Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 4. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4165 19. Wahlperiode 06.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Kekeritz, Luise Amtsberg, Claudia Roth (Augsburg), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/3724 – Entwicklungspolitische Dimension der europäischen und deutschen Beschlüsse im Bereich Flucht und Migration V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 28. Juni 2018 beschlossen die europäischen Staats- und Regierungschefs im Rahmen eines Gipfeltreffens in Brüssel Maßnahmen, wie die europäische Migrations - und Zuwanderungspolitik, sowie die Politik gegenüber Geflüchteten zukünftig ausgestaltet werden soll (Ratsdokument EUCO 9/18 vom 29. Juni 2018). Die Große Koalition einigte sich am 5. Juli 2018 darüber hinaus darauf, wie die Beschlüsse umgesetzt, bzw. wie die deutsche Politik gegenüber Geflüchteten , sowie Migrantinnen und Migranten ausgerichtet werden sollen (www. cducsu.de/sites/default/files/2018-07/KoalitionsausschussEndfassung5Jul18_0.pdf). Am 10. Juli hatte der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer seinen so genannten Masterplan Migration der Öffentlichkeit vorgestellt . Das Dokument beinhaltet 63 Maßnahmen, um Zuwanderung zu ordnen, zu steuern und zu begrenzen (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/ veroeffentlichungen/themen/migration/masterplan-migration.pdf). Sowohl die Maßnahmen des so genannten Masterplans, als auch die europäischen Beschlüsse, sowie die Einigung der Koalitionspartner und des Bundeskabinetts haben auch erhebliche entwicklungspolitische Implikationen. Neben sogenannten Ausschiffungsplattformen und sogenannten sicheren Orten, deren Errichtung u. a. auf afrikanischem Boden geplant ist, sollen zum Beispiel die Mittel zur Fluchtursachenbekämpfung aufgestockt werden. Bislang ist unklar, welche Maßnahmen von EU-Seite sowie von Seiten der Bundesregierung geplant sind, in welchem Zeitrahmen sie durchgeführt und wie sie finanziert werden sollen. Die Tatsache, dass keines der afrikanischen Partnerländer sich bislang bereit erklärt hat, die geplanten Maßnahmen im jeweiligen Land umzusetzen, wirft zudem die Frage auf, inwieweit die Maßnahmen mit den betroffenen Partnerregierungen abgestimmt sind (www.taz.de/Afrika-Gipfelgegen -EU-Plaene/!5517180/). Jedenfalls haben sich UNHCR (Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen ) und IOM (Internationale Organisation für Migration) ihrerseits an die EU gewandt und ihre Mitwirkung an diesen sog. Ausschiffungsplattformen von Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4165 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode insgesamt acht Voraussetzungen abhängig gemacht, insbesondere dass alle geretteten Bootsflüchtlinge das Recht haben müssen, in kein Land ausgeschifft bzw. in ein Land transferiert zu werden, in dem die Gefahr von Verfolgung, der Folter oder einer unmenschlichen Behandlung besteht, dass sie das Recht haben müssen, einen Asylantrag stellen zu können und dass für sie das Non-Refoulement -Gebot der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) uneingeschränkt gelte (vgl. EU-Ratsdokument 10621/18). 1. Welche konkreten Maßnahmen wurden im Rahmen der europäischen Beschlüsse vom 28. Juni 2018 und den Koalitionsvereinbarungen vom 5. Juli 2018 getroffen, um die Menschen auf den Flucht- und Migrationsrouten besser vor Gewalt zu schützen (bitte nach europäischen und deutschen Maßnahmen und zuständigen Bundesressorts aufschlüsseln)? Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 befinden sich aktuell in Umsetzung. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4133 verwiesen. 2. In welchem Zeitrahmen sollen die Beschlüsse umgesetzt werden (bitte nach deutschen und europäischen Maßnahmen sowie Zeitpunkt bzw. Zeitrahmen aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Welche Maßnahmen wurden im Rahmen der europäischen Beschlüsse vom 28. Juni 2018 und den Koalitionsvereinbarungen vom 5. Juli 2018 beschlossen , um legale und sichere Zugangswege nach Europa zu schaffen? Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates halten fest, dass die EU ihre Unterstützung für freiwillige Neuansiedlung erhöhen wird. Deutschland beteiligt sich mit insgesamt 10 200 Plätzen am EU-Resettlement-Programm 2018/2019. Damit wird besonders schutzbedürftigen Personen ein legaler und sicherer Zugang nach Deutschland ermöglicht. Im Koalitionsbeschluss vom 5. Juli 2018 ist vereinbart, dass noch in diesem Jahr der Entwurf für ein Fachkräfteeinwanderungsgesetz in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird. 4. In welcher Höhe sollen nach den Beschlüssen der europäischen Mitgliedstaaten sowie der deutschen Bundesregierung Gelder in a) Maßnahmen in Deutschland, b) Maßnahmen in der EU und c) Maßnahmen in Drittstaaten fließen? Und für welche konkreten Maßnahmen (bitte nach Höhe, Ländern und konkreten Maßnahmen auflisten)? Zur Umsetzung des in der Antwort zu Frage 3 genannten Beitrags Deutschlands sind für das Jahr 2018 folgende Maßnahmen vorgesehen: Zum einen ermöglicht Deutschland weiterhin monatlich bis zu 500 syrischen Schutzbedürftigen eine Einreise im Rahmen der humanitären Aufnahme aus der Türkei. Zum anderen wurden mit der Pariser Erklärung vom 28. August 2017 Resettlement-Aufnahmen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4165 von Flüchtlingen aus Libyen zugesagt. Diese Aufnahmen über den Notevakuierungsmechanismus werden derzeit vorbereitet und voraussichtlich in diesem Herbst umgesetzt. Im Jahr 2019 wird voraussichtlich weiterhin monatlich bis zu 500 Schutzsuchenden aus der Türkei nach Deutschland eine Einreise im Rahmen der humanitären Aufnahme ermöglicht. Darüber hinaus sind erste Aufnahmen im Rahmen eines Pilotprojekts für ein privates Sponsorenprogramm geplant. Über die weitere Ausgestaltung des deutschen Beitrags zum EU-Resettlement- Programm 2018/2019 wird noch entschieden. Im Bundeshaushalt 2018 sind für Resettlement und Leistungen im Rahmen der humanitären Aufnahme 8,9 Mio. Euro vorgesehen. Eine konkrete Festlegung auf Mittel für einzelne Maßnahmen ist noch nicht erfolgt. Für umgesetzte Maßnahmen können regelmäßig Fördermittel aus dem Asyl- und Migrationsfonds der EU in Anspruch genommen werden. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats vom 28. Juni 2018 wurde beschlossen , Maßnahmen im Bereich Flucht und Migration fortzuführen, zu intensivieren und vollständig umzusetzen. Eine konkrete Festlegung auf Mittel für einzelne zusätzliche Maßnahmen ist noch nicht erfolgt. 5. In welche afrikanischen Länder sollen nach Kenntnis der Bundesregierung die geplanten zusätzlichen EU-Mittel des Europäischen Treuhandfonds (EUTF) von 500 Mio. Euro (www.consilium.europa.eu/media/35938/28- euco-final-conclusions-de.pdf) fließen (bitte nach Höhe, Land und geplanten Maßnahme auflisten)? Beim Europäischen Rat am 28. Juni 2018 wurde ein Übertrag von 500 Mio. Euro aus dem 11. EEF in den EUTF beschlossen. Diese Mittel können für Länder des Sahel-Lake-Tschad-Fensters (Burkina Faso, Kamerun, Tschad, Gambia, Mali, Mauretanien, Niger, Senegal, Nigeria, Ghana, Guinea, Elfenbeinküste) sowie die des Horn-von-Afrika-Fensters (Dschibuti, Eritrea, Äthiopien, Kenia, Somalia, Südsudan, Sudan, Tansania, Uganda) eingesetzt werden. Die Entscheidungen zur spezifischen Mittelverwendung stehen noch aus. 6. Mit welchen Ländern a) Europas, b) Nordafrikas, c) Sub-Sahara Afrikas und d) des Mittleren und Nahen Ostens führt bzw. plant die Europäische Union, nach Kenntnis der Bundesregierung, Verhandlungen über die Eröffnung sogenannter Ausschiffungsplattformen? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4133 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4165 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Welche Konsequenzen zieht die Europäische Union, nach Kenntnis der Bundesregierung , aus der Ablehnung der geplanten „Ausschiffungsplattformen“ auf afrikanischem Boden durch die Afrikanische Union (www.taz.de/Afrika- Gipfel-gegen-EU-Plaene/!5517180/)? Beim von IOM und UNHCR initiierten Austausch vor dem Hintergrund der Umsetzung der ER-Schlussfolgerungen in Genf am 30. Juli 2018 hat neben Mittelmeeranrainerstaaten und der Europäischen Union auch die Afrikanische Union teilgenommen. Weitere Gespräche in diesem Format sind geplant, um einen engen Austausch sicherzustellen. 8. Aus welchen deutschen und europäischen Haushaltstiteln sollen die so genannten Ausschiffungsplattformen nach Kenntnis der Bundesregierung finanziert werden (bitte nach Höhe, sowie deutschen und europäischen Finanzierungsinstrumenten auflisten)? a) Werden die Ausgaben für die sogenannten Ausschiffungsplattformen nach Einschätzung der Bundesregierung als öffentliche Entwicklungsgelder (ODA-Mittel; ODA = Öffentliche Entwicklungszusammenarbeit) anrechenbar sein? b) Wenn ja, worin sieht die Bundesregierung den entwicklungspolitischen Mehrwert der Ausschiffungsplattformen? Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet. Der vom Europäischen Rat am 28. Juni 2018 angestoßene Auslotungsprozess zu einem Konzept für Ausschiffungsplattformen ist noch nicht abgeschlossen. Daher können Aussagen zu einer möglichen Finanzierung und entwicklungspolitischem Mehrwert wie auch zur ODA-Anrechenbarkeit noch nicht getroffen werden. 9. Welche konkreten Funktionen sollen die sogenannten Ausschiffungsplattformen und die sogenannten sicheren Orte erfüllen? a) Welche Beweggründe könnten Staaten nach Ansicht der Bundesregierung haben, solche „sicheren Orte“ oder „Ausschiffungsplattformen“ auf ihrem Territorium einzurichten und Geflüchtete und Migrantinnen und Migranten aufzunehmen, die nicht ihre eigenen Staatsbürger sind? b) Ist die Erwartung der Rücknahme von Nicht-Staatsbürgern nach Auffassung der Bundesregierung kontraproduktiv für den Abschluss solcher Abkommen ? Falls ja, ist die Bundesregierung bereit, sich im Rahmen der Verhandlungen auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, sich von dieser Forderung zu lösen? c) Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass es im Falle von Rücküberstellungen von Nicht-Staatsbürgern in einen Transitstaat, durch diesen nicht zu nach Völkerrecht unzulässigen Abschiebungen (non-refoulment ) in den Herkunftsstaat kommt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4165 d) Wird es, wie vom UNCHR und IOM gefordert, möglich sein, in den sogenannten Ausschiffungsplattformen bzw. den sicheren Orten Asylanträge für die Bundesrepublik Deutschland und andere europäische Staaten zu stellen? Wenn ja, wie und durch wen sollen Asylanträge bearbeitet und Entscheidungen getroffen werden? Wenn ja, wie und durch wen soll dabei eine unabhängige Rechtsberatung ermöglicht werden? Wenn ja, wie wird das Recht der antragstellen Person gewahrt, im Falle eines ablehnenden Bescheids vor einem deutschen Gericht Widerspruch gegen selbigen einzulegen? Falls nein, was soll nach Kenntnis der Bundesregierung mit denjenigen Geflüchteten und Migrantinnen und Migranten geschehen, deren Asylantrag abgelehnt wurde? Falls nein, wie kann der Weiterflucht zum Beispiel über das Mittelmeer begegnet werden, wenn es keine Perspektiven in den sogenannten Ausschiffungsplattformen und keinen Zugang zu legalen Wegen in die Europäische Union gibt? e) Wer wird für das Betreiben der „Ausschiffungsplattformen“ bzw. der „sicheren Orte“ verantwortlich sein? f) Durch wen sollen die vom Bundesinnenministerium geforderten „sicheren Orte“ „robust gesichert“ werden? g) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass es in den „sicheren Orten“ für Frauen, Kinder, LGBTIQ und Menschen mit Beeinträchtigungen Schutzräume gibt? h) Plant die Bundesregierung eine Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften derjenigen Staaten, in denen sich die sogenannten Ausschiffungsplattformen bzw. sicheren Orte befinden? i) Welche menschenrechtlichen Standards im Umgang mit dem Schutzbegehren von Asylsuchenden aber auch der Unterbringung von Schutzsuchenden hält die Bundesregierung für zwingend zu gewährleisten, sollte es zur Einrichtung solcher Ausschiffungsplattformen kommen? j) Wie wollen die Bundesregierung und – nach Kenntnis der Bundesregierung – die Europäische Union die Einhaltung menschenrechtlicher Standards in den sogenannten Ausschiffungsplattformen bzw. sicheren Orte vor dem Hintergrund sicherstellen, dass bereits in den Lagern, den EU Hotspots, auf griechischem Boden die Einhaltung offensichtlich nicht gegeben ist (www.fr.de/politik/flucht-zuwanderung/moria-wo-die-hoffnungstirbt -a-1533897)? k) Worin sieht die Bundesregierung in der Errichtung sogenannter Ausschiffungsplattformen konkret einen Mehrwert für die Bekämpfung von Fluchtursachen in den Herkunftsländern? Die Fragen 9 bis 9k werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 19 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4133 wird verwiesen. Bei der Auslotung des Konzepts regionaler Ausschiffungsplattformen sind die Vorgaben des internationalen, europäischen und nationalen Rechts zu beachten, u. a. die Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention, der Grundrechtecharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4165 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Welche völkerrechtlichen und anderen rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Schutzsuchenden ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung für einen Transitstaat? Völkerrechtliche Verpflichtungen ergeben sich grundsätzlich aus den für den jeweiligen Staat geltenden völkergewohnheitsrechtlichen und völkervertraglichen Verpflichtungen. Andere rechtliche Verpflichtungen eines Transitstaates gegenüber Schutzsuchenden hängen von dem jeweiligen Recht des Transitstaates ab. 11. Mit welchen Ländern Nordafrikas, Sub-Sahara Afrikas und des Mittleren und Nahen Ostens hat Deutschland oder die EU nach Kenntnis der Bundesregierung a) Rücknahmeabkommen abgeschlossen, Bilaterale Abkommen Staat Inkrafttreten Algerien 12.05.2006 (Anwendung seit 01.11.1999) Guinea Abschluss: 05.01.2018 noch nicht in Kraft Marokko 01.06.1998 Syrien 03.01.2009 Rückübernahmeabkommen in den genannten Regionen der Gemeinschaft (EU) Staat Inkrafttreten Kap Verde 01.12.2014 Türkei 01.12.2014 b) befinden sich Deutschland oder die EU nach Kenntnis der Bundesregierung in Verhandlungen über Rücknahmeabkommen, bzw. Ein Verhandlungsmandat für die EU-Kommission besteht in den genannten Regionen für Marokko, Tunesien, Algerien, Jordanien und Nigeria. Deutschland befindet sich derzeit nicht in bilateralen Verhandlungen für ein Rückübernahmeabkommen . c) plant Deutschland oder die EU nach Kenntnis der Bundesregierung Rücknahmeabkommen abzuschließen (bitte nach Land und Verhandlungsstand auflisten)? Die Bundesregierung ist, wie auch die EU, daran interessiert, mit allen relevanten Herkunftsländern zu einem verlässlichen Verfahren der Rückübernahme zu gelangen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4165 12. Inwiefern waren oder sind Anreize und Sanktionen im Bereich der Handelspolitik oder bezüglich der Auszahlung von Entwicklungsgeldern, nach Kenntnis der Bundesregierung, Teil der Verhandlungen und Abkommen oder sollen Teil der Verhandlungen mit den afrikanischen Partnerländern und Abkommen werden? 13. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung – vor dem Hintergrund der Ausführung des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung , Dr. Gerd Müller in seinem Interview mit der Zeitung „DIE WELT“ (vom 5. Juli 2018), dass es „der falsche Ansatz wäre, Entwicklungshilfe als Druckmittel einzusetzen“, Entwicklungsprogramme zu kürzen „kontraproduktiv“ sei und Fluchtursachen geradezu „vergrößern würde“ – das Vorhaben der österreichischen EU-Präsidentschaft, in der Zusammenarbeit mit Drittstaaten „verstärkt das ‚Less for Less‘-Prinzip anzuwenden“ (also die Vergabe von Visa und Entwicklungsgeldern, sowie die Anwendung restriktive Maßnahmen an die Kooperationsbereitschaft der Partnerländer im Bereich der Rücknahme zu koppeln, vgl. www.eu2018.at/de/agenda-priorities/ programme.html, S. 36)? Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung verlangt von Herkunftsländern, dass sie ihrer völkerrechtlichen Pflicht zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger nachkommen. Sie prüft in jedem Einzelfall, welche Maßnahmen gegenüber Staaten, die in Fragen der Rückführung schlecht oder nicht kooperieren, zielführend und angemessen sind. Ziel dabei ist es, im Rahmen des umfassenden Ansatzes der Bundesregierung in der Flüchtlings- und Migrationspolitik – unter Einbeziehung aller Politikbereiche – Anreize für eine bessere Zusammenarbeit bei der Rückübernahme zu schaffen. 14. In welchem Umfang sollen für den sogenannten Masterplan Migration insgesamt zusätzliche Mittel bereitgestellt werden? a) In welchem Umfang sollen zusätzliche Mittel für die im sogenannten Masterplan Migration angekündigte Verringerung von Fluchtursachen bereitgestellt werden (bitte nach Haushaltstiteln, geplanten Programmen und Partnerländern auflisten)? b) In welchem Umfang sollen für das Haushaltsjahr 2018 Mittel für die Vorhaben zur Fluchtursachenbekämpfung bereitgestellt werden (bitte nach Haushaltstiteln, geplanten Programmen und Partnerländern auflisten)? Die Fragen 14a und 14b werden gemeinsam beantwortet. Bei dem Masterplan handelt es sich um ein Papier des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und nicht der Bundesregierung. Der Masterplan Migration des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat nimmt Bezug auf die bereits laufenden Anstrengungen der Bundesregierung zur Minderung von Fluchtursachen. Im Hinblick auf die Ausweitung solcher Maßnahmen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3162 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4165 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) In welchem Umfang sollen bereits geplante Mittel für das Haushaltsjahr 2018 für die Vorhaben zur Fluchtursachenbekämpfung umgeschichtet werden (bitte nach Haushaltstiteln, geplanten Programmen und Partnerländern auflisten)? Für die Aufschlüsselung der Haushaltsplanungen 2018 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3648 verwiesen. d) Inwiefern unterscheiden sich die neu geplanten Maßnahmen von den bisherigen Bemühungen der Bundesregierung, Fluchtursachen zu bekämpfen ? Die im Masterplan des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat genannten Maßnahmen zur Minderung von Fluchtursachen knüpfen an bestehende, positiv bewertete Vorhaben, wie beispielsweise in den Bereichen Bildung und Beschäftigung, an. Im Hinblick auf eine mögliche Aufstockung und einen Ausbau in passenden Kontexten wird auf die Antwort zu den Fragen 14a und 14b verwiesen . 15. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung in Bezug auf das geplante Entwicklungsinvestitionsgesetz (siehe Masterplan Migration, S. 6), um a) Mitnahmeeffekte zu verhindern, b) die bewusste Verschleierung von Gewinnen und Verlusten im Ausland zu verhindern und c) einheimische kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu fördern, für die Steuerbegünstigungen ihrer deutschen Konkurrenten einen weiteren Wettbewerbsnachteil bedeuten würden? Die Fragen 15a bis 15c werden gemeinsam beantwortet. Die verstärkte Mobilisierung privater Investitionen in Entwicklungsländern kann wesentlich zur wirtschaftlichen Entwicklung und damit gezielt zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen beitragen. Die Bundesregierung wird mit enger parlamentarischer Begleitung die Erarbeitung eines Entwicklungsinvestitionsgesetzes für die Förderung von nachhaltigen privaten Investitionen prüfen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4098 verwiesen. 16. Wie erklärt die Bundesregierung die Tatsache, dass sie einerseits Schulbildung als einen zentralen Teil der Fluchtursachenbekämpfung identifiziert, gleichzeitig bezüglich der Mittelzusagen für die Globale Bildungspartnerschaft weit hinter den Erwartungen bzw. dem an der Wirtschaftskraft gemessenen fairen Anteil zurückblieb (www.epo.de/index.php?option=com_ content&view=article&id=14687:gpe-beitrag-deutschland-will-mittel-fuerglobale -schulbildung-erhoehen&catid=75&Itemid=131)? Die gestiegenen Mittel für die Globale Bildungspartnerschaft sind nur ein Baustein der deutschen ODA-Auszahlungen für Bildung. Zusätzlich hat das BMZ zum Beispiel 2017 erstmals 16 Mio. Euro in den „Education Cannot Wait Fonds“ eingezahlt, der Bildung im Fluchtkontext adressiert. Im Übrigen sind die deut- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4165 schen ODA-Auszahlungen für Bildung in den letzten Jahren insgesamt gestiegen (vgl. www.bmz.de/de/ministerium/zahlen_fakten/oda/leistungen/bi_netto_oda_ forderbereiche_2012_bis_2016/index.html) 17. Wie erklärt die Bundesregierung den Widerspruch, dass laut „Masterplan Migration“ die ODA-Quote nicht absinken darf, Bundesminister Dr. Gerd Müller aber aufgrund des Haushaltsentwurfs für 2019 befürchtet, dass die ODA-Quote auf 0,48 Prozent sinken wird (www.bonner-aufruf.eu/index. php?seite=neues&ref=2989)? Die Bundesregierung vermag hierin keinen Widerspruch zu erkennen. Zudem ist das Gesetzgebungsverfahren für den Haushalt 2019 noch nicht abgeschlossen. 18. Handelt es sich bei den „afrikanischen Reformpartnerländern“, in denen langfristige Arbeitsplätze geschaffen werden sollen (Masterplan Migration, S. 5), um die gleichen Länder, die im Rahmen des „Marshallplans mit Afrika “ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gefördert werden sollen? a) Wenn ja, warum wird der Fokus nicht auf die Hauptherkunftsländer der Migrations- und Fluchtbewegungen gelegt? b) Wenn nein, wie mit welchen Kriterien definiert die Bundesregierung Reformpartner einerseits im Masterplan Migration und andererseits im Marshallplan mit Afrika? Fragen 18 a und b werden gemeinsam beantwortet. Bei den „afrikanischen Reformpartnerländern“ auf Seite 5 des Masterplans Migration des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat handelt es sich um diejenigen Länder, welche im Rahmen der im Marshallplan mit Afrika angelegten Reformpartnerschaften des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung besondere Unterstützung bei der Verbesserung der Rahmenbedingungen für private Investitionen und der Schaffung von Jobs unter der Voraussetzung der Umsetzung von politischen Reformen erhalten. Nach dem Prinzip „Fördern und Fordern“ wird der politische Wille zu Reformen und Eigenverantwortung der Partnerländer bei der Umsetzung der Agenda 2063 der Afrikanischen Union zur Basis der Zusammenarbeit gemacht. Die ersten drei Reformpartnerschaftsländer Côte d’Ivoire, Ghana und Tunesien wurden nach entwicklungspolitischen Kriterien (politischer Wille, Reform- und Entwicklungsorientierung, Förderung des Privatsektors sowie Einhaltung von Mindeststandards bei Menschenrechten und guter Regierungsführung, einschließlich der Steigerung der Eigenmittelmobilisierung) aus dem Kreis der Länder ausgewählt, die sich im Rahmen der G20 „Compacts with Africa“- Initiative zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verpflichtet haben. 19. Inwiefern entsprechen die auf Seite 8 des Masterplans aufgelisteten Fokusländer der „Sahelregion, Libyens, Ägyptens, Jordaniens, Libanons und Türkei “ dem auf Seite 4 geäußerten Anspruch, gute Regierungsführung und die Wahrung der Menschenrechte voranzubringen? Die beispielhaft im Masterplan des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat aufgelisteten Maßnahmen in Transitländern in der Region Nordafrika und der Sahel-Region sowie weiteren Staaten sollen dazu beitragen, die Situation von Flüchtlingen und Migranten zu verbessern und Menschenleben zu retten. Die Bundesregierung verfolgt gegenüber Drittstaaten einen partnerschaftlichen und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4165 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode umfassenden Ansatz. In einer kohärenten Gesamtstrategie, innerhalb welcher gute Regierungsführung und Wahrung der Menschenrechte grundlegende Bedingungen sind, sollen dafür Maßnahmen des Grenzschutzes mit Interventionen in den Transitländern sowie mit längerfristig wirkender Unterstützung in den Herkunftsländern verzahnt werden. 20. Hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass in den Ländern Afghanistan , Ägypten, Ghana, Irak, Marokko, Nigeria, Senegal und Tunesien gerade einmal neun Rückkehrer in ein Arbeitsverhältnis vermittelt werden konnten, die 150 Mio. Euro für das Programm „Perspektive Heimat“ für angemessen (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 198 des Abgeordneten Uwe Kekeritz auf Bundestagsdrucksache 19/3384)? Das Programm „Perspektive Heimat“ richtet sich nicht nur an Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus Deutschland. Es richtet sich vielmehr an alle Menschen in den Zielländern des Programms: Einheimische, Binnenvertriebene, Flüchtlinge und Rückkehrer aus Deutschland. Neben Rückkehrern aus Deutschland ist die lokale Bevölkerung daher gleichwertige Zielgruppe des Programms. Insgesamt wurden im Rahmen von „Perspektive Heimat“ seit Beginn des Programms 2017 in einem Jahr rund 142 000 Personen bei der beruflichen und sozialen (Re-)integration unterstützt. Ca. 48 700 Personen wurden in einem Zentrum unterstützt (u. a. Beratungsgespräche, Bewerbungstrainings , Vermittlung von Praktika, etc.), etwa 4 300 Menschen sind in Beschäftigung gekommen und rund 89 300 Personen nahmen an Qualifizierungsmaßnahmen teil oder nahmen soziale (Re-)Integrationsangebote der Förderprogramme wahr, wodurch ihre Beschäftigungsfähigkeit und Wiedereingliederungschancen verbessert werden konnten. So werden Bleibeperspektiven vor Ort geschaffen und es wird irregulärer Migration vorgebeugt. Rund 5 800 Rückkehrer aus Deutschland haben im selben Zeitraum ein Beratungszentrum in den Programmländern von „Perspektive Heimat“ (nicht nur in denen, auf die sich die o. g. Anfrage bezog) aufgesucht. Hiervon sind – in allen Programmländern – rund 1 000 Rückkehrer aus Deutschland in Beschäftigung vermittelt worden. Ziel des Programms ist es, die Lebenssituation der Menschen vor Ort kurz, mittelund langfristig zu verbessern. Dazu wird auf die vielfältigen bereits bestehenden Programme und Strukturen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit aufgebaut . Die Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung sollen verbessert werden. Gefördert werden beispielsweise Bildung und Beschäftigung, nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und Infrastruktur (z. B. Gesundheitsversorgung). Darüber hinaus soll die Verknüpfung mit der lokalen Arbeitsvermittlung gestärkt werden. Die für das Programm „Perspektive Heimat“ bereitgestellten Mittel aus dem Jahr 2017 (150 Mio. Euro für die Jahre 2017 bis 2020) werden im Rahmen aller Maßnahmen des Programms eingesetzt und nicht nur zur Arbeitsvermittlung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4165 21. Plant die Bundesregierung, in den so genannten AnkER-Zentren Maßnahmen über das Programm „Perspektive Heimat“ durchzuführen? a) Wenn ja, sind derartige Leistungen ODA-anrechenbar? b) Wenn ja aus welchen entwicklungspolitischen Gründen? Frage 21a und 21b werden gemeinsam beantwortet. Im Rahmen einer Pilotphase ist beabsichtigt rückkehrvorbereitende Maßnahmen auch für Menschen in den „AnkER-Zentren“ anzubieten. Diese können ODAanrechenbar ausgestaltet werden und wären im Kapitel 2301 Titel 896 03 (Bilaterale Technische Zusammenarbeit) als „vorbereitende Maßnahmen“ hinterlegt. 22. Wie wird bei den geplanten Schnellverfahren die gründliche Prüfung des Einzelfalls gewährleistet? Wie im Koalitionsvertrag dargelegt, brauchen Menschen, die in Deutschland Schutz suchen, Asylverfahren, die schnell, umfassend und rechtssicher bearbeitet werden. Diese Anforderungen liegen allen Asylverfahren unabhängig von der Verfahrensdauer zugrunde. Somit erfolgt stets eine vollumfängliche und sorgfältige Einzelfallprüfung, welche auf die individuellen Fluchtgründe der Asylsuchenden eingeht und diese in der Entscheidung im konkreten Einzelfall würdigt. Es werden dabei alle für ein rechtssicheres Asylverfahren erforderlichen Verfahrensschritte durchgeführt. Dies gilt auch, soweit beschleunigte Verfahren nach §30a des Asylgesetzes durchgeführt werden sollen. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Zugang zu unabhängigen Beratungsstrukturen und Rechtsbeistand in den AnkER-Zentren deutlich erschwert wird, und wenn nein, wie begründet sie dies? Die AnkER-Einrichtungen sollen an bestehende Strukturen, z. B. die Ankunftszentren , anknüpfen und diese weiterentwickeln. Dazu bedarf es zunächst keiner Änderung der bestehenden Rechtslage oder der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern. Es verbleibt daher auch bei der aktuellen Sach- und Rechtslage im Hinblick auf den Zugang zu unabhängigen Beratungsstrukturen und Rechtsbeiständen. Bei den AnkER-Zentren wird es sich um offene Einrichtungen handeln. b) Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund häufig mangelhafter Asylbescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), eine unabhängige flächendeckende Asylverfahrensberatung einzuführen? Die Bundesregierung weist den pauschalen Vorwurf „häufig mangelhafter“ Asylbescheide des BAMF zurück. Unbeschadet dessen ist die Einführung einer unabhängigen und flächendeckenden Asylverfahrensberatung ebenfalls Bestandteil des Koalitionsvertrages. Zur Umsetzung dieser Aufgabe steht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im engen Austausch mit den Ländern. 23. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem Umstand, dass das in der Öffentlichkeit breit diskutierte Thema Seenotrettung im gesamten Masterplan keine Beachtung findet? Der Masterplan Migration des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat befasst sich mit der Thematik der Seenotrettung in der Maßnahme 11. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4165 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Ist nach Auffassung der Bundesregierung die von zivilen Seenotrettungsorganisationen betriebene Rettung von Schutzsuchenden auf dem Mittelmeer rechtswidrig bzw. eine direkte oder indirekte Beteiligung an kriminellen Netzwerken? a) Falls ja, wie begründet sie dies, vor allem vor dem Hintergrund der Verpflichtung der Rettung von in Seenot geratenen Menschen und dem im Völkerrecht festgelegten Gebot der Nichtzurückweisung? b) Falls nein, wird sie sich für eine europäische Seenotrettungsorganisation einsetzen? Die Fragen 24 bis 24b werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3963 wird verwiesen. Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, die sich aus dem Seevölkerrecht ergebenden Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten zu verändern. 25. Wie bewertet die Bundesregierung das Vorgehen Algeriens, das offenbar binnen 14 Monaten mehr als 13 000 Migranten ohne Wasser und Essen in der Sahara ausgesetzt hat (www.tagesschau.de/ausland/algerien-sahara-101. html)? a) Hat die Bundesregierung dieses Vorgehen öffentlich oder im Rahmen vertraulicher Gespräche auf europäischer Ebene oder bilateral mit der algerischen Regierung zur Sprache gebracht und kritisiert? b) Welche Auswirkungen haben diese Vorgänge auf die Einschätzung der Bundesregierung, bei der Demokratischen Volksrepublik Algerien handle es sich um einen sicheren Herkunftsstaat? Die Fragen 25 bis 25b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine über die Medienberichterstattung hinausgehenden Erkenntnisse vor. Die Europäische Union unterhält mit Algerien einen Dialog zu Migration und Mobilität, dabei werden der Status und Schutz von Flüchtlingen und Migranten im Land thematisiert. Die Bundesregierung misst dem Schutz von Flüchtlingen und Migranten im Einklang mit internationalem Recht größte Bedeutung zu. Die Bundesregierung steht hierzu in regelmäßigem Kontakt mit der algerischen Regierung sowie dem Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR), der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und Nichtregierungsorganisationen. Die Einstufung Algeriens als sicheren Herkunftsstaat betrifft die Verfahren der Asylgewährung algerischer Staatsangehöriger in Deutsch-land. 26. Hält die Bundesregierung Libyen für einen sicheren Staat für Schutzsuchende ? Falls ja, wie begründet sie dies? Falls nein, welche menschenrechtlichen und außenpolitischen Bedenken hat die Bundesregierung in Bezug auf Libyen? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/1345 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/4165 27. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass seit Ende 2017 nicht mehr als 1 858 Flüchtlinge aus Libyen umgesiedelt worden sind – und davon nur 322 nach Europa (Italien (312) und 10 weitere in das Emergency Transit Center des UNHCR nach Timisoara/Rumänien) – fast 85 Prozent aber (1 536 Flüchtlinge ) lediglich von Libyen nach Niger ausgeflogen wurden (http://reporting. unhcr.org/sites/default/files/UNHCR%20Libya%20Flash%20Update%20-% 2013JUL18.pdf)? a) Warum hat Europa nicht mehr Flüchtlinge aus Libyen aktiv aufgenommen ? b) Hat Deutschland seit Ende 2017 Flüchtlinge aus Libyen aktiv aufgenommen (im Zuge des UNHCR-Resettlements)? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht? Deutschland hat zugesagt, 300 der im Rahmen des Notevakuierungsmechanismus (ETM) nach Niger evakuierten Personen aufzunehmen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. c) Wurden Flüchtlinge – nach Kenntnis der Bundesregierung –, die zunächst von Libyen in den Niger ausgeflogen worden waren, später (im Zuge des UNHCR-Resettlements) durch einen Mitgliedstaat aktiv aufgenommen? Wenn ja, welcher Mitgliedstaat hat wie viele Flüchtlinge aus Libyen/ Niger aktiv aufgenommen? Wenn nein, warum nicht? d) Welche konkreten Maßnahmen ergreifen die Bundesregierung und/oder die Europäische Union, nach Kenntnis der Bundesregierung, um die massive Gewalt in den offiziellen Camps des DCIM (Department for Combating Irregular Migration), oder inoffiziellen Camps libyscher Milizen sowie den Menschen, die Opfer von Sklaverei geworden sind oder drohen zu welchen zu werden, zu beenden? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 4 und 26a der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/1146 wird verwiesen. 28. Wie viele Menschen wurden über das am 29. November 2017 am Rande des Gipfels von Abidjan zwischen der AU (Afrikanische Union) und der EU beschlossene Evakuierungsprogramm nach Niger und Tschad bereits in die EU verteilt (bitte nach Anzahl der Betroffenen und Mitgliedstaaten aufschlüsseln ). Die Fragen 27, 27a, 27c und 28 werden gemeinsam beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden mit Stand vom 9. August 2018 bisher 1 858 Flüchtlinge aus Libyen evakuiert. Hiervon wurden 1 536 Personen im Rahmen des Notevakuierungsmechanismus (ETM) nach Niger sowie 312 Personen nach Italien und 10 Personen nach Rumänien evakuiert. Von den im Rahmen des ETM nach Niger evakuierten Personen wurden 1 023 vom Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) für Resettlement vorgeschlagen. 339 Personen haben Niger zum Zwecke der Neuansiedlung in Finnland, Frankreich , den Niederlanden, Schweden und der Schweiz verlassen. Darüber hinaus wurden nach Kenntnis der Bundesregierung mit Stand vom 30. Juli 2018 70 Flüchtlinge direkt aus Libyen in Kanada, Frank-reich, Schweden und den Niederlanden neuangesiedelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4165 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 29. Wie viele Menschen und in welchem Zeitraum plant die Bundesregierung, über dieses Evakuierungsprogramm aufzunehmen? Auf die Antwort zu Frage 27b wird verwiesen. 30. Inwiefern kann Libyen nach dem Bekanntwerden von Menschenrechtsverletzungen der libyschen Küstenwache, wie zuletzt das Zurücklassen zweier Frauen und eines Kindes auf hoher See (www.spiegel.de/panorama/mittelmeerleichen -von-baby-und-frau-in-schlauchboot-vor-libyen-a-1219031.html), für die Bundesregierung und die EU als Partner im Kampf gegen „irreguläre“ Migration angesehen werden? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4133 wird verwiesen. 31. Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Zukunft der EUNAVOR MED Operation Sophia? Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA auf Grundlage der einstimmig getroffenen Beschlüsse vorerst unverändert fortzusetzen. Der bisherige Kernauftrag der Schleuserbekämpfung mit seegehenden Einheiten muss aus Sicht der Bundesregierung weiterhin als ein elementarer Bestandteil der Operation aufrechterhalten werden. 32. In welchen Ländern – neben den explizit genannten Sahelstaaten – sollen mit deutschen und europäischen Geldern Sicherheitskräfte zum effektiveren Grenzmanagement ausgebildet werden bzw. werden bereits ausgebildet (bitte nach Ländern und Anzahl der ausgebildeten Personen aufschlüsseln)? Die Bundesregierung unterstützt sowohl im Rahmen von bilateralen als auch multilateralen Vorhaben die Ausbildung von Sicherheitskräften zum effektiveren Grenzmanagement in mehreren Herkunfts- und Transitländern von Migranten, u. a. in Burkina Faso, Libyen, Mali und Tunesien. Zur Gesamtzahl der ausgebildeten Sicherheitskräfte liegen keine Angaben vor. 33. In welcher Höhe sollen deutsche und europäische Gelder für Transitstaaten nach Kenntnis der Bundesregierung in sicherheitsrelevante Maßnahmen wie Grenzmanagement, Ausrüstung und Ausbildung für Sicherheitskräfte etc. fließen (bitte nach sicherheitsrelevanten Maßnahmen auflisten)? Zu welchem Prozentsatz sollen die Gelder in sicherheitsrelevante Maßnahmen fließen, und welcher prozentuale Anteil ist für zivile Maßnahmen vorgesehen ? Aufgrund der Einjährigkeit der Mittel verschiedener Haushaltstitel im Bundeshaushalt bzw. der Mehrjährigkeit von EU-Mitteln kann bei dieser Frage kein einheitlicher Zeithorizont angelegt werden. Die derzeit im Haushalt eingestellten Mittelplanungen der Bundesregierung sehen vor, dass sicherheitsrelevante Maßnahmen in den Bereichen Grenzmanagement (7 875 000 Euro), Ausrüstung (51 306 320 Euro) und Ausbildung (3 168 945 Euro) in afrikanischen Transitstaaten mit einem Gesamtvolumen von 62 350 265 Euro aus dem Bundeshaushalt gefördert werden sollen. Mögliche Fortschreibungen der derzeitigen Mittelansätze sind vorbehaltlich der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers. Die prozentuale Aufteilung zwischen sicherheitsrelevanten und zivilen Maßnahmen wird nicht erfasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/4165 Auf EU-Ebene werden im Rahmen der Afrikanischen Friedensfazilität (Finanzrahmen 2017-2018: 592,6 Mio. Euro) sicherheitsrelevante Maßnahmen finanziert . Darüber hinaus beteiligt sich die EU an einem Grenzmanagementprojekt der Bundesregierung in Burkina Faso mit 26 268 739 Euro. Auch in Einsätzen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik werden sicherheitsrelevante Maßnahmen durchgeführt. Eine Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung liegt der Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3782 sowie auf die darin genannten vorausgehenden Kleinen Anfragen verwiesen. 34. Welche konkreten „Maßnahmen zum asyl- und migrationsbezogenen Kapazitätsaufbau in Transitländern“ (Masterplan Migration, S. 9) plant die Bundesregierung (bitte nach Land, Tätigkeitsfeld und Finanzvolumina auflisten )? Ziel ist es, Migrationsbehörden in den Transitländern strukturell, technisch und personell durch deutsche Experten bei den Themen Registrierung und Aufnahme von Flüchtlingen zu unterstützen. Dabei sind die Vorgaben des internationalen, europäischen und nationalen Rechts zu beachten, u. a. die Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention, der Grundrechtecharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie die Abstimmung mit Drittstaaten. 35. Wann ist mit der überarbeiteten Nordafrikastrategie zu rechnen? Und welche Ressorts sollen an der Fortentwicklung beteiligt werden? Die Fragestellung bezieht sich auf Maßnahme 17 des Masterplans Migration des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Darin heißt es: „Fortentwicklung der sog. Nordafrikastrategie als Instrument der umfassenden Analyse und strategischen Planung von Maßnahmen des BMI für die Region Nordafrika und die angrenzende Sahel-Region“. Wie der Formulierung zu entnehmen ist, handelt es sich um ein bestehendes BMIinternes Dokument. Die Nordafrikastrategie dient als Informationsgrundlage und internes Steuerungsinstrument für das vielfältige Engagement des BMI in Nordafrika und Sahel; das Dokument unterliegt einer regelmäßigen Anpassung und Fortentwicklung. Eine Beteiligung weiterer Ressorts erfolgt dabei nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333