Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 5. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4188 19. Wahlperiode 07.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Benjamin Strasser, Stephan Thomae, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 3952 – Ausbreitung von „Voice of Anger“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Medienberichten lässt sich in der Region Allgäu und Oberschwaben eine Zunahme der Aktivität rechtsextremer Gruppierungen feststellen, die sich unter anderem durch vermehrte Konzertveranstaltungen der Szene bemerkbar mache (vgl. Schwäbische Zeitung, 27. Juli 2018). Regional tritt dabei insbesondere die Gruppierung „Voice of Anger“ in Erscheinung, die „als größte Kameradschaft von Neonazi-Skinheads in Bayern“ gilt (https://allgaeu-rechtsaussen.de/tag/voiceof -anger). Die Gruppe sei international vernetzt und verfüge in der Region über den Großteil ihrer Mitglieder und betreibe das Musiklabel „Oldschool Records“ (vgl. ebd.). Darüber hinaus sollen Mitglieder der Organisation mehrere Immobilien in der Region angekauft haben (vgl. https://blog.zeit.de/stoerungsmelder/ 2017/11/17/rechtsradikale-musikszene-im-allgaeu-im-aufwind_25002). Am 14. Juli 2018 kam es in der Gemeinde Aichstetten im Landkreis Ravensburg zu einer Konzertveranstaltung mit circa 170 Teilnehmern, die von der rechtsradikalen Gruppierung „Voice of Anger“ organisiert wurde. Bei der Konzertveranstaltung sollen mehrere rechtsradikale Musikgruppen aufgetreten sein, die Bezüge und Verbindungen zu rechtsextremistischen Gruppierungen im In- und Ausland haben, u. a. zur im September 2000 verbotenen Organisation „Blood and Honour“-Bewegung (vgl. https://allgaeu-rechtsaussen.de/2018/07/17/soradikal -war-das-skinhead-konzert-bei-aichstetten). Bereits im Oktober 2017 war es in der Gemeinde Bad Wurzach im Landkreis Ravensburg zu einer weiteren Konzertveranstaltung gekommen, an der damals rund 250 Personen teilgenommen hatten. Der Verfassungsschutzbericht 2017 spricht Konzert- und Musikveranstaltungen „eine herausragende Bedeutung für die rechtsextremistische Szene“ zu: „Sie dienen als Lockmittel für Jugendliche und junge Erwachsene , um sie an die rechtsextremistische Szene heranzuführen und letztlich auch zu binden. Außerdem fördern sie die Netzwerkbildung über verschiedene rechtsextremistische Spektren hinaus und den Zusammenhalt innerhalb der Szene“ (Verfassungsschutzbericht 2017, S. 63). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4188 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Gruppierung „Voice of Anger“? Die Bundesregierung verweist hierzu auf die Ausführungen im Verfassungsschutzbericht des Landes Bayern für das Jahr 2017 (Seiten 125, 164, 165 und 206). 2. Ist die Bewegung „Voice of Anger“ Beobachtungsobjekt von Bundesbehörden ? Wenn ja, welche Behörden sind dies, und seit wann findet eine Beobachtung statt? 3. Sind Einzelmitglieder der Bewegung „Voice of Anger“ Beobachtungsobjekt von Bundesbehörden? Wenn ja, welche Behörden sind dies, und seit wann findet eine Beobachtung statt? Die Fragen 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet: Die Bundesregierung beantwortet diese Fragen nach Beobachtungsobjekten aus Gründen des Staatswohls nicht, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten zu Aufklärungsaktivitäten ließe Rückschlüsse auf aktuelle Aufklärungsschwerpunkte und die nachrichtendienstliche Erkenntnislage zu. Dies gilt insbesondere, da es sich bei „Voice of Anger“ um eine zahlenmäßig kleine Gruppierung handelt. Die Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den möglichen negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ergibt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. 4. In wie vielen Fällen befassten sich Arbeitsgruppen im Gemeinsamen Extremismus - und Terrorismusabwehrzentrum/GETZ-R seit 2015 mit der Gruppierung „Voice of Anger“ bzw. ihr zugerechneten Mitgliedern und Unterstützern (bitte nach Jahren und Arbeitsgruppen aufschlüsseln)? Welche Erkenntnisse konnte die Bundesregierung daraus gewinnen? Das „Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum – Rechtsextremismus /-terrorismus“ (GETZ-R) hat sich im Zeitraum 24. August 2016 bis 24. August 2018 dreimal mit der Gruppierung „Voice of Anger“ befasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4188 5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Beobachtung der Gruppe „Voice of Anger“ durch das bayerische Landesamt für Verfassungsschutz ? Zu Angelegenheiten der Landesbehörden nimmt die Bundesregierung keine Stellung . Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 6. In wie vielen Fällen sind seit dem Jahr 2015 Personen, die dem Mitgliederbzw . Unterstützerkreis von „Voice of Anger“ zugerechnet werden können, strafrechtlich auffällig geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Politisch motivierte Straftaten werden dem Bundeskriminalamt im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) durch die zuständigen Landeskriminalämter übermittelt. Angaben zu Organisationsbezügen sind im KPMD-PMK keine Pflichtfelder und somit nicht automatisiert recherchierbar. Über eine Abfrage der Fallzahlendatei wurde im Datenfeld „Sachverhalt“ mit dem Suchbegriff „Voice of Anger“ und „Oldschool -Records“ recherchiert. So konnten im Jahr 2017 ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt mit „Voice of Anger“ und ein anderer mit „Oldschool Records“ in Verbindung gebracht werden . 7. In wie vielen Fällen sind seit dem Jahr 2015 Personen, die dem Mitgliederbzw . Unterstützerkreis von „Voice of Anger“ zugerechnet werden können, in den folgenden Deliktfeldern strafrechtlich auffällig geworden: a) Körperverletzung (einschließlich Schwerer und Gefährlicher Körperverletzung ), b) Raubdelikten, c) Straftaten gegen das Leben, d) Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte, e) Verstößen gegen das Waffenrecht, f) sonstigen Straftaten (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Fragen 7a bis 7f werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet : Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 8. Wie haben sich die Fallzahlen der Politisch-Motivierten Kriminalität/PMKrechts im Bundesland Bayern seit 2015 entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? Die Bundesregierung verweist zur Entwicklung der Fallzahlen im Bereich der „Politisch motivierten Kriminalität – rechts“ mit extremistischem Hintergrund auf die Verfassungsschutzberichte des Landes Bayern. Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die monatlichen Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zu „Politisch motivierte Kriminalität rechts“, zuletzt vom 8. August 2018 auf Bundestagsdrucksache 19/3737, verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4188 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Wie haben sich die Fallzahlen der Politisch-Motivierten Kriminalität/PMKrechts im Bundesland Baden-Württemberg seit 2015 entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Bundesregierung verweist zur Entwicklung der Fallzahlen im Bereich der „Politisch motivierten Kriminalität – rechts“ mit extremistischem Hintergrund auf die Verfassungsschutzberichte des Landes Baden-Württemberg. Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die monatlichen Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zu „Politisch motivierte Kriminalität rechts“, zuletzt vom 8. August 2018 auf Bundestagsdrucksache 19/3737, verwiesen . 10. Wie viele Personen, die dem Mitglieder- bzw. Unterstützerkreis von „Voice of Anger“ zugerechnet werden können, sind in der Rechtsextremismusdatei (RED) gespeichert? Die Bundesregierung beantwortet diese Fragen aus Gründen des Staatswohls nicht, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten zu Aufklärungsaktivitäten ließe Rückschlüsse auf aktuelle Aufklärungsschwerpunkte und die nachrichtendienstliche Erkenntnislage zu. Dies gilt insbesondere, da es sich bei „Voice of Anger“ um eine zahlenmäßig kleine Gruppierung handelt. Die Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den möglichen negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ergibt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. 11. Wurden der Bundesregierung durch bayerische oder baden-württembergische Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste Informationen zur Konzertveranstaltung am 14. Juli 2018 in der Gemeinde Aichstetten im Landkreis Ravensburg übermittelt? Wenn ja, welche? 12. Wurden der Bundesregierung durch bayerische oder baden-württembergische Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste Informationen zur abgesagten Konzertveranstaltung am 14. Juli 2018 in der Gemeinde Memmingerberg im Landkreis Unterallgäu übermittelt? Wenn ja, welche? Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung wurde bekannt, dass am 14. Juli 2018 eine Feier der Gruppierung „Voice of Anger“ im Raum Schwaben/Süddeutschland stattfinden sollte, bei der auch ein Auftritt rechter Musikgruppierungen geplant war. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4188 Bei der Konzertveranstaltung am 14. Juli 2018 in Aichstetten/Baden-Württemberg handelt es sich um die Ausweichveranstaltung für die ursprünglich im Raum Memmingen/Bayern geplante Musikveranstaltung der Gruppierung VoA unter dem Motto „Angry, live and loud 2“, die ordnungsbehördlich verboten wurde. Am 16. Juli 2018 teilte das Polizeipräsidium Konstanz/Baden-Württemberg unter anderem mit, dass die Konzertveranstaltung der rechtsradikalen Gruppierung „Voice of Anger“ – Skinheadkonzert unter dem Motto „Angry, Live and Loud 2“ mit vier Bands – in Aichstetten-Stockbauren/Baden-Württemberg störungsfrei verlaufen war. 13. Über welche anderen rechtsradikalen Konzert- bzw. Musikveranstaltungen hat die Bundesregierung Kenntnis? a) Wo fanden Veranstaltungen statt? b) Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer waren vor Ort? c) Aus welchen Bundesländern bzw. aus welchen anderen Nationen kamen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer? d) Welche rechtsradikalen bzw. rechtsextremistischen Gruppierungen waren in die Veranstaltung involviert? Die Fragen 13a bis 13d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Auf die Antworten der Bundesregierung auf die quartalsweisen Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zu „Musikveranstaltungen der extremen Rechten“, zuletzt vom 9. August 2018 auf Bundestagsdrucksache 19/3751 wird verwiesen. 14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Musiklabel „Oldschool Records“? Der seit den 2000er Jahren aktive Onlineversandhandel „Oldschool Records“ mit Sitz in Wolfertschwenden/Bayern produziert und vertreibt überwiegend rechtsextremistische Tonträger. Der Betreiber des Onlineversandhandels ist Mitglied der Skinhead Kameradschaft „Voice of Anger“ und trat in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Veranstaltungen dieser Gruppierung in Erscheinung. Die Staatsanwaltschaft Memmingen/Bayern erhob am 19. September 2016 Anklage gegen den Betreiber. Er soll in großem Umfang Tonträger mit volksverhetzenden Inhalten oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen vertrieben haben . Nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung im Dezember 2016 sprach ihn das Landgericht Memmingen/Bayern im Rahmen der Berufungsverhandlung im Mai 2018 frei. Das Musiklabel „Oldschool Records“ war bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien im Rahmen von Indizierungsverfahren zu insgesamt zehn Tonträgern am Verfahren beteiligt. Folgende Tonträger wurden indiziert: 1. „Bis der letzte mit uns singt“, CD der Gruppe „Kommando Skin“, Oldschool Records, Memmingen, Bundesanzeiger AT 31 Oktober 2014 [Listenteil B],umgetragen in [Listenteil A] Bundesanzeiger AT 27. Februar 2015, Veröffentlichung: 2013 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4188 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. „Deutsches Herz“, CD der Gruppe „Verboten“, Oldschool Records, Wolfertschwenden, Bundesanzeiger AT 30. Dezember 2015 [Listenteil A] Veröffentlichung: 2015 3. „Hammonia“, CD der Gruppe „Abtrimo“, Oldschool Records, Memmingen, Bundesanzeiger AT 30. Oktober 2014 [Listenteil B] Veröffentlichung: 2014 4. „Unvergessen“, Sampler, Oldschool Records, Memmingen, Bundesanzeiger AT 31. Dezember 2012 [Listenteil A] Veröffentlichung: 2012 5. „Wilde Vögel fliegen“, Doppel-CD der Gruppe „Act of Violence“, Oldschool Records, Memmingen, Bundesanzeiger AT 30. April 2014 [Listenteil A] Veröffentlichung: 2012 15. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der zunehmenden Anzahl rechtsradikaler Konzert- bzw. Musikveranstaltungen im bayerischen Regierungsbezirk Schwaben sowie im baden-württembergischen Regierungsbezirk Tübingen zu? Die Bundesregierung verfolgt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die bundesweite Entwicklung mit großer Aufmerksamkeit. Im Übrigen liegt – aufgrund der vom Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung – die Zuständigkeit für versammlungsrechtliche Maßnahmen bei den Ländern. 16. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Kontakte bzw. Kooperationen der Gruppe „Voice of Anger“, ihrer Mitglieder und Unterstützer mit rechtsextremen Vereinigungen, Bewegungen etc. in anderen Staaten? 17. Hat die Bundesregierung Kenntnis von konkreten Treffen von Mitgliedern und Unterstützern von „Voice of Anger“ mit rechtsextremen Vereinigungen, Bewegungen etc. in anderen Staaten? 18. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Verbindungen der Gruppe „Voice of Anger“, ihrer Mitglieder und Unterstützer zur „Blood and Honour“-Bewegung im In- und Ausland? Wenn ja, welche? 19. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Verbindungen der Gruppe „Voice of Anger“, ihrer Mitglieder und Unterstützer zu „Combat 18“-Gruppen im In- und Ausland? Wenn ja, welche? 20. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Verbindungen der Gruppe „Voice of Anger“, ihrer Mitglieder und Unterstützer zu Mitgliedern und zum weiteren Umfeld der rechtsterroristischen Gruppierung „NSU“? Wenn ja, welche? Die Fragen 16 bis 20 werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333