parks und Kinderspielplätze durch Cash-for-Work Maßnahmen verbessert die Voraussetzungen für eine sichere Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben. Ein neu anlaufendes Projekt im Norden des Iraks unterstützt bauliche Maßnahmen zur verbesserten Prävention geschlechterbasierter Gewalt (Sanitäranlagen, Rückzugsräume) in IDP-Camps und unterstützt das Camp-Management dabei, den Schutz von Frauen auf verschiedenen Ebenen zu verbessern. Ergänzt werden diese Aktivitäten durch Dienstleistungen und Schutzräume für Überlebende sexualisierter und geschlechterbasierter Gewalt 21. Wie bewertet die Bundesregierung den Umsetzungsstand der Zielsetzung Nummer 4 c) aus dem Nationalen Aktionsplan (2017), der die Verbesserung des Schutzes von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt auf nationaler und internationaler Ebene beinhaltet, in Bezug auf die Situation von geflüchteten Frauen und LSBTTI in Flüchtlingsunterkünften? Wie wird nach dem Willen der Bundesregierung die Übertragung dieser Zielsetzungen auf die AnkER-Zentren erfolgen? Und wie fördert die Bundesregierung das Erreichen der Zielsetzungen? Zur Unterstützung der Länder und Kommunen insbesondere beim Schutz von geflüchteten Frauen, Kindern und der in der Frage genannten Personen setzt das BMFSFJ ein umfassendes Schutzkonzept um. Das Schutzkonzept umfasst eine Vielzahl von Maßnahmen, darunter die im „Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung von Resolution 1325 für den Zeitraum 2017 bis 2020“ unter Zielsetzung Nr. 4 c) genannten. Eine Übersicht über alle Maßnahmen des Schutzkonzepts kann unter www.gewaltschutz-gu.de eingesehen werden. Die Bundesregierung wird zum Ende der Laufzeit des Aktionsplans zur Umsetzung der Resolution 1325 2017–2020 über Fortschritte und Ergebnisse im Rahmen eines Umsetzungsberichtes an den Deutschen Bundestag berichten. 1 IDP = Internally Displaced Persons = Binnenvertriebene. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4103 22. Plant die Bundesregierung nach dem Jahr 2020 eine Evaluierung des Umsetzungstandes aus dem Nationalen Aktionsplan? Die Bundesregierung berichtet zum Ende der Laufzeit des Aktionsplans 2017 – 2020 über Fortschritte und Ergebnisse im Rahmen eines Umsetzungsberichts an den Deutschen Bundestag: 23. Welche zusätzlichen Maßnahmen plant die Bundesregierung, um beispielsweise den Gewaltschutz, Zugang zu psychosozialer Beratung, umfassende Informationsmöglichkeiten zur rechtlichen Situation, mehrsprachige Beratung , baulich erforderliche Schutzmaßnahmen für Frauen und LSBTTI in den AnkER-Zentren auch innerhalb eines beschleunigten Verfahrens gewährleisten zu können? Derzeit sind keine zusätzlichen Maßnahmen geplant. Zugang zum Hilfe- und Unterstützungssystem 24. Wie wird seitens der Bundesregierung der niedrigschwellige und kurzfristige Zugang zum Hilfe- und Unterstützungssystem für von Gewalt betroffene und bedrohte Frauen und LSBTTI aufgrund der vorgesehenen Wohnsitzannahmeverpflichtung in AnkER-Zentren (Punkt 32 im sogenannten Masterplan- Migration) sichergestellt, vor allem, wenn hierzu der Wechsel in ein anderes Bundesland notwendig wäre? Dies richtet sich nach den bereits bestehenden Regelungen für die Änderung oder Aufhebung der räumlichen Beschränkung von Asylbewerbern, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung Wohnsitz zu nehmen und deren Aufenthalt räumlich beschränkt ist, wie z. B. § 49 Absatz 2 AsylG oder § 57 Absatz 1 AsylG. Darüber hinausgehende Sonderregelungen für die AnkER-Zentren gibt es nicht. a) Welche juristischen Konsequenzen hätten Verstöße gegen die Verpflichtung aus Sicht der Bundesregierung? Das Asylgesetz regelt Verstöße gegen die Wohnsitznahmeverpflichtung oder Aufenthaltsbeschränkung. Nach § 85 Nummer 2 und Nummer 3 AsylG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung zuwiderhandelt (Nummer 2) oder gegen eine Wohnauflage verstößt (Nummer 3). Ein einmaliger Verstoß gegen die räumliche Beschränkung nach § 56 AsylG oder § 59b Absatz 1 AsylG stellt nach § 86 Absatz 1 AsylG lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, der Verstoß führt also nur im Wiederholungsfalle zur Strafbarkeit nach § 85 Nummer 2 AsylG. b) Plant die Bundesregierung, bspw. durch Empfehlungen an die Bundesländer , auf die Schaffung einheitlicher Ausnahmetatbestände hinzuwirken, falls von Gewalt bedrohte oder betroffene Personen aufgrund einer Gefährdungslage die Unterkunft verlassen oder anderweitig untergebracht werden müssen? Die Sachbehandlung der geschilderten Fallkonstellation richtet sich nach den allgemeinen unterbringungsrechtlichen Bestimmungen des Asylgesetzes, wie z. B. § 49 Absatz 2 AsylG. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4103 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 25. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Frauen und LSBTTI ausreichend über Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten in den AnkER-Zentren informiert werden? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 26. Sieht die Bundesregierung vor, auch externe Fachberater und Fachberaterinnen zur Beratung im beschleunigten Verfahren zu beteiligen? Wenn ja, welche Organisationen sollen hinzugezogen werden, und wenn nein, wie soll die umfassende Information und Beratung anderweitig gelingen ? Eine unabhängige und flächendeckende Asylverfahrensberatung ist zu gewährleisten . Über die Frage von Zuständigkeit und Trägerschaft wird eine Vereinbarung zwischen Bund und Ländern getroffen. Die Umsetzung ist innerhalb der Bundesregierung noch zu erörtern. 27. Welche zusätzlichen Maßnahmen (Monitoring, Beschwerdemanagement, Evaluation) sind seitens der Bundesregierung geplant, um die Einhaltung des Schutzes von Frauen und LSBTTI vor geschlechtsspezifischer Gewalt und Diskriminierung in AnkER-Zentren gewährleisten zu können? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333