Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 10. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4276 19. Wahlperiode 12.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Hänsel, Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3604 – Abschiebungen nach Afghanistan V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Debatte um Abschiebungen in das Kriegsland Afghanistan dauert in Deutschland an (www.sueddeutsche.de/politik/lagebericht-des-auswaertigenamts -afghanen-droht-wieder-abschiebung-1.3998925). Während die Bundesregierung einen zeitweise geltenden Abschiebestopp in Folge der teilweisen Zerstörung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kabul bei einem Anschlag Ende Mai 2017 inzwischen beendet hat, wenden sich einige Minister der Länder gegen Abschiebungen in das zentralasiatische Land (www.sueddeutsche. de/politik/fluechtlingspolitik-kein-abschiebestopp-mehr-fuer-afghanen-1.4004 013). Besonders umstritten sind in diesem Zusammenhang erzwungene Rückführungen von Familien mit Kindern. Die Bundesregierung bleibt dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller eine nachvollziehbare und transparente Erklärung schuldig, wie Abschiebungen nach Afghanistan mit dem Schutz von Menschen- und vor allem mit Kinder- sowie Frauenrechten vereinbar sein sollen. Dazu trägt auch der Umstand bei, dass Einschätzungen der Bundesregierung und parlamentarische Dokumente mit Auszügen der Einschätzung der Bundesregierung über die Lage in Afghanistan in zahlreichen Fällen einer Schutzstufe zugeordnet und damit der Öffentlichkeit vorenthalten werden. In der Befragung der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel am 6. Juni 2018 im Deutschen Bundestag verwies Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel lediglich auf einen neuen Lagebericht des Auswärtigen Amtes für Afghanistan. Es habe sich gezeigt, „dass dieser Bericht im Grunde qualitativ ein ähnliches Bild zeigt wie der Bericht, den wir vorher hatten“. Auf dieser Grundlage und angesichts der Tatsache, dass die deutsche Botschaft nach dem schweren Anschlag jetzt wieder besser arbeitsfähig sei, habe die Bundesregierung die Beschränkungen bei Rückführungen nach Afghanistan aufgehoben. „Aus unserer Sicht sind die Einschränkungen entfallen“, so die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel (http:// dip21.bundestag.de/dip21/btp/19/19035.pdf). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4276 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Menschenrechtsorganisationen fordern dementgegen einen vollständigen Abschiebestopp nach Afghanistan. Erzwungene Rückführungen seien angesichts der gegenwärtigen Sicherheits- und Menschenrechtslage unverantwortlich und verstießen gegen das Völkerrecht und die europäische Menschenrechtskonvention , schreibt Amnesty International (www.amnesty.de/informieren/aktuell/ deutschland-innenministerkonferenz-muss-alle-weiteren-abschiebungen-nach; www.amnesty.org/en/documents/asa11/6866/2017/en/). Die von der Bundesregierung vorgenommene Unterscheidung in sichere und unsichere Gebiete in Afghanistan bleibe eine Illusion, Abschiebungen verstießen daher gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und das Völkerrecht. Unterstützt wird diese Position von der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), nach deren jüngsten Informationen 2017 in Afghanistan durch Kampfhandlungen und Anschläge über 10 000 Verletzte und Todesopfer zu beklagen waren (https://unama.unmissions.org/print/afghanistan-10000-civilian-casualties-2017- un-report-suicide-attacks-and-ieds-caused-high-number). Die Fragestellerinnen und Fragesteller haben vor diesem Hintergrund den von der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel in der o. g. Befragung erwähnten Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Afghanistan eingesehen. Sie kommen zu dem Schluss, dass dieser Bericht gegenüber der vorherigen Einschätzung von 2016 eine deutliche Verschlechterung der Lage in Afghanistan erkennen lässt. Dies macht sich an konkreten Zahlen zu Rückkehrern, Binnenvertriebenen und dem Arbeitsmarkt aus. In Konsequenz steht auch die Schlussfolgerung der Fragestellerinnen und Fragesteller dem Urteil der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel entgegen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Am 31. Mai 2018 übermittelte das Auswärtige Amt den aktuellen Asyllagebericht (ALB) zu Afghanistan an den Deutschen Bundestag. Dieser steht allen Abgeordneten des Deutschen Bundestags zur Verfügung. Aufgrund maßgeblicher inhaltlicher Überschneidungen wird bei den Antworten zu den Fragen 2, 3 bis 5, 10, 12, 17, 19, 21, 27, 31, 32, 35, 39, 40, 45 und 48 auf den ALB verwiesen. 1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, und was bedeutet die mehrfach geäußerte Einschätzung, es bestehe eine „volatile“ Situation (www.morgenpost.de/politik/article214456745/ Bund-sieht-volatile-Sicherheitslage-in-Afghanistan.html)? Die Sicherheitslage in Afghanistan unterscheidet sich regional und unterliegt temporären Schwankungen. Die Sicherheitslage wird derzeit in den meisten urbanen Zentren als ausreichend kontrollierbar beurteilt. Insgesamt leben dort schätzungsweise zwei Drittel der Gesamtbevölkerung. 2. Kann die afghanische Regierung nach Einschätzung der Bundesregierung ihrer Schutzverantwortung gegenüber der Bevölkerung in einem hinreichenden Maße nachkommen, und wenn nein, in welchen Bereichen nicht (bitte einzeln auflisten)? Regierungsfeindliche Kräfte kontrollieren noch verschiedene Gebiete, in welchen die afghanische Regierung ihrer generellen Schutzverantwortung nicht ausreichend nachkommen kann. Des Weiteren wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (ALB, Zusammenfassung) verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4276 3. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Zugang zur Justiz in Afghanistan umfassend gewährleistet? a) Welche Rechtsquellen finden Anwendung? Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung (ALB, Zusammenfassung) der Bundesregierung wird verwiesen. b) Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung in Afghanistan eine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen? Das afghanische Justizministerium veröffentlicht Gesetzesänderungen und -neuerungen auf Paschtu/Dari im Gesetzesblatt (sogenanntes „Jerrida“). Bei der Anwendung von Rechtsvorschriften ist ein starkes Gefälle zwischen Städten und entlegeneren Gebieten zu verzeichnen. Des Weiteren wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (ALB, Zusammenfassung) verwiesen. c) Gestaltet sich die Ausbildung von Justiz- und Vollzugsbeamten und Vollzugsbeamtinnen in Afghanistan nach Ansicht der Bundesregierung mängelfrei ? Wenn nein, welche Mängel lassen sich feststellen? Die Ausbildung von Justiz- und Vollzugsbeamtinnen und -beamten weist nach Kenntnis der Bundesregierung starke Unterschiede auf. Es gibt für den Richter- /Rechtsanwaltsberuf rechtliche Vorgaben, die aber unterschiedlich etwa nach spezifischer Situation und Region angewendet werden. 4. Wie viele Rückkehrer aus Iran, Pakistan und aus innerafghanischen Fluchtgebieten waren in den Jahren 2016 und 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung zu verzeichnen, und wie wirken sich diese Migrationsbewegungen auf die Sicherheitslage und die gesellschaftliche sowie soziale Entwicklung in Afghanistan aus (www.dw.com/de/sie-nennen-uns-die-schmutzigenafghanen /a-41670496)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (ALB, IV, 2) verwiesen. Darüber hinaus liegt der Bundesregierung kein umfassendes Bild über die Anzahl der Menschen, die aus innerafghanischen Fluchtgebieten in ihre Heimatorte zurückgekehrt ist, vor. Rückkehrerinnen und Rückkehrer stellen für die Aufnahmegemeinden eine große Herausforderung dar. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (ALB, II, 3) wird in diesem Zusammenhang verwiesen. 5. Welche Informationen hat die Bundesregierung über die Lebensbedingungen dieser Rückkehrer, und wie gestaltet sich insbesondere der Zugang zu sozialen Dienstleistungen, darunter vor allem Bildung, Arbeit und Wohnraum (bitte nach Geschlecht und Alter sowie für Minderjährige einzeln aufführen )? Die Versorgungslage der Rückkehrerinnen und Rückkehrer ist nach Kenntnis der Bundesregierung nach wie vor schwierig. Viele von ihnen sind auf Unterstützung angewiesen. Der Bundesregierung liegen dazu keine geschlechts- und altersbezogenen Daten vor. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 4 und die Vorbemerkung der Bundesregierung (ALB, III, 5) verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4276 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung eine Unterversorgung der Bevölkerung in Konfliktgebieten, und über welche entsprechenden Daten verfügt die Bundesregierung? Der Bundesregierung liegt eine Vielzahl von Berichten und Erhebungen bezüglich der Versorgungslage der Bevölkerung in Afghanistan vor, unter anderem der Bericht zum humanitären Bedarf in Afghanistan 2018 des Büros der Vereinten Nationen für die Koordinierung Humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) sowie der Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) zur Situation in Afghanistan vom 6. Juni 2018. Laut UNOCHA ist die allgemeine Versorgungslage der Bevölkerung in Afghanistan trotz erheblicher Fortschritte in den letzten Jahren nicht zufriedenstellend. Geschätzte 39 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze, 10 Millionen Menschen haben nur eingeschränkten oder keinen Zugang zu einer Basisgesundheitsversorgung und für 1,9 Millionen Menschen kann keine Ernährungssicherheit gewährleistet werden. Während die Versorgungslage der Bevölkerung in Konfliktgebieten besonders schwierig zu gewährleisten ist, beeinträchtigen langfristige Defizite der Versorgungsstrukturen in Afghanistan auch außerhalb der Konfliktgebiete zahlreiche Menschen. Laut Schätzung von UNOCHA leiden 3,3 Millionen Menschen im Jahr 2018 unter akuter Versorgungsnot. Davon seien 1,6 Millionen Menschen von konflikt-assoziierter Versorgungsnot betroffen . 7. Welche Perspektive besteht nach Kenntnis der Bundesregierung für die Ernährungssicherheit in Afghanistan angesichts eines zu erwartenden Einbruchs der Ernteerträge im Jahr 2018 in Folge einer Dürreperiode (www. zeit.de/news/2018-05/26/un-duerre-in-afghanistan-bedroht-zwei-millionenmenschen -180526-99-461500)? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind aktuell etwa eine Million Menschen von den Auswirkungen der Dürre betroffen. In den kommenden Monaten könnte diese Zahl Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zufolge auf bis zu zwei Millionen Menschen anwachsen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen der Dürre die prekäre Ernährungssituation in den 20 betroffenen Provinzen weiterhin verschlechtern. Dem wöchentlichen Bericht von UNOCHA vom 29. Juli 2018 zufolge haben circa 65 300 Menschen die betroffenen Gebiete verlassen. Sie halten sich in improvisierten Unterkünften überwiegend um die Stadt Herat auf und sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. 8. Welche Auswirkung hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Dürre auf die Ernährungssituation von Kindern vor allem im Süden und Osten Afghanistans ? Angaben der WHO zufolge wird die akute Dürre besonders ernstzunehmende Auswirkungen auf Kinder unter fünf Jahren haben. Die Zunahme akuter Unterernährung kann demnach mittel- bis langfristig zu einer erhöhten Sterblichkeitsrate bei diesen Kindern führen. Im Süden und Osten Afghanistans gilt etwa ein Drittel der Kinder als unterernährt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4276 9. Wie beurteilt die Bundesregierung Qualität und Transparenz der Regierungsführung und der demokratischen Prozesse in Afghanistan? Die Qualität der Regierungsführung, deren Verbesserung weiterhin der Fokus des Engagements der internationalen Gemeinschaft ist, leidet weiterhin unter der jahrzehntelangen Konfliktsituation in Afghanistan. Die Regierung der Nationalen Einheit ist glaubhaft bemüht, die Regierungsführung stetig zu verbessern und die demokratischen Prozesse voranzutreiben, begegnet dabei aber weiterhin großen Herausforderungen. 10. Ist Korruption in Afghanistan nach Ansicht der Bundesregierung eingedenk des Umstandes ein Problem, dass das Land auf dem Transparency International Corruption Index 2017 Platz 177 von 180 belegte (www.transparency. org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (ALB, I) wird verwiesen. Die afghanische Regierung hat unter dem afghanischen Staatspräsidenten Ashraf Ghani der Korruptionsbekämpfung oberste Priorität eingeräumt. Einzelne, schwere Korruptionsfälle auch hochrangiger Regierungsmitglieder werden über das eigens geschaffene sogenannte „Anti-Corruption Justice Center“ (ACJC) strafrechtlich verfolgt. 11. In welchem Maße ist die Sicherheitslage in Afghanistan nach Informationen der Bundesregierung von terroristischer Gewalt, organisierter Kriminalität und lokalen Stammeskonflikten geprägt, und welche Verwaltungsgliederungen sind nach Ansicht der Bundesregierung sicher, eingeschränkt sicher oder unsicher? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (ALB, I), die wöchentliche Berichterstattung zur Bedrohungs- und Sicherheitslage in der Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der Bundeswehr (UdP), auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/632 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/12039 verwiesen. 12. Inwiefern sind nach Kenntnis der Bundesregierung Rückkehrer besonderer Gewalt durch oppositionelle bewaffnete Kräfte (Opposing Military Forces – OMF) ausgesetzt? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (ALB, IV, 2) wird verwiesen. 13. Welche innerafghanischen Gebiete dienen nach Ansicht der Bundesregierung als interne Fluchtalternative, um bewaffneten Auseinandersetzungen zu entgehen? 14. Sind nach Ansicht der Bundesregierung die Anforderungen des UNHCR an interne Fluchtalternativen, also etwa Relevanz und Zumutbarkeit (www. unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/AFG_042016.pdf, Seite 93 ff.), erfüllt (wenn ja, bitte bei jedem eventuell ausgewiesenen Gebiet einzeln begründen)? Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4276 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Eine pauschale Aussage zu internen Fluchtalternativen ist nicht möglich. Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. 15. Führt die Bundesregierung ein Monitoring darüber durch, was mit aus Deutschland zurückgeführten Afghanen weiter passiert, und wenn nein, weshalb nicht? Nach ihrer Ankunft in Afghanistan werden zurückgeführte Personen von Vertretern der deutschen Botschaft, der afghanischen Grenzpolizei, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und einer von der Bundesregierung geförderten psychosozialen Beratungsstelle am Flughafen Kabul in Empfang genommen und betreut. Ab diesem Zeitpunkt unterliegen die afghanischen Staatsangehörigen allein der Zuständigkeit der afghanischen Behörden. Ein fortgesetzter Kontakt zwischen den zurückgeführten Personen und deutschen Behörden findet nicht statt. Ein weiteres Monitoring wäre angesichts des kaum entwickelten Meldewesens in Afghanistan auch nicht möglich. 16. Wie aufwändig ist es nach Kenntnis der Bundesregierung, sich eine „Tazkira“, also einen afghanischen Identitätsnachweis, zu beschaffen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller sich in Deutschland aufhält? Die zur Beschaffung einer Tazkira notwendigen Unterlagen können nach Kenntnis der Bundesregierung bei der afghanischen Botschaft eingereicht werden und werden von dieser an das afghanische Innenministerium weitergeleitet. Eine Abholung des Dokuments muss, soweit bekannt, immer unter Mitwirkung eines Bevollmächtigten vor Ort erfolgen, beispielsweise eines Verwandten oder eines Rechtsanwaltes. 17. In welchem Maße hat die afghanische Zentralregierung nach Kenntnis der Bundesregierung Einfluss auf lokale Machthaber und Kommandeure, und welches Ausmaß hat Machtmissbrauch der letztgenannten Akteure? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (ALB, II, 1) wird verwiesen. 18. Wie sind die staatlichen Sicherheitskräfte in Afghanistan unter menschenrechtlichem Gesichtspunkt zu bewerten, hier vor allem die Afghan Local Police (ALP; www.hrw.org/tag/afghan-local-police)? Die afghanischen Sicherheitskräfte sind an den umfassenden Grundrechtskatalog der afghanischen Verfassung gebunden. Kenntnisse über systematische Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitsorgane liegen nicht vor. Allerdings stellt der umfassende Schutz der Menschenrechte weiterhin eine zentrale Herausforderung beim Aufbau der afghanischen Sicherheitskräfte dar. Unter anderem gibt es Berichte von Übergriffen bis hin zur Verhaftung durch die „Afghan Local Police“ nach Kritik an lokalen Machthabern. Die Bundesregierung unterstützt die inhaltliche Ausbildung der afghanischen nationalen Polizei unter anderem im Bereich Rechtsstaatlichkeit. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4276 19. Wie bewertet die Bundesregierung die Lage der 1,5 Millionen Nomaden der Volksgruppe der Kutschi, vor allem in Hinsicht auf ungeklärte Boden- und Wasserrechte (www.aljazeera.com/indepth/features/2013/05/2013571111 7803823.html)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (ALB, II, 1.3) wird verwiesen. Nomaden sind zehn der 249 Sitze, davon mindestens drei Frauen, im Unterhaus des afghanischen Parlaments (Wolesi Jirga) garantiert. 20. Wie viele Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus Afghanistan oder Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit abgelehnten Asylbescheiden in Deutschland gehören der Volksgruppe der Kutschi an? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Kutschi werden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen des Asylverfahrens statistisch nicht als eigene Volkszugehörigkeit erfasst. 21. Mit welchem Strafmaß wird Apostasie in Afghanistan nach Kenntnis der Bundesregierung geahndet, und welche Gefahr erwächst für Menschen in Afghanistan aus einer Abkehr vom Islam? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (ALB, II, 1.4) verwiesen. 22. Inwiefern behaupten Antragsteller in Asylverfahren nach Kenntnis der Bundesregierung eine Abkehr vom Islam, um ihre Chancen zu verbessern, und sind in Folge bei Abschiebung dadurch besonderer Gefährdung ausgesetzt? Zur Häufigkeit einer Begründung von Asylanträgen im Sinne der Fragestellung und deren Folgen nach einer Rückkehr nach Afghanistan liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 23. Stellt die Rekrutierung von Kindern für militärische Dienste in Afghanistan nach Ansicht der Bundesregierung ein Problem dar, und welche Akteure sind für die Rekrutierung von Kindern verantwortlich (bitte einzeln auflisten)? 24. Über welche generellen Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung zur Rekrutierung Minderjähriger in Afghanistan, und auf welche Informationsquellen greift die Bundesregierung zurück? Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet. Die VN-Mission „United Nations Assistance Mission in Afghanistan“ (UNAMA) berichtet regelmäßig zum Schutz von Zivilisten über Rekrutierung von Kindern und die dafür verantwortlichen Akteure (abrufbar unter http://unama.unmissions. org). Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine unabhängig verifizierten eigenen Informationen vor. Afghanistan hat die Konvention über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen im Jahr 1994 ratifiziert. Weiterhin gehört der Schutz von Kindern, einschließlich der Vermeidung oder Verhinderung der Rekrutierung Minderjähriger für militärische Dienste zu den Zielen der NATO-Mission „Resolute Support“ in Afghanistan. „Resolute Support“ unterstützt die afghanische Regierung durch Beratung und hat ein eigenes Berichterstattungsnetzwerk von sogenannten „Child Protection Focal Points“ eingerichtet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4276 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die afghanische Regierung hat darüber hinaus Maßnahmen ergriffen, um die Rekrutierung Minderjähriger zu verhindern. Dazu gehören die sogenannten „Child Protection Units“ in 32 von 34 Rekrutierungszentren der Afghanischen Nationalpolizei. Auf diese Weise konnte die Rekrutierung von mindestens 490 Minderjährigen in die Afghanische Nationalpolizei verhindert werden. Die Afghanische Regierung hat sich in der gemeinsamen Erklärung mit der NATO beim Treffen der Staats- und Regierungschefs am 12. Juli 2018 dazu verpflichtet, weitere Schritte zum Schutz von Kindern zu ergreifen. Die Bundesregierung finanziert zudem einen hochrangigen Experten für Fragen der VN-Sicherheitsratsresolution 1612 („Kinder und bewaffnete Konflikte“) im Büro der Sondergesandten des NATO-Generalsekretärs für Frauen, Frieden, Sicherheit . 25. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus Berichten der US-amerikanischen Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW), denen zufolge die Rekrutierung von Kindern zugenommen hat (www.hrw.org/news/2016/02/17/afghanistan-taliban-child-soldier-recruitmentsurges )? Die Bundesregierung verurteilt die Rekrutierung von Kindern durch die Taliban. Wegen der hohen Zahl von Verhaftungen Minderjähriger, die sich auf Seiten der Aufständischen an bewaffneten Angriffen auf die Regierung beteiligen, hat die NATO die Beratung der afghanischen Regierung in diesem Bereich gestärkt. Die Bundesregierung unterstützt diesen Ansatz. 26. Hält die Bundesregierung die Information von HRW, nach der zwangsrekrutierte Kinder von Taliban-Kämpfern vor allem zur Produktion und Verbringung von Sprengfallen gezwungen werden, für zutreffend? Der Bundesregierung liegen dazu keine eigenen Erkenntnisse vor. 27. Welches Ausmaß hat nach Kenntnis der Bundesregierung sexueller Missbrauch Minderjähriger durch Vertreter von Polizei, Armee und OMF in Afghanistan ? Der Bundesregierung sind Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte sowie durch aufständische, bewaffnete Gruppen aus der Berichterstattung der VN sowie aus der Medienberichterstattung bekannt. Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen ihres internationalen Engagements in Afghanistan aktiv dafür ein, derartige Vorfälle zu verhindern. Der Schutz von Kindern, einschließlich des Schutzes vor sexuellem Missbrauch gehört zu den Zielen der NATO-Mission „Resolute Support“ in Afghanistan. Auf die Antwort zu den Fragen 23 und 24 wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Zu den Ergebnissen dieser Beratungstätigkeit gehört die Verabschiedung einer Kinderschutzstrategie durch die afghanische Regierung im Dezember 2017. 28. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass nach Angaben der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission AIHRC zuletzt 51,8 Prozent der Kinder arbeiten mussten (www.ris.bka.gv.at/Dokumente/ Vfgh/JFT_20170921_17E02130_00/JFT_20170921_17E02130_00.pdf)? Afghanistan hat das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (ILO-Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation) im Jahr 2010 ratifiziert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4276 Die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots gestaltet sich nach Kenntnis der Bundesregierung schwierig, auch weil viele Familien auf die Einkünfte ihrer Kinder angewiesen sind. Der afghanischen Regierung fehlt es an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen der gesetzlichen Regelungen. Die Schaffung von existenzsichernden Beschäftigungs- und Einkommensverhältnissen für die afghanische Bevölkerung ist daher einer der Schwerpunkte des Engagements der Bundesregierung in Afghanistan. 29. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass Kinder im Jahr 2017 rund 30 Prozent der zivilen Opfer des bewaffneten Konfliktes in Afghanistan ausmachten (vgl. www.efe.com/efe/english/portada/number-of-childrenkilled -amid-afghanistan-conflict-up-by-17-percent-in-2017/50000260- 3249772)? Die Bundesregierung ist besorgt über die hohe Zahl von zivilen Opfern, insbesondere von Kindern. Kinder werden überdurchschnittlich häufig Opfer von explosiven Überresten des Krieges (sogenannte Blindgänger) und von improvisierten Sprengfallen, die durch Druckplatten ausgelöst werden (sogenannte „pressure plate IEDs“). Der Schutz von Zivilisten gehört zu den Zielen der NATO-Mission „Resolute Support“ in Afghanistan, welche die die afghanische Regierung durch Beratung unterstützt. 30. Leitet die Bundesregierung aus Ihrer Einschätzung der Sachverhalte in den Fragen 25 bis 29 ein besonderes Schutzbedürfnis Minderjähriger aus Afghanistan in laufenden Asylverfahren ab, und wenn nein, warum nicht? Der Schutzbedarf von Minderjährigen im Asylverfahren wird durch das BAMF im Rahmen von Einzelfallprüfungen ermittelt. Bei unbegleiteten Minderjährigen setzt das BAMF darüber hinaus obligatorisch besonders geschulte Entscheiderinnen und Entscheider ein. Die Entscheidungsinstrumente des BAMF enthalten diesbezüglich umfassende Vorgaben. 31. Wie verbreitet ist sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt in Afghanistan nach Kenntnis der Bundesregierung? 32. Wird sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt in Afghanistan nach Kenntnis der Bundesregierung hinreichend dokumentiert? Die Fragen 31 und 32 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (ALB, II, 1.8) verwiesen. 33. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass nach Informationen des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) 87 Prozent der Frauen in Afghanistan Gewalt erfahren, 62 Prozent von ihnen mehrfach (www.easo.europa.eu/sites/default/files/publications/coi-Afghanistantargeting -society.pdf)? Die Bundesregierung verurteilt jede Art von geschlechtsspezifischer Gewalt. Die NATO-Mission „Resolute Support“ unterstützt genderspezifische Initiativen zur Integration von Frauen in die afghanischen Streit- und Sicherheitskräfte im Rahmen des Ausbildungs- und Beratungsansatzes der Mission. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4276 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 34. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass nach Auskunft der UNAMA im Jahr 2017 in 58 Fällen Zivilistinnen Opfer von gezielt gegen sie gerichteter Gewalt von regierungsfeindlichen Gruppen wurden (https:// unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_ annual_report_2017_final_150218.pdf)? Es wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen. 35. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass in Afghanistan viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nicht vor Gericht landen, sondern mit Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen, Schuren oder Jirgas, verhandelt werden? Die Bundesregierung setzt sich für rechtsstaatliche Prinzipien in Afghanistan mit verschiedenen Projekten ein. Die Bundesregierung führt in Afghanistan seit vielen Jahren Projekte zur Stärkung rechtsstaatlicher Strukturen unter anderem in Zusammenarbeit mit dem Max-Planck-Institut durch. 36. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Rechte der Frauen durch das in Frage 35 geschilderte Vorgehen hinreichend gewahrt sind? Der Bundesregierung liegen keine konkreten Erkenntnisse zu diesem Vorgehen vor. Sie geht jedoch nicht davon aus, dass die Rechte der Frauen in allen Fällen im geschilderten Vorgehen hinreichend gewahrt sind. 37. Welche Folgen auf die Rechte von Frauen haben nach Ansicht der Bundesregierung sogenannte Zina-Anklagen in Folge von Fällen sexueller Gewalt, die den angeklagten Frauen als Opfer dieser Gewalttaten außerehelichen Geschlechtsverkehr zur Last legen (www.ecoi.net/en/document/1185671.html)? Nach Ansicht der Bundesregierung verstoßen Anklagen wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs gegen Frauen, die Opfer sexueller Gewalt werden, gegen die Menschenrechte der Betroffenen. 38. Über welche Informationen verfügt die Bundesregierung darüber hinaus zu frauenfeindlicher Justiz in Afghanistan, vor allem der Verfolgung von Ehebruch sowie außerehelichen und vorehelichen Beziehungen, und wie hat sie sich um diese Informationen bemüht? Die Rechtsprechung in ländlichen Gebieten schränkt nach Beobachtungen der Bundesregierung die Rechte von Frauen häufig stärker ein als es in Städten zu beobachten ist. Auch ist erkennbar, dass die Verfolgung von Ehebruch sowie außerehelichen und vorehelichen Beziehungen in Abhängigkeit der jeweiligen Ethnie nicht einheitlich gehandhabt wird. Wie sich der Berichterstattung von mit Menschenrechten befassten Organisationen wie den VN entnehmen lässt, kommt der aktuelle Stand der Gesetzgebung in diesen Bereichen nicht immer vollumfänglich zur Anwendung. 39. Welches Ausmaß haben nach Ansicht der Bundesregierung Zwangsheirat oder die erzwungene Verheiratung von Mädchen, und verfügt die Bundesregierung über entsprechende statistische Zahlen, etwa der zuständigen afghanischen Ministerien (bitte in diesen Fall Zahlen detailliert aufführen)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (ALB, II, 1.8) verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4276 40. Welche Auswirkung auf die Rechte von Frauen in Afghanistan hat nach Ansicht der Bundesregierung der traditionelle paschtunische Ehrenkodex, der Paschtunwali, nach dem die Frau als Objekt der Streitbeilegung herangezogen werden kann? Einige Aspekte des sogenannten Paschtunwali verletzen nach Auffassung der Bundesregierung die Menschenrechte von Frauen in Afghanistan. Des Weiteren wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (ALB, II, 1.8) verwiesen. 41. Leitet die Bundesregierung aus ihrer Einschätzung der Sachverhalte in den Fragen 31 bis 40 ein besonderes Schutzbedürfnis von Frauen aus Afghanistan in laufenden Asylverfahren ab? Der Schutzbedarf von Frauen im Asylverfahren wird durch das BAMF im Rahmen gründlicher Einzelfallprüfungen ermittelt. Bei Hinweisen auf eine mögliche geschlechtsspezifische Verfolgung erfolgt ergänzend eine obligatorische Einbindung besonders geschulter Entscheiderinnen. Die Entscheidungsinstrumente des BAMF enthalten diesbezüglich umfassende Vorgaben. 42. Welche Provinz wies nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2017 die höchste absolute Zahl von Opfern durch Kampfhandlungen oder Anschläge auf? Im Jahr 2017 wies die Provinz Kabul laut UNAMA als bevölkerungsreichste Provinz in Afghanistan auch die höchste absolute Zahl ziviler Opfer auf. 43. Haben Rückkehrer nach Afghanistan nach Ansicht der Bundesregierung uneingeschränkte Möglichkeiten, der im Land herrschenden Gewalt auszuweichen ? Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 44. Wie viele der afghanischen Distrikte sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit von OMF kontrolliert, beeinflusst oder umkämpft (bitte einzeln aufführen)? Es wird auf die wöchentliche Berichterstattung zur Bedrohungs- und Sicherheitslage in der Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der Bundeswehr (UdP) sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/632 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/12039) verwiesen. 45. Wie viele Menschen sind in Afghanistan nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit zum Tode verurteilt und warten auf die Vollstreckung? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (ALB, III) wird verwiesen. Nicht in allen Fällen ist nach der Bundesregierung vorliegenden Informationen mit einer Vollstreckung zu rechnen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4276 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 46. Geht die Bundesregierung davon aus, dass alle diese Urteile nach rechtsstaatlichen Kriterien erfolgt sind? Da die Zustimmung des Präsidenten erforderlich ist, bevor ein Todesurteil vollstreckt werden kann, unterliegen diese Urteile in Afghanistan einer besonderen Prüfung. Die Bundesregierung lehnt jedoch grundsätzlich und in allen Fällen die Anwendung der Todesstrafe ab. 47. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dieser Situation für laufende Asylverfahren? Sofern im Asylverfahren glaubhaft gemacht wird, dass im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine Verhängung der Todesstrafe konkret droht, erfolgt eine Schutzgewährung . 48. Wie viele Binnenflüchtlinge gibt es in Afghanistan nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit, und wie sind ihre Lebensumstände? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (ALB, III, 5) wird verwiesen. 49. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass Afghanistan nach dem Human Development Index derzeit lediglich Platz 169 von 188 belegt (http://hdr.undp.org/en/countries/profiles/AFG)? Afghanistan hat seit dem Jahr 2001 in allen Dimensionen, die dem Index der menschlichen Entwicklung der VN („Human Development Index“) zugrunde liegen – Lebenserwartung bei Geburt, durchschnittliche Schulbesuchsdauer, voraussichtliche Schulbesuchsdauer, Bruttonationaleinkommen pro Kopf –, erhebliche Fortschritte gemacht. Auch in anderen Bereichen ist Afghanistans Entwicklung vorangeschritten. Um weitere Fortschritte bei einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Afghanistans zu erzielen, wird neben vermehrten Eigenanstrengungen der afghanischen Regierung weiterhin internationale Unterstützung, auch durch die Bundesregierung, notwendig sein. 50. Wie hoch ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan derzeit, und wie hat sie sich – etwa laut Weltbankzahlen – seit 2004 entwickelt? Die Arbeitslosenquote liegt laut Entwicklungsprogramm der VN (UNDP) bei etwa 40 Prozent. Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote zwischen 2008 und 2014 von 25 Prozent auf 39 Prozent gestiegen. 51. Welcher Prozentsatz der Bevölkerung ist nach Kenntnis der Bundesregierung auf humanitäre Hilfe angewiesen? Nach dem aktuellen Hilfsplan der VN für Afghanistan (sogenannter „Humanitarian Response Plan, January 2018 – December 2021“) sind 3,3 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Bei einer von der Weltbank geschätzten Gesamtbevölkerung von 34,7 Millionen Menschen entspricht dies 9,5 Prozent der Gesamtbevölkerung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/4276 52. Welche Zwischenbilanz zieht die Bundesregierung aus einem von der EU geförderten Programm der Internationalen Organisation für Migration (IOM), das seit März 2017 Rückkehrer nach Afghanistan unterstützen soll? Das Projekt beinhaltet auch eine Unterstützung der aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zurückgeführten afghanischen Staatsangehörigen nach deren Ankunft am Flughafen in Kabul. Im Rahmen dieser Ankunftsbetreuung steht den zurückgeführten Personen eine kostenlose Unterbringung in Kabul von bis zu zwei Wochen, Unterstützung bei der Organisation der Weiterreise und eine medizinische Erstbetreuung zur Verfügung. Das Angebot wird regelmäßig von den zurückgeführten Personen in Anspruch genommen und ist daher ein wichtiges Element, um angemessenen Empfang und Versorgung der zurückgeführten Personen nach deren Ankunft sicherzustellen und zu gewährleisten. 53. Welche Zwischenbilanz zieht die Bundesregierung aus dem „Rückkehrerprogramm “ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (BMZ) mit dem Titel „Perspektive Heimat“, und welche Zielvorgaben gibt es (www.bmz.de/de/themen/Sonderinitiative-Fluchtursachenbekaempfen -Fluechtlinge-reintegrieren/deutsche_politik/aktionsfeld_4/index. jsp?follow=adword)? Da das Programm „Perspektive Heimat“ in Kooperation mit IOM und zivilgesellschaftlichen Partnern erst seit Mitte Mai 2018 in Afghanistan operativ ist, kann eine Zwischenbilanz derzeit noch nicht gezogen werden. Ziel des Programms „Perspektive Heimat“ ist die nachhaltige Reintegration von Rückkehrerinnen und Rückkehrern sowie die Schaffung von Bleibeperspektiven für die lokale Bevölkerung . 54. Welche EU-Mitgliedstaaten schieben nach Kenntnis der Bundesregierung abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus Afghanistan ab? Nach Kenntnis der Bundesregierung führen nachstehende EU-Mitgliedstaaten Rückführungen nach Afghanistan durch: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland , Frankreich, Großbritannien, die Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Schweden und Ungarn. 55. Welche EU-Mitgliedstaaten schieben nach Kenntnis der Bundesregierung abgelehnte Asylbewerberfamilien aus Afghanistan mit Kindern ab? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 56. In welche dieser Staaten haben deutsche Behörden in den Jahren 2017 und 2018 (bis dato) Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus Afghanistan abgeschoben , und wurde dabei erfasst, wie viele dieser Personen weiter nach Afghanistan verbracht wurden? Die genaue Zahl der überstellten – nicht: abgeschobenen – Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus Afghanistan in EU-Mitgliedstaaten kann den folgenden Tabellen entnommen werden. Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse vor, bei wie vielen dieser Personen es sich um Familien mit Kindern handelt und ob sie weiter nach Afghanistan verbracht wurden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4276 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Für das Jahr 2017: Mitgliedstaat Überstellungen Belgien 21 Bulgarien 11 Dänemark und Färöer 27 Finnland 11 Frankreich 5 Großbritannien mit Nordirland 5 Italien 12 Kroatien 6 Litauen 10 Niederlande 21 Österreich 59 Polen 1 Schweden 117 Slowenien 2 Spanien 1 Tschechische Republik 7 Gesamt 318 Für das Jahr 2018 (Stand: 5. August 2018): Mitgliedstaat Überstellungen Belgien 13 Bulgarien 22 Dänemark und Färöer 19 Finnland 28 Frankreich 3 Großbritannien mit Nordirland 6 Italien 21 Kroatien 18 Lettland 1 Litauen 4 Niederlande 36 Österreich 30 Rumänien 1 Schweden 84 Slowenien 5 Ungarn 10 Gesamt 301 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/4276 57. Wie viele Asylanträge von Bewerberinnen und Bewerbern aus Afghanistan liegen deutschen Behörden derzeit vor, wie viele davon wurden positiv, wie viele negativ beschieden? Dem BAMF liegen zum Stand 30. Juni 2018 insgesamt 3 765 noch nicht entschiedene Asylanträge von afghanischen Staatsagehörigen vor. Zudem waren zum Stichtag 31. Mai 2018 insgesamt 74 050 Asylverfahren (ohne Widerrufe/Rücknahme, Wiederaufnahmeantrag) von afghanischen Asylbewerbern vor deutschen Gerichten anhängig, deren Asylantrag im Regelfall vom BAMF negativ beschieden wurde. Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/3148 verwiesen. 58. Wie viele sowie welche Bauaufträge wurden mit Geldern deutscher Entwicklungszusammenarbeit (EZ) seit dem 1. Januar 2008 in Afghanistan vergeben , und wie viele sowie welche dieser Vorhaben wurden in diesem Zeitraum abgeschlossen? Im Zeitraum von Anfang 2008 bis zum 30. Juni 2018 haben die Durchführungsorganisationen aus Mitteln der deutschen Entwicklungszusammenarbeit 185 Bauaufträge in den Bereichen Bildungseinrichtungen, Wasserversorgung, Energieversorgung , Bewässerung, Flutschutz und Straßen-/Brückenbau, Notunterkünfte, landwirtschaftliche Infrastruktur, Aus- und Fortbildungsgebäude, Mädchenwohnheime , Gesundheitsstationen und Markthallen vergeben. Bis zur Jahresmitte 2018 sind von diesen Aufträgen 139 Maßnahmen aus den genannten Bereichen planmäßig abgeschlossen worden, die weiteren Maßnahmen laufen noch beziehungsweise befinden sich in der Schlussrechnung. 59. Welche Beträge aus dem Einzelplan 23 oder anderen Einzelplänen (bitte jeweils aufführen) sind seither jährlich in Bauvorhaben in Afghanistan geflossen ? Die Beträge (in Millionen Euro) der Bauvorhaben, die über die Durchführungsorganisationen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) umgesetzt wurden, können der Tabelle in Anlage 1 entnommen werden: 60. Welche Firmen waren auf afghanischer und deutscher Seite beteiligt? Eine namentliche Nennung der beteiligten Unternehmen kann insbesondere wegen erheblicher Sicherheitsbedenken im besonderen afghanischen Kontext nicht erfolgen. Wesentliche Teile der Insurgenz lehnen eine Zusammenarbeit afghanischer Privatpersonen oder Unternehmen mit internationalen Sicherheits- und Wiederaufbauakteuren ab. Eine Veröffentlichung von Aufträgen oder Unterstützungsleistungen aus der internationalen Gemeinschaft würde sowohl die lokalen als auch internationalen betroffenen Unternehmen unmittelbar einer erhöhten Anschlags -, Entführungs- und Schutzgelderpressungsgefahr aussetzen. 61. Wie viele der im genannten Zeitraum in Angriff genommenen Vorhaben konnten planmäßig abgeschlossen werden? Auf die Antwort zu Frage 58 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4276 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 62. Welche Durchführungsorganisationen waren an den aufgeführten Bauvorhaben in Vorbereitung, Durchführung, Monitoring, Nachbetreuung oder anderweitig beteiligt? An den in der Antwort zu den Fragen 58 und 59 aufgeführten Bauvorhaben waren beziehungsweise sind die KfW und GIZ als Durchführungsorganisationen beteiligt . 63. Welche Vorhaben und Mittel entfielen im genannten Zeitraum auf die Provinz Balkh? Auf die Provinz Balkh entfielen seit dem Jahr 2008 Bauverträge mit einem Volumen von 95 Mio. Euro. 64. Welche der afghanischen Unternehmen, die an Bauaufträgen mit deutschen Entwicklungsgeldern beteiligt waren, gehörten zum Firmennetzwerk des ehemaligen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammed Nur? 65. Hat die Bundesregierung bei eigenen EZ-Projekten vorab in Erfahrung gebracht , ob Partnerunternehmen in Afghanistan zum Firmennetzwerk Atta Mohammed Nurs gehören? Die Fragen 64 und 65 werden zusammen beantwortet. Die staatlichen Durchführungsorganisationen KfW und GIZ unterliegen spezifischen Compliance-Regeln. Eine gezielte Überprüfung der an Bauaufträgen beteiligten afghanischen Unternehmen im Hinblick auf Eigentumsverhältnisse oder Zugehörigkeit zu einem Firmennetzwerk erfolgt in der Regel nur, wenn besondere Hinweise vorliegen. Im Hinblick auf Ausschlussgründe wie Sanktionslisten und Embargos wird auf die Antwort zu Frage 67 verwiesen. 66. Standen Vertreter der Bundesregierung seit Ende seiner Amtszeit Anfang 2018 in Kontakt mit Atta Mohammed Nur, Familienangehörigen oder Vertretern seiner Firmen, oder hat die Bundesregierung Kenntnis über entsprechende Kontakte deutscher Durchführungsorganisationen? Auch nach dem Ende der Amtszeit von Atta Nur als Gouverneur von Balkh bleibt er als Geschäftsführer der Partei Jamiat-e-Islami eine wichtige Persönlichkeit in Gesellschaft, Wirtschaft und Politik Afghanistans. Dementsprechend steht die Bundesregierung weiterhin in Kontakt zu ihm. 67. Welche Kriterien müssen afghanische Partnerunternehmen bei Bauprojekten im Zuge der deutschen EZ erfüllen, und wie findet die Auswahl statt? Im Bereich der Finanziellen Zusammenarbeit ist die ausschreibende Stelle der Partner vor Ort. Dieser ist durch die Finanzierungsverträge mit der KfW grundsätzlich verpflichtet, die „KfW-Richtlinien für die Vergabe von Liefer-, Bau- und zugehörigen Leistungsaufträgen in der Finanziellen Zusammenarbeit mit Partnerländern “ anzuwenden. Die Richtlinien sehen als Standardauswahlverfahren international -öffentliche Ausschreibungen vor. Zudem lassen sie bei Vorliegen von definierten Ausnahmetatbeständen Abweichungen, wie beispielsweise die Durchführung von national-öffentlichen Ausschreibungen bei kleinteiligeren Aufträgen, zu. Die Vergabeverfahren und Vergabeentscheidungen des Trägers werden in der Regel durch die KfW überprüft und bedürfen der Zustimmung der KfW. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/4276 Alle Aufträge werden durch Ausschreibungsverfahren entsprechend der oben genannten KfW-Richtlinien nach transparenten Kriterien bezüglich Qualifikation, Leistungsfähigkeit, der Qualität des technischen Angebots und unter Berücksichtigung des finanziellen Angebots vergeben. Unabhängig von der Art des Auswahlverfahrens schreiben die Richtlinien zwingende Ausschlussgründe (bestehende Sanktionen und/oder Embargos des Sicherheitsrats der VN oder der EU; vorherige strafbare Handlungen; Interessenskonflikte ) sowie Qualifikationskriterien (Erfahrung; finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; Personalausstattung; Selbstverpflichtungserklärung) vor, die alle beteiligten Unternehmen erfüllen müssen. Im Bereich der Technischen Zusammenarbeit sind die Projekte und Partnerunternehmen an die Vorschriften des deutschen Vergaberechts gebunden. In der Regel werden mindestens fünf Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert, um einen hinreichenden Wettbewerb zu gewährleisten. Die Unternehmen müssen im Rahmen der Ausschreibungen die Bewerbungsbedingungen der GIZ anerkennen, nach denen die Teilnahme an allen wettbewerbsbeschränkenden Abreden strikt untersagt ist. Die Auswahlentscheidung selbst wird auf Grundlage des wirtschaftlichsten wertungsfähigen Angebotes getroffen, wobei für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung selbst der Angebotspreis herangezogen wird. Die GIZ ist, wie alle Unternehmen und Einrichtungen mit Sitz in der EU, direkt an die Bestimmungen der einschlägigen EU-Verordnungen zur Bekämpfung von Terrorismus gebunden. Zusätzlich hat sie die vom deutschen Gesetzgeber in Ergänzung zu den Verordnungen in nationales Recht umgesetzten Regeln zu beachten . Diese Bestimmungen und Regeln verbieten unter anderem Geschäftsbeziehungen mit bestimmten Personen, Institutionen und Organisationen einzugehen und zu führen, welche auf einer EU-Sanktionsliste aufgeführt sind. Die Verpflichtung zur Überprüfung der EU-Sanktionslisten und der Einhaltung der Handelsverbote ist im Rahmen aller Dienstleistungs-, Bau- und Sachbeschaffungsverträge sowie Finanzierungen, die die GIZ mit nicht in der EU ansässigen Vertragspartnern abschließt, relevant. Solange die Vertragspartner selbst Unternehmen und Einrichtungen mit Sitz in der EU sind, sind auch sie direkt an die EU-Verordnungen und Handelsverbote gebunden und dürfen unter anderem keine Geschäftsbeziehungen zu gelisteten Personen eingehen und unterhalten. Sämtliche Verträge der GIZ mit externen Unternehmen werden unter Nutzung GIZ-eigener Vertrags-Software erstellt und überwacht (unter anderem automatisierter Abgleich mit der aktuellen EU-Sanktionsliste). 68. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Korruption und Mittelmissbrauch bei diesen Vorhaben zu verhindern? Die Maßnahmen aller Dienststellen des Bundes zur Korruptionsprävention bestimmen sich nach der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung. Darüber hinaus gilt die Richtlinie sinngemäß auch für juristische Personen des privaten Rechts, an denen der Bund ausschließlich beteiligt ist sowie für institutionelle Zuwendungsempfänger, wenn diesen durch Haushaltsrecht die Anwendung des Vergaberechts aufgegeben worden ist. Bekämpfung und Prävention von Korruption haben in der internationalen Zusammenarbeit einen besonders hohen Stellenwert. Die staatlichen Durchführungsorganisationen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit verfügen über strenge Überwachungsregularien und interne Compliance-Systeme zur Prävention von Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4276 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Korruption. Dazu gehören regelmäßige Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, externe und interne Prüfungen, Richtlinien für integres Verhalten sowie Anlaufstellen für Hinweisgeber. Die GIZ trägt dem hohen Stellenwert der Korruptionsprävention durch umfassende Antikorruptions- und Integritätsmaßnahmen Rechnung. Diese sind wesentliche Bestandteile des Compliance-Management-Systems der GIZ, mit dem sichergestellt wird, dass Grundsätze und Regeln eingehalten werden und mit den der GIZ anvertrauten Mitteln integer umgegangen wird. Die GIZ wendet die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung an. Zentrales Instrument zur Korruptionsvermeidung der KfW in der Durchführungsphase ist die Durchsetzung wettbewerblicher Verfahren für Aufträge für Lieferungen und Leistungen. Insbesondere bei der Vergabe von Aufträgen werden Maßnahmen zur Korruptionsprävention ergriffen wie zum Beispiel vorab vereinbarte Leistungskriterien. Bei Investitionsvorhaben (Finanzielle Zusammenarbeit) wird der ordnungsgemäße Mitteleinsatz durch sanktionsbewehrte Klauseln in Finanzierungsverträgen und Prüfung von Vergabeentscheidungen nach internationalen Standards abgesichert. Vorab werden Projektpartner auf Korruptionsrisiken überprüft. Während der oft mehrjährigen Durchführungsphase erfolgen Auszahlungen der KfW an Lieferanten und Dienstleister grundsätzlich gegen Nachweis erbrachter Leistungen. In die Bauüberwachung sowie die Abnahme von Lieferungen und Leistungen sind häufig unabhängige Beraterinnen und Berater eingeschaltet . Es werden regelmäßige Mittelverwendungsprüfungen durchgeführt. Im Falle einer Mittelfehlverwendung verweigert die KfW weitere Auszahlungen und fordert nicht bestimmungsgemäß eingesetzte Mittel zurück. 69. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass EZ-Gelder oder sonstige Haushaltsmittel für Bauprojekte in Afghanistan im Zielland bleiben? Die für Baumaßnahmen in Afghanistan vorgesehenen Gelder werden für die Erstellung von physischer Infrastruktur durch afghanische und internationale Unternehmen verwendet. Die Durchführungsorganisationen überprüfen die Bauqualität laufend durch Unternehmen zur Bauüberwachung und führen abschließend eine Mittelverwendungsüberprüfung durch. Bei den Baumaßnahmen handelt es sich um immobile Anlagen, die nicht demontierbar oder aus dem Zielland verbringbar wären. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/4276 Anlage 1 zu Frage 59 Abschiebungen nach Afghanistan Beträge (in Millionen Euro) der Bauvorhaben, die seit 01. Januar 2018 über KfW und GIZ umgesetzt wurden: Jahr 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Gesamt Ressort AA EP05 5,71 49,44 67,57 28,10 20,16 15,45 15,94 6,83 17,17 5,13 9,53 241,03 BMZ EP23 2,43 47,68 18,57 74,83 46,53 36,89 55,16 28,13 9,45 25,45 0,17 345,29 BMVg EP14 6,94 3,63 13,98 6,83 8,68 5,45 0 0 0 0 0 45,51 Gesamt 15,08 100,75 100,12 109,76 75,37 57,79 71,10 34,96 26,62 30,58 9,70 631,83 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333