Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 6. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4255 19. Wahlperiode 12.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Joana Cotar, Uwe Kamann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/4010 – Verbreitung von Waffen aus dem 3D-Drucker V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Durch den technischen Fortschritt und die damit verbundenen sinkenden Preise für 3D-Drucker wird die Verbreitung von Waffen und Waffenteilen aus generativen Fertigungsverfahren zunehmend zum Problem. Erforderliche Baupläne für die Fabrikation solcher Waffen sind im Internet frei zugänglich abrufbar. Somit wird es immer einfacher, sich eine Schusswaffe selbst herzustellen. Diese Waffen unterliegen keiner Registrierung und haben damit auch keine Seriennummer . I. Generative Fertigungsverfahren bzw. 3D-Druck Rapid Prototyping wird in Wikipedia als „Überbegriff über verschiedene Verfahren zur schnellen Herstellung von Musterbauteilen ausgehend von den Konstruktionsdaten“ beschrieben (https://de.wikipedia.org/wiki/ Rapid_Prototyping). Diese Verfahren haben das Ziel, vorhandene CAD-Daten möglichst ohne manuelle Umwege oder Formen direkt und schnell in Werkstücke umzusetzen . Seit 1980 sind diese Urformverfahren, die das Werkstück schichtweise aus formlosem oder formneutralem Material in der industriellen Verwendung aufbauen, im Einsatz. Die dabei eingesetzten Materialien sind vielfältig und umfassen viele Kunststoffvarianten, Metalle, Beton, Glas und Papier. Am Anfang stand lediglich das Herstellen von Modellen und Prototypen im Vordergrund, mittlerweile werden Werkzeuge mittels „Rapid Tooling “ und auch Fertigteile durch „Rapid Manufacturing“ hergestellt. Man spricht daher auch von additiven oder generativen Fertigungsverfahren. Diese werden umgangssprachlich als „3D-Druck“ bezeichnet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4255 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wird dieses Verfahren nun mit einem Reverse-Engineering-Prozess (Digitalisieren ) verbunden, so entsteht in Verbindung mit modernen CAD- Werkzeugen eine Verfahrenskette innerhalb der Produktentwicklung, die auch als „Rapid Product Development“ bezeichnet wird. II. Bedeutung und Relevanz Aktuell nimmt diese Art der Herstellung immer mehr Interesse und Aufmerksamkeit für sich in Anspruch. Sinkende Anschaffungskosten führen zur Nutzung von 3D-Druckern auch für den privaten Bereich. Interessierte Privatpersonen, kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups nutzen diese Möglichkeiten, um verschiedenste Produkte herzustellen (https://maker-faire.de, www.salzburgresearch.at/2018/digitale-innovationwie -kmu-von-maker-spaces-und-forschungslabs-profitieren). III. Drucken von 3D-Waffen Problematische Folgen der Digitalisierung sind bereits aus der frühen Phase des Internets für urheberelevante Multimediadateien bekannt. Durch die Möglichkeiten des 3D-Drucks kommt ein weiterer Aspekt hinzu: Baupläne für Waffen im Internet. Öffentliche Brisanz bekam diese Thematik 2012 mit der Gründung von Defense Distributed durch den Amerikaner Cody Rutledge Wilson, ein US-amerikanischer ehemaliger Jurastudent (www.youtube.com/watch?annotation_id=annotation_285899 &feature=iv&index=1&list=PLDbSvEZka6GEfFh_z6vmXFV2bMQ3IS ERa&src_vid=DconsfGsXyA&v=aTYWGrfo-ao). Er befasst sich mit der Planung, Entwicklung und experimentellen Fertigung von „frei verfügbaren “ (Open Source) Waffen-Designs, die mittels 3D-Druckverfahren hergestellt werden können (https://de.wikipedia.org/wiki/Cody_Wilson). Er erlangte eine gewisse Berühmtheit durch die „Liberator“ genannte, kaum durch Metalldetektoren aufspürbare Waffe (einer Kopie der simplen einschüssigen Pistole FP-45 Liberator), die er 2013 fast vollständig durch einen 3D-Drucker herstellen (www.heise.de/make/meldung/Auf-dem- Schiessstand-Die-Pistole-aus-dem-3D-Drucker-1972516.html) konnte und deren Komponenten online uneingeschränkt frei zum Herunterladen zur Verfügung stehen (https://thepiratebay.org/torrent/8444391/DefDist_ Liberator_Pistol, https://defcad.com). In einem kürzlich in den USA geführten Rechtsstreit (www.heise. de/newsticker/meldung/Streit-ueber-Waffen-aus-3D-Drucker-US- Aussenministerium-verklagt-2637305.html) um die Verbreitung von 3D- Druckdateien für eine Waffe schloss die Gruppe Defense Distributed rund um Cody Wilson einen Vergleich mit der amerikanischen Regierung. Damit hat er die richterliche Erlaubnis, eine Online-Datenbank für Waffenpläne zum Selbstdrucken einzurichten und global anzubieten (www.wired.com/story/a-landmark-legal-shift-opens-pandoras-box-fordiy -guns). Es ist geplant ein Internetportal einer Waffenbibliothek entstehen zu lassen, auf dem Nutzer Baupläne für praktisch alle Schusswaffen dieser Welt hochladen können. Dabei geht es nicht nur um selbst entworfene wie die zur Pistole „Liberator“, sondern auch um Scans und Baupläne von existierenden (Kriegs-)Waffen. Alternativ wird zusätzlich eine CNC-Fräse namens „Ghost Gunner“ (www.heise.de/newsticker/meldung/Ghost-Gunner-Open-Source-CNC- Fraese-fuer-Waffenherstellung-2409695.html) über das Internet angeboten , da 3D-Metalldrucker für den Hausgebrauch bislang sehr teuer sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4255 Damit lassen sich aus Aluminium jene Teile einer Schusswaffe fräsen, die (in den USA) unter das Waffenrecht fallen (www.heise.de/ newsticker/meldung/USA-3D-gedruckte-Gewehrteile-werden-zunehmendzum -Problem-3270067.html). Den Rest können die Nutzer kaufen und sich so ihre eigenen Schusswaffen ohne Seriennummern herstellen. Die dazu nötigen Aluminium-Rohlinge gibt es ebenfalls auf Wunsch. Durch die 3D-gedruckten Waffen aus nichtmetallischen Werkstoffen besteht große Gefahr für die Sicherheit in Flughäfen und Flugzeugen, da das Auffinden eines solchen Gegenstandes mit heutiger Technik fast unmöglich ist. Diese Gefahr potenziert sich durch eine große Breite an Munition, wie Nägeln, Nadeln und anderem. Sie können ggf. auch ohne Munition z. B. als Drohmittel verwendet werden. IV. Waffenrechtliche Relevanz Im Waffengesetz restriktiv geregelt ist die Herstellung von Schusswaffen. Dies tangiert auch den Ausdruck von Schusswaffen. In waffenrechtlicher Hinsicht stellen mittels 3D-Drucker auch aus nichtmetallischen Werkstoffen gefertigte Waffen oder Waffenteile Gegenstände im Sinne der Anlage 1 zum Waffengesetz (WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1 dar. Sie sind damit Schusswaffen nach der waffenrechtlichen Begriffsbestimmung . Es bedarf somit auch für den Umgang mit 3D-gedruckten Waffen grundsätzlich einer Erlaubnis. Der Ausdruck einer einsatzfähigen Schusswaffe oder der hierfür benötigten Teile mit einem 3D-Drucker ist eine gewerbsmäßige Waffenherstellung nach § 21 WaffG bzw. § 21a WaffG oder eine nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung nach § 26 WaffG, für die jeweils eine Waffenherstellungserlaubnis erforderlich ist. Für die gewerbsmäßige Waffenherstellung ohne Erlaubnis gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c WaffG kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden kann, für die nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung nach § 52 Absatz 3 Nummer 3 WaffG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (www.heise.de/make/meldung/ Zwei-Jahre-Haft-fuer-japanischen-Waffenbastler-2429760.html). Fragen bezüglich des Umgangs mit Schusswaffen oder Munition sind für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgrund von Gefahren, die von einer kriminell intendierten Nutzung dieser Technik für die Allgemeinheit und die öffentliche Sicherheit ausgehen können, von zentraler Bedeutung (www.heise.de/newsticker/meldung/3D-Drucker-BKA-und- Bundespolizei-wittern-Gefahren-1921491.html). Das deutsche Waffengesetz reguliert in Deutschland den Besitz sowie das Führen von Schusswaffen . Auch auf der Ebene der Europäischen Union wurde eine Novellierung der EU-Waffenrichtlinie („Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates) über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen – im Folgenden EU-Waffenrichtlinie – zur Verschärfung des legalen Schusswaffenbesitzes gemäß Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 beschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4255 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Waffenrechtlich betrachtet stellen auch Schusswaffen aus Kunststoff, deren Einzelteile auf einem 3D-Drucker gefertigt wurden, Gegenstände im Sinne der Anlage 1 zum Waffengesetz (WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1 dar. Sie sind damit Schusswaffen nach der waffenrechtlichen Begriffsbestimmung. Für den Umgang mit Schusswaffen bedarf es grundsätzlich einer Erlaubnis. Der Ausdruck einer einsatzfähigen Schusswaffe oder der hierfür benötigten Teile mit einem 3D-Drucker ist eine gewerbsmäßige Waffenherstellung nach § 21 WaffG bzw. § 21a WaffG oder eine nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung nach § 26 WaffG, für die jeweils eine Waffenherstellungserlaubnis erforderlich ist. Für die gewerbsmäßige Waffenherstellung ohne Erlaubnis kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden (§ 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c WaffG), für die nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 52 Absatz 3 Nummer 3 WaffG). Aus waffenrechtlicher Sicht bestehen damit ausreichende rechtliche Regelungen. Zum Waffenbesitz 1. Wie viele 3D-gedruckte Schusswaffen sind in der Bundesrepublik Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 registriert (bitte nach Jahreszahlen und Bundesländern aufschlüsseln)? 2. Wie viele Inhaber eines Waffenscheins mit 3D-Druck-Waffen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Kleinem sowie Großem Waffenschein und Jahreszahlen aufschlüsseln )? 3. Wie viele Inhaber einer Waffenbesitzkarte mit 3D-Druck-Waffen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Jahreszahlen aufschlüsseln)? 4. Wie viele 3D-gedruckte Schusswaffen besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 in Deutschland durchschnittlich (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 5. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 eine Waffenbesitzkarte für Besitzer mit 3D-gedruckten Waffen aus welchen Gründen widerrufen oder zurückgenommen (bitte nach Jahren und Gründen aufschlüsseln)? 6. Wie viele Erlaubnisscheine nach § 10 Absatz 5 WaffG (Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe) mit 3D-Druck-Waffen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 7. Wie viele Erlaubnisscheine nach § 26 Absatz 1 WaffG (nichtgewerbsmäßige Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung von Schusswaffen) für 3D-Druck- Waffen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Fragen 1 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Das Nationale Waffenregister (NWR) bildet seit 2013 den legalen privaten Waffenbesitz in Deutschland ab. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist bislang keine mit einem 3D-Drucker gedruckte Schusswaffe im NWR registriert. Eine Auswertung des NWR nach mittels 3D-Druckverfahren gedruckten Schusswaffen, Erlaubnissen für mittels 3D-Druckverfahren gedruckte Schusswaffen oder Personen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4255 im Besitz von Schusswaffen, die im 3D-Druckverfahren hergestellt worden sind, steht folglich nicht zur Verfügung. 8. Welche Einnahmen und Ausgaben entstanden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 den Bundesländern bei der Ausführung des Waffengesetzes für 3D-Druck-Waffen (bitte nach Bundesländern mit den jeweiligen Einnahmen und Ausgaben – aufgegliedert nach Personal, Sachkosten und Jahren ab 2013 aufschlüsseln)? Der Vollzug des Waffengesetzes ist nach Artikel 83 des Grundgesetzes eigene Angelegenheit der Länder. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis zu den Einnahmen und Ausgaben der Länder im Zusammenhang mit dem Vollzug des Waffengesetzes . 9. Welche Rolle spielt die 3D-Druck-Waffenherstellung für die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands, und – falls relevant – wie unterstützt die Bundesregierung diese Entwicklung? Die 3D-Druck-Waffenherstellung spielt aktuell keine Rolle für die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland und wird seitens der Bundesregierung auch nicht gefördert. 10. Tritt die Bundesregierung für eine Verschärfung des Waffenrechts bezüglich 3D-gedruckten Waffen in Deutschland ein (bitte begründen)? Die Bundesregierung beabsichtigt keine Verschärfung des Waffenrechts bezüglich 3D-gedruckter Waffen in Deutschland. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Zu Straftaten 11. Wie viele Straftaten unter Verwendung von 3D-gedruckten Schusswaffen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von 2013 bis heute begangen (bitte nach Jahren, Deliktfeldern sowie nach Bedrohung mit Schusswaffe und Abgabe von Schüssen und Staatsangehörigkeiten der Tatverdächtigen aufschlüsseln)? Bislang sind der Bundesregierung keine Fälle aus Deutschland bekannt, in welchen in 3D-Druckern hergestellte Schusswaffen bei der Begehung von Straftaten zum Einsatz gekommen sind. 12. Gibt es bereits heute Möglichkeiten, gegen Dritte ordnungsrechtlich auf der Basis des Gefahrenabwehrrechts vorzugehen, um die Verbreitung zu stoppen und ggf. Zwangsmaßnahmen wie etwa Zwangsgeld zu verfügen? Die Verbreitung von im 3D-Druckverfahren hergestellten Schusswaffen unterliegt den gleichen waffenrechtlichen Verboten und Sanktionen, wie sie für Schusswaffen gelten, die in traditionellen Verfahren hergestellt werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4255 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass ein Verbot des privaten 3D-gedruckten Schusswaffenbesitzes die Kriminalität (insbesondere die Gewaltkriminalität ) verringern würde? Wenn ja, warum (bitte wissenschaftliche Studien angeben, mit welchen die Bundesregierung ihre Position begründet)? Die Bundesregierung sieht aktuell kein Erfordernis für eine spezielle Verbotsnorm für den Besitz privat im 3D-Druckverfahren hergestellter Schusswaffen, da deren Besitz bereits nach dem geltenden Waffenrecht verboten ist, soweit der Waffenbesitzer nicht über die vorgeschriebene waffenrechtliche Erlaubnis verfügt . Im 3D-Druckverfahren hergestellte Schusswaffen sind bisher nicht deliktsrelevant aufgefallen. Zu regulativen Aspekten 14. Sieht die Bundesregierung Sicherheitsaspekte durch die zunehmende Entwicklung und Verbreitung von 3D-Druckern berührt? Gibt es Konstellationen, die so relevant werden können, dass Behörden hierzu Maßnahmen ergreifen müssten? Die zunehmende Verbreitung und Entwicklung von 3D-Druckern erfordern aus Sicht der Bundesregierung unter Sicherheitsaspekten aktuell keine konkreten Maßnahmen, hier regulierend einzugreifen. 15. Gibt es – vor dem Hintergrund, dass die Produktion von 3D-Druck-Waffen verboten und strafrechtlich sanktioniert ist und die Erarbeitung und Verbreitung von Bauplänen oder Software für die Herstellung von Schusswaffen es nicht ist – Pläne der Bundesregierung, diesen Sachverhalt zu ändern, etwa durch ein Verbreitungsverbot für Waffenbaupläne, um den Kontrollverlust über Produktion und Besitz von Waffen zu verhindern? Zur Herstellung funktionstüchtiger Schusswaffen sind komplexe Herstellungsund Bearbeitungsschritte erforderlich. Auch bei Verbreitung von Bauplänen oder Software zur Waffenherstellung ist hierfür relativ kostenintensive Technik (konventionelle oder CAD-Werkzeugmaschinen oder 3D-Drucker zur Fertigung einzelner Waffenteile) notwendig. Im Gegensatz dazu sind – bei vergleichbarer krimineller Energie – illegale Schusswaffen leichter zu beschaffen. Die Bundesregierung sieht daher derzeit keine Veranlassung, die Verbreitung von Bauplänen oder Software für die Herstellung von Schusswaffen zu verbieten. 16. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung zur Abwehr der Bedrohungssituation von privaten 3D-Druck-Waffenproduktionen ergreifen, um potentiellen Schaden von der Bevölkerung abzuwenden? Wie weit sind diese bereits effektiv (bitte für jede einzelne Maßnahme begründen bzw. spezifizieren, warum keine Maßnahmen ergriffen wurden)? Die Bundesregierung sieht beim derzeitigen Stand der Technik in der Möglichkeit einer privaten Waffenproduktion mit Hilfe von 3D-Druckern keine konkrete Bedrohungssituation für die Bevölkerung, der mit gezielten Maßnahmen begegnet werden müsste. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4255 17. Gibt es Pläne, regulatorisch auf die Hersteller der Drucker einzuwirken, indem man diese verpflichtet, durch den Einsatz von Rückhaltemaßnahmen Bauteile von Waffen zu erkennen und deren Ausdruck zu unterbrechen? Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht, Vorschriften zu erlassen oder auf die Hersteller von 3D-Druckern einzuwirken, um den Ausdruck von Waffenteilen zu erkennen und deren Ausdruck zu unterbrechen. 18. Gibt es eine Zusammenarbeit bezüglich der 3D-Drucker-Waffenproblematik mit zivilen Institutionen wie Universitäten und Unternehmen, und wenn ja, seit wann besteht diese, und um welche handelt es sich hierbei? Es besteht nach Kenntnis der Bundesregierung keine Zusammenarbeit von Sicherheitsbehörden mit externen Institutionen wie Universitäten und Unternehmen in Bezug auf die 3D-Drucker Waffenproblematik. 19. In welcher Weise findet eine gezielte Forschungsförderung bezüglich der 3D-Druck-Waffenherstellung statt, um etwa eine gesellschaftliche Debatte über Einsatzgebiete und Folgen des Einsatzes von 3D-Druckern frühzeitig und fundiert zu führen? Welche Maßnahmen sind dies im Einzelnen? Nach Kenntnis der Bundesregierung findet eine gezielte Forschungsförderung bezüglich der 3D-Druck-Waffenherstellung mangels Bedarfs der Waffenhersteller nicht statt. Alle legal hergestellten Schusswaffen müssen vor dem Inverkehrbringen aus Gründen der Sicherheit der Nutzer und beteiligter Dritter eine Beschussprüfung bestehen. Bei dieser Beschussprüfung könnten im 3D-Druckverfahren aus Kunststoff hergestellte wesentliche Waffenteile dem hohen Druck und der thermischen Belastung nicht standhalten. 20. Welche Konzepte der Eindämmung der Verbreitung von illegalen 3D-gedruckten Schusswaffen unterstützt die Bundesregierung aus welchen Gründen ? Nach Kenntnis der Bundesregierung besteht derzeit kein Bedarf, Konzepte zu unterstützen , um die Verbreitung von illegal im 3D-Druckverfahren hergestellten Schusswaffen einzudämmen. 21. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für die Eindämmung des Onlineaustausches von Schusswaffen-Druckvorlagen im sogenannten Darknet für erforderlich? Im Bereich der Waffenkriminalität haben sich in den letzten Jahren bestimmte Tathandlungen in das Internet bzw. Darknet verlagert. Dort haben entsprechende Angebote zum Kauf von illegalen Waffen und Munition sowie sonstiger inkriminierter Waren auf Online-Plattformen zugenommen. Sofern dort Anhaltspunkte für kriminelle Aktivitäten bekannt werden, werden durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden alle rechtlich zulässigen und erforderlichen Maßnahmen der Strafprozessordnung ausgeschöpft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4255 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zur Ertüchtigung exekutiver Kräfte 22. Inwieweit und durch welche Maßnahmen sind die Dienste Bundeskriminalamt (BKA), Bundespolizei (BPOL), Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), Bundesnachrichtendienst (BND) und der Militärischer Abschirmdienst (MAD) in der Lage, sich technisch auf den aktuellen Level zu bringen, um daraus wesentliche Erkenntnisse der Gefährdungsproblematik zu erlangen (bitte separat nach Maßnahme und Zeitpunkt ab 2013 aufschlüsseln)? Bundeskriminalamt Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen. Gezielte Maßnahmen wurden seit 2013 im Bundeskriminalamt nicht ergriffen. Bundespolizei Die Bundespolizei steht mit den nationalen und internationalen Luftsicherheitsbehörden im fortwährenden Informationsaustausch zu erkannten sowie sich abzeichnenden Bedrohungs- und Gefährdungsszenarien. Dies schließt die 3D-Drucker -Waffenproblematik mit ein. Eine separate Auflistung zu erfolgten Abstimmungen , Gesprächen, Tagungen, Einzeltelefonaten, Telefonschalt-konferenzen, etc. wird von der Bundespolizei nicht geführt. Bundesnachrichtendienst (BND) Der BND beobachtet mit seiner Abteilung Technik und Wissenschaft kontinuierlich Innovationen und Entwicklungen, die Einfluss auf Wehr- und Waffentechnik besitzen können – so auch den 3D-Druck. Er bewertet die daraus resultierenden Möglichkeiten und potentiellen Gefahren. Die dabei eingesetzten Mitarbeiter kennen grundsätzlich die Möglichkeiten des 3D-Drucks und sind als waffentechnische Fachleute mit den Anforderungen an funktionstüchtige Schusswaffen vertraut . Chancen und Risiken des 3D-Drucks werden auch in Zukunft weiter ein Thema der wehrtechnischen Auswertung des BND sein. Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Im Rahmen des gesetzlichen Beobachtungsauftrages des BfV kommt dem Interesse von hier beobachteten Personen an Waffen oder gefährlichen Gegenständen ein besonderes Augenmerk zu. Konkretisieren sich diese Erkenntnisse zu einer potentiellen Anschlagsgefahr, erfolgt eine Bearbeitung als Gefährdungssachverhalt . Dies wäre auch bei einem Interesse einer Zielperson an Waffen aus 3D-Druckern der Fall. Die besondere Eigenschaft einer Waffe aus dem 3D-Drucker ist dabei für das BfV ohne Belang. Eine Statistik wird nicht geführt. Militärischer Abschirmdienst (MAD) Die Herstellung von Schusswaffen mittels 3D-Druckverfahren stellt grundsätzlich ein abstraktes Gefährdungspotential für deutsche Kräfte im In- und Ausland dar. Im Bedarfsfall und bei Hinweisen auf eine Konkretisierung der Gefahren führt der MAD im Rahmen seiner Zuständigkeit Sensibilisierungen für Dienststellen der Bundeswehr im In- und Ausland durch. Konkrete Maßnahmen zur Abwehr der hieraus resultierenden Gefährdungen und die damit einhergehende Analyse der aktuellen technischen Fertigungsmöglichkeiten fallen nicht in den Aufgabenbereich des MAD. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4255 23. Gibt es bereits Behörden, die sich hinsichtlich einer potentiellen Bedrohungssituation in Bezug auf 3D-Drucker und dem privaten Ausdrucken waffenrelevanter Werkstücke befassen (wenn ja, bitte aufschlüsseln, wenn nein bitte begründen)? Bundeskriminalamt Das Bundeskriminalamt hat sich in den Jahren 2012/2013 im Rahmen einer Projektgruppe umfassend mit der Thematik „Waffen aus dem 3D-Drucker“ befasst (Zielrichtung: technische Machbarkeit, strafrechtliche Relevanz, Bedrohungszenarien ). Die technische Weiterentwicklung wurde seither im Rahmen des Technologiemonitorings beobachtet. Wesentliche neue Erkenntnisse in Bezug auf potenzielle Bedrohungszenarien haben sich seither nicht ergeben. Bundespolizei Die Bundespolizei befasst sich seit 2014 bis heute mit einer möglichen Bedrohungssituation im Zusammenhang mit dem privaten Ausdrucken waffenrelevanter Werkstücke aus einem 3D-Drucker. Dies umfasst die Herstellung und Prüfung diverser Waffenmuster im Hinblick auf ihre Schussfähigkeit sowie deren Detektions -/Erkennungsfähigkeit mit unterschiedlicher Sicherheitsausrüstung. Dieser Prozess wird kontinuierlich fortgeführt. Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Auf den Beitrag zum BfV in der Antwort zu Frage 22 wird verwiesen. 24. Wie resgieren BKA, BPOL, BfV und BND auf die Problematik von Waffen aus dem 3D-Drucker? Wie sehen die internen Schulungsmaßnahmen aus (bitte nach einzelnen Diensten, Bundesländern, Schulungsmaßnahmen und Jahren ab 2013 bis heute aufschlüsseln)? Bundeskriminalamt (BKA) Die Durchführung entsprechender Schulungsmaßnahmen im Sinne der Fragestellung erfolgt im BKA derzeit nicht. Bundespolizei In einem ersten Schritt wurde die Gefährdung durch gedruckte 3D-Waffen technisch bewertet. Ergebnis war, dass es aus derzeitiger Sicht unwahrscheinlich ist, dass mit den geprüften Druckdateien schussfähige und zuverlässige Schusswaffen hergestellt werden können. Gleichwohl ist im zweiten Schritt das abstrakte Gefährdungspotenzial in Schulungsmaßnahmen für die eingesetzten Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei und die Luftsicherheitsassistenten eingeflossen. Bundesnachrichtendienst (BND) Der BND beobachtet mit seiner Abteilung Technik und Wissenschaft kontinuierlich Innovationen und Entwicklungen, die Einfluss auf Wehr- und Waffentechnik besitzen können. Für die Bearbeitung des Themas werden alle geeigneten und erforderlichen nachrichtendienstlichen Mittel angewandt. Den in der Auswertung eingesetzten Mitarbeiter steht zur Weiterbildung Fachliteratur und Lehrgänge zur Verfügung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4255 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Die Durchführung entsprechender Schulungsmaßnahmen im Sinne der Fragestellung erfolgt im BfV derzeit nicht. Militärischer Abschirmdienst (MAD) Die Durchführung entsprechender Schulungsmaßnahmen im Sinne der Fragestellung erfolgt im MAD derzeit nicht. 25. Wie viele Personen wurden durch entsprechende Schulungsmaßnahmen im Umfeld der Gefährdungssituation von 3D-gedruckten Waffenbesitz zu dieser Thematik sensibilisiert (bitte Personenanzahl nach Jahren aufschlüsseln ?) Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten zur Anzahl von Personen vor, die durch Schulungsmaßnahmen zur Thematik der Gefährdungssituation von im 3D-Druckverfahren hergestellten Waffen in den Jahren seit 2013 sensibilisiert worden sind. 26. Welche Fortbildungsmaßnahmen des Tatmitteldienstes Luftsicherheit der Luftsicherheitsbehörden bezüglich der 3D-Druck-Waffenthematik sind seit 2013 bis heute bezüglich der Mitarbeiter „Kontrollpersonal“ im Aufgabenfeld Luftsicherheit einbezogen worden? Das Bundespolizeipräsidium steuerte zum Themenfeld 3D-Drucker-Waffen bereits im Juni 2013 Informationen als sogenannten „Tatmitteldienst Luftsicherheit “ an die Luftsicherheitsbehörden des Bundes und der Länder, um die vorliegenden Erkenntnisse im Rahmen der Aus- und Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Aufgabenfeld Luftsicherheit berücksichtigen zu können. Ziel der Aus- und Fortbildung von Kontrollpersonal ist die Vermittlung von Kenntnissen über aktuelle Bedrohungslagen und mögliche Tatmittel. 27. Wie viele 3D-gedruckte Schusswaffen wurden bei Kontrollen aufgrund welcher Verstöße gegen das Waffenrecht sichergestellt (bitte nach Jahren seit 2013 bis heute aufschlüsseln)? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis, ob und aufgrund welcher Verstöße gegen das Waffenrecht in den Jahren seit 2013 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt im 3D-Druckverfahren hergestellte Schusswaffen sichergestellt wurden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333