Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4170 19. Wahlperiode 05.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3924 – Kürzung von Leistungen für NS-Opfer bei Umzug ins Pflegeheim V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung kürzt NS-Opfern, die Leistungen nach den Härterichtlinien des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) beziehen, bei Umzug in ein Alten-oder Pflegeheim die monatlichen Leistungen. Diese Praxis wurde bekannt , als dem Sohn des im Juli 2018 verstorbenen Wehrmachtsdeserteurs Ludwig Baumann eine Zahlungsaufforderung der Generalzolldirektion Köln zugestellt wurde. Die Behörde macht eine Überzahlung von 4 157,46 Euro geltend und fordert von dem Erben – nach Einbehalt zweier Monatsrentenbezüge – einen Betrag von 3 453,46 Euro, den sein Vater angeblich zu viel erhalten habe. Sie beruft sich dabei auf § 6 Absatz 5 der Härterichtlinien des AKG. Dieser sieht vor, dass Leistungsberechtigte, die in einem Alten- oder Pflegeheim leben, „weitergehende laufende Leistungen ab dem 1. Juli 2014 in Höhe der nach § 5 gewährten Leistungen anstelle der Leistungen nach den Absätzen 3 und 4 sowie der Leistung nach § 5“ erhalten (http://upgr.bv-opfer-ns-militaerjustiz.de/uploads/ Dateien/Pressemitteilungen/BVPM20180801final.pdf). Diese Formulierung ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller extrem intransparent und schon sprachlich kaum verständlich sowie in sich widersprüchlich (es wird praktisch ausgeführt, dass die Betroffenen Leistungen in Höhe der nach § 5 gewährten Leistungen „anstelle“ der Leistung nach § 5 erhalten ). Es kann nicht erwartet werden, dass die hochbetagten Leistungsempfänger den – aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller – diskriminierenden Sinn dieser Regelung erkennen: Ihre Opferrente wird zusammengestrichen auf ein sogenanntes Heimtaschengeld in Höhe von derzeit 352 Euro monatlich. Zuvor hatte Ludwig Baumann Anspruch auf 645,91 Euro pro Monat. Die Opferrente wurde damit auf rund die Hälfte gekürzt. Weil Ludwig Baumann seinen Umzug in ein Pflegeheim im März 2017 nicht mitgeteilt hatte, ergab sich nach Einschätzung der Behörde eine „Überzahlung“ (die Briefe der Generalzolldirektion liegen den Fragestellerinnen und Fragestellern vor), für die nun der Sohn geradestehen soll. In Deutschland wurden nur sehr wenige NS-Verbrecher vor Gericht gestellt. Richter, die Deserteure zum Tode verurteilt haben, konnten ihre Karriere in der Regel unbeschadet fortsetzen und eine hohe Altersrente genießen. Diejenigen, die die Verbrechen dieser Täter überlebt haben, müssen dagegen im Alter eine Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4170 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Kürzung ihrer Opferbezüge in Kauf nehmen. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist ein solches Behördenverhalten unwürdig. NS-Opfer sind heute in einem hohen Alter. Angesichts ihrer nur noch vergleichsweise geringen Zahl ist auch aus finanziellen Gründen eine Kürzung der Leistungen, die sie beziehen, nicht gerechtfertigt. Die Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz, die von Ludwig Baumann gegründet worden war, erklärte dazu in einer Pressemitteilung vom 1. August 2018, die Kürzung der Härteleistung stelle eine Brüskierung der „sehr späten und angesichts des erlittenen Unrechts eher spärlichen“ finanziellen Anerkennung des erlittenen NS-Unrechts dar. Die Kürzung „können Betroffene in ihrer letzten Lebensphase als eine abschließende Beleidigung, Demütigung, ja als Verhöhnung empfinden. Die Verfügung ‚über den Tod hinaus‘ Angehörige zur Kasse zu bitten, sehen wir als makabren Irrweg staatlicher Bürokratie an, die menschliche Befindlichkeiten aus dem Blick verloren hat“ (http://upgr.bv-opferns -militaerjustiz.de/uploads/Dateien/Pressemitteilungen/BVPM20180801final.pdf). Die Abgeordnete Ulla Jelpke hatte sich bereits vor einigen Jahren auf Bitten einer Angehörigen einer von Zwangssterilisation betroffenen Frau gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen für die Abschaffung des sogenannten Heimtaschengeldes eingesetzt. Das Bundesministerium hatte daraufhin mit Schreiben vom 29. Juli 2014 angekündigt, die Kürzung auf das Heimtaschengeld im Falle einer Heimunterbringung werde künftig wegfallen. Offenbar war dies ausschließlich für Betroffene von Zwangssterilisation sowie Euthanasiegeschädigte gemeint. Die Fragestellerinnen und Fragesteller verweisen darauf, dass § 8 der Härterichtlinien die gewährten Leistungen ausdrücklich „als Ausgleich für das erlittene Unrecht“, das die Betroffenen erlitten haben, bezeichnet. Es liegt aber auf der Hand, dass eine Heimunterbringung das erlittene Unrecht in keiner Weise geringer macht: „Seit wann lindert ein Umzug in ein Pflegeheim erlittenes Unrecht ?“ fragt demzufolge auch die Bundesvereinigung (http://upgr.bv-opfer-nsmilitaerjustiz .de/uploads/Dateien/Pressemitteilungen/BVPM20180801final.pdf). Zu berücksichtigen ist hier auch, dass Personen gerade zum Zeitpunkt ihres Umzugs in ein Heim besonderer psychischer wie körperlicher Belastung ausgesetzt sein dürften und in besonderem Maße darauf angewiesen wären, sich auf Kontinuität ihrer Opferrentenzahlungen verlassen zu können. Ein Hinweis auf eine womöglich veränderte „Bedarfsstruktur“ im Heim kann die Leistungskürzung als Ausgleich erlittenen Unrechts nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht rechtfertigen. Es kann nach ihrer Ansicht keinesfalls argumentiert werden, dass eine Heimunterbringung eine vorhandene Notlage per se schmälere und ein Pauschalbetrag von 352 Euro eine solche Notlage in jedem Fall kompensieren könne. Häufig dürfte ein Heimaufenthalt gar erhebliche Mehrkosten mit sich bringen, die dann – aufgrund der Kürzung der Opferrente – ggf. von Sozialleistungsträgern kompensiert werden müssen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g : Das im Jahre 1953 in Kraft getretene Bundesentschädigungsgesetz (BEG) sah einen Ausgleich für bestimmte Schäden vor, die durch NS-Unrechtsmaßnahmen verursacht worden waren. Nach Ablauf der gesetzlichen Schlussfrist zum Jahresende 1969 konnten keine Anträge mehr auf Leistungen nach dem BEG gestellt werden. Seit den 1980er Jahren werden für NS-Verfolgte, die keine Leistungen nach dem BEG geltend machen konnten, außergesetzliche Leistungen nach Härterichtlinien der Bundesregierung gewährt. Bei den außergesetzlichen Härteregelungen han- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4170 delt es sich um freiwillige Leistungen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes nach Artikel 3 des Grundgesetzes. Gesetzliche Grundlage für die Vergabe ist die haushaltsmäßige Bereitstellung der Mittel in dem durch förmliches Gesetz beschlossenen jeweiligen Jahreshaushaltsplan. Zur Konkretisierung und Steuerung ihres Ermessens und zur Gewährung einer gleichmäßigen Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel hat die Bundesregierung als Verwaltungsvorschrift die Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien) erlassen. Die AKG-Härterichtlinien sehen folgende Leistungen vor: Opfer von NS-Unrechtsmaßnahmen, Zwangssterilisierte und Euthanasie-Geschädigte erhalten nach § 4 AKG-Härterichtlinien eine einmalige Beihilfe von 2 556,46 Euro. Zwangssterilisierte und Euthanasie-Geschädigte erhalten zusätzlich nach § 5 AKG-Härterichtlinien eine laufende monatliche Leistung in Höhe von derzeit 352 Euro. In der Höhe entsprechen diese Leistungen den außergesetzlichen Leistungen für jüdische NS-Verfolgte. Sie werden regelmäßig angepasst. Die laufenden Leistungen werden unabhängig von der persönlichen wirtschaftlichen Situation der Antragstellenden gezahlt. Nach § 6 AKG-Härterichtlinien können für besondere Ausnahmefälle ergänzende laufende Leistungen gewährt werden. Die Richtlinie fordert in diesem Fall außergewöhnliche Umstände, die eine weitergehende Hilfe erforderlich machen, und eine gegenwärtige Notlage. Diese monatlichen Leistungen werden mithin individuell nach den Umständen des Einzelfalls festgesetzt. Die Höhe der Leistungen kann während der Bezugsdauer bei Änderung der Verhältnisse variieren. § 6 Absatz 5 AKG-Härterichtlinien ordnet an, dass Leistungen in Höhe der laufenden Leistungen nach § 5 AKG-Härterichtlinien – mithin derzeit 352 Euro/monatlich – gezahlt werden, wenn der Antragstellende in einem Alten- oder Pflegeheim lebt. Diese Regelung lässt sich von den Gedanken leiten, dass bei einem Wechsel in ein Heim Sozialversicherungsträger Kosten übernehmen, für die zuvor ergänzende laufende Leistungen gewährt worden waren. Bis 2014 waren den Antragstellenden in diesem Fall nur ergänzende laufende Leistungen in Höhe von 150 Euro verblieben, die als „Heimtaschengeld“ bezeichnet wurden. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen haben die Antragstellenden heute einen Anspruch auf ein gesetzliches „Heimtaschengeld“ außerhalb der AKG-Härterichtlinien . Die Leistungen nach den AKG-Härterichtlinien sollen den Betroffenen als Ausgleich für das im Nationalsozialismus erlittene Unrecht zugutekommen. Für die Höhe der Leistungen ist das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 4 ff AKG-Härterichtlinien maßgebend. Wenn zum Beispiel durch eine Rentenerhöhung die ergänzenden laufenden Leistungen nach § 6 AKG-Härterichtlinien geringer ausfallen, ändert dies nichts an der im Nationalsozialismus erlittenen Verfolgung und stellt auch keine Herabwürdigung dieses schweren Schicksals dar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4170 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viele NS-Opfer erhalten derzeit ergänzende laufende Leistungen nach § 3c i. V. m. § 6 der Härterichtlinien des AKG? a) Wie gliedern sich die Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher nach Opfergruppen auf? 40 Personen erhalten ergänzende laufende Leistungen, davon 32 Fälle der Zwangssterilisation, 3 Fälle von Euthanasie-Geschädigten und in 5 Fällen waren Insassen eines Konzentrationslagers betroffen. b) Wie hoch sind diese Leistungen insgesamt sowie im Durchschnitt monatlich ? Die monatlichen Leistungen belaufen sich auf insgesamt 17 811,65 Euro, mithin entfallen durchschnittlich 445,29 Euro auf jeden Leistungsempfänger. c) Wie hoch waren die Gesamtzahlungen im Jahr 2017? 2017 wurden insgesamt 319 580,13 Euro an Bezieher und Bezieherinnen nach § 6 AKG-Härterichtlinien gezahlt. 2. Wie viele NS-Opfer erhalten laufende Leistungen nach § 5 der Härterichtlinien (Opfer der Zwangssterilisation, Euthanasiegeschädigte) in Höhe von 352 Euro monatlich (bitte angeben, falls diese Zahlen bereits in der Antwort zu Frage 1 enthalten sind)? In 90 Fällen werden laufende Leistungen nach § 5 AKG-Härterichtlinien gezahlt. Diese Fälle sind in der Antwort zu Frage 1 nicht enthalten. Statistisch werden diesem Bereich 19 Fälle hinzugerechnet, in denen Opfer des Nationalsozialismus Sachleistungen erhalten. 3. Wie viele Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger leben nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in einem Alten- oder Pflegeheim und erhalten lediglich gekürzte Leistungen in Höhe von 352 Euro? Wie hoch waren die durchschnittlichen monatlichen Leistungen an diese Personen im Monat vor ihrem Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim, und wie groß war demzufolge die Diskrepanz zwischen der Leistungshöhe vor und nach dem Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim (die Fragestellerinnen und Fragesteller gehen davon aus, dass die Fallzahl so gering ist, dass ggf. auch eine händische Auswertung der Akten zumutbar ist)? Betroffen sind 12 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger. Die durchschnittlichen monatlichen Leistungen vor dem Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim betrugen 611,68 Euro, dadurch ergibt sich eine rechnerische monatliche Differenz von durchschnittlich 259,68 Euro. Daneben leben 17 weitere Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in einem Heim, die bereits vor 2014 dort untergebracht waren. Dieser Personenkreis erhält Leistungen nach § 6 Absatz 5 AKG-Härterichtlinien in Höhe von 352 Euro. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4170 4. In wie vielen Fällen wurden in der Vergangenheit die monatlichen Leistungen aufgrund eines Umzugs in ein Alten- oder Pflegeheim auf das sogenannte Heimtaschengeld i. S. v. § 6 Absatz 5 AKG-Härterichtlinien gekürzt (bitte pro Jahr angeben)? Die erbetenen Angaben zu den Fällen nach § 6 Absatz 5 AKG-Härterichtlinien wurden statistisch nicht erfasst und können nachträglich nicht mehr ermittelt werden . 5. Wie ist der Hinweis der Generalzolldirektion Köln im Schreiben vom 17. Juli 2018 an den – zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbenen – Ludwig Baumann auf die Härterichtlinien, „zuletzt geändert am 14. Juni 2015“, zu verstehen (nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller gab es zu diesem Zeitpunkt keine Änderung – bitte ggf. die Härterichtlinien in der Fassung vom 14. Juni 2015 beifügen)? Die Neufassung der AKG-Härterichtlinien vom 28. März 2011, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. Oktober 2014 sowie die Richtlinie zur Änderung der AKG-Härterichtlinien vom 15. Oktober 2014 sind auf den Internetseiten www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28032011_BMF.htm 24. August 2018 und www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session. sessionid=5d36859d… 24. August 2018 abrufbar. Der im Schreiben der Generalzolldirektion vom 17. Juli 2018 angegebene 14. Juni 2015 ist insoweit unzutreffend. An diesem Tag hat das Bundesministerium der Finanzen lediglich die aktuelle Höhe der Leistungen nach §§ 5 und 6 Absatz 5 AKG-Härterichtlinien bekanntgemacht. 6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller , dass die Nichtanrechnung der Leistungen nach § 6 Absatz 5 AKG- Härterichtlinien als Einkommen unter Verweis auf § 83 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die Begründung, dass eine Kürzung der Leistungen im Fall des Aufenthalts in einem Alten- oder Pflegeheim wegen veränderter Bedarfssituation notwendig sei, widersprüchlich ist (bitte begründen ), und falls ja, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen wird sie daraus ziehen? Die AKG-Härterichtlinien sind so angelegt, dass die Leistungen im vollen Umfang beim Berechtigten verbleiben sollen und keine Anrechnung erfolgt. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der §§ 4 ff AKG-Härterichtlinien. 7. Hat die Bundesregierung Verständnis dafür, dass die Betroffenen sowie ihre Angehörigen angesichts der Formulierung in § 8 der Richtlinien, worin die Leistungen „als Ausgleich für das erlittene Unrecht“ bezeichnet werden, eine Kürzung der Bezüge so interpretieren können, dass die Behörde das Ausmaß des erlittenen Unrechts nicht mehr in vollem Umfang anerkennen wolle, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4170 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Wird heute noch strikt eine wirtschaftliche „Notlage“ (§ 6 Absatz 1 der Richtlinien) der Antragsteller geprüft oder wird diese mittlerweile von Amts wegen vorausgesetzt, und wenn Letzteres, seit wann ist dies Praxis, und warum wird auf die einschränkende und ausgrenzende Formulierung der „Notlage “ dann nicht auch im Wortlaut der Richtlinie verzichtet? Die Verwaltung ist an die Vorgaben des § 6 AKG-Härterichtlinien gebunden. Die Voraussetzungen werden in regelmäßigen Abständen überprüft. 9. Stellt die Bundesregierung Überlegungen an, auf das Vorhandensein einer wirtschaftlichen Notlage der Antragstellerinnen und Antragsteller zu verzichten und unabhängig hiervon laufende monatliche Leistungen als Ausgleich für erlittenes NS-Unrecht zu gewähren, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, in welcher Höhe, und bis wann ist mit einer Umsetzung zu rechnen? Änderungen der AKG-Härterichtlinien, insbesondere Eingriffe in die Systematik, sind sorgfältig zu prüfen und abzuwägen. In den Fällen des § 6 Absatz 5 AKG- Härterichtlinien erhalten die Betroffenen Leistungen in Höhe der laufenden Leistungen nach § 5 AKG-Härterichtlinien. Die Höhe der Leistungen von derzeit 352 Euro leitet sich aus den außergesetzlichen Leistungen für jüdische NS-Verfolgte ab. Die Weiterzahlung ehedem nach dem individuellen Bedarf geleisteter Beträge als bedarfsunabhängig wäre am Gleichbehandlungsgebot zu messen. Es wird geprüft, in den nächsten Jahren in mehreren Teilschritten die pauschalierten Leistungen auf das Niveau der gesetzlichen Mindestrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz anzuheben. Dadurch sind eine weitere Angleichung der Systeme und der Wegfall individuell berechneter Leistungen in Betracht zu ziehen . Die praktischen Fragen werden zurzeit ermittelt. 10. Stellt die Bundesregierung Überlegungen an, auf Grundlage von § 6 Absatz 1 i. V. m. Absatz 3 gewährte Leistungen auch bei Umzug in ein Altenoder Pflegeheim in vollem Umfang beizubehalten und auf deren Kürzung auf ein sogenanntes Heimtaschengeld nach Absatz 5 zu verzichten, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, bis wann ist mit einer Umsetzung zu rechnen? Auf die Antwort zu Frage 9 und die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 11. Stellt die Bundesregierung Überlegungen an, in Fällen, in denen die auszahlende Behörde erst mit zeitlichem Abstand von der Heimunterbringungen eines Leistungsbeziehers erfährt, auf die Rückzahlung einer möglichen sogenannten Überzahlung zu verzichten, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, bis wann ist mit einer Umsetzung zu rechnen? Die Bundesregierung ist an das Gleichbehandlungsgebot gebunden. 12. Welche Möglichkeiten gibt es aus Sicht der Bundesregierung, im Fall von Ludwig Baumann auf die Forderung nach Rückzahlung der sogenannten Überzahlung zu verzichten, und was will die Bundesregierung diesbezüglich unternehmen? Zu Einzelfällen äußert sich die Bundesregierung nicht öffentlich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333