Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. Januar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/430 19. Wahlperiode 16.01.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/308 – Das Führen sowie der Einsatz von Waffen durch Mitarbeiter und Beamte des Bundesamtes für Verfassungsschutz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit ihrer Schriftlichen Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 19/120 hat die Abgeordnete Martina Renner die Bundesregierung im November 2017 danach gefragt , auf welcher rechtlichen Grundlage und unter welchen Voraussetzungen Beamte und Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) eine Waffe führen dürfen. In der Antwort der Bundesregierung wird auf eine Dienstvorschrift verwiesen, in der der Umgang mit Waffen und Munition durch Beamte und Mitarbeiter geregelt ist (DV Waffen). Große Teile der Antwort der Bundesregierung sind darüber hinaus als Verschlusssache eingestuft. Grundsätzlich ergeben sich hinsichtlich der Ausgangsfrage wie auch in Bezug auf die Antwort der Bundesregierung weitere Fragen zum Führen sowie zum Einsatz von Waffen durch Mitarbeiter und Beamte des Bundesamtes für Verfassungsschutz . V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages und des Staatswohls zu der Auffassung gelangt, dass hinsichtlich der Antworten zu einigen Fragen bzw. zu Teilen der jeweiligen Antworten eine VS-Einstufung erfolgen muss. Dies betrifft die Fragen 1, 2, 3, 5, 8 und 10.* Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig , weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) stehen. Informationen über die Art und Weise sowie den Umfang der materiellen Ausstattung des BfV lassen Rückschlüsse zu, die bei offener Beantwortung die Sicherheit der Mitarbeiter des BfV in erheblichen Maße gefährden könnte. Bei Bekanntwerden versetzt dies die extremistischen Szenen in die Lage, Gegenmaßnahmen und evtl. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/430 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Angriffe auf Mitarbeiter des BfV zu initiieren. Somit könnte die Aufrechterhaltung der Effektivität der nachrichtendienstlichen Arbeit und damit das Staatswohl gefährdet sein, was für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich wäre. 1. Wie viele Beamte/Mitarbeiter des BfV haben in den Jahren 2000 bis 2017 jeweils eine Erlaubnis zum dienstlichen Führen einer Waffe nach der DV Waffen erhalten? Im uniformierten Sicherungsdienst erhalten alle dort eingesetzten Mitarbeiter/Innen die Erlaubnis zum Führen einer Waffe (Pistole) im Dienst. Die Waffe gehört zur dienstlichen Standardausrüstung. In den angesprochenen Jahren bestand der Sicherungsdienst durchgängig aus etwa 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Aufgabenbereich des Sicherungsdienstes bezieht sich primär auf die BfV-Liegenschaft Köln-Chorweiler (siehe im Übrigen zu Antwort 6). Ihm obliegt die Bewachung der Liegenschaft, die Zutrittskontrolle und in diesem Zusammenhang die Ausübung des Hausrechts. Die Waffe dient der Eigensicherung (Notwehrrecht). Im Übrigen wird auf den „VS – VERTRAULICH“ eingestuften Teil der Antwort verwiesen, der in der Geheimschutzstelle des Bundestages eingesehen werden kann. Zur Begründung der Einstufung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Wie viele Beamte/Mitarbeiter des BfV haben in den Jahren 2000 bis 2017 jeweils darüber hinaus eine Erlaubnis zum privaten Führen einer Waffe nach der DV Waffen oder anderen Vorschriften erhalten (bitte nach Jahr, Anzahl und Grundlage für die Erlaubnis auflisten)? Die Antwort kann in der Geheimschutzstelle des Bundestages eingesehen werden . Zur Begründung, warum eine VS-Einstufung erfolgt ist, wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3. Gibt es Beamte/Mitarbeiter in Abteilungen oder Einsatzgruppen im BfV, die generell zum Tragen einer Waffe berechtigt sind? Im uniformierten Sicherungsdienst erhalten alle dort eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Erlaubnis zum Führen einer Waffe (Pistole) im Dienst. Die Waffe gehört zur dienstlichen Standardausrüstung. Im Übrigen wird auf den „VS – VERTRAULICH“ eingestuften Teil der Antwort verwiesen, der in der Geheimschutzstelle des Bundestages eingesehen werden kann. Zur Begründung der Einstufung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 4. In wie vielen Fällen waren in den Jahren 2000 bis 2017 jeweils Beamte/Mitarbeiter des BfV in Versammlungslagen eingesetzt, die eine Waffe mit sich führten? Seit dem Jahr 2012 trifft dies etwa auf 10 Versammlungslagen vor der BfV-Liegenschaft Köln-Chorweiler zu; betroffen war ausschließlich der Sicherungsdienst . In den Vorjahren gab es keine solchen Versammlungslagen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/430 5. In welchen anderen Lagen oder Einsatzsituationen tragen Beamte des BfV typischerweise eine Waffe bei sich und zu welchem Zweck? Der Sicherungsdienst wird seit etwa zwei Jahren im Einzelfall auch in externen Objekten des BfV eingesetzt. Die Angehörigen des Sicherungsdienstes tragen dabei die Pistole zur Eigensicherung. Im Übrigen wird auf den „VS – VERTRAULICH“ eingestuften Teil der Antwort verwiesen, der in der Geheimschutzstelle des Bundestages eingesehen werden kann. Zur Begründung der Einstufung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 6. Wie wird der Einsatz einer Schusswaffe dokumentiert, und welche Maßnahmen schließen sich an den erfolgten Gebrauch einer Schusswaffe (Warnschuss , Verletzung oder Tod infolge einer Schussabgabe etc.) im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit der Dienstausübung an? Das Verhalten der Mitarbeiter des BfV nach einem Schusswaffengebrauch ist in der „Dienstvorschrift über den Umgang mit Waffen und Munition im BfV“ geregelt . Bei einem Schusswaffeneinsatz durch den Sicherungsdienst würde dieser im Waffenbuch des Sicherungsdienstes dokumentiert. Darüber hinaus würden die Vorgesetzten (Abteilungsleitung/Amtsleitung) über den Einsatz der Schusswaffe informiert. 7. In wie vielen Fällen machten Beschäftigte des BfV in den Jahren 2000 bis 2017 außerhalb von Schießübungen oder anderen Übungszwecken von der Schusswaffe Gebrauch (bitte nach Jahren auflisten)? Im Bereich des Sicherungsdienstes wurde die Schusswaffe bislang nicht eingesetzt . In den Jahren 2000 bis 2017 wurde im Rahmen von operativen Einsätzen kein Gebrauch von einer Schusswaffe durch Mitarbeiter des BfV gemacht. 8. Waren und sind in den in den Antworten zu den Fragen 1 bis 3 genannten Erlaubnissen und getragenen Waffen auch halb- oder vollautomatische Waffen , und wenn ja, wie viele jeweils? Die Antwort kann in der Geheimschutzstelle des Bundestages eingesehen werden . Zur Begründung, warum eine VS-Einstufung erfolgt ist, wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 9. In wie vielen Fällen und durch welche Staatsanwaltschaften wurden in den Jahren 2000 bis 2017 Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gegen Beamte/ Mitarbeiter des BfV wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (WaffG), Sprengstoffgesetz (SprengG) und/oder Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) oder andere waffenrechtliche Vorschriften eingeleitet (bitte nach Jahr, Anzahl, Tatvorwurf und zuständiger Ermittlungsbehörde auflisten)? Im BfV sind keine Ermittlungs- bzw. Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz (WaffG), Sprengstoffgesetz (SprengG) und / oder Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) oder anderer waffenrechtlicher Vorschriften im angefragten Zeitraum bekannt, die gegen Beschäftigte des BfV eingeleitet worden sind, welche nach der DV Waffen zum dienstlichen oder privaten Führen von Waffen berechtigt sind oder dies im angefragten Zeitraum waren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/430 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Wie viele Beamte/Mitarbeiter des BfV haben bei ihrem Einsatz während des G20-Gipfels in Hamburg eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe im Dienst und/oder privat gehabt und entsprechend eine Waffe im Dienst mit sich geführt ? Die Antwort kann in der Geheimschutzstelle des Bundestages eingesehen werden . Zur Begründung, warum eine VS-Einstufung erfolgt ist, wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 11. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Beamte/Mitarbeiter der Landesämter/Landesbehörden für Verfassungsschutz während des G20- Gipfels in Hamburg eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe im Dienst und/oder privat hatten, und wie viele dieser Personen führten in dieser Versammlungslage eine Waffe im Dienst mit sich? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 12. Hat der Generalbundesanwalt oder das Bundeskriminalamt (BKA) Kenntnis darüber, ob der ehemalige V-Mann-Führer des LfV Hessen, Andreas Temme, eine Berechtigung nach der DV Waffen oder anderen Vorschriften besaß, im Dienst und/oder privat eine Waffe zu führen? Aus den Ermittlungen des Generalbundesanwalts zum Mord an Halit Yozgat am 6. April 2006 in Kassel liegen Erkenntnisse dazu vor, dass der ehemalige Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz Andreas T. im Jahr 2006 im Besitz einer Waffenbesitzkarte war, die zum Führen von insgesamt vier Schusswaffen berechtigte. Inzwischen hat der Berechtigte die Waffenbesitzkarte zurückgegeben und die Schusswaffen an eine Waffenfirma veräußert. 13. Hat der Generalbundesanwalt oder das BKA Kenntnis darüber, ob der ehemalige V-Mann-Führer des LfV Hessen, Andreas Temme, am 6. April 2006 eine Waffe mit sich führte? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 14. Hat der Generalbundesanwalt oder das BKA Kenntnis darüber, ob der ehemalige V-Mann-Führer des LfV Hessen, Andreas Temme, jemals von Mitarbeitern des BfV begleitet wurde, die nach der DV Waffen berechtigt sind, eine Waffe zu tragen? Wenn ja, wann und wo? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 15. Wie viele menschliche Quellen des BfV haben in den Jahren 2000 bis 2017 über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügt (bitte nach Phänomenbereichen , Jahren und Anzahl aufschlüsseln)? 16. Wie viele menschliche Quellen des BfV haben in den Jahren 2007 bis 2017 über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügt, bevor sie vom BfV als Quellen angeworben wurden (bitte nach Phänomenbereichen, Jahren und Anzahl aufschlüsseln )? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/430 17. Wie viele menschliche Quellen des BfV haben in den Jahren 2007 bis 2017 eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt und erhalten, nachdem sie vom BfV als Quellen angeworben wurden (bitte nach Phänomenbereichen, Jahren und Anzahl aufschlüsseln)? 18. In wie vielen Fällen wurden gegen menschliche Quellen des BfV in den Jahren 2000 bis 2017 jeweils Ermittlungs- bzw. Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das WaffG, SprengG, KrWaffKontrG oder andere waffenrechtliche Vorschriften eingeleitet (bitte nach Phänomenbereichen, Jahren, Anzahl, Tatvorwurf und zuständiger Ermittlungsbehörde auflisten)? Die Fragen 15 bis 18 werden im Zusammenhang behandelt. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 15 bis 18 nicht erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig , weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des BfV und insbesondere deren Aufklärungs -aktivitäten und Analysemethoden stehen. Die Auskunft hat zu unterbleiben, da sie geeignet wäre, die Effektivität nachrichten -dienstlicher Taktik und Methodik zu mindern. So könnten aus der Antwort Rückschlüsse auf die generelle Arbeitsweise des BfV und Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand sowie Aufklärungsbedarf des BfV gezogen werden. Dies würde die Arbeit von Nachrichtendiensten in erheblichem Maße gefährden. Bei Bekanntwerden versetzt dies die extremistische Szene in die Lage, Gegenmaßnahmen zu ergreifen und erleichtert zudem die Möglichkeit der Enttarnung weiterer Quellen. Der Informationsanspruch des Parlaments findet eine Grenze, wenn das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen das Wohl des Bundes oder eines Landes gefährden kann. Zum Staatswohl gehört der Schutz der Arbeitsfähigkeit und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste. Die Gefährdung des Staatswohls kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Vorgehen bei der Anwerbung und Führung von sowie Kommunikation mit den V-Leuten, Verdeckten Mitarbeitern und sonstigen Quellen bekannt wird oder durch die Auskunft die Gefahr ihrer Enttarnung steigt. Dies birgt die Gefahr, dass beobachtete Organisationen Abwehrstrategien entwickeln. Zudem ist die besondere Bedeutung des Vertrauens in die Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen gegenüber V-Personen vom BVerfG anerkannt worden. Deren Einhaltung ist unverzichtbare Voraussetzung für die weitere Anwerbung und Führung von V-Personen und analog für den Einsatz von Verdeckten Mitarbeitern zu gewährleisten. Bei dieser Abwägung ist der Zeitablauf ein bedeutsamer Faktor, da sich bei weit zurückliegenden Vorgängen die Geheimhaltungsbedürftigkeit erheblich vermindert oder erledigt haben kann. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat allerdings in seinem Beschluss vom 13. Juni 2017, 2 BvE 1/15 anerkannt, dass die Vertraulichkeit auch nach einem langen Zeitablauf – hier 30 Jahre – gewahrt werden soll und nur ausnahmsweise bei Vorliegen gewichtiger Gründe aufgehoben werden kann. Für die Auskunftserteilung spricht, wenn die V-Mann-Tätigkeit oder die Tätigkeit als Verdeckter Mitarbeiter so lange zurückliegt, dass sich keine konkreten Rückschlüsse auf die heutige Vorgehensweise des BfV ziehen lassen dürften. Besonders geheimhaltungsbedürftige Informationen aus dem Bereich des Quellenschutzes können jedoch grundsätzlich auch dann dem Parlament vorenthalten werden, wenn Vorkehrungen gegen ihr Bekanntwerden getroffen werden. Es geht bei diesen Informationen darum, den Kreis der Geheimnisträger – wie spiegelbildlich innerhalb der Exekutive – möglichst klein zu halten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/430 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Das BVerfG erkennt an, dass gerade im Bereich verdeckt handelnder Personen, deren Einsatz für das Staatswohl von großer Bedeutung und zugleich in hohem Maße geheimhaltungsbedürftig ist, hinsichtlich bestimmter Informationen ein legitimes Interesse besteht, den Kreis der Geheimnisträger auf das notwendige Minimum zu beschränken. Je größer dieser Kreis ist, umso höher die Wahrscheinlichkeit , dass Geheimnisse – sei es absichtlich oder versehentlich – weitergegeben oder ausgespäht werden. Die Beantwortung der hier genannten Fragen nach der Anzahl der in den letzten zehn Jahren geführten menschlichen Quellen im BfV und deren Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis bzw. jeweils eingeleiteten Ermittlungs- bzw. Strafverfahren , aufgeschlüsselt nach Anzahl, Phänomenbereich und Jahreszahl bzw. Tatvorwurf und zuständiger Ermittlungsbehörde würden in ihrer Gesamtschau nicht nur die nachrichtendienstliche Taktik und Methodik offenlegen, sie wären auch geeignet, Rückschlüsse auf den Einsatzbereich und damit möglicherweise auch auf die Identität der Quellen selbst liefern. Bereits die zahlenmäßige Angabe, ob und wie viele Quellen das BfV über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügen oder solche beantragt haben bzw. wie viele Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter eine Erlaubnis zum dienstlichen Führen einer Waffe erhalten haben, könnte Rückschlüsse auf die Zusammenarbeit mit den VP’en bzw. die Arbeit der Beschaffung zulassen. 19. Werden die Beamten/Mitarbeiter des BfV, die Waffen führen, an diesen Waffen ausgebildet, und wenn ja, wo erfolgt diese Ausbildung? Die Angehörigen des BfV, die Waffen führen dürfen, werden im BfV an den Waffen ausgebildet. Bezüglich des Frageteils zur Örtlichkeit der Ausbildung wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. 20. Gibt es bei der Waffenausbildung für und -aushändigung an Beamte/Mitarbeiter des BfV eine Kooperation mit anderen Stellen des Bundes und der Länder, und wenn ja, mit welchen? Die Mitarbeiter des BfV, die Waffen führen dürfen, werden dazu von bestellten Schießtrainern des BfV nach den Vorschriften der Bundespolizei ausgebildet. Die Bundespolizei unterstützt das BfV bei der Aus- und Fortbildung der Schießtrainer des BfV. 21. In welchen Liegenschaften des BfV oder in mit anderen Behörden gemeinsam genutzten Liegenschaften (bspw. GTAZ) gibt es einen Schießstand, bzw. welche Einrichtungen anderer Behörden stehen den Beamten/Mitarbeitern des BfV insoweit zur Verfügung? Auf der BfV-Liegenschaft Köln-Chorweiler befindet sich eine Raumschießanlage . Die vom BKA verwaltete Raumschießanlage auf der von BKA und BfV gemeinsam genutzten Dienstliegenschaft Berlin-Treptow soll perspektivisch auch vom BfV genutzt werden. Darüber hinaus werden Schießstände der Bundeswehr bzw. der Bundespolizei je nach Verfügbarkeit genutzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333