Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 10. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4295 19. Wahlperiode 12.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Marc Jongen, Martin Erwin Renner, Petr Bystron, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/4011 – Cybermobbing durch die Aktion „Reconquista Internet“ und deren Unterstützung durch die von der Bundesregierung geförderte No-hate-speech-Kampagne V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mitglieder der Internet-Aktion „Reconquista Internet“ eines „ZDF“-Fernsehmoderators haben Anfang Juni 2018 zu einer Cybermobbing-Kampagne („Flauschangriff“) gegen die trauernde Familie der in Wiesbaden ermordeten Susanna F. aufgerufen (https://requileaks.github.io/450938061413548033-0. html#msg!454619047082852352). Der Familie wurde vorgeworfen, den Mord an ihrer Tochter politisch „instrumentalisieren“ zu wollen. „Reconquista Internet“ wird unterstützt vom „No Hate Speech Movement“ (http://archive.is/hY8nH), das vom Europarat initiiert wurde und in Deutschland von dem Trägerverein Neue deutsche Medienmacher e. V. koordiniert wird. Gefördert wird diese Kampagne vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (https://no-hate-speech.de/de/netzwerk/#das-nationalekampagnen -komitee-in-deutschland). Aus Sicht der Fragesteller ist es inakzeptabel, dass das von der Bundesregierung unterstützte „No Hate Speech Movement Deutschland“ unterstützend für eine Initiative wie „Reconquista Internet“ wirkt, deren Aktivisten zum Cybermobbing gegen trauernde Eltern aufrufen, weil ihnen die Art und Weise ihrer Trauer aus politischen Gründen missfällt. Eine Überprüfung der Förderbedingungen des „No Hate Speech Movement Deutschland“ durch die Bundesregierung wäre daher angezeigt. 1. Aufgrund welcher Überlegungen hat sich die Bundesregierung entschlossen, die „No Hate Speech Movement“-Kampagne des Europarats national umzusetzen und das „No Hate Speech Movement Deutschland“ zu fördern (Bundestagsdrucksache 18/11623, S. 9)? Zunächst zu der Vorbemerkung der Fragesteller: Der Bundesregierung liegen weder Erkenntnisse vor, die die Behauptung der Fragesteller „Mitglieder der Internet -Aktion „Reconquista Internet“ eines ZDF-Fernsehmoderators haben Anfang Juni 2018 zu einer Cybermobbing-Kampagne („Flauschangriff“) gegen die trauernde Familie der in Wiesbaden ermordeten Susanna F. aufgerufen“, bestätigen, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4295 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode noch dass diese „Cybermobbing-Kampagne“ in irgendeinem Zusammenhang zur in Deutschland umgesetzten No-Hate-Speech-Kampagne des Europarates steht. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied des Europarates, Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention und unterstützt Entscheidungen des Europarates zur Stärkung der Menschenrechte in allen Mitgliedstaaten. 45 Mitgliedstaaten des Europarates haben die No-Hate-Speech-Kampagne national umgesetzt , so auch die Bundesrepublik Deutschland. Ziel der Kampagne ist es vor allem, über die Gefahren von Online-Hassrede für die Demokratie und für junge Menschen zu informieren sowie junge Menschen dabei zu unterstützen, sich für Menschenrechte on- und offline zu engagieren. Die Neuen Deutschen Medienmacher e. V., die im Rahmen der Europaratskampagne gefördert wurden, haben nach Kenntnis der Bundesregierung weder Förderungen an „Reconquista Internet“ weitergeleitet, noch unterstützen sie „Reconquista Internet“ generell. Nach Auskunft des No-Hate Speech-Movement wurde punktuell auf einzelne Tweets geantwortet. Keiner dieser Tweets habe sich mit dem Fall der Susanna F. beschäftigt. 2. In welcher Höhe bewegen sich die bisher bewilligten Fördermittel für das „No Hate Speech Movement Deutschland“? Die bisher bewilligten Fördermittel an die Neuen Deutschen Medienmacher e. V. für die Nationale Umsetzung der Kampagne „No Hate Speech" belaufen sich in den Haushaltsjahren 2016 und 2017 insgesamt auf 488 661,66 Euro. Für das Haushaltsjahr 2018 ist eine valide Angabe von aufgewandten Bundesmitteln erst nach Abschluss des Haushaltsjahres möglich. 3. An welche Bedingungen wurde die Förderung des „No Hate Speech Movement Deutschland“ geknüpft? a) Gab es seitens der Bundesregierung seit Beginn der Förderung Überprüfungen , inwieweit diese Bedingungen eingehalten wurden? Falls ja, welche Ergebnisse zeitigte diese Überprüfung? Falls nein, warum nicht? Die Bewilligung von Projektanträgen erfolgt auf der Grundlage der Förderleitlinien des Bundesprogrammes „Demokratie leben!“. Die Rahmenbedingungen der Förderung sind durch den Zuwendungsbescheid geregelt. Im Übrigen gelten die Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Die Überprüfung der Vorgaben des Zuwendungsbescheides erfolgt für alle im Rahmen des Bundesprogrammes „Demokratie leben!“ geförderten Projekte auf Grundlage der BHO. Im Rahmen des Bewilligungszeitraums wurde die Erfüllung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Bedingungen geprüft. Zu diesen Bedingungen gehört die Einhaltung der allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen. In diesem Zusammenhang waren keine Auffälligkeiten oder Bemängelungen ersichtlich. Des Weiteren muss jedes Jahr ein Nachweis über die Verwendung der Bundesmittel erbracht werden. Die Prüfung dieses Nachweises für das Förderjahr 2016 hat ebenfalls keine Beanstandungen ergeben. Für das Förderjahr 2017 ist die Prüfung des Verwendungsnachweises noch nicht abgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4295 4. Welche Kriterien müssen aus Sicht der Bundesregierung erfüllt sein, damit von einer strafbewehrten „Online-Hetze“ die Rede sein kann? 5. Inwieweit kann sich die Bundesregierung bei ihrer Definition von „Online- Hetze“ auf einschlägige wissenschaftliche Studien stützen? a) Falls ja, welche Studien sind das im Einzelnen? b) Falls nein, wie stellt die Bundesregierung dann sicher, dass es bei einer wissenschaftlich nicht abgesicherten Definition nicht zu einer unangemessenen Einschränkung der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit kommt? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 4 und 5 zusammen beantwortet . Die Verbreitung von Äußerungen ist nur in solchen Fällen mit Strafe bewehrt, in denen eine gesetzliche Regelung (Strafnorm) dies ausdrücklich bestimmt. Einschlägig können beispielsweise die Volksverhetzung nach § 130 StGB oder die Beleidigungstatbestände nach §§ 185 ff. StGB sein. Die Anforderungen ergeben sich aus dem jeweiligen Straftatbestand anhand der dortigen Tatbestandsmerkmale . Die Bundesregierung sieht aufgrund der bestehenden einschlägigen Strafnormen keinen Anlass, eine Definition von „Online-Hetze“ vorzunehmen. 6. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die „No Hate Speech Movement “-Kampagne auch linksextremistisch motivierte Online-Hetze erfasst? a) Falls ja, welche Ergebnisse zeitigte die Kampagne bisher mit Blick auf linksextremistisch motivierte Online-Hetze? b) Falls nein, warum wird seitens der „No Hate Speech Movement“-Kampagne keine linksextremistisch motivierte Online-Hetze erfasst? Ziel der No-Hate-Speech-Kampagne ist es nach eigener Darstellung, sich gegen menschenverachtende, diskriminierende und diffamierende Äußerungen jeglicher Art im Internet zu wenden. Internetnutzer werden ermutigt, derartige sprachliche Äußerungen nicht auf sich beruhen zu lassen, sondern sich mittels klarstellender , informationsbasierter Gegenrede („counter speech“) im Internet gegen „hate speech“ zur Wehr zu setzen. Die Aufforderung, Hass-Kommentaren zu widersprechen, wird dabei dem Anspruch der Kampagnen-Betreiber nach unterschiedslos erhoben. Das No Hate Speech Movement weist auf seiner Homepage auf die einschlägigen Straftatbestände im deutschen Recht hin, die unterschiedslos für alle Phänomene gelten. Damit wird klargestellt, dass es um die gezielte Verletzung von Rechtsgütern durch Hass und Menschenfeindlichkeit jeglicher Art geht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4295 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Erhebungen darüber, in welchem Ausmaß linksextremistisch motivierte Online-Hetze betrieben wird? a) Falls ja, welcher Art sind diese Erhebungen, und wie aktuell sind sie? b) Falls nein, erwägt die Bundesregierung, derartige Erhebungen in Auftrag zu geben? aa) Falls ja, bis wann soll das geschehen? bb) Falls nein, warum nicht? 8. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher gegen linksextremistisch motivierte Online-Hetze eingeleitet? a) Falls Maßnahmen eingeleitet wurden, welche Ergebnisse haben diese Maßnahmen bisher gezeitigt? b) Falls keine Maßnahmen eingeleitet wurden, warum nicht? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 7 und 8 zusammen beantwortet . Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) beobachtet und bewertet im Rahmen der Bearbeitung linksextremistischer Bestrebungen linksextremistische Inhalte auch im Internet. Das Internet und die sozialen Medien sind wichtige Bestandteile extremistischer Aktivitäten und stützen u. a. sowohl die Mobilisierung von Unterstützern und Mitgliedern des extremistischen Spektrums, als auch die Verbreitung extremistischer Ideologien bzw. Weltbilder. Insbesondere sind linksextremistische Aktivitäten im Internet und in den sozialen Medien bei der Vorbereitung und Durchführung von temporär begrenzten Kampagnen und Aktionsfeldern ein wichtiger Baustein in der Kommunikation und Koordination. Die Nutzung des Internets, d. h. u. a. von Homepages, Plattformen, Blogs und Foren, die dauerhaft oder temporär von Linksextremisten oder linksextremistischen Organisationen und Personenzusammenschlüssen online gestellt werden, wird innerhalb des „Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ)“ durch das BfV in Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst auf einer gemeinsamen Kooperationsplattform kontinuierlich beobachtet und analysiert. Die Ergebnisse und Bewertungen werden den im GETZ vertretenen Sicherheitsbehörden der Länder zur Verfügung gestellt, die bei Verdacht auf strafbare Inhalte in eigener Zuständigkeit Strafverfolgungsmaßnahmen einleiten können. Der Bundesregierung liegen daher diesbezüglich keine quantitativen Erkenntnisse vor. Die zunehmende Verbreitung von Hasskriminalität und anderen strafbaren Inhalten vor allem in sozialen Netzwerken wie Facebook, YouTube und Twitter hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereits im Jahr 2015 veranlasst, eine Task Force mit den Betreibern der Netzwerke und Vertretern der Zivilgesellschaft ins Leben zu rufen. Die in der Task Force vertretenen Unternehmen haben zugesagt, den Umgang mit Hinweisen auf Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte auf ihren Seiten zu verbessern. Die Unternehmen hatten sich daraufhin verpflichtet, anwenderfreundliche Mechanismen zur Meldung kritischer Beiträge einzurichten und die Mehrzahl der gemeldeten Beiträge mit sprachlich und juristisch qualifizierten Teams innerhalb von 24 Stunden zu prüfen und zu löschen, falls diese rechtswidrig sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4295 Die Selbstverpflichtungen der Unternehmen haben zu ersten Verbesserungen geführt . Diese reichten aber nicht aus. Weiterhin kam es in vielen Fällen dazu, dass Netzwerke nach Meldung eines strafbaren Inhalts diesen nicht entfernten oder sperrten. Die Anbieter der sozialen Netzwerke haben eine Verantwortung, der sie gerecht werden müssen. Angesichts der Tatsache, dass das bisherige Instrumentarium und die zugesagten Selbstverpflichtungen der sozialen Netzwerke nicht ausreichend wirkten und es erhebliche Probleme bei der Durchsetzung des geltenden Rechts gab, hat die Bundesregierung daraufhin im April 2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) vorgelegt, welches nach Änderungen im parlamentarischen Verfahren vom Deutschen Bundestag in seiner 18. Wahlperiode beschlossen wurde und am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten ist. Mit dem Gesetz werden Anbieter großer sozialer Netzwerke u. a. verpflichtet, nutzerfreundliche und wirksame Verfahren zum Umgang mit Beschwerden über strafbare Inhalte vorzuhalten. Durch Bezugnahme auf bestimmte Strafnormen des StGB (vgl. § 1 Absatz 3 NetzDG) werden alle Inhalte erfasst, deren Verbreitung nach den jeweiligen Straftatbeständen strafbar ist. Dies erfasst auch Verhalten, das aus links-, rechts-, oder sonstigen extremistischen Motiven heraus begangen wird. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unterstützt durch das Programm „Demokratie leben!“ den Erwerb und Ausbau digitaler Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen im Umgang mit Hassrede, Hetze und Verschwörungsideologien im Netz sowie die Kompetenzen von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sowie Bezugspersonen von Kindern und Jugendlichen , menschenfeindliche Inhalte im Netz zu erkennen und darauf reagieren zu können. Dies bezieht sich auf menschenfeindliche Inhalte aller Art. 9. Mit welchen Maßnahmen wird im Rahmen der von der Bundesregierung geförderten „No Hate Speech Movement“-Kampagne sichergestellt, dass es nicht zu einer unangemessenen Einschränkung der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit kommt? a) Falls es keine derartigen Maßnahmen gibt, warum nicht? 10. Welche Maßnahmen stellen aus Sicht der Bundesregierung sicher, dass im Zuge der No Hate Speech Movement“-Kampagne kein Cybermobbing gegen politisch Andersdenkende betrieben wird? a) Falls es keine derartigen Maßnahmen gibt, warum nicht? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 9 und 10 zusammen beantwortet . Die No-Hate-Speech Kampagne orientiert sich bei der Abgrenzung von Hate- Speech zu freier Meinungsäußerung an der Definition des Europarates (Europarat , Ministerkomitee, Empfehlung Nr. (97) 20), aus dessen Initiative heraus das No Hate Speech Movement entstanden ist. Diese Abgrenzung dokumentiert sie auf ihrer Webseite durch Informationen über die einschlägigen Straftatbestände. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4295 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Unterstützung der Aktion „Reconquista Internet“ eines „ZDF“-Fernsehmoderators durch das „No Hate Speech Movement Deutschland“ (http://archive.is/hY8nH)? Eine Förderung der Aktion „Reconquista Internet“ durch die Bundesregierung findet nicht statt. Dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wurde durch eine Presseanfrage im Mai 2018 bekannt, dass die No-Hate- Speech-Kampagne Anfang Mai einen „Retweet“ auf eine Veranstaltungsankündigung der Reconquista Internet zur @Republica vorgenommen hat. 12. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass Mitglieder der Internet-Aktion „Reconquista Internet“ im Juni 2018 zu einer Cybermobbing -Kampagne („Flauschangriff“) gegen die trauernde Familie der in Wiesbaden ermordeten Susanna F. aufgerufen haben (https://requileaks.github.io/ 450938061413548033-0.html#msg!454619047082852352)? a) Falls die Bundesregierung hierüber Kenntnisse hat, wie beurteilt die Bundesregierung diese Cybermobbing-Kampagne? 13. Gibt es vor dem Hintergrund des oben genannten Vorfalles von Cybermobbing gegebenenfalls Überlegungen seitens der Bundesregierung, die Förderung der „No Hate Speech Movement“-Kampagne zu überprüfen? a) Falls ja, welche konkreten Maßnahmen zur Überprüfung wurden bisher eingeleitet? b) Falls nein, warum erwägt die Bundesregierung keine Überprüfung? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 12 und 13 zusammen beantwortet . Die Bundesregierung verurteilt jede Art der Instrumentalisierung des gegen Susanna F. begangenen Verbrechens. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333