Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 5. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4195 19. Wahlperiode 10.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Reinhard Houben, Michael Theurer, Thomas L. Kemmerich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/3796 – Einstieg der KfW beim Stromnetzbetreiber 50Hertz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Chinesische Unternehmen investieren massiv in Stromnetze auf der ganzen Welt. Mehrere 100 Mrd. US-Dollar sollen in den vergangenen Jahren in den Bau oder Übernahmen regionaler Stromnetze geflossen sein. Das strategische Ziel ist die Schaffung eines weltweiten Stromnetzes. Dafür warb auch Chinas Staatspräsident Xi Jinping in seiner Rede vor den Vereinten Nationen im September 2015. Ein maßgeblicher Akteur dieses Projektes ist die State Grid Corporation of China (SGCC). Mit einem Umsatz von deutlich mehr als 300 Mrd. US-Dollar und mehr als 900 000 Mitarbeitern gilt das Unternehmen als das zweitgrößte der Welt. Im Februar hatte SGCC erstmals versucht, auch auf dem deutschen Energiemarkt aktiv zu werden. Der australische Infrastrukturfonds Industry Funds Management (IFM Global Infrastructure Fund) hatte zuvor angekündigt, sich von der Hälfte seiner 40-prozentigen Beteiligung an der Kapitalgesellschaft Eurogrid International trennen zu wollen. Eurogrid International ist über die Eurogrid GmbH in Berlin alleiniger Eigner des Übertragungsnetzbetreibers 50Hertz Transmission, der in Ostdeutschland und im Raum Hamburg das Höchstspannungsnetz betreibt. Im März scheiterte der Übernahmeversuch durch SGCC, da der Mehrheitseigner der Eurogrid International, der belgische Stromnetzbetreiber Elia System Operator S.A. von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machte und seinen Anteil damit von 60 auf 80 Prozent erhöhte. Ende Mai signalisierte IFM, auch seinen verbliebenen 20-prozentigen Anteil an Eurogrid International veräußern zu wollen. Am 27. Juli gaben das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt, die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) habe im Auftrag des Bundes temporär diesen Anteil erworben. Zuvor hatte Elia erneut von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht und diesen Anteil an die KfW weiterveräußert. Die Bundesregierung begründete diese Maßnahme mit sicherheitspolitischen Erwägungen , insbesondere mit dem hohen Interesse am Schutz kritischer Energieinfrastrukturen . Da der Anteil an der 50Hertz-Holding Eurogrid unter der Eingriffsschwelle der Außenwirtschaftsverordnung von 25 Prozent liegt, konnte die Bundesregierung den Erwerb durch SGCC nicht untersagen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4195 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wann und auf welchem Wege erfuhr die Bundesregierung erstmals von den neuerlichen Kaufverhandlungen zwischen SGCC und IFM Investors über den Erwerb des verbliebenen 20-prozentigen Anteils an der 50Hertz-Holdinggesellschaft Eurogrid International? Am 23. Mai 2018 haben Vertreter von IFM Investors und State Grid Corporation of China (SGCC) die Fachebene des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) über die neuerlichen Kaufverhandlungen informiert. 2. Wann und durch wen wurde der geplante Einstieg von SGCC entsprechend der Vorgaben der Außenwirtschaftsverordnung der Deutschen Bundesbank gemeldet? Eine Meldung nach den Vorschriften der Investitionsprüfung in der Außenwirtschaftsverordnung fand nicht statt, da die Prüfschwelle von 25 Prozent der Stimmrechte nicht erreicht wurde. 3. Ist Elia System Operator auf die Bundesregierung mit dem Vorschlag zugekommen , von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen und die erworbenen Anteile an die KfW weiterzuveräußern, oder ging die Initiative von der Bundesregierung aus? Am 1. Juni 2018 fand ein Gespräch zwischen dem CEO von Elia, Chris Peeters, und Bundesminister Peter Altmaier statt, bei dem Elia darüber informierte, dass IFM und SGCC am 25. Mai 2018 einen Kaufvertrag über die letzten 20 Prozent der Anteile von IFM geschlossen hätten. Es wurden verbleibende Handlungsmöglichkeiten ausgetauscht, die auch eine Ausübung des Vorkaufsrechts durch Elia beinhalteten. 4. Lag der Kaufpreis für den Erwerb des letzten 20-prozentigen Anteils für Elia System Operator höher als bei der vorherigen Transaktion im April 2018? Wenn ja, wie hoch war der Preis? Der Kaufpreis für den letzten 20-prozentigen Anteil ist nahezu identisch mit dem Kaufpreis, den SGCC für den ersten 20-prozentigen Anteil im Januar 2018 vereinbart hatte. Diesen Kaufpreis hat Elia im Rahmen der Ausübung des Vorkaufsrechts im April 2018 gezahlt. 5. War dieser Preis durch ein festgeschriebenes Vorkaufsrecht vorgegeben? Der belgische Mehrheitseigener Elia konnte zu dem Preis in den Kaufvertrag zwischen IFM und SGCC eintreten, der zwischen diesen beiden Vertragspartnern vereinbart worden war. 6. Welcher ökonomische Vorteil entsteht für Elia System Operator durch die Weiterreichung des Anteils an die KfW? Durch die Weiterreichung des Anteils von 20 Prozent an die KfW muss Elia den Kaufpreis und eventuell durch den Kauf anfallende Steuern für diesen Anteil nicht selbst aufbringen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4195 7. Gab es Kontakte zwischen der Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Belgien über diese Transaktion? Aufgabenbedingt stehen die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre, Staatsministerinnen und Staatsminister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Bundesministerien grundsätzlich mit ihren europäischen Partnerländern in regelmäßigem Austausch. Eine Verpflichtung zur Erfassung entsprechender Daten (z. B. Erfassung sämtlicher Veranstaltungen, Sitzungen und Einzelgespräche nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie tatsächlicher Gesprächsinhalte) besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt. Eine lückenlose Aufstellung der seit Unterzeichnung des Kaufvertrags zwischen IFM und SGCC am 25. Mai 2018 und dem Abschluss des Kaufvertrages zwischen Elia und der KfW am 25. Juli stattgefundenen Gespräche nebst allen jeweiligen Teilnehmerinnen und Teilnehmern kann daher grundsätzlich nicht übermittelt werden . Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass es am Rande von Veranstaltungen oder sonstigen Terminen zu weiteren Kontakten mit Vertreterinnen und Vertretern der belgischen Regierung gekommen ist, bei denen die Transaktion angesprochen wurde. Die nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Ressort Datum Gesprächsteilnehmer Bundesregierung Gesprächsteilnehmer Regierung Belgiens BMWi 11.06.2018 BM Altmaier Energieministerin Marie Christine Marghem 8. Wer verhandelte für die Bundesregierung und die KfW über die Konditionen des 20-prozentigen Anteils von Elia System Operator durch die KfW? Die Konditionen für den Erwerb der Anteile waren im Wesentlichen durch die Anteilsveräußerung seitens IFM an SGCC vorgegeben. Die Verhandlungen mit Elia wurden von der KfW unter Beteiligung des BMWi geführt. 9. Welche Transaktionskosten sind bei diesem Erwerb entstanden und mussten von der KfW übernommen werden? Bislang sind bei der KfW folgende externe Transaktionskosten entstanden: Kosten Verkäuferseite i. H. v. ca. 5 Mio. Euro sowie in der Höhe noch nicht feststehende Steuern. Rechtsberatungskosten durch von der KfW eingeschaltete Kanzlei i. H. v. rd. 650 000 Euro. Kosten für externe Gutachten zu Bilanzierungsfragen i. H. v. rd. 50 000 Euro. 10. Wie finanziert die KfW den Kauf dieses Unternehmensanteils? Die KfW finanziert den Anteilskauf aus der allgemeinen Refinanzierung der KfW am Kapitalmarkt. 11. Benötigt die KfW für den Kauf dieses Unternehmensanteils eine Bürgschaft des Bundes? Nein. Die KfW agiert auf Basis einer Zuweisung unter einer Haftungsfreistellung des Bundes (siehe Antwort zu den Fragen 16 und 17). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4195 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Werden Mittel aus dem Bundeshaushalt zum Kauf dieses Unternehmensanteils benötigt? Für 2018 sind im Bundeshaushalt insgesamt 35 Mio. Euro für den Erwerb der Anteile vorgesehen. Darin sind alle Kosten enthalten, die durch den Bund für den Erwerb und das Halten der Anteile zu tragen sind. Den Ausgaben stehen zukünftig entsprechende Einnahmen aus Gewinnausschüttungen gegenüber. 13. Soll der Erwerb dieses Unternehmensanteils noch in diesem Jahr abgeschlossen werden? Ja. 14. In welchen Gremien der KfW und der Bundesregierung wurde zu welchem Zeitpunkt über den Einstieg bei 50Hertz beraten und/oder entschieden? Die Entscheidung über den Kauf der Anteile von Elia durch den Bund wurde innerhalb der Bundesregierung zwischen den Ressorts unter Einbindung des Bundeskanzleramtes abgestimmt. Der Vorstand der KfW hat den Anteilserwerb am 24. Juli 2018 genehmigt. 15. Sind weitere Optionen diesbezüglich erwogen bzw. geprüft worden? Es wurde unter anderem geprüft, die Anteile an ein Joint Venture aus noch zu identifizierenden Beteiligten zu veräußern. Im Hinblick auf die Komplexität alternativer Optionen und die Zeitspanne von 45 Werktagen binnen derer Elia eine Entscheidung über die Ausübung des Vorverkaufsrechts treffen musste, wurde nach Prüfung ausschließlich der Zwischenerwerb der KfW weiter verfolgt. 16. Inwieweit entspricht der Einstieg bei 50Hertz dem gesetzlichen Auftrag der KfW? 17. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte der Erwerb der Unternehmensanteil durch die KfW im Auftrag des Bundes? Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet. Die Aufgaben und Geschäfte der KfW ergeben sich aus § 2 KfW-Gesetz. Nach § 2 Absatz 4 KfW-Gesetz kann die KfW Geschäfte betreiben, an denen ein staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht und das der KfW im Einzelfall von der Bundesregierung zugewiesen wird. Der Erwerb der Unternehmensanteile erfolgte als ein solches Zuweisungsgeschäft, d. h. auf der Rechtsgrundlage des § 2 Absatz 4 KfW-Gesetz. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4195 18. Inwiefern sieht die Bundesregierung die Tatbestandsmerkmale des § 65 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) als erfüllt an, insbesondere inwiefern ein wichtiges Interesse des Bundes zur Beteiligung vorliegt, welcher Zweck mit der Beteiligung verfolgt wird, ob der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise hätte erreicht werden können, welchen Einfluss der Bund durch die Übernahme erhält und ob dieser Einfluss als angemessen erachtet wird? § 65 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) erlaubt dem Bund eine Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen unter engen Tatbestandsvoraussetzungen . Diese Voraussetzungen sind – bezogen auf den Erwerb von 20 Prozent der Anteile durch die KfW am Stromnetzbetreiber 50Hertz – sehr sorgfältig geprüft und im Ergebnis bejaht worden. Der Erwerb dient dem Schutz der kritischen Energieinfrastrukturen, zu welchen das Übertragungsnetz von 50Hertz zählt. Im vorliegenden Fall wurde kein anderes effektives Mittel identifiziert, das kurzfristig umsetzbar und zugleich besser oder wirtschaftlicher gewesen wäre. Durch die Beteiligung erhält der Bund auch einen angemessenen Einfluss auf die Gesellschaft. Konkret erhält die KfW einen Sitz im Aufsichtsrat von 50Hertz sowie einen Sitz im Aufsichtsrat der belgischen Holdinggesellschaft Eurogrid CVBA. KfW übt die Beteiligungsrechte auf Weisung des Bundes aus. 19. Wurde das Bundesministerium der Finanzen entsprechend den Vorgaben des § 65 Absatz 2 BHO beteiligt, und wurde die erforderliche Einwilligung eingeholt ? Falls ja, zu welchem Zeitpunkt, durch wen, und in welcher Form? Falls nein, warum nicht? Das Bundesministerium der Finanzen wurde mit Antrag vom 12. Juli 2018 gemäß § 65 Absatz 2 BHO vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie um Einwilligung zum Erwerb der Anteile gebeten. Zudem war das Bundesministerium der Finanzen bereits frühzeitig und deutlich vor dem Antrag gemäß § 65 Absatz 2 BHO an den Prüfungen und Verhandlungen zum Anteilserwerb beteiligt. 20. Inwiefern hätte ein Einstieg von SGCC die Sicherheit der Energieinfrastrukturen in Deutschland gefährdet? Die Bundesregierung hat aus sicherheitspolitischen Erwägungen ein hohes Interesse am Schutz des deutschen Übertragungsnetzes als Kern der deutschen Energieversorgung und stuft dieses entsprechend als kritische Energieinfrastruktur ein. Bevölkerung und Wirtschaft erwarten eine zuverlässige Energieversorgung. Im Rahmen einer sicherheitspolitischen Bewertung ist es daher durchaus von Bedeutung , wenn der Betrieb eines deutschen Übertragungsnetzes in den Einflussbereich von Investoren mit erheblicher staatlicher Beteiligung aus Drittstaaten gerät. Daher wurde seitens des Bundes entschieden, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) im Auftrag der Bundesregierung den aktuell zum Verkauf stehenden 20-prozentigen Anteil am Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz im Rahmen einer Brückenlösung erwirbt, das heißt, die Anteile sollen perspektivisch weiterveräußert werden. Der Erwerb der Anteile durch die KfW wurde dem beabsichtigten Einstieg von SGCC vorgezogen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4195 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 21. Plant die KfW, ihre Anteile an 50Hertz nur dann weiterzuveräußern, wenn ein Verkaufspreis erzielt werden kann, der über dem eigenen Einkaufspreis liegt? 22. Wann rechnet die Bundesregierung mit einem erstmaligen Verkauf von 50Hertz-Anteilen durch die KfW? 23. Wann rechnet die Bundesregierung mit dem vollständigen Verkauf von 50Hertz-Anteilen durch die KfW? Die Fragen 21 bis 23 werden gemeinsam beantwortet. Der Bund beabsichtigt, die von der KfW erworbenen Anteile kurz- bis mittelfristig weiter an Dritte zu veräußern. Die Bundesregierung wird hierzu und zu möglichen Konditionen einer Weiterveräußerung Gespräche mit potenziellen Investoren führen. 24. Schließt die Bundesregierung einen weiteren Kauf von Anteilen an 50Hertz durch die KfW aus, sollten erneut Anteile auf dem Markt platziert werden? Die ist eine hypothetische Frage. Hierzu werden keine Angaben gemacht. 25. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Intervention der KfW im Falle 50Hertz Investoren animiert, beim Verkauf von Unternehmen, die kritische Infrastrukturen betreiben, auf den Einstieg des Bundes zu spekulieren und dadurch höhere Verkaufspreise zu erzielen? Dies ist eine hypothetische Frage. Hierzu werden keine Angaben gemacht. 26. In welchem Umfang verfügt die KfW noch über verfügbare Mittel für ähnlich gelagerte Vorgänge? Die KfW hält keine Mittel für weitere Anteilskäufe vor. 27. Strebt die Bundesregierung kurzfristig eine Veräußerung anderer Unternehmensbeteiligungen der KfW, insbesondere an der Deutschen Post AG und der Deutschen Telekom AG, an? 28. Liegen die KfW-Beteiligungen an der Deutschen Post AG und der Deutschen Telekom AG im sicherheitspolitischen Interesse des Bundes? Die Fragen 27 und 28 werden gemeinsam beantwortet. Der Bund prüft fortlaufend Möglichkeiten der weiteren Privatisierung. Hierzu stimmen sich die KfW und der Bund eng ab. Diese Prüfung berücksichtigt hinsichtlich der Beteiligung an der Deutschen Telekom AG unter anderem die Kapitalmarktsituation, die wirtschaftliche Situation des Unternehmens sowie die spezifischen Interessen des Bundes (IT- und Cybersicherheit ). Vor weiteren Privatisierungsschritten ist nach der Bundeshaushaltsordnung das wichtige Interesse des Bundes an der Beteiligung zu prüfen. Die Deutsche Telekom AG gehört zu den Betreibern Kritischer Infrastrukturen in Deutschland; hier ist insbesondere der Themenkreis „Sicherheit der Netze“ von besonderer Bedeutung. In Bezug auf die Anteile an der Deutschen Post AG gilt, dass der Bund an seinem Privatisierungsziel festhält. Über weitere Verkäufe wird durch Bund und KfW im Einvernehmen entschieden. Aufgrund der Kapitalmarktrelevanz können Überlegungen zu Transaktionen nicht im Vorfeld angekündigt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4195 29. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um von kritischen Infrastrukturen zu sprechen? Gibt es eine diesbezügliche, klare Definition? § 2 Nummer 10 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz – BSIG) legaldefiniert den Begriff der kritischen Infrastrukturen . Danach sind kritische Infrastrukturen Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung sowie Finanz- und Versicherungswesen angehören und von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten würden. Die kritischen Infrastrukturen im Sinne des BSI-Gesetzes werden durch Rechtsverordnung entsprechend § 10 Absatz 1 BSI-Gesetz näher bestimmt. Die entsprechenden Festlegungen sind der Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung – BSI-KritisV) zu entnehmen . 30. Welche Bewertungen liegen dem zugrunde? Die Bewertung einer Infrastruktur als kritisch erfolgt nach einer durch die BSI- KritisV vorgegebenen Methodik. Die Methodik beruht auf drei aufeinander aufbauenden Verfahrensschritten: In einem ersten Schritt wird für die verschiedenen Sektoren bestimmt, welche Dienstleistungen wegen ihrer Bedeutung als kritisch anzusehen sind. In einem zweiten Schritt werden diejenigen Kategorien von Anlagen identifiziert, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind. In einem dritten Schritt lassen sich ausgehend von den identifizierten Anlagenkategorien konkrete Anlagen oder Teile davon bestimmen, die einen aus gesamtgesellschaftlicher Sicht hinreichend bedeutenden Versorgungsgrad aufweisen. Eine Anlage ist demnach kritische Infrastruktur, wenn diese einer der in der BSI-KritisV benannten Anlagekategorie zuzuordnen ist und der Versorgungsgrad der Anlage den für diese Anlagekategorie geltenden Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Aus der tatbestandlichen Anknüpfung an den als bedeutend anzusehenden Versorgungsgrad ergibt sich als wesentliche Zielvorgabe für die BSI-KritisV, dass ausschließlich die aus Bundessicht hinreichend bedeutsamen Anlagen zur Versorgung der Allgemeinheit als kritische Infrastrukturen gelten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4195 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 31. Welche Strategie verfolgt die Bundesregierung, um deutsche Sicherheitsinteressen beim Verkauf kritischer Infrastrukturen zu wahren? Beim Verkauf kritischer Infrastrukturen können besondere Sicherheitsinteressen berührt sein. Zur Vermeidung von etwaigen Sicherheitsgefahren kann das BMWi daher auch den Erwerb inländischer Unternehmen durch ausländische Käufer im Einzelfall überprüfen. Grundlage hierfür sind das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Dieser gesetzliche Rahmen gibt vor, wie die Bundesregierung Sicherheitsinteressen bei ausländischen Investitionen in Deutschland wahren kann. Das Außenwirtschaftsrecht erkennt an, dass der Erwerb von Beteiligungen an Kritischen Infrastrukturen in Deutschland mit einem abstrakt höheren Gefährdungsrisiko verbunden ist, vgl. § 55 Absatz 1 Satz 2 AWV. Neben den außenwirtschaftsrechtlichen Maßnahmen der Investitionsprüfung können in Einzelfällen bestimmte Umstände auch eine Bundesbeteiligung an dem fraglichen Zielunternehmen notwendig machen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333