Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Auswärtigen Amts vom 31. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4125 19. Wahlperiode 03.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dietmar Friedhoff und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/3852 – Anwendbarkeit des Assoziationsabkommens und der verbundenen Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko auf das Gebiet der Westsahara V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der völkerrechtliche Status der Westsahara ist seit den 1970er Jahren ungeklärt und vom Konflikt des Königreichs Marokko und der angestammten Bevölkerung der Westsahara geprägt. Die Europäische Union (EU) unterhält mit dem Königreich Marokko intensive politische und wirtschaftliche Beziehungen, unter anderem durch das im Jahr 2000 in Kraft getretene Assoziationsabkommen und das seit 2007 in Kraft getretene und wiederholt erneuerte partnerschaftliche Fischereiabkommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Urteil vom 27. Februar 2018 zum Fall C-226/16 klargestellt, dass das Fischereiabkommen zwischen der EU und dem Königreich Marokko nur gültig ist, soweit es sich nicht auf das Gebiet und die Gewässer der Westsahara bezieht. Am 16. Juli 2018 hat sich der Rat für Auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich der Erneuerung des zwischen der EU und dem Königreich Marokko bestehenden Agrarabkommens dahingehend entschieden, das Gebiet der Westsahara ausdrücklich in den Anwendungsbereich des Abkommens aufzunehmen (www. moroccoworldnews.com/2018/07/250645/eu-western-sahara-morocco-agricultureagreement und www.maghreb-post.de/wirtschaft/marokko-eu-rat-gibt-grueneslicht -fuer-agrarabkommen-mit-marokko/). Auch bei den Verhandlungen zur Erneuerung des Fischereiabkommens zwischen der EU und dem Königreich Marokko wurde der Anwendungsbereich auf das Gebiet bzw. die Gewässer der Westsahara erweitert (www.maghreb-post.de/ wirtschaft/marokko-eu-und-marokko-einigung-bei-fischereiabkommen/). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4125 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie beurteilt die Bundesregierung den völkerrechtlichen Status des Gebietes der Westsahara? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundesdrucksache 18/13591 wird verwiesen . 2. Wie beurteilt die Bundesregierung die politische, wirtschaftliche und humanitäre Situation im Gebiet der Westsahara? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 16, 17 und 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/13602 sowie zu Frage 41 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundesdrucksache 18/4922 wird verwiesen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 3. Hat die Bundesregierung Kenntnis von einer Befischung der Gewässer der Westsahara durch europäische Fischereiunternehmen im Rahmen des nun ausgelaufenen Fischereiabkommens? Im Rahmen des bisherigen Abkommens zwischen der EU und dem Königreich Marokko betreiben europäische Unternehmen Fischfang, unter anderem vor der Küste der Westsahara. 4. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der in der Einleitung erwähnten Ausweitung des räumlichen Anwendungsbereichs des Agrarabkommens zwischen der EU und dem Königreich Marokko hinsichtlich des Gebietes der Westsahara? Der Juristische Dienst des Rates der Europäischen Union hat bestätigt, dass die Anpassung des Abkommens zwischen der EU und dem Königreich Marokko im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21. Dezember 2016 steht (C-104/16 P). Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündlichen Fragen 22, 26 und 27 der Abgeordneten Katja Keul und Eva-Maria Elisabeth Schreiber Plenarprotokoll 19/41 verwiesen. 5. Wie beurteilt die Bundesregierung die Ausweitung des räumlichen Anwendungsbereichs des Agrarabkommens hinsichtlich des oben erwähnten Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Februar 2018 (insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen nach Artikel 34 des Wiener Übereinkommens und den Grundsatz der Selbstbestimmung der Völker nach Artikel 1 der Charta der Vereinten Nationen)? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 6. Hat die Bundesregierung Kenntnis von einer Ausweitung des Anwendungsbereichs des Fischereiabkommens zwischen der EU und dem Königreich Marokko auf das Gebiet bzw. die Gewässer der Westsahara? Die Anpassung des Fischereiabkommens zwischen der EU und dem Königreich Marokko ist aufgrund der ausstehenden Zustimmung des Rates der Europäischen Union sowie des Europäischen Parlaments nicht abgeschlossen. Der derzeitige Entwurf des Abkommens sieht eine Einbeziehung der Gewässer vor der Küste der Westsahara vor. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 22 der Abgeordneten Katja Keul, Plenarprotokoll 19/41 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4125 verwiesen sowie die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10c der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 19. September 2017 (Bundesdrucksache 18/13591) verwiesen. 7. Wie beurteilt die Bundesregierung eine eventuelle Ausweitung des Fischereiabkommens auf das Gebiet der Westsahara im Hinblick auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Februar 2018 und vom 21. Dezember 2016 (C-104/16 P) (insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen nach Artikel 34 des Wiener Übereinkommens und den Grundsatz der Selbstbestimmung der Völker nach Artikel 1 der Charta der Vereinten Nationen)? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 8. Unternimmt die Bundesregierung Bemühungen hinsichtlich einer Beilegung des Konfliktes zwischen der Frente Polisario und dem Königreich Marokko? Wenn ja, welche? Die Bundesregierung setzt sich für eine gerechte, dauerhafte und für alle Seiten annehmbare politische Lösung im Rahmen der Vereinten Nationen ein. Bundespräsident a. D. Horst Köhler setzt sich als Persönlicher Gesandter des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Westsahara ein, seine Bemühungen werden von der Bundesregierung ausdrücklich unterstützt. 9. Leistet die Bundesregierung mittelbar oder unmittelbar humanitäre Hilfe in der Region der Westsahara? a) Wenn ja, bitte nach Bundesministerium, Höhe der Leistung, Empfänger und Zielsetzung aufschlüsseln; b) wenn nein, bitte Untätigkeit begründen? Die Bundesregierung leistet über das Auswärtige Amt in der Region Humanitäre Hilfe. Aktuell unterstützt die Bundesregierung den Dienst für Antiminenprogramme der Vereinten Nationen (UNMAS) mit rund 3,8 Mio. Euro bei der humanitären Minen- und Kampfmittelräumung in der Westsahara. Des Weiteren hat die Bundesregierung seit 2016 jährlich zwei Millionen Euro für die Versorgung in Flüchtlingslagern in Tindouf, Algerien bereitgestellt, um humanitäre Hilfsmaßnahmen des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) und des Welternährungsprogramms (WFP) zu finanzieren. Für das laufende Haushaltsjahr sollen Mittel in vergleichbarer Höhe zur Verfügung gestellt werden. Seit 2008 vergibt die Bundesregierung über die Deutsche Akademische Flüchtlingshilfe Albert Einstein (DAFI) des UNHCR außerdem Hochschulstipendien an junge Sahraouis. 2017 haben 85 sahraouische Studentinnen und Studenten ein Stipendium erhalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333