Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 10. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4284 19. Wahlperiode 12.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Filiz Polat, Luise Amtsberg, Canan Bayram, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/3975 – Konzept der Bundesregierung für sogenannte AnkER-Zentren V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Koalitionsvertrag haben die CDU, CSU und SPD die Errichtung sog. zentraler Aufnahme-, Entscheidungs- und Rückführungseinrichtungen (im Folgenden : AnkER-Zentren) vereinbart. Diese sogenannten AnkER-Zentren sind seitdem fortlaufend Gegenstand intensiver politischer Debatten, insbesondere auch in den Bundesländern. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat am 20. Juni 2018 eine Kleine Anfrage zu der Umsetzung von Kinderrechten in den geplanten AnkER-Einrichtungen (Bundestagsdrucksache 19/2902) eingereicht, die die Bundesregierung am 6. Juli 2018 beantwortet hat (Bundestagsdrucksache 19/3354). Auch hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 28. Juni 2018 eine Kleine Anfrage zu den Auswirkungen der aktuellen Pläne der Bundesregierung auf die Bundespolizei gestellt, die unter anderem den potentiellen Einsatz der Bundespolizei in sog. AnkER-Einrichtungen zum Thema hatte und die von der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/3406 am 12. Juli 2018 beantwortet wurde. In keiner dieser Antworten auf die Kleinen Anfragen konnte die Bundesregierung konkrete Angaben zu dem Konzept der Umsetzung der AnkER-Einrichtungen machen. Solche sind nach Auffassung der Fragesteller jedoch längst überfällig, denn einige dieser Einrichtungen sind bereits in Betrieb und weitere in unmittelbarer Zukunft in Planung. Erste Informationen wurden mit der offiziellen Veröffentlichung der Inhalte des sogenannten Masterplan Migration – Maßnahmen zur Ordnung, Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung am 4. Juli 2018 bekannt. Am 1. August 2018 begann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) an sieben bayerischen Standorten mit dem Betrieb von sogenannten AnkER-Einrichtungen. Sehr bald sollen weitere AnkER-Zentren in anderen Bundesländern folgen; in Sachsen soll eine AnkER-Einrichtung noch im August eröffnen. Dort sollen in einer „Pilotierungsphase in den nächsten 12 bis 18 Monaten Arbeitsprozesse rund um Einreise, Aufenthalt und Unterbringung, Asylverfahrens- und Klagebearbeitung , Integration und Rückkehr hinsichtlich ihrer Umsetzung und ihres Nutzens getestet“ werden (www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2018/20180801-amstart -anker-einrichtungen.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4284 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. In wessen Zuständigkeit liegen Organisation und Finanzierung der Erstaufnahme von Geflüchteten, und durch welche Haushaltsmittel werden diese finanziert? Die Organisation der Erstaufnahme von Geflüchteten fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Deren Finanzierung erfolgt daher aus den Länderhaushalten. 2. Inwiefern unterscheidet sich die Organisationsstruktur einer sogenannten AnkER-Einrichtung von der eines Ankunftszentrums (bitte nach den unterschiedlichen Modellen der Ankunftszentren aufschlüsseln)? a) Welche Prozesse werden „vereinheitlicht“? b) Welche Prozesse werden „zusammengeführt“? c) Welche Prozesse werden bedarfsorientiert erweitert? Die Fragen 2 bis 2c. werden gemeinsam beantwortet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) arbeitet bereits seit 2015 stetig daran, bestehende Prozesse zu vereinheitlichen, zusammenzuführen und bedarfsorientiert zu erweitern. Im Rahmen des integrierten Flüchtlingsmanagements wurden bereits in den Ankunftszentren zentrale Akteure im Asylverfahren räumlich unter einem Dach vereint. Dieser Ansatz soll aus Sicht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in den AnkER-Einrichtungen konsequent fortgesetzt und weiterentwickelt werden. Das zentrale Element der AnkER-Einrichtungen ist die Bündelung aller Funktionen und Zuständigkeiten und damit die Zusammenführung aller in der Regel am Asylverfahren beteiligten Akteure sowie der Prozess-Schritte: von der Registrierung der Asylsuchenden über die Aufnahme und Unterbringung in der AnkER- Einrichtung, das Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bis hin zu einer möglichen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Entscheidung sowie der kommunalen Verteilung, ersten Integrationsmaßnahmen bzw. der Rückkehr von abgelehnten Asylbewerbern. Alle unmittelbar am Asylprozess beteiligten Akteure sollen vor Ort in den AnkER-Einrichtungen vertreten sein. Die tatsächliche Umsetzung der jeweiligen Prozesse innerhalb der AnkER-Einrichtungen erfolgt durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam mit den Ländern. Insoweit sollen die Struktur und infolgedessen auch einzelne Prozess-Schritte in den AnkER-Einrichtungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten in den Ländern umgesetzt werden. Über die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen AnkER-Einrichtungen werden individuelle Vereinbarungen zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und den jeweiligen Ländern getroffen, so dass keine starre Vereinheitlichung erfolgt, sondern verschiedene AnkER-Bausteine bedarfsabhängig umgesetzt werden sollen. In Absprache des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat mit den Ländern sollen in AnkER-Einrichtungen bereits bestehende Strukturen um das Angebot zu einer unabhängigen Asylverfahrensberatung, herkunftssprachlicher Wertevermittlung und Erstorientierung, Rückkehrberatung und Rechtsantragsstellen erweitert werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4284 d) In welchem Zeitrahmen soll das angekündigte „schnelle, effiziente Asylverfahren “ (www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2018/20180801- am-start-anker-einrichtungen.html) durchgeführt werden? Es erfolgt in jedem Asylverfahren eine vollumfängliche und sorgfältige Einzelfallprüfung , welche auf die individuellen Fluchtgründe der Asylsuchenden eingeht und diese in der Entscheidung im konkreten Einzelfall würdigt. Der Zeitrahmen , in welchem ein Asylverfahren abgeschlossen werden kann, ist daher stets vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Gleichwohl ist es das Ziel der Bundesregierung , neben einer rechtssicheren und umfassenden, auch auf eine möglichst schnelle Bearbeitung der Asylverfahren hinzuwirken. e) Mit welchen Maßnahmen soll eine Beschleunigung und Optimierung des Verfahrens darüber hinaus in den bereits in einem Pilotbetrieb laufenden AnkER-Einrichtungen erreicht werden, wo doch bereits in den bestehenden Ankunftszentren Asylverfahren in 48 Stunden durchgeführt werden sollen (www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/07/2016-07- 07-reportage-ankunftszentrum.html)? Bestehende Strukturen und Kooperationen sollen aus Sicht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in AnkER-Einrichtungen teilweise neu geordnet und ergänzt werden. So sollen mit der unabhängigen Asylverfahrensberatung und der Rückkehrberatung zusätzliche Beratungsangebote unterbreitet werden , um Asylverfahren für Asylsuchende transparenter zu gestalten und dadurch Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Zudem können die elektronischen Assistenzsysteme , die zur Identitätsklärung eingesetzt werden, auch in AnkER-Einrichtungen bereits im Rahmen der Registrierung der Asylsuchenden zum Einsatz kommen. Auch soll die Überprüfung der Ausweisdokumente von Asylsuchenden in AnkER-Einrichtungen zeitlich vorverlegt werden. f) Welche Maßnahmen sind zur Sicherung der Qualität der Asylentscheidungen geplant? Bei den Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Asylentscheidungen sind aus Sicht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat weder Unterschiede zwischen AnkER-Einrichtungen, Ankunftszentren und anderen BAMF- Außenstellen vorgesehen noch Gründe für Unterschiede in der Qualitätssicherung der jeweiligen Asylentscheidungen – zumindest derzeit – ersichtlich. Daher beabsichtigt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, die gleichen zentralen und dezentralen Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen. g) Welche maximale Unterbringungskapazität hat ein AnkER-Zentrum? Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht den Ländern bei der Unterbringungskapazität in AnkER-Einrichtungen keine verbindlichen Vorgaben . Eine Höchstkapazität der AnkER-Einrichtungen von bis zu 1 500 Plätzen sollte aus Sicht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat nicht überschritten werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4284 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode h) Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das Konzept der bestehenden Ankunftszentren evaluiert? Wenn ja, durch wen, und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Eine formale Evaluierung durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat nicht stattgefunden, stattdessen werden die Erfahrungen aus dem Betrieb der Ankunftszentren seitdem bei Verfahrensanpassungen durch das BAMF fort-laufend berücksichtigt, in Projekten weiterentwickelt und sie fließen auch in die Weiterentwicklung der Prozesse in den AnkER-Einrichtungen mit ein. 3. Welche Bundesländer prüfen derzeit eine Beteiligung an der Pilotphase der AnkER-Zentren (vgl. S. 2, www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2018/ 20180801-am-start-anker-einrichtungen.html)? Bayern und Sachsen haben bereits AnkER-Einrichtungen eröffnet. Mit dem Saarland befindet sich das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in enger Abstimmung. a) Mit welchen Bundesländern gibt es bereits Verwaltungsvereinbarungen bezüglich der AnkER-Einrichtungen? Die Verwaltungsvereinbarungen befinden sich noch in der Abstimmung. b) Mit welchen Bundesländern ist die Bundesregierung bezüglich solcher Verwaltungsvereinbarungen im Gespräch? Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat befindet sich mit Bayern, Sachsen und dem Saarland in Abstimmungsgesprächen. 4. Welche genauen Schritte werden bei Ankunft in einem bereits im Pilotbetrieb laufenden AnkER-Zentrum zur Identitätsfeststellung, von welcher Behörde , zu welchem Zeitpunkt im Verfahren durchgeführt, und wie unterscheiden sich diese Schritte im Einzelnen von dem bisher praktizierten Verfahren ? a) Was ändert sich konkret an der Registrierung in den bereits in einem Pilotbetrieb laufenden AnkER-Zentren im Vergleich zu der bisher praktizierten Registrierung (vgl. S. 2, www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/ DE/2018/20180801-am-start-anker-einrichtungen.html)? Die Fragen 4 und 4a werden gemeinsam beantwortet. Die Registrierung und Identitätsfeststellung in AnkER-Einrichtungen sollen gleichem Umfang und durch die gleichen Behörden erfolgen wie an anderen Standorten , an welchen Asylgesuche bearbeitet werden. Im Pilotbetrieb der AnkER- Einrichtungen sollen nach der Planung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat jedoch die Nutzung der elektronischen Assistenzsysteme zur Identitätsklärung sowie die Überprüfung zu diesem Zeitpunkt vorliegender Urkunden in der Regel bereits im Rahmen der Registrierung der Asylsuchenden bei den Landesbehörden erfolgen. Sowohl die Anwendung der Assistenzsysteme als auch die Urkundenprüfung sollen im Pilotbetrieb durch Mitarbeitende des BAMF durchgeführt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4284 b) Inwiefern sind Ausnahmen für ein beschleunigtes Verfahren für besonders schutzbedürftiger Personen innerhalb der AnkER-Zentren geplant (Artikel 21, 22 der Richtlinie 2013/33/EU)? Die Identifikation besonders schutzbedürftiger Personen soll nach der Planung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat auch in AnkER-Einrichtungen bereits bei Aufnahme der Asylsuchenden in den Landeseinrichtungen erfolgen . Die Primärzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für unbegleitete ausländische Minderjährige bleibt unberührt. Sofern Vulnerabilitäten dort nicht vollumfänglich erkannt werden sollten, können diese zudem im Rahmen der Asylverfahrensberatung sowie im Asylverfahren festgestellt werden. Wie ausgeführt, erfolgt in jedem Asylverfahren unabhängig von der Verfahrensdauer eine umfassende und sorgfältige Einzelfallprüfung durch das BAMF, die bei besonders schutzbedürftigen Personen im Bedarfsfall durch einen geschulten Sonderbeauftragten durchgeführt bzw. begleitet wird. 5. Mit welchen neuen Maßnahmen oder Methoden soll nach Kenntnis der Bundesregierung die Überprüfung der Ausweisdokumente der Asylsuchenden beschleunigt werden? Die Überprüfung von Ausweisdokumenten soll nach der Planung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Pilotbetrieb der AnkER-Einrichtungen weiterhin mithilfe der physikalisch-technischen Untersuchungsmethodik erfolgen. Wie in der Antwort zu Frage 4a ausgeführt, soll die Überprüfung vorgelegter Identitätsnachweise in AnkER-Einrichtungen schon mit der Registrierung der Asylsuchenden erfolgen, sodass die Ergebnisse in der Regel bereits zu einem früheren Verfahrenszeitpunkt vorliegen können und im weiteren Verlauf des Asylverfahrens dementsprechend frühzeitiger berücksichtigt werden können. a) Wird in den bereits in einem Pilotbetrieb laufenden AnkER-Zentren bei der physikalisch-technischen Urkundenuntersuchung (PTU) an dem dreistufigen Verfahren (vgl. S. 33, www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/ Publikationen/EMN/Studien/wp76-emn-identitaetssicherung-feststellung. pdf?__blob=publicationFile) festgehalten? Nach der Planung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat soll in den AnkER-Einrichtungen bei der physikalisch-technischen Urkundenuntersuchung (PTU) das dreistufige Verfahren beibehalten werden. b) In welchem zeitlichen Rahmen soll die Registrierung abgeschlossen werden ? Die Registrierung von Asylsuchenden kann aus Sicht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in der Regel innerhalb eines Arbeitstages abgeschlossen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4284 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Wie viel Personal ist für die Überprüfung der Ausweisdokumente innerhalb der AnkER-Zentren vorgesehen, und ist der Einsatz von mehr Personal geplant? Wenn ja, in welcher Höhe? Da die Urkundenprüfung an Dienststellen des BAMF in AnkER-Einrichtungen sofern erforderlich und möglich zwar zu einem früheren Zeitpunkt, jedoch im gleichen Umfang erfolgt wie an den übrigen Dienststellen des BAMF, ergeben sich aus Sicht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat keine abweichenden Personalbedarfe. d) Wie viel Personal wird in der Überprüfung der Ausweisdokumente in der BAMF-Zentrale in der zweiten Prüfebene eingesetzt, und ist der Einsatz von mehr Personal geplant? Wenn ja, in welcher Höhe? Die zweite Prüfebene befindet sich nicht in der BAMF-Zentrale, sondern in den Prüfzentren Berlin, Leipzig und Bamberg. In Berlin sind 3 Prüfer eingesetzt, in Leipzig 5 Prüfer und in Bamberg 7 Prüfer. e) Wie viele Urkundensachverständige werden für die Überprüfung der Ausweisdokumente in der BAMF-Zentrale in der dritten Prüfebene eingesetzt , und ist der Einsatz von mehr Personal geplant? Wenn ja, in welcher Höhe? In der dritten Prüfebene werden insgesamt 5 Urkundensachverständige für die Überprüfung der Ausweisdokumente eingesetzt. Zusätzlich befinden sich 5 Sachverständigenanwärter in Ausbildung. Die Einstellung drei weiterer Auszubildender in diesem Bereich ist vorgesehen. 6. Welche neuen elektronischen Assistenzsysteme werden im AnkER-Zentrum im Vergleich zum Ankunftszentrum eingesetzt, und inwiefern steigern diese die Schnelligkeit, Effizienz und Sicherheit von Asylverfahren (vgl. S. 3, www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2018/20180801-am-start-ankereinrichtungen .html)? In den Dienststellen des BAMF in AnkER-Einrichtungen sollen nach der Planung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat die bereits seit 1. September 2017 an allen Standorten des BAMF in Betrieb befindlichen elektronischen Assistenzsysteme eingesetzt werden. 7. Findet in den bereits in einem Pilotbetrieb laufenden AnkER-Zentren eine unabhängige, ergebnisoffene, unentgeltliche, fachlich qualifizierte und individuelle Asylverfahrensberatung nach Kenntnis der Bundesregierung statt? Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: Ja. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4284 a) Wenn ja, wird diese in Anlehnung an das Pilotprojekt „Asylverfahrensberatung “, welches vom 1. März 2017 bis zum 31. Mai 2017 an drei Standorten des BAMF (Gießen, Lebach und Bonn) durchgeführt wurde, in den AnkER-Zentren umgesetzt? In den bereits im Pilotbetrieb befindlichen AnkER-Einrichtungen bietet das BAMF Asylverfahrensberatung an. Die Konzeptionierung beruht grundsätzlich auf den Standards, die zwischen dem BAMF und den beteiligten Wohlfahrtsverbänden im Rahmen des Pilotprojektes „Asylverfahrensberatung“ erarbeitet und abgestimmt wurden. Der inhaltliche Unterschied besteht in der Vorschaltung einer allgemeinen Asylverfahrensberatung (d. h. einer umfassenden Vermittlung von Informationen zum Asylverfahren) vor einer individuellen Asylverfahrensberatung . In Fällen, bei denen vor Ort ein individuelles Beratungsangebot von Trägern existiert, findet eine Vernetzung bzw. Koordination mit dem BAMF statt. b) Wenn ja, von welchem unabhängigen Akteur wird die ergebnisoffene Beratung angeboten? Die allgemeine Asylverfahrensberatung erfolgt durch Mitarbeiter des BAMF. Davon unberührt bleiben bestehende Beratungsangebote Dritter. Die individuelle Asylverfahrensberatung erfolgt daher – je nach Bundesland – durch das BAMF, durch Wohlfahrtsverbände, oder durch Mischformen (in enger Abstimmung, einschl . mit AMIF-geförderten Projekten der Wohlfahrtsverbände). Das BAMF strebt eine enge Vernetzung, Koordination und Kooperation sowie Weiterentwicklung erarbeiteter und abgestimmter Standards an. c) Wenn nein, welche Aufgaben hat die „Verfahrensberatung“ im AnkER- Zentrum? Entfällt. d) Welche Informationen beinhaltet die „verbindliche Erstinformation“, und in welchem Verfahrensschritt wird diese von wem angeboten, und wie wird gewährleistet, dass diese „Erstinformation“ nicht die individuelle Asylverfahrensberatung ersetzt? Die allgemeine Asylverfahrensberatung umfasst eine umfassende Vermittlung von Informationen zum Asylverfahren. Die Umsetzung ist vor Antragstellung vorgesehen. Aufbauend auf der allgemeinen Asylverfahrensberatung ist eine individuelle Asylverfahrensberatung möglich. Die Inanspruchnahme ist ab dem Zeitpunkt „vor Antragstellung“ bis zum „Abschluss des Behördenverfahrens“ möglich. Auf die Antwort zu Frage 7b wird verwiesen. e) Wie wird die Unabhängigkeit der Asylverfahrensberatung, wie sie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD in der 19. Legislaturperiode festgehalten ist, sichergestellt? Die Asylverfahrensberatung erfolgt durch Mitarbeitende des BAMF, die nicht als Entscheider in die Bearbeitung der individuellen Asylverfahren der beratenen Asylsuchenden und Antragsteller eingebunden sind. Die als Asylverfahrensberater eingesetzten Mitarbeitenden absolvieren eine Schulung für Asylverfahrensberater . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4284 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode f) Ab welchem Zeitpunkt im Registrierungs- bzw. Asylverfahren ist der Zugang zu der Verfahrensberatung gewährleistet? Auf die Antwort zu Frage 7d wird verwiesen. g) Welcher Personalschlüssel ist für die Asylverfahrensberatung vorgesehen ? Derzeit sind 1 bis 2 Vollzeitäquivalente pro AnkER-Einrichtung in der Asylverfahrensberatung geplant. Eine weitere Personalisierung ist bei Erfordernis vorgesehen . 8. Wie wird der Zugang zu anwaltlicher Beratung in den AnkER-Einrichtungen sichergestellt? Die Frage der anwaltlichen Beratung in den AnkER-Einrichtungen wird vor Ort durch die zuständigen Länder geklärt. 9. Handelt es sich bei der Rückkehrberatung um eine unabhängige, unentgeltliche , fachlich qualifizierte und individuelle Beratung? Wenn nein, warum nicht? a) Wenn ja, von welchem unabhängigen Akteur wird die ergebnisoffene Rückkehrberatung angeboten? b) Ist die Inanspruchnahme der Beratung freiwillig? Wenn nein, zu welchem Zeitpunkt soll diese erfolgen? c) Wird die Rückkehrberatung organisatorisch, inhaltlich und nach außen erkennbar getrennt von der Asylverfahrensberatung angeboten? d) In welchem Rahmen findet bei der Rückkehrberatung eine Einschätzung der Bleibeperspektive in Abgrenzung zu der Perspektivberatung der Asylverfahrensberatung statt? Die Fragen 9 bis 9d werden gemeinsam beantwortet. Die Rückkehrberatung soll in den AnkER-Einrichtungen durch die zuständigen Länder organisiert werden und richtet sich nach deren Vorgaben. 10. Welche Inhalte sollen nach Kenntnis der Bundesregierung in den 15 Stunden „Wertevermittlung“ durch welche Behörde und welches Personal vermittelt werden (vgl. S. 4, www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2018/201808 01-am-start-anker-einrichtungen.html)? Die muttersprachlichen Kurse, die in den AnkER-Einrichtungen durchgeführt werden sollen, sollen Basisinformationen für den Alltag sowie Wissen über grundlegende Werte vermitteln. Die Kursteilnehmer sollen von Kulturmittlern mit Migrationshintergrund, die für ihren Einsatz geschult werden, unterrichtet werden. Das BAMF greift für die Kurse auf ein Konzept zurück, das vom Freistaat Sachsen entwickelt wurde und dort bereits zur Anwendung kommt. Dieses Konzept wird derzeit auf die Bedarfe in den AnkER-Einrichtungen angepasst. Die Erprobung dieser Kurse beginnt in den bayerischen AnkER-Einrichtungen Ende September 2018. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4284 a) Ist die Teilnahme an der „herkunftsprachlichen Wertevermittlung“ für alle Asylsuchenden verpflichtend? Alle Bewohner der AnkER-Einrichtungen sollen an den Kursen teilnehmen. Eine formelle Verpflichtung gibt es nicht. b) Innerhalb welcher Zeitspanne muss eine Teilnahme erfolgen? Da die Erprobung der Kurse noch nicht begonnen hat, kann diese Frage zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden. c) Für welche Herkunftssprachen gibt es bereits Lehrkräfte für „herkunftssprachliche Wertevermittlung“? Die Akquise der Lehrkräfte findet derzeit statt und ist noch nicht abgeschlossen. Daher kann hierzu noch keine abschließende Aussage getroffen werden. Der Einsatz der Lehrkräfte hängt dann vom herkunftssprachlichen Hintergrund der in den Einrichtungen jeweils vorhandenen Zielgruppe ab. 11. Ist die Teilnahme an den Erstorientierungskursen allen Asylsuchenden, die in einem AnkER-Zentrum untergebracht sind, zugänglich? Der Aufbaukurs, der im Wesentlichen den bisherigen Maßnahmen zur Förderung und Erstorientierung und Wertevermittlung für Asylbewerber (Erstorientierungskurse ) entspricht, soll nach der Planung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zugänglich für Schutzsuchende sein, die sich nach Ende des Basiskurses weiterhin in den AnkER-Einrichtungen befinden und die nicht aus sicheren Herkunftsländern stammen. 12. Wie wird für die nach § 44 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigten Personen trotz der Wohnsitznahme in einem AnkER-Pilotzentrum die Teilnahme an dem Integrationskurs ermöglicht? Die Frage der Teilnahme am Integrationskurs während des Aufenthalts in den AnkER-Einrichtungen wird zurzeit durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat geprüft. a) Wie wird sichergestellt, dass dieser bereits begonnene Integrationskurs nach Auszug aus der AnkER-Einrichtung ohne wesentliche Unterbrechung und weitestgehend nahtlos weitergeführt werden kann? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. 13. Was sind nach Ansicht der Bundesregierung die Vorteile der Einrichtung der Rechtsantragstelle in den geplanten AnkER-Zentren in Bezug auf verwaltungsgerichtliche Eil- und Hauptverfahren? Das Vorhandensein einer Rechtsantragsstelle auf dem Gelände der AnkER-Einrichtungen soll allen Antragstellern die Einlegung von Rechtsbehelfen erleichtern . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4284 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Wie soll sichergestellt werden, dass die Rechtsantragsstelle eilbedürftige Verfahren identifizieren kann, und nach welchen Kriterien wird die Eilbedürftigkeit festgestellt? b) Welche Aufgaben übernimmt die Rechtsantragsstelle im Rahmen ihrer Funktion als „Schnittstelle“ zwischen den Akteurinnen und Akteuren? Die Fragen 13a und 13b werden gemeinsam beantwortet. Die Rechtsantragsstelle ist eine Einrichtung der Verwaltungsgerichte der Länder, deren Tätigkeit sich nach den dafür bisher geltenden prozessualen Regelungen richtet. Es handelt sich bei der Rechtsantragsstelle um eine Untereinheit der Geschäftsstelle der Verwaltungsgerichte (vgl. § 13 VwGO), deren Aufgabe in der Entgegennahme und Protokollierung von Klagen, Anträgen und sonstigen Erklärungen besteht. Sie dient in erster Linie dazu, den Rechtsantragsstellern einen erleichterten Zugang zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ermöglichen. Die Eilbedürftigkeit richtet sich nach den entsprechenden Vorgaben des Asylgesetzes und den jeweiligen Entscheidungen des BAMF. 14. Gibt es eine feste zeitliche Höchstdauer für den Aufenthalt in den AnkER- Einrichtungen? In der Koalitionsvereinbarung zwischen CDU, CSU und SPD ist ausgeführt, dass die Aufenthaltszeit in der Regel 18 Monate, bei Familien mit Kindern sechs Monate , nicht überschreiten soll. 15. Unter welchen Umständen ist eine Unterbringung in den AnkER-Einrichtungen von maximal 18 Monaten möglich und unter welchen Bedingungen verlängert sich diese auf 24 Monate? Die Länder müssen gemäß § 47 Absatz 1b des Asylgesetzes eigene Regelungen erlassen, um die Aufenthaltszeit in den Aufnahmeeinrichtungen auf bis zu 24 Monate verlängern zu können. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen . 16. Wird die Verteilung aus der AnkER-Einrichtung nach der maximalen Aufenthaltszeit von sechs Monaten bei Familien mit minderjährigen Kindern von weiteren Kriterien, abgesehen von der Unterbringungszeit, abhängig gemacht ? Wenn ja, von welchen? Nein. 17. Wie wird eine schnellstmögliche Entlassung aus den AnkER-Einrichtungen im Fall des Erhalts eines Schutzstatus sichergestellt? Die Frage liegt in der Zuständigkeit der Länder. a) Inwiefern ist der Beginn mit der „bundesgeförderte[n] Integrationsarbeit noch im AnkER-Zentrum“ nach Erhalt von einem Schutzstatus (vgl. S. 5, www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2018/20180801-am-startanker -einrichtungen.html) sinnvoll, wenn vorgesehen ist, eine schnelle Umverteilung auf die Städte und Gemeinden zu gewährleisten? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4284 18. Wie möchte die Bundesregierung gewährleisten, dass die zuständigen Behörden der Bundesländer in den AnkER-Zentren gemäß Artikel 22 der EU- Flüchtlingsaufnahmerichtlinie nicht mehr wie bisher nur auf Antrag, sondern generell – bei allen Asylsuchenden – eigenständig und zum frühestmöglichen Zeitpunkt sowie anhand klar festgelegter Begutachtungsinstrumente ermitteln , ob eine besondere Schutzbedürftigkeit vorliegt (Traumatisierung, – unbegleitete – Minderjährige, Behinderte, Kranke, ältere Menschen, Schwangere sowie Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandels bzw. von Genital-Verstümmelungen), und dass gegen einen negativen Bescheid auch tatsächlich ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann? Die Frage berührt die alleinige Zuständigkeit der Länder. Die Primärzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für unbegleitete ausländische Minderjährige bleibt unberührt. 19. Kann die Bundesregierung inzwischen (mit Blick auf ihre Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 19/3354, S. 2) Aussagen darüber treffen, wie AnkER-Einrichtungen die in der Richtlinie 2013/33/EU geregelten Rechte besonders schutzbedürftiger Personen (Information, Unterbringung, Gesundheitsversorgung, Vermeidung von Inhaftierung) sichergestellt werden sollen? Die Frage berührt die alleinige Zuständigkeit der Länder. Die Primärzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für unbegleitete ausländische Minderjährige bleibt unberührt. 20. Plant die Bundesregierung eine Bewachung von AnkER-Einrichtungen, und wenn ja, durch wen soll diese wie und gestützt auf welche Rechtsgrundlage durchgeführt werden, nachdem die Bundesregierung in Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/3406 am 12. Juli 2018 verneint hat, dass die Bundespolizei in diesen Einrichtungen eingesetzt werden soll? a) Sollen Beschäftigte von privaten Sicherheitsfirmen nach bisherigen Planungen der Bundesregierung in AnkER-Zentren eingesetzt werden? b) Wenn ja, welche Aufgaben sollen private Sicherheitsfirmen in Bezug auf AnkER-Zentren jeweils gestützt auf welche Rechtsgrundlage übernehmen ? Nein. Die Frage einer eventuell nötigen Bewachung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333