Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4203 19. Wahlperiode 10.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Tabea Rößner, Dr. Danyal Bayaz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/3942 – Rolle der Finanzaufsicht im Rahmen der Insolvenz von P&R V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Derzeit droht die Insolvenz der auf Direktinvestments in Container spezialisierten P&R-Gruppe zum größten deutschen Anlageskandal der jüngeren Vergangenheit zu werden (www.t-online.de/finanzen/geldanlage/id_83422516/p-r-pleitegroesster -deutscher-anlageskandal-der-juengeren-geschichte-html). Am 15. März 2018 haben drei Leasing- und Vertriebsfirmen der Container-Investmentfirma P&R aus Grünwald bei München Insolvenz beantragt. Am 26. April 2018 haben zwei weitere Gesellschaften der P&R Gruppe Insolvenzantrag gestellt. Am 17. Mai 2018 wurde bekannt, dass von 1,6 Millionen Containern wohl 1 Million Container gar nicht im Bestand von P&R sind. Betroffen sind über 50 000 Anleger (www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/geld-versicherungen/ p-rcontainerfirmen-insolvent-was-anleger-jetzt-wissen-muessen-24591). In Deutschland dürfen Vermögensanlagen üblicherweise nicht ohne einen Prospekt , den die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuvor gebilligt hat, öffentlich angeboten werden. Nach § 8 des Vermögensanlagegesetzes (VermAnlG) entscheidet die BaFin „über die Billigung nach Abschluss einer Vollständigkeitsprüfung des Verkaufsprospekts einschließlich einer Prüfung der Kohärenz und Verständlichkeit seines Inhalts. Bei der Prüfung der Kohärenz prüft die Bundesanstalt insbesondere, ob für das laufende und das folgende Geschäftsjahr die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, die Geschäftsaussichten sowie ihre Auswirkungen auf die Fähigkeit des Emittenten , seinen Verpflichtungen gegenüber dem Anleger nachzukommen, im Verkaufsprospekt widerspruchsfrei dargestellt werden.“ Die Bundesregierung stellte in der Antwort auf die Kleine Anfrage „Container- und Schiffsfinanzierungen “ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 19/2551) fest, dass „[d]ie Prospekte der P&R Transport-Container GmbH, die von der BaFin gebilligt wurden, […] die gesetzlichen Vorgaben ein[halten].“ Experten verweisen aber auf erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten innerhalb der Prospekte der P&R (siehe z. B. die Ausführungen auf www.investmentcheck. de/?nv=5814&id=3802 oder www.kapital-markt-intern.de/start/aktuelles/wasist -los-bei-pr-branche-haelt-den-atem-an). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4203 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Auch schon vor dem Insolvenzantrag warnte beispielsweise die Stiftung Warentest in ihrer Zeitschrift „Finanztest“ vom Juli 2017 vor P&R und berichtete über massive Mietunterdeckungen von jährlich knapp 200 Mio. Euro. Damit wurde die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells öffentlich in Frage gestellt. Eine direkte Reaktion der Aufsichtsbehörden dazu gab es aber anscheinend nicht. Zu § 5b und § 18 VermAnlG 1. Wieso lässt die BaFin trotz der Vorschriften des § 5b und § 18 VermAnlG, die Vermögensanlagen mit Nachschusspflicht zum öffentlichen Angebot oder Vertrieb im Inland verbieten, regelmäßig Produkte zu (bspw. www. schmidtner-gmbh.de/pdf/buss-container-direktinvestment-2018-prospekt.pdf; S. 55 und www.boxdirect.de/downloads/boxdirect_verkaufsprospekt_240_ 241.pdf; S. 52), die eine Haftung über die Einlage hinaus im Verkaufsprospekt klar beschreiben und deshalb sogar auf das Risiko der Privatinsolvenz hinweisen? 2. Aus welchen Gründen wurden Verkaufsprospekte von der P&R gestattet, obwohl darin entgegen den Vorgaben des § 5b und § 18 VermAnlG Risiken von über die Einlage hinausgehender Haftung beschrieben sind? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Nach § 5b VermAnlG sind nur solche Anlagen nicht zum öffentlichen Angebot zugelassen, die eine Nachschusspflicht vorsehen. Der Umstand, dass der Anleger als Eigentümer für sein Eigentum haften muss, stellt keine Nachschusspflicht im Sinne des § 5b VermAnlG dar. Eine Eigentümerhaftung kann bei Direktinvestments grundsätzlich immer bestehen. Zu § 7 VermAnlG 3. Wieso hat die BaFin den Verkaufsprospekt von P&R zum Angebot 5001 gestattet, obwohl darin das Alter der Container nicht angegeben wurde, trotz der Tatsache, dass dies notwendig ist, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen selbst zu ermöglichen, da die wirtschaftliche Nutzungsdauer von Seefrachtcontainern mit 12 bis 15 Jahren begrenzt ist und es somit für die Beurteilung der Werthaltigkeit eine ganz entscheidende Rolle spielt, wie alt die nur als „gebraucht“ bezeichneten Container sind (§ 7 VermAnlG regelt, dass ein Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten muss, „die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen selbst zu ermöglichen“)? a) Wieso hält die BaFin die Angabe für entbehrlich? b) Inwiefern sah die BaFin die Vorgaben des VermAnlG und der Vermögensanlagen -Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) bezüglich der Anforderungen an Prospektinhalte eingehalten, wenn nicht über das Alter der Container aufgeklärt wurde? Die gemäß § 7 VermAnlG erforderlichen Prospektangaben werden gemäß § 7 Absatz 3 VermAnlG durch die Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (VermVerkProspV) konkretisiert. Das Alter des Anlageobjektes ist nicht Gegenstand einer Mindestangabe der VermVerkProspV. Im Rahmen der Mindestangabe zum Anlageobjekt ist dieses zu beschreiben. Die Darstellung obliegt dem Anbieter. Hierzu kann exemplarisch das Alter angegeben werden, dies hält die BaFin jedoch nicht für zwingend. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4203 Die BaFin überprüft die Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz des Verkaufsprospektes , nicht aber das Produkt bzw. die Werthaltigkeit der Vermögensanlage und die diese ausmachenden Faktoren. Dementsprechend nimmt sie keinen Abgleich der Gegebenheiten von Märkten bzw. Marktpreisen oder der Werthaltigkeit von Anlageobjekten der Realwirtschaft, die je nach Geschäftsbereich und Anlageobjekt von unterschiedlichsten Faktoren, womöglich in manchen Fällen auch dem Alter, abhängig sein kann, mit den Angaben im Prospekt vor. 4. Wieso genehmigte die BaFin den Prospekt von P&R zum Angebot 5001 trotz der fehlenden Angaben zu aktuellen oder historischen Marktpreisen und -mieten von Containern? a) Wieso hält die BaFin die Angabe für entbehrlich? b) Inwiefern sah die BaFin die Vorgaben des VermAnlG und der VermVerk- ProspV bezüglich der Anforderungen an Prospektinhalte eingehalten, wenn nicht über die weit vom Markt entfernten Kaufpreise, Mieten und Rückkaufspreise der Container aufgeklärt wurde? Die Angabe von Marktpreisen ist keine Mindestangabe der VermVerkProspV. Sie fehlt daher nicht. Im Übrigen waren u. a. sowohl der Erwerbspreis der angebotenen Standardcontainer als auch die Höhe des vertraglich zugesagten Mietzinses nicht im Verkaufsprospekt enthalten, da es sich um einen sog. unvollständigen Verkaufsprospekt gemäß § 10 VermAnlG handelte. Die Erstellung von unvollständigen Verkaufsprospekten , bei denen einzelne Angebotsbedingungen erst kurz vor dem öffentlichen Angebot festgesetzt werden und nicht Bestandteil des zu billigenden Prospektes sein müssen, ist eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit für Anbieter, um zeitnah auf kurzfristige Änderungen von Marktbedingungen reagieren zu können. Die nachzutragenden Angaben sind spätestens am Tag des öffentlichen Angebots zu veröffentlichen. Soll also der Erwerbspreis als Angebotsbedingung erst mit Beginn des öffentlichen Angebots festgesetzt werden, ist er zum Zeitpunkt der Prospektprüfung und -billigung folglich nicht Bestandteil des Prospektes. Die in Prospekten angegebenen Prognosen z. B. zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind Annahmen des Anbieters; sie müssen im Prospekt als Prognose gekennzeichnet werden. 5. Inwiefern prüft die BaFin bei einer Prospektzulassung, ob die Vorgaben des VermAnlG und der VermVerkProspV eingehalten werden? Die BaFin prüft einen Prospekt stets im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Dazu wird der eingereichte Verkaufsprospekt anhand einer auf der BaFin-Webseite einsehbaren Überkreuz-Checkliste, welche die gesetzlichen Mindestangaben auflistet , von einem Prüfungsteam auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz geprüft. Erfüllt der eingereichte Verkaufsprospekt nicht die gesetzlichen Anforderungen , hört die BaFin den Anbieter gemäß § 28 Absatz 1 VwVfG vor einer Versagung der Prospektbilligung an. Nach der Anhörung reicht der Anbieter zumeist eine überarbeitete Fassung des Verkaufsprospekts ein. Diese wird erneut entsprechend dem gesetzlichen Prüfungsmaßstab geprüft. Falls erforderlich, wird der Anbieter erneut angehört. Die Anzahl der Anhörungen bestimmt sich nach dem jeweiligen Einzelfall, etwa anhand der Komplexität der Darstellungen oder der Qualität des vorgelegten Prospektentwurfs. Die BaFin prüft also Vermögensanlagen -Verkaufsprospekte daraufhin, ob sie vollständig sind und alle gesetzlich Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4203 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode geforderten Informationen enthalten, und ob sie verständlich und kohärent sind. Sobald ein Verkaufsprospekt diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Anbieter einen gesetzlichen Anspruch auf Billigung. Zum Verkaufsprospekt zum Angebot 5004 6. Weshalb hat die BaFin den Verkaufsprospekt 5004 als kohärent gewertet, wenn das darin beschriebene Geschäftsmodell (in den P&R-Verkaufsprospekten wurde immer klar beschrieben, dass der Kauf der Container durch den Emittenten über die Schweizer P&R Equipment & Finance Corp. erfolgt und an diese die Kaufpreise zu bezahlen sind) in der Vergangenheit nie umgesetzt wurde (im Verkaufsprospekt zum Angebot 5004 wird beispielsweise in der Zwischenbilanz des Emittenten beschrieben, dass die bisher gesammelten Anlegergelder nie in die Schweiz überwiesen wurden, weshalb „im Gegenzug noch keine Standardcontainer übereignet wurden“, P&R Transport -Container GmbH, unvollständiger Verkaufsprospekt vom 17. September 2017 für das Angebot Nummer 5004, Seite 128)? Unter Kohärenz ist die innere Widerspruchsfreiheit der Angaben im Prospekt zu verstehen. Überprüft wird, ob die einzelnen Angaben des Prospekts miteinander konsistent sind, d. h. ob der Prospekt selbst keine inneren Widersprüche enthält (vgl. Begr. RegE zu § 13 Absatz 1 WpPG auf Bundestagsdrucksache 15/4999 v. 3. März 2005, S. 34 sowie zum VermAnlG auf Bundestagsdrucksache 17/6051, S. 33). Die Kohärenzprüfung beinhaltet weder einen Abgleich des Prospekts mit sonstigen Informationen oder Dokumenten noch einen Abgleich verschiedener Prospekte miteinander. Die Prospektprüfung erfolgt stets in Bezug auf den aktuell eingereichten Prospekt, der nur Angaben bzw. Zahlen zum Prospektaufstellungsdatum wiedergibt. Prospekte vorhergehender Emissionen (und damit: anderen Vermögensanlagen) auf zeitliche oder inhaltliche Veränderungen zu überprüfen bzw. zu vergleichen, ist nicht Gegenstand der Prospektprüfung. Ebenfalls nicht zum Umfang der Kohärenzprüfung gehört die Beurteilung, ob das dargestellte Produkt angemessen oder plausibel ist. Eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit von Prospektangaben findet nach dem gesetzlich festgelegten Rahmen der Prospektprüfung also nicht statt und ist auch nicht möglich. Folglich wird weder die Bonität des Emittenten überprüft noch die Seriosität oder die Funktionsfähigkeit bzw. wirtschaftliche Tragfähigkeit seines Geschäftsmodells. Dementsprechend findet daher auch keine Bilanzanalyse der Finanzzahlen im Prospekt statt. Ebenso wenig beurteilt die BaFin die Erfolgswahrscheinlichkeit eines Produkts. Sie prüft auch nicht die einer Prognose zugrunde liegenden Annahmen. Durch die Prospektprüfung können negative Marktentwicklungen oder unternehmerische Fehlentscheidungen von Anbietern und Emittenten von Vermögensanlagen nicht verhindert werden. Sollten sich nachträglich Abweichungen zwischen Prospektangabe und Wirklichkeit ergeben, d. h. sich herausstellen, dass eine Prospektangabe inhaltlich unrichtig ist, kann dies eine zivilrechtliche Haftung des Anbieters begründen (vgl. §§ 20 ff. VermAnlG) bzw. eine strafrechtliche Verfolgung auslösen. Dies entspricht der Funktion des Prospektes als Transparenz- und Haftungsdokument. Er kann und soll keine Produktprüfung umfassen und beinhaltet keine Bewertung der BaFin über das beschriebene Geschäftsmodell des Emittenten. Auch vor diesem Hintergrund darf der Anbieter beispielsweise nicht mit Befugnissen der BaFin in dem Sinne werben, die Billigungsentscheidung stelle eine Art „Prüfsiegel “ dar (vgl. etwa § 12 Absatz 4 VermAnlG). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4203 7. Wieso hat die BaFin bei erkennbarer Nichteinhaltung der Vorgaben aus früher von ihr gestatteten Verkaufsprospekten keine weitergehenden Auskünfte vom Anbieter eingeholt, obwohl z. B. § 19 VermAnlG explizit solche Auskunftsrechte vorsieht? Kein Unternehmen der P&R-Gruppe stand oder steht unter laufender Aufsicht der BaFin. Es lagen der BaFin unter Berücksichtigung des zuvor Gesagten keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen des § 19 VermAnlG erfüllt gewesen wären. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 8. Warum wurde der Vertrieb des Angebotes 5003 nach § 18 VermAnlG nicht sofort untersagt, nachdem durch die Einreichung des Verkaufsprospektes zum Angebot 5004 klar war, dass das Geschäftsmodell des Vorgängerangebotes nicht prospektgemäß umgesetzt wird? Der BaFin lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine der Voraussetzungen des § 18 VermAnlG erfüllt war. Es lagen der BaFin insbesondere keine Erkenntnisse vor, die eine sofortige Vertriebsuntersagung gemäß § 18 Absatz 2 VermAnlG in Verbindung mit § 15 WpHG gerechtfertigt hätten. 9. Prüft die BaFin grundsätzlich auch die Kohärenz über verschiedene Prospekte eines Anbieters hinweg? Wenn nein, warum nicht? Sieht die Bundesregierung hier ggf. gesetzlichen Handlungsbedarf? Die Prospektprüfung der BaFin erfolgt stets in Bezug auf den aktuell eingereichten Prospekt. Verkaufsprospekte vorhergehender Emissionen (und damit: anderen Vermögensanlagen) auf zeitliche oder inhaltliche Veränderungen zu überprüfen bzw. zu vergleichen ist nicht Gegenstand der Prospektprüfung. Diese ist durch den gesetzlichen Maßstab für die Prospektbilligung vorgegeben, die sich jeweils nur auf einen Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt bezieht. Hierzu wird auch auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Die Kohärenzprüfung von Verkaufsprospekten nach dem VermAnlG entspricht der Kohärenzprüfung von Wertpapierprospekten , die europarechtlich geprägt ist. Ein Gleichlauf erscheint sinnvoll. Zu § 15a VermAnlG 10. Warum hat die BaFin keinen getrennten Ausweis der Positionen in der Erfolgsrechnung der P&R Equipment & Finance Corp. gefordert, so dass Investoren die fehlende Tragfähigkeit des Geschäftsmodells besser hätten erkennen können, obwohl die BaFin gemäß § 15a VermAnlG zusätzliche Angaben in einem Verkaufsprospekt fordern kann, „wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint“? Das Geschäftsmodell von Container-Direktinvestments nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 VermAnlG umfasst im Standardfall den Abschluss eines Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrags. So verhielt es sich auch bei dem in den Verkaufsprospekten der P&R Transport-Container GmbH beschriebenen Geschäftsmodell. Da die BaFin im Rahmen der Prospektprüfung nicht die Tragfähigkeit von Geschäftsmodellen prüft, hatte sie auch nicht zu prüfen, ob Anhaltspunkte für zusätzliche Angaben gemäß § 15a VermAnlG betreffend die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells zu fordern waren. Wie in den grundsätzlichen Ausführungen in der Antwort zu Frage 6 erläutert, wird die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells nicht von der BaFin beurteilt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4203 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Waren der BaFin die Einschränkung der Wirtschaftsprüfertestate zur P&R AG bekannt (www.investmentcheck.de/?nv=5814&id=2855)? Warum hat die BaFin bei der Gestattung der Verkaufsprospekte nicht gemäß § 15a VermAnlG darauf bestanden, dass im Prospekt auf die Einschränkung der Wirtschaftsprüfertestate für die P&R AG hingewiesen wird? Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte müssen gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VermVerkProspV den letzten geprüften Jahresabschluss des Emittenten beinhalten. Wirtschaftsprüfertestate in Bezug auf andere Gesellschaften oder Angebote, die nicht nach dem Vermögensanlagengesetz prospektpflichtig sind, werden nicht in die Prüfung einbezogen. Die Bestätigungsvermerke der Emittentin , Anbieterin und Prospektverantwortlichen P&R Transport-Container GmbH waren nicht eingeschränkt. 12. Hätte nach Auffassung der Bundesregierung angesichts dieser Einschränkungen („entgegen § 285 Nummer 3 HGB wurden keine Angaben zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften gemacht (Art, Zweck, Risiken, Vorteile ) bzw. entgegen § 285 Nummer 3a HGB wurde der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen nicht angegeben.“) überhaupt ein Testat ausgestellt werden dürfen? Im Rahmen der gesetzlichen Abschlussprüfung hat der Abschlussprüfer sein Prüfungsergebnis gemäß § 322 Absatz 1 Satz 2 HGB festzuhalten und kann die Beurteilung des Prüfungsergebnisses u. a. als eingeschränkter Bestätigungsvermerk (§ 322 Absatz 4 HGB) erfolgen. Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Abschluss unter Beachtung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt (§ 322 Absatz 4 Satz 4 HGB). Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben waren, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Zu fehlenden Angaben nach Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung 13. Warum hat die BaFin die fehlenden Angaben nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 VermVerkProspV zu laufenden Investitionen, im Hinblick auf die ausgebliebenen Zahlungen an die P&R Equipment & Finance Corp. und damit die Nichteinhaltung des prospektierten Ablaufs, nicht entsprechend eingefordert (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Überkreuz-Checkliste für Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, Punkt 113)? Laut BaFin fehlt die Angabe gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 4 VermVerkProspV nicht, sondern findet sich in den Verkaufsprospekten der P&R Transport-Container GmbH an den folgenden Stellen: unvollständiger Verkaufsprospekt vom 30. Januar 2017, Angebot Nr. 5001, S. 72, unvollständiger Verkaufsprospekt vom 26. April 2017, Angebot Nr. 5002, S. 77, unvollständiger Verkaufsprospekt vom 7. August 2017, Angebot Nr. 5003, S. 77/78, unvollständiger Verkaufsprospekt vom 21. September 2017, Angebot Nr. 5004, S. 77/78, unvollständiger Verkaufsprospekt vom 2. Januar 2018, Angebot Nr. 5005, S. 77/78. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4203 Die Prospektprüfung erfolgt stets in Bezug auf den aktuell eingereichten Prospekt . Prospekte vorhergehender Emissionen (und damit: anderen Vermögensanlagen ) auf zeitliche oder inhaltliche Veränderungen zu überprüfen bzw. zu vergleichen ist nicht Gegenstand der Prospektprüfung. Ebenso wenig findet eine Bilanzanalyse statt. Zur Prospektprüfung wird auch auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen. 14. Warum hat die BaFin die fehlenden Angaben nach § 8 Absatz 2 VermVerk- ProspV zu außergewöhnlichen Ereignissen, im Hinblick auf die Nichtzahlung der Kaufpreise an die P&R Equipment & Finance Corp., nicht entsprechend eingefordert (Überkreuz-Checkliste für Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte , Punkt 114)? Laut BaFin fehlt die Angabe gemäß § 8 Absatz 2 VermVerkProspV nicht, sondern findet sich in den Verkaufsprospekten an den folgenden Stellen: unvollständiger Verkaufsprospekt vom 30. Januar 2017, Angebot Nr. 5001, S. 72, unvollständiger Verkaufsprospekt vom 26. April 2017, Angebot Nr. 5002, S. 77, unvollständiger Verkaufsprospekt vom 7. August 2017, Angebot Nr. 5003, S. 78, unvollständiger Verkaufsprospekt vom 21. September 2017, Angebot Nr. 5004, S. 78, unvollständiger Verkaufsprospekt vom 2. Januar 2018, Angebot Nr. 5005, S. 78. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des § 8 Absatz 2 VermVerkProspV sind beispielsweise Insolvenzen, höhere Gewalt oder Handelsverbote, die einen Einfluss auf die Tätigkeit des Emittenten haben. Die Auswahl der Ereignisse, auf die hinzuweisen ist, obliegt dem Anbieter. Im Übrigen wird dazu auch auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 15. Warum hat die BaFin spätestens mit dem Nachtrag 1 zum Angebot 5001 die fehlenden Angaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 VermVerkProspV zum Realisierungsgrad von Projekten, im Hinblick auf die unzureichende Realisierung, bei P&R nicht entsprechend eingefordert? Laut BaFin fehlt die Angabe gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 VermVerk- ProspV nicht, sondern findet sich im unvollständigen Verkaufsprospekt vom 30. Januar 2017 zum Angebot Nr. 5001 auf S. 65 und war außerdem Gegenstand des Nachtrags Nr. 1 vom 17. Mai 2017 (dort S. 6/7). 16. Warum hat die BaFin die fehlenden Angaben nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 VermVerkProspV zu rechtlichen und tatsächlichen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts, im Hinblick auf die fehlenden Zahlungen der Kaufpreise an die P&R Equipment & Finance Corp. in Verbindung mit fehlenden Übereignungen der Standardcontainer an die Anleger , nicht entsprechend eingefordert? Laut BaFin fehlen die Angaben gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 4 VermVerk- ProspV nicht, sondern finden sich in den Verkaufsprospekten an den folgenden Stellen: unvollständiger Verkaufsprospekt vom 30. Januar 2017, Angebot Nr. 5001, S. 66/67, unvollständiger Verkaufsprospekt vom 26. April 2017, Angebot Nr. 5002, S. 70/71, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4203 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode unvollständiger Verkaufsprospekt vom 7. August 2017, Angebot Nr. 5003, S. 70/71, unvollständiger Verkaufsprospekt vom 21. September 2017, Angebot Nr. 5004, S. 70/71, unvollständiger Verkaufsprospekt vom 2. Januar 2018, Angebot Nr. 5005, S. 70/71. Hierunter sind Angaben zu verstehen, die sich auf die Verwendungsmöglichkeit des Anlageobjekts beziehen, also ob diesbezüglich tatsächliche oder rechtliche Beschränkungen vorliegen. Beispiele für Angaben wären, ob Container nur zum Transport von Waren verwendet werden können oder z. B. als „Wohnraum“. Rechtliche Beschränkungen können sich z. B. aus Gesetzen oder Verträgen ergeben . Zur Warnung der Stiftung Warentest 17. War der BaFin die Warnung der Stiftung Warentest über massive Mietunterdeckungen von jährlich knapp 200 Mio. Euro bei P&R aus dem Juni 2017 bekannt? a) Hat die BaFin aufgrund der Warnung Maßnahmen ergriffen? b) Wenn ja, welche und wann? 18. Wurde die Warnung im Zusammenhang mit der Genehmigung des Prospektes 5005 und 5004 diskutiert? Was waren die Ergebnisse der Diskussion? 19. Warum wurde nach der Warnung durch die BaFin insbesondere nicht von den Möglichkeiten des § 19 VermAnlG, weitere Auskünfte vom Anbieter einzufordern, Gebrauch gemacht? 20. Wurde nach der Warnung der Stiftung Warentest durch die BaFin geprüft, ob nach § 18 VermAnlG eine Untersagung des öffentlichen Angebotes möglich ist? a) Wenn ja, was war das Ergebnis, und aufgrund welcher Erwägungen kam ein Verbot nicht zustande? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 17 bis 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es gab keine allgemeine Warnung der Stiftung Warentest vor den Angeboten der P&R-Gruppe. Angebote der P&R-Gruppe waren zum Beispiel nicht in der „Warnliste Geldanlage – Unseriöse Firmen und Produkte“ (Stand: 6. März 2018) enthalten. Der Beitrag von Stiftung Warentest zu P&R im „Finanztest“-Heft 7/2017 führt sowohl positive Aspekte („Prospekte gewähren wichtige Einblicke in das Geschäft “, „Dank der Prospekte haben es Anleger nun leichter“, „jüngsten Jahresabschluss 2015 mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk“) wie auch Kritikpunkte an („wichtiger Rahmenvertrag nicht abgedruckt“). Darin vergleicht die Stiftung Warentest ferner die im Prospekt (in einer Zahl mit Restwertvergütungen Dritter) angegebenen Mieteinnahmen der P&R Equipment & Finance Corp. mit den nachträglich, d. h. nicht im geprüften Prospekt, durch die P&R-Gruppe mitgeteilten Zahlen zu den Mietauszahlungen der Gruppe. Die Mietunterdeckung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4203 wird in dem Beitrag hinterfragt, jedoch werden auch Wege zur Erfüllung der Verpflichtungen durch P&R angesprochen (Marktaufschwung, Mittelbereitstellung durch Gesellschafter und Investoren, Ausgabenkürzung, Reduzierung der Rückkaufpreise ). Der Beitrag weist darauf hin, dass Anleger vom P&R-Erfolg abhängen , die BaFin die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells nicht prüft und Anleger sich daher selbst ein Bild machen müssen. Die BaFin kann Emittenten von Anlageprodukten , die als Unternehmen der Realwirtschaft anders als z. B. Banken und Versicherer nicht der laufenden Aufsicht der BaFin unterliegen, hinsichtlich eingegangener ökonomischer Risiken nicht systematisch überwachen. Es müssen vielmehr im konkreten Fall Anhaltspunkte für erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz vorliegen. Die Prospektprüfung der BaFin umfasst ausschließlich eine Prüfung des einzelnen vorgelegten Prospekts (siehe hierzu auch die grundsätzlichen Ausführungen in der Antwort zu den Fragen 5 sowie 6). Der Anbieter hat einen Anspruch auf Billigung, wenn der Prospekt in sich vollständig, verständlich und kohärent ist. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Prospektprüfung nur ein Abgleich des Prospekts auf Widersprüche in sich zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung stattfindet. Laut BaFin ergibt sich aus den Angaben in den Prospekten der P&R Transport-Container GmbH keine Mietunterdeckung ; denn grundsätzlich prognostizieren die Verkaufsprospekte der P&R Transport-Container GmbH die Einnahmen aus der Vermietung der Container höher als die diesbezügliche Auszahlung an die Anleger. Soweit sich diese Prospektangaben als inhaltlich falsch herausstellen sollten, wäre dies kein Prospektprüfungs -, sondern vielmehr ein Prospekthaftungsthema und damit Sache der Zivilgerichte . Aus den vorgenannten Gründen hat die BaFin daher keine Maßnahmen aufgrund des Beitrags von Stiftung Warentest zu P&R im „Finanztest“-Heft 7/2017 ergriffen oder weitere Auskünfte eingeholt. Eine Untersagung des öffentlichen Angebots hat die BaFin nicht geprüft, weil ihr konkrete Anhaltspunkte, insbesondere für erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz, nicht vorlagen. Hierzu wird auch auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 21. Wie werden öffentlich bekannte Warnungen zu Vermögensanlagen, wie diese Warnung der Stiftung Warentest, bei der Prospektprüfung durch die BaFin und bei der Aufsicht über diese Anlagen grundsätzlich berücksichtigt? Die BaFin sichtet im Rahmen ihrer allgemeinen Marktüberwachung auch öffentlich bekannte Warnungen anderer Institutionen. Dabei hat die BaFin u. a. auch Zugang zu den Publikationen der Stiftung Warentest und nutzt diese bei Bedarf. Veröffentlichungen der Stiftung Warentest können ein Anlass sein, ein Finanzprodukt zu analysieren und auch Informationen darüber einzuholen. Die Prospektprüfung umfasst ausschließlich eine Prüfung des vorliegenden Prospekts in sich; hierzu wird auch auf die Antworten zu den Fragen 5 und 6 verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4203 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Weiteres 22. Inwieweit hat die BaFin die finanziellen Probleme der P&R-Gesellschaften zum Anlass genommen, bei anderen Direktinvestmentanbietern insbesondere aus dem Containerbereich genauer hinzusehen und gegebenenfalls Sonderprüfungen vorzunehmen? Welche konkreten Schritte wurden gegebenenfalls unternommen? Die BaFin hat bereits zu Angeboten anderer Direktinvestmentanbieter aus dem Containerbereich Informationen eingeholt. Diese werden derzeit im Rahmen der anwendbaren Rechtsgrundlagen mit Blick auf mögliche erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz ausgewertet. Sogenannte Sonderprüfungen (vgl. z. B. § 44 KWG) sind nur bei Unternehmen wie beispielsweise Banken zulässig, die erlaubnispflichtige Tätigkeiten erbringen und daher der laufenden Aufsicht der BaFin unterliegen. Emittenten von Vermögensanlagen unterliegen als solche nicht der laufenden Aufsicht der BaFin, da mit der Prospektprüfung keine Erlaubnis der Geschäftstätigkeit verbunden ist. 23. Wie viele Personenstunden werden durchschnittlich für die Prüfung eines Prospektes aufgewandt? Es werden durchschnittlich ca. 150 Personenstunden aufgewandt. 24. Wie viele Personenstunden werden ungefähr maximal und minimal für die Prüfung eines Prospektes aufgewandt? Erfüllt der Verkaufsprospekt bei Einreichung nicht die gesetzlichen Anforderungen , wird der Anbieter vor einer Versagung der Prospektbilligung angehört. Nach der Anhörung reicht er zumeist eine überarbeitete Fassung des Verkaufsprospekts ein. Für eine Anhörung werden durchschnittlich ca. 35 Personenstunden aufgewandt . Die Anzahl der Anhörungen und damit der konkrete zeitliche Prüfungsaufwand bestimmen sich nach dem jeweiligen Einzelfall, etwa anhand der Komplexität der Darstellungen oder der Qualität des vorgelegten Prospektentwurfs. 25. Anhand welcher Kriterien wird die nötige Prüfungsintensität für einzelne Prospekte durch die BaFin festgelegt? Für alle Verkaufsprospekte gilt der derselbe in den Antworten zu den Fragen 5 und 6 erläuterte Prüfungsmaßstab, da ein Anspruch auf Billigung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 VermAnlG ohne Ermessen seitens der BaFin besteht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333