Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 3. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4182 19. Wahlperiode 07.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Gabelmann, Hubertus Zdebel, Andrej Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3887 – Gesundheitsrisiken durch Fracking in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Kürzlich hat die Bundesregierung die Besetzung einer Expertenkommission (gemäß § 13a Absatz 6 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)) mit überwiegend , nach Auffassung der Fragesteller, frackingfreundlichen Mitgliedern zur wissenschaftlichen Begleitung von vier Erprobungsvorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas in Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein in Deutschland bekannt gegeben. Von der Bundesregierung wurden vier Mitglieder benannt (vgl. Plenarprotokoll 19/38, S. 3675 A, 3675 B). Der Bundesrat hat zwei Mitglieder benannt (www.bundesrat.de/SharedDocs/ drucksachen/2018/0101-0200/113-18(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1, www. bundesrat.de/SharedDocs/downloads/DE/plenarprotokolle/2018/Plenarprotokoll- 968.pdf?__blob=publicationFile&v=2; Tagesordnungspunkt 44). Für den wissenschaftlichen Begleitprozess sind im Entwurf des Haushaltsplans für 2018 4 Mio. Euro vorgesehen (www.hubertus-zdebel.de/wp-content/uploads/ 2018/06/RegE-2-HH-2018_Fragen-EP-30-Fracking.pdf). Durch das Fracking-Gesetzespaket von 2016 wird aus Sicht der Fragesteller Fracking in Tight-Gas-Lagerstätten in Deutschland erlaubt und rechtlich abgesichert , obgleich die gesundheitlichen Risiken der Technologie weithin als gefährlich eingeschätzt werden. Bei Einsatz des Fracking-Verfahrens werden große Mengen an Wasser benötigt, die für das Fracking mit Chemikalien versetzt werden. Nach Beendigung des Vorgangs müssen diese Flüssigkeiten insbesondere aufgrund von zusätzlichen Belastungen durch u. a. Schwermetalle und natürlich vorkommende radioaktive Substanzen sowie einer Vermischung mit Formationswässern sachgerecht gelagert werden. Die Lagerung kann überirdisch und unterirdisch stattfinden. Die Verpressung in den Untergrund ist insofern riskant, als ein Austritt der gelagerten Flüssigkeit in nahegelegene Grundwasserleiter nicht auszuschließen ist. Zudem wird dieses Lagerstättenwasser, welches auch Anteile von Frack-Flüssigkeiten , enthalten kann, teils über erhebliche Distanzen hin zu den endgültigen Lagern transportiert, wobei sich das Risiko eines Flüssigkeitsaustritts erhöht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4182 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode In § 13b Absatz 5 WHG wird geregelt, dass durch den Erlass einer Rechtsverordnung die Errichtung und Führung eines für jede Person frei und unentgeltlich zugänglichen Registers für Stoffe, die bei bestimmten Gewässerbenutzungen, welche auch Fracking-Verfahren einschließen, verwendet oder abgelagert werden , angeordnet werden kann. Nach aktuellem Kenntnisstand ist dies bislang nicht geschehen. Seit in der niedersächsischen Gemeinde Bothel, Landkreis Rotenburg (Wümme), erhöhte Krebsraten festgestellt worden sind, wird ein Zusammenhang mit der Erdgasförderung diskutiert. Eine Sonderauswertung des epidemiologischen Krebsregisters Niedersachsen ergab eine Häufung von hämatologischen Krebserkrankungen bei Männern in Bothel (www.hubertus-zdebel.de/ wp-content/uploads/2015/10/Antwort-KA-Gesundheitsrisiken-der-Erdgasf%C3% B6rderung-insbesondere-mittels-Fracking-KL.pdf). Es liegen außerdem Hinweise vor, dass für Fracking-Verfahren verwendete Chemikalien ein besonderes Risiko für schwangere Frauen und ungeborene Kinder darstellen. Studien aus den USA haben eine erhöhte Säuglingsmortalität sowie eine erhöhte Rate an Frühgeburten in Gebieten identifizieren können, in deren Nähe Erdgasförderung durch Fracking in unkonventionellen Lagerstätten betrieben wird. Ebenfalls wird ein Zusammenhang zwischen der Anwendung des Fracking-Verfahrens in unkonventionellen Lagerstätten und verringertem Geburtsgewicht, Neuronalrohrdefekten, neurologischen Beeinträchtigungen sowie einer erhöhten Rate angeborener Herzfehler diskutiert (www.degruyter. com/view/j/reveh.ahead-of-print/reveh-2017-0008/reveh-2017-0008.xml?format= INT; http://journals.plos.org/plosone/article/file?id=10.1371/journal.pone.0131093& type=printable; http://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone. 0180966). Bestimmte Chemikalien, welche für Fracking-Verfahren eingesetzt werden, führten bei Mäusen und Ratten nach einer pränatalen Exposition zu präkanzerösen Läsionen in den Brustdrüsen sowie zu einer verminderten Spermienanzahl (https://academic.oup.com/endo/advance-article-abstract/doi/10.1210/en.2017- 00866/4841948?redirectedFrom=fulltext, www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/ PMC1797838/). Eine Studie aus den USA zeigte zudem einen statistischen Zusammenhang zwischen Größen, die zentral vom Abstand zu Fracking-Standorten abhingen, und der Wahrscheinlichkeit von Asthmaanfällen in unterschiedlichem Ausmaß (www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5424822/). Eine Ursache für die gehäuften Krankheitsfälle im Umfeld von Hydraulic-Fracturing -Förderanlagen besteht auch in den hohen Emissionen von Partikeln und flüchtigen organischen Verbindungen (VOCs). Hinzu kommt die Wirkung der Emissionen des klimaschädlichen Methans. Die einschlägige Forschung geht davon aus, dass beim Fracking 4 bis 12 Prozent der geförderten Menge entweichen (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Einzelfragen zu Hydraulic Fracturing in den USA, WD 8 - 3000 - 012/18; www.bundestag. de/blob/550734/216ef973a999a12cffbeea15dc17e778/wd-8-012-18-pdf-data.pdf), deutlich mehr als bei der Gasförderung in konventionellen Lagerstätten. Die bei der Anwendung der Fracking-Technik freigesetzten Stoffe schädigen die Gesundheit der Anwohner und tragen ferner erheblich zum Klimawandel bei. Bisher werden die Emissionen in der Vorkette der Gasproduktion nicht systematisch erfasst. Allerdings stehen die Förderung und der Import von fossilen Brennträgern mit hohen Emissionen den von Deutschland und allen EU-Staaten unterzeichneten Klimazielen entgegen. Aufgrund der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat die Fraktion DIE LINKE. einen Antrag eingebracht, Fracking in Deutschland ohne Ausnahmen zu verbieten (vgl. Bundestagsdrucksache 19/482). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4182 1. Betrachtet die Bundesregierung die in § 13a WHG festgelegten Regelungen zu Fracking als Vorbereitung für die Einführung umfassender Fracking-Aktivitäten , wenn sie trotz des Verbots von Fracking in Schiefer-, Ton-, Mergelund Kohleflözgestein bis 2021 jetzt mit der geplanten Benennung der Expertenkommission den Weg für Probebohrungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas in diesen Gesteinsarten in Deutschland ebnet? § 13a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist die maßgebliche gesetzliche Regelung . Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas oder Erdöl mit der sogenannten Frackingmethode ist in Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein verboten. Das Gesetz sieht die Einsetzung einer Expertenkommission vor. Dieser Verpflichtung ist die Bundesregierung nachgekommen. Eine Vorfestlegung durch die Einsetzung der Kommission sieht die Bundesregierung daher nicht. In § 13a Absatz 7 WHG ist für das Jahr 2021 eine Überprüfung der Angemessenheit des Verbots nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG durch den deutschen Bundestag auf der Grundlage des bis dahin vorliegenden Standes von Wissenschaft und Technik vorgesehen. 2. Sind der Bundesregierung mittlerweile Anträge auf Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse für Fracking-Erprobungsvorhaben in Schiefer-, Ton- Mergel - oder Kohleflözgestein bekannt? a) Wenn ja, von welchen Unternehmen, welche Region betreffend und für welche Gesteinsart (bitte einzeln nach Unternehmen, Gebiet und Gesteinsart auflisten)? b) Wenn ja, hat die Bundesregierung Kenntnis über eine ablehnende oder zustimmende Haltung der betreffenden Landesregierungen bezüglich dieser Anträge? c) Wenn nein, welche Aufgaben wird die benannte Expertenkommission im Einzelnen zukünftig wahrnehmen? Der Bundesregierung sind keine Anträge auf Genehmigung für Fracking-Erprobungsmaßnahmen in Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein bekannt. Die Expertenkommission hat die Aufgabe, Erprobungsmaßnahmen gemäß § 13a WHG wissenschaftlich zu begleiten, diese auszuwerten und hierzu und zum Stand der Technik Erfahrungsberichte für den Deutschen Bundestag zu verfassen. 3. Mit welchen Maßnahmen wird die Bundesregierung die Unabhängigkeit der Expertenkommission sicherstellen, die sich mehrheitlich aus Frackingfreundlichen Institutionen und Forschungszentren zusammensetzt (Vgl. Hannover-Erklärung vom 24./25. Juni 2013: www.bgr.bund.de/DE/ Gemeinsames/Nachrichten/Veranstaltungen/2013/GZH-Veranst/Fracking/ Downloads/Hannover-Erklaerung-Finalfassung.pdf?__blob=publication File&v=3) und in der Vertreter der Zivilgesellschaft nicht vorgesehen sind? Die Zusammensetzung der unabhängigen Expertenkommission ist in § 13a Absatz 6 WHG geregelt. Ihre Unabhängigkeit ist gesetzlich verankert. Die Mitglieder der Expertenkommission sind an Weisungen nicht gebunden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4182 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Ist es vorgesehen, dass die zukünftige Expertenkommission die möglichen Probebohrungen hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Auswirkungen auf den Menschen evaluiert, und wenn nein, warum nicht? Nach den gesetzlichen Vorgaben in § 13a Absatz 6 WHG werden Erprobungsmaßnahmen durch die unabhängige Expertenkommission wissenschaftlich begleitet und ausgewertet. Mögliche Erprobungsmaßnahmen gem. § 13a Absatz 2 WHG in Schiefer-, Ton- und Mergelgestein sowie im Kohleflözgestein sollen dazu dienen, die Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere den Untergrund und den Wasserhaushalt wissenschaftlich zu erforschen. Die unabhängige Expertenkommission wird ggf. zu konkreten Erprobungsmaßnahmen einen Forschungsplan entwickeln. Der Bundesregierung liegen deshalb derzeit keine Erkenntnisse dazu vor, welche spezifischen Forschungsfragen im Rahmen der Erprobungsmaßnahmen geklärt werden. 5. Umfasst die wissenschaftliche Begleitung auch die Auswertung bisheriger Erkenntnisse zu Emissionen in der Vorkette der Gasproduktion, etwa in den USA und Australien? Die unabhängige Expertenkommission wird gemäß § 13a Absatz 6 Satz 1 WHG in jährlich zu erstellenden Erfahrungsberichten auch zum Stand der Technik berichten . Es obliegt der unabhängigen Expertenkommission, zu entscheiden, in welcher Form bisherige Erkenntnisse in diese Erfahrungsberichte zum Stand der Technik eingehen werden. Der Bundesregierung liegen hierzu derzeit keine Erkenntnisse vor. a) Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass die Emissionen in der Vorkette der Gasproduktion bei möglichen Förderprojekten in Deutschland und der EU erfasst werden? b) Ab welchen Richtwerten würden die Förderung und auch der Import von mithilfe von Fracking gefördertem Erdgas, etwa in Form von Liquefied Natural Gas (LNG), den verbindlichen Zielen des im Jahr 2015 in Paris verabschiedeten Weltklimaabkommens widersprechen? c) Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass auch bei der Förderung und dem Import von Erdgas Regelungen für die Umsetzung der verbindlichen Klimaziele zur Anwendung kommen? Die Fragen 5a bis 5c werden wegen des bestehenden Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. In Deutschland sind die Anforderungen an Unternehmen in § 22b der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV) gesetzlich geregelt. Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie die darauf beruhenden Vorschriften bleiben von § 22b ABBergV unberührt. EU-weit gilt, dass CO2 Emissionen von Brennstoffen in direkte und indirekte Emissionen unterschieden werden können. Dabei umfassen direkte Emissionen solche, die bei der Verbrennung des Brennstoffes zur Energieumwandlung freigesetzt werden. Diese werden mit spezifischen Emissionsfaktoren beschrieben, wie sie beispielsweise für verschiedene Brennstoffe im Zuge der Emissionsberichterstattung im Rahmen des Emissionshandels als Referenzwerte für Berech- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4182 nungsfaktoren festgelegt werden (Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates). Die indirekten Emissionen der Vorkette sind darin allerdings nicht enthalten. Die Vorkette umfasst im Allgemeinen sämtliche Tätigkeiten von der Gewinnung über die Aufbereitung bis hin zum Transport eines Brennstoffs. Für die in Deutschland eingesetzten regelmäßig importierten und eingesetzten Brennstoffe – insbesondere Erdgase, Mineralöle und Steinkohle – können die der Vorkette zuzurechnenden Emissionen erheblich schwanken. Über die mit dem Erdgasimport verbundenen Emissionen in den jeweiligen Erzeugerländern können detaillierte Angaben nicht gemacht werden, da deren Monitoring in die Verantwortung der Erzeugerländer fällt bzw. erforderliche technologische, prozessbezogene und qualitative Grundlageninformationen im Einzelnen nicht bekannt sind. Die Bundesregierung hat im Rahmen des Forschungsvorhabens mit dem Titel „Roadmap Erdgas“ eine Überprüfung der Klimawirkungen der konventionellen Erdgasförderung in Deutschland veranlasst. In der auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlichten Kurzstudie werden Vorkettenemissionen bei der konventionellen Erdgasgewinnung in Deutschland betrachtet und deren Relevanz für die Rolle von Erdgas im Rahmen der Klimaschutzziele bewertet. 6. Warum hat die Bundesregierung bisher keine Rechtverordnung gemäß § 13b Absatz 5 WHG zur Errichtung eines für jede Person frei und unentgeltlich zugänglichen Registers für Stoffe, die u. a. bei Fracking-Verfahren verwendet oder abgelagert werden, erlassen? 7. Hat die Bundesregierung die Absicht, ein solches Stoffregister einzurichten? a) Wenn ja, wann, wo wird dieses zu finden sein, und welche Informationen wird es enthalten? b) Wenn nein, wieso wurde die Möglichkeit des Erlasses einer Rechtsverordnung in das Wasserhaushaltsgesetz ursprünglich aufgenommen? 8. Hat aus Sicht der Bundesregierung die − insbesondere nahe Fracking-Bohrungen wohnhafte − Bevölkerung in Deutschland ein Anrecht, Bezeichnungen und Klassifikationen der bei Fracking-Verfahren benutzten Chemikalien in vollständiger Dokumentation einsehen zu können, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 6 bis 8 werden wegen des bestehenden Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Die Bundesregierung hat in Ihrem Gesetzentwurf vom 23. April 2015 zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie die Regelung des § 13b Absatz 5 WHG wie folgt begründet (s. Bundestagsdrucksache 184713, S. 27): „Die Herstellung größtmöglicher Transparenz für Zulassungs- und Überwachungsbehörden sowie der Öffentlichkeit bei Einsatz verschiedener Stoffe und Gemische ist ein herausragendes Ziel der Gesetzgebung zum Fracking. Der Schaffung dieser Transparenz dient einmal die Veröffentlichungspflicht der zuständigen Behörde nach § 13b Absatz 1 Satz 2 WHG. Sofern die individuellen Veröffentlichungen für Behörden nicht ausreichen, um einen Überblick über die in Deutschland bei Fracking eingesetzten Stoffe und Gemische zu erhalten, kann Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4182 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode die Bundesregierung die Errichtung und Führung eines Internet gestützten Registers für Stoffe regeln, die beim Fracking eingesetzt oder bei Gewässerbenutzungen nach§ 9 Absatz 2 Nummer 4 untertägig abgelagert werden.“ § 13b Absatz 1 Satz 1 WHG sieht vor, dass Anträge auf Fracking oder Versenkung des Lagerstättenwassers Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 der UVPV Bergbau enthalten müssen. Dazu gehören Angaben über die Identität aller Stoffe, die eingesetzt, wiederverwendet, entsorgt oder beseitigt werden sollen, über ihre voraussichtliche Menge und über ihren Anteil in Gemischen. Diese Angaben sind von der zuständigen Behörde nach § 13b Absatz 1 Satz 2 WHG innerhalb von 2 Wochen nach Antragstellung im Internet zu veröffentlichen. Angesichts der Tatsache, dass der Bundesregierung derzeit keine konkreten Planungen für Erprobungsmaßnahmen in Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein bekannt sind, sieht die Bundesregierung darüber hinaus gegenwärtig keinen Bedarf für die Regelung eines Internet gestützten Registers für Stoffe, die beim Fracking eingesetzt oder bei Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 WHG untertägig abgelagert werden. Sollten in absehbarer Zeit einzelne Anträge auf Fracking gestellt werden, dürfte nach Einschätzung der Bundesregierung jedenfalls zunächst die Veröffentlichungspflicht nach § 13b Absatz 1 Satz 2 WHG ausreichen, um die Öffentlichkeit über die bei Fracking-Verfahren benutzten Chemikalien umfassend zu informieren. 9. Wie erklärt die Bundesregierung, dass in Deutschland keine zentrale Erfassung aller getätigten Disposalbohrungen für die Verpressung von bei Fracking -Verfahren entstandenem Flowback bzw. Lagerstättenwasser existiert? Nach der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist ausschließlich das jeweilige Land für die Genehmigung, Erfassung und Aufsicht von Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zuständig. Diese Zuständigkeit der Länder bezieht sich auch auf die im Kontext der Frage 9 genannten Maßnahmen. 10. Wie beurteilt die Bundesregierung die gesundheitlichen Risiken und Gefahren , die von ehemaligen Versenkbohrungen bzw. mit verpressten Flüssigkeiten gefüllten, ausgeförderten Lagerstätten ausgehen? Nach der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist ausschließlich das jeweilige Land für die Genehmigung, Erfassung und Aufsicht von Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zuständig. Das umfasst auch die Aufsicht über frühere bergbauliche Tätigkeiten und Versenkbohrungen. Nach Auffassung der Bundesregierung sind die rechtlichen Rahmenbedingungen mit dem neuen Regelungspaket zum Fracking, das am 11. Februar 2017 in Kraft getreten ist, noch einmal verschärft worden. Damit sind den Ländern alle notwendigen Möglichkeiten gegeben, Vorsorge gegen Gefahren , die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben können, zu treffen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4182 11. Welche qualitativen und quantitativen Kriterien müssen erfüllt sein, damit ein sicherer Einschluss des Lagerstättenwassers gemäß § 22c Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung vorliegt? Muss dieser sichere Einschluss lediglich zeitlich begrenzt vorliegen oder hat er zeitlich unbegrenzt zu erfolgen? Für welchen Zeitraum muss der sichere Einschluss im Fall einer zeitlichen Begrenzung gegeben sein? Zu unterscheiden sind Versenkbohrungen und Einpressbohrungen. § 22c Absatz 1, Nr. 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung (ABBergV) meint die dauerhafte Ablagerung, also das „Versenken“ („Versenkbohrung“) von Lagerstättenwasser . Hingegen spricht Nr. 2 von „erneuter über Tage Förderung“, also vom Einpressen („Einpressbohrung“). Es wird auf die Ausführungen der Begründung der Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie (Bundesrat-Drucksache 144/15) verwiesen . Diese führt aus, dass nach § 22c Absatz 1 S. 3 Nr. 1 ABBergV das Lagerstättenwasser sicher in einer druckabgesenkten, kohlenwasserstoffhaltigen Gesteinsformation eingeschlossen sein muss. Anders ist dies bei § 22c Absatz 1 S. 3 Nr. 2 ABBergV, für die die Begründung anführt, dass nicht ein dauerhafter sicherer Einschluss, sondern die sichere Speicherung bis zur erneuten Förderung erforderlich ist. Für bestehende Vorhaben ist spätestens ab dem 11. Februar 2022 das Versenken von Lagerstättenwasser in Wasserschutzgebieten und salinare Aquifere (tiefliegende , mit Salzwasser gefüllte Gesteinsschichten) nicht mehr gestattet. Lagerstättenwasser darf dann nur noch in sogenannte druckabgesenkte kohlenwasserstoffhaltige Gesteinsformationen versenkt werden. 12. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Anforderungen, die an das Monitoring von Disposalbohrungen bzw. Lagerstätten gestellt werden? 13. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche Mengen an Flowback und an Lagerstättenwasser in deutschen Fracking-Förderstätten durchschnittlich pro Jahr entstanden sind bzw. zukünftig entstehen (bitte getrennt angeben)? 14. Ist der Bundesregierung bekannt, wo genau in Deutschland unterirdische Transportleitungen für Flowback bzw. Lagerstättenwasser verlaufen? Die Fragen 12 bis 14 werden wegen des bestehenden Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Nach der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist ausschließlich das jeweilige Land für die Genehmigung, Erfassung und Aufsicht von Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zuständig. Daher ist es ebenfalls Aufgabe der Länder, die mittel- bis langfristigen Entwicklungen zu erfassen und ggf. darüber zu berichten. Eigene Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4182 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Stellt die Bundesregierung Nachforschungen bezüglich der mittel- und langfristigen Entwicklung von Grundwasserqualität und -belastung, Luftqualität, allgemeiner Lebensqualität und anderer Messgrößen nahe solchen Disposalbohrungen an? Die Überwachung und Bewertung der Grundwasserqualität gehört zu den Vollzugsaufgaben der Länder. Daher ist es ebenfalls Aufgabe der Länder, die mittelbis langfristigen Entwicklungen der Grundwasserqualität bei solchen Disposalbohrungen zu erfassen und ggf. darüber zu berichten. Entsprechende Nachforschungen seitens der Bundesregierung sind nicht erforderlich. 16. Wie fasst die Bundesregierung den momentanen wissenschaftlichen Erkenntnisstand hinsichtlich der allgemeinen Gesundheitsgefährdung der in und nahe Fracking-Gebieten ansässigen Bevölkerung zusammen, und wie beurteilt sie diesen? Bisherige Untersuchungen auf Landesebene konnten keine Ursachenzusammenhänge , insbesondere nicht im Zusammenhang mit Erdgasförderstätten oder Tätigkeiten in der Erdöl- oder Erdgasindustrie feststellen. Es liegt zunächst in der Zuständigkeit der Länder, weitere Untersuchungen vorzunehmen, wenn es nötig ist, möglichen Gesundheitsgefährdungen nachzugehen. 17. Sieht die Bundesregierung sich in der Verantwortung, eigene Studien und Untersuchungen bezüglich der negativen Auswirkungen von Fracking-Chemikalien a) auf die Gesundheit von Frauen während der Schwangerschaft, b) auf die Gesundheit von un- und neugeborenen Kindern, Es wird auf die Zuständigkeit der Länder verwiesen. c) auf die Gesundheit von Frauen und Männern hinsichtlich eines eventuell erhöhten Brustkrebsrisikos, d) auf die Gesundheit von Frauen und Männern hinsichtlich eines eventuell erhöhten Risikos bezüglich Erkrankungen des blutbildenden Systems anzustellen, und wenn nein, wieso nicht? Die Aufklärung der Ursachen von statistisch auffällig hohen Zahlen von Krebserkrankungen in bestimmten Regionen liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen regionalen Landesbehörden. Die im Zentrum für Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut verfügbaren Daten der bevölkerungsbezogenen (epidemiologischen ) Krebsregister der Länder ermöglichen keine kleinräumigen Analysen und belastbare Studien zu diesen Themen. 18. Sieht die Bundesregierung sich in der Verantwortung, eigene Studien und Untersuchungen bezüglich der negativen Auswirkungen von Fracking in Bezug auf die Zunahme von Asthmaerkrankungen anzustellen, und wenn nein, wieso nicht? Nach der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung obliegt die Zulassung und Überwachung bergrechtlicher Vorhaben, wie hier der Gewinnung von Erdgas allein den Ländern. Sollten sich in bestimmten Erdgasförderungsgebieten Hinweise auf mögliche gesundheitliche Folgen durch Förderung ergeben, so fallen diese ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4182 19. Behält die Bundesregierung sich vor nachzuprüfen, ob auch in deutschen Fracking-Gebieten a) eine erhöhte Sterberate von Säuglingen, b) eine erhöhte Rate an Frühgeburten, c) eine erhöhte Rate an Asthmaerkrankungen vorliegt, und wenn nein, wieso nicht? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 18 verwiesen. Eine eigene Prüfung , insbesondere bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente, schließt die Bundesregierung nicht aus. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333