Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 11. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4282 19. Wahlperiode 12.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birke Bull-Bischoff, Dr. Petra Sitte, Simone Barrientos, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3903 – Vergütung von Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung – Entwicklung der Bundes-Durchschnittskostensätze V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Zum Erhalt und zur Verbesserung der Chancen am Arbeitsmarkt sieht das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) die Möglichkeit von Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW-Maßnahmen) vor. Über die Zulassung der Anbieter solcher Maßnahmen wie auch über die Zulassung der Maßnahmen selbst haben nach den §§ 179 f. SGB III „Fachkundige Stellen“ nach § 177 SGB III zu befinden. Zur Zulassung hält § 180 SGB III ausdrücklich fest, dass diese „ausgeschlossen“ ist, wenn „die Maßnahmekosten über den durchschnittlichen Kostensätzen liegen , die […] von der Bundesagentur jährlich ermittelt werden“. Ausnahmen sind nur möglich, wenn „die innerhalb der Bundesagentur zuständige Stelle […] den erhöhten Maßnahmekosten“ zustimmt. Die sogenannten Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) für FbW-Maßnahmen veröffentlicht die Bundesagentur für Arbeit (BA) auf ihren Internetseiten, zuletzt am 1. Juni 2018. Die sog. Maßnahmezulassungen durch die fachkundigen Stellen (siehe §§ 179 f. SGB III) haben eine Gültigkeit von jeweils drei Jahren, dabei dürfen die zu diesem Zeitpunkt geltenden B-DKS regelmäßig nicht überschritten werden. In Kraft traten die genannten Paragraphen am 1. April 2012 durch das von der Bundesregierung initiierte „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“. Erreicht werden sollte das Ziel der Verbesserung der Eingliederungschancen durch „strukturelle Einsparungen“ durch die BA in Folge des 2010 beschlossenen „Zukunftspakets“ in „Höhe von 2,5 Mrd. Euro im Jahr 2012 und von jeweils 3 Mrd. Euro ab dem Jahr 2013“ (Bundestagsdrucksache 17/6277, S. 1). Der Ausschluss von Maßnahmen, deren Kosten über den von der BA ermittelten durchschnittlichen Kostensätzen liegen, wurde dort damit begründet, dass es bislang „allein den fachkundigen Stellen“ oblag, die Kostensätze zu prüfen und anzuerkennen.“ Jedoch seien in „in den vergangenen Jahren die Durchschnitts- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4282 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode kostensätze für Weiterbildungsangebote deutlich gestiegen, teilweise haben sie sich mehr als verdoppelt. Ein überdurchschnittlicher Anstieg von Weiterbildungskosten verringert den arbeitsmarktpolitischen Spielraum“ (ebd.: S. 107 f.). Ein Beispiel zur Problematik: Im Jahr 2013 veröffentlichte die BA auf der Grundlage der von der BA selbst entwickelten „Klassifikation der Berufe 2010“ für das spezielle Schweißverfahren „Metallaktivgas (MAG) Stahl“ einen Bundes -Durchschnittskostensatz von 14,95 Euro. Laut der aktuell von der BA veröffentlichten Übersicht beträgt der B-DKS für dieses Schweißverfahren seit dem 1. Juni 2018 allerdings nur noch 14,74 Euro. Ein Arbeitsmarktdienstleister, der nach dem 1. Juni 2018 für eine derartige FbW-Maßnahme eine neue Zulassung angestrebt hat, wird hierbei bis Ende 2021 den vorgenannten B-DKS von 14,74 Euro im Regelfall nicht überschreiten dürfen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erfolgt die Prüfung und Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch fachkundige Stellen. Eine Zulassung ist Voraussetzung dafür, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, insbesondere eine Lehrgangskostenerstattung, erhalten können. Die Förderung erfolgt in der Regel auf Basis eines Bildungsgutscheins, den Teilnehmerinnen und Teilnehmer entsprechend dem vereinbarten Bildungsziel auch nur bei solchen geprüften und zugelassenen Bildungsanbietern einlösen können. Nach geltendem Recht haben die fachkundigen Stellen im Rahmen ihrer Prüfungen auch die Angemessenheit der Kostensätze zu prüfen. Diese Prüfung ist erforderlich , um eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Beitrags- und Steuermitteln in der Weiterbildungsförderung zu ermöglichen und die Erstattung von unangemessen hohen Kosten und entsprechende vertragliche Verpflichtungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegenüber dem Bildungsanbieter zu vermeiden. Die fachkundigen Stellen haben hierfür nach § 181 Absatz 8 SGB III die Kostensätze der von ihnen zugelassenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung zu erfassen und der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorzulegen. Die BA ermittelt auf dieser Grundlage jährlich die durchschnittlichen Kostensätze für das jeweilige Bildungsziel, die gemäß § 3 der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) veröffentlicht werden. Die veröffentlichten durchschnittlichen Kostensätze sind wiederum Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten nach § 180 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 SGB III. Maßnahmekosten, die über den durchschnittlichen Kostensätzen liegen, können von den fachkundigen Stellen mit Zustimmung der BA zugelassen und in diesem Fall auch erstattet werden. Die Regelung über den Zustimmungsvorbehalt der BA bei über den durchschnittlichen Kostensätzen liegenden Maßnahmekosten hat zu einer verbesserten Kostenkontrolle geführt. Allerdings haben Erfahrungen gezeigt, dass nur auf rechnerischer Basis ermittelte durchschnittliche Kostensätze für das jeweilige Bildungsziel die allgemeine Preisentwicklung nicht immer ausreichend berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Preisentwicklungen, die nach Erfassung der von den fachkundigen Stellen an die BA gemeldeten zugelassenen Kostensätze eingetreten sind. Mit der „Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Drucksache 19/4282 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4282 Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV)“ vom 27. Januar 2017 wurde daher mit § 4 Absatz 2 AZAV eine neue Regelung in die AZAV aufgenommen. Diese ermächtigt die BA, bei der Ermittlung der durchschnittlichen Kostensätze bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung zusätzlich auch die allgemeine Preisentwicklung zu berücksichtigen und die rechnerisch ermittelten durchschnittlichen Kostensätze entsprechend anzupassen. Hierdurch können allgemeine Preisentwicklungen direkt in den Durchschnittskostensätzen ihren Niederschlag finden und die Durchschnittskostensätze an die aktuelle Preis- und Marktsituation angepasst werden. 1. Wie und auf welcher rechtlichen sowie sachlichen Grundlage ermittelt die BA die Bundes-Durchschnittskostensätze der FbW-Maßnahmen (bitte die genauen Grundlagen der Kalkulation und Methoden darlegen, bitte benennen und ggf. erläutern, was genau bei den kalkulierten Kosten berücksichtigt wird einschließlich Sachkosten, Urlaubsgeld als Teil der Personalkosten etc.)? Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde zum 1. April 2012 durch § 180 Absatz 3 Nummer 3 SGB III ein Zustimmungsvorbehalt für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung verankert, die über den durchschnittlichen Kostensätzen liegen, die für das jeweilige Bildungsziel von der BA jährlich ermittelt werden. In die Ermittlung der Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) fließen alle für das jeweilige Bildungsziel (Berufsgruppe /-gattung) von den fachkundigen Stellen (FKS) zugelassenen Weiterbildungsmaßnahmen /-bausteine des entsprechenden Kalenderjahres ein. Die einzelnen Durchschnittswerte bilden sich aus dem durchschnittlichen Kostensatz pro Unterrichtsstunde pro Teilnehmer einer Maßnahme bzw. eines Maßnahmebausteins in der jeweiligen Berufsgruppe/-gattung. In diesen Kostensatz fließen alle Lehrgangskosten gemäß § 84 SGB III ein. Dies sind neben den Lehrgangsgebühren auch erforderliche Prüfungsgebühren, Kosten für Lernmittel, Arbeitskleidung und ggf. Prüfstücke sowie Kosten für die notwendige Eignungsfeststellung . Bei der Ermittlung der B-DKS durch die BA erfolgt keine Prüfung der Kalkulationen von Lehrgangskosten. Dies geschieht im Rahmen des Zulassungsverfahrens und ist Aufgabe der FKS (§§ 179f. SGB III i. V. m. § 3 Absatz 3 AZAV). Zu der Thematik hat der Beirat nach § 182 SGB III eine Empfehlung „Grundsätze zur Überprüfung von Maßnahmekalkulationen im Rahmen der Maßnahmezulassung “ erlassen. Die Empfehlung ist anzuwenden auf die Zulassung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Fachbereich § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 AZAV) sowie auf die Zulassung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (Fachbereiche nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 AZAV). Sie ist nach § 177 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 SGB III durch die FKS verbindlich anzuwenden. Die Empfehlungen sind im Internet der BA veröffentlicht: https:// con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba014848.pdf. Alle im Rahmen des Zulassungsverfahrens kalkulierten Lehrgangskosten fließen in den Unterrichtskostensatz der jeweiligen Maßnahme ein. Diese Unterrichtskostensätze bilden die Grundlage für die rein rechnerische Ermittlung der Durchschnittskostensätze . Seit der Änderung der AZAV im Jahr 2017 können gemäß § 4 Absatz 2 AZAV die rechnerisch ermittelten Durchschnittskostensätze mit einem Preisaufschlag, der sich an der allgemeinen Preisentwicklung orientiert, versehen werden (siehe auch Antwort zu Frage 12). Hierbei verwendet die BA den Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4282 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4282 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode jährlichen Verbraucherpreisindex der „Gütergruppe Bildungswesen“ des Statistischen Bundesamtes. Im Jahr 2017 lag dieser bei 1,7 Prozent und im Jahr 2018 bei 1,2 Prozent. 2. Werden bei der Ermittlung der B-DKS bzw. der zwangsläufig auftretenden Unterschiede in den Kosten bzw. bei der Honorierung bzw. Vergütung (bspw. generell durch regionale Unterschiede oder bspw. durch starke Unterschiede bei Mietkosten oder durch unterschiedliche soziale Standards, etwa durch festangestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter statt Einsatz auf Honorarbasis) systematisch und nicht nur in einzelnen Fällen berücksichtigt? Wenn ja, wie genau? Wenn nein, warum nicht? Regionale Unterschiede fließen über die in den einzelnen Regionen zugelassenen und von den FKS der BA gemeldeten Kostensätzen in die Gesamtbetrachtung der Durchschnittskostensätze ein. Die Bundesregierung geht davon aus, dass durch die Vielzahl der gemeldeten Werte die realen Preise in den Durchschnittskostensätzen abgebildet werden. 3. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die B-DKS der FbW- Maßnahmen zwischen dem Jahr 2000 und Mai/Juni 2018 entwickelt (bitte nach Jahren, Berufsgruppen und Berufsgattungen aufschlüsseln; bitte zusätzlich für die Werte von April 2013, vom 1. Juni 2015 und vom 1. Juni 2018 die beiden prozentualen Veränderungen für die einzelnen Berufsgruppen und Berufsgattungen angeben sowie die jeweiligen prozentualen Gesamtveränderungen von 2013 auf 2018 angeben)? Aufgrund der Umstellung der einzelnen Berufsgruppen und -gattungen in der Klassifikation der Berufe (KldB) ist eine Vergleichbarkeit für den Zeitraum vor dem Jahr 2013 nicht möglich. Die Ermittlung der B-DKS erfolgte seit dem Jahr 2013 auf der Grundlage der KldB 2010. Die Entwicklung der B-DKS seit dem Jahr 2013 kann den beigefügten Anlagen 1 bis 6* entnommen werden. Aufgrund der jährlich unterschiedlich zur Verfügung stehenden Datenbasis (die zugelassenen Maßnahmen zu den verschiedensten Bildungszielen) verändert sich die Struktur der B-DKS-Haupttabelle in jedem Jahr. Je nach Datenmenge zur Bildung eines Durchschnittskostensatzes für ein Bildungsziel können Berufsgruppen (-gattungen) wegfallen oder hinzukommen. Die B-DKS-Haupttabelle bildete im Jahr 2013 Werte für 47 Berufsgruppen ab, im Jahr 2018 sind es 59. Eine Vergleichbarkeit mit prozentualen Veränderungen ist deshalb nur sehr eingeschränkt möglich und nicht zielführend. Nur für Bildungsziele, die konstant in den Jahren von 2013 bis 2018 in der B-DKS-Tabelle abgebildet wurden, kann aus den beigefügten Tabellen die prozentuale Veränderung dargestellt werden. Die für die Berechnung nötigen Angaben sind in den genannten Tabellen vorhanden. Die folgende Tabelle dient als Beispiel für Fachkräfte in der Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Metallbau. 2013 2015 2018 Veränderung 2018 ggü. 2013 6,55 Euro 6,56 Euro 6,81 Euro 4,0 Prozent * Von einer Drucklegung der Anlagen 1 bis 6 wurde abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/4282 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Drucksache 19/4282 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4282 4. Welche Höhe hatte die Inflation zwischen April 2013 und Juni 2018 in Deutschland (bitte nach Jahren aufschlüsseln bzw. für die entsprechenden Spannen der einzelnen Jahre angeben)? Angaben zur Verbraucherpreisinflation werden monatlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Die Entwicklung der Verbraucherpreisinflation für die Jahre 2013 bis zum aktuellen Rand ist den beiden folgenden Tabellen zu entnehmen : Verbraucherpreisindex (inkl. Veränderungsraten): Deutschland, Jahre Verbraucherpreisindex insgesamt Jahr Verbraucherpreisindex Veränderung zum Vorjahr 2010=100 in (%) 2013 105,7 1,5 2014 106,6 0,9 2015 106,9 0,3 2016 107,4 0,5 2017 109,3 1,8 __________ Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2018 5. Welche nominelle Höhe hätten die einzelnen B-DKS im Juni 2018 haben müssen, um keinen Realwertverlust gegenüber 2013 aufzuweisen? Die Bundesregierung verfügt nicht über eine Datengrundlage, mit der eine solche hypothetische Betrachtung sachgerecht nachvollzogen werden kann. 6. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Versuche zur Klärung der Gründe der auf Bundestagsdrucksache 17/6277, S. 107 f. genannten Kostensteigerungen ? Falls ja, zu welchen Erklärungen führten diese? Falls nein, warum wurde keine Klärung versucht? Die Kostensätze für Weiterbildungsangebote waren seit Einführung des Zulassungsverfahrens durch die FKS deutlich gestiegen. Teilweise hatten sie sich mehr als verdoppelt. Die FKS hatten nicht in allen Fällen sachgerecht geprüft und konnten teilweise extreme Kostensteigerungen der damaligen Anerkennungsstelle nicht plausibel darstellen. Im Rahmen von Re-Anerkennungen von FKS hat die Anerkennungsstelle diese Thematik zwar geprüft und berücksichtigt. Da ein überdurchschnittlicher Anstieg von Weiterbildungskosten jedoch den arbeitsmarktpolitischen Handlungsspielraum der Agenturen für Arbeit und Jobcenter verringert, hat der Gesetzgeber reagiert. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde festgelegt, dass eine Weiterbildungsmaßnahme von der Zulassung ausgeschlossen ist, wenn die Maßnahmekosten über den durchschnittlichen Kostensätzen liegen, die für das jeweilige Bildungsziel von der BA jährlich ermittelt werden, es sei denn, die BA stimmt den erhöhten Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4282 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4282 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Maßnahmekosten zu (§ 180 Absatz 3 Nummer 3 SGB III). Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 7. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Beanstandungen oder zumindest Prüfungen der Kosten der Maßnahmen der FbW durch den Bundesrechnungshof oder durch Landesrechnungshöfe? Der Bundesregierung sind keine entsprechenden Beanstandungen oder Prüfungen bekannt. 8. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise, dass die bis 2011 für die Prüfung und Ermittlung der durchschnittlichen Kosten zuständigen fachkundigen Stellen ihre Aufgaben hinsichtlich der Ermittlung der Kostensätze nicht sachgerecht erfüllt haben? Wer hat die Fach- bzw. Rechtsaufsicht über die zuständigen Stellen? Das Akkreditierungs- und Zulassungsverfahren und die Aufsicht ist wie folgt geregelt : Die Zulassung von Trägern und Maßnahmen gemäß §§ 176 ff. SGB III i. V. m. der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung – Arbeitsförderung (AZAV) wurde den FKS übertragen. Die FKS (Zertifizierungsstelle, § 177 Absatz 1 Satz 1 SGB III) lässt Träger und Maßnahmen (§ 176 Absatz 1, 2 SGB III) nach Maßgabe der §§ 178 bis 180 SGB III zu. Es handelt sich bei den FKS um privatrechtlich organisierte Akteure, die eigenständig über die Zulassung von Trägern und Maßnahmen anhand der Kriterien, die das SGB III und die AZAV vorgeben, entscheiden . Für diese Aufgabe bedarf die FKS der Akkreditierung durch die Akkreditierungsstelle (§ 177 Absatz 1 Satz 1 SGB III) nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 SGB III. Die Aufgabe der Akkreditierungsstelle wird durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) ausgeübt und unterliegt der Fachaufsicht der BA (§ 177 Absatz 1 Satz 3). Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) obliegt im Rahmen des Akkreditierungs-/Zulassungsverfahrens die Rolle des „Programmeigners“ (sog. ‚scheme owner‘) im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17065 und damit die Verantwortung für die Entwicklung und Aufrechterhaltung des Zertifizierungsprogrammes. Das BMAS übt im Rechtskreis des SGB III die Rechtsaufsicht über die BA aus. 9. Gibt es bei der BA ein Monitoring, auf welche Kostensenkungen bzw. Kürzungen die Senkungen der B-DKS bei FbW-Maßnahmen zurückzuführen sind? Falls ja, worauf sind sie zurückzuführen? Die B-DKS werden rechnerisch ermittelt; starke Auffälligkeiten und Abweichungen werden plausibilisiert und hinterfragt. Die neu errechneten B-DKS werden mit den Vorjahreswerten verglichen und mit einem kommentierenden Bericht dem BMAS zur Verfügung gestellt. Kostensenkungen ergeben sich i. d. R. aus einer hohen Anzahl von zugelassenen Maßnahmen/Maßnahmebausteinen, die unter dem B-DKS liegen sowie keinen oder wenigen Kostenzustimmungen in Relation zu den zugelassenen Maßnahmen /Maßnahmebausteinen, die in die B-DKS-Ermittlung einfließen. 10. Prüft die BA nach Kenntnis der Bundesregierung die Qualität der FbW-Maßnahmen ? Drucksache 19/4282 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4282 Wenn ja, was genau wird geprüft, in welcher Weise und mit welchen Ergebnissen ? Falls nein, warum nicht? Die Prüfung der Durchführungsqualität beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen obliegt nach § 183 SGB III den Agenturen für Arbeit und Jobcentern. Dies erfolgt im Rahmen einer kontinuierlichen Maßnahmebetreuung. Der hauptamtliche Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen ergänzt und unterstützt die Qualitätssicherungsaktivitäten der örtlichen Dienststellen. Im Kalenderjahr 2017 hat er bundesweit 246 berufliche Weiterbildungsmaßnahmen geprüft. Im Rahmen seiner Vor-Ort-Prüfungen betrachtet der Prüfdienst insbesondere Bereiche wie Teilnehmerinformation, Maßnahmeverlauf, Konzeption und Durchführung , Qualifikation und Einsatz des Personals/Organisation, räumliche Bedingungen /technische Ausstattung. Er hat bei Vor-Ort-Prüfungen u. a. folgende Punkte festgestellt: Nicht ausreichende Prüfung der persönlichen und fachlichen Eignung von Teilnehmenden . Nichteinhaltung von Mitteilungspflichten. Fehlzeitenkonzepte werden nicht konsequent umgesetzt. Unzureichende Betreuung während Praktikazeiten. Der aktuelle Leistungsstand der Teilnehmenden war oft nicht bekannt und/oder es fehlte an einer entsprechenden Steuerung durch z. B. Wiederholung des Unterrichtsstoffes . Zwar bestehen Kontakte zu Betrieben und Verbänden, jedoch werden Erkenntnisse daraus häufig nicht für die Maßnahmegestaltung genutzt bzw. besteht kein systematischer Prozess zur Sicherung und Verwertung der Erkenntnisse. 11. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die für die Durchführung von FbW-Maßnahmen tatsächlich anfallenden Kostenpositionen, die von den durchführenden Arbeitsmarktdienstleistern nicht zu beeinflussen sind, zwischen den Jahren 2013 und 2018 im Durchschnitt bundesweit entwickelt (bitte alle Kostenpositionen gesondert angeben, z. B. Entwicklung des Mindestlohns für die Weiterbildungsbranche, Preise für technische Gase, Preise für Stahl und die notwendigen Zusatzwerkstoffe, Strompreise, Heizkosten , Mietpreise usw.)? Bei der Ermittlung der B-DKS betrachtet die BA nur das Endergebnis (Unterrichtskostensatz ) und nicht die Teilkomponenten, die den Unterrichtskostensatz beeinflussen können (siehe auch Antwort zu Frage 1). Informationen zu von Arbeitsmarktdienstleistern tatsächlich zu tragenden Kostenpositionen bzw. deren Entwicklung über die Zeit liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Mindestentgelte, die auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II/III festgesetzt wurden , können der nachstehenden Übersicht entnommen werden. Geltungszeitraum der jeweils auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erlassenen Verordnung Mindestentgelt Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4282 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4282 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bis 30. Juni 2013 In den Ländern Berlin, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern: 12,60 € In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen -Anhalt, Sachsen, Thüringen: 11,25 € 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2015 In den Ländern Berlin, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern: – ab dem 1. Juli 2013: 12,60 € – ab dem 1. Januar 2014: 13,00 € – ab dem 1. Januar 2015: 13,35 € In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen -Anhalt, Sachsen, Thüringen: – ab dem 1. Juli 2013: 11,25 € – ab dem 1. Januar 2014: 11,65 € – ab dem 1. Januar 2015: 12,50 € 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 In den Ländern Berlin, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern: – ab dem 1. Januar 2016: 14,00 € – ab dem 1. Januar 2017: 14,60 € In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen -Anhalt, Sachsen, Thüringen: – ab dem 1. Januar 2016: 13,50 € – ab dem 1. Januar 2017: 14,60 € 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 Bundeseinheitlich: 15,26 € 12. Welche der in Frage 11 genannten Kostenentwicklungen erwartet die Bundesregierung für die Jahre 2018 bis 2021? In welcher Form hat die BA nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Berechnung bzw. Ermittlung dieser B-DKS die in Frage 11 beispielhaft genannten Preis- bzw. Kostenentwicklungen – auch mit Blick auf die jeweils dreijährige Dauer entsprechender Maßnahmezulassungen – konkret berücksichtigt ? Aufgrund der zum 27. Januar 2017 erfolgten Änderung der AZAV wurde die BA ermächtigt, bei der jährlichen Ermittlung der durchschnittlichen Kostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung auch die allgemeine Preisentwicklung einfließen zu lassen. Diese allgemeine Preisentwicklung wurde von der BA bei der B-DKS-Veröffentlichung der Jahre 2017 und 2018 berücksichtigt. Darüber hinaus besteht für die FKS die Möglichkeit, Preissteigerungen während des laufenden Zulassungszeitraums über eine Änderungszulassung zu berücksichtigen . Drucksache 19/4282 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4282 Die Mindestentgelte, die auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes festgelegt werden, fußen auf Mindestlohntarifverträgen, die die Tarifvertragsparteien der Branche schließen. Auf die tarifvertraglichen Vereinbarungen hat die Bundesregierung keinen Einfluss. Vor diesem Hintergrund kann die Bundesregierung zur künftigen Entwicklung der Mindestentgelte keine Einschätzung abgeben. 13. Wie haben sich in den Jahren 2013 bis 2018 die B-DKS für folgende weitere Schweißqualifikationen entwickelt: Wolfram-Inertgasschweißen, Metallschutzgasschweißen und Brennschneiden (bitte einzeln für alle bei den B-DKS berücksichtigten Werkstoffen darstellen)? Auf die Anlagen zu Frage 3 (B-DKS für Schweiß- und Verbindungstechnik) wird verwiesen. 14. Wie hat die BA die B-DKS für die genannten Schweißverfahren jeweils in den Jahren 2013 und 2018 konkret berechnet bzw. ermittelt (bitte sämtliche Berechnungsfaktoren abschließend darstellen)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Ergänzend zur KldB werden hier Maßnahmen/-bausteine nach den einzelnen Schweißverfahren ausgewertet. 15. Auf welchen angenommenen Teilnehmerinnenzahlen bzw. Teilnehmerzahlen je Weiterbildungsmaßahme basieren die Berechnungen/Kalkulationen der B-DKS vom Grundsatz her? Die Kalkulationsgröße für die Zulassung von Maßnahmen wurde durch den früheren Anerkennungsbeirat bzw. die Anerkennungsstelle grundsätzlich auf 15 Teilnehmende festgelegt. Diese Gruppengröße sieht auch die Empfehlung des Beirats „Grundsätze zur Überprüfung von Maßnahmekalkulationen im Rahmen der Maßnahmezulassung nach § 179 ff. SGB III i. V. m. § 3 ff. AZAV durch die fachkundigen Stellen“ vom 18. Januar 2017 vor. Auf dieser durchschnittlichen Kalkulationsgröße beruhen auch die B-DKS für FbW-Maßnahmen. Auf die Antwort zu den Fragen 20b bis 20d. 16. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer befanden sich im Jahr 2017 (hilfsweise im Jahr 2016) zeitgleich im Durchschnitt in den jeweils zugelassenen FbW-Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich der BA und der Jobcenter (bitte – falls möglich – für BA und Jobcenter gesondert für den Bund und für jedes Bundesland angeben)? Statistisch können nur Eintritts- und Bestandszahlen ermittelt werden. Eine Verteilung auf die jeweils zugelassenen Maßnahmen ist nicht möglich, zumal nicht jede zugelassene Maßnahme auch tatsächlich durchgeführt wird. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4282 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4282 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Wie viele Anträge von Arbeitsmarktdienstleistern (bzw. über deren fachkundige Stellen) auf Überschreitung der B-DKS gingen bei der BA im Jahr 2017 (hilfsweise im Jahr 2016) ein (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Im Jahr 2017 sind 1 469 Kostenvorlagen erfolgt. Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern ist aufgrund der häufig bundesweit tätigen Bildungsträger, die eine Kostenzustimmung für mehrere Standorte bzw. bundesweit beantragen, nicht möglich. 18. Wie viele der in der Antwort zu Frage 17 genannten Anträge wurden von der BA im Jahr 2017 (hilfsweise im Jahr 2016) positiv beschieden (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Im Jahr 2017 lag die Zustimmungsquote bei 53,8 Prozent (Vorjahr 68,7 Prozent, aktuell 67,9 Prozent). 19. Welche Angaben etc. müssen Arbeitsmarktdienstleister für einem Antrag auf Überschreitung der B-DKS beibringen, und welche durchschnittlichen Kosten sind damit nach Kenntnis der Bundesregierung verbunden? Soweit die FKS die Voraussetzungen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als erfüllt ansieht, schaltet sie bei Überschreitung des B-DKS die in der BA zuständige Organisationseinheit ein (siehe Antwort zu Frage 21). Dabei hat die FKS zu begründen, warum aus ihrer Sicht die Überschreitung des B-DKS in diesem Maße gerechtfertigt erscheint. Hierzu hat sie u. a. Angaben zu folgenden Punkten zu machen: Bildungsziel, inhaltliche Schwerpunkte, Zielgruppe, Zugangsvoraussetzungen, erwartete Integrationsquote, Angaben zu besonderen technischen, personellen und/oder organisatorischen Aufwendungen und Begründung zur Notwendigkeit dieser Aufwendungen. Eine Kostenkalkulation ist ebenfalls beizufügen. Die Prüfung der Kostenvorlage durch die BA ist für die FKS kostenfrei. 20. Wie viele Anträge wurden von den Arbeitsmarktdienstleistern (bzw. über deren fachkundige Stellen) im Jahr 2017 (hilfsweise im Jahr 2016) auf Zulassung von sogenannten Kleingruppenmaßnahmen gestellt? Im Jahr 2017 gab es 501 Kostenvorlagen bei der BA, bei denen die Kostensatzüberschreitung mit einer Kleingruppe begründet wurde. Wie viele Anträge auf Zulassung einer Kleingruppenmaßnahme im Vorfeld bei den FKS gestellt wurden , ohne dass eine Kostenvorlage erfolgte, lässt sich nicht erheben. Drucksache 19/4282 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4282 a) Wie viele dieser Anträge wurden von der BA positiv beschieden (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Von den 501 Kostenvorlagen bei der BA, bei denen die Kostensatzüberschreitung mit einer Kleingruppe begründet wurde, konnte 335 Kostenvorlagen zugestimmt, 142 Kostenvorlagen dagegen nicht zugestimmt werden. 24 Kostenvorlagen wurden zurückgezogen. b) Unter welchen Voraussetzungen werden derartige Kleingruppenmaßnahmen von der BA zugelassen? Eine Zulassung erfolgt nicht durch die BA, sondern ausschließlich durch die FKS. Im Rahmen des Kostenzustimmungsverfahrens kann bei ausgewählten Weiterbildungen , die direkt oder mittelbar zu einem Berufsabschluss führen (Gruppenumschulungen und berufsanschlussfähigen Teilqualifizierungen), die erforderliche Durchführung als Kleingruppe als Begründung für die B-DKS-Überschreitung akzeptiert werden. Die Zustimmung der BA zu den höheren Maßnahmekosten einer Kleingruppen-Maßnahme setzt allerdings auch hier voraus, dass die Durchführung einer Maßnahme als Kleingruppe arbeitsmarktlich erforderlich und die hierfür geltend gemachten überdurchschnittlichen Aufwendungen in diesem Umfang objektiv notwendig sind und schlüssig nachgewiesen werden. Hierbei ist seitens der FKS bei Einholung der Kostenzustimmung zu begründen, warum die Maßnahme zwingend als Kleingruppe durchgeführt werden muss und zu diesem Kostensatz nach ihrer Prüfung zulassungsfähig ist (siehe auch Antwort zu Frage 19). c) Welche Teilnehmerzahlen werden in der Regel für derartige Kleingruppenmaßnahmen von der BA vorgesehen bzw. kalkuliert? Regelungen der BA zur Kleingruppengröße (konkrete Teilnehmeranzahl) bestehen nicht. Zur Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme gehört, dass diese mit einer pädagogisch /methodisch-didaktisch und wirtschaftlich angemessenen Teilnehmerzahl konzipiert, zugelassen und durchgeführt wird. Als angemessene Gruppengröße wird eine Teilnehmerzahl von fünfzehn angesehen. Schulungen in kleineren Gruppen sind in der Regel aufgrund der höheren Kosten nicht wirtschaftlich (§ 179 Absatz 1 Nr. 3 SGB III). Trotzdem ist eine Zulassung von Maßnahmen mit geringeren Teilnehmerzahlen möglich (siehe Antwort zu Frage 20b). d) Beurteilt die BA Anträge auf Zulassung von Kleingruppenmaßnahmen differenziert danach, ob es sich hierbei um Umschulungsmaßnahmen oder um sonstige FbW-Maßnahmen handelt? Falls ja, warum und mit welcher Rechtsfolge? Mit Blick auf die Fachkräftesicherung besteht ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse an Maßnahmen zur Erlangung eines Berufsabschlusses. Es können daher kleinere Gruppengrößen bei Umschulungen sowie berufsanschlussfähigen Teilqualifizierungen im Rahmen der Kostenzustimmung berücksichtigt und die erforderliche Durchführung als Kleingruppe als Begründung für die B-DKS-Überschreitung akzeptiert werden. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig , dass damit in jedem Fall eine Kostenzustimmung verbunden ist. Die Ent- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4282 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4282 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode scheidung, ob die Kostenüberschreitung aufgrund der Durchführung als Kleingruppe gerechtfertigt erscheint, ist abhängig von der Begründung im Einzelfall und von den regionalen Rahmenbedingungen (siehe auch Antwort zu Frage 20b). 21. Wo hat die für die ggf. erhöhten Maßnahmekosten innerhalb der Bundesagentur zuständige Stelle ihren Sitz? Wer ist aktuell dort Mitglied, und auf welcher Rechtsgrundlage arbeitet diese Stelle? Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde der BA der Kostenzustimmungsvorbehalt übertragen. Nach Beschluss des Vorstands der BA wurde ein Sonder-Aufgabengebiet in einem bundesweit zuständigen Team FbW-Kostenzustimmung im Operativen Service der Agentur für Arbeit Halle verortet. Die Fachaufsicht und fachliche Steuerung obliegt der Zentrale der BA. 22. Wie beurteilt die Bundesregierung die Transparenz und Nachhaltigkeit des gegenwärtigen Systems der Ermittlung bzw. Berechnung der B-DKS durch die BA (einschließlich der Verfahren auf Zulassung von erhöhten Kostensätzen oder von Kleingruppen) auch vor dem Hintergrund, dass derartige FbW-Maßnahmen in einer guten Qualität, auf dem gegenwärtigen Stand der Technik und mit einem gut ausgebildeten Fachpersonal von den Arbeitsmarktdienstleistern umgesetzt werden sollen? Die Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS), die zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten einer Weiterbildungsmaßnahme durch die FKS gelten, werden jährlich von der BA eigenverantwortlich ermittelt. Mit der erfolgten Rechtsänderung der AZAV vom 27. Januar 2017 wurde ein entsprechender Handlungsspielraum für eine bedarfsgerechte Anpassung der B-DKS eröffnet, in dem die BA bei der jährlichen Ermittlung der durchschnittlichen Kostensätze für FbW-Maßnahmen die allgemeine Preisentwicklung berücksichtigen kann. Die B-DKS Werte sind keine absolute Obergrenze für die Zulassungsfähigkeit einer Maßnahme. Die FKS können in begründeten Einzelfällen auch höhere Kostensätze zulassen, wenn die BA den höheren Kostensätzen zuvor zugestimmt hat (§ 180 Absatz 3 Nummer 3 SGB III i. V. m. § 4 Absatz 2 AZAV). Insofern ist nach Auffassung der Bundesregierung die nötige Flexibilität und Nachhaltigkeit gegeben. 23. Inwiefern sieht die Bundesregierung bzw. die Bundesagentur für Arbeit Handlungsbedarf für eine Überarbeitung der B-DKS? Die Bundesregierung sieht aktuell keinen Handlungsbedarf. 24. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in der Weiterbildungsbranche für die Durchführung von FbW-Maßnahmen zwischen 2010 und 2017 das Verhältnis von beim jeweiligen Maßnahmeträger angestellten Dozierenden bzw. Lehrkräften (ohne Verwaltungskräfte) zu Dozierenden bzw. Lehrkräften , die auf Honorarbasis eingesetzt werden, entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragenstellung vor. Drucksache 19/4282 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/4282 25. Hat die Bundesregierung darüber Kenntnisse, wie hoch die durchschnittlichen Honorarsätze in FbW-Maßnahmen bei Maßnahmeträgern sind bzw. wie sie sich zwischen 2010 und 2018 (oder letzter bekannter Zeitpunkt) entwickelt haben? Wenn nein, gibt es in der Bundesagentur für Arbeit Experteninnen und Experten , die eine Einschätzung zu der erfragten Honorarsatzentwicklung geben können (ggf. Einschätzungen bitte begründen)? Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragenstellung vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/4282 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Berufsgruppe Berufsunter - gruppe Berufsgattung 1 = Helfer 2 = Fachkraft 3 = Spezialist 4 = Experte Kurzbezeichnung lt. KldB 2010 B-DKS Bundesagentur für Arbeit Stand: April 2013 Bundesweite Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 – KldB 2010) 2) Berufsgruppe Berufsunter - gruppe Berufsgattung 1 = Helfer 2 = Fachkraft 3 = Spezialist 4 = Experte Kurzbezeichnung lt. KldB 2010 B-DKS 12* * 1 oder 2 Gartenbauberufe, Floristik 5,83 € 223 * 1 oder 2 Holzbe- und verarbeitung 4,82 € 232 * 2 Technische Mediengestaltung 7,58 € 24* * 1 Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Metallbau (Helfer) 6,05 € 24* * 2 Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Metallbau (Fachkraft) 6,55 € außer 2442* Schweiß-, Verbindungstechnik – Fachkraft/Spezialist/Experte, siehe Anlage 1 242 3 3 Spanende Metallbearbeitung (Spezialist) 8,61 € 25* * 1 oder 2 Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufe 7,85 € 26* * 1 oder 2 Mechatronik-, Energie- u. Elektroberufe 7,00 € 272 * 2 Technisches Zeichnen, Konstruktion, Modellbau (Fachkraft) 9,28 € 27* * 3 Konstruktion- und Gerätebau, techn. Qualitätssicherung (Spezialist) 10,44 € 29* * 1 oder 2 Lebensmittelherstellung und –verarbeitung 4,75 € 32* * 1 Hoch- und Tiefbauberufe (Helfer) 5,42 € 32* * 2 Hoch- und Tiefbauberufe (Fachkraft) 5,77 € 33* * 1 oder 2 (Innen-) Ausbauberufe 5,02 € 341 * 2 Gebäudetechnik (Fachkraft) 6,48 € 342 * 1 oder 2 Klempnerei, Sanitär, Heizung, Klimatechnik 7,61 € 42* * 3 Geologie-, Geographie-, Umweltschutzberufe (Spezialist) 10,41 € 1) Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. § 179,180 ff SGB III i.V.m. der AZAV 2) * = Platzhalter für die nach der KdlB 2010 möglichen Ziffern 0 bis 9 Drucksache 19/4282 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand: April 2013 Bundesweite Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 – KldB 2010) 2) Berufsgruppe Berufsunter - gruppe Berufsgattung 1 = Helfer 2 = Fachkraft 3 = Spezialist 4 = Experte Kurzbezeichnung lt. KldB 2010 B-DKS 43* * 2 Informatik und andere IKT-Berufe (Fachkraft ) 8,85 € 43* * 3 Informatik und andere IKT-Berufe (Spezialist ) 9,72 € 43* * 4 Informatik und andere IKT-Berufe (Experte ) 10,77 € 51* * 1 oder 2 Verkehr, Logistik (außer Fahrzeugführung) 6,19 € 521 * * Fahrzeugführung – Lehrgänge zum Erwerb eines Führerscheines , ADR, Umschulungen im Kraftfahrerbereich, siehe Anlage 2 525 2 2 Führer von Erdbewegungs- und verwandten Maschinen (Fachkraft) 12,14 € 525 3 1 Kranführer, Bediener Hebeeinrichtungen (Helfer) 9,17 € 525 3 2 Kranführer, Bediener Hebeeinrichtungen (Fachkraft) 14,16 € 53* * 1 oder 2 Schutz-, Sicherheits-, Überwachungsberufe 8,08 € 54* * 1 oder 2 Reinigungsberufe 5,00 € 61* * 2 Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe (Fachkraft) 5,67 € 61* * 3 Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe (Spezialist) 6,73 € 62* * 1 oder 2 Verkaufsberufe 5,01 € 63* * 1 oder 2 Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe 4,79 € 713 * 2 Unternehmensorganisation, -strategie (Fachkraft) 5,30 € 71* * 3 Unternehmensorganisation, -strategie (Spezialist) 6,63 € 714 * 1 oder 2 Büro-, Sekretariat 5,30 € 72* * 2 Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen , Steuerberatung (Fachkraft) 5,49 € 1) Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. § 179,180 ff SGB III i.V.m. der AZAV 2) * = Platzhalter für die nach der KdlB 2010 möglichen Ziffern 0 bis 9 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/4282 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand: April 2013 Bundesweite Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 – KldB 2010) 2) Berufsgruppe Berufsunter - gruppe Berufsgattung 1 = Helfer 2 = Fachkraft 3 = Spezialist 4 = Experte Kurzbezeichnung lt. KldB 2010 B-DKS 73* * 1 oder 2 Berufe in Recht und Verwaltung 5,67 € 81* * 1 oder 2 Medizinische Gesundheitsberufe 5,51 € 813 * 3 Gesundheits-, Fachkrankenpflege, Rettungsdienst (Spezialist) 5,78 € 817 1 3 Physiotherapie (Spezialist) 7,07 € 821 * 1 oder 2 Altenpflege 5,23 € 822 * * Ernährungs-, Gesundheitsberatung, Wellness 5,71 € 823 * 1 oder 2 Körperpflege 7,33 € 831 * 1 oder 2 Erziehung, Sozialarbeit, Heilerziehungspflege 5,20 € 832 * 1 oder 2 Hauswirtschaft 4,46 € 84* * 3 Lehrende und ausbildende Berufe 6,46 € 845 1 3 Fahrlehrer (Spezialist) 15,48 € 92* * 2 Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe 5,75 € *** * 1 oder 2 Bildungsziele, die den oben genannten Berufsgruppen/-gattungen nicht zugeordnet werden können (Helfer oder Fachkraft) 6,04 € *** * 3 oder 4 Bildungsziele, die den oben genannten Berufsgruppen/-gattungen nicht zugeordnet werden können (Spezialist oder Experte ) 8,70 € 1) Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. § 179,180 ff SGB III i.V.m. der AZAV 2) * = Platzhalter für die nach der KdlB 2010 möglichen Ziffern 0 bis 9 Drucksache 19/4282 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand: April 2013 Bundesweite Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 – KldB 2010) 2) Anlage 1: Schweiß- und Verbindungstechnik Berufsgattung Bildungsziel Lehrgänge nach DVS-IIW/ EWF-Richtlinie o.ä. inklusive Prüfung B-DKS Bezeichnung in der Monatsmeldeliste der FKS 24422 Gasschweißen (G) 10,27 € 24422_G Lichtbogenschweißen (E) 12,70 € 24422_E Wolfram-Inertgasschweißen (WIG) - Werkstoff: > Stahl (St) > Chrom/Nickel (CrNi) > Aluminium (Al) > Kupfer (Cu) 15,07 € 17,49 € 17,18 € 21,37 € 24422_WIG_St 24422_WIG_CrNi 24422_WIG_Al 24422_WIG_Cu Metallschutzgasschweißen - Metallaktivgas (MAG), Metallinertgas (MIG) - Werkstoff: > Stahl (St) > Chrom/Nickel (CrNi) > Aluminium (Al) 14,95 € 18,16 € 17,32 € 24422_MSG_St 24422_MSG_CrNi 24422_MSG_Al Brennschneiden 13,56 € 24422_B andere Verfahren, die nicht den oben genannten zugeordnet werden können 10,27 € 24422 24423 Schweiß-, Verbindungstechnik (Spezialist) 14,62 € jeweiliges Bildungsziel 24424 Schweiß-, Verbindungstechnik (Experte) 14,62 € jeweiliges Bildungsziel 1) Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. § 179,180 ff SGB III i.V.m. der AZAV 2) * = Platzhalter für die nach der KdlB 2010 möglichen Ziffern 0 bis 9 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/4282 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand: April 2013 Bundesweite Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 – KldB 2010) 2) Anlage 2: Fahrzeugführung Berufsgattung Bildungsziel Lehrgänge zum Erwerb des Führerscheines gem. einschlägiger Gesetze/Verordnungen (Fahrschülerausbildungsverordnung, BKrFQG) B-DKS Bezeichnung in der Monatsmeldeliste der FKS 52512 Erwerb der FS-Klasse: Sonderregelung: Der Kostenzustimmung durch die BA unterliegen bis auf weiteres alle Maßnahmen / Module mit einem Kostensatz über 25 Euro. 52512_TT 52122 C mit Vorbesitz B oder C1 52122_CmB CE mit Vorbesitz C 52122_CEmC C/CE in einem Ausbildungsgang 52122_CuCE C1/C1E in einem Ausbildungsgang 52122_C1uC1E 52132 D mit Vorbesitz B < 2 Jahre 52132_DmB<2 D mit Vorbesitz B > 2 Jahre 52132_DmB>2 D mit Vorbesitz C1< 2 Jahre 52132_DmC1<2 D mit Vorbesitz C1> 2 Jahre 52132_DmC1>2 D mit Vorbesitz C < 2 Jahre 52132_DmC<2 D mit Vorbesitz C > 2 Jahre 52132_DmC>2 DE 52132_DE D1 52132_D1 52122 oder 52132 beschleunigte Grundqualifikation (gem. BKrFQG/BKrFQV incl. aller Kosten wie z.B. Prüfung, Lehrmittel,…) 13,00 € 52122_bG oder 52132_bG 52122 Ladungssicherung 13,72 € 52122_L 52122 oder 52132 Perfektionstraining 31,71 € 52122_P oder 52132_P 52122 Gefahrgutausbildung (ADR/GGVSEB) 14,24 € 52122_ADR_BADR Basis ADR Tank 16,43 € 52122_ADR_T ADR Basis und Tank 13,32 € 52122_ADR_BuT ADR Klasse 1 Sprengstoff 13,98 € 52122_ADR_S ADR Klasse 7 Radioaktiv 15,80 € 52122_ADR_R 52122 oder 52132 Umschulungen (Güter-/Personenverkehr) 11,05 € Umschulung zum …..jeweiliges Bildungsziel 52182 Botenfahrer/in, Servicefahrer/in, Auslieferungsfahrer /in 8,65 € jeweiliges Bildungsziel 1) Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. § 179,180 ff SGB III i.V.m. der AZAV 2) * = Platzhalter für die nach der KdlB 2010 möglichen Ziffern 0 bis 9 Drucksache 19/4282 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. cAAy. t Bundesagentur für Arbeit Stand: 28. Mai 2014 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung1 (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 - KldB 2010) Berufsgattung Berufs- 1 = Helfer unter. 2 = Fachkraft gruppe 3 = Spezialist 4 = Experte 12* 223 232 232 24* 24* 242 25* 26* 26* 27* 1 oder 2 1 oder 2 2 3 1 2 Außer 2442* 3 3 2 2 3 2 27* 29* 32* 33* 1 oder 2 1 oder 2 1 oder 2 34* Kurzbezeichnung It. Kid B 2010 Gartenbauberufe, Floristik Holzbe- und Verarbeitung Technische Mediengestaltung (Fachkraft) Technische Mediengestaltung (Spezialist) Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Metallbau (Helfer) Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Metallbau (Fachkraft) Schweiß-, Verbindungstechnik - Fachkraft/ Spezialisü Experte Spanende Metallbearbeitung (Spezialist) Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufe (Fachkraft ) Mechatrpnik-, Energie- und Elektroberufe (Fachkraft ) Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe (Spezialist ) Technisches Zeichnen, Konstruktion, Modellbau (Fachkraft) Konstruktions- und Gerätebau, technische Qualitätssicherung (Spezialist) Lebensmittelherstellung und -Verarbeitung Hoch- und Tiefbauberufe (Innen-) Ausbauberufe Gebäudetechnik und versorgungstechnische Berufe (Fachkraft) B-DKS 5, 83 4, 82 7, 58 7, 71 6, 11 6, 56 siehe Anla e 1 8,61 7,85' 7,00' 7, 36! 9,28 < 10,44 4, 75 5, 99 5, 02 6, 85 Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. §§ 179, 180 ff SGB III i.V.m. derAZAV 2 * = Platzhalter für die nach der KdlB 2010 möglichen Ziffern 0 bis 9 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/4282 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand: 28. Mai 2014 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 - KldB 2010)2) Berufsgattung Berufs- 1 = Helfer unter- 2= Fachkraft gr"PPe gruppe 3= Spezialist 4 = Experte 41* * 2 42* 43* 43* 43* 51* 2 3 4 1 oder 2 51- Kurabezeichnung It. KldB 2010 Mathematik-, Biologie-, Chemie-, Physikberufe (Fachkraft) Geologie-, Geographie-, Umweltschutzberufe (Spezialist) Informatik und andere IKT-Berufe (Fachkraft) Informatik und andere IKT-Berufe (Spezialist) Informatik und andere IKT-Berufe (Experte) Verkehr, Logistik (außer Fahrzeugführung) Verkehr, Logistik (Spezialist) (außer Fahrzeugführung) B-DKS 8,78 10,41 8,85 9, 72 10, 77 6, 19 8, 21 521 525 525 525 53* 53* 54* 61* 61* 62* * 2 3 3 * * * * * * * 2 1 2 2 3 1 oder 2 2 3 1 oder 2 Führerscheins, ADR, Weiterbildungen und Um- Schulungen im Kraftfahrerbereich Führer von Erdbewegungs- und verwandten Maschinen (Fachkraft) Kranführer, Bediener Hebeeinrichtungen (Helfer) Kranführer, Bediener Hebeeinrichtungen (Fachkraft ) Schutz-, Sicherheits-, Überwachungsberufe (Fachkraft) Schutz-, Sicherheits-, Überwachungsberufe (Spezialist) Reinigungsberufe Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe (Fachkraft ) Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe (Spezialist ) Verkaufsberufe siehe Anla e2 12, 14 9, 17 14, 16 8, 08 8, 03 5,00 5,67 6, 73 5,01 1) Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. §§ 179, 180 ff SGB III i. V. m. derAZAV 2) * = Platzhalter für die nach der KdlB 2010 möglichen Ziffern 0 bis 9 Drucksache 19/4282 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand: 28. Mai 2014 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 - KldB 2010) 2) Berufegattung Berufs- 1 = Helfer unter- 2 = Fachkraft gruppe 3 = Spezialist 4 = Experte 63* 71* 71* 71* 72* 72* 73* 73* 81* 81* 81* 82* außer 82* 82* 831 832 84* 1 oder 2 1 oder 2 Außer 715*2 1 oder 2 3 1 oder 2 3 4 1 oder 2 1 oder 2 3 oder 4 1 oder 2 1 oder 2 3 außer 84513 Kurzbezeichnung It. KldB 2010 Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat Personalwesen und -dienstleistung (Fachkraft) Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat (Spezialist) Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat (Experte) Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung (Fachkraft) Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung (Spezialist) Berufe in Recht und Verwaltung Berufe in Recht und Verwaltung (Spezialist) Medizinische Gesundheitsberufe Medizinische Gesundheitsberufe (Spezialist) Medizinische Gesundheitsberufe (Experte) Nichtmedizinische Gesundheitsberufe, Körperpflege , Medizintechnik Altenpflege Nichtmedizinische Gesundheitsberufe, Körperpflege , Medizintechnik Erziehung, Sozialarbeit, Heilerziehungspflege Hauswirtschaft Lehrende und ausbildende Berufe (Spezialist) Fahrlehrer (Spezialist) B-DKS 4, 79 5.30 6, 08 6, 63 7, 12 5, 83 5,84 5, 67 6, 35 5,52 6, 03 6,69 6,47 5, 23 5, 66 5, 20 4, 54 6,46 15,48 1) Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. §§ 179, 180 ff SGB III i.V. m. derAZAV 2) * = Platzhalter für die nach der KdlB 2010 möglichen Ziffern 0 bis 9 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/4282 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand: 28. Mai 2014 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 - KldB 2010)2) Berufsgattung Berufs- 1 = HelferBe.ru?: unter." 2= Fachkraft gruppe 3 = Spezialist 4 = Experte 84* 92* 92* 94* 000 * * * * 0 Schwellenwerte Berufsgruppe Berufsunter - gruppe 4 2 3 3 oder 4 0_BPW Berufsgattung 1 = Helfer 2 = Fachkraft 3 = Spezialist 4 = Experte 1 oder 2 3 oder 4 Kurzbezeichnung It. KldB 2010 Lehrende und ausbildende Berufe (Experte) Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe (Fachkraft) Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe (Spezialist) Darstellende, unterhaltende Berufe Berufspraktische Weiterbildung mit mehreren fachlichen Schwerpunkten Kurzbezeichnung It. KldB 2010 Bildungsziele, die nicht den oben genannten Berufsgruppen /-gattungen zugeordnet werden können (Helfer oder Fachkraft) Bildungsziele, die nicht den oben genannten Berufsgruppen /-gattungen zugeordnet werden können (Spezialist oder Experte) B-DKS 7, 33 5,75 7, 00 7,74 5, 73 Schwellenwert 5, 85 7, 92 013 0 Umschulungsbegleitende Hilfen ... (mit und ohne ^ Q gp ^Lernprozessbegleitung) 1) Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. §§ 179, 180 ff SGB III i.V. m. derAZAV 2) * = Platzhalter für die nach der KdlB 201 0 möglichen Ziffern 0 bis 9 ' Drucksache 19/4282 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand: 28. Mai 2014 Anlage 1: Schweiß- und Verbindungstechnik KldB 2010 Berufsgattung Kurzbezeichnung (Lehrgänge nach DVS-IIW/EWF-Richtlinie o.a. inklusive Prüfung) Gasschweißen (G) Bezeichnung in der B.DKS Monatsmeldeliste der FKS 11,85 24422_G Lichtbogenschweißen (E) Wolfram-lnertgasschweißen (WIG) Werkstoff: Stahl (St) Chrom/Nickel (CrNi) Aluminium (AI) 24422 Kupfer (Cu) Metallschutzgasschweißen Metallaktivgas (MAG), Metallinertgas (MIG): Werkstoff: Stahl (St) Chrom/Nickel (CrNi) Aluminium (AI) Brennschneiden Andere Verfahren, die nicht den o.a. genannten zugeordnet werden können 2442 Schweiß-, Verbindungstechnik 3 oder 4 (Spezialist oder Experte) 13,55 24422_E 15,07 24422_WIG_St 17,49 24422_WIG_CrNi 17,18 24422_WIG_AI # 12,55 24422_WIG_Cu 14,95 24422 MSG_St 18,16 24422_MSG_CrNi # 12,55 24422_MSG_AI # 12,55 24422_B 12,55 24422 14,62 Jeweiliges Bildungsziel Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzustimmung gem. § 180 Abs. 3 Nr. 3 SGB III: Für Bildungsziele, für die kein B-DKS-Wert gebildet wurde, gilt der sogenannte "Schwellenwert". Soweit es sich um einen Schwellenwert handelt, ist dieser in der Tabelle mit # gekennzeichnet. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/4282 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand: 28. Mai 2014 Anlage 2: Fahrzeugführung KldB 2010 Bemfsgattung 52122 52132 52512 52122 oder 52132 52122 oder 52132 52122 oder 52132 52122 oder 52132 52122 52122 Kurzbezeichnung (gem. KldB 2010 bzw. Erwerb des Führerscheines gem. einschlägiger Gesetze/Verordnungen) Erwerb der Führerschein-Klasse: BE mit Vorbesitz B C1 C1/C1E in einem Ausbildungsgang C1EmitVorbesitzC1 C mit Vorbesitz B CE mit Vorbesitz C C/CE in einem Ausbildungsgang D1 D mit Vorbesitz B < 2 Jahre D mit Vorbesitz B > 2 Jahre D mit Vorbesitz C1< 2 Jahre D mit Vorbesitz C1> 2 Jahre D mit Vorisesitz C < 2 Jahre D mit Vorbesitz C > 2 Jahre DE D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz B < 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz B > 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C1 < 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C1 > 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C < 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C > 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz D1 T Beschleunigte Grundqualifikation (gem. BKrFQG/ BKrFQV ind. aller Kosten wie Z.B. Prüfung, Lehrmittel, ...) Beschleunigte Grundqualifikation für Umsteiger von Bus auf LKW bzw. für Umsteiger von LKW auf Bus Berufskraftfahrerweiterbildung gem. BKrFQG (insgesamt 5 Module, 35 Zeitstunden) Berufskraftfahrerweiteriaildung gem. BKrFQG (1 Modul , 7 Zeitstunden) Gefahrgutausbildung (ADR/GGVSEB) ADR Basis ADR Tank ADR Basis und Tank ADR Klasse 1 Sprengstoff ADR Klasse 7 Radioaktiv Ladungssicherung Dauer Bezeichnung in B-DKS 35,00 21,03 26,23 # 23,30 19,37 20,02 28,93 # 23,30 28,06 29,65 # 23,30 # 23,30 31,23 33,19 48,63 28,72 34,40 # 23,30 # 23,30 # 23, 30 41,27 # 23,30 21,86 13,00 18,94 18,26 10,00 10,00 14,24 16,43 13,32 15,62 16,32 13,72 (Anzahl der Unterrichtsstunden ) 20 124 128 20 142 129 159 142 278 210 265 197 156 108 36 298 230 285 217 176 128 156 86 194 50 50 10 der Monatsmelde liste der FKS 52122 BE 52122_C1 52122 C1uC1E 52122 C1EmC1 52122_CmB 52122_CEmC 52122_CuCE 52132_D1 52132_DmB<2 , 52132_DmB>2 52132_DmC1<2 52132_DmC1>2 52132_DmC<2 52132_DmC>2 52132_DE 52132 DuDEmB<2 52132 DuDEmB>2 52132_DuDEmCK2 52132 DuDEmC1>2 52132_DuDEmC<2 52132 DuDEmC>2 52132 DuDEmDI 52512_T 52122_bG oder 52132_bG 52122_bGU oder 52132 bGU 52122 WB5 oder 52132_WB5 52122 WB1 oder 52132 WB1 52122_ADR_B 52122_ADR_T 52122 ADR BuT 52122_ADR_S 52122_ADR_R 52122_L Drucksache 19/4282 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 2: Fahrzeugführung Stand: 28. Mai 2014 KldB 2010 Berufsgattung oder 52132 52122 oder 52132 52122 oder 52132 52122 52122 oder 52132 52132 52122 52132 52122 oder 52132 Kurzbezeichnung (gem. KldB 2010 bzw. Erwerb des Führerscheines gem. einschlägiger GesetzeA/erordnungen) Perfektionstraining. Wechselbrücke Umschulungen (Güter-/Personenverkehr) Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ1 - Güter befördern Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ2 - Fahrzeuge vorbereiten, warten, kontrollieren und pflegen Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ3 - Personen befördern Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ4 - spezielle Güter transportieren Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ5 - Kraftomnibusse im Linienverkehr führen Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ6 - Transportdienstleistungen planen und organisleren B-DKS 52112 Berufskraftfahrer (Personentransport/PKW) 52182 52202 Botenfahrer/in, Auslieferungsfahrer/in, Umschulung Servicefahrer/in Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr 31,71 11,89 # 23, 30 11,89 # 23,30 12,90 11,89 11,89 # 5,00 9,35 #15,00 Dauer Bezeichnung in (Anzahl der der Monatsmeldeus "Ste- liste der FKS oder 52132_L 52122 P oder 52132_P Umschulung zum ... jeweiliges Bildungsziel 52122_TQ1 52122_TQ2 oder 52132_TQ2 52132_TQ3 52122_TQ4 52132_TQ5 52122_TQ6 oder 52132_TQ6 jeweiliges Bildungsziet jeweiliges Bildungsziel jeweiliges Bildungsziel Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzüstimmung gem. § 180 Abs. 3 Nr. 3 SGB III: Für Bildungsziele, für die kein B-DKS-Wert gebildet wurde, gilt der sogenannte "Schwellenwert". Soweit es sich um einen Schwellenwert handelt, ist dieser in der Tabelle mit # gekennzeichnet. Bei den Maßnahmen zum Erwerb der Führerscheine bzw. gem. BKrFQG/BKrFQV wurde der B-DKS auf Basis der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer (Theorie, Fahrpraxis, Prüfung etc. einschließlich eines prozentualen Aufschlages) ermittelt. Daher gilt für diese Maßnahmen der jeweilige B-DKS-Wert immer in Verbindung mit der jeweiligen Dauer. Wenn ein Wert (entweder die Dauer oder der Kostensatz) oder beide Werte überschritten werden, bedarf es der Kostenzustimmung. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/4282 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand:01. Juni 2015 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 - KldB 2010)2 Berufsgattung Berufs- 1 = Helfer unter- 2 = Fachkraft 9r"PPe gruppe 3= Spezialist 4 = Experte 12* 223 232 232 24* 24* 242 25* 26* 26* 27* 27* 29* 32* 33* 34* 43* 1 1 * * * * außer 2442* 3 * * * * * 1 1 1 * * oder 2 oder 2 2 3 1 2 3 2 2 3 2 3 oder 2 oder 2 oder 2 2 2 Kurzbezeichnung It. Kid B 2010 Gartenbauberufe, Floristik htolzbe- und Verarbeitung Technische Mediengestaltung (Fachkraft) Technische Mediengestaltung (Spezialist) Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Metallbau (Helfer) Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Metallbau (Fachkraft) Schweiß-, Verbindungstechnik - Fachkraft/ Spezialist / Experte Spanende Metallbearbeitung (Spezialist) Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufe (Fachkraft ) Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe (Fachkraft ) Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe (Spezialist ) Technisches Zeichnen, Konstruktion, Modellbau (Fachkraft) Konstruktions- und Gerätebau, technische Qualitätssicherung (Spezialist) Lebensmittelherstellung und -Verarbeitung hloch- und Tiefbauberufe (Innen-) Ausbauberufe Gebäudetechnik und versorgungstechnische Berufe (Fachkraft) Informatik und andere IKT-Berufe (Fachkraft) B-DKS 5, 99 4,82 7,58 7, 71 6, 11 6, 56 siehe Anla e 1 8,61 7,85 7, 00 7, 36 9, 28 10,44 4, 75 6,41 5, 02 6,85 8,85 1 Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. §§ 179, 180 ff SGB III i.V.m. derAZAV 2 * = Platzhalter für die nach der KdlB 2010 möglichen Ziffern 0 bis 9 Drucksache 19/4282 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand: 01 Juni 2015 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung i) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 - KldB 2010)2) Berufsgattung Berufs- Berufe- l= Helfer unter- 2 = Fachkraft gruppe 3 = Spezialist 4 = Experte 43* * 3 43* 51* 51* 521 525 525 525 53* 54* 61* 61* 62* 63* 63* 71* 1 oder 2 1 oder 2 1 oder 2 3 oder 4 Kurzbezeichnung It. KldB 2010 Informatik und andere IKT-Berufe (Spezialist) Informatik und andere IKT-Berufe (Experte) Verkehr, Logistik (außer Fahrzeugführung) Verkehr, Logistik (Spezialist) (außer Fahrzeugführung) Fahrzeugführung - Lehrgänge zum Erwerb eines Führerscheins, ADR, Weiterbildungen und Um- Schulungen im Kraftfahrerbereich Führer von Erdbewegungs- und verwandten Maschinen (Fachkraft) Kranführer, Bediener Hebeeinrichtungen (Helfer) Kranführer, Bediener Hebeeinrichtungen (Fachkraft ) Schutz-, Sicherheits-, Überwachungsberufe (Fachkraft) 1 oder 2 Reinigungsberufe 1 oder 2 außer 715*2 Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe (Fachkraft ) Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe (Spezialist ) Verkaufsberufe Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe (Helfer oder Fachkraft) Tourismus-, Hotel- und Gaststätten berufe (Spezialist oder Experte) Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat Personalwesen und -dienstleistung (Fachkraft) B-DKS 9, 72 10, 77 6, 19 8,21 siehe Anla e2 12, 14 9, 17 14, 16 8, 08 5, 00 5, 67 6,73 5, 01 4, 79 6,48 5, 30 6, 08 1) Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. §§ 179, 180 ff SGB III i.V. m. derAZAV 2) * = Platzhalter für die nach der KdlB 2010 möglichen Ziffern 0 bis 9 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/4282 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand: 01. Juni 2015 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 - KldB 2010)2) Berufegattung Berufe- 1 = Helfer unter- 2 = Fachkraft gruppe 3 = Spezialist 4 = Experte 71* * 3 7V 72* 81* 81* 81* 82* außer 82* 82* 831 831 2, 72* 73* 73* 3 1 oder 2 3 oder 4 1 oder 2 3 4 2 1 oder 2 3 oder 4 1 oder 2 3 oder 4 832 * 1 oder 2 84* * 3 außer 84513 Kurzbezeichnung It. KldB 2010 Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat (Spezialist) Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat (Experte) Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung (Fachkraft) Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung (Spezialist) Berufe in Recht und Verwaltung (Helfer oder Fachkraft) Berufe in Recht und Verwaltung (Spezialist oder Experte) Medizinische Gesundheitsberufe (Helfer oder Fachkraft) Medizinische Gesundheitsberufe (Spezialist) Medizinische Gesundheitsberufe (Experte) Nichtmedizinische Gesundheitsberufe, Körperpflege , Medizintechnik (Fachkraft) Altenpflege Nichtmedizinische Gesundheitsberufe, Körperpflege , Medizintechnik (Spezialist oder Experte) Erziehung, Sozialarbeit, Heilerziehungspflege (Helfer oder Fachkraft) Erziehung, Sozialarbeit, Heilerziehungspflege (Spezialist oder Experte) Hauswirtschaft Lehrende und ausbildende Berufe (Spezialist) Fahrlehrer (Spezialist) B-DKS 6,63 7, 17 5,83 6, 99 5, 68 6, 82 5, 52 6,07 6, 69 6,47 5,23 5, 87 5, 20 6, 64 4, 54 6,46 15,48 1) Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. §§ 179. 180 ff SGB III i.V. m. derAZAV 2) * = Platzhalter für die nach der KdlB 2010 möglichen Ziffern 0 bis 9 Drucksache 19/4282 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand:01. Juni 2015 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung i) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 - KldB 2010) 2) Berufsgruppe 84* 92* 92* 000 013 Berufsunter - gruppe * * * 0 0 Berufsgattung 1 = Helfer 2 = Fachkraft 3 = Spezialist 4 = Experte 4 2 3 0_BPW 2 Schwellenwerte Berufsgruppe Berufsunter - gruppe Berufsgattung 1 = Helfer 2 = Fachkraft 3 = Spezialist 4 = Experte 1 oder 2 3 oder 4 Kurzbezeichnung It. KldB 2010 Lehrende und ausbildende Berufe (Experte) Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe (Fachkraft) Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe (Spezialist) Berufspraktische Weiterbildung mit mehreren fachlichen Schwerpunkten Umschulungsbegleitende Hilfen ... (mit und ohne Lernprozessbegleitung) Kurzbezeichnung It. KldB 2010 Bildungsziele, die nicht den oben genannten Berufsgruppen /-gattungen zugeordnet werden können (Helfer oder Fachkraft) Bildungsziele, die nicht den oben genannten Berufsgruppen /-gattungen zugeordnet werden können (Spezialist oder Experte) B-DKS 7, 33 5,75 7, 00 5, 77 9, 85 Schwel lenwert 6,06 7, 91 Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzustimmung gem. § 180 Abs. 3 Nr. 3 SGB III: Bildungsziele, für die kein B-DKS-Wert gebildet wurde, sind in der Tabelle nicht aufgeführt. Es gilt im Hinblick auf die Kostenzustimmung der so genannte jeweilige "Schwellenwert" für Helfer/Fachkraft oder für Spezialist/Experte. 1) Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. §§ 179, 180 ff SGB III i.V.m. derAZAV 2) * = Platzhalter für die nach der KdlB 2010 möglichen Ziffern 0 bis 9 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/4282 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand: 01 Juni 2015 Anlage 1: Schweiß- und Verbindungstechnik KldB 2010 Berufsgattung Kunebezeichnung (Lehrgänge nach DVS-IIW/EWF-Richtlinie o. a. inklusive Prüfung) Gasschweißen (G) Bezeichnung in der B-DKS Monatsmeldeliste der FKS 11,85 24422_G 24422 2442 3 oder 4 Lichtbogenschweißen (E) Wolfram-lnertgasschweißen (WIG) Werkstoff: Stahl (St) Chrom/Nickel (CrNi) Aluminium (AI) Kupfer (Cu) Metallsch utzgasschwei ßen Metallaktivgas (MAG), Metallinertgas (MIG): Werkstoff: Brennschneiden Stahl (St) Chrom/Nickel (CrNi) Aluminium (AI) Andere Verfahren, die nicht den o.a. genannten zugeordnet werden können Schweiß-, Verbindungstechnik (Spezialist oder Experte) i,< 15,07 17,49 17,18 #12,55 24422_E 24422_WIG_St 24422_WIG_CrNi 24422_WIG_AI 24422_WIG_Cu 14,95 18,16 14,70 12,51 12,55 14.62 24422_MSG_St 24422_MSG_CrNi 24422_MSG_AI 24422 B 24422 24423 oder 24424 Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzustimmung gem. § 180 Abs. 3 Nr. 3 SGB III: Für Bildungsziele in der "Schweiß- und Verbindungstechnik", für die kein B-DKS-Wert gebildet wurde, gilt der sogenannte "Schwellenwert". Soweit es sich um einen Schwellenwert handelt, ist dieser in der o.a. Tabelle mit # gekennzeichnet. Drucksache 19/4282 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand:01. Juni 2015 Anlage 2: Fahrzeugführung KldB 2010 Berufsgattung 52122 52132 52512 52122 oder 52132 52122 oder 52132 52122 oder 52132 52122 oder 52132 52122 Kurzbezeichnung (gem. KldB 2010 bzw. Erwerb des Führerscheines gem. einschlägiger GesetzeA/erordnungen) Erwerb der Führerschein-Klasse: BE mit Vorbesitz B C1 C1/C1E in einem Ausbildungsgang C1EmitVorbesitzC1 C mit Vorbesitz B CE mit Vorbesitz C C/CE in einem Ausbildungsgang D1 D mit Vorbesitz B < 2 Jahre D mit Vorbesitz B > 2 Jahre D mit Vorbesitz C1< 2 Jahre D mit Vorbesitz C1> 2 Jahre D mit Vorbesitz C < 2 Jahre D mit Vorbesitz C > 2 Jahre DE D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz B < 2 Jahre D/DE in einem Ausbitdungsgang mit Vorbesitz B > 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C1 < 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C1 > 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C < 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C > 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz D1 T Beschleunigte Grundqualifikation (gem. BKrFQG/ BKrFQV ind. aller Kosten wie Z. B. Prüfung, Lehrmittel, ...) Beschleunigte Grundqualifikation für Umsteiger von Bus auf LKW bzw. für Umsteiger von LKW auf Bus Berufskraftfahrerweiterbildung gem. BKrFQG (insgesamt 5 Module, 35 Zeitstunden) Berufskraftfahrerweiterbildung gem. BKrFQG (1 Modul , 7 Zeitstunden) Gefahrgutausbildung (ADR/GGVSEB) ADR Basis ADR Tank ADR Basis und Tank ADR Klasse 1 Sprengstoff ADR Klasse 7 Radioaktiv B.DKS 35, 00 22,04 26,23 # 27,00 21,37 21,75 28,93 22,86 28,06 29,65 23,99 25, 15 31,23 33,19 48,63 32,24 34,40 # 27,00 # 27,00 # 27,00 41,27 # 27,00 21,86 13,00 18,94 18,26 9,19 9,05 9,28 9,32 14,24 16,43 13,32 15,62 16,32 Dauer (Anzahl der Unterrichtsstunden ) 20 124 128 20 142 129 159 142 278 210 265 197 156 108 36 298 230 285 217 176 128 156 86 194 50 50 10 Bezeichnung in der Monatsmeldeliste der FKS 52122_BE 52122_C1 52122_C1uC1E 52122_C1EmC1 52122_CmB 52122_CEmC 52122_CuCE 52132 D1 52132 DmB<2 52132_DmB>2 52132 DmC1<2 52132 DmC1>2 52132_DmC<2 52132_DmC>2 52132 DE 52132 DuDEmB<2 52132_DuDEmB>2 52132 DuDEmC1<2 52132 DuDEmC1>2 52132_DuDEmC<2 52132_DuDEmC>2 52132 DuDEmDI 52512_T 52122_bG oder 52132_bG 52122 bGU oder 52132_bGU 52122 WB5 oder 52132 WB5 52122 WB1 oder 52132_WB1 52122 ADR B 52122 ADR_T 52122_ADR_BuT 52122_ADR_S 52122 ADR_R Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/4282 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand: 01. Juni 2015 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung i) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 - KldB 2010) 2) KldB 2010 Berufsgattung 52122 oder 52132 52122 oder 52132 52122 oder 52132 52122 52122 oder 52132 52132 52122 52132 52122 oder 52132 52112 52122 oder 52132 52182 52202 Kurzbezeichnung (gem. KldB 2010 bzw. Erwerb des Führerscheines gem. einschlägiger Gesetze/Verordnungen) Ladungssicherung Perfektionstraining, Wechselbrücke Umschulungen (Güter-/Personenverkehr) Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ1-Güter befördern Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ2 - Fahrzeuge vorbereiten, warten, kontrollieren und pflegen Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ3 - Personen befördern Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ4 - spezielle Güter transportieren Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ5 - Kraftomnibusse im Linienverkehr führen Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ6 - Transportdienstleistungen planen und organisieren Berufskraftfahrer (Personentransport/PKW), Z. B. Dienstwagen-/Taxifahrer Güter-/Personenverkehr - Sonstiges Botenfahrer/in, Auslieferungsfahrer/in, Umschulung Servicefahrer/in Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr B-DKS Dauer Bezeichnung in (Anzahl der der Monatsmelde- 13,72 31,71 11,89 17,69 11,89 19,86 12,90 11,89 11,89 5,19 # 5,00 9,35 13,56 stunden) liste der FKS 52122_L oder 52132_L 52122 P oder 52132_P 52122 U oder 52132 U 52122_TQ1 52122 TQ2 oder 52132 TQ2 52132_TQ3 52122_TQ4 52132_TQ5 52122_TQ6 oder 52132_TQ6 52112 52122 S oder 52132_S 52182 52202 Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzustimmunggem. § 180 Abs. 3 Nr. 3 SGB III: Für Bildungsziele in der "Fahrzeugführung", für die kein B-DKS-Wert gebildet wurde, gilt der sogenannte "Schwellenwert". Soweit es sich um einen Schwellenwert handelt, ist dieser in der o. a. Tabelle mit # gekennzeichnet . Bei den Maßnahmen/Maßnahmebausteinen zum Erwerb der Führerscheine bzw. gem. BKrFQG/BKrFQV wurde der B-DKS auf Basis der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer (Theorie, Fahrpraxis, Prüfung etc. einschließlich eines prozentualen Aufschlages) ermittelt. Daher gilt für diese Maßnahmen der jeweilige B- DKS-Wert immer in Verbindung mit der jeweiligen Dauer. Wenn ein Wert (entweder die Dauer oder der Kostensatz) oder beide Werte überschritten werden, bedarf es der Kostenzustimmung. Drucksache 19/4282 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. ^ Bundesagentur für Arbeit Stand: 01. Juni 2016 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 - KldB 2010) Berufsgattung Berufe- 1 = Helfer unter- 2 = Fachkraft gl"uppe gruppe 3 = Spezialist 4 = Experte 12* 22* 232 232 24* 24* 242 25* 26* 26* 27* 1 oder 2 1 oder 2 2 3 oder 4 1 2 außer 2442* 3 3 2 2 3 oder 4 2 27* 29* 32* 33* 34* 1 1 außer 32162 1 * oder 2 oder 2 oder 2 2 Kurzbezeichnung It. KldB 2010 Gartenbauberufe, Floristik Kunststoff- u. Holzherstellung, -Verarbeitung Technische Mediengestaltung (Fachkraft) Technische Mediengestaltung Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Metallbau (Helfer) Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Metallbau (Fachkraft) Schweiß-, Verbindungstechnik - Fachkraft/ Spezialist / Experte Spanende Metallbearbeitung (Spezialist) Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufe (Fachkraft ) Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe (Fachkraft ) Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe Technisches Zeichnen, Konstruktion, Modellbau (Fachkraft) Konstruktions- und Gerätebau, technisöhe Qualitätssicherung (Spezialist) Lebensmittelherstellung und -Verarbeitung hloch- und Tiefbauberufe Industriekletterer (Fachkraft) (Innen-) Ausbauberufe Gebäudetechnik und versorg ungstechnische Berufe .(Fachkraft) B-DKS 6, 00 5, 27 7, 58 7, 73 6, 11 6, 56 siehe Anla e 1 8, 61 7, 90 7,05 7,36 9,28 10,44 4, 90 6,41 22, 74 5, 02 6, 85 1 Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. §§ 179, 180 ff SGB III i.V. m. derAZAV 2 * = Platzhaltet- für die nach der KdlB 2010 möglichen Ziffern 0 bis 9 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/4282 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand: 01. Juni 2016 Berufsgruppe 3** 41* 42* 43* 43* 43* 51* Berufsunter - gruppe * * * * * * * Berufsgattung 1 = Helfer 2 Fachkraft 3 = Spezialist 4 Experte 3 oder 4 * 3 oder 4 2 3 4 1 oder 2 5V 521 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 - KldB 2010) 2) Kurzbezeichnung It. KldB 2010 Bau, Architektur, Vermessung, Gebäudetechnik Mathematik-, Biologie-, Physikberufe Geologie-, Geografie-, Umweltschutzberufe Informatik und andere IKT-Berufe (Fachkraft) Informatik und andere IKT-Berufe (Spezialist) Informatik und andere IKT-Berufe (Experte) Verkehr, Logistik (außer Fahrzeugführung) Verkehr, Logistik (Spezialist) (außer Fahrzeugführun Fahrzeugführung - Lehrgänge zum Erwerb eines Führerscheins, ADR, Weiterbildungen und Um- Schulungen im Kraftfahrerbereich Führer von Erdbewegungs- und verwandten Maschinen (Fachkraft) Kranführer, Bediener Hebeeinrichtungen (Helfer) Kranführer, Bediener htebeeinrichtungen (Fachkraft ) Schutz-, Sicherheits-, überwachungsberufe (Fachkraft) Reinigungsberufe Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe (Fachkraft ) Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe Verkaufsberufe Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe 525 525 525 53* 54* 61* 61* 62* 63* 63* 2 3 3 * * * * * * * 2 1 2 2 1 oder 2 2 3 oder 4 1 oder 2 1 oder 2 3 oder 4 B-DKS 7,2 9,£ 9,2 8,i 9,7 11, 6,2 8,2 38 52 21 85 72 , 07 26 21 ' siehe Anla e2 12, 9,1 14, 8, 5,C 5, 6, 5, 4, ;, 14 , 17 ^, 1C , 08 , 00 , 78 , 80 , 01 , 84 6,48] [ i 1) Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. §§ 179, 180 ff SGB III i.V. m. derAZAV 2) * = Platzhalter für die nach der KdlB 2010 möglichen Ziffern 0 bis 9 Drucksache 19/4282 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand:01. Juni 2016 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung i) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 - KldB 2010)2) Berufegattung- Berufs- 1 = Helfer unter- 2 = Fachkraft gr"PPe gruppe 3 »Spezialist 4 = Experte 7V 71* 71* 72* 72* 73* 73* 81* 81* 81* 82* außer 821 82* 831 831 832 84* 1 oder 2 außer 715*2 3 oder 4 1 oder 2 3 oder 4 1 oder 2 3 4 2 1 oder 2 3 oder 4 1 oder 2 3 oder 4 1 oder 2 3 außer 84513 Kurzbezeichnung It. KldB 2010 Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat Personalwesen und -dienstleistung (Fachkraft) Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat (Spezialist) Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat (Experte) Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung (Fachkraft) Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung Berufe in Recht und Verwaltung Berufe in Recht und Verwaltung Medizinische Gesundheitsberufe Medizinische Gesundheitsberufe (Spezialist) Medizinische Gesundheitsberufe (Experte) Nichtmedizinische Gesundheitsberufe, Körperpflege , Medizintechnik (Fachkraft) Altenpflege Nichtmedizinische Gesundheitsberufe, Körperpflege , Medizintechnik Erziehung, Sozialarbeit, Heilerziehungspflege Erziehung, Sozialarbeit, hleilerziehungspflege Hauswirtschaft Lehrende und ausbildende Berufe (Spezialist) Fahrlehrer (Spezialist) B-DKS 5, 30 6, 08 6, 71 7, 17 5, 93 6, 99 5, 68' 8, 02' 5, 53- 6, 07 . 6,69 6, 47 < 5, 26' 5, 87 5, 20- 6, 64] 4, 60' 6, 46- 15,48- l 1) Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung derAngemessenheit der Lehrgangskosten gem. §§ 179, 180 ff SGB III i.V. m. derAZAV 2) * = Platzhalter für die nach der KdlB 2010 möglichen Ziffern 0 bis 9 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/4282 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand: 01. Juni 2016 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung i) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 - KldB 2010) 2) Berufsgattung Berufs- 1 = Helfer unter- 2 = Fachkraft gruppe 3 = Spezialist 4 = Experte 84* * 4 92* 92* * 3 oder 4 Sonderpositionen 00000_BPW 01302 00000_ 00000_ Schwellenwerte Berufee ,r± ""te':: r"PPe gruppe _HSA 1 Hilfe Berufsgattung 1 = Helfer 2 = Fachkraft 3 = Spezialist 4 Experte 1 oder 2 3 oder 4 Kurzbezeichnung It. KldB 2010 Lehrende und ausbildende Berufe (Experte) Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe (Fachkraft) Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe Berufspraktische Weiterbildung mit mehreren fachlichen Schwerpunkten Umschulungsbegleitende Hilfen ... (mit und ohne Lernprozessbegleitung) Erwerb des hlauptschulabschlusses (HSA) Erste Hilfe Lehrgang Kurzbezeichnung It. KldB 2010 Bildungsziele, die nicht den oben genannten Berufsgruppen /-gattungen zugeordnet werden können (Helfer oder Fachkraft) Bildungsziele, die nicht den oben genannten Berufsgruppen /-gattungen zugeordnet werden können (Spezialist oder Experte) B-DKS 7, 33 5,75 7, 00 5, 77 10, 55 5, 83 5,51 Schwellenwert 6, 00 8, 00 Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzustimmung gem. § 180 Abs. 3 Nr. 3 SGB III: Bildungsziele, für die kein B-DKS-Wert gebildet wurde, sind in der Tabelle nicht aufgeführt. Es gilt im Hinblick auf die Kostenzustimmung der so genannte jeweilige "Schwellenwert" für Helfer/Fachkraft oder für Spezialist/Experte. 1) Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung derAngemessenheit der Lehrgangskosten gem. §§ 179, 180 ff SGB III i.V. m. derAZAV 2) * = Platzhalter für die nach der KdlB 2010 möglichen Ziffern 0 bis 9 Drucksache 19/4282 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentuc für Arbeit Stand: 01. Juni 2016 Anlage 1: Schweiß- und Verbindungstechnik KldB 2010 Berufsgattung Kurzbezeichnung (Lehrgänge nach DVS-IIW/EWF-Richtlinie o. a. inklusive Prüfung) Gasschweißen (G) Bezeichnung in der B-DKS Monatsmeldeliste der FKS 11,85 24422_G Lichtbogenschweißen (E) Wolfram-lnertgasschweißen (WIG) Werkstoff: Stahl (St) Chrom/Nickel (CrNi) Aluminium (AI) 24422 Kupfer (Cu) Metallschutzgasschweißen Metallaktivgas (MAG), Metallinertgas (MIG): Werkstoff: Stahl (St) Chrom/Nickel (CrNi) Aluminium (AI) Brennschneiden Sonstige Verfahren, die nicht den o.a. genannten zugeordnet werden können Schweiß-, Verbindungstechnik (Fachkraft) 2442 Schweiß-, Verbindungstechnik 3 oder 4 (Spezialist oder Experte) 13,55 15,07 17,49 17,18 # 12,55 24422_E 24422_WIG_St 24422_WIG_CrNi 24422_WIG_AI 24422 WIGCu 14,95 18,16 14,70 12,51 12,55 9,93 14,62 24422 MSG St 24422 MSG_CrNi 24422_MSG AI 24422_B. 24422_S 24422 24423 oder 24424 Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzustimmung gem. § 180 Abs. 3 Nr. 3 SGB III: Für Bildungsziele in der "Schweiß- und Verbindungstechnik", für die kein B-DKS-Wert gebildet wurde, gilt der sogenannte "Schwellenwert". Soweit es sich um einen Schwellenwert handelt, ist dieser in der o.a. Tabelle mit # gekennzeichnet. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/4282 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand: 01. Juni 2016 Anlage 2: Fahrzeugführung KldB 2010 Berufsgattung 52122 52132 52512 52122 oder 52132 52122 oder 52132 52122 oder 52132 52122 oder 52132 52122 Kurzbezeichnung (gem. KldB 2010 bzw. Erwerb des Führerscheines gem. einschlägiger Gesetze/Verordnungen) Erwerb der Führerschein-Klasse: BE mit Vorbesitz B C1 C1/C1E in einem Ausbildungsgang C1EmitVorbesitzC1 C mit Vorbesitz B CE mit Vorbesitz C C/CE in einem Ausbildungsgang D1 D mit Vorbesitz B < 2 Jahre D mit Vorbesitz B > 2 Jahre D mit Vorbesitz C1< 2 Jahre D mit Vorbesitz C1> 2 Jahre D mit Vorbesitz C < 2 Jahre D mit Vorbesitz C > 2 Jahre DE D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz B < 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz B > 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C1 < 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mitVorbesitz C1 > 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C < 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C > 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz D1 T Beschleunigte Grundqualifikation (gem. BKrFQG/ BKrFQV ind. aller Kosten wie Z. B. Prüfung, Lehrmittel , ...) Beschleunigte Grundqualifikation für Umsteiger von Bus auf LKW bzw. für Umsteiger von LKW auf Bus Berufskraftfahrerweiterbildung gem. BKrFQG (insgesamt 5 Module, 35 Zeitstunden) Berufskraftfahrerweiterbildung gem. BKrFQG (1 Modul , 7 Zeitstunden) Gefahrgutausbildung (ADR/GGVSEB) ADR Basis ADR Tank ADR Basis und Tank ADR Klasse 1 Sprengstoff ADR Klasse 7 Radioaktiv Dauer Bezeichnung in B-DKS 35,00 22,04 26,23 # 25,00 21,37 21,75 28,93 22,86 28,06 29,65 23,99 25,15 31,23 33,19 48,63 32, 24 34,40 # 25,00 24,50 24,79 41,27 # 25,00 21,86 13,00 18,94 18,26 9,41 9,31 9,53 9,36 14,24 16,43 13,32 15,62 16,32 (Anzahl der Unterrichtsstunden ) 20 124 128 20 142 129 159 142 278 210 265 197 156 108 36 298 230 285 217 176 128 156 86 194 50 50 10 der Monatsmeldeliste der FKS 52122_BE 52122_C1 52122_C1uC1E 52122 C1EmC1 52122_CmB 52122 CEmC 52122 CuCE 52132 D1 52132 DmB<2 52132 DmB>2 52132 DmC1<2 52132_DmC1>2 52132 DmC<2 52132_DmC>2 52132_DE 52132_DuDEmB<2 52132_DuDEmB>2 52132_DuDEmC1<2 52132_DuDEmC1>2 52132_DuDEmC<2 52132_DuDEmC>2 52132_DuDEmD1 52512_T 52122_bG oder 52132_bG 52122_bGU oder 52132 bGU 52122_WB5 oder 52132 WB5 52122_WB1 oder 52132_WB1 52122 ADR_B 52122_ADR_T 52122_ADR_BuT 52122_ADR_S 52122_ADR_R Drucksache 19/4282 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit KldB 2010 Berufsgattung 52122 oder 52132 52122 oder 52132 52122 oder 52132 52122 52122 oder 52132 52132 52122 52132 52122 oder 52132 52112 52122 oder 52132 52182 52202 Kurzbezeichnung (gem. KtdB 2010 bzw. Erwerb des Führerscheines gem. einschlägiger GesetzeA/erordnungen) Ladungssicherung Perfektions-Fahrtraining, Perfektions- Wechselbrückentraining für Führerscheininhaber Umschulungen (Güter-/Personenverkehr) Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ1 - Güter befördern Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ2 - Fahrzeuge vorbereiten, warten, kontrollieren und pflegen Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ3 - Personen befördern Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ4 - spezielle Güter transportieren Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ5 - Kraftomnibusse im Linienverkehr führen Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ6 - Transportdienstleistungen planen und organisieren Berufskraftfahrer (Personentransport/PKW), Z. B. Dienstwagen-TTaxifahrer Güter-/Personenverkehr - Sonstiges Botenfahrer/in, Auslieferungsfahrer/in, Umschulung Servicefahrer/in Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr B-DKS 13,72 31,71 11,89 18,41 11,89 20,56 12,90 11,89 11,89 5,19 # 5,00 9,41 14,31 Stand:01. Juni 2016 Dauer Bezeichnung in (Anzahl der der Monatsmelde- Unterrichts- ," stunden) 52122_L oder 52132_L 52122_P oder 52132_P 52122 U oder 52132 U 52122_TQ1 52122_TQ2 oder 52132 TQ2 52132_TQ3 52122_TQ4 52132_TQ5 52122_TQ6 oder 52132_TQ6 52112 52122_S oder 52132 S 52182 52202 Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzustimmung gem. § 180 Abs. 3 Nr. 3 SGB III: Für Bildungsziele in der "Fahrzeugführung", für die kein B-DKS-Wert gebildet wurde, gilt der sogenannte "Schwellenwert". Soweit es sich um einen Schwellenwert handelt, ist dieser in der o.a. Tabelle mit # gekennzeichnet . Bei den Maßnahmen/Maßnahmebausteinen zum Erwerb der Führerscheine bzw. gem. BKrFQG/BKrFQV wurde der B-DKS auf Basis der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer (Theorie, Fahrpraxis, Prüfung etc. einschließlich eines prozentualen Aufschlages) ermittelt. Daher gilt für diese Maßnahmen der jeweilige B- DKS-Wert immer in Verbindung mit der jeweiligen Dauer. Wenn ein Wert (entweder die Dauer oder der Kostensatz) oder beide Werte überschritten werden, bedarf es der Kostenzustimmung. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/4282 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. sr Bundesagentur für Arbeit Stand: 01. Juni 2017 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung i) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 - KldB 2010) 2) Berufs- Berufsgattung Berufs- 1 = Helfer unter- 2 = Fachkraft gruppe 3 = Spezialist 4 = Expert:e 12* 22* 232 232 24* 24* 242 25* 26* 26* 27* 1 oder 2 1 oder 2 2 3 oder 4 1 2 außer 2442* 3 3 2 2 * 3 oder 4 2 27* 3 oder 4 29* 32* 33* 34* 3** * 41* 42* 43* 1 oder 2 1 oder 2 1 oder 2 2 3 oder 4 * 3 oder 4 2 Kurzbezeichnung It. KldB 2010 Gartenbauberufe, Floristik Kunststoff- u. hlolzherstellung, -Verarbeitung Technische Mediengestaltung Technische Mediengestaltung Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Metallbau Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Metallbau Schweiß- und Verbindungstechnik Spanende Metallbearbeitung Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufe Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe Technisches Zeichnen, Konstruktion, Modellbau Konstruktions- und Gerätebau, technische Qualitätssicherung Lebensmittelherstellung und -Verarbeitung Hoch- und Tiefbauberufe (Innen-) Ausbauberufe Gebäudetechnik und versorgungstechnische Berufe Bau, Architektur, Vermessung, Gebäudetechnik Mathematik-, Biologie-, Physikberufe Geologie-, Geografie-, Umweltschutzberufe Informatik und andere IKT-Berufe B-DKS 6, 22 5, 29 7, 72 7, 78 6, 13 6, 83 siehe Anla e 1 8, 55 .8, 12 7, 15 7,46 9, 32 10, 27 4, 98 6,77 5, 21 6, 95 7, 84 12, 12 8, 19 8,78 1) Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. §§ 179, 180 ff SGB III i.V. m. derAZAV 2) * = Platzhalter für die nach der KldB 2010 möglichen Ziffern 0 bis 9 Drucksache 19/4282 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand: 01 Juni 2017 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 - KldB 2010) 2) Berufsgattung Berufs- 1 = Helfer unter- 2 = Fachkraft gruppe gruppe 3 = Spezialist 4 = Experte 43* 43* 51* 51* 3 4 1 oder 2 3 521 522 525 525 525 53* 54* 61* 61* 62* 63* 63* 0 2 3 3 * * * * * * * 2 2 1 2 2 1 oder 2 2 3 oder 4 1 oder 2 1 oder 2 3 oder 4 .IV 71* 7V 1 oder 2 außer 715*2 Kurzbezeichnung It. KldB 2010 Informatik und andere IKT-Berufe Informatik und andere IKT-Berufe Verkehr, Logistik (außer Fahrzeugführung) Verkehr, Logistik (außer Fahrzeugführung) Fahrzeugführung - Lehrgänge zum Erwerb eines Führerscheins, ADR, Weiterbildungen und Um- Schulungen im Kraftfahrerbereich Triebfahrzeugführer Eisenbahnverkehr Führer von Erdbewegungs- und verwandten Maschinen Kranführer, Bediener Hebeeinrichtungen Kranführer, Bediener Hebeeinrichtungen Schutz-, Sicherheits-, Überwachungsberufe Reinigungsberufe Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe Verkaufsberufe Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat Personalwesen und Personaldienstleistung Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat B-DKS 9,£ 11, 86 , 11 6,44 8,118 siehe Anla 2 13, 11, 8,c 13, 7,£ 5,1 5,£ 6,£ 5,1 4,E 6,2 5,: 6,1 6, , 24 , 94 95 ', 47 96 13 89 , 89 , 14 , 89 , 29 , 36 , 12 , 89 . ' 7, 07 1) Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. §§ 179, 180 ff SGB III i.V. m. derAZAV 2) * = Platzhalter für die nach der KldB 2010 möglichen Ziffern 0 bis 9 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/4282 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand: 01 Juni 2017 Bundes-Durchschnittskostensätre für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 - KldB 2010)2) Berufsgattung Berufs- 1 = Helfer unter- 2 = Fachkraft gruppe 3 = Spezialist 4 = Experte 72* * 2 72* 82* außer 821 82* 3 oder 4 73* 73* 81* 81* 81* 1 oder 2 3 oder 4 1 oder 2 3 4 3 oder 4 831 831 832 84* 84* 92* 1 3 1 * außer 84513 * * oder 2 oder 4 oder 2 3 4 2 Kurzbezeichnung It. KldB 2010 Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung Berufe in Recht und Verwaltung Berufe in Recht und Verwaltung Medizinische Gesundheitsberufe Medizinische Gesundheitsberufe Medizinische Gesundheitsberufe Nichtmedizinische Gesundheitsberufe, Körperpflege , Medizintechnik 1 oder 2 Altenpflege 92* 3 oder 4 Nichtmedizinische Gesundheitsberufe, Körperpflege , Medizintechnik Erziehung, Sozialarbeit, Heilerziehungspflege Erziehung, Sozialarbeit, Heilerziehungspflege Hauswirtschaft Lehrende und ausbildende Berufe Fahrlehrer Lehrende und ausbildende Berufe Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe B-DKS 6,36 6, 66 5, 84: 7, 21 5, 61 6,20 < 6, 73 6, 21 5, 37' 5, 80- 5, 26! 6, 34- 4, 69 . 6, 77 < 13, 59' 7, 09' 5, 87' 7,51' » 1) Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. §§ 179, 180 ff SGB III i.V. m. derAZAV 2) * = Platzhalter für die nach der KldB 2010 möglichen Ziffern 0 bis 9 Drucksache 19/4282 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand: 01. Juni 2017 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung i) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 - KldB 2010) z) Schwellenwerte Berufs- Berufsunter - Berufsgattung 1 = Helfer 2 = Fachkraft gruppe gruppe 3 = Spezialist 4 = Experte 1 oder 2 3 oder 4 Kurzbezeichnung It. KldB 2010 Bildungsziele, die nicht den oben genannten Berufsgruppen /-gattungen zugeordnet werden können (Helfer oder Fachkraft) Bildungsziele, die nicht den oben genannten Berufsgruppen /-gattungen zugeordnet werden können (Spezialist oder Experte) Schwellenwert 6,00 8,00 Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzustimmung gem. § 180 Abs. 3 Nr. 3 SGB III: Bildungsziele, für die kein B-DKS-Wert gebildet wurde, sind in der Tabelle nicht aufgeführt. Es gilt im Hinblick auf die Kostenzustimmung der so genannte jeweilige "Schwellenwert" für Helfer/Fachkraft oder für Spezialist /Experte. Sonderpositionen Bezeichnung in Monatsmeldeliste der FKS 00000_BPW 00000_GK 00000_HSA 00000_Kletterer 00000_UBH 00000 1 Hilfe Kurzbezeichnung Berufspraktische Weiterbildung mit mehreren fachlichen Schwerpunkten Erwerb von Grundkompetenzen Erwerb des Hauptschulabschlusses (hlSA) Industrie- bzw. Baumkletterer Umschulungsbegleitende Hilfen ... (mit und ohne Lernprozessbegleitung) Erste Hilfe Lehrgang B-DKS 5, 90 5, 87 5, 87 24, 47 10,89 5, 67 1) Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung derAngemessenheit der Lehrgangskosten gem. §§ 179, 180 ff SGB III i.V. m. derAZAV 2) * = Platzhalter für die nach der KldB 2010 möglichen Ziffern 0 bis 9 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/4282 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand: 01 . Juni 2017 Anlage 1: Schweiß- und Verbindungstechnik KldB 2010 Berufsgattung Kurzbezeichnung (Lehrgänge nach DVS-IIW/EWF-Richtlinie o. a. inklusive Prüfung) Gasschweißen (G) Bezeichnung in der B-DKS Monatsmeldeliste der FKS 11,94 24422_G 24422 24422 Lichtbogenschweißen (E) Wolfram-lnertgasschweißen (WIG) Werkstoff: Stahl (St) Chrom/Nickel (CrNi) Aluminium (AI) Kupfer (Cu) Metallschutzgasschweißen Metallaktivgas (MAG), Metallinertgas (MIG): Werkstoff: Brennschneiden Stahl (St) Chrom/Nickel (CrNi) Aluminium (AI) Sonstige Verfahren, die nicht den o.a. genannten zugeordnet werden können Schweiß-, Verbindungstechnik (Fachkraft) 2442 Schweiß-, Verbindungstechnik 3 oder 4 (Spezialist oder Experte) »,{ 15,13 17,38 17,02 #12,62 24422 E 24422_WIG_St 24422_WIG_CrNi 24422_WIG_AI 24422 WIGCu 14, 88 18,20 14,90 12,30 12,62 # 7,00 14,59 24422 MSG_St 24422_MSG_CrNi 24422_MSG_AI 24422_B 24422 S 24422 24423 oder 24424 Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzustimmung gem. § 180 Abs. 3 Nr. 3 SGB III: Für Bildungsziele in der "Schweiß- und Verbindungstechnik", für die kein B-DKS-Wert gebildet wurde, gilt der sogenannte "Schwellenwert". Soweit es sich um einen Schwellenwert handelt, ist dieser in der o.a. Tabelle mit # gekennzeichnet. Drucksache 19/4282 – 44 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand: 01 Juni 2017 Anlage 2: Fahrzeugführung KldB 2010 Berufsgattung 52112 52122 52132 52512 52122 oder 52132 52122 oder 52132 52122 oder 52132 Kurzbezeichnung (gem. KldB 2010 bzw. Erwerb des Führerscheines gem. einschlägiger GesetzeA/erordnungen) Erwerb der Führerschein-Klasse: BE mit Vorbesitz B C1 mit Vorbesitz B C1/C1 E in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz B C1EmitVorbesitzC1 C mit Vorbesitz B CE mit Vorbesitz C C/CE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz B D 1 mit Vorbesitz B D mit Vorbesitz B < 2 Jahre D mit Vorbesitz B > 2 Jahre D mit Vorbesitz C1 < 2 Jahre D mit Vorbesitz C1> 2 Jahre D mit Vorbesitz C < 2 Jahre D mit Vorbesitz C > 2 Jahre DE mit Vorbesitz D D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz B < 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz B > 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C1 < 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C1 > 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C < 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C > 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz D1 T Beschleunigte Grundqualifikation (gem. BKrFQG/ BKrFQV ind. aller Kosten wie Z.B. Prüfung, Lehrmittel , ...) Beschleunigte Grundqualifikation für Umsteiger von Bus auf LKW bzw. für Umsteiger von LKW auf Bus Berufskraftfahrerweiterbildung gem. BKrFQG (insgesamt 5 Module, 35 Zeitstunden) Berufskraftfahrerweiterbildung gem. BKrFQG (1 Mo- 52U1C32 dul> 7 zeitstunden) Gefahrgutausbildung (ADR/GGVSEB) ADR Basis 52122 ' ADRTank ADR Basis und Tank ADR Klasse 1 Sprengstoff ADR Klasse 7 Radioaktiv B.DKS 35,47 21,99 26, 37 27,79 21,34 21,82 28,75 22,88 28,29 29,90 23,65 25,18 31, 28 32,74 49,02 32, 21 34, 18 # 25,00 25,14 25,93 40,58 # 25, 00 22,04 12,83 18,48 18,20 9,23 9,22 8,98 9,06 14,03 16,41 13,27 15,69 16,21 Dauer (Anzahl der Unterrichtsstunden ) 20 124 128 20 142 129 160 142 278 210 265 197 156 108 36 298 230 285 217 176 128 156 194 50 50 10 Bezeichnung in der Monatsmeldeliste der FKS 52112 BE 52122_C1 52122 C1uC1E 52122 C1EmC1 52122 CmB 52122 CEmC 52122 CuCE 52132_D1 52132 DmB<2 52132_DmB>2 52132_DmC1<2 52132 DmC1>2 52132_DmC<2 52132_DmC>2 52132_DE 52132_DuDEmB<2 52132_DuDEmB>2 52132_DuDEmC1<2 52132_DuDEmC1>2 52132_DuDEmC<2 52132_DuDEmC>2 52132_DuDEmD1 52512_T 52122_bG oder 52132_bG 52122 bGU oder 52132 bGU 52122 WB5 oder 52132 WB5 52122 WB1 oder 52132 WB1 52122_ADR_B 52122_ADR_T 52122_ADR_BuT 52122_ADR_S 52122_ADR_R Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/4282 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand:01. Juni 2017 KldB 2010 Berufsgattung Anlage 2: Fahrzeugführung B-DKSKurzbezeichnung (gem. KtdB 2010 bzw. Erwerb des Führerscheines gem. einschlägiger Gesetze/Verordnungen) 52122 oder Ladungssicherung LKW oder Bus 52132 52122 Perfektions-Fahrtraining, Perfektions-Wechselbrüoder ckentraining für Führerscheininhaber 52132 (LKW oder Bus) 52122 oder Umschulungen (Güter-/Personenverkehr) 52132 Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ1-Güter befördern 52122 AnschlussfähigeTeilqualifikation Berufskraftfahrer oder TQ2 - Fahrzeuge vorbereiten, warten, kontrollieren 52132 und pflegen Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ3-Personen befördern Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ4 - spezielle Güter transportieren Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ5 - Kraftomnibusse im Linienverkehr führen 52122 AnschlussfähigeTeilqualifikation Berufskraftfahrer oder TQ6 - Transportdienstleistungen planen und orga- 52132 nisieren Berufskraftfahrer (Personentransport/PKW), Z. B. Dienstwagen-TTaxifahrer 52122 oder Güter-/Personenverkehr - Sonstiges 52132 Dauer Bezeichnung in (Anzahl der der Monatsmelde- Unterrichts- liste der FKS stunden) 52182 Botenfahrer/in. Auslieferungsfahrer/in,Umschulung Servicefahrer/in 13,52 30,17 11,44 17,32 11,32 19,88 12,61 11,72 10,97 5,20 5,02 9,50 51 52122 L oder 52132_L 52122_P oder 52132 P 52122_U oder 52132_U 52122 TQ1 52122_TQ2 oder 52132_TQ2 52132 TQ3 52122_TQ4 52132_TQ5 52122 TQ6 oder 52132_TQ6 52112 52122 S oder 52132 S 52182 Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzustimmung gem. § 180 Abs. 3 Nr. 3 SGB III: Für Bildungsziele in der "Fahrzeugführung", für die kein B-DKS-Wert gebildet wurde, gilt der sogenannte "Schwellenwert". Soweit es sich um einen Schwellenwert handelt, ist dieser in der o. a. Tabelle mit # gekennzeichnet . Bei bestimmten Maßnahmen/Maßnahmebausteinen (Z. B. Erwerb von Führerscheinen, etc.) wurde der B-DKS auf Basis der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer (Theorie, Fahrpraxis, Prüfung etc. einschließlich eines prozentualen Aufschlages) ermittelt. Daher gilt für diese Maßnahmen/Maßnahmebausteine derjeweilige B-DKS-Wert immer in Verbindung mit der jeweiligen Dauer. Wenn ein Wert (entweder die Dauer oder der Kostensatz) oder beide Werte überschritten werden, bedarf es der Kostenzustimmung. Drucksache 19/4282 – 46 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. (. Bundesagentur für Arbeit Stand: 01. Juni 2018 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 - KldB 2010) 2) Kurzbezeichnung It. KldB 2010 B-DKS Gartenbauberufe, Floristik 6, 46 Kunststoff- u. Holzherstellung, -Verarbeitung 5,74 Technische Mediengestaltung 7, 68 Technische Mediengestaltung 7,84 Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Metallbau 6, 17 Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Metallbau 6,81 Schweiß- und Verbindungstechnik Anla e 1 Spanende Metallbearbeitung 8,59 Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufe 8, 57 Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe 7, 36 Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe 7,45 Technisches Zeichnen, Konstruktion, Modellbau 9, 26 Konstruktions- und Gerätebau, technische Qualitätssicherung Textil- und Lederberufe 6, 14 Lebensmittelherstellung und -Verarbeitung 5,02 Hoch- und Tiefbauberufe 6, 66 (Innen-) Ausbauberufe 5, 18 Gebäudetechnik und versorg ungstechnische Be- ^"""-"..... -.. - ". ".^..^"......_.. _ g^gg^ Bau, Architektur, Vermessung, Gebäudetechnik 7,48 Mathematik-, Biologie-, Physikberufe 11,28 Geologie-, Geografie-, Umweltschutzberufe 9, 01 Informatik und andere IKT-Berufe 8,50 erufsruppe 12* 22* 232 232 24* 24* 244 242 25* 26* 26* 27* Berufsunter - gruppe * * * * * * 4 3 * * * * Berufsgattung 1 = Helfer 2 = Fachkraft 3 = Spezialist 4 = Experte 1 oder 2 1 oder 2 2 3 oder 4 1 2 * 3 2 2 3 oder 4 2 27* 3 oder 4 28* 29* 32* 33* 34* 3** * 41* 42* 43* * 1 oder 2 1 oder 2 1 oder 2 2 3 oder 4 * 3 oder 4 2 1) Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung derAngemessenheit der Lehrgangskosten gem. §§ 179, 180 ff SGB III i.V. m. derAZAV 2) * = Platzhalter für die nach der KldB 2010 möglichen Ziffern 0 bis 9 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/4282 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand: 01. Juni 2018 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung i) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 - KldB 2010)2) Berufsgruppe 43* 43* 51* 51* 521 Berufsunter - gruppe Berufsgattung 1 = Helfer 2 = Fachkraft 3 = Spezialist 4 = Experte 4 1 oder 2 3 522 525 525 525 53* 53* 54* 61* 61* 62* 63* 63* 71* 715 71* 0 2 3 3 * * * * * * * * * * * 2 2 1 2 2 3 oder 4 1 oder 2 2 3 oder 4 1 oder 2 1 oder 2 3 oder 4 1 oder 2 2 3 Kurzbezeichnung It. KldB 2010 Informatik und andere IKT-Berufe Informatik und andere IKT-Berufe Verkehr, Logistik (außer Fahrzeugführung) Verkehr, Logistik (außer Fahrzeugführung) Fahrzeugführung - Lehrgänge zum Erwerb eines Führerscheins, ADR, Weiterbildungen und Um- Schulungen im Kraftfahrerbereich Triebfahrzeugführer Eisenbahnverkehr Führer von Erdbewegungs- und verwandten Maschinen Kranführer, Bediener Hebeeinrichtungen Kranführer, Bediener Hebeeinrichtungen Schutz-, Sicherheits-, Überwachungsberufe Schutz-, Sicherheits-, Überwachungsberufe Reinigungsberufe Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe Verkaufsberufe Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat Personalwesen und Personaldienstleistung Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat B-DKS 9,i 11, G/ s,e 82 , 09 45 62 Anla < 13,1 12, 8,c ., 68 ;, 17 92 13, 46 7,£ 8,C 5,; 6,C 6;> 5,; 5, 6, , 87 , 02 , 36 , 00 , 70 , 27 , 05 , 19 5, 40 6, 6,' , 19 . 83 32 l . i 1) Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. §§ 179, 180 ff SGB III i.V. m. derAZAV 2) * = Platzhalter für die nach der KldB 2010 möglichen Ziffern 0 bis 9 Drucksache 19/4282 – 48 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand:01. Juni 2018 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 - KldB 2010)2) Berufsgruppe 71* 72* 72* 73* 73* 81* 81* 81* 82* 821 82* 831 831 832 84* 845 84* 92* 92* Berufsunter - gruppe Berufegattung 1 = Helfer 2 = Fachkraft 3 = Spezialist 4 = Experte 3 oder 4 1 oder 2 3 oder 4 1 oder 2 3 4 2 1 oder 2 3 oder 4 1 oder 2 3 oder 4 1 oder 2 3 3 4 3 oder 4 Kurzbezeichnung It. KldB 2010 Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung Berufe in Recht und Verwaltung Berufe in Recht und Verwaltung Medizinische Gesundheitsberufe Medizinische Gesundheitsberufe Medizinische Gesundheitsberufe Nichtmedizinische Gesundheitsberufe, Körperpflege , Medizintechnik Altenpflege Nichtmedizinische Gesundheitsberufe, Körperpflege , Medizintechnik Erziehung, Sozialarbeit, Heilerziehungspflege Erziehung, Sozialarbeit, Heilerziehungspflege Hauswirtschaft Lehrende und ausbildende Berufe Fahrlehrer Lehrende und ausbildende Berufe Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe B-DKS 7, 13 6, 36 6, 89 5,73 7, 33 5, 59 6, 06 6, 14 6, 15 5, 41 5, 82 5, 27 6, 15 4, 73 6, 21 13, 27 6, 39 5, 79 6, 89 ' 1) Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. §§ 179, 180 ff SGB III i.V. m. derAZAV 2) * = Platzhalter für die nach der KldB 2010 möglichen Ziffern 0 bis 9 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 49 – Drucksache 19/4282 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand:01. Juni 2018 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung i) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 - KldB 2010)2) Schwellenwerte Berufsgattung Berufs- 1 = Helfer unter- 2 = Fachkraft gruppe 3 = Spezialist 4 = Experte 1 oder 2 3 oder 4 Kurzbezeichnung It. KldB 2010 Bildungsziele, die nicht den oben genannten Berufsgruppen /-gattungen zugeordnet werden können (hlelfer oder Fachkraft) Bildungsziele, die nicht den oben genannten Berufsgruppen /-gattungen zugeordnet werden können (Spezialist oder Experte) Schwel lenwert 6, 00 8, 00 Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzustimmung gem. § 180 Abs. 3 Nr. 3 SGB III: Bildungsziele, für die kein B-DKS-Wert gebildet wurde, sind in der Tabelle nicht aufgeführt. Es gilt im Hinblick auf die Kostenzustimmung der so genannte jeweilige "Schwellenwert" für Helfer/Fachkraft oder für Spezialist/Experte. Sonderpositionen Bezeichnung in Monatsmeldeliste Kurzbezeichnung der FKS B-DKS 00000 BPW Berufspraktische Weiterbildung mit mehreren 6. 18 fachlichen Schwerpunkten 00000_GK Erwerb von Grundkompetenzen 5, 86 00000_HSA Erwerb des hlauptschulabschlusses (hlSA) 5, 90 00000 Kletterer Industrie- bzw. Baumkletterer 23, 98 00000_UBH Umschulungsbegleitende Hilfen (mit und ohne Lernprozessbegleitung) 11,82 00000 1 Hilfe Erste Hilfe Lehrgang 5, 66 1) Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. §§ 179, 180 ff SGB III i.V.m. derAZAV 2) * = Platzhalter für die nach der KldB 2010 möglichen Ziffern 0 bis 9 Drucksache 19/4282 – 50 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand:01 Juni 2018 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung i) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 - KldB 2010) 2) Anlage 1: Schweiß- und Verbindungstechnik KldB 2010 Kurzbezeichnung Berufs- (Lehrgänge nach DVS-1 IW/EWF-Richtlinie o.a. inklusive Prüfung) gattung 24422 Gasschweißen (G) Bezeichnung in der B-DKS Monatsmeldeliste der FKS 11,82 24422_G 24422 Lichtbogenschweißen (E) Wolfram-lnertgasschweißen (WIG) Stahl (St) Chrom/Nickel (CrNi) Aluminium (AI) Kupfer (Cu) Metallschutzgasschweißen Metallaktivgas (MAG), Metallinertgas (MIG) Stahl (St) Chrom/Nickel (CrNi) Aluminium (AI) Brennschneiden Sonstige Verfahren, die nicht den o.a. genannten zugeordnet werden können Schweiß-, Verbindungstechnik (Fachkraft) $,: 14,86 17,16 16,75 #12,00 24422_E 24422_WIG_St 24422_WIG_CrNi 24422 WIG AI 24422 WIGCu 2442 Schweiß-, Verbindungstechnik 3 oder 4 (Spezialist oder Experte) 14,74 18,18 14,81 12,32 12,05 8,15 l 24422_MSG_St 24422 MSGCrNi 24422_MSG_AI 24422 B 24422_S 24422 24423 oder 24424 Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzustimmung gem. § 180 Abs. 3 Nr. 3 SGB III: Für Bildungsziele in der "Schweiß- und Verbindungstechnik", für die kein B-DKS-Wert gebildet wurde, gilt der sogenannte "Schwellenwert". Soweit es sich um einen Schwellenwert handelt, ist dieser in der o. a. Tabelle mit # gekennzeichnet. 1) Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. §§ 179, 180 ff SGB III i.V. m. derAZAV 2) * = Platzhalter für die nach der KldB 2010 möglichen Ziffern 0 bis 9 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 51 – Drucksache 19/4282 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand:01. Juni 2018 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 - KldB 2010) 2) Anlage 2: Fahrzeugführung KldB 2010 Berufsgattung 52112 52122 52132 52512 52122 oder 52132 52122 52123 52122 52132 52122 Kurzbezeichnung (gem. KldB 2010 bzw. Erwerb des Führerscheines gem. einschlägiger Gesetze/Verordnungen) Erwerb der Führerschein-Klasse: BE mit Vorbesitz B C1 mit Vorbesitz B C1/C1E in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz B C1EmitVorbesitzC1 C mit Vorbesitz B CE mit Vortsesitz C C/CE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz B D1 mit Vorbesitz B D mit Vorbesitz B < 2 Jahre D mit Vorbesitz B > 2 Jahre D mit Vorbesitz C1 < 2 Jahre D mit Vorbesitz C1 > 2 Jahre D mit Vörbesitz C < 2 Jahre D mit Vorbesitz C > 2 Jahre DE mit Vorbesitz D D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz B < 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz B > 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C1 < 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C1 > 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C < 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C > 2 Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz D1 T Beschleunigte Grundqualifikation (gem. BKrFQG/ BKrFQV ind. aller Kosten wie Z. B. Prüfung, Lehrmittel ) Beschleunigte Grundqualifikation für Umsteiger von Bus auf LKW Bes'chleunigte Grundqualifikation für Umsteiger von LKW auf Bus Berufskraftfahrerweiterbildung (LKW) gem. BKrFQG (insgesamt 5 Module, 35 Zeitstunden) Berufskraftfahrerweiterbildung (Bus) gem. BKrFQG (insgesamt 5 Module, 35 Zeitstunden) Berufskraftfahrerweiterbildung (LKW) gem. BKrFQG (1 Modul, 7 Zeitstunden) Dauer Bezeichnung in 52132 B-DKS 35,49 22,01 26,46 26,78 21,40 21,96 29,17 23,06 28,43 30,13 23,90 25,32 31,59 32,97 48,84 32, 26 34,69 # 24,00 # 24, 00 25,59 38,94 # 24, 00 22, 03 12,78 18,45 18,14 9,29 9,23 8,97 8,78 (Anzahl der Unterrichtsstunden ) 20 124 128 20 142 129 160 142 278 210 265 197 156 108 36 298 230 285 217 176 128 156 86 194 50 50 50 50 10 10 der Monatsmeldeliste der FKS 52112_BE 52122 C1 52122 CluCIE 52122_C1EmC1 52122 CmB 52122 CEmC 52122_CuCE 52132 D1 52132 DmB<2 52132_DmB>2 52132 DmCK2 52132 DmC1>2 52132_DmC<2 52132_DmC>2 52132_DE 52132 DuDEmB<2 52132_DuDEmB>2 52132 DuDEmC1<2 52132 DuDEmC1>2 52132_DuDEmC<2 52132_DuDEmC>2 52132 DuDEmDI 52512_T 52122 bG oder 52132_bG 52122_bGU 52132 bGU 52122 WB5 52132_WB5 52122 WB1 52132 WB1Berufskraftfahrerweiterbildung (Bus) gem. BKrFQG (1 Modul, 7 Zeitstunden) 1) Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. §§ 179, 180 ff SGB III i.V. m. derAZAV 2) * = Platzhalter für die nach der KldB 2010 möglichen Ziffern 0 bis 9 Drucksache 19/4282 – 52 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesagentur für Arbeit Stand: 01 Juni 2018 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung i) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 - KldB 2010) 2) KldB 2010 Berufsgattung 52122 52122 oder 52132 52122 oder 52132 52122 oder 52132 52122 52122 oder 52132 52132 52122 52132 52122 oder 52132 52112 52122 oder 52132 52182 Kurzbezeichnung (gem. KldB 2010 bzw. Erwerb des Führerscheines gem. einschlägiger Gesetze/Verordnungen) Gefahrgutausbildung (ADR/GGVSEB) ADR Basis ADR Tank ADR Basis und Tank ADR Klasse 1 Sprengstoff ADR Klasse 7 Radioaktiv Ladungssicherung LKW oder Bus Perfektions-Fahrtraining, Perfektions-Wechselbrückentraining für Führerscheininhaber (LKW oder Bus) Umschulungen (Güter-/Personenverkehr) Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ1 - Güter befördern Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ2 - Fahrzeuge vorbereiten, warten, kontrollieren und pflegen Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ3 - Personen befördern Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ4 - spezielle Güter transportieren Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ5 - Kraftomnibusse im Linienverkehr führen Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ6 - Transportdienstleistungen planen und organisieren Berufskraftfahrer (Personentransport/PKW), Z. B. Dienstwagen-/Taxifahrer Güter-/Personenverkehr - Sonstiges Botenfahrer/in, Auslieferu.ngsfahrer/in, Umschulung Servicefahrer/in Dauer Bezeichnung in B-DKS .(Anzahi.der derMonatsmelde- Unterrichtsstunden ) 13,83 16,13 13,19 15,43 15,76 13,46 30,56 10,16 17,60 11,29 19,67 12,81 11,80 10,92 5,07 5,02 9,41 51 52122_ADR_B 52122_ADR_T 52122_ADR_BuT 52122 ADR S 52122_ADR_R 52122_L oder 52132_L 52122 P oder 52132 P 52122_U oder 52132_U 52122_TQ1 52122 TQ2 oder 52132_TQ2 52132_TQ3 52122_TQ4 52132_TQ5 52122_TQ6 oder 52132 TQ6 52112 52122_S oder 52132_S 52182 Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzustimmung gern. § 180 Abs. 3 Nr. 3 SGB III: Für Bildungsziele in der "Fahrzeugführung", für die kein B-DKS-Wert gebildet wurde, gilt der sogenannte "Schwellenwert". Soweit es sich um einen Schwellenwert handelt, ist dieser in der o.a. Tabelle mit # gekennzeichnet. Bei bestimmten Maßnahmen /Maßnahmebausteinen (Z. B. Erwerb von Führerscheinen, etc. ) wurde der B-DKS auf Basis der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer (Theorie, Fahrpraxis, Prüfung etc. einschließlich eines prozentualen Aufschlages) ermittelt. Daher gilt für diese Maßnahmen/Maßnahmebausteine der jeweilige B-DKS-Wert immer in Verbindung mit der jeweiligen Dauer. Wenn ein Wert (entweder die Dauer oder der Kostensatz) oder beide Werte überschritten werden, bedarf es der Kostenzustimmung. 1) Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. §§ 179, 180 ff SGB III i.V. m. derAZAV 2) * = Platzhalter für die nach der KldB 2010 möglichen Ziffern 0 bis 9 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 53 – Drucksache 19/4282 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333