Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Auswärtigen Amts vom 11. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4301 19. Wahlperiode 13.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michel Brandt, Heike Hänsel, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/4038 – Rückführung von Geflüchteten durch das italienische Schiff Asso Ventotto nach Libyen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 30. Juli 2018 rettete das Ölversorgungsschiff „Asso Ventotto“ 108 Geflüchtete in internationalen Gewässern des Mittelmeers. Daraufhin nahm der Offshore -Versorger unter italienischer Flagge direkten Kurs auf Tripolis, die Hauptstadt Libyens, deren Hafen er gegen 19 Uhr erreichte (www.taz.de/!5520509). Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller stellt dies einen direkten Verstoß gegen das Völkerrecht dar, auch viele Menschenrechtsorganisationen und Juristinnen und Juristen haben sich entsprechend geäußert (www.freitag.de/ autoren/elsa-koester/die-aquarius-auf-der-suche-nach-dem-recht). Denn laut Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention, Artikel 3 der UN-Antifolterkonvention und Völkergewohnheitsrecht dürfen Geflüchtete nicht in einen Staat zurückgewiesen werden, wenn die Annahme besteht, dass ihr Leben oder ihre Freiheit dort bedroht sind (Non-Refoulement). Auch dürfen Gerettete laut Seerecht (MSC.167(78) – Guidelines on the Treatment of Persons Rescued at Sea) nur an einen Ort gebracht werden, an dem sie keine weiteren Gefahren zu befürchten haben und an dem ihre Grundbedürfnisse gesichert sind. Laut Medienberichten könnte die Anweisung, den Hafen in Tripolis anzusteuern , vom italienischen MRCC (Maritime Rescue Coordination Center) gekommen sein (www.taz.de/!5520509). Der italienische Innenminister Matteo Salvini weist solche Vorwürfe jedoch zurück. Er schrieb auf Facebook „Die italienische Küstenwache hat keine dieser Operationen koordiniert und sich an ihnen beteiligt“ (www.facebook.com/search/top/?q=Matteo%20Salvini%20611). Demnach habe das libysche MRCC die Rettung koordiniert. Libyen verfügt mit der Unterstützung Italiens seit Juni 2018 über eine eigene Such- und Rettungszone, die sich auch auf internationale Gewässer erstreckt. Die Fragestellenden sind der Meinung, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass das italienische MRCC keinerlei Kenntnis bezüglich der Fahrt der Asso Ventotto nach Libyen hatte. Das UN-Flüchtlingshilfswerk UNHCR kündigte am 31. Juli 2018 an, den Fall der „Asso Ventotto“ zu untersuchen. Ein Vertreter des UNHCR Rom schrieb auf Twitter: „Libyen ist kein sicherer Hafen und dieser Vorfall könnte eine Verletzung des Völkerrechts darstellen“ (https://twitter.com/UNHCRItalia/status/ 1024196125983744000). Da Libyen seit dem Tod des ehemaligen Machthabers Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4301 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Muammar al-Gaddafi als gescheiterter Staat gilt und es umfangreiche Berichte über Menschenrechtsverletzungen, wie Folter, Zwangsarbeit und Hinrichtungen in libyschen Internierungslagern gibt (vgl. https://fragdenstaat.de/blog/2018/ libyen-fluechtlingslager), ist unumstritten, dass Libyen nicht als sicherer Ort eingestuft werden kann. Dies bestätigte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dem sogenannten Hirsi-Urteil (https://hudoc.echr.coe.int/app/ conversion/pdf/?library=ECHR&id=001-109231&filename=001-109231.pdf). Elf Somalis und 13 Eritreer klagten gegen Italien, nachdem sie und weitere Geflüchtete von italienischen Behörden vor Lampedusa aufgegriffen wurden und nach Tripolis gebracht wurden. Der Gerichtshof urteilte, dass Italien gegen das Refoulement-Verbot verstoßen hatte. Aus Sicht der Fragestellenden handelt es sich auch bei der Rückführung von Geflüchteten im Fall der „Asso Ventotto“ um einen gezielten Versuch, die europäische Abschottungspolitik voranzutreiben und die Rechte von Geflüchteten weiter auszuhöhlen. 1. Was ist der Bundesregierung aus ihrer Beteiligung an der Militäroperation EUNAVFOR MED, der NATO-Mission SEA GUARDIAN und der Mission „Themis“ der Grenzagentur Frontex über den Seenotrettungsfall vom 30. Juli 2018 bekannt? a) Von wem wurde das zu rettende Boot an welche nationale Seenotrettungsleitstelle (MRCC) gemeldet? b) Welches MRCC kontaktierte die „Asso Ventotto“ zuerst (das MRCC Italien oder Libyen, wo derzeit mit italienischer Unterstützung versucht wird, eine Rettungsleitstelle aufzubauen)? c) Mit welchem MRCC stand die „Asso Ventotto“ zuerst erfolgreich in Kontakt , mit dem MRCC Italien oder Stellen in Libyen? d) Welches MRCC koordinierte die Operation schließlich? e) Wer wurde als Suchleiter mit der Rettung beauftragt? Die Fragen 1 bis 1e werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 2. Welche Positionsdaten sind der Bundesregierung zu dem Vorfall am 30. Juli 2018 bekannt (bitte wie in der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/13153 und in der Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/253 beantworten)? Der Bundesregierung sind keine Positionsdaten zu dem Seenotrettungsfall am 30. Juli 2018 bekannt. 3. Welche Schiffe der Missionen EUNAVFOR MED, SEA GUARDIAN und „Themis“ befanden sich zum Zeitpunkt des Vorfalls am 30. Juli 2018 in der Nähe der Unglückstelle (bitte die Positionsdaten angeben)? Da der Bundesregierung die Positionsdaten des Seenotrettungsfalls nicht bekannt sind, kann keine Aussage zu in der Nähe befindlichen Schiffen der Missionen EUNAVFOR MED Operation SOPHIA, „Sea Guardian“ und „Themis“ getroffen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4301 4. Welche Schiffe oder sonstigen seegehenden oder luftgestützten Einheiten von EUNAVFOR MED, SEA GUARDIAN und „Themis“ beteiligten sich nach Kenntnis der Bundesregierung mittelbar oder unmittelbar an dem Einsatz am 30. Juli 2018 (auch im Rahmen des Abhörens von Funksprüchen oder dem Monitoring bzw. durch eine Lagebilderstellung)? Es waren nach Kenntnis der Bundesregierung keine Einheiten, die an der EUNA- VFOR MED Operation SOPHIA, der Operation „Sea Guardian“ oder der Frontex-Operation „Themis“ teilnehmen, an dem Seenotrettungsfall am 30. Juli 2018 beteiligt. 5. Welche Schiffe der deutschen Marine befanden sich während des Vorfalls am 30. Juli 2018 im zentralen Mittelmeer (bitte die Positionsdaten angeben), und inwiefern haben diese sogar mit der „Asso Ventotto“ kommuniziert? Nur der im Rahmen von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA eingesetzte Tender MOSEL befand sich am 30. Juli 2018 im zentralen Mittelmeer. Er war am 30. Juli 2018 aus dem Hafen von Souda, Griechenland, ausgelaufen. Es hat keine Kommunikation mit dem Schiff „Asso Ventotto“ stattgefunden. 6. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die libysche Küstenwache an Bord der „Asso Ventotto“ gewesen ist? Falls ja, wann, wie lange, wieso und auf wessen Anweisung? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Der Bundesregierung sind Pressemeldungen bekannt, nach denen ein Mitarbeiter der libyschen Küstenwache an Bord der „Asso Ventotto“ gegangen sei. 7. Durch wen wird die „Asso Ventotto“ nach Kenntnis der Bundesregierung betrieben, um welchen Schiffstyp handelt es sich, und unter welcher Flagge fährt das Schiff? a) Wie viele Gerettete wurden an Bord der „Asso Ventotto“ gebracht? b) Waren Frauen und Kinder unter den Geretteten, und wenn ja, wie viele? Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet. Das Schiff „Asso Ventotto“ ist nach Kenntnis der Bundesregierung ein Offshore- Versorgungsschiff des Unternehmens „Mellitah Oil&Gas“, welches unter italienischer Flagge fährt. Zu den Geretteten liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 8. Wer oder welche Stelle ordnete nach Kenntnis der Bundesregierung an, die Geflüchteten nach Tripolis zu bringen? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 9. Inwiefern wussten die italienischen Behörden (und das italienische MRCC) nach Kenntnis der Bundesregierung von der Rettungsaktion am 30. Juli 2018 und der Anweisung, die Geretteten nach Tripolis zu bringen? Medienberichten zufolge hat der italienische Verkehrsministers Danilo Toninelli eine Beteiligung der italienischen Küstenwache im Fall der „Asso Ventotto“ verneint . Über die Medienberichterstattung hinausgehende Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4301 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Italien bei dem Vorfall mit der „Asso Ventotto“ am 30. Juli 2018 in der Pflicht stand, die Rückführung durch ein Schiff unter italienischer Flagge zu verhindern? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Omid Nouripour vom 10. August 2018 auf Bundestagsdrucksache 19/3762) verwiesen. 11. Inwiefern wurde der Kapitän der „Asso Ventotto“ informiert, dass eine Rückführung der Geflüchteten nach Tripolis gegen das Völkerrecht verstoßen könnte? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 12. Erkennt die Bundesregierung die in Aufbau befindliche Leitstelle in Libyen als vollwertiges MRCC Libyen zur Koordination von Seenotrettung an, und wenn ja, auf welcher Grundlage? Libyen ist als Vertragsstaat des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den Such- und Rettungsdienst auf See (SAR-Übereinkommen) und des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS- Übereinkommen) zur Notifizierung einer eigenen SAR-Zone und zur Einrichtung eines Such- und Rettungsdienstes sowie einer nationalen Seenotrettungsleitstelle verpflichtet. Dementsprechend hat die libysche Regierung inzwischen ein eigenes Such- und Rettungsgebiet (sogenannte SAR-Zone) gegenüber der zuständigen Internationalen Organisation für Seeschifffahrt (IMO) notifiziert, eine nationale Such- und Rettungsleitstelle für Rettungsfälle zur See und in der Luft (JRCC) eingerichtet und eigene Such- und Rettungsfähigkeiten insbesondere der libyschen Küstenwache, auch mit Unterstützung der EU, aufgebaut. Entsprechende Angaben sind in den international anerkannten SAR-Verzeichnissen eingestellt. Damit nehmen die libyschen Behörden die Aufgaben der Seenotrettung in den Gewässern vor der eigenen Küste wahr, einschließlich etwaiger Einsatzkoordinierungen im Einzelfall. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4164 und die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Omid Nouripour vom 10. August 2018 auf Bundestagsdrucksache 19/3762 verwiesen. 13. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob den nach Tripolis verbrachten Geflüchteten an Bord ein Asylverfahren in Italien oder einem anderen sicheren Ort zustand? a) Auf welche Weise wurde den Geflüchteten vor der Rückführung nach Tripolis die Gelegenheit gegeben, in Italien Asyl zu beantragen? Die Fragen 13 und 13a werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Eine rechtliche Beurteilung zu Frage 13 ist der Bundesregierung daher nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4301 b) Was geschah nach Kenntnis der Bundesregierung mit den nach Tripolis verbrachten Geflüchteten nach der Ankunft, in welche Lager wurden diese verteilt, und wo wurden diese zuvor registriert? Zu den Geretteten in diesem konkreten Seenotrettungsfall liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Auf die Antwort der Bundesregierung vom 4. September 2018 zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4164 wird verwiesen. 14. Inwiefern wurde der Vorfall vom 30. Juli 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung von Marineschiffen der Missionen SEA GUARDIAN, EUNA- VFOR MED oder Marineeinheiten der Mittelmeer-Anrainerstaaten beobachtet bzw. aufgezeichnet, und welche Lagebilder liegen dazu vor, und welche der erhobenen Informationen wurden an die libysche Küstenwache übermittelt ? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 15. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Staatsanwaltschaften oder Polizeibehörden Ermittlungen oder Vorermittlungen zu dem Vorfall am 30. Juli 2018 aufgenommen haben? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 16. Auf welche Weise wird der Vorfall vom 30. Juli 2018 auf Ebene der Europäischen Union, insbesondere bei EUNAVFOR MED und „Themis“, nach Kenntnis der Bundesregierung weiter behandelt? Nach Kenntnis der Bundesregierung wird der Seenotrettungsfall auf EU-Ebene oder in sonstigen Gremien nicht behandelt. a) Welche Berichte, die beispielsweise im Rahmen von EUNAVFOR MED, SEA GUARDIAN und „Themis“ verfasst wurden, sind der Bundesregierung zu dem Vorfall bekannt? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. b) Auf welche Weise wird sich die Bundesregierung für eine Aufklärung des Vorfalls einsetzen? Die Bundesregierung erwartet von der libyschen Küstenwache die Einhaltung internationaler Standards und thematisiert dies regelmäßig in Gesprächen. c) War oder ist die Bundesregierung mit Libyen, Italien oder der „Asso Ventotto“ bezüglich der Rettung am 30. Juli 2018 im Kontakt? Wenn ja, mit wem, wann, wie und was war der Inhalt des Kontakts? Die Bundesregierung stand weder mit Libyen noch mit Italien oder der „Asso Ventotto“ bezüglich des Seenotrettungsfalls am 30. Juli 2018 in Kontakt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4301 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es sich bei dem Hafen von Tripolis um einen „sicheren Hafen“ im Sinne des Seerechts handelt, und wie ist dies mit dem Urteil des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2012 vereinbar, wonach Libyen kein „place of safety“ ist (www.freitag.de/autoren/elsa-koester/die-aquarius-auf-der-suche-nach-demrecht )? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) trifft in seinem Urteil „Hirsi Jamaa and others vs. Italy“ vom 23. Februar 2012 – abrufbar unter https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid %22:[%22001-109231%22]} – keine Aussage zu einem sogenannten „place of safety“ im Sinne des Seevölkerrechts. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4092 verwiesen . 18. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung nach gegenwärtigem Sachstand zur Frage, inwiefern die Genfer Flüchtlingskonventionen, das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und MSC Resolution 167/78 auf den Vorfall mit der „Asso Ventotto“ am 30. Juli 2018 anwendbar ist? a) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung nach gegenwärtigem Sachstand zur Frage, inwiefern die Europäische Menschenrechtskonvention auf den Vorfall mit der „Asso Ventotto“ am 30. Juli 2018 anwendbar ist? Die Fragen 18 und 18a werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Omid Nouripour vom 10. August 2018 auf Bundestagsdrucksache 19/3762) verwiesen. b) Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Leben oder die Freiheit der nach Libyen ausgeschifften Geflüchteten in Gefahr oder nicht in Gefahr ist? Auf Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4164 sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13603 wird verwiesen. 19. Welche Anweisung haben Schiffe, die unter deutscher Flagge auf dem Mittelmeer fahren, im Falle einer Seenotrettung, und inwieweit sind eine Koordination durch die in Aufbau befindliche libysche Seenotleitstelle und eine Rückführung nach Tripolis in solch einer Situation nach Auffassung der Bundesregierung zulässig? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Omid Nouripour vom 10. August 2018 auf Bundestagsdrucksache 19/3762 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4301 20. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Art humanitärer Hilfe das UN-Flüchtlingshilfswerk (UNHCR) den nach Libyen Ausgeschifften zukommen lässt? a) Wie werden die Geflüchteten von den Häfen in die einzelnen Lager oder Haftanstalten transportiert? b) Inwiefern hat das UNHCR Zugang zu allen von der libyschen Küstenwache zurückgebrachten Geflüchteten? c) Für welchen Zeitraum hat das UNHCR Zugang zu den Geflüchteten? d) Wie wird sichergestellt, dass behandlungsbedürftige Personen Zugang zu medizinischer Versorgung haben? Die Fragen 20 bis 20d werden zusammen beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) an Transfers von Flüchtlingen und Migranten von Anlandestellen in sogenannte „detention centers“ nicht beteiligt. Der Transfer wird von libyschen Behörden durchgeführt. Nach Kenntnis der Bundesregierung hat UNHCR mit Stand vom 1. August 2018 11 713 grundlegende Hilfsgüter, sogenannte non-food items, an hilfsbedürftige Flüchtlinge und Migranten in „detention centers“ verteilt und mit seinem Partner International Medical Corps 18 500 Konsultationen zur medizinischen Erstversorgung durchgeführt. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 15 und 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4164 sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort vom 19. September 2017 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13603 verwiesen. 21. Auf welche Weise wird nach Kenntnis der Bundesregierung vom UNHCR bestimmt, welche Geflüchteten an dem „Assisted Return and Humanitarian Evacuation Programme“ teilnehmen können? Nach Kenntnis der Bundesregierung führt das UNHCR kein Programm mit der Bezeichnung „Assisted Return and Humanitarian Evacuation Programme“ durch. Im Hinblick auf die Aktivitäten von UNHCR wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 17 und 17a der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4164 sowie die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 27, 27a, 27c und 28 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/4165) verwiesen. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) unterstützt Migrantinnen und Migranten bei der freiwilligen Rückkehr in ihre Heimatländer („Voluntary Humanitarian Return“). 22. Auf welche Weise können die in Lagern und Haftanstalten festgehaltenen, zurückgebrachten Geflüchteten nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Freiheit wiedererlangen? Im Rahmen der freiwilligen Rückkehr in ihre Heimatländer unterstützte IOM in einem Zeitraum vom 1. Januar bis 28. August 2018 bisher über 11 400 Migranten, mehrheitlich aus „detention centers“. Mit Stand 24. August 2018 hat UNHCR im laufenden Jahr die Freilassung von 1 527 Flüchtlingen und Asylsuchenden aus „detention centers“ erwirkt. Im Hinblick auf die Aktivitäten von UNHCR wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 17 und 17a der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4164 sowie die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4301 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 27, 27a, 27c und 28 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/4165 verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13603, die Antwort der Bundesregierung vom 5. April 2018 zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1582 sowie die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1146 verwiesen. 23. Zieht die Bundesregierung eine Klage gegen Italien auf der Grundlage des möglichen Völkerrechtsbruchs vom 30. Juli 2018 in Erwägung? 24. Inwiefern wird sich die Bundesregierung für Maßnahmen einsetzen, um eine weitere Aushöhlung der Rechte von Geflüchteten mit ähnlichen Rückführungen vorzubeugen? Die Frage 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung setzt sich für europäische Lösungen auf dem Gebiet der Flucht und Migration einschließlich einer effektiven Durchführung der Seenotrettung auf Grundlage des geltenden Rechts ein. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Omid Nouripour vom 10. August 2018 auf Bundestagsdrucksache 19/3762 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333