Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 4. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4164 19. Wahlperiode 05.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Gökay Akbulut, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3721 – Konsequenzen der Behinderung privater Seenotrettung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Juni und Juli 2018 kam es vermehrt zu Verweigerungen der Anlandung von sogenannten Search and Rescue-NGOs (SAR-NGOs – NGO = Nichtregierungsorganisation ) an Häfen in Italien oder Malta. So musste das Schiff der SAR- NGO SOS-Mediterranée Aquarius acht Tage mit 630 teilweise schwer verletzten , aus Libyen entkommenen Schutzsuchenden im Mittelmeer kreuzen, da sowohl Malta als auch Italien das Anlanden der Schutzsuchenden verweigerten. Die Überlebenden waren aus Libyen geflohen, wo sie schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt waren. Das Team der Aquarius rettete die Menschen in internationalen Gewässern vor der libyschen Küste. Laut internationalem Seerecht besteht die Verpflichtung, Menschen in Seenot nicht nur zu retten, sondern sie auch in den nächstgelegenen, sicheren Hafen zu bringen. In diesem nächstgelegenen sicheren Hafen wurde der Aquarius jedoch das Anlanden verweigert . Die 630 Geretteten sowie das Team der Aquarius waren im weiteren Verlauf zu einer viertägigen Irrfahrt gezwungen (https://sosmediterranee.de/press/ die-unzumutbare-odyssee-der-aquarius-auf-dem-mittelmeer-muss-ein-weckruffuer -europa-sein/). Noch während der Geschehnisse um die Aquarius kündigte der italienische Innenminister Matteo Salvini an, keine NGO-Schiffe mehr anlanden zu lassen. Ein Schiff der Organisation „Mission Lifeline“ kreuzte mit 234 vor der libyschen Küste geretteten Geflüchteten, unter ihnen auch Kleinkinder, sechs Tage bei teilweise hohem Seegang, bis es in Malta anlanden konnte. Danach wurde es festgesetzt und ein Verfahren gegen den Kapitän eingeleitet. Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer kommentierte die Situation der Lifeline mit den Worten, es dürfe keine „Shuttle“ zwischen Libyen und Südeuropa geben und forderte, die Crew „zur Rechenschaft“ zu ziehen (www.faz.net/aktuell/politik/deutsches-rettungsschiff-lifeline-legt-in-malta-an- 15662140.html, www.zeit.de/news/2018-06/27/malta-laesst-lifeline-einlaufenseehofer -mit-bedingungen-180627-99-901826). Die Initiative „Mission Lifeline“ antwortete auf die Vorwürfe des Bundesinnenministers in einem offenen Brief: „Sie können den Schmerz nicht fühlen, wenn Menschen sterben, denen man helfen könnte. Und Sie können unsere Wut nicht nachempfinden, die wir angesichts einiger öffentlicher Äußerungen der letzten Tage empfinden. Sie reden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4164 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode von Shuttle nach Europa, wo Menschen aus Seenot gerettet werden. Wie würden Sie sich fühlen, wenn ihre Familienangehörigen in Gefahr wären oder sterben ? Wäre es nicht eine Schande?“ (https://mission-lifeline.de/de/presse/ offener-brief-an-den-innen-minister-wir-retten-leben-wen-retten-sie). Malta bezieht sich in seinem Verfahren gegen die Crew und die Beschlagnahme des Schiffes auf eine angeblich fehlende Registrierung der Lifeline und darauf, dass die Besatzung die Schutzsuchenden nicht der sogenannten libyschen Küstenwache überlassen habe (www.sz-online.de/nachrichten/flagge-zeigen-im-lifelineprozess -3969800.html). Die sog. libysche Küstenwache scheint nach Medienberichten jedoch selbst in organisierte Kriminalität verwickelt zu sein (www.haz. de/Nachrichten/Politik/Deutschland-Welt/Libysche-Kuestenwache-unterstuetzt- Schleuserbanden). Mehrere Schiffe der zivilen Seenotrettung sind derzeit in Häfen festgesetzt und können deshalb keine Hilfe mehr für Schutzsuchende in Seenot leisten. Gleichzeitig häufen sich die Berichte von Menschen, die in Seenot geraten und ertrinken (www.zdf.de/nachrichten/heute/boot-vor-libyen-gekentert-viele-vermisstefluechtlinge -100.html). Die Zustände für Schutzsuchende in Libyen sind derartig schlecht, dass der ehemalige Bundesaußenminister Sigmar Gabriel konstatierte, die Bundeswehr müsse eingesetzt werden und „[w]ir müssen ,diese fürchterlichen Lager in Libyen zerstören ‘“ (www.zdf.de/nachrichten/heute/gabriel-appell-an-europa-militaereinsatzgegen -libyen-lager-100.html). Sklavenhandel, Misshandlungen, Vergewaltigungen und Folter sind weit verbreitete Praktiken (www.tagesspiegel.de/politik/ sklavenhandel-in-libyen-starke-jungs-fuer-400-dollar/20636252.html, www.proasyl. de/hintergrund/menschenrechte-ueber-bord-warum-europas-kooperation-mitlibyen -so-schaendlich-ist/). Der Journalist Michael Obert beschreibt verheerende Zustände in libyschen Haftanstalten für Schutzsuchende. So gebe es eine Mahlzeit am Morgen und eine kleine Flasche mit Wasser, die, nachdem sie ausgetrunken wurde, als Urinbehälter benutzt werden müsse, da es keinen anderen Zugang zur Toilette gebe. Auch ihren Stuhlgang müssten die Insassen in Plastiktüten verrichten, die erst nach Stunden abgegeben werden können. Weiterhin teilten Flüchtlinge dem Reporter mit: „Sie schlagen uns, sie behandeln uns wie Vieh. Hier gibt es keine Menschenrechte. Niemand sieht uns hier“. Auch in einem der „WELT AM SONNTAG“ vorliegenden Schreiben der deutschen Botschaft in Niger ist von „KZ-ähnlichen Verhältnissen in den sogenannten Privatgefängnissen “ die Rede. Der Bericht an das Bundeskanzleramt spricht weiter von „allerschwersten, systematischen Menschenrechtsverletzungen in Libyen. Augenzeugen sprachen von exakt fünf Erschießungen wöchentlich in einem Gefängnis – mit Ankündigung und jeweils freitags, um Raum für Neuankömmlinge zu schaffen , d. h. den menschlichen ‚Durchsatz‘ und damit den Profit der Betreiber zu erhöhen “ (www.welt.de/politik/deutschland/article161611324/Auswaertiges-Amtkritisiert -KZ-aehnliche-Verhaeltnisse.html). Nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller wäre daher eine Übergabe oder ein Überlassen der Schutzsuchenden an die sogenannte libysche Küstenwache ein eklatanter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot und damit unzulässig . Die libysche Küstenwache wird unter anderem im Rahmen von EUNAVFOR MED ausgebildet. Der Deutsche Bundestag hat am 14. Juni 2018 für die Fortsetzung der „Operation Sophia“ (EUNAVFOR MED) gestimmt. Am 5. Juli 2018 wurde das von der EU-Kommission initiierte Pilotprojekt „Crimes Information Cell“ (CIC), das die gemeinsame Innenpolitik und die Zusammenarbeit der europäischen Sicherheitsagenturen wie Frontex und Europol verbessern soll, an Bord von Schiffen aktiviert. Das Pilotprojekt soll neben Menschenhandel, Menschenschmuggel, Waffenhandel, illegalem Handel auch andere Straftaten verfolgen. Den Fragestellerinnen und Fragestellern stellt sich Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4164 in diesem Zusammenhang unter anderen die Frage, inwiefern zivile Seenotrettungsorganisationen ebenfalls ins Visier des CIC geraten können (www.europol. europa.eu/newsroom/news/crime-information-cell-%E2%80%93-%E2%80%9 Cpilot-project%E2%80%9D-bridging-internal-and-external-security-of-eu). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Beantwortung der Fragen 15, 19, 21 und 22 kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Die erbetenen Auskünfte sind besonders schutzwürdig , da eine Offenlegung für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein kann. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nr. 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und separat übermittelt .* 1. Wie positioniert sich die Bundesregierung zum Engagement von SAR- NGOs im Mittelmeer, und hält sie die Bezeichnung als „Shuttles“ von Libyen nach Europa durch den Bundesinnenminister für angemessen (www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/lifeline-migration-seehofer-maltaasyl -mittelmeer-100.html)? Nichtregierungsorganisationen (NROs) leisten nach Auffassung der Bundesregierung einen wichtigen Beitrag zur Seenotrettung. Alle an einer Seenotrettung beteiligten Parteien sind zu einem regelgerechten, professionellen und kooperativen Verhalten zur effektiven Durchführung der Seenotrettung verpflichtet. Ein unabgestimmtes Handeln von NROs und staatlichen Seenotrettern wäre aus Sicht der Bundesregierung nicht zielführend. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 54 des Abgeordneten Omid Nouripour vom 8. August 2018 auf Bundestagsdrucksache 19/3762 verwiesen. 2. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung Italiens , keine Schiffe von SAR-NGOs mehr anlanden zu lassen, insbesondere vor dem Hintergrund des völkergewohnheitsrechtlichen Nothafenrechts (Proelss, United Nations Convention on the Law of the Sea (Fn. 12) Artikel 98, Rn. 10)? Das völkergewohnheitsrechtlich begründete sogenannte Nothafenrecht ist ein eigenständiges Rechtsinstitut, das unabhängig vom Recht der internationalen Seenotrettung besteht. Es ist als Ausnahme vom Grundsatz der Souveränität des Küstenstaates eng auszulegen. Aus der Inanspruchnahme des Nothafenrechts, insbesondere dem Einlaufen in den Hafen eines Küstenstaates, folgt grundsätzlich kein völkerrechtlicher Anspruch darauf, im betreffenden Küstenstaat ohne dessen Zustimmung die Besatzung und alle Passagiere auszuschiffen und einreisen zu lassen. Der betreffende Küstenstaat kann die Einfahrt in die eigenen Hoheitsgewässer auch durch eine Versorgung des Schiffes abwenden, mit der die Notlage an Bord beendet wird. * Das Auswärtige Amt hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4164 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Wie positioniert sich die Bundesregierung zum Festhalten der Schiffe von SAR-NGOs auf Malta, welche Folgen der fehlenden Rettungskapazität konnte sie beobachten, und wie soll die nun fehlende Kapazität an Rettungsschiffen im Mittelmeer ausgeglichen werden? Zu laufenden Verfahren der maltesischen Justiz nimmt die Bundesregierung nicht Stellung. Nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind die Todesfälle im Mittelmeer im ersten Halbjahr 2018 (1. Januar bis 25. Juli 2018) um über 50 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen mit einem von IOM verzeichneten erneuten Anstieg der Todesfälle seit dem 1. Juni 2018. Die Bundesregierung verfügt dazu über keine eigenen Erkenntnisse. Die Bundesregierung setzt sich für europäische Lösungen auf dem Gebiet Flucht und Migration einschließlich einer effektiven Durchführung der Seenotrettung ein. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. Bundestagsdrucksache 19/4092 verwiesen. 4. Wie viele Schiffe welcher SAR-NGOs mit welchen Rettungskapazitäten sind derzeit aus welchen Gründen in welchen Mittelmeeranrainerstaaten festgesetzt oder beschlagnahmt? Da die genaue Anzahl dieser Schiffe der Bundesregierung nicht bekannt ist, kann auch keine Aussage zu den Rettungskapazitäten getroffen werden. Die Bundesregierung hat Kenntnis darüber, dass das unter niederländischer Flagge laufende Schiff „Iuventa“ der deutschen NRO Jugend Rettet seit dem 2. August 2017 vom Gericht in Trapani/Sizilien beschlagnahmt ist. Die Kapazität des Schiffes ist der Bundesregierung nicht bekannt. Die Bundesregierung hat ferner Kenntnis davon, dass sich das Schiff „Lifeline“ der deutschen NRO Mission Lifeline seit dem 27. Juni 2018 im maltesischen Hafen von Senglea befindet. Die Rettungskapazität der „Lifeline“ ist der Bundesregierung nicht bekannt. Der Bundesregierung ist zudem bekannt, dass das Schiff „Seefuchs“ der NRO Sea-Eye und die „Sea-Watch 3“ der NRO Sea-Watch zurzeit keine Genehmigung zum Verlassen des maltesischen Hafens haben. 5. Wie viel Prozent der Schutzsuchenden, die den Weg über das Mittelmeer versucht haben, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im ersten Halbjahr 2018 von welchen Kräften gerettet (bitte nach SAR-NGO, EUNAVFOR MED, sog. libysche Küstenwache, Küstenwachen weiterer Anrainerstaaten sowie Handelsschiffe u. Ä. und nach Monaten aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen ausschließlich Daten zur Anzahl der Personen vor, die aus Seenot gerettet wurden; auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion AfD auf Bundestagsdrucksache 19/3544 verwiesen . Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 etwa 10 000 Personen durch libysche Kräfte geborgen. 6. Wie hat sich das Festsetzen der SAR-NGO-Schiffe nach Erkenntnis der Bundesregierung auf die Lage von Schutzsuchenden auf dem Mittelmeer ausgewirkt ? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4164 7. Hat es nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich des Umgangs mit SAR-NGOs und insbesondere der Praxis des Nichtanlandenlassens Konsultationen mit den EU-Mittelmeeranrainerstaaten gegeben, und falls ja, wann fanden diese mit welchem Inhalt statt, und wie hat sich die Bundesregierung in diesem Kontext positioniert? Im Fall von Unterstützungsbedarf – auch im Zusammenhang von Seenotrettungseinsätzen – ist in erster Linie der jeweilige Flaggenstaat des Schiffes der NRO gefragt und berechtigt. Dies war in keinem aufgetretenen Fall die Bundesrepublik Deutschland. Gleichwohl hat sich die Bundesregierung bei den Seenotrettungsleitstellen für rasche Lösungen eingesetzt, wenn Deutsche betroffen waren. Im Kontext der Diskussion zu Migrationsfragen war Seenotrettung Gegenstand von Gesprächen bei verschiedenen Treffen auf europäischer Ebene, etwa beim Rat für Allgemeine Angelegenheiten am 26. Juni 2018 oder dem Europäischen Rat am 28. und 29. Juni 2018. Die italienische Regierung forderte dabei einen Neuansatz bei der Seenotrettung und eine konsequente Umverteilung der geretteten Personen. Die Staats- und Regierungschefs waren sich einig, dass alle im Mittelmeer verkehrenden Schiffe geltendes Recht befolgen müssen und die Einsätze der libyschen Küstenwache nicht behindern dürfen. Die Bundesregierung vertrat im Übrigen ihre bekannte Auffassung zur Flüchtlings- und Migrationspolitik. 8. Welche Verfahren werden nach Kenntnis der Bundesregierung in welchen Ländern gegen SAR-NGOs aus welchem Grund geführt? Auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/3544 wird verwiesen. Die Bundesregierung hat zudem Kenntnis von Ermittlungen der italienischen Staatsanwaltschaft gegen einzelne Mitglieder der NROs Jugend Rettet, Ärzte ohne Grenzen und Save the Children. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung zu dieser Frage keine über die Medienberichterstattung hinausgehenden Erkenntnisse vor. 9. Finden nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland Ermittlungsverfahren gegen SAR-NGOs statt? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/3544 wird verwiesen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 10. Auf welcher juristischen Grundlage forderte der Bundesinnenminister am Rande der Innenausschusssitzung am 27. Juni 2018 die Festsetzung oder gar Beschlagnahme des SAR-NGO-Boots Lifeline als Vorrausetzung für die Übernahme von auf dem Boot befindlichen Schutzsuchenden, und teilt die Bundesregierung diese Auffassung (www.zeit.de/news/2018-06/27/rettungsschifflifeline -darf-nach-malta-und-dann-das-aus-180627-99-901826, www. epochtimes.de/politik/deutschland/maltas-premier-und-horst-seehoferlifeline -beschlagnahmen-und-crew-strafrechtlich-verfolgen-a2478712.html)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4164 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Hat der Bundesinnenminister die Aussage getätigt, die Crew der Lifeline müsse „zur Rechenschaft“ gezogen werden und falls ja, auf welche Vorfälle bezieht er sich dabei, und teilt die Bundesregierung seine Auffassung (www.zeit.de/news/2018-06/27/malta-laesst-lifeline-einlaufen-seehofer-mitbedingungen -180627-99-901826)? Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet. Aus Sicht der Bundesregierung ist es im angesprochenen Fall Zuständigkeit der maltesischen Behörden zu untersuchen, inwieweit sich Nichtregierungsorganisa tionen, die sich in der Seenotrettung engagieren, auch an die diesbezüglich für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen gehalten haben. Dies beinhaltet auch die diesbezügliche rechtliche Bewertung des Handelns der verantwortlichen Personen an Bord der Lifeline. 12. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Diskussionen oder konkrete Vorhaben auf EU-Ebene zum Umgang mit Bootsflüchtlingen? Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 enthalten auch Vorschläge mit Bezug auf den Umgang mit aus Seenot geretteten Personen. Mit Blick auf die derzeit laufenden Umsetzungsprozesse wird auch auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4133 verwiesen. 13. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Diskussionen oder konkrete Vorhaben auf völkerrechtlicher Ebene zum Umgang mit Bootsflüchtlingen? Die Bundesregierung verfolgt kontinuierlich die in der völkerrechtlichen Wissenschaft und in sonstigen Foren stattfindenden Diskussionen. Im Übrigen wird zu die Antwort auf Frage 12 verwiesen. 14. Welche Hinweise oder welche Kenntnis über Hinweise anderer europäischer Staaten auf eine Verbindung zwischen sogenannten Schleusern und SAR-NGOs hat die Bundesregierung, und auf welche Vorfälle und Organisationen beziehen sich diese im Konkreten? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. 15. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, was mit Flüchtlingen geschieht , die von der sog. libyschen Küstenwache aufgegriffen werden? Nach Kenntnis der Bundesregierung werden von der libyschen Küstenwache aus dem Mittelmeer aufgenommene Flüchtlinge und Migranten an offiziellen Anlandestellen registriert und dort durch das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) und IOM medizinisch erstversorgt. Anschließend werden sie durch das Department for Combatting Illegal Migration (DCIM) in staatliche „detention centres“ verbracht. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4164 16. Inwiefern stellt nach Auffassung der Bundesregierung das Übergeben von schiffbrüchigen Schutzsuchenden an die sog. libysche Küstenwache oder deren Absetzen an einem libyschen Hafen einen Verstoß gegen das Refoulement -Verbot nach Artikel 3 der VN-Antifolterkonvention dar? Wenn dies zutrifft, inwiefern können vor diesem Hintergrund nach Auffassung der Bundesregierung in libyschen Gewässern gerettete Schutzsuchende der sog. libyschen Küstenwache übergeben werden? Gemäß Artikel 3 der VN-Antifolterkonvention darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe bestehen für die Annahme, dass die Person dort der Folter ausgesetzt sein könnte. Die Antifolterkonvention bindet nur Vertragsstaaten . Nicht-staatliche Akteure sind an die VN-Antifolterkonvention als zwischenstaatliches Abkommen nicht gebunden. Ob ein Verstoß gegen Artikel 3 der VN-Antifolterkonvention vorliegt, kann nur in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Umstände eines konkreten Falles geprüft werden. 17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl und das Schicksal der bisher im Rahmen des „Emergency Transit Mechanism“ (ETM) aus Libyen evakuierten Flüchtlinge? a) In welche Länder wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Schutzsuchenden evakuiert, wie viele von ihnen nehmen an einem Resettlement- Programm teil, und wie viele sind bisher in welche Staaten umgesiedelt worden? Die Fragen 17 und 17a werden gemeinsam beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden mit Stand vom 9. August 2018 bisher 1 858 Flüchtlinge aus Libyen evakuiert. Hiervon wurden 1 536 Personen im Rahmen des Notevakuierungsmechanismus (ETM) nach Niger sowie 312 Personen nach Italien und zehn Personen nach Rumänien evakuiert. Von den im Rahmen des ETM nach Niger evakuierten Personen wurden 1 023 vom Flüchtlingswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) für Resettlement vorgeschlagen. 339 Personen haben Niger zum Zwecke der Neuansiedlung in Finnland, Frankreich, den Niederlanden, Schweden und der Schweiz verlassen. b) Wie vereinbart die Bundesregierung das Bestehen eines Evakuierungsplans für Schutzsuchende bzw. ETM aus den katastrophalen Verhältnissen in Libyen mit der Kooperation mit der sog. libyschen Küstenwache und dem damit zusammenhängenden Rücktransport von Schutzsuchenden in libysche Lager? Die Bundesregierung unterstützt im Rahmen der europäischen Mission EUNAVFOR MED Operation SOPHIA die Ausbildung der der libyschen Einheitsregierung unterstehenden libyschen Küstenwache, um diese zu befähigen ihre Aufgaben, wie z. B. die Gewährleistung der Seenotrettung, zu erfüllen. Damit trägt die Ausbildung auch zum Ziel der Vermeidung von Todesfällen im Mittelmeer bei. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13603 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4164 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Aus welchen Lagern in Libyen wurden Schutzsuchende im Rahmen des ETM evakuiert? d) Wie sind die im Rahmen von ETM evakuierten Schutzsuchenden nach Kenntnis der Bundesregierung in diese Lager gelangt, und sind unter diesen Schutzsuchenden welche, die auf ihrer Flucht über das Mittelmeer von libyschen Kräften aufgegriffen worden sind, und falls ja, von welchen? e) Handelt es sich bei den Lagern, aus denen Schutzsuchende im Rahmen des ETM evakuiert worden sind, nach Kenntnis der Bundesregierung um Lager, in die im Mittelmeer aufgegriffene Schutzsuchende gebracht werden ? Zu den Fragen 17c bis 17e liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 18. Welche Kommunikation hat zwischen der Bundesregierung oder Bundesbehörden und der maltesischen Regierung oder maltesischen Behörden bezüglich der Festsetzung von SAR-NGO-Schiffen und Flugzeugen stattgefunden (www.spiegel.de/politik/ausland/sea-watch-malta-setzt-flugzeug-von-deutschenseenotrettern -fest-a-1216575.html)? Die Bundesregierung verfügt über keine Auflistung der Kommunikation seitens der Bundesregierung oder Bundesbehörden mit der maltesischen Regierung oder maltesischen Behörden zur Festsetzung von Seenotrettungs-NRO-Schiffen und Flugzeugen. 19. Inwiefern hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Situation in welchen Flüchtlingslagern in Libyen verbessert, und von wem und wie oft wird die Lage in den Flüchtlingslagern mit welchen Ergebnissen kontrolliert? In Libyen existieren derzeit keine Flüchtlingslager. UNHCR sowie IOM haben nach eigenen Angaben Zugang zu allen staatlichen „detention centers“. Darüber hinaus hat Ärzte ohne Grenzen in Libyen ebenfalls Zugang zu einigen „detention centers“. Nach Angaben der genannten Organisationen gibt es kein einheitliches Bild zur Lage in „detention centers“, eine flächendeckende Verbesserung der dortigen Situation kann nicht bestätigt werden. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 20. In welchen Staaten sind sogenannte Ausschiffungsplattformen nach Kenntnis der Bundesregierung geplant (www.handelsblatt.com/politik/international/ fluechtlingspolitik-die-ergebnisse-des-eu-asyl-gipfels-im-ueberblick/22749 456.html?ticket=ST-3891870-osPrQefTxzrLCQQpfekt-ap3)? a) Mit welchen Drittstaaten sollen nach Kenntnis der Bundesregierung Gespräche über die Einrichtung von Ausschiffungsplattformen vorbereitet oder aufgenommen werden? b) Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung vorgesehen, Drittstaaten für die Einrichtung von „Ausschiffungsplattformen“ Gegenleistungen oder Kompensationen anzubieten? Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4133 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4164 21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verwicklung der sog. libyschen Küstenwache in Übergriffe auf SAR-NGO-Schiffe oder Schutzsuchende , und welche Konsequenzen zieht sie daraus (bitte möglichst alle diesbezüglichen Vorkommnisse seit dem 1. Januar 2016 anführen)? Eine Aufstellung im Sinne der Fragestellung liegt der Bundesregierung nicht vor. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/1345 wird verwiesen. Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen der Ausbildungsunterstützung der libyschen Küstenwache durch EUNAVFOR MED Operation SOPHIA dafür ein, die libysche Küstenwache zu befähigen, ihren Pflichten nach professionellen Standards und unter Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen nachzukommen. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 22. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verwicklung der sog. libyschen Küstenwache in die organisierte Kriminalität? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Fall einer Frau und eines Kindes, die von der sog. libyschen Küstenwache in einem beschädigten Schlauchboot zurückgelassen wurden und verstorben sind, über den am 18. Juli 2018 berichtet wurde, welche Bemühungen unternehmen die Bundesregierung oder nach Kenntnis der Bundesregierung EU-Behörden zur Ermittlung und Sanktionierung des Vorfalls, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesem Vorfall insbesondere in Hinsicht auf ihr Verhältnis zur sog. libyschen Küstenwache (www.epochtimes.de/politik/ europa/frau-und-totes-kleinkind-in-schlauchboot-gefunden-aktivisten -erheben-schwere-vorwuerfe-gegen-libysche-kuestenwachea 2497009.html)? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4133 zu diesem Vorfall wird verwiesen. 24. Wie weit ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Aufbau des Libyan Maritime Rescue Coordination Centre (MRCC) fortgeschritten, von welchen Kräften in Libyen wird dieses Zentrum betrieben werden, und welche Unterstützung leistet die Bundesregierung für dieses Projekt? Libyen hat der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Dezember 2017 gemäß Ziffer 2.1.3 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungsdienst auf See (SAR-Übereinkommen) Koordinaten für eine eigene Search and Rescue (SAR) Zone notifiziert. Als Vertragsstaat des SAR-Übereinkommens ist Libyen unter anderem zur Einrichtung einer nationalen Seenotrettungsleitstelle (etwa in Form eines Maritime Rescue Coordination Centre, MRCC) verpflichtet. Nach Kenntnis der Bundesregierung befindet sich der Aufbau der libyschen Seenotrettungsleitstelle im Anfangsstadium. Der Aufbau wird im Rahmen des Projektes „Integriertes Grenz- und Migrationsmanagement in Libyen“ des EU Nothilfefonds für Afrika (EUTF) unterstützt. Die Bundesregierung leistet einen Gesamtfinanzierungsbeitrag für den EUTF, jedoch keine bilaterale Unterstützung für das genannte Projekt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4164 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 25. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den Fortgang des Evakuierungsplans Libyen und der Errichtung von Flüchtlingslagern in der Sahelzone ? Nach Kenntnis der Bundesregierung gilt die Vereinbarung zwischen UNHCR und der nigrischen Regierung derzeit für zwei Jahre. Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu der Errichtung von Flüchtlingslagern in der Sahel-Zone vor. 26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Fortschritte der „Initiative zur Verbesserung der humanitären Infrastruktur für Flüchtlinge und Migranten in Libyen“ (Bundestagsdrucksache 19/571, Antwort zu Frage 8)? Die Bundesregierung verfolgt die Situation von Flüchtlingen und Migranten in Libyen aufmerksam und unterstützt weiterhin die Bemühungen von UNHCR und IOM, die Lage von Flüchtlingen und Migranten zu verbessern und als Teil einer „humanitären Infrastruktur“ alternative Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen . Ein wesentlicher Teil dieser Bemühungen ist die Eröffnung eines UNHCRgeführten offenen Zentrums in Tripolis, in dem besonders hilfsbedürftige Flüchtlinge vor ihrer Evakuierung nach Niger oder ihrer Neuansiedlung in Drittstaaten direkt aus Libyen zwischenzeitlich untergebracht werden sollen. Die Baumaßnahmen sind weit fortgeschritten, erste Unterbringungskapazitäten für bis zu 300 Personen stehen bereit. UNHCR und die libysche Regierung des Nationalen Einvernehmens befinden sich derzeit in Gesprächen zur baldigen Inbetriebnahme des Zentrums. 27. Inwiefern konnte eine Verbesserung der Lage in den „Detention Centers“ für Schutzsuchende in Libyen im letzten Jahr erzielt werden, durch welche Maßnahmen und worin besteht diese? Zu den Zuständen in staatlichen „detention centers“ wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. Zu den ergriffenen Maßnahmen wird auf die Vorbemerkung der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13603), auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundesdrucksache 18/13638, auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1146 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1582 verwiesen. 28. Welche aktuellen Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Zustände in libyschen Flüchtlingslagern? Nach Schätzungen des UNHCR und IOM befinden sich mit Stand 12. August 2018 zwischen 8 000 und 10 000 Flüchtlinge und Migranten in offiziellen sog. „detention centres“. Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen herrschen in den „detention centres“ teilweise menschenunwürdige Verhältnisse. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4164 a) Wie viele dieser Lager befinden sich unter Kontrolle der libyschen Einheitsregierung , und um welche Lager handelt es sich dabei? Nach Angaben von IOM existierten in Libyen im Juni 2018 ca. 20 offizielle „detention centers“. Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 1b der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1146 wird verwiesen. b) Von wie vielen sogenannten Privatlagern hat die Bundesregierung Kenntnis , und was wurde nach Kenntnis der Bundesregierung für deren Schließung unternommen? Auf die Vorbemerkung der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundesdrucksache 18/13603 wird verwiesen. c) Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung von der sog. libyschen Küstenwache aufgegriffene Schutzsuchende auch in private Flüchtlingslager bzw. „Privatgefängnisse“ gebracht (www.faz.net/aktuell/politik/ ausland/fluechtlingslager-in-libyen-diplomaten-warnen-vor-kz-aehnlichenverhaeltnissen -14786149.html)? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. d) Wie ist der Aufbau der auf Bundestagsdrucksache 19/571, Antwort zu Frage 8 erwähnten „offenen Unterbringungseinrichtung“ für Flüchtlinge in Libyen fortgeschritten, und was ist darunter zu verstehen? Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. e) Welche dieser Flüchtlingseinrichtungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von welchen internationalen Beobachterinnen und Beobachtern besucht, und was waren die Ergebnisse dieser Besuche (bitte für die Jahre 2017 und 2018 aufführen und nach Art und Name der Einrichtungen aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen. 29. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Übergabe von, in SAR- Zonen von EU-Staaten geretteten Flüchtlingen an nordafrikanische Staaten, um welche Vorfälle und um welche Staaten handelt es sich, welche Behörden sind beteiligt, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus (https://alarmphone.org/en/2018/07/18/press-release-migrants-rescued-indistress -in-maltese-search-and-rescue-zone-illegally-transferred-to-tunisianterritorial -waters/?post_type_release_type=post)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde eine Gruppe von Flüchtlingen und Migranten in der maltesischen Such- und Rettungszone von der „Sarost 5“, einem Schiff unter tunesischer Flagge, aus Seenot gerettet. Anschließend wurden die Flüchtlinge und Migranten in den tunesischen Hafen Zarzis gebracht und dort ausgeschifft. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4164 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Bundesregierung setzt sich für europäische Lösungen auf dem Gebiet Flucht und Migration einschließlich einer effektiven Durchführung der Seenotrettung ein. Ergänzend wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 12 und 23 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4092 verwiesen. 30. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das „Crimes Information Cell“-Pilotprojekt (CIC)? a) Welche Länder und welche Organisationen und Behörden sind am CIC beteiligt? c) Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung das CIC konkret ausgestaltet? f) Wurde „CIC“ bereits gestartet, und wie erfolgreich ist das Pilotprojekt? Nach welchen Kriterien bemisst die Bundesregierung den Erfolg? g) Welche Kräfte innerhalb der EU sind vom rechtlichen Rahmen der Erweiterung von EUNAVFOR MED durch das CIC erfasst? Sind deutsche Beamte an diesem Pilotprojekt beteiligt? h) Ist eine Zusammenarbeit des CIC mit Behörden oder Organisationen in den südlichen Mittelmeeranrainerstaaten vorgesehen, bzw. findet diese statt, und falls ja, auf welche Weise, und welche Informationen werden mit welchen Behörden oder Organisationen ausgetauscht? Die Fragen 30, 30a, 30c, 30f, 30g und 30h werden nachfolgend gemeinsam beantwortet . Die als sechsmonatiges Pilotprojekt angelegte „Kriminalitätsinformationszelle“ (Crime Information Cell – CIC) wurde am 5. Juli 2018 offiziell auf dem italienischen Führungsschiff der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA eingerichtet. Sie besteht nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit aus fünf von insgesamt bis zu zehn möglichen Angehörigen, die sich aus Personal der Operation sowie von Frontex und Europol zusammensetzen. Deutsche Beamtinnen und Beamte sind nicht an der CIC beteiligt. Eine Bewertung wird erst nach Vorliegen des Abschlussberichts am Ende der sechsmonatigen Projektphase möglich sein. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 47 des Abgeordneten Alexander Ulrich auf Bundestagsdrucksache 19/2610 wird verwiesen. b) Welche Position vertrat die Bundesregierung in den Verhandlungen zum CIC Anfang des Jahres 2018, und zu welchem Ergebnis führten diese (vgl. Bundestagsdrucksache 19/353, Antwort zu Frage 2)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 17 und 17a der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2374 wird verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/4164 d) Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit der in der Presseerklärung von EUROPOL vorgestellten Involvierung von Frontex in das CIC in Bezug auf „andere Formen grenzüberschreitender Kriminalität“ gemeint (www.europol.europa.eu/newsroom/news/crime-information-cell-% E2%80%93-%E2%80%9Cpilot-project%E2%80%9D-bridging-internaland -external-security-of-eu)? Grenzüberschreitende Kriminalität umfasst in diesem Kontext insbesondere Straftaten, die in direktem Zusammenhang mit dem Überschreiten der Außengrenzen stehen. Dazu kann beispielsweise der Schmuggel von gestohlenen Fahrzeugen , Drogen, Schusswaffen, Tabakwaren, Mineralölen und Alkohol (verbrauchsteuerpflichtige Waren) oder der Handel mit gefährlichen Stoffen gehören. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache soll die Agentur Frontex im Rahmen des eigenen Mandats dazu beitragen , schwere Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension zu verhindern und aufzudecken, sofern sie durch ihre Tätigkeiten relevante Informationen erhalten hat. Die Agentur soll hierzu ihre Tätigkeiten mit Europol abstimmen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor. e) Sollen im Rahmen dieses Projekts auch Informationen über zivile Seenotrettungsaktionen gesammelt und übermittelt werden? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333