Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 30. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4133 19. Wahlperiode 04.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Michel Brandt, Eva-Maria Schreiber, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3720 – Tote nach Intervention der libyschen Küstenwache am 17. Juli 2018 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Schiffe „Open Arms“ und „Astral“ der spanischen Hilfsorganisation Proactiva Open Arms haben nach dem Mithören von Funksprüchen der libyschen Küstenwache und des Handelsschiffes „Triades“ am 17. Juli 2018 nach sechsstündiger Suche eine Überlebende entdeckt, die sich an ein zerstörtes Schlauchboot klammerte (http://gleft.de/2lF). Der Vorfall geschah auf Hoher See 80 Seemeilen vor der libyschen Küste und ist auch auf einem Video dokumentiert (http://gleft.de/2lz). Die Frau identifizierte sich als die 40jährige Josepha aus Kamerun. Neben ihr fanden die Retter die Leiche eines Kindes und die einer anderen Frau, twitterte Proactiva-Gründer Oscar Camps. Der Organisation zufolge war das Schlauchboot zuvor von der libyschen Küstenwache gefunden worden, die nach eigenen Angaben 158 Personen an Bord nahm, um diese nach Libyen zurückzubringen. Dabei soll es sich um das Patrouillenboot „Ras al Jadr“ mit der Kennung „648“ gehandelt haben (http://gleft.de/2lF). Laut anonymen Aussagen libyscher Militärs zerstört die libysche Küstenwache oftmals Schlauchboote, um die noch darauf befindlichen Insassen zum Umsteigen auf die libyschen Schiffe zu zwingen (http://gleft.de/2m5). Dies sei auch am 17. Juli 2018 geschehen. Die zwei dort befindlichen Frauen und das Kind haben sich nach vorliegenden Berichten geweigert, an Bord des Küstenwachschiffes zu gehen und nach Libyen verbracht zu werden. Sie wurden schließlich hilflos zurückgelassen. Die Küstenwache habe das Schlauchboot jedoch zerstört. Die beiden Personen starben wenige Stunden vor Ankunft des NGO-Rettungsschiffs (NGO = Nichtregierungsorganisation) von Open Arms am Schiffswrack. Es ist unklar, ob sie ertrunken oder beispielsweise verdurstet sind. Proactiva Open Arms wirft der libyschen Küstenwache unterlassene Hilfeleistung vor. Soweit bekannt, wurde der Seenotrettungsleitstelle in Rom nicht gemeldet, dass neben den 158 „Geretteten“ drei weitere Schiffbrüchige am Schlauchboot verblieben. Proactiva Open Arms nahm die Überlebende sowie die Tote mit ihrem Kind an Bord. Laut der Organisation benötigte die Frau umgehend medizinische und psychologische Behandlung. Die von der libyschen Küstenwache an Bord genommenen Geflüchteten wurden ihrem Sprecher Ayoub Gassim zufolge im Hafen der westlibyschen Stadt Khoms von Bord gelassen (http://gleft.de/2lA). Unter ihnen hätten sich 34 Frauen und neun Kinder befunden, diese seien in ein nicht näher beschriebenes Lager verbracht worden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4133 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die EU-Kommission hat der libyschen Küstenwache inzwischen einige GoPro- Kameras in der Hoffnung geschenkt, dass diese damit ihre Einsätze und damit auch mögliche Menschenrechtsverletzungen dokumentiert (Bundestagsdrucksache 19/2021, Antwort zu Frage 13). Die Bilder werden dann im Rahmen der Militärmission EUNAVFOR MED in einem „Monitoring and Advising“-Mechanismus eingebracht (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2021). Italiens Militär klärt dazu libysche Schiffe mithilfe ihrer Drohnen des Typs „Predator“ auf (Bundestagsdrucksache 19/489, Antwort zu Frage 15, Bundestagsdrucksache 19/888, Antwort zu Frage 15). Über Sanktionsmöglichkeiten verfügt der „Monitoring and Advising“-Mechanismus jedoch nicht. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller soll mit diesem Mechanismus lediglich die öffentliche Empörung über die brutalen Übergriffe der libyschen Küstenwache beruhigt werden. Laut den Vereinten Nationen beläuft sich die Zahl der im Mittelmeer Ertrunkenen mit Stand 15. Juli 2018 auf mehr als 1 400 (http://gleft.de/2lC). Proactiva Open Arms macht deshalb die italienische Regierung für das Sterben verantwortlich . Die italienische Justiz hatte das Rettungsschiff „Open Arms“ von Pro Activa Open Arms im März 2018 beschlagnahmt und der Besatzung „kriminelle Machenschaft sowie die Begünstigung illegaler Migration“ vorgeworfen (Bundestagsdrucksache 19/2021). Die „Open Arms“ war zuvor von Angehörigen der libyschen Küstenwache mit automatischen Waffen mit dem Tode bedroht worden , nachdem die Besatzung 218 Geflüchtete im Rahmen einer Rettungsaktion 73 nautische Meilen vor der libyschen Küste an Bord genommen hatte. Die Bewaffneten des Patrouillenbootes „Ras al Jadr“ verlangten vom Kapitän der „Open Arms“, die Passagiere herauszugeben, um diese nach Libyen zu bringen. Die „Ras al Jadr“ war bereits am 6. November 2017 in einen kritischen Vorfall mit mehreren Toten verwickelt (Bundestagsdrucksache 19/253). Dabei ertranken mehrere Menschen. Proactiva Open Arms hat die gerettete Josepha inzwischen nach Palma gebracht . Sie wird dort wegen ihrer Verletzungen durch Benzin, Salzwasser und wegen Unterkühlung behandelt. Die beiden nach Palma gebrachten toten Bootsflüchtlinge wurden den dortigen Behörden übergeben. Die Besatzung der Schiffe hat im Fall vom 17. Juli 2018 eine Klage gegen die libysche Küstenwache und gegen den in der Nähe des Unglücks fahrenden Kapitän des Frachters „Triades“ wegen unterlassener Hilfeleistung und fahrlässiger Tötung eingereicht . Die Klage soll gegen Italien und Malta erweitert werden (vgl. http://gleft.de/2m5). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Beantwortung der Fragen 3 bis 3b kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Die erbetenen Auskünfte sind besonders schutzwürdig, da eine Offenlegung für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein kann. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und separat übermittelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4133 1. Wie viele Seenotrettungsfälle im zentralen Mittelmeer sind der Bundesregierung im ersten Halbjahr 2018 aus ihrer Beteiligung an der Militäroperation EUNAVFOR MED, der NATO-Mission SEA GUARDIAN und der Mission „Themis“ der Grenzagentur Frontex bekannt geworden, und wie verhält sich diese Zahl zu den vorangegangenen Sechsmonatszeiträumen (bitte möglichst als absolute Zahlen angeben)? Bei EUNAVFOR MED Operation SOPHIA eingesetzte seegehende Einheiten waren im ersten Halbjahr 2018 (1. Januar bis 30. Juni 2018) an 22 Seenotrettungsfällen und im zweiten Halbjahr 2017 (1. Juli bis 31. Dezember 2017) an 33 Seenotrettungsfällen beteiligt. Bei MSO („Maritime Security Operation “) SEA GUARDIAN eingesetzte Einheiten waren weder im ersten Halbjahr 2018 noch im zweiten Halbjahr 2017 an Seenotrettungsfällen beteiligt. Bei der Frontex Operation THEMIS (bis zum 31. Januar 2018 handelte es sich dabei um die Vorgängeroperation TRITON) eingesetzte Einheiten waren im ersten Halbjahr 2018 (1. Januar bis 30. Juni 2018) laut Frontex an 180 Seenotrettungsfällen und im zweiten Halbjahr 2017 (1. Juli bis 31. Dezember 2017) an 406 Seenotrettungsfällen beteiligt. 2. Welche Zahlen liegen der Bundesregierung vor, die eine Aufschlüsselung der drei Sechsmonatszeiträume nach Seenotrettungsfällen erlauben, in die private Rettungsschiffe, Handelsschiffe, italienische Küstenwache, maltesische Küstenwache, libysche Küstenwache, SEA GUARDIAN, „Themis“ sowie die italienische Operation MARE SICURO von einer Seenotrettungsleitstelle als Suchleiter oder assistierende Schiffe mandatiert eingebunden waren (bitte möglichst als absolute Zahlen angeben)? Übersichten im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. 3. Inwiefern kann die Bundesregierung die Medienberichte und Schilderungen von Pro Activa Open Arms zum Verlauf des Rettungseinsatzes am 17. Juli 2018 bestätigen, und welche Kenntnisse hat sie hierüber aus ihrer Beteiligung an der Militäroperation EUNAVFOR MED, der NATO-Mission SEA GUARDIAN und der Mission „Themis“ der Grenzagentur Frontex? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.* a) Auf welche Weise wurde das Schlauchboot von der libyschen Küstenwache gefunden, und von wem wurde diese mit der Rettung beauftragt? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde das Schlauchboot durch ein Überwachungsflugzeug der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA entdeckt, die Position des Schlauchbootes wurde dann durch das Verbandshauptquartier in See (FHQ) an die Seenotrettungsleitstelle (MRCC) in Rom weitergeleitet und von dort an das libysche Joint Rescue Coordination Centre (JRCC) weitergegeben. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* b) In welcher Lage wurden die Geflüchteten von der Küstenwache angetroffen ? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.* * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4133 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Welche Positionsdaten sind der Bundesregierung zu dem Vorfall bekannt (bitte wie in der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/13153 und in der Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/253 beantworten )? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde die Aufnahme um die Position 34° 11‘ N - 13° 56‘ O durchgeführt. 4. Welches Schiff der libyschen Küstenwache hat die Rettung am 17. Juli 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung schließlich durchgeführt? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde die Rettung durch die Einheit RAS AL JADDAR der libyschen Küstenwache durchgeführt. a) Inwiefern wurden die zu rettenden Personen direkt an Bord des Patrouillenboots gezogen, bzw. inwiefern wurden hierzu Festrumpfschlauchboote ausgebracht, wie es nach Kenntnis der Fragesteller bei professionellen Rettungen üblich ist? b) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern das Schlauchboot der Geflüchteten wie berichtet zerstört wurde? Die Fragen 4a und 4b werden gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 5. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, in welche früheren kritischen Vorfälle das Patrouillenboot, das die Geflüchteten bei dem Vorfall am 17. Juli 2018 an Bord nahm, verwickelt war? Eine Übersicht im Sinne der Fragestellung liegt der Bundesregierung nicht vor. 6. Inwiefern war bei dem Vorfall am 17. Juli 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung das Lagezentrum der libyschen Küstenwache in Tripolis, das als Ansprechpartner für die italienische Seenotrettungsleitstelle in Rom fungiert , beteiligt? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde die Seenotrettung durch das libysche „Joint Rescue Coordination Centre“ (JRCC) geleitet. In diesem Zusammenhang wird auf die Antwort zu Frage 3 a) verwiesen. a) Inwiefern befanden sich zum Zeitpunkt des Vorfalls am 17. Juli 2018 Schiffe im Rahmen von EUNAVFOR MED, SEA GUARDIAN und „Themis“ in der Nähe (bitte die Positionsdaten angeben)? Am 17. Juli 2018 befanden sich zum Zeitpunkt des Vorfalls keine der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA unterstehenden seegehenden Einheiten in der Nähe. Weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4133 b) Welche Schiffe der deutschen Marine befanden sich während des Vorfalls am 17. Juli 2018 im zentralen Mittelmeer (bitte die Positionsdaten angeben )? Der im Rahmen von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA eingesetzte Tender MOSEL befand sich am 17. Juli 2018 im Hafen von Souda, Griechenland. 7. Welche Schiffe oder sonstigen seegehenden oder luftgestützten Einheiten von EUNAVFOR MED, SEA GUARDIAN und „Themis“ beteiligten sich nach Kenntnis der Bundesregierung mittelbar oder unmittelbar an dem Einsatz am 17. Juli 2018 (auch im Rahmen des Abhörens von Funksprüchen oder dem Monitoring), und im Rahmen welcher Missionen waren diese eingesetzt ? Auf die Antwort zu Frage 3a wird verwiesen. 8. Über welche Kommunikationskanäle kommuniziert die libysche Küstenwache im zentralen Mittelmeer nach Kenntnis der Bundesregierung mit luftund seegehenden Einheiten der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ? Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es keine unmittelbaren Kommunikationskanäle zwischen der libyschen Küstenwache und den luft- bzw. seegestützten Einheiten von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA. Eine etwaige Informationsweitergabe erfolgt bei EUNAVFOR MED über das Operationshauptquartier in Rom (OHQ) oder das Verbandshauptquartier in See (FHQ). 9. Über welche Kommunikationskanäle, an denen die luft- und seegehenden Einheiten von EUNAVFOR MED, SEA GUARDIAN und „Themis“ beteiligt sind, wurde nach Kenntnis der Bundesregierung während oder nach der Rettung darüber berichtet (etwa „Serviceoriented infrastructure for MARitime Traffic tracking“; „Seahorse Mediterranean“)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 10. Inwiefern wurde der Vorfall nach Kenntnis der Bundesregierung von Marineschiffen der Missionen SEA GUARDIAN, EUNAVFOR MED oder Marineeinheiten der Mittelmeer-Anrainerstaaten beobachtet bzw. aufgezeichnet , und welche Lagebilder liegen dazu vor? a) Welche Positionsdaten bzw. Lagebilder sind diesbezüglich zu den Bewegungen des Flüchtlingsboots und des Rettungsschiffs „Astral“ im Zeitraum zwischen dem Auslaufen und dem Rettungsereignis durch die genannten Einheiten aufgezeichnet worden? Die Fragen 10 und 10a werden gemeinsam beantwortet. Die seegehenden Einheiten von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA haben den besagten Seenotrettungsfall am 17. Juli 2018 nicht beobachtet und dementsprechend auch keine Aufzeichnungen vorgenommen. Es wird auf die Antwort zu Frage 6a verwiesen. Weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4133 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Welche der erhobenen Informationen wurden an die libysche Küstenwache übermittelt? Auf die Antwort zu Frage 3a wird verwiesen. 11. Wohin wurden die von der libyschen Küstenwache am 17. Juli 2018 aufgegriffenen Geflüchteten nach Kenntnis der Bundesregierung in Libyen verbracht , und wo wurden diese zuvor registriert? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden am 17. Juli 2018 164 durch die libysche Küstenwache aus Seenot gerettete Personen an der Anlandestelle Abu Sitta in Tripolis registriert und anschließend in das „detention centre“ Tajoura verbracht. 12. Wann soll das Registrierungssystem für aus libyschen Gewässern gerettete Geflüchtete, das von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) mit Unterstützung der niederländischen und schweizerischen Regierung umgesetzt wird, nach Kenntnis der Bundesregierung fertig gestellt sein (Bundestagsdrucksache 19/2021, Antwort zu Frage 22)? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist das Registrierungssystem, das im Rahmen von Projekten der Internationalen Organisation für Migration (IOM) mit Unterstützung der niederländischen und schweizerischen Regierungen aufgebaut wurde, inzwischen fertiggestellt. 13. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Staatsanwaltschaften oder Polizeibehörden Ermittlungen oder Vorermittlungen zu dem Vorfall am 17. Juli 2018 aufgenommen haben? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 14. Inwiefern hat die libysche Küstenwache aus Sicht der Bundesregierung nach derzeitigem Stand ihre Rolle als Suchleiter („On-scene Co-ordinator“) bei dem Vorfall am 17. Juli 2018 professionell ausgefüllt, bzw. welche Defizite erkennt sie hierzu? Die Bundesregierung verfügt über keine eigenen Erkenntnisse zur Durchführung der Seenotrettung und kann daher auch keine Bewertung im Sinne der Fragestellung vornehmen. 15. Auf welche Weise wird der Vorfall auf Ebene der Europäischen Union, insbesondere in EUNAVFOR MED und „Themis“, nach Kenntnis der Bundesregierung weiter behandelt? a) Welche Berichte, die beispielsweise im Rahmen von EUNAVFOR MED, SEA GUARDIAN und „Themis“ verfasst wurden, sind der Bundesregierung zu dem Vorfall bekannt? Die Fragen 15 und 15a werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegt ein Frontex-Einsatzbericht vom 17. Juli 2018 vor, in dem die Bergung zweier Leichen durch das der Nichtregierungsorganisation ‚Pro Activa Open Arms‘ gehörende Schiff gleichen Namens im libyschen Such- und Rettungsbereich erwähnt wird. Der Bericht enthält keine weitergehenden Angaben. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung hierzu keine weiteren Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4133 b) Auf welche Weise wird sich die Bundesregierung für eine Aufklärung des Vorfalls am 17. Juli 2018 einsetzen und auf eine Strafverfolgung der libyschen Verantwortlichen drängen? 16. Soweit auch diese mögliche Menschenrechtsverletzung oder Straftat lediglich im Rahmen des „Monitoring and Advising“-Mechanismus der Militäroperation EUNAVFOR MED besprochen werden soll, inwiefern hält die Bundesregierung diesen Mechanismus überhaupt für geeignet für derartig gravierende Vorfälle? Die Fragen 15b und 16 werden gemeinsam beantwortet. In Gremienbefassung auf EU-Ebene hat die Bundesregierung um weitere Informationen zum dargelegten Vorfall gebeten. Weitere Schritte wird die Bundesregierung bei Vorlage belastbarer Informationen prüfen. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 17. Welche Angehörigen der Bundesregierung nahmen an den mindestens elf Treffen des „Monitoring and Advising“-Mechanismus teil (Bundestagsdrucksache 19/2021, Antwort zu Frage 11), bzw. auf welche Weise erfährt die an EUNAVFOR MED teilnehmende Bundeswehr von den Ergebnissen der Treffen? Die Bundesregierung war an keinem dieser Treffen mit eigenen Vertretern beteiligt. Die Operationsführung der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA informiert über die Ergebnisse der Treffen im Rahmen der üblichen Berichterstattung an den Europäischen Rat und gegebenenfalls einzelner Sonderberichte . a) Welche Treffen von EUNAVFOR MED mit Angehörigen der libyschen Küstenwache hat es nach Kenntnis der Bundesregierung (etwa im Rahmen des „Monitoring and Advising“-Mechanismus von EUNAVFOR MED) zu dem Vorfall vom 17. Juli 2018 gegeben? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat es zu besagtem Vorfall bisher kein Treffen zwischen EUNAVFOR MED Operation SOPHIA und Angehörigen der libyschen Küstenwache gegeben. b) Welche weiteren Vorfälle werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit im „Monitoring and Advising“-Mechanismus behandelt? Eine Übersicht über die im Rahmen des sogenannten „Monitoring and Advising “ Mechanismus behandelten und hervorzuhebende Einzelfälle werden der Bundesregierung erst mit dem nächsten „Monitoring“ Bericht der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA vorliegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4133 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Welche Mittelmeeranrainer (Drittstaaten) haben nach Kenntnis der Bundesregierung keine offizielle SAR-Zone (SAR = Search and Rescue) benannt, diese noch nicht über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation notifiziert und/oder noch keine Seenotrettungsleitstelle (IMO) eingerichtet („Non- Paper“ der EU-Kommission „Non-paper on regional disembarkation arrangements “, http://gleft.de/2m9)? Die Bundesregierung führt hierzu keine eigene Übersicht. Nach Auskunft internationaler Datenbanken haben mit Ausnahme von Bosnien und Herzegowina alle Mittelmeeranrainer (Drittstaaten) entsprechende Rettungsleitstellen (Rescue Coordination Center) benannt sowie einen Such- und Rettungsbereich (Search and Rescue (SAR)-Zone) ausgewiesen. Für Bosnien und Herzegowina liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. 19. Was ist der Bundesregierung über Anstrengungen bekannt, „Standardprozeduren “ für die „regionale Ausschiffung“ in Drittstaaten zu entwickeln und hierfür die IOM zu gewinnen (http://gleft.de/2m9)? a) Welche Vorschläge haben das UNHCR (UN-Flüchtlingshochkommissariat ) und die IOM hierzu vorgelegt? b) Nach welchem Verfahren können das UNHCR und die IOM in den „Ausschiffungsplattformen “ in Nordafrika schnell unterscheiden, welche Migranten Asylrecht geltend machen können („distinguish between irregular migrants and those in need of international protection“)? c) Mit welchen Staaten hat die Europäische Union wie angekündigt Gespräche über mögliche Standorte von „regionalen Ausschiffungsplattformen“ aufgenommen (http://gleft.de/2ma)? d) Sofern die EU erst an interessierte Drittstaaten herantreten will, wenn die Arbeiten zu regionalen Ausschiffungsvereinbarungen abgeschlossen bzw. ein gemeinsames Vorgehen auf EU-Ebene vereinbart ist (http://gleft.de/ 2mb), für wann ist dieses absehbar oder angekündigt? Die Fragen 19 bis 19d werden gemeinsam beantwortet. In seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 2018 hat der Europäische Rat den Rat und die Kommission damit beauftragt, ein Konzept regionaler Ausschiffungsplattformen auszuloten. Die Kommission hat hierzu am 24. Juli 2018 das von den Fragestellerinnen und Fragestellern zitierte „Non-paper“ veröffentlicht , das am 25. Juli 2018 im Ausschuss der Ständigen Vertreter in Brüssel vorgestellt wurde. Das Konzept wird aktuell in enger Kooperation mit Drittstaaten sowie IOM und dem Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) sondiert. Dabei sind die Vorgaben des internationalen, europäischen und nationalen Rechts zu beachten, darunter die Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention, der Grundrechtecharta und der Europäischen Menschenrechts-konvention. UNHCR und IOM haben am 27. Juni 2018 einen gemeinsamen „Vorschlag für ein regionales kooperatives Arrangement, das vorhersehbare Ausschiffung von aus Seenot geretteten Personen und folgende Bearbeitung sicherstellt“ („Proposal for a regional cooperative arrangement ensuring predictable disembarkation and subsequent processing of persons rescued-at-sea“) vorgelegt. Dieses Papier ist öffentlich abrufbar (www.unhcr.org/news/press/2018/6/5b33d8bf4/iom-unhcr-appeal-regionwide -action-eu-countries-mediterranean-tragedies.html). Am 30. Juli 2018 fand in Genf auf Einladung von IOM und UNHCR und vor dem Hintergrund Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4133 der Umsetzung der Rats-schlussfolgerungen ein informeller Austausch von Mittelmeeranrainern und Vertretern der Europäischen und der Afrikanischen Union statt. Formelle Gespräche mit Drittstaaten fanden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher nicht statt. Zu möglichen Voraussetzungen und anzuwendenden Verfahren sowie künftigen Zeitlinien kann die Bundesregierung derzeit keine Aussage treffen. 20. Welche Zurückführungen von Geflüchteten aus internationalen Gewässern vor Libyen durch die libysche Küstenwache (oder die sogenannte libysche Küstenwache) sind der Bundesregierung nach Seenotrettungsfällen seit der Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/2021 (damaliger Stand: 9. April 2018) bekannt geworden? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden 2018 insgesamt 12 047 Personen (Stand 27. Juli 2018) aus dem Mittelmeer auf Schiffe der libyschen Küstenwache übernommen und nach Libyen zurückverbracht. Eine Aufstellung aller Seenotrettungsfälle sowie eine Differenzierung nach Rettungsfällen auf Hoher See oder in libyschen Hoheitsgewässern liegen der Bundesregierung nicht vor. 21. Welche Zurückführungen von Geflüchteten nach Seenotrettungsfällen sind der Bundesregierung seit 2016 aus internationalen Gewässern im zentralen Mittelmeer nach Tunesien bekannt geworden (http://gleft.de/2lE)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Darüber hinaus wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine Gruppe von Flüchtlingen und Migranten in der maltesischen Such- und Rettungszone von der „Sarost 5“, einem Schiff unter tunesischer Flagge, aus Seenot gerettet. Anschließend wurden die Flüchtlinge und Migranten in den tunesischen Hafen Zarzis gebracht und dort ausgeschifft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333