Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 5. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4199 19. Wahlperiode 07.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Werner, Doris Achelwilm, Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3927 – Bundesweite Entwicklungen und rechtliche Situation von Regenbogenfamilien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Regenbogenfamilien sind Familien, in denen sich mindestens ein Elternteil als lesbisch, schwul, bisexuell, trans* oder intergeschlechtlich (LSBTTIQ*) versteht . Nach Ergebnissen des Mikrozensus lebten im Jahr 2016 in Deutschland 95 000 Paare in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. 44 000 der Partnerschaften waren zugleich eingetragene Lebenspartnerschaften. Die Angaben sind freiwillig, können jedoch als Untergrenze für die Zahl gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften in Deutschland gelten. Außerdem kann mit Sicherheit gesagt werden, dass die Zahl gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften von 60 000 im Jahr 2005 kontinuierlich angestiegen ist (vgl. Statistisches Bundesamt www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/ HaushalteFamilien/Tabellen/3_4_Gleichgeschlechtliche_Lebensgemeinschaften. html). Laut Familienreport 2017 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wuchsen 2015 rund 7 000 Kinder in Familien auf, deren Eltern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften lebten. Nachdem der Eheöffnung „für alle“ ein Jahrzehnte andauernder Kampf um gesellschaftliche Anerkennung und rechtliche Gleichstellung von homosexuellen Menschen vorausgegangen war, hat sich seit Oktober 2017 die rechtliche Situation und die gesellschaftliche Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Paaren deutlich verbessert . Gleichwohl sind bei weitem nicht alle rechtlichen Benachteiligungen von gleichgeschlechtlichen Paaren gegenüber heterosexuellen Paaren abgeschafft worden. Leben zwei Frauen in einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und entscheiden sich gemeinsam, eine Familie mit Kindern zu gründen, kann bislang nur die leibliche Mutter die rechtliche Mutterschaft beanspruchen, während ihre Partnerin den langwierigen Prozess der Stiefkindadoption durchlaufen muss. Bei heterosexuellen Ehepaaren dagegen wird der Ehemann automatisch zum rechtlichen Vater, selbst wenn dieser nicht der leibliche Vater ist. Diese Ungleichbehandlung des Abstammungsrechts wurde mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare nicht abgeschafft (vgl. LSVD Positionspapier „Regenbogenfamilien im Recht“ www.lsvd.de/politik/ familienrecht-modernisieren.html). Trans* Personen, die leibliche Eltern Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4199 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode werden, werden zudem weiterhin auf ihr Reproduktionsgeschlecht zurückgeworfen , indem Transmänner als Mütter und Transfrauen als Väter – zudem mit dem alten, durch das Transsexuellengesetz abgelegten, Vornamen – in die Geburtsurkunden ihrer leiblichen Kinder eingetragen werden. Im Juli 2017 hat der „Arbeitskreis Abstammungsrecht“ seinen Abschlussbericht veröffentlicht, der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Auftrag gegeben wurde und sich mit diesen Themen auseinandersetzt. Der Arbeitskreis empfiehlt, die Frau, die zum Zeitpunkt der Geburt in Lebenspartnerschaft oder Ehe mit der Mutter lebt, automatisch als zweiten Elternteil anzuerkennen. Im Koalitionsvertrag haben sich CDU, CSU und SPD darauf geeinigt , eine Änderung des Familien- und Abstammungsrechts auf Grundlage der Empfehlungen des „Arbeitskreises Abstammungsrecht“ zu prüfen (vgl. www. bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2018/03/2018-03-14-koalitionsvertrag. pdf?__blob=publicationFile&v=6). Für Trans*- und Inter-Personen bestehen wiederum spezifische bzw. zusätzliche Diskriminierungstatbestände im deutschen Recht. So ist unklar, inwieweit Menschen, deren Geburtsregistereintrag keine Angabe zum Geschlecht enthält, bei der sogenannten „Ehe für alle“ berücksichtigt sind. Reformbedarf besteht für trans*- und intergeschlechtliche Eltern mit Blick auf die rechtliche Eltern- Kind-Zuordnung. Das Abstammungsrecht sieht in seiner bestehenden Form geschlechtsspezifische Voraussetzungen und Bezeichnungen vor, die Personen ohne einen Geschlechtseintrag im Sinne von § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) nicht berücksichtigen und zu Rechtsunsicherheiten führen. Trans*-Menschen wird eine Elternschaft entsprechend ihrer Geschlechtsidentität oder ihres personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrags verwehrt, da nach derzeitiger Rechtsprechung das Geburtsgeschlecht für die Eltern-Kind-Zuordnung maßgeblich bleibt. Dadurch könnte es passieren, dass Trans* sich offenbaren müssen bzw. geoutet werden. Immer häufiger planen und leben Menschen Familienformen, in denen mehr als zwei Elternteile Verantwortung für die Kinder übernehmen. Hierzu zählen u. a. Stief- und Patchworkfamilien, Adoptivfamilien oder Pflegefamilien. Diese Mehrelternfamilien mit bis zu vier Elternteilen werden häufig von schwulen und lesbischen Paaren gelebt, die sich dazu entscheiden, gemeinsam ein Kind zu bekommen. Im Familienrecht finden diese Familienmodelle bisher keine Widerspiegelung . Im Sinne des Kindeswohls muss die Bereitschaft zur Übernahme der elterlichen Verantwortung jedoch auch rechtlich anerkannt werden (vgl. www. lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/Verbandstage/VT-2018/Menschenrechte__ Vielfalt_und_Respekt._LSVD-Programm_2018.pdf). 1. Wie viele gleichgeschlechtliche Paare haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Öffnung der Ehe geheiratet? Wie viele dieser Ehen wurden von schwulen Paaren, und wie viele von lesbischen Paaren geschlossen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? 2. Wie viele Lebenspartnerschaften wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher in Ehen „umgewandelt“ (bitte nach Bundesländern und Geschlecht bzw. Personenstand aufschlüsseln)? Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Daten zu Eheschließungen von gleichgeschlechtlichen Paaren, Umwandlungen von Lebenspartnerschaften und Scheidungen von gleichgeschlechtlichen Paaren liegen der Bundesregierung nicht vor, da für eine statistische Erhebung noch die gesetzliche Grundlage fehlt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4199 3. Wie viele Menschen lebten 2017 in Deutschland in eingetragenen Lebenspartnerschaften (bitte nach Bundesländern und Geschlecht bzw. Personenstand aufschlüsseln)? 112 000 Paare waren im Jahr 2017 gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Etwas mehr als die Hälfte (55 Prozent) der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften wurde von Männern geführt. 53 000 aller Lebensgemeinschaften mit Partnern bzw. Partnerinnen gleichen Geschlechts waren zugleich eingetragene Lebenspartnerschaften. Die im Rahmen des Mikrozensus erhobenen Daten zur Anzahl von eingetragenen Lebenspartnerschaften im Jahr 2017 ergeben sich aus folgender Tabelle. Soweit in einigen Fällen keine Angaben gemacht wurden, waren die Werte auf diesem Disaggregationsniveau nicht sicher genug. Bundesland Insgesamt Männer Frauen Darunter: eingetragene Lebenspartnerschaften zusammen Männer Frauen 1 000 Deutschland 112 62 50 53 30 23 Schleswig-Holstein / / / / / / Hamburg 8 5 / / / / Niedersachsen 9 / 5 / / / Bremen / / / / / / Nordrhein-Westfalen 25 13 11 12 7 5 Hessen 8 5 / / / / Rheinland-Pfalz / / / / / / Baden-Württemberg 11 6 5 / / / Bayern 15 8 7 7 / / Saarland / / / / / / Berlin 13 9 / 6 / / Brandenburg / / / / / / Mecklenburg- Vorpommern / / / / / / Sachsen 5 / / / / / Sachsen-Anhalt / / / / / / Thüringen / / / / / / Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen am Hauptwohnsitz. 2017: Umstellung der Erfassung von unverheirateten Paaren von freiwilliger Auskunft auf Auskunftspflicht / = Keine Angaben, da Zahlenwert nicht sicher genug. Weitere Hinweise finden sich im Dokument „Hinweise zu methodischen Effekten in den Zeitreihen zur Haushalte- und Familienstatistik auf Basis des Mikrozensus“. ©Statistisches Bundesamt (Destatis), 2018. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4199 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie viele Menschen leben in Deutschland in gleichgeschlechtlichen Ehen (bitte nach Bundesländern und Geschlecht bzw. Personenstand aufschlüsseln )? 5. Wie viele gleichgeschlechtliche Ehen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung geschieden, wie viele Ehepartnerinnen und Ehepartner gleichgeschlechtlich geschlossener Ehen sind verwitwet (bitte nach Bundesländern und Geschlecht bzw. Personenstand aufschlüsseln)? Die Fragen 4 und 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Daten zu Eheschließungen von gleichgeschlechtlichen Paaren, Umwandlungen von Lebenspartnerschaften und Scheidungen von gleichgeschlechtlichen Paaren liegen der Bundesregierung nicht vor, da für eine statistische Erhebung noch die gesetzliche Grundlage fehlt. 6. Gab es Eheschließungen mit bzw. zwischen Personen ohne Personenstandseintrag (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Bundesregierung hat diesbezüglich keine Erkenntnisse. 7. Inwiefern sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, die Ehe auch für Menschen zu öffnen, die personenstandsrechtlich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden (wollen)? Es wird auf die Begründung zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 6. Juni 2018 im allgemeinen Teil zur Eheschließung (Seite 14) verwiesen. Danach erfasst die Regelung des § 1353 Absatz 1 Satz 1 BGB in der Fassung des Eheöffnungsgesetzes auch Personen, deren Geburtsregistereintrag keine Angabe zum Geschlecht enthält, da auch diese in Bezug auf den Ehegatten entweder gleichen oder verschiedenen Geschlechts sind. Jedenfalls ergibt eine verfassungskonforme Auslegung der Regelung, dass auch dieser Personenkreis von der Norm erfasst sein muss. Dies würde auch für Personen gelten, die eine nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16 – ggfs. noch zu schaffende weitere Geschlechtsangabe wählen. Eine gesonderte gesetzliche Regelung ist daher entbehrlich. 8. Wie viele Anträge auf gemeinsame Adoption wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch gleichgeschlechtliche Ehepartner seit der Öffnung der Ehe gestellt? Wie viele dieser Anträge wurden von lesbischen Paaren, und wie viele von schwulen Paaren gestellt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? 9. Wie viele gleichgeschlechtliche Ehepartner haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Öffnung der Ehe gemeinsam ein Kind adoptiert (bitte nach Bundesländern und Geschlecht bzw. Personenstand der Eltern aufschlüsseln )? Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4199 Dazu liegen keine statistischen Daten vor. In § 99 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Annahme als Kind abschließend aufgeführt. Weder der Familienstand noch das Geschlecht der Annehmenden werden demnach erhoben. 10. Mit welchen Maßnahmen möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass die Prüfung zur Eignung zur gemeinsamen Adoption für gleichgeschlechtliche Paare sowie für Partnerschaften mit Trans*-Elternteilen diskriminierungs - und vorurteilsfrei durchgeführt wird? Für die Entscheidung der Fachkraft bei einer Adoptionsvermittlung ist das Kindeswohl die oberste Richtschnur. Im Auftrag des Bundesministeriums für Familie , Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) erarbeitet das beim Deutschen Jugendinstitut angesiedelte „Expertise- und Forschungszentrum Adoption“ (EFZA) derzeit eine „Handreichung für die Praxis: Beratung und Begleitung im Bereich Adoption“. Diese wird die umfassenden Forschungsergebnisse des EFZA im Bereich der Adoption aufgreifen und den Fachkräften der Adoptionsvermittlungsstellen eine praktische Orientierungshilfe für ihre Arbeit geben. So soll bei der Durchführung der Vermittlungsverfahren die Anwendung vergleichbarer Kriterien erreicht werden. Durch die Einführung von Standards für die Adoptionsvermittlungspraxis soll gewährleistet werden, dass die Eignungsprüfung und die Auswahl der Eltern für ein zur Fremdadoption freigegebenes Kind nur am Kindeswohl auszurichten ist, damit dem Kind eine gute Entwicklung ermöglicht wird. Die genannte Handreichung beinhaltet auch die Sensibilisierung der Fachkräfte für mögliche Diskriminierungen aller Art im Adoptionsprozess, beispielsweise auch hinsichtlich der Gleichgeschlechtlichkeit oder Geschlechtsidentität der Bewerberpaare . Die Handreichung wird in Form einer modular angelegten Online-Veröffentlichung angeboten und soll sukzessive bis Mitte 2019 fertiggestellt sein. 11. Wie viele Pflegekinder leben in Familien mit Eltern in eingetragener Lebenspartnerschaft bzw. gleichgeschlechtlicher Ehe (bitte nach Bundesländern und Geschlecht bzw. Personenstand der Eltern aufschlüsseln)? 12. Wie viele Pflegekinder leben nach Kenntnis der Bundesregierung mit Trans*-Elternteilen? Die Fragen 11 und 12 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Zu beiden Fragestellungen gibt es keine Daten aus der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik. Im Rahmen der KJH-Statistik werden für die Hilfen zur Erziehung im Allgemeinen und der Vollzeitpflege im Besonderen lediglich Daten zu dem Familienstatus mit den Merkmalen „1. zusammenlebende Eltern, 2. allein lebende Elternteile ohne (Ehe-)Partner, 3. Elternteil mit neuer/neuem Partner/-in lebend, 4. verstorbene Eltern, 5. Unbekannt“ erhoben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4199 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Inwieweit sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, einen Satz in § 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Erlaubnis zur Vollzeitpflege) aufzunehmen , der deutlich macht, dass auch LSBTTIQ* als Pflegepersonen und Pflegefamilien in Betracht kommen, um in allen Jugendämtern eine vorurteils - und diskriminierungsfreie Praxis sicherzustellen? Der Erlaubnisvorbehalt und weitere Vorgaben in § 44 SGB VIII stellen sicher, dass die betroffenen Minderjährigen nur in Pflegestellen betreut werden, in denen ihr Wohl gewährleistet ist. Die weitaus meisten Pflegepersonen bzw. Pflegefamilien bedürfen keiner Erlaubnis, da sie dem Ausnahmetatbestand des § 44 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII unterfallen. Hiernach bedarf keiner Erlaubnis, wer ein Kind oder einen Jugendlichen im Rahmen von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 ff. SGB VIII oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a SGB VIII aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt aufnehmen will. Insoweit wählt das Jugendamt im Rahmen der Bestimmung der geeigneten und notwendigen Hilfe die auf ihre allgemeine Eignung überprüfte und vorbereitete Pflegeperson oder Pflegefamilie in jedem Einzelfall so aus, dass diese den spezifischen Bedürfnissen des jeweiligen Kindes oder Jugendlichen entspricht. Ein gesetzlicher Handlungsbedarf in § 44 SGB VIII wird daher seitens der Bundesregierung nicht gesehen. 14. Wie viele Kinder leben nach Kenntnis der Bundesregierung in Familien mit gleichgeschlechtlichen Eltern (bitte nach Bundesländern und Geschlecht bzw. Personenstand der Eltern aufschlüsseln)? Im Jahr 2013 (Basis: Scientific Use File des Mikrozensus 2013) gab es hochgerechnet ca. 76 000 Privathaushalte mit gleichgeschlechtlichen, zusammenlebenden Paaren (davon: 8 000 Haushalte mit wenigstens einem Kind). In 20 257 000 Privathaushalten lebten verschiedengeschlechtliche, zusammenlebende Paare (davon: 6 470 000 Haushalte mit wenigstens einem Kind). In 19 071 000 Privathaushalten gab es kein zusammenlebendes, erwachsenes Paar (davon 1 590 000 Haushalte mit wenigstens einem Kind). Die ca. 13 000 000 Minderjährigen im Jahr 2013 teilen sich in 2 250 000 Minderjährige , die in Haushalten ohne ein zusammenlebendes Paar aufwachsen, 10 739 000 Minderjährige, die in einem Haushalt mit einem verschiedengeschlechtlichen , zusammenlebenden Paar aufwachsen und 11 000 Kinder, die in einem Haushalt mit einem gleichgeschlechtlichen, zusammenlebenden Paar aufwachsen . Aufgrund der geringen Fallzahlen gleichgeschlechtlicher Paare im Scientific Use File des Mikrozensus 2013 im Allgemeinen (unter 500 Beobachtungen) und gleichgeschlechtlichen Paaren mit Kindern im Speziellen (unter 100 Beobachtungen ) sind differenzierende Analysen mit sehr hoher Unsicherheit behaftet bzw. kaum möglich. Eine Replikation der Auswertungen auf Basis der Vollversion des Mikrozensus, die über einen kontrollierten Fernzugang möglich ist, ist daher sinnvoll . Hochgerechnete Zahlen kleiner 5 000 auf Basis des Mikrozensus weist das Statistische Bundesamt selbst nicht aus. Wird trotz geringer Fallzahlen eine weitere Differenzierung vorgenommen, dann finden sich unter den ca. 76 000 Privathaushalten mit gleichgeschlechtlichen, zusammenlebende Paaren, ca. 39 000 Paarhaushalte von Männern (davon: ca. 1 000 Haushalte mit wenigstens einem Kind) und ca. 37 000 Paarhaushalte von Frauen (davon: ca. 7 000 Haushalte mit wenigstens einem Kind, in der Summe ca. 10 000 Kinder). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4199 Regional verteilen sich die ca. 76 000 Privathaushalten mit gleichgeschlechtlichen , zusammenlebenden Paaren auf ca. 15 000 Haushalte in Norddeutschland (Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen), ca. 29 000 Haushalte in Westdeutschland (Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland), ca. 15 000 Haushalte in Ostdeutschland (Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg , Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) und ca. 16 000 Haushalte in Süddeutschland (Bayern, Baden-Württemberg). Unter den ca. 76 000 Privathaushalten mit gleichgeschlechtlichen, zusammenlebenden Paaren sind ca. 35 000, in denen wenigstens eine Person eine eingetragene Lebenspartnerschaft angibt (aktuell oder aufgelöst), ca. 5 000 davon sind Haushalte mit wenigstens einem Kind. Somit scheinen zum einen Kinder in Paarhaushalten zweier Frauen häufiger aufzutreten als in Paarhaushalten zweier Männer. Zum anderen ist die relative Häufigkeit von Kindern in Haushalten gleichgeschlechtlicher Paare höher, wenn es sich um eine eingetragene Partnerschaft handelt . 15. Wie viele Kinder leben nach Kenntnis der Bundesregierung in Familien mit Trans*-Elternteilen (bitte nach Bundesländern und Geschlecht bzw. Personenstand der Eltern aufschlüsseln)? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 16. Welche Hilfsangebote gibt es für trans- und intergeschlechtliche Paare, die einen Kinderwunsch haben (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Kinderwunschberatung für alle Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht oder ihrer sexuellen Orientierung bietet z. B. pro familia Deutsche Gesellschaft für Familienplanung , Sexualpädagogik und Sexualberatung e. V. an. In dem vom BMFSFJ geförderten und von pro familia publizierten Leitfaden „Psychosoziale Beratung von inter* und trans* Personen und ihren Angehörigen“ wird das Thema Elternschaft von trans- und intergeschlechtlichen Paaren aufgegriffen. Trans- und intergeschlechtliche Paare können sich darüber hinaus mit unterschiedlichen lebensweltlichen Anliegen an vorhandene Anlaufstellen wenden. Nach Bundesländern aufgeschlüsselte Beratungsangebote für transgeschlechtliche Menschen wurden in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, auf Bundestagsdrucksache 18/8808, zum Thema „Situation und Beratung von Trans-Menschen in Deutschland “ aufgeführt. Der Aufbau von Beratungs- und Unterstützungsangeboten für intergeschlechtliche Personen wird aktuell über die Förderung der Strukturentwicklung zum bundeszentralen Träger des Bundesprogramms „Demokratie Leben !“ gefördert. Träger ist der Sozialverein des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland e. V. Der Verein Intersexuelle Menschen e. V. bietet Beratung für intergeschlechtliche Menschen und deren Angehörige im gesamten Bundesgebiet an. Im Weiteren erstellt das BMFSFJ aktuell ein Online-Informationsportal zu gleichgeschlechtlichen Lebensweisen und geschlechtlicher Vielfalt. Der Launch des Portals ist für Ende 2018 vorgesehen. Das Portal beinhaltet eine Datenbank zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten für lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen im gesamten Bundesgebiet. Trans- und intergeschlechtliche Paare können sich hier über Hilfsangebote in ihrer Nähe informieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4199 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Diskriminierungserfahrungen von trans- und intergeschlechtlichen Eltern vor? In der 18. Legislaturperiode hat das BMFSFJ unter anderem zwei öffentliche Fachaustausche zu Beratungs- und Unterstützungsbedarfen von trans- und intergeschlechtlichen Personen und ihren Angehören durchgeführt. Auf beiden Fachaustauschen wurde auch von Diskriminierungen berichtet, die trans- und intergeschlechtliche Eltern erfahren. Die Dokumentationen beider Fachaustausche sind auf der Website des BMFSFJ (www.bmfsfj.de) abrufbar. 18. Wann und wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass die Ausführungsbestimmungen nach der so genannten Ehe für alle so gestaltet werden, dass auch intergeschlechtliche Menschen eine Ehe schließen können? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Gesonderte Ausführungsbestimmungen sind nicht erforderlich. 19. Wird die Bundesregierung sich der menschenrechtlichen Situation von transund intergeschlechtlichen Eltern annehmen, so dass diese nicht bei Adoptionsverfahren benachteiligt werden, gerade im Hinblick darauf, dass vielen von ihnen in der Vergangenheit durch medizinische Maßnahmen ihre Fruchtbarkeit genommen wurde? Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 20. Inwiefern sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf bezüglich einer Änderung der Regelung zur künstlichen Befruchtung (§27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) dahingehend, dass auch lesbische Paare Anspruch auf Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen haben? Nach der derzeitigen Regelung in der gesetzlichen Krankenversicherung werden Leistungen der künstlichen Befruchtung neben weiteren Voraussetzungen nur erbracht , soweit diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich und die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind sowie ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden (§ 27a Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V). Eine Veränderung oder Ausweitung des Anspruchs auf Versicherte, die mehrere oder eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllen, ist im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen. 21. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele gleichgeschlechtliche Paare mit Hilfe von künstlicher Befruchtung Kinder bekommen haben, und welche rechtlichen Hürden sind der Bundesregierung in diesem Zusammenhang bekannt geworden? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, wie viele gleichgeschlechtliche Paare mit Hilfe von künstlicher Befruchtung Kinder bekommen haben. Mit Bezug auf die ärztliche unterstützte künstliche Befruchtung sah die (Muster)- Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion der Bundesärztekammer in der Fassung 2006 vor, dass eine heterologe Insemination bei Frauen ausgeschlossen sei, die in keiner Partnerschaft oder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben (vgl. Deutsches Ärzteblatt, Jg. 103, Heft 20, 19. Mai 2006, A 1400). Die (Muster)-Richtlinie ist nach Kenntnis der Bundesregierung überwiegend durch die Landesärztekammern umgesetzt bzw. wird in den Landesärztekammern angewendet. Die Bundesärztekammer hat am 20. April 2018 eine Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4199 neue Richtlinie zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen im Rahmen der assistierten Reproduktion beschlossen. Zugleich hat sie beschlossen, dass die (Muster-) Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion von 2006 gegenstandslos ist (Deutsches Ärzteblatt, Jg. 115, Heft 22, 1. Juni 2018, A 1096). Statusrechtliche Voraussetzungen sind in der neuen Richtlinie nicht enthalten . Umsetzung und Anwendung fallen in die Zuständigkeit der Landesärztekammern . 22. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung bezüglich einer automatischen Anerkennung der Frau, die zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Ehe zusammenlebt, als Co-Mutter? 23. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung bezüglich der Einführung der Elternschaftsanerkennung entsprechend den Regeln der Vaterschaftsanerkennung ? Inwiefern befürwortet sie insbesondere Änderungen bei nicht formalisierten Partnerschaften? 24. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, die rechtliche Zuordnung von Eltern zu ihren Kindern geschlechtsneutral zu gestalten, und bis wann plant sie entsprechende Gesetzesänderungen? a) Plant die Bundesregierung, insbesondere § 1591 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dahingehend zu ändern, die Person, die ein Kind geboren hat, als „ersten Elternteil“ zu bezeichnen? Wenn nein, warum nicht? b) Schließt sich die Bundesregierung hinsichtlich der Zuordnung des zweiten Elternteils der Empfehlung des „Arbeitskreises Abstammungsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) an, dass das Geschlecht des Elternteils an dieser Stelle unerheblich ist? Wenn nein, warum nicht? 25. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung bezüglich der Schaffung einer rechtsverbindlichen Elternvereinbarung bzw. einer Wahlverwandtschaft , die mehreren Personen in Mehrelternfamilien die Möglichkeit einräumt, vor der Zeugung Vereinbarungen über Elternschaft und Elternbefugnisse zu treffen? Die Fragen 22 bis 25 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der im Februar 2015 eingesetzte Arbeitskreis Abstammungsrecht hat im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über zwei Jahre lang den Reformbedarf im Abstammungsrecht geprüft und im Juli 2017 seinen Abschlussbericht vorgelegt. Der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode sieht vor, im Hinblick „auf die zunehmenden Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin und Veränderungen in der Gesellschaft (…) Anpassungen des Abstammungsrechts unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Arbeitskreises Abstammungsrecht“ zu prüfen (Koalitionsvertrag vom 12. März 2018, S. 132, Z. 6234 – 6237). Dementsprechend prüft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz derzeit auf der Basis des Abschlussberichts des Arbeitskreises Abstammungsrecht , inwiefern welcher konkrete Reformbedarf im Abstammungsrecht Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4199 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode besteht. Gegenstand dieser Prüfung sind auch die Fragen der durch die Ehe mit der Mutter vermittelten Elternschaft, der Elternschaft kraft Anerkennung und der Elternschaft kraft Vereinbarung bzw. die sogenannte Mehrelternschaft. 26. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, für Trans*-Menschen mit Kindern die Möglichkeit zu schaffen, geschlechtsneutral und mit ihrem aktuellen Namen im Geburtenregister und in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen zu werden, um sicherzustellen, dass die Geburtsurkunde des Kindes und die Papiere des Elternteils übereinstimmen? 27. Inwieweit sieht die Bundesregierung es als stigmatisierend an, wenn Trans*- Menschen, die Eltern sind, sich bei der Anmeldung ihrer Kinder in Kindergarten , Schule etc. aufgrund der widersprüchlichen Eintragung der Eltern auf der Geburtsurkunde der Kinder offenbaren müssen? Die Fragen 26 und 27 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Transgeschlechtliche Eltern, die einen Vornamens- und Personenstandswechsel durchgeführt haben, fordern, dass ihnen Geburtsurkunden ausgestellt werden, in denen sie entsprechend ihrem aktuellen Geschlechtseintrag und Vornamen aufgeführt werden. Die Bundesregierung prüft im Rahmen der Überarbeitung des Transsexuellenrechts , inwiefern hier konkreter Reformbedarf besteht. 28. Mit welchen Maßnahmen möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass sexuelle und geschlechtliche Vielfalt und die Vielfalt von Familienformen in Kindertagesstätten und Schulen sichtbar und im pädagogischen Handeln möglichst diskriminierungsfrei und fachkompetent berücksichtigt wird? Im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ werden seit 2015 verschiedene Maßnahmen auf lokaler, regionaler und bundesweiter Ebene gefördert, die sich auf der Basis präventiv-pädagogischer Ansätze mit dem Themenfeld Homosexuellen - und Transfeindlichkeit auseinandersetzen. Drei der im Themenfeld geförderten Modellprojekte bieten gezielt Maßnahmen für Kinder- und Jugendliche und/oder Multiplikatorinnen und Multiplikatoren im schulischen und außerschulischen Bereich an, die sich für einen sensibilisierenden und akzeptierenden Umgang mit sexueller und geschlechtlicher Vielfalt auseinandersetzen und Fachkompetenz in diesem Bereich stärken: Diversity Box – Ein Projekt zur Akzeptanz und Anerkennung von sexueller Vielfalt Träger: Archiv der Jugendkulturen Das Modellprojekt beschäftigt sich mit der Akzeptanz und Anerkennung von sexueller und geschlechtlicher Vielfalt. Über die direkte Begegnung von Jugendlichen mit einem auf sexueller Vielfalt basierenden, geschulten Team sollen diskriminierende Handlungsmuster infrage gestellt werden. Zudem sollen Schulungen für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sowie Infoveranstaltungen für Eltern und weitere relevante Akteurinnen und Akteure stattfinden, um einen nachhaltigen Informations- und Wissenstransfer zu ermöglichen. Ziel ist es, über homosexuellen - und transfeindliche Vorurteile und stereotype Geschlechterrollen aufzuklären und für mehr Sensibilisierung und Wissen bei Jugendlichen und Erwachsenen zu sorgen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4199 ALL INCLUDED – Museum und Schule gemeinsam für sexuelle und geschlechtliche Vielfalt Träger: Jugendmuseum Schöneberg ALL INCLUDED ist ein historisch fundiertes und zugleich gegenwartsbezogenes Jugend-Kulturprojekt. Ziel ist die Erarbeitung eines pädagogisch-didaktischen Konzepts zum transkulturellen Lernen mit dem Fokus auf einen akzeptierenden Umgang mit sexueller Vielfalt. Hauptzielgruppe sind Kinder- und Jugendliche zwischen neun und 14 Jahren. Das Projekt wird in Kooperation zwischen dem Jugendmuseum und einer Partnerschule durchgeführt. Die Vermittlung von Wissen als frühpräventive Unterstützung zur Vermeidung von Vorurteilen und der Zugang über die künstlerisch-ästhetische Arbeit sind dabei integrale Bestandteile. Mit Hilfe von kreativen Workshops und Aktionen entstehend dauerhaft einsetzbare Bildungsmaterialien. Interventionen für geschlechtliche und sexuelle Vielfalt – Stärkung der Handlungsfähigkeit vor Ort Träger: Dissens – Institut für Bildung und Forschung e. V. Hauptziel des Projekts ist es, in Ergänzung zu bereits bestehenden Ansätzen, Akteurinnen und Akteure in Bildungsprozessen zu befähigen, sich in ihrem jeweiligen Tätigkeitsfeld für geschlechtliche und sexuelle Vielfalt einzusetzen. Das Projekt richtet sich an Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, die in neu zu entwickelnden Workshops und Fortbildungsreihen für sexuelle und geschlechtliche Vielfalt sensibilisiert und ausgebildet werden. Aktuell arbeitet das BMFSFJ zudem an der Erstellung eines Online-Informationsportals zu gleichgeschlechtlichen Lebensweisen und geschlechtlicher Vielfalt. Das Portal bietet unter anderem Informationen für pädagogische Fachkräfte, wie sie sexuelle und geschlechtliche Vielfalt und die Vielfalt von Familienformen in Kindertagesstätten und Schulen sichtbar machen und im pädagogischen Handeln möglichst diskriminierungsfrei und fachkompetent berücksichtigen können. Zudem werden Materialien Dritter und Anlaufstellungen zum Thema aufgelistet. Der Launch ist für Ende des Jahres 2018 vorgesehen. 29. Inwieweit plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Verbesserung und nachhaltigen Stärkung einer solchen Regenbogenkompetenz von Fachkräften in weiteren familiennahen Institutionen, wie beispielsweise im Beratungsbereich , in den sozialen Diensten, der Jugendhilfe, der Behindertenoder Suchthilfe, der Erwachsenenbildung und stationären Einrichtungen? Das BMFSFJ hat bis zum 30. Juni 2018 das dreijährige bundesweite Modellprojekt „Beratungskompetenz zu Regenbogenfamilien – Erfordernisse und Potenziale in professioneller Begleitung“ des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD) gefördert. Verschiedene Angebote sollten Beschäftigte in Beratungsstellen dabei unterstützen, sich mit den Herausforderungen und Potenzialen von Regenbogenfamilien vertraut zu machen und Hürden für Ratsuchende zu verringern. Es ging darum, qualifizierte Unterstützungsangebote für gleichgeschlechtliche und transsexuelle bzw. transgeschlechtliche Eltern (sog. Regenbogenfamilien) in die Fläche zu tragen und diese als selbstverständlichen Teil unserer Gesellschaft sichtbar zu machen. Neben Workshops und Vorträgen rund um das Leben und die Beratung von Regenbogenfamilien bildeten Fortbildungsangebote und ein Forum zum fachlichen Austausch im Rahmen eines projekteigenen Internetportals Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4199 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode die Inhalte des Modellprojekts. Die Angebote richteten sich an Einrichtungen, Institutionen, Verbände und Fachkräfte aus dem familiennahen Beratungsbereich . Zum Abschluss des Projekts wurde ein Trainingsmanual für Multiplikatoren und Fachkräfte erstellt. Link zum Projekt: www.regenbogenkompetenz.de. 30. Beabsichtigt die Bundesregierung ihrer Gesetzgebungskompetenz gemäß Artikel 72 Absatz 2 i. V. m. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 25 des Grundgesetzes die Forderung der Bundesärztekammer, die Zulässigkeit der assistierten Reproduktion durch Bundesgesetz zu regeln, zu erfüllen? 31. Für den Fall, dass die Bundesregierung einen solchen Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einbringen will, teilt sie die Auffassung, dass die assistierte Reproduktion allen Menschen unabhängig von Familienstand und sexueller Orientierung bzw. geschlechtlicher Identität offenstehen sollte, sofern dies technisch möglich ist? 32. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Fortpflanzungsmedizin durch ein einheitliches Gesetz zu regeln, das die bestehenden Gesetze und Vorschriften in widerspruchsfreier Form zusammenfasst, bisher nicht erfasste Bereiche einschließt und überholte Regelungen aktualisiert? Die Fragen 30 bis 32 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode sieht keine Erarbeitung eines Fortpflanzungsmedizingesetzes vor. 33. Inwieweit plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Verbesserung der Datenlage hinsichtlich Regenbogenfamilien in Deutschland? Geplant ist im Jahr 2019 das Sozio-oekonomische Panel (SOEP) am DIW Berlin, eine der größten längsschnittlichen Haushaltsbefragung in Deutschland, um eine Ergänzungsstichprobe von ca. 1 000 Haushalten von Lesben, Schwulen, Bisexuellen sowie in geringerem Umfang Trans* zu erweitern. Dabei sollen insbesondere Haushalte mit Kindern berücksichtigt werden, um die Datenlage in Deutschland hinsichtlich Regenbogenfamilien zu verbessern. Durch die Integration der Maßnahme in einer laufenden Studie, die vielfach in Forschung und Politikberatung Anwendung findet, soll eine Vergleichbarkeit der Lebenslage von Regenbogenfamilien mit anderen Familienformen gewährleistet werden. Das durch die Bundesregierung geförderte Projekt ist derzeit in der Phase einer Machbarkeitsstudie sowie Sammlung von Adressmaterial für die Ziehung der bundesweiten Zufallsstichprobe Ende dieses Jahres. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333