Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 30. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4134 19. Wahlperiode 31.08.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carina Konrad, Frank Sitta, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/3776 – Einsatz von Bioziden und Detergentien in Kommunen und Städten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit Verboten und Einschränkungen beim Einsatz von glyphosathaltigen Mitteln stellt sich für viele Kommunen und Städte die Frage nach Alternativen. Laut Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND) verzichten insgesamt über 100 Städte und Gemeinden darauf, ihre Grünflächen mit Herbiziden oder mindestens ohne Glyphosat zu bewirtschaften. Stattdessen kämen immer mehr mechanische und thermische Geräte zum Einsatz. Zum Beispiel Abflamm- und Infrarotgeräte. Doch weil diese Geräte den Nachteil haben, dass sie teuer sind und darüber hinaus auch einen hohen Energiebedarf haben, verwenden laut BUND viele Kommunen deshalb lieber mechanische Verfahren, wie etwa Kehrmaschinen mit Radialbesen aus besonders harten Borsten, Fugenkratzer , Freischneider oder Absauggeräte (https://kommunal.de/kommunenverzichten -auf-glyphosat). Auch thermische Verfahren der Unkrautvernichtung sind nicht ohne Risiko für die menschliche Gesundheit. Durch die Trockenheit steigt das Risiko, dass Hecken, Rasenflächen und Bäume in Brand gesetzt werden. So kam es jetzt beim Einsatz eines Brenners in einem privaten Garten sogar zu einem Todesfall (www.sn-online.de/Nachrichten/Der-Norden/Heidekreis-Selbst-in-Brandgesetzt -68-Jaehriger-nach-Rasenbrand-gestorben). Die Stadt Ingelheim am Rhein setzt anstelle von Glyphosat das Herbizid Finalsan Plus ein (www.allgemeine-zeitung.de/lokales/ingelheim/ingelheim/ ingelheim-kein-glyphosat-auf-staedtischen-gruenflaechen_18770370.htm). Die Aufwandmengen beim Einsatz derartiger Glyphosat-Alternativen liegt um ein Vielfaches über den in der Vergangenheit eingesetzten Aufwandmengen Glyphosat – mit entsprechenden Folgen für die Umwelt: So kann der in Finalsan Plus zum Einsatz kommende Wirkstoff Pelargonsäure laut EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) Regenwürmer schädigen (https://efsa. onlinelibrary.wiley.com/doi/abs/10.2903/j.efsa.2013.3023). Für den Privatanwender sind auch Reinigerprodukte mit Pelargonsäure z. B. im Internet erhältlich (www.unkrautvernichter-shop.de/Plaetze-und-Wegerein-5-Liter.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4134 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Aufgrund des Kostendrucks greifen Kommunen zum Teil auf fragwürdige Alternativen bei der Unkrautbekämpfung zurück. So beantwortet beispielsweise der Bürgermeister der Stadt Waldeck in Hessen eine Anfrage, ob die Stadt auf eigenen Flächen glyphosathaltige Produkte einsetzt, wie folgt: „Nein, wir setzen das Produkt ‚Stonos‘ ein“. Stonos ist kein Herbizid, sondern ein Reiniger mit Natriumchlorat (https://iwetec.de/wpcontent /uploads/2015/08/SDB_STONOS_977658.pdf). Natriumchlorat hat weder als Pflanzenschutzmittel (PSM)-Wirkstoff noch als Biozid eine Zulassung. Die chemische Vernichtung von Unkraut auf Nichtkulturland , wie Wegen und Plätzen, ist zudem nur mit dafür zugelassenen Pflanzenschutzmitteln und nur mit Genehmigung erlaubt. Diese Kleine Anfrage soll die Frage klären, ob und welche Veränderungen, durch den Verzicht von Glyphosat und den Einsatz alternativer Produkte, wie Bioziden und Detergenzien, für Mensch, Tier und Umwelt einhergehen. 1. Welche Alternativen zu Glyphosat werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Städten und Kommunen eingesetzt, und in welchem Umfang werden alternative Mittel eingesetzt? Nach Kenntnis der Bundesregierung kommen als Alternativen vorrangig mechanische und thermische Verfahren zur Vegetationskontrolle zum Einsatz. Zu mechanischen Methoden zählen Geräte mit rotierenden Werkzeugen in Form von Metall- oder Kunststoffborsten. Es gibt auch Geräte, die Unkräuter mit Winkeloder Schlegelmessern bekämpfen. Bei den thermischen Verfahren haben die Heißwasser- bzw. Wasserdampfgeräte zunehmend an Bedeutung gewonnen. Eine ähnliche Wirkung wird mit Heißschaum erreicht, der über die isolierende Wirkung des Schaums tendenziell höhere Wirkungsgrade erzielt. Für kleinere Flächen werden in den Kommunen nach wie vor Abflamm- oder Infrarotgeräte eingesetzt, die handgeführt oder mit Geräteträgern arbeiten und meist mit Propangas betrieben werden. Seit einigen Jahren werden zudem selbstfahrende Geräteträger angeboten, die die Unkräuter mit heißer Luft bekämpfen. Für die Vegetationskontrolle auf Wegen und Plätzen sind in Deutschland neben Glyphosat-haltigen Herbiziden noch weitere Herbizide zugelassen z. B. mit den Wirkstoffen Pelargonsäure, Maleinsäurehydrazid, Fettsäuren, Essigsäuren oder Flumioxazin. In welchem Umfang andere Stoffe, wie z. B. Detergentien, zur Vegetationskontrolle eingesetzt werden, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Die Länder haben auf Anfrage berichtet, dass eine Genehmigung für die Anwendung von Herbiziden im Rahmen des § 12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nach Einzelfallprüfung erfolgt, aber in einigen Ländern seit z. T. mehreren Jahren grundsätzlich keine Genehmigung für Glyphosat-haltige Herbizide mehr erteilt werden, eine Meldepflicht für Alternativmaßnahmen nicht besteht, so dass die Erkenntnisse nicht abschließend oder flächendeckend vorliegen, als Wirkstoffe Pelargonsäure und/oder Maleinsäurehydrazid (auch auf Gleisanlagen ), Flumioxazin (z. T. nur für Gleisanlagen), Diflufenican/Iodosulfuron, Flazasulfuron (auch Gleisanlagen), Triclopyr und/oder Fluroxypyr zur Anwendung auf kommunaler Ebene kommen, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4134 mechanische Bekämpfungsmöglichkeiten, z. B. Behandlungen mit Wildkrautbürsten , thermische Unkrautbekämpfung, zur Anwendung auf kommunaler Ebene kommen. Die Länder berichten übereinstimmend über abnehmende Antragszahlen für die Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 2 und § 17 Absatz 6 PflSchG. Das Ziel der Anwendung ist in der Regel die Verkehrssicherung oder die Bekämpfung invasiver Arten mit besonderen Auswirkungen. 2. Welche Mehrkosten im Vergleich zum Einsatz von Glyphosat entstehen den Städten und Kommunen durch den Einsatz alternativer Maßnahmen (bitte tabellarisch nach Maßnahmen sortiert auflisten)? Der Bundesregierung liegen zu Mehrkosten oder einem Vergleich der Kosten mit den Kosten für die Glyphosatanwendung keine aktuellen und verlässlichen Daten vor. Direkte Vergleiche sind aus Sicht der Bundesregierung nicht möglich, weil sowohl Einsatzbedingungen als auch Bekämpfungserfolge sehr variabel sind. Insbesondere die Flächenleistung ist unter realen Bedingungen schwer abzuschätzen , die Kommunen erfassen nur selten den Wirkungsgrad und die Wirtschaftlichkeit der alternativen Verfahren. Auf Nachfrage des Bundeslandwirtschaftsministeriums berichten Länder, dass die Alternativverfahren häufiger angewendet werden müssen und diese weniger effektiv sind als bei einer Glyphosatbehandlung . Ebenfalls wird berichtet, dass höhere Kosten für Maschinenanschaffungen sowie für den Energieverbrauch und für Arbeitskräfte bei alternativen Verfahren anfallen. Die erbetene tabellarische Auflistung kann aufgrund der geschilderten Sachlage nicht erstellt werden. 3. Unterstützt die Bundesregierung die Kommunen und Städte bei ihren Bemühungen zur Glyphosatreduktion? 4. Durch welche Maßnahmen und mit welchen Fördermaßnahmen unterstützt die Bundesregierung die Kommunen und Städte bei der Reduktion des Einsatzes von PSM und insbesondere bei der Reduktion von Glyphosat? Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Im Rahmen der Verbändeförderung unterstützte das Bundesministerium für Umwelt , Naturschutz und nukleare Sicherheit Projekte des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V., die auf eine Reduktion des Pestizideinsatzes im öffentlichen Raum abzielen. Die Bundesregierung fördert keine Projekte der Kommunen und Städte zur Reduktion der dortigen Pflanzenschutzmittelanwendung einschließlich der Glyphosatanwendung. 5. Plant die Bundesregierung im Rahmen der im Koalitionsvertrag angekündigten Glyphosatreduktionsstrategie das Verbot von glyphosathaltigen Mitteln für Städte und Kommunen? Die Bundesregierung plant, mit einer systematischen Minderungsstrategie den Einsatz von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln deutlich einzuschränken mit dem Ziel, die Anwendung so schnell wie möglich grundsätzlich zu beenden. Die dazu notwendigen Maßnahmen wird die Bundesregierung in einem EU-konformen Rahmen verankern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4134 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bereits nach geltendem Recht ist die Anwendung auf befestigten Freilandflächen und nicht landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen grundsätzlich verboten und unterliegt einem Genehmigungsvorbehalt nach § 12 Absatz 2 PflSchG nach Einzelfallprüfung. Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die zur Anwendung auf Flächen bestimmt sind, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (z. B. öffentliche Parks, öffentlich zugängliche Sport- und Spielplätze ), bedarf es bislang einer besonderen Zulassung, die die Kriterien des § 17 Absatz 1 PflSchG, oder einer ausdrücklichen Genehmigung, die die Kriterien des § 17 Absatz PflSchG erfüllt, oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 17 Absatz 6 PflSchG im Einzelfall. Die Bundesregierung beabsichtigt, künftig die Anwendung glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, vollständig zu verbieten. Darüber hinaus ist die Anwendung auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen durch die Zulassung oder die Pflanzenschutzmittel -Anwendungsverordnung geregelt. Auch hierzu wird die Bundesregierung weitere Regelungen vorlegen. Hiervon wären auch Städte und Kommunen betroffen . Die Beratungen über die Ausgestaltung der konkreten Maßnahmen sind noch nicht abgeschlossen. 6. Welche Zulassungsanforderungen gibt es für Biozide, und wie unterscheiden sich diese Anforderungen von denen für Pflanzenschutzmittel? Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung für ein Biozidprodukt sind in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten festgelegt. Demnach muss ein Biozidprodukt hinreichend wirksam sein, es darf keine unannehmbaren Wirkungen auf Zielorganismen haben (z. B. unnötige Leiden von Wirbeltieren), es darf keine unannehmbaren Wirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt haben (u. a. unter besonderer Berücksichtigung von Auswirkungen auf die Biodiversität). Bestimmte Eigenschaften von Wirkstoffen führen dazu, dass deren Genehmigung auf EU-Ebene grundsätzlich ausgeschlossen ist. Anders als das Pflanzenschutzrecht eröffnet das Biozidrecht Ausnahmemöglichkeiten von dieser Regelung. Die Regelung gilt für Wirkstoffe, die krebserregend, mutagen oder reproduktionstoxisch sind, die endokrinschädigende Eigenschaften haben oder die Stoffe enthalten, die gleichzeitig schwer abbaubar sind, sich in der Umwelt anreichern und toxisch sind (PBT- bzw. vPvB- Stoffe). Diese Voraussetzungen sind vergleichbar mit den Anforderungen, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 an die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gestellt werden. 7. Gibt es Biozid-Wirkstoffe, für die keine PSM-Zulassung vorliegt? Falls ja, welche? Bei der Beantwortung dieser Frage wird vorausgesetzt, dass mit dem Begriff „PSM-Zulassung“ die EU-Genehmigung für Pflanzenschutzmittelwirkstoffe gemeint ist. Es gibt Biozid-Wirkstoffe, für die keine EU-Genehmigung als Pflanzenschutzmittelwirkstoff vorliegt. Derzeit sind 320 Biozid-Wirkstoffe verkehrsfähig , die, anders als Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe, für sehr verschiedene Anwendungsbereiche wie Desinfektion, Rattenbekämpfung, Einbalsamierung oder Holzschutz genutzt werden. Dies umfasst Wirkstoffe, für die bereits eine Genehmigung erteilt worden ist (siehe www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Biozide/ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4134 Wirkstoffe/Genehmigte-Wirkstoffe/Genehmigte-Wirkstoffe.html), Stoffe, für die noch Übergangsregelungen gelten (siehe Antwort zu Frage 8) sowie Stoffe im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, für die ein vereinfachtes Zulassungsverfahren in Frage kommt. In der EU-weiten Datenbank für Pflanzenschutzmittelwirkstoffe der EU-Kommission sind alle genehmigten Wirkstoffe abrufbar (http://ec.europa.eu/food/plant/ pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=homepage&language=DE). Die Bundesregierung führt keine Übersicht über Biozid-Wirkstoffe, die keine Genehmigung als Pflanzenschutzmittelwirkstoff haben. 8. Gibt es Biozid-Wirkstoffe, die nur noch aufgrund einer Übergangsregelung zugelassen sind? Falls ja, welche sind das? Biozidprodukte mit so genannten Altwirkstoffen, die sich derzeit im Altwirkstoff -Bewertungsverfahren befinden und im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 (Verordnung über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoffe) aufgeführt werden, dürfen in Deutschland im Rahmen von Übergangsregelungen gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verbindung mit § 28 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes bis zur Entscheidung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der enthaltenen Wirkstoffe ohne Zulassung in den Verkehr gebracht und verwendet werden. Eine überarbeitete Version von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 mit den Wirkstoffen, für die diese Übergangsregelungen gelten (Stand: Juli 2018), kann unter https://circabc.europa.eu/sd/a/bd15a5ce-8b20- 4fea-99e4-97af01b2a124/CA-July18-Doc.3.1.b%20-%20Annex%20to%20draft% 20delegated%20act.docx eingesehen werden. 9. Benötigen Anwender von Bioziden einen Sachkundenachweis? Falls nein, ist sowas geplant? In der Regel benötigen Anwender von Biozidprodukten derzeit keinen Sachkundenachweis . Ausgenommen davon sind: - Begasungen – hier ist die Sachkunde nach Gefahrstoffverordnung Anhang III Nummer 4 erforderlich oder - Bestimmte Biozidprodukte, die aufgrund der chemikalienrechtlichen Einstufung eine besondere Sachkenntnis erfordern. Hier ist für berufsmäßige Verwender die Sachkunde nach Gefahrstoffverordnung Anhang I Nummer 3 erforderlich . - Bestimmte Biozidprodukte, für die die Zulassung die Verwendung auf berufsmäßige sachkundige Verwender einschränkt (z. B. bestimmte Nagetierbekämpfungsmittel ). Die Bundesregierung plant, die in der Gefahrstoffverordnung enthaltenen Anforderungen an die Fach –und Sachkunde bei Schädlingsbekämpfung und Begasung an die Terminologie und Strukturen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 anzupassen und um Regelungen für bestimmte weitere Verwendungen von Biozidprodukten zu ergänzen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4134 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Wird der Absatz und/oder der Einsatz von Bioziden mengenmäßig erfasst? 11. Welche Mengen Biozide wurden mit welcher Einsatzindikation in Deutschland abgesetzt (bitte seit 2013 auflisten)? Die Fragen 10 und 11 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Absatz- und Einsatzmengen von Bioziden werden derzeit in Deutschland nicht erfasst. 12. Gibt es Erkenntnisse darüber, ob zugelassene Biozid-Produkte negative Auswirkungen auf Flora und Fauna haben? Biozid-Produkte sind dazu bestimmt, gegen Lebewesen zu wirken. Sie entfalten ihre Wirkung nicht nur auf die Zielorganismen, sondern auch auf Nicht-Zielorganismen in der Umwelt. Zwar werden im Rahmen der Bewertung gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 alle Biozid-Produkte hinsichtlich ihrer Umweltrisiken geprüft, doch auch ein zugelassenes Biozid-Produkt bleibt bestimmungsgemäß wirksam. Die Zulassung berücksichtigt nur die ordnungs- und bestimmungsgemäße Verwendung und soll sicherstellen, dass das einzelne Produkt keine unannehmbaren Wirkungen auf Umwelt und Gesundheit hat. In der Summe der Anwendungen verschiedener Produkte können mehrere gerade noch vertretbare Wirkungen einzelner Produkte aber unvertretbar sein. Dieses Problem kann das Zulassungsverfahren nicht lösen. Aus diesem Grund ist es nicht ausgeschlossen, dass es auch durch zugelassene Biozid-Produkte zu negativen Auswirkungen auf die Umwelt kommen kann. Hinsichtlich des Vorliegens tatsächlicher Erkenntnisse wird auch auf die Antworten zu den Fragen 13 und 14 verwiesen. 13. Werden Gewässer auf Rückstände von Bioziden untersucht? Welche Rückstände an Bioziden werden in Gewässern festgestellt (bitte seit 2013 auflisten)? In Deutschland gibt es bisher kein auf Biozide ausgerichtetes, systematisches Umweltmonitoring. Daher liegt der Bundesregierung kein umfassendes Bild der tatsächlichen Belastung der Gewässer mit Bioziden vor. Biozide Wirkstoffe, die im Rahmen der Routine-Monitoringprogramme der Länder gemessen werden, finden größtenteils auch als Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Verwendung im Pflanzenschutzbereich, so dass Aussagen über die Bedeutung von Biozidanwendungen für die Belastung der Gewässer nicht einfach getroffen werden können. Biozide, die nicht gleichzeitig auch über eine Zulassung als Pflanzenschutzmittel verfügen, wurden bisher kaum in die Betrachtungen im Oberflächen- und Grundwasser-Monitoring einbezogen. 14. Werden Böden auf Rückstände von Bioziden untersucht? Welche Rückstände an Bioziden wurden in Böden festgestellt (bitte seit 2013 mit Orten der Probenentnahme auflisten)? In Deutschland gibt es bisher kein auf Biozide ausgerichtetes, systematisches Umweltmonitoring. Daher liegt der Bundesregierung kein umfassendes Bild der tatsächlichen Belastung der Böden mit Bioziden vor. Auch aus dem Bodenmonitoring der Bundesländer, das mit Hilfe von Boden-Dauerbeobachtungsflächen durchgeführt wird, liegen keine Daten zu Rückständen von Bioziden in Böden vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4134 15. Gibt es Erkenntnisse darüber, ob diese Biozide in Farben und Putz durch Auswaschung in die Umwelt gelangen? Wenn ja, welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, und mit welchen Folgen für die Umwelt rechnet die Bundesregierung? Zu Biozideinträgen aus Gebäudeabläufen liegen in Deutschland derzeit keine systematischen Datenerhebungen vor, sondern vorwiegend Daten und Ergebnisse aus kurzzeitigen Messkampagnen, Sonderprogrammen und Forschungsvorhaben. Diese zeigen, dass biozide Wirkstoffe, die zum Fassadenschutz eingesetzt werden , und auch deren Transformationsprodukte in Oberflächengewässer, Böden und Grundwasser eingetragen werden. Ein Beispiel ist das Forschungsprojekt „Relevanz organischer Spurenstoffe im Regenwasserabfluss Berlins“ des Kompetenzzentrums Wasser Berlin. Dort wurden die Abflüsse von fünf Regenwasserkanälen in Berlin auf organische Stoffe (darunter 11 Biozidwirkstoffe) untersucht. Für die Fassadenschutzmittel Carbendazim , Terbutryn und Diuron wurden dabei Konzentrationen oberhalb der Umweltqualitätsnorm (Jahresdurchschnitt) für Oberflächengewässer beziehungsweise oberhalb der aquatischen Wirkschwelle gefunden. Da zumindest die Wirkstoffe Carbendazim und Terbutryn im Pflanzenschutz nicht mehr angewendet werden dürfen, können diese Einträge nur aus bioziden Verwendungen kommen. Eine stadtweite Hochrechnung der jährlich über das Regenwasser eingetragenen Biozidfrachten ergab, dass diese Frachten mit bis zu 30 kg/Jahr vergleichbar sind mit denen von Arzneimitteln, die über die Kläranlagen in Gewässer eingetragen werden. Hinsichtlich möglicher Folgen für die Umwelt wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen denn die fraglichen Produkte sind derzeit noch ohne Zulassung aufgrund der in der Antwort zu Frage 8 erwähnten Übergangsregelungen auf dem Markt. Eine Prüfung der Umweltauswirkungen sowie ggf. Einschränkungen der Anwendung werden Teil des noch ausstehenden Zulassungsverfahrens sein. 16. Müssen Inhaltsstoffe für Reiniger (Detergentien), die im Außenbereich eingesetzt werden, einen Zulassungsprozess durchlaufen? Detergenzien im Sinne der EG-Detergenzienverordnung Nr. 648/2004 unterliegen keiner Zulassungspflicht. 17. Wie ist der Zulassungsprozess für den Einsatz von Detergentien gestaltet, und wie unterscheidet er sich vom Zulassungsprozess für PSM? Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 18. Welche Kriterien müssen Inhaltsstoffe für Reiniger (Detergentien), die im Außenbereich eingesetzt werden, erfüllen? Detergenzien, zu denen Reiniger gehören, müssen die in Artikel 1 Absatz 2 der EG-Detergenzienverordnung genannten EU-weit harmonisierten Anforderungen in Bezug auf die biologische Abbaubarkeit der in ihnen enthaltenen Tenside, des maximal zulässigen Phosphorgehalts, das Bereithalten bestimmter Herstellerinformationen sowie die Inhaltsstoffkennzeichnung erfüllen. Ggf. sind zusätzlich bestehende Stoffbeschränkungen bzw. -verbote nach Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) zu beachten. Spezifische Anforderungen für eine Verwendung im Außenbereich enthält die EG-Detergenzienverordnung nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4134 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 19. Ist es rechtlich zulässig, dass in Reinigern (Detergentien), die im Außenbereich eingesetzt werden, Substanzen enthalten sind, die eine Zulassung als Biozid oder PSM haben? 20. Ist es rechtlich zulässig, dass in Reinigern (Detergentien), die im Außenbereich eingesetzt werden, Substanzen enthalten sind, denen eine Zulassung als Biozid oder PSM aberkannt worden ist? Wenn ja, bei welchen Produkten ist das der Fall? Die Fragen 19 und 20 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die EG-Detergenzienverordnung bzw. das ergänzend geltende deutsche Waschund Reinigungsmittelgesetz verbieten nicht, dass ein Produkt zusätzlich Substanzen enthält, die herbizide oder biozide Wirkung haben. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verwendung solcher Stoffe kommt es darauf an, ob das Produkt zusätzlich unter die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ) fällt. Für die Eröffnung des Anwendungsbereichs dieser Verordnungen kommt es jeweils auf die Zweckbestimmung an (Artikel 2 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Verordnung (EU) Nr. 528/2012). Handelt es sich um ein Biozidprodukt oder Pflanzenschutzmittel, müssen die Vorgaben der jeweiligen Verordnung eingehalten sein, d. h. das Produkt muss nach den jeweiligen Vorschriften zugelassen sein. Nur wenn dies der Fall ist, kann das Produkt entsprechend der zugelassenen Zweckbestimmung verwendet werden. 21. Ist es rechtlich zulässig, Reiniger (Detergentien) im Außenbereich einzusetzen mit dem Ziel, Unkraut zu vernichten? Sofern der Reiniger Stoffe oder Mittel enthält, die dazu bestimmt sind, Pflanzenbewuchs zu kontrollieren, gilt nach Rechtsauffassung der Bundesregierung, dass auf der Grundlage des EU-Pflanzenschutzrechts alle solche Stoffe oder Mittel den Herbiziden zugeordnet sind und entsprechend als Wirkstoff genehmigungs- und als Pflanzenschutzmittel zulassungspflichtig sind. Enthält der Reiniger keine Stoffe oder Mittel, die dazu bestimmt sind, Pflanzenbewuchs zu kontrollieren, ist dessen Verwendung im Außenbereich durch das EG-Detergenzienrecht nicht verboten. Allerdings könnte eine Verwendung durch andere Vorgaben, etwa des Pflanzenschutz-, Wasser- oder Naturschutzrechts, beschränkt sein oder das Detergens könnte einen Inhaltsstoff aufweisen, dessen Verwendung durch Anhang XVII REACH-Verordnung beschränkt oder verboten ist. 22. Wie und von wem wird der Einsatz von PSM, Bioziden und Detergentien bei Kommunen und Städten überprüft? Die Überwachung der Rechtsvorschriften unterliegt den zuständigen Behörden in den Ländern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4134 23. Wie, von wem und wo dürfen in Städten und Kommunen PSM, Biozide und Detergentien eingesetzt werden, und welche besondere Vorschriften und Auflagen sind zu berücksichtigen (bitte tabellarisch aufführen)? Bezüglich des Einsatzes von Detergenzien wird auf die Antworten zu den Fragen 19 bis 21 verwiesen. Bezüglich besonderer Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Flächen und auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Werden Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukte verwendet, so sind jeweils die Vorgaben in der Zulassung für das im Einzelfall verwendete Produkt einzuhalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333