Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 6. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4189 19. Wahlperiode 07.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karlheinz Busen, Frank Sitta, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/3957 – Holz als nachwachsender Rohstoff in der Energiegewinnung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Zur Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2015/2193 vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (MCP-Richtlinie) hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der Emissionsgrenzwertvorgaben vorgelegt. Dieser geht in vielen Punkten weit über die MCP-Richtlinie der Europäischen Union hinaus. Betroffen davon sind alle bestehenden und neuen Biomassefeuerungsanlagen im Leistungsbereich von 1 bis 50 MW Feuerungswärmeleistung. Betreiber solcher Anlagen sind viele mittelständische Betriebe sowie Kommunen. 1. Steht die Bundesregierung zu dem im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten Ziel, EU-Vorgaben lediglich eins zu eins umzusetzen , und wenn ja, weshalb gibt die Bundesregierung einen diesem Ziel nicht entsprechenden Referentenentwurf zur Umsetzung der MCP-Direktive in die Verbändeanhörung? Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 über mittelgroße Feuerungsanlagen erfolgt unter Berücksichtigung des Koalitionsvertrags ohne Standardabbau und in Konkretisierung der Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. 2. Wie wird die MCP-Direktive der EU durch die anderen EU-Mitgliedstaaten, insbesondere die Nachbarstaaten Deutschlands, umgesetzt? Gehen Mitgliedstaaten über die Ziele der Direktive hinaus, und wenn ja, welcher Mitgliedstaat, und in welchen Bereichen werden strengere Vorgaben festgelegt (bitte nach Mitgliedstaat und Regelungen aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Umsetzung bzw. das Anforderungsniveau anderer EU-Mitgliedstaaten über einzelne Aspekte hinaus vor. Aus den Niederlanden sind teils deutlich anspruchsvollere Regelungen in Bezug auf die Emissionen von Stickstoffoxiden bekannt (http://wetten. overheid.nl/BWBR0022762/2018-01-01#Hoofdstuk3_Afdeling3.2_Paragraaf3.2.1, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4189 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode www.legislation.gov.uk/ukdsi/2018/9780111163023/contents). Die Umsetzung im Vereinigten Königreich soll für die Landesteile England und Wales in der Verordnung zur umweltrechtlichen Genehmigung (environmental permitting regulation “) erfolgen. 3. Welcher Anteil der Feuerungsanlagen ist nach Erkenntnis der Bundesregierung entsprechend der Vorgaben im Referentenentwurf umrüstbar, und welcher Investitionsaufwand wäre durchschnittlich mit einer Umrüstung je Anlage verbunden? Zur Emissionsminderung sind Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik einzusetzen. Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass eine Nachrüstung der betroffenen Anlagen möglich ist. Eine konkrete Aussage über die Nachrüstbarkeit einer Anlage im Einzelfall ist jedoch nicht möglich. Der überwiegende Nachrüstungsbedarf für bestehende Anlagen ergibt sich aufgrund von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2015/2193 in Bezug auf die Schwefeloxidemissionen . Die entsprechenden Nachrüstkosten wurden bereits im Zuge des europäischen Rechtsetzungsverfahrens berücksichtigt. Zudem wurden Übergangsfristen vorgesehen, so dass die betroffenen Anlagen bis zum Ende ihrer technischen Lebensdauer weiterbetrieben werden können. Insgesamt geht die Bundesregierung davon aus, dass durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 für die Wirtschaft ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 309 Mio. Euro entsteht. Der zusätzliche jährliche Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 125 Mio. Euro. Durch Effizienzgewinne (Brennstoffeinsparungen ) gegenüber der bisherigen Rechtslage stehen diesen Erfüllungskosten Einsparungen in Höhe von 195 Mio. Euro gegenüber. 4. Wie viele Anlagen wären von dem Anwendungsbereich der Verordnung umfasst ? Wie viele Anlagen sind davon im kommunalen Bereich (Kommunen inklusive kommunale Unternehmen)? Die Bundesregierung geht davon aus, dass etwa 40 000 Anlagen vom Anwendungsbereich erfasst sind. Über den Anteil kommunaler Anlagen liegen keine gesonderten Informationen vor. 5. Welche Gesamtfeuerungswärmeleistung haben nach Erkenntnis der Bundesregierung die Anlagen von Betrieben und Kommunen (bitte möglichst die Anzahl der betroffenen Anlagen nach 1-5 MW, 5-20 MW, 20-45 MW und 45-50 MW aufschlüsseln)? Angaben zur Gesamtfeuerungswärmeleistung liegen der Bundesregierung nicht vor. Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf diejenigen Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Referentenentwurfs der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 fallen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass etwa 15 000 immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Gas- und 5 500 immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Ölfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt in Deutschland betrieben werden. Hinzu kommen rund 1 500 immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Mehrstofffeuerungen und 10 000 immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Notstromaggregate. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4189 Insgesamt werden etwa 1 000 immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen betrieben. Ferner werden etwa 6 300 immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Verbrennungsmotoranlagen vorwiegend mit Erd- bzw. Biogas in Deutschland betrieben. 6. Welche Brennstoffe nutzen die Anlagenbetreiber nach Erkenntnis der Bundesregierung (bitte die prozentualen Anteile entsprechend darlegen)? Nach Angaben des Umweltbundesamts ergibt sich nachfolgende Verteilung bezogen auf die Anlagenzahlen im Anwendungsbereich des Referentenentwurfs der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193: Brennstoff Anteil Anlagen Feste Biobrennstoffe 1,2% Sonstige feste Brennstoffe 1,1% Heizöl EL 44,0% Sonstige flüssige Brennstoffe 0,2% Erdgas 40,9% Sonstige gasförmige Brennstoffe 12,6% Hierbei wurden die nicht genehmigungsbedürftigen Mehrstofffeuerungen und die Notstromanlagen dem Brennstoff Heizöl EL zugerechnet. 7. Wann wurden die mit öffentlichen Mitteln geförderten Anlagen im kommunalen Bereich (Kommunen inklusive kommunaler Unternehmen) in Betrieb genommen? 8. Bei welchem Anteil dieser öffentlich geförderten Anlagen wäre die Nachrüstung zur Einhaltung der geplanten Vorgaben des Referentenentwurfs nicht möglich? 9. Müssten Kommunen, deren Anlagen aufgrund technischer Unmöglichkeit oder anderer Gründe nicht nachgerüstet werden, Fördermittel (ggf. anteilig) zurückzahlen? Die Fragen 7 bis 9 werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 10. Wie sollen die im Referentenentwurf geforderten „kontinuierlichen Messungen “ der Emissionen bei kleinen Feuerungsanlagen ab 1 MW Feuerungswärmeleistung erfolgen? Gibt es hierfür technisch marktüblich vorhandene Verfahren, und stehen die Aufwendungen in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis? Die Anforderungen zur kontinuierlichen Messung bestimmter Schadstoffemissionen in die Luft wurden aus der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 übernommen. Eine Änderung der bisherigen Praxis erfolgt mithin nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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