Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 11. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4200 19. Wahlperiode (zu Drucksache 19/2526) 13.09.2018 Ergänzende Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christoph Meyer, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/2029 – Zusammenarbeit von Bundesregierung und externen Interessenträgern (Teil 2) Im Nachgang zur Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/2526 hat die Bundesregierung, wie angekündigt, mit Schreiben vom 11. September 2019 folgende Ergänzungen nachgereicht. 2. Welche sechs Unternehmen waren, gemessen an den Ausgaben des Bundes für externe Beratungsleistungen, im Zeitraum von 2012 bis 2018, die größten Auftragnehmer (bitte den Unternehmen auch die Summe der gezahlten Honorare nach Jahren gegliedert zuordnen und mitteilen, welche der Verträge bis wann gelten)? 3. Wie viele Beratertage haben die in Frage 2 bezeichneten Unternehmen je Bundesministerium im Zeitraum von 2012 bis 2018 jeweils abgerechnet? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2 und 3 zusammen beantwortet . Zur Beantwortung der Fragen 2 und 3 wurden die betroffenen Unternehmen um Zustimmung hinsichtlich einer offenen Übermittlung der erfragten Informationen gebeten. Die Einwilligung ist nicht durch alle Unternehmen durchgängig erteilt worden. Daher sind einige der Angaben als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dürfen nicht veröffentlicht werden.* Die Einstufung wird wie folgt begründet: Die Bundesregierung ist bei der Beantwortung von Fragen aus dem Parlament verfassungsrechtlich insbesondere dazu verpflichtet, die Grundrechte Dritter zu wahren. Hierunter fallen auch die von Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Empfänger von Beratungsleistungen und beauftragten Beratungsunternehmen . * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4200 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode „Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein besonderes Interesse hat.“ (BVerfGE 115, 205/230 zum Schutz aus Artikel 12 GG). Auftragsnehmer, Auftragsinhalt sowie die entsprechenden Kosten der Aufträge stellen dem Wesen nach derartige Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse dar, gerade auch in der hier abgefragten, auf die Einzelaufträge und deren Gesamtheit bezogenen Zusammenstellung. Für diejenigen , die über Kenntnisse der Branchenüblichkeit verfügen, lassen die Angaben auch Rückschlüsse auf Umfang und Kostenstruktur der jeweiligen Leistungserbringer zu. Dies gilt ins-besondere im Hinblick auf die Beantwortung der Frage 3. Die dort erbetenen Angaben ermöglichen Rückschlüsse auf die Preisgestaltung der Beraterfirma, die für Wettbewerber einen Vorteil darstellen könnten. Diese mögliche Wettbewerbsverzerrung würde einen Eingriff in die durch Artikel 12 und 14 geschützt Rechts-positionen der Unternehmen eingreifen. Zum Schutz der Grundrechte erfordert eine Veröffentlichung dieser Angaben deswegen die ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen. Eine derartige Zustimmung wurde (durch die Betroffenen) nicht durchgängig bzw. nur für Teilantworten erteilt. Der Gesetzgeber selbst hat die unbefugte Offenbarung eines Betriebsund Geschäftsgeheimnisses mit § 203 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches für Amtsträger unter Strafe gestellt. Vor diesem Hintergrund kann eine Beantwortung der Fragen 2 und 3 nach sorgfältiger Abwägung des Informationsinteresses der Abgeordneten des Deutschen Bundestages einerseits und der angesprochenen Geheimschutzinteressen andererseits nicht durchgängig offen erfolgen. Unter entsprechender VS-Einstufung werden daher die Teile der in Frage 2 und 3 erbetenen Angaben, für deren Offenlegung keine Zustimmung vorliegt, in einer separaten Anlage übermittelt. 4. Fand oder findet ein Mitarbeiteraustausch, etwa in Form der Überlassung, oder Leihe, zwischen Bundesministerien und Bundesbehörden auf der einen und einem der in Frage 2 bezeichneten Unternehmen auf der anderen Seite statt, und wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich? 5. Auf welchen Positionen werden oder wurden die entsprechenden Personen in der Bundesverwaltung eingesetzt, und was sind oder waren ihre konkreten Aufgaben? 6. Wer trägt bzw. trug hierfür die Personalkosten in welcher Höhe? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 4 bis 6 zusammen beantwortet . Der Einsatz von sogenannten externen Personen richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Einsatz von außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten (externen Personen) in der Bundesverwaltung vom 17. Juli 2008. Externe Person ist danach, wer außerhalb des öffentlichen Dienstes in einem Arbeitsverhältnis steht und vorübergehend und unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses in der Bundesverwaltung tätig ist. Der Einsatz externer Personen in der Bundesverwaltung ist transparent. Das BMI berichtet dem Haushalts- und dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages jährlich darüber. Die Berichte werden seit 2014 veröffentlicht und sind unter www.bmi.bund.de/ DE/themen/moderne-verwaltung/integritaet-der-verwaltung/externe-personen/ externe-personen-node.html abrufbar. Es erfolgte kein Mitarbeiteraustausch im Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4200 Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Einsatz von außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten (externe Personen) in der Bundesverwaltung mit den in der Antwort zu Frage 2 genannten Unternehmen. 7. Hat die Bundesregierung Kenntnis über beurlaubte Beamte, die für eines der in Frage 2 bezeichneten Unternehmen arbeiten oder gearbeitet haben, und wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich, auf welcher Grundlage wurde die Beurlaubung zu welchem Zweck gewährt und besteht für die Personen weiterhin Rückkehrrecht in ihr Beamtenverhältnis? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über beurlaubte Beamte im Sinne der Frage 7. 8. Hat die Bundesregierung Kenntnis über ehemalige Beamte, die für eines der in Frage 2 bezeichneten Unternehmen arbeiten oder gearbeitet haben und zwischenzeitlich aus dem Beamtenverhältnis ausschieden, und wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich, auf welcher Grundlage wurde die Beurlaubung zum damaligen Zeitpunkt zu welchem Zweck gewährt, und wann schieden die Personen aus dem Beamtenverhältnis aus? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über ehemalige Beamte im Sinne der Frage 8. 9. Durch welche Maßnahmen oder Mechanismen stellt die Bundesregierung sicher , dass es auf Seiten der Auftragnehmer von Aufträgen für Beratungsleistungen nicht zu einer Verquickung der Interessen mit anderen Mandaten dieses (Beratungs-)Unternehmens kommt? Beraterverträge (insbesondere Rahmenverträge) für die Bundesverwaltung werden überwiegend im sogenannten 3-Partner-Modell durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BeschA) in Kooperation mit dem Bundesverwaltungsamt ausgeschrieben. Es existieren die folgenden Regelungen, die sicherstellen, dass es zu keiner Verquickung von Interessen seitens der Auftragnehmer für Beratungsleistungen kommt: Bei Unterzeichnung von Verträgen für Beratungsleistungen verpflichten sich die Auftragnehmer, jederzeit auf potentielle und tatsächliche Interessenskonflikte hinzuweisen. Weiterhin ist in den Verträgen geregelt, dass die Beratung (produkt-) neutral und (hersteller-)unabhängig erfolgen muss. Auch werden die Auftragnehmer zur Vertraulichkeit und Informationssicherheit verpflichtet. Es dürfen keine Informationen – auch nach Beendigung des Rahmenvertrags – an Dritte weitergegeben werden. Darüber hinaus regeln behördeninterne Vorgaben des BeschA den Umgang mit externen Beratern im täglichen Umgang. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4200 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Entsendet eines der in Frage 2 bezeichneten Unternehmen Vertreter in Ausschüsse , Beratungsgremien oder Fachbeiräte des Bundes, und wenn ja, in welche? Keines der in der Antwort zu Frage 2 bezeichneten Unternehmen entsendet Vertreter in Ausschüsse, Beratungsgremien oder Fachbeiräte des Bundes. 11. Sofern Frage 10 zutrifft, wer entscheidet in den Bundesministerien über die Besetzung der jeweiligen Ausschüsse, Beratungsgremien oder Fachbeiräte auf welcher rechtlichen Grundlage (bitte um einzeln zuordnen)? Die Entscheidung über die Besetzung von Ausschüssen, Beratungsgremien oder Fachbeiräten gemäß Frage 10 obliegt den zuständigen Ressorts. 12. Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung, für welche Vorhaben externe Beratungsleistungen entgeltlich in Anspruch genommen werden sollen? Öffentliche Aufträge sind im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren zu vergeben. Dieser Grundsatz ist in § 97 Absatz 1 GWB und § 55 BHO verankert . Gründe für die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen, die sich aus dem Vergaberecht ergeben, sind stets nachvollziehbar zu dokumentieren und akten -kundig zu machen. Weiterhin sind die Leitsätze des Bundesrechnungshofes zum Einsatz externer Berater zu beachten (vgl. BRH, Leitsatz 09/03 Verwaltungsintegrität, Einsatz externer Berater – Grundsatz vom 15. Dezember 2014). Danach hat die Bundesverwaltung vor einer möglichen Beauftragung externer Berater insbesondere die problematische Ausgangssituation, den angestrebten Soll-Zustand sowie den daraus resultierenden Handlungsbedarf so präzise wie möglich zu beschreiben, die danach benötigte Leistung, für die die Einschaltung externer Berater erwogen wird, möglichst eindeutig abzugrenzen, zu untersuchen, ob sie die benötigte Leistung selbst erbringen kann und alle internen und externen Lösungsoptionen darzustellen und zu bewerten. Die Darstellung aller internen und externen Lösungsoptionen erfolgt vor der Vergabe des öffentlichen Auftrages im Rahmen einer angemessenen Wirtschaftlichkeits -untersuchung nach § 7 Absatz 2 BHO. Ist die externe Beratung die wirtschaftlichste Lösung, muss die Leistung grundsätzlich öffentlich, ggf. auch europaweit , ausgeschrieben werden. Kernaufgaben werden wegen der besonderen Risiken der Verwaltungsintegrität grundsätzlich nicht auf externe Berater übertragen . Die Verträge mit externen Beratern müssen unter anderem vor allem über die zu erbringenden Beratungsleistungen und -ergebnisse Klarheit schaffen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4200 14. Existieren für Angehörige der Bundesverwaltung, Bundesminister, beamtete und parlamentarische Staatssekretäre Compliance-Regeln, die für den Wechsel aus der Wirtschaft oder Wissenschaft in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis gelten, und wenn ja, was sagen diese aus, bzw. wenn nein, warum nicht? Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte und damit auch für die beamteten Staatssekretärinnen und Staatssekretäre regeln §§ 60 und 61 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) einfachgesetzlich die Grundpflichten als Ausfluss der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikels 33 Grundgesetz. Demnach haben Beamtinnen und Beamte unter anderem ihre Aufgaben ausschließlich gemeinwohlorientiert und unparteiisch zu erfüllen. Zudem haben sie das ihnen übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, das ihr Beruf erfordert. Sie tragen darüber hinaus nach § 63 Absatz 1 BBG für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach § 41 TVöD BT-V die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Beschäftigte des Bundes und anderer Arbeitgeber, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen. Von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann erwartet werden, dass sie ihre Dienstobliegenheiten unvoreingenommen , unparteiisch und uneigennützig erfüllen. Für Mitglieder der Bundesregierung sowie Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre gelten die Unvereinbarkeitsregelungen in Artikel 66 GG sowie §§ 5 BMinG und 7 ParlStG. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4200 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage zu den Fragen 2 und 3 Ressort Unterneh-men 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Beratertage Vertragsdauer BMI Hewlett- Packard GmbH 16.194.109,00 € 10.230 Rahmenver-trag BMI Hewlett- Packard GmbH 11.555.056,00 € 7.300 Rahmenver-trag BMI Hewlett- Packard GmbH 13.384.561,00 € 8450 Rahmenver-trag BMI Hewlett- Packard GmbH 22.651.648,00 € 14.300 Rahmenver-trag BMI Hewlett- Packard GmbH 18.029.654,00 € 11.400 Rahmenver-trag BMI Hewlett- Packard GmbH 26.057.730,00 € 16.460 Rahmenver-trag BMI Hewlett- Packard GmbH 12.940.619,00 € 8.180 Rahmenver-trag BMAS Hewlett- Packard GmbH 1.573,78 € 2 BMAS Hewlett- Packard GmbH 1.040,06 € 1 BMF McKinsey 212 BMI McKinsey 135 BMI McKinsey 4 BMI McKinsey 92 BMI McKinsey 33 BMVI McKinsey k.A. BMF McKinsey Company 69 BMWi McKinsey & Company k.A. BMI McKinsey & Company Inc. 1298,26 BMI McKinsey & Company Inc. 932,98 BMI McKinsey & Company Inc. 93,345 BMI McKinsey & Company Inc. mehrere Datensätze k.A. BMI P3 Communications GmbH mehrere Datensätze BMI P3 Group GmbH mehrere Datensätze BMAS PriceWaterhouse Cooper Legal 10.005,00 € 10/2017 - 07/2018 BMBF Pricewaterhouse - Coopers GmbH 101.150,00 € 04/2017 - 07/2017 BMG Pricewaterhouse - Coopers GmbH 121.160,65 € 09/2016 - 02/2017 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4200 Ressort Unterneh-men 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Beratertage Vertragsdauer BMG Pricewaterhouse - Coopers GmbH 33.020,00 € 09/2016 - 02/2017 BMVI PriceWaterhouse - Coopers Legal AG, Rechtsanwaltsgesell - schaft 1.498.862,00 € 03.2016 – 12.2018 BMVI PriceWaterhouse - Coopers Legal AG, Rechtsanwaltsgesell - schaft 4.568.174,00 € 03.2016 – 12.2018 BMVI PriceWaterhouse - Coopers Legal AG, Rechtsanwaltsgesell - schaft 2.246.533,00 € 03.2016 – 12.2018 AA Pricewaterhouse - Coopers Strategy & GmbH 132.055,00 € 2012 - 03/2018 AA Pricewaterhouse - Coopers Strategy & GmbH 19.200,00 € 2012 - 03/2018 AA Pricewaterhouse - Coopers Strategy & GmbH 1.664.176,05 € 2012 - 03/2018 AA Pricewaterhouse - Coopers Strategy & GmbH 3.213.874,00 € 2012 - 03/2018 AA Pricewaterhouse - Coopers Strategy & GmbH 380.168,41 € 2012 - 03/2018 BMVI PriceWaterhouse - Coopers, Corporate Finance Beratung GmbH 3.014.844,00 € 11.2015 – laufend BMVI PriceWaterhouse - Coopers, Corporate Finance Beratung GmbH 4.381.861,00 € 11.2015 – laufend BMVI PriceWaterhouse - Coopers, Corporate Finance Beratung GmbH 1.642.592,00 € 11.2015 – laufend BMVI Pricewaterhouse - Coopers Wirtschafts- 258.825,00 € 02.02.2018 – 31.07.2018 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4200 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ressort Unterneh-men 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Beratertage Vertragsdauer prüfungsgesellschaft mbH BMI PwC 85.321,00 € 01.08.2013-30.06.2017 BMI PwC 316.635,00 € Laufzeit 09.05.2014- 15.04.2016 BMI PwC 759.756,36 € Laufzeit Rahmenvertrag 07.03.2017- 06.03.2021 BMJV PwC 5.000,00 € 2016 - 2017 BMJV PwC 83.000,00 € 2016 - 2017 BMAS PwC Cyber Security Services 10.043,60 € BMAS PwC Cyber Security Services GmbH 52.446,43 € BMF PwC Legal AG – RA- Gesellschaft 17.060,00 € 11/2015 bis 02/2018 BMF PwC Legal AG – RA- Gesellschaft, PwC GmbH WP-Gesellschaft 366.016,00 € 11/2015 bis 02/2018 BMF PwC Legal AG – RA- Gesellschaft, PwC GmbH WP-Gesellschaft 218.866,00 € 11/2015 bis 02/2018 BMF PwC Legal AG, PwC GmbH WP- Gesellschaft 81.924,00 € 02/2015-04/2015, BMVg PwC Pricewaterhouse - Coopers AG 669.755,00 € 10/2011-08/2012 BMI PwC Stra-tegy 542.111,00 € 08/2013 - 06/2017 BMG PwC Strategy & Germany GmbH 276.816,00 € 04/2015 - 11/2015 BMG PwC Strategy & Germany GmbH 52.738,00 € 04/2015 - 11/2015 BMI PwC Strategy & Germany GmbH 111.592,00 € 08/2013 - 06/2017 BMI PwC Strategy & Germany GmbH 659.146,00 € 08/2013 - 06/2017 BMI PwC Strategy & Germany GmbH 260.848,00 € 08/2013 - 06/2017 BMI PwC Strategy & Germany GmbH 1.865.446,00 € 08/2013 - 06/2017 BMVI PwC Strategy & Projektmanage - ment GmbH, EA 2626 143.002,31 € 01.08.2015 – 30.11.2015 BMVI PwC Strategy & Pro- 52.648,49 € 15.01.2016 – 31.12.2016 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4200 Ressort Unterneh-men 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Beratertage Vertragsdauer jektmanagement GmbH, EA 2771 BMAS PwC Strategy & (Germany ) GmbH 64.850,00 € 11/2015 - 04/2016 BMF PwC Strategy & (Germany ) GmbH 1.013.774,00 € 07/2015 bis 01/2017 BMF PwC Strategy & (Germany ) GmbH 913.399,00 € 07/2015 bis 01/2017 BMF PwC Strategy & (Germany ) GmbH 513.591,00 € 01/2016 bis 12/2016 BMF PwC Strategy & (Germany ) GmbH 128.543,00 € 09/2016 bis 06/2017 BMF PwC Strategy & (Germany ) GmbH 469.008,00 € 10/2016 bis 12/2016 BMF PwC Strategy & (Germany ) GmbH 1.944.247,00 € 02/2016 bis 12/2016 BMF PwC Strategy & (Germany ) GmbH 292.843,00 € 06/2016 bis 01/2017 BMF PwC Strategy & (Germany ) GmbH 996.540,00 € 03/2016 bis 12/2016 BMF PwC Strategy & (Germany ) GmbH 43.115,00 € 07/2015 bis 01/2017 BMF PwC Strategy & (Germany ) GmbH 1.264.691,00 € 02/2017 bis 06/2018 BMF PwC Strategy & (Germany ) GmbH 360.142,00 € 10/2016 bis 05/2017 BMF PwC Strategy & (Germany ) GmbH 22.192,00 € 09/2016 bis 06/2017 BMF PwC Strategy & (Germany ) GmbH 396.311,00 € 03/2016 bis 12/2018 BMF PwC Strategy & (Germany ) GmbH 40.143,00 € 06/2016 bis 01/2017 BMF PwC Strategy & (Germany ) GmbH 2.602.754,00 € 02/2016 bis 12/2017 BMF PwC Strategy & (Germany ) GmbH 60.699,00 € 01/2017 bis 12/2018 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4200 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ressort Unterneh-men 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Beratertage Vertragsdauer BMF PwC Strategy & (Germany ) GmbH 105.369,00 € 06/2017 bis 12/2017 BMF PwC Strategy & (Germany ) GmbH 76.251,00 € 10/2016 bis 12/2016 BMF PwC Strategy & (Germany ) GmbH 116.642,00 € 01/2017 bis 12/2017 BMF PwC Strategy & (Germany ) GmbH 210.175,00 € 02/2017 bis 06/2018 BMI PwC Strategy & (Germany ) GmbH 472.848,00 € 08/2013-07/2017 BMI PwC Strategy & (Germany ) GmbH 691.250,00 € 07/2015-01/2016 BMI PwC Strategy & (Germany ) GmbH 374.420,41 € 02/2016-07/2016 BMI PwC Strategy & (Germany ) GmbH 525.968,10 € 07/2016-07/2017 BMI PwC Strategy & (Germany ) GmbH 432.890,00 € 08-2016-05/2017 BMI PwC Strategy & (Germany ) GmbH 192.946,60 € 02/2017-09/2017 BMI PwC Strategy & (Germany ) GmbH 662.781,00 € 05/2017-12/2017 BMI PwC Strategy & (Germany ) GmbH 1.529.930,64 € 03/2016-12/2016 BMI PwC Strategy & (Germany ) GmbH 601.994,82 € 01/2017 - 12/2017 BMI PwC Strategy & (Germany ) GmbH 992.739,66 € sechs Mo-nate BMBF TÜV Rheinland Consulting GmbH 50.432,00 € 70 09/2011 - 02/2013 BMBF TÜV Rheinland Consulting GmbH 27.156,00 € k.A. BMI TÜV Rheinland Consulting GmbH 16.902.024,69 € 15.781,54 Rahmenvertrag 29.10.2013 - 28.10.2017 BMI TÜV Rheinland Consulting GmbH 12.652.578,77 € 12.539,72 BMI TÜV Rheinland Consulting GmbH 6.660.253,95 € 6.600,85 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4200 Ressort Unterneh-men 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Beratertage Vertragsdauer BMI TÜV Rheinland Consulting GmbH 5.029.986,45 € 4.985,12 BMI TÜV Rheinland Consulting GmbH 3.003.019,44 € 2.803,94 BMI TÜV Rheinland Consulting GmbH 1.300.550,12 € 1.214,33 BMI TÜV Rheinland Consulting GmbH 896.576,99 € 837,14 mehrere Datensätze grau hinterlegt Felder kennzeichnen VS-Nur für den Dienstgebrauch eingestufte Daten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333