Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. August 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4136 19. Wahlperiode 04.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Markus Tressel, Dr. Danyal Bayaz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/3875 – Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen beim Ankauf von Hotelkontingenten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Zuge des Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG) aus dem Jahr 2008 erfolgte eine Absenkung des Körperschaftsteuersatzes und der Gewerbesteuermesszahl . Gleichzeitig wurden die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen ausgeweitet. So sollten fortan etwa auch Miet- und Pachtzinsen von unbeweglichen Wirtschaftsgütern von der Gewerbesteuer erfasst werden (§ 8 Nummer 1 des Gewerbesteuergesetzes – GewStG). Dieses Vorgehen diente der Gleichstellung von Fremd- und Eigenkapital und sollte damit auf eine Stärkung der Eigenkapitalbasis der Unternehmen in Deutschland hinwirken. Vor der Reform unterlag der Ankauf von Hotelkontingenten durch Reiseveranstalter nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Die Gesetzesbegründung zum UntStRefG lässt auch den Schluss zu, dass diese Praxis so beibehalten werden sollte (vgl. Bundestagsdrucksache 16/4841, S. 80). Dennoch regelte ein Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder aus dem Jahr 2012, dass diese nach § 8 Nummer 1 e GewStG nunmehr auch hinzurechnungspflichtig seien, sofern die Anmietungen „der originären unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen seien“ (Klein, 2014). Ein solches Vorgehen stellte das Bundesministerium der Finanzen im Vorfeld der Beschlussfassung zum Erlass nicht in Frage (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/7261). Ein Urteil des Finanzgerichts Münster erklärte die Erfassung von Hotelanmietungen durch Reiseveranstalter als gewerbesteuerliche Hinzurechnung jedoch für zulässig (FG Münster, Urt. v. 4. Februar 2016 – 9 K 1472/13 G). Die Revision des Verfahrens am Bundesfinanzhof wurde aufgrund ihres Mustercharakters zugelassen, ist jedoch noch anhängig (III R 22/16). Bis das Gerichtsurteil ergeht, haben die Länder sich auf eine Aussetzung der Regelung verständigt. Dies hat zur Folge, dass Reiseveranstalter zurzeit auf Antrag keine zusätzliche Gewerbesteuer für Hotelanmietungen entrichten müssen. Dennoch führt diese Gemengelage zu Rechts- und Planungsunsicherheit, sowohl auf Seiten der Kommunen, deren wichtigste Einnahmequelle die Gewerbesteuer ist, als auch auf Seiten der Tourismusunternehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4136 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Eine zeitnahe Klarstellung des Sachverhalts durch die Bundesregierung ist daher erforderlich und wurde in der letzten Legislaturperiode auch vom damaligen Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, angestrebt, jedoch nicht umgesetzt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7261). Derzeit plant die Bundesregierung keine konkrete Initiative zu den in Frage stehenden Reisevorleistungen (vgl. Plenarprotokoll 19/41, S 4099). 1. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Ankauf von Hotelkontingenten durch Reiseveranstalter den Tatbestand des § 8 Nummer 1 e GewStG erfüllt, und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung? Zur Klärung der Rechtsfrage ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 22/16 ein Revisionsverfahren anhängig. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 9 bis 11 verwiesen. 2. Sollte der Ankauf von Hotelkontingenten durch Reiseveranstalter aus Sicht der Bundesregierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mieten und Pachten für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unterliegen, und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass rechtliche Unsicherheiten in Bezug auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Übernachtungsleistungen bestehen, und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung? Aus Sicht der Finanzverwaltung bestehen hierzu keine rechtlichen Unsicherheiten . Die Auffassung der Finanzverwaltung, dass Mietaufwendungen des Unternehmers für die Anmietung von Unterkünften, die unmittelbar der originären Tätigkeit zuzuordnen sind, auch bei Reisedienstleistungen hinzuzurechnen sind, wurde amtlich durch die gleich lautenden Ländererlasse vom 2. Juli 2012 (Bundessteuerblatt 2012 Teil I S. 654) veröffentlicht. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben unter Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen zudem bereits im Jahr 2013 Nachfragen der Reisebranche zum Anlass erneuter Erörterungen genommen. Hierbei wurden die in den gleich lautenden Ländererlassen enthaltenen Auffassungen bestätigt und branchenspezifische Konkretisierungen des Hinzurechnungsumfangs (Hinzurechnung nur der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Überlassung stehenden Leistungen, keine Hinzurechnung hinsichtlich Concierge-Dienste, Animation etc.) vorgenommen. Die Ergebnisse wurden der Branche bekanntgegeben und haben zudem auch Eingang in allgemein zugängliche Verwaltungsanweisungen der Länder gefunden (vgl. Vfg. OFD Nordrhein -Westfalen vom 4. November 2013 – G 1422 – 2013/0023 – St 161 und Vfg. OFD Niedersachsen vom 11. November 2013 – G 1422 – 169 – St 251). Zur Klärung der Rechtsfrage, ob der Aufwand für die Anmietung von Hotelunterkünften der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegt, ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 22/16 ein Revisionsverfahren anhängig. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4136 4. Aus welchen Gründen wurde der Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder aus dem Jahr 2012 seitens der Bundesregierung nicht in Frage gestellt (bitte in der Antwort insbesondere auf die Tatsache eingehen, dass die Gesetzesbegründung des UntStRefG darauf hindeutet, dass Hotelanmietungen auch weiterhin nicht unter die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 e GewStG fallen sollten, vgl. Klein, „Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelleistungen bei Reiseveranstaltern“ ,erschienen in DStR 2014, S. 1321)? Die gleichlautenden Ländererlasse aus dem Jahr 2012 ergingen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Sie stützen sich auf den Wortlaut des Gesetzes, der insbesondere keine branchenspezifischen Ausnahmen vorsieht. Der Fall der Hotelanmietung durch Reiseveranstalter ist nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen von den Ausführungen in der Gesetzesbegründung des UntStRefG nicht erfasst. Sie betreffen unter anderem Fälle der kurzfristigen Hotelnutzung anlässlich von Geschäftsreisen. Es handelt sich insoweit um eine Vereinfachungsregel. 5. Welche Gespräche zwischen den Finanzbehörden der Länder und der Bundesregierung bzw. innerhalb der Bundesregierung haben seit der Beschlussfassung des Ländererlasses aus dem Jahr 2012 bis heute über die Frage stattgefunden , ob § 8 Nummer 1 e GewStG auch auf Übernachtungsleistungen anzuwenden ist, und mit welchem jeweiligen Ergebnis (bitte einzeln auflisten )? Speziell zu der Rechtsfrage, ob die Anmietung von Hotelzimmern durch Reiseveranstalter den Tatbestand des § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG erfüllt, fanden zwischen dem innerhalb der Bundesregierung hierfür zuständigen Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder seit dem Ergehen der gleich lautenden Ländererlasse folgende Gespräche mit folgenden Ergebnissen statt: Gespräch Ergebnis 9. bis 11. April 2013 Sitzung der Gewerbesteuer Referatsleiter Die bestehenden Verwaltungsgrundsätze in den gleich lautenden Ländererlassen werden bestätigt. 14. bis 15. Mai 2013 Sitzung der Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter Steuer Die Auffassung der Referatsleiter (Sitzung vom 9. bis 11. April 2013) wird geteilt und bestätigt. Innerhalb der Bundesregierung stehen das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu dieser Thematik in regelmäßigem Austausch. 6. Falls sich die Bundesregierung derzeit in Gesprächen befindet und noch kein Ergebnis vorliegt, wann ist mit einem solchen zu rechnen, und falls derzeit keine Gespräche geführt werden, aus welchen Gründen finden derzeit keine Absprachen statt? Eine zeitliche Prognose kann hierzu nicht getroffen werden. Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 5 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4136 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Inwieweit hält die Bundesregierung eine gezielte Abschätzung der finanziellen Auswirkungen der Reform der Unternehmensbesteuerung für einzelne Branchen für sinnvoll, und aus welchen Gründen wurde eine solche bei der Unternehmensteuerreform für die Tourismusbranche unterlassen? Das Unternehmenssteuerreformgesetz enthielt umfangreiche Regelungen zur Neuordnung der Unternehmensbesteuerung von allgemeiner Natur und sah keine gezielten Maßnahmen vor, die einzelne Branchen betreffen. Insofern wurde von einer nach Branchen differenzierten Abschätzung der finanziellen Auswirkungen der Reform der Unternehmensbesteuerung abgesehen. 8. Wie wird die Bundesregierung die rechtlichen Unsicherheiten, welche derzeit bezüglich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Übernachtungsleistungen bestehen, ausräumen, und wann soll eine solche Klarstellung erfolgen ? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 9. Inwieweit haben sich seit 2008 die für das Ressort Wirtschaft zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister jeweils für eine konkrete Lösungsfindung eingesetzt, die die Einstufung der in Frage stehenden Reisevorleistungen als Umlaufvermögen ermöglicht (bitte nach Bundesministerinnen und Bundesministern aufschlüsseln)? Der ehemalige Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel hat sich bei seinem Besuch im Tourismusausschuss des Deutschen Bundestages am 14. Juni 2014 und beim Tourismusgipfel des Bundesverbands der Deutschen Tourismuswirtschaft am 13. Oktober 2014 gegen die Praxis der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Übernachtungsleistungen gewandt. Im Tourismusausschuss setzte er sich ausdrücklich für eine Klarstellung der Qualifizierung von Übernachtungsleistungen als Umlaufvermögen ein. Er schrieb zu diesem Thema zweimal (im November 2014 und im Oktober 2015) an den damaligen Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble. Im letztgenannten Schreiben schloss er sich einem Vorschlag des damaligen nordrhein-westfälischen Finanzministers Norbert Walter -Borjans an, wonach gesetzlich geregelt werden solle, dass eine Hinzurechnung unterbleibt, wenn das Wirtschaftsgut kurzfristig angemietet und dann kurzfristig weitervermietet wird. 10. Mit welcher Begründung sind die jeweiligen Bundesfinanzminister dieser Argumentation jeweils nicht gefolgt bzw. tun dies u. U. noch immer nicht (bitte nach Bundesministern aufschlüsseln)? Die Überlegungen zur „Kurzfristigkeit“ sind nicht geeignet, bei Reiseveranstaltern von der Hinzurechnung der Aufwendungen für die Hotelunterkünfte abzusehen . Das Tatbestandsmerkmal „kurzfristig“ hätte unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grundsätze zur Typisierung definiert werden müssen. Weiterhin erweist sich die Überlegung in zweierlei Hinsicht als beihilferechtlich problematisch; würden doch Unternehmen, die keine Verträge mit kurzen Laufzeiten abschließen können, weiterhin der Hinzurechnung unterliegen. Zudem würden Verträge über bewegliche Wirtschaftsgüter uneingeschränkt weiter der Hinzurechnung unterliegen. Weiterhin würden sich Gestaltungsmöglichkeiten durch mehrfach hintereinandergeschaltete Anmietungen (Kettenmietverträge) ergeben . Der vorstehende Ansatz ist beihilferechtlich und verfassungsrechtlich Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4136 problematisch, administrativ aufwändig und eröffnet Gestaltungspotentiale. Letzteres birgt insbesondere das Risiko von erheblichen Gewerbesteuerausfällen. Der Auffassung haben sich die Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble und Olaf Scholz angeschlossen. 11. Welche konkreten Formulierungen standen bereits im Raum, um § 8 Nummer 1 e GewStG im Hinblick auf Reisevorleistungen zu konkretisieren, und von welchen jeweiligen Bundesministerinnen und Bundesministern wurden sie vorgebracht? Diese Frage schließt die Länder mit ein. Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Erkenntnisse vor. 12. Welche konkreten Initiativen zur Klarstellung der Frage, ob die Anmietung von Hotelkontingenten durch Reiseveranstalter der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nummer 1 e GewStG unterliegt, hat es nach Kenntnis der Bundesregierung seitens der Länder seither gegeben, und mit welchem Ergebnis? Auf die in der Antwort zu Frage 9 angesprochene Initiative des nordrhein-westfälischen Finanzministers Norbert Walter-Borjans im Jahr 2015 wird verwiesen. Die Bundesregierung hat darüber hinausgehend keine Erkenntnisse zu weiteren Initiativen. 13. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Steuermehreinnahmen , die den Kommunen durch den Erlass vom 2. Juli 2012 im Zusammenhang mit der Ausweitung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung auf die Entgelte für die Anmietung von Hotelunterkünften seither zugeflossen sind bzw. nach Auslegung der Obersten Finanzbehörden zustünden (bitte einzeln nach Jahren aufschlüsseln)? Über die Höhe der Steuereinnahmen, die den Kommunen im Zusammenhang mit der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG für Entgelte für die Anmietung von Hotelunterkünften zugeflossen sind bzw. zustehen, liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 14. Für welche fünf Kommunen sind nach Kenntnis der Bundesregierung diese Steuermehr- bzw. Steuermindereinnahmen jeweils nominal und prozentual am höchsten? Wie hat sich der durch die Tourismusbranche geleistete Anteil am gesamten Gewerbesteueraufkommen seit 2008 entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? Bezüglich der gemeindescharfen Aufteilung der Steuereinnahmen, die den Kommunen im Zusammenhang mit der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG für Entgelte für die Anmietung von Hotelunterkünften zuzurechnen sind, wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4136 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Der auf Reiseveranstalter und Reisebüros (Touristikbranche) entfallende Anteil des Gewerbesteueraufkommens in den Veranlagungsjahren 2010 bis 2013 kann der folgenden Übersicht entnommen werden (WZ 79.1 insgesamt). Veranlagungsjahr Anteil der Reiseveranstalter und Reisebüros (Touristikbranche) am Gewerbesteueraufkommen insgesamt in % (WZ 79.1) 2010 0,21 % 2011 0,19 % 2012 0,30 % 2013 0,34 % 15. Wie haben sich die Gewerbesteuerzahlungen für Reiseveranstalter nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Unternehmensteuerreform im Jahr 2008 insgesamt entwickelt, und welchen prozentualen Anteil machten hierbei jeweils die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 e GewStG aus (bitte einzeln nach Jahren aufschlüsseln)? Das auf Reiseveranstalter (Wz 79.12) in den Veranlagungsjahren 2010 bis 2013 entfallende Gewerbesteueraufkommen und der auf die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG entfallende prozentuale Anteil an diesem Gewerbesteueraufkommen können der folgenden Übersicht entnommen werden. Veranlagungsjahr Auf Reiseveranstalter (Wz 79.12) entfallendes Gewerbesteueraufkommen in Mio. € davon auf Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG entfallender Anteil in % 2010 31,8 1,69 % 2011 35,8 2,96 % 2012 54,4 25,46 % 2013 67,5 34,73 % Über die Höhe der in den vorstehenden Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG enthaltenen Entgelte für die Anmietung von Hotelunterkünften liegen der Bundesregierung keine Ergebnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4136 16. Wie viele Reiseveranstalter in Deutschland gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt, und wie viele Reiseveranstalter setzen die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Übernachtungsleistungen seit wann aus (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Nach Angaben der amtlichen Gewerbesteuerstatistik des Statistischen Bundesamtes für die Veranlagungsjahre 2010 bis 2013 entwickelte sich die Anzahl der gewerbesteuerpflichtigen Reiseveranstalter wie folgt: Veranlagungsjahr Anzahl der gewerbesteuerpflichtigen Reiseveranstalter (Wz 79.12) 2010 4.762 2011 4.885 2012 5.316 2013 5.339 Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags obliegt den Finanzbehörden der Länder, die Festsetzung der Gewerbesteuer den Kommunen. Der Bundesregierung liegen daher keine belastbaren amtlichen Angaben über Fälle vor, in denen bei Reiseveranstaltern hinsichtlich der gewerbesteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für die Anmietung von Hotelzimmern die Vollziehung ausgesetzt worden ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333