Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 5. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4185 19. Wahlperiode 07.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/3929 – Stand der Einführung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem E-Health-Gesetz wurde der Zeitplan zur Einführung der digitalen Infrastruktur im Gesundheitswesen konkretisiert. Als eine der ersten Anwendungen soll 2019 das so genannte Notfalldatenmanagement starten. Diese und andere künftig vorgesehenen Anwendungen erfordern den Zugriff sowohl von Ärztinnen und Ärzten als auch von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe auf die Telematikinfrastruktur. Der Zugriff auf Daten der elektronischen Gesundheitskarte wie zum Beispiel Notfalldaten durch alle Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer darf jedoch personenbezogen nur in Verbindung mit einem elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweis (eHBA/eBA) erfolgen. Die Länder bestimmen die Stellen, die für die Ausgabe elektronischer Heilberufsund Berufsausweise zuständig sind (vgl. § 291a Absatz 5d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V). Bei Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind die entsprechenden Heilberufekammern der Länder für die Ausgabe der elektronischen Heilberufsausweise zuständig. Für die übrigen Gesundheitsberufe und Gesundheitshandwerke beschloss die Gesundheitsministerkonferenz der Länder (GMK) im Jahr 2007, ein elektronisches Berufsregister der Gesundheitsberufe (eGBR) als länderübergreifende Stelle für die Registrierung und Ausgabe der eHBA/eBA zu schaffen. Voraussetzung dafür war die gesetzliche Verpflichtung der zuständigen Berufsbehörden der Länder, dem eGBR die für seine Tätigkeit notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Im Jahr 2009 hat die GMK beschlossen, dass das eGBR in Nordrhein-Westfalen angesiedelt wird, am Standort Bochum – eingebettet in den Gesundheitscampus Nordrhein-Westfalen. Das eGBR wird auf Grundlage eines Staatsvertrages tätig werden. Seit Ende 2015 wird seitens der Länder an der Abstimmung eines Staatsvertrags zur Ausgabe von elektronischen Berufsausweisen gearbeitet. Im letzten Jahr wurden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4185 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode von einzelnen Länderministerien Entwurfsfassungen des Staatsvertrages zur Stellungnahme an Kammern der Gesundheitshandwerke versandt. Damit er in Kraft treten kann, müssen mehrere Länder den Vertrag ratifiziert haben. In einem Pilotprojekt der ZTG Zentrum für Telematik und Telemedizin GmbH mit Unterstützung des Bundesverbands selbstständiger Physiotherapeuten (IFK e. V.), Worldline und der opta data Gruppe, das 2013 abgeschlossen wurde, wurden mögliche Ausgabeprozesse für elektronische Heilberufsausweise bzw. Berufsausweise (eHBA/eBA) des künftigen elektronischen Gesundheitsberuferegisters (eGBR) am Gesundheitscampus Nordrhein-Westfalen erprobt . Im Sommer und im Dezember 2013 wurden die ersten 1 000 eHBA an IFK-Physiotherapeutinnen und IFK-Physiotherapeuten ausgegeben (vgl. www. ifk.de/verband/aktuell/ifk-innovationsprojekte/pilotprojekt-heilberufsausweis/). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) ist die von den Ländern geplante gemeinsame Stelle, die die Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen an die Angehörigen der nicht akademischen Gesundheitsberufe übernehmen soll. Gemäß dem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz wird das eGBR in Nordrhein-Westfalen errichtet. Als zukünftiges Sitzland bereitet das Land Nordrhein-Westfalen die Errichtung des eGBR vor und koordiniert die diesbezüglichen Aktivitäten der Länder. 1. Inwieweit war und ist die Bundesregierung in die Errichtung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters involviert? 2. Hat die Bundesregierung eigene Vorschläge zur Errichtung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters eingebracht? Die Errichtung des eGBR obliegt den Ländern. Diese bestimmen gemäß § 291a Absatz 5d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die Stellen, die für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise zuständig sind. Insbesondere als Mitglied der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Telematik im Gesundheitswesen wird das Bundesministerium für Gesundheit über die Aktivitäten der Länder zum Aufbau des eGBR informiert. 3. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung alle Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zeitgleich mit der Einführung des Notfalldatenmanagements auf der elektronischen Gesundheitskarte mit einem elektronischen Heilberufsausweis ausgerüstet sein, und wenn nein, auf welche andere Weise wird ihnen dann der Zugriff auf die Notfalldaten möglich sein? Nach Auskunft des für die Errichtung des eGBR von den Ländern beauftragten Landes Nordrhein-Westfalen ist angestrebt, dort wo es erforderlich ist, Rettungsassistentinnen und -assistenten mit elektronischen Heilberufsausweisen auszustatten . Nach derzeitigem Planungsstand könne jedoch nicht verbindlich festgestellt werden, ob dies zeitgleich mit der Einführung der Anwendung Notfalldatenmanagement erfolgen wird. Das Land Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass nach den Plänen der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik) der lesende Zugriff auf die Notfalldaten durch die Rettungsassistentinnen und -assistenten auch mit einer Leistungserbringer-Institutionskarte (SMC-B-Karte=Security Module Card Typ B-Karte) in Verbindung mit einem Heilberufsausweis, aus dem die Berechtigung für die Nutzung der SMC- B-Karte abgeleitet wird, möglich ist. Mit der SMC-B-Karte erfolgt die Authentifizierung für die Nutzung der Telematikinfrastruktur. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4185 4. a) Wann werden nach den Plänen der Bundesregierung die Dienste der Telematikinfrastruktur (TI) für den Bereich der Altenpflege zur Verfügung stehen, damit, wie im Pflegepersonalstärkungsgesetz (Kabinettsentwurf) vorgesehen, für die Verbesserung der Versorgung Pflegebedürftiger in Altenpflegeeinrichtungen die TI zur Kommunikation zwischen Altenpflegeeinrichtungen und Ärzten genutzt werden kann, und welche technischen Voraussetzungen müssen hierzu aus Sicht der Bundesregierung geschaffen werden? b) Wann werden alle Pflegefachkräfte mit einem elektronischen Heilberufsausweis ausgestattet sein, um für die Verbesserung der Versorgung Pflegebedürftiger in Altenpflegeeinrichtungen die Telematikinfrastruktur zur Kommunikation zwischen Altenpflegeeinrichtungen und Ärzten sowie anderen Leistungserbringern nutzen zu können? Die Anbindung der Altenpflege an die Telematikinfrastruktur soll so zeitnah wie möglich erfolgen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Pflegefachkräfte, die einen elektronischen Heilberufsausweis benötigen, im Rahmen der Anbindung der Pflegeeinrichtungen an die Telematik-infrastruktur rechtzeitig ausgestattet werden. 5. Inwieweit werden die Pläne der Bundesregierung, den Versicherten durch die Krankenkassen spätestens bis zum 1. Januar 2021 eine von der Gesellschaft für Telematik nach § 291b Absatz 1a Satz 1 SGB V zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen (vgl. Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung, Referentenentwurf), durch ein Nichtbereitstehen des elektronischen Heilberufeausweises für Angehörige der gesundheitsfachberufe behindert, etwa durch eine nur eingeschränkte Funktionalität der elektronischen Patientenakte? Die Einführung der elektronischen Patientenakte sowie ihr funktionaler und inhaltlicher Ausbau erfolgen schrittweise. Eine Behinderung durch ein Nichtbereitstehen des elektronischen Heilberufsausweises für Angehörige der Gesundheitsfachberufe ist nicht ersichtlich. 6. Inwieweit behindert das Nichtbereitstehen des elektronischen Heilberufeausweises für Gesundheitsfachberufe die zügige Einführung und die Funktionalität des elektronischen Arztbriefes und des elektronischen Rezepts? Die Entgegennahme eines Arztbriefes ist nicht an das Vorhandensein eines Heilberufsausweises gebunden. Das Konzept zur Einführung des elektronischen Rezeptes wird derzeit erarbeitet. 7. Welche Berufsgruppen werden nach Kenntnis der Bundesregierung vom elektronischen Gesundheitsberuferegister erfasst, und wie viele Einzelpersonen sind das? Nach Auskunft des für die Errichtung des eGBR von den Ländern beauftragten Landes Nordrhein-Westfalen sind grundsätzlich alle Berufsgruppen gemäß § 291a Absatz 4 SGB V erfasst, die über keine Körperschaften verfügen, die die Herausgabe von elektronischen Heilberufsausweisen übernehmen. Das Land Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass sich die Anzahl derzeit nicht bestimmen lässt, da noch nicht fest stehe, wann der Einsatz einer SMC-B-Karte ausreichend sei. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4185 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Welche Aufgaben wird das eGBR nach Kenntnis der Bundesregierung zusätzlich zur Ausstellung der eHBA/eBA übernehmen? Nach Auskunft des für die Errichtung des eGBR von den Ländern beauftragten Landes Nordrhein-Westfalen handelt es sich um folgende Aufgaben: Das eGBR soll neben der Ausgabe von elektronischen Heilberufeausweisen und Berufsausweisen (eHBA/eBA) die Sperrung der Authentifizierungsfunktion übernehmen, soweit hierfür nicht eine andere Stelle nach Bundes- oder Landesrecht zuständig ist. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung ist die Einholung der Bestätigung nach § 291a Absatz 5d Satz 1 Nr. 2 SGB V erforderlich. Weitere Aufgaben werde das eGBR nach derzeitigem Planungsstand nicht übernehmen. 9. Welche Erkenntnisse hat das Pilotprojekt zu den Ausgabeprozessen der elektronischen Heilberufsausweise bzw. Berufsausweise (eHBA/eBA) des künftigen elektronischen Gesundheitsberuferegisters (eGBR) nach Kenntnis der Bundesregierung hervorgebracht? 10. Welche konkreten Auswirkungen haben die Erkenntnisse aus dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Pilotprojekt nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Inbetriebnahme des eGBR? Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Von dem für die Errichtung des eGBR von den Ländern beauftragten Land Nordrhein -Westfalen liegen der Bundesregierung dazu folgende Informationen vor: Im Rahmen des Pilotprojektes sei die Umsetzung des Ausgabeprozesses für eBA bei Gesundheitsberufen, die nicht in einer Heilberufekammer organisiert sind, praktisch erprobt worden. Im Hinblick auf die dabei notwendige sichere Identifizierung der Antragsteller und die Überprüfung der Erlaubnis zur Berufsausübung bzw. zum Führen einer Berufsbezeichnung in einem gesetzlich geregelten Beruf seien verschiedene Lösungsansätze entwickelt worden, um sicherzustellen, dass eBA nur an Berechtigte ausgegeben werden und bei Entfallen der Grundlage für die Berechtigung elektronisch gesperrt sowie physisch eingezogen werden können . Es seien auch geeignete Wege für eine Einbeziehung der in den jeweiligen Berufen länderspezifisch zuständigen Berufsbehörden prototypisch erprobt worden . Aus dem Pilotprojekt resultierten umfangreiche Erkenntnisse bezüglich der zur Antragsbearbeitung notwendigen Informationen seitens der Antragsteller, der Möglichkeiten und Begrenzungen, das Antragsverfahren papierarm und weitgehend IT-gestützt zu gestalten, sowie der praktischen Anforderungen mit Blick auf die Akzeptanz bei Berufsgruppen wie insbesondere nichtärztlichen Therapeutinnen und Therapeuten und Pflegeberufen. 11. Warum gab es nach Kenntnis der Bundesregierung, obwohl die Ausgabeprozesse bereits vor fünf Jahren mit einem entsprechenden monetären Aufwand erfolgreich getestet wurden (vgl. www.ifk.de/verband/aktuell/ifkinnovationsprojekte /pilotprojekt-heilberufsausweis/), keinerlei Bewegung und Weiterentwicklung mehr in diesem Prozess wie bspw. die Ausweitung des Pilotbetriebs auf andere Personengruppen und Berufsverbände? Nach Auskunft des für die Errichtung des eGBR von den Ländern beauftragten Landes Nordrhein-Westfalen seien die Aktivitäten zur Ausgabe von elektronischen Berufsausweisen nach Abschluss des Pilotprojektes nicht weiter fortgesetzt worden. Ausschlaggebend sei dafür gewesen, dass seitens der Partner des Pilot- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4185 projekts zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar gewesen ist, wann realistisch mit einer Verfügbarkeit der Telematikinfrastruktur und von potentiell nutzbaren Anwendungen zu rechnen sei. 12. Wie sieht nach Kenntnis der Bundesregierung der Zeitplan für die Aufnahme des Routinebetriebs des eGBR aus, ab wann können regelhaft eHBA/eBA ausgestellt werden? 13. Welche Prozessschritte müssen nach Kenntnis der Bundesregierung bis zur Aufnahme des Routinebetriebs des eGBR abgeschlossen sein a) auf Seiten von Nordrhein-Westfalen/des eGBR, b) auf Seiten der Länder, und c) auf Seiten des Bundes? Die Fragen 12 und 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Von dem für die Errichtung des eGBR von den Ländern beauftragten Land Nordrhein -Westfalen liegen der Bundesregierung dazu folgende Informationen vor: Der Staatsvertrag befinde sich auf Fachebene in der finalen Abstimmungsphase zwischen den Ländern. Nach Abschluss und Ratifizierung des Staatsvertrags erfolge die Ausschreibung der Geschäftsbesorgung mit dem Ziel der Beleihung einer juristischen Person des Privatrechts zur Wahrnehmung der Aufgaben des eGBR. Welche Schritte nach Zuschlagserteilung bis zur Aufnahme des Routinebetriebs des eGBR im Einzelnen erforderlich sind, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgesehen werden und hänge im Wesentlichen von den konkreten Voraussetzungen ab, die die zu Beleihende mitbringe. Die Länder müssten die zuständigen bestätigenden Stellen nach § 291a Absatz 5d Satz 1 Nummer 2 SGB V bestimmen und dem eGBR nach seiner Errichtung mitteilen, damit es Bestätigungen nach § 291a Absatz 5d Satz 1 Nummer 2 SGB V einholen könne. Nach dem der Bundesregierung bekannten Planungsstand der Länder und des Landes Nordrhein-Westfalen sind von Seiten der Bundesregierung keine Prozessschritte zur Aufnahme des Routinebetriebs des eGBR erforderlich. 14. Welche Heilberufe sollen nach Kenntnis der Bundesregierung wann einen elektronischen Heilberufsausweis erhalten? Nach Kenntnis der Bundesregierung bereiten die Ärzteschaft, die Zahnärzteschaft sowie die Apothekerschaft die Herausgabeprozesse so vor, dass Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker die eHBA dann erhalten können, wenn die medizinischen Anwendungen eingeführt werden. Hinsichtlich der weiteren Berufsgruppen wird insbesondere auf die Antworten zu den Fragen 3 und 7 verwiesen. 15. Wie viele Bundesländer müssen nach Kenntnis der Bundesregierung den Staatsvertrag zum eGBR ratifizieren, damit er in Kraft treten kann? Nach Auskunft des für die Errichtung des eGBR von den Ländern beauftragten Landes Nordrhein-Westfalen kann der Staatsvertrag ab einem noch zu definierenden Zeitpunkt in Kraft treten, sofern das Sitzland und sieben weitere Länder Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4185 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Soll der Betrieb der gemeinsamen Stelle der Länder des eGBR nach Kenntnis der Bundesregierung europaweit ausgeschrieben werden? Wenn ja, wann, und mit welchen Fristen bis zur Zuschlagserteilung? Der Bundesregierung liegen dazu keine Informationen vor. 17. Welche Alternativstrategie verfolgt die Bundesregierung für den Fall, dass sich die Aufnahme des Routinebetriebs des eGBR noch über einen längeren Zeitraum hinzieht, während schon Regelungen in Kraft treten, die einen Zugriff der Gesundheitsberufe auf die Telematikinfrastruktur erfordern, wie beispielsweise das Notfalldatenmanagement oder die Verbesserung der Versorgung Pflegebedürftiger in Altenpflegeeinrichtungen? Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Länder die ihnen obliegenden Aufgaben rechtzeitig so erfüllen werden, dass ein Zugriff der jeweiligen Gesundheitsberufe gewährleistet ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333