Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 10. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4308 19. Wahlperiode 13.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Müller, Kerstin Andreae, Dr. Danyal Bayaz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/3986 – Nachfragen zu Entlastung der Wirtschaft durch effektive Rechtsetzung und Bürokratieabbau V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Eine gute Regulierung ist eine unentbehrliche Voraussetzung für ein funktionierendes Gemeinwesen. Gute Rechtsetzung bedeutet, die bestehende Rechtsordnung weiterzuentwickeln, ökologische und soziale Standards zu setzen und dafür zu sorgen, dass bestehende Regeln verständlich und durchsetzbar sind und beachtet werden. Gleichzeitig ist es Aufgabe des Gesetzgebers, bei seinen Vorgaben die bestmögliche Lösung für seine Regulierungsziele zu finden, damit Vorschriften klar und gut anwendbar sind. Ziel von effektiver Rechtssetzung und Bürokratieabbau sollte dabei immer sein, Bürgerinnen und Verbraucher, Unternehmen und Verwaltung so wenig wie möglich und so viel wie notwendig zu belasten. Bürger und Bürgerinnen und Unternehmen müssen verstehen und umsetzen können, was von ihnen verlangt wird, ohne für immer mehr Alltagsvorgänge auf externe Beratung angewiesen zu sein. Viel zu oft wird die Last der Klärung bei den Rechtsanwendern abgeladen. Statt sich der Mühe zu unterziehen, Normen und Rechtsfolgen sorgfältig zu definieren, delegiert der Gesetzgeber diese Aufgabe oftmals an die Praxis. Klarheit entsteht so erst nach Jahren durch die Gerichtsentscheidungen. Erkannte Unklarheit wird viel zu selten im Gesetz beseitigt . Gute Rechtssetzung beruht außerdem auf einer sorgfältigen Ermittlung der Tatsachen und auf einer Evaluation der Wirkung vorhandener Regelungen und ihres Vollzugs, bevor neue Regelungen erlassen werden. Insbesondere das politische Ziel, Einzelfallgerechtigkeit zu schaffen, führt zu steigenden bürokratischen Anforderungen. Auch die über die Jahre entstandene Komplexität ökonomischer und gesellschaftlicher Prozesse erschwert die Schaffung einfacher Regelungen. Die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung eröffnet neue Möglichkeiten, komplexere Sachverhalte transparent abzubilden , die demokratische Legitimation politischer Entscheidungen so zu verbessern und Verwaltungsprozesse einfacher und bürgernäher zu gestalten. Das Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4308 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode setzt voraus, dass alle Beteiligten einen Veränderungswillen haben, gute IT-Infrastruktur vorhanden ist, sowie IT-Sicherheit, Datenschutz und barrierefreie Zugänge von Anfang an immer mitgedacht werden. Diskussionen rund um das Thema Bürokratieabbau gestalten sich oft schwierig, da immer wieder unter dem Deckmantel des Bürokratieabbaus versteckte politische Forderungen nach Absenkungen mühsam erkämpfter Standards, wie z. B. des Mindestlohnes oder in Bereichen des Umwelt- und Verbraucherschutzes, in die Debatte eingespeist werden und das Ziel der effektiven Rechtsetzung in den Hintergrund gedrängt wird. Dies gilt es zu vermeiden, politische Ziele sollten klar benannt werden. Es gibt in vielen Bereichen Pflichten, die kaum Wirkung haben und den Akteuren unnötige Arbeit machen. Zum Beispiel gibt es Statistikpflichten zu Gewichtsangaben für Waren, für die das Gewicht keinerlei Relevanz hat. Solche Vorschriften gilt es zu identifizieren, sinnvoll abzuändern oder in Gänze zu streichen. Der Normenkontrollrat, Gesetzesfolgeabschätzungen, Lebenslagenberichte und – möglichst von unabhängiger Seite durchgeführte – Gesetzesevaluationen sind ein erster Schritt und tragen zur selbstkritischen Analyse der gesetzgebenden Organe bei. So werden seit 2013 Gesetze mit „wesentlichen Regelungsvorhaben “ nach einem bestimmten Zeitraum evaluiert. Im Jahr 2017 wurden die ersten Evaluierungsberichte fertig gestellt, in der jetzigen Legislaturperiode stehen über 100 weitere Evaluierungen an. Als weiteren Schritt hat die schwarz-rote Koalition im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ein Bürokratieabbaugesetz III (BEG III) angekündigt. Zu ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3643 stellen sich noch weitere Fragen. 1. Mit welchen Verbänden und wann hat die Bundesregierung bis zum jetzigen Zeitpunkt Kontakt für die Vorbereitung des Bürokratieentlastungsgesetz III aufgenommen (bitte auch nach Anlass aufschlüsseln, sowie von welchem Ressort die Initiative ausging)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 4 der Abgeordneten Claudia Müller auf Bundestagsdrucksache 19/3762 verwiesen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und der Nationale Normenkontrollrat haben im Frühjahr 2018 die dort aufgeführten Verbände und Fachkreise um Vorschläge für ein Bürokratieentlastungsgesetz III (Arbeitstitel – „BEG III“) gebeten. 2. Mit welchen Ressorts führte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Gespräche über das Bürokratieentlastungsgesetz III, und sind mit weiteren Ressorts noch Gespräche geplant (bitte Ressorts mit Daten der Gespräche einzeln aufführen)? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt aktuell Gespräche mit verschiedenen Ressorts über die jeweiligen Beiträge zum Bürokratieentlastungsgesetz III. Die Willensbildung ist noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung gibt zu laufenden Gesprächen keine Auskunft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4308 3. Was sind die Ergebnisse des in der Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3643 genannten Workshops mit Praktikerinnen und Praktikern, der im Rahmen des Projektes „Drei Jahre nach Gründung “ von BMWi und der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e. V. (AWV) durchgeführt wurde (bitte Dokument zusenden), und wer hat daran teilgenommen (falls aus Gründen des Datenschutzes keine Namen genannt werden können, bitte nach Vertreterinnen und Vertretern von Kleinst-/Klein-/mittleren Unternehmen/Verwaltung sowie Verbänden namentlich aufschlüsseln)? An dem Workshop haben Vertreter der folgenden Institutionen teilgenommen: DIHK – Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. Stadt Nagold Institut für Mittelstandsforschung BDA – Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Staatsministerium Baden-Württemberg Statistisches Bundesamt Finsoz e. V. IHK Cottbus Ministerium der Wirtschaft der Republik Litauen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e. V. Bundeskanzleramt DEHOGA Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e. V. Botschaft der Republik Litauen Exina GmbH Deutscher Städte- und Gemeindebund IHK Berlin Stadt Senftenberg ZDH – Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. Stadt Frankfurt am Main Deutscher Landkreistag Ministerium des Innern und für Kommunales Brandenburg Gründerhaus Osnabrück. Osnabrücker Land IHK Rostock Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Schorn & Partner Bundesverwaltungsamt Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer SAS Institute GmbH INIT AG für digitale Kommunikation Landeshauptstadt Wiesbaden Karl-Franzens-Universität Graz. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4308 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Als Ergebnis des Workshops wurde mit dem Statistischen Bundesamt ein Fragenkatalog zur Durchführung einer Befragung von Gründern erarbeitet. Im Mittelpunkt der Befragung stehen die Identifizierung des Beratungsbedarfs von Gründern sowie die Untersuchung der Bekanntheit, der Nutzung und der Zufriedenheit mit den bestehenden Beratungsangeboten. Die Ergebnisse der Unternehmensbefragung werden voraussichtlich im Oktober 2018 vorliegen. 4. Sieht die Bundesregierung zeitnahe Betriebsprüfungen durch das Steuervereinfachungspaket 2011 ausreichend umgesetzt, oder sieht sie zusätzlichen Handlungsbedarf, um zeitnahe Betriebsprüfungen anzustreben? Für den Vollzug der Steuergesetze und somit auch für die Durchführung von Betriebsprüfungen sind nach der Zuständigkeitsordnung des Grundgesetzes die Länder verantwortlich. Die Ausstattung der Finanzämter mit genügend qualifizierten Betriebsprüfern, auch zur Sicherstellung zeitnaher Prüfungen, liegt deshalb ebenfalls allein im Zuständigkeitsbereich der Länder. Großbetriebe werden in allen Ländern nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) lückenlos geprüft. Andere Betriebe, wie Mittel-, Klein- oder Kleinstbetriebe, werden unter jeweils spezifischen Risikogesichtspunkten gezielt ausgewählt und geprüft. Die Fallauswahl für die Außenprüfungen erfolgt anhand der den Finanzverwaltungen vom Steuerpflichtigen erklärten Daten sowie Kontrollmitteilungen und Erkenntnissen aus vorangegangenen Außenprüfungen. Die vom Steuerpflichtigen erklärten Daten werden mittels bestimmter Risikokriterien (Branche, Höhe der Umsätze etc.) analysiert. Es werden Betriebe ausgewählt, bei denen von einem hohen steuerlichen Risiko auszugehen ist. Eine Betriebsprüfung ist zeitnah, wenn der Prüfungszeitraum einen oder mehrere gegenwartsnahe Besteuerungszeiträume umfasst. Im Rahmen des Steuervereinfachungspakets 2011 wurden in § 4a BpO 2000 Mindeststandards für zeitnahe Betriebsprüfungen geregelt. Zu diesen Mindeststandards gehören: Vorliegen von rechtsverbindlichen und vollständigen Steuerklärungen, Erstellung eines förmlichen Betriebsprüfungsberichts nach Abschluss der Betriebsprüfung, Gewährleistung der Rechte der Bundesbetriebsprüfung. Diese Mindeststandards sind anzuwenden für Betriebsprüfungen, die nach dem 1. Januar 2012 angeordnet werden. Ein Anspruch auf eine zeitnahe Betriebsprüfung besteht nicht. Die Bundesregierung unterstützt die Bestrebungen der Länder zu zeitnahen Betriebsprüfungen. 5. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um die Einführung einer erweiterten vorausgefüllten Steuererklärung mit Daten des Unternehmens , die unverändert zur letzten Steuerveranlagung sind, für alle Steuerpflichtigen bis zum Veranlagungszeitraum 2021 voranzutreiben (bitte Gespräche und Arbeitsgemeinschaften und andere Arbeitsgruppen mit Datum nennen)? Unternehmen sind verpflichtet, ihre Steuererklärungen zur Umsatzsteuer, Gewerbesteuer oder Körperschaftsteuer elektronisch abzugeben. Das von der Finanzverwaltung hierfür und für die Einkommensteuer für natürliche Personen zur Verfügung gestellte Programm Mein ELSTER ist so konzipiert, dass bei der Erstellung der Steuererklärung die Angaben des Vorjahres übernommen und bei Bedarf angepasst werden können. Dies gewährleistet die Übernahme von Unternehmensdaten , die unverändert (zur letzten Steuererklärung) sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4308 Darüber hinaus stellt die Finanzverwaltung zur Übernahme in die Steuererklärung auch aktuelle, veränderte Daten bereit, die aus Datenübermittlungen Dritter stammen (sog. vorausgefüllte Steuererklärung – VaSt –). Das Bundesministerium der Finanzen arbeitet zusammen mit den Ländern an der vorausgefüllten Steuererklärung . Diese Funktionalitäten stehen ausschließlich für den außerunternehmerischen Bereich zur Verfügung. Im Folgenden wird daher zur weiteren Beantwortung der Fragestellung auf die Funktionalitäten der vorausgefüllten Einkommensteuererklärung eingegangen. Der Belegabruf zu konkreten, den jeweiligen Veranlagungszeitraum betreffenden Daten für die vorausgefüllte (Einkommen-)Steuererklärung bietet bereits jetzt (abhängig von der vom Steuerpflichtigen eingesetzten Software) die Möglichkeit, verschiedene der Finanzverwaltung vorliegende Daten einzusehen und in die Steuererklärung zu übernehmen. Dies sind: vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld) Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen bestimmte Vorsorgeaufwendungen (Riester- oder Rürup-Verträge). Die Anwendungsbereiche der VaSt sollen durch die zusätzliche Zurverfügungstellung weiterer im Kenntnisbereich der Finanzverwaltung liegender Informationen ausgeweitet werden. In diesem Jahr sollen nach aktueller Planung noch eingesetzt werden: Grad der Behinderung Zuschüsse nach § 10 Absatz 4b Einkommensteuergesetz – EStG – (Zuschüsse zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung) Auskunft zu Freistellungsaufträgen (ohne Belegdatenübernahme, nur Anzeige ). Die Fortschritte bei der Erweiterung der VaSt werden halbjährlich durch das Projekt -Team zur Begleitung der geplanten untergesetzlichen Umsetzungsmaßnahmen aus dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens überwacht. 6. Führte die Bundesregierung zum Thema Vermeidung von Doppelmeldungen zu Berufsgenossenschaften Gespräche mit den Berufsgenossenschaften, und wenn ja, wann und mit welchen, und falls nein, sieht die Bundesregierung bei diesem Thema Handlungsbedarf? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist in einem regelmäßigen Austausch mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), dem Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. In diesem Zusammenhang haben auf der Fachebene zahlreiche Gespräche zu der Möglichkeit, die Meldepflicht nach § 192 SGB VII mit der Gewerbeanmeldung nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zu verbinden, stattgefunden. Gespräche mit einzelnen Berufsgenossenschaften oder Unfallversicherungsträgern wurden hingegen nicht geführt. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Interessen der Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger durch die DGUV gebündelt und abgedeckt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4308 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Welche Argumente sprechen nach Ansicht der Bundesregierung für und gegen die Abschaffung der Poolabschreibung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) durch eine Erhöhung der Abschreibungsgrenze auf 1 000 Euro? 8. Plant die Bundesregierung, die sogenannte Poolabschreibung beizubehalten? Wegen des engen Sachzusammenhangs werden Fragen 7 und 8 zusammen beantwortet . Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, 800 Euro nicht übersteigen (sog. GWG-Grenze), können anstelle einer linearen Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sofort in voller Höhe gewinnmindernd berücksichtigt werden (§ 6 Absatz 2 EStG). Nach einer Anpassung der GWG- Grenze im Jahr 1964 von 600 DM auf 800 DM/410 Euro wurde die GWG-Grenze im Jahr 2017 durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen auf 800 Euro angehoben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 9. Welchen Namen hat die ressortübergreifende Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die zur signifikanten Reduzierung der Statistikpflichten bis Ende 2019 konkrete Vorschläge erarbeiten soll, und welche inhaltlichen Punkte stehen für die erste Sitzung am 12. September 2018 auf der Tagesordnung? 10. Auf welche Weise sollen die Ergebnisse der in Frage 9 benannten Arbeitsgruppe verwertet und umgesetzt werden? Wegen des engen Sachzusammenhangs werden Fragen 9 und 10 zusammen beantwortet . Das Gremium hat den Namen „Ressortübergreifende Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reduzierung von Statistikpflichten“. Die Tagesordnung wird derzeit noch erstellt. Die erarbeiteten Maßnahmenvorschläge können, sofern zeitlich kongruent möglich, in das Bürokratieentlastungsgesetz III (BEG III) integriert werden. 11. Welche inhaltlichen Schwerpunkte soll das Konzept des BMWi für die Einführung des Prinzips „one in, one out“ auf europäischer Ebene setzen, und wann soll es fertiggestellt werden (vgl. Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 3643)? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schreibt zurzeit eine Studie zur Einführung von One-In-One-Out auf EU-Ebene aus. Daraus sollen Erkenntnisse aus den verschiedenen bestehenden nationalen Konzepten sowie Hinweise bzgl. der Umsetzung auf EU-Ebene gewonnen werden. Nach gegenwärtiger Planung soll die Studie im Herbst 2019 veröffentlicht werden. 12. Welches sind die neun Anliegen, welche Bund und Länder ausgewählt haben , um bis Ende 2018 Blaupausen zu entwickeln, die anschließend für die Digitalisierung typenähnlicher Leistungen genutzt werden sollen (vgl. Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 19/3643)? Das Digitalisierungsprogramm des IT-Planungsrates hat den Auftrag, sich in seiner ersten Phase bis Ende 2018 auf die Digitalisierung von mindestens sechs konkreten Anliegen mit hoher Relevanz für Bürgerinnen/Bürger und Unternehmen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4308 zu konzentrieren. Gegenwärtig werden neun Projekte koordiniert (Einwohnerwesen , Einfach Leistungen für Eltern/ELFE, iKfz, Gewerbemeldung, E-Rechnung, Arbeitsschutz, Online-Beteiligung Raumordnung, C-Visum, Wirtschaftliche Jugendhilfe ). Bis Ende 2018 werden aus diesen neun Projekten der ersten Phase des Digitalisierungsprogramms Ergebnistypen in Form von ersten Leuchtturmanwendungen sowie daneben von Piloten, Prototypen, Referenzprozessen und anderen Blaupausen vorliegen. Das Koordinierungsprojekt legt so auf Grundlage von beispielhaft durchgeführten Digitalisierungsvorhaben die konzeptionellen und methodischen Grundlagen für die sich anschließenden Digitalisierungsaufgaben zur Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes (OZG) bis Ende 2022. 13. Sollen für die eventuellen „Digitalisierungslabore“ (vgl. Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 19/3643) für die zügige Digitalisierung der 575 Verwaltungsleistungen neben Fach-, Digital- und Rechtsexpertinnen und -experten auch Anwenderinnen und Anwender auf Verwaltungs- und Nutzerseite hinzugezogen werden, und falls nein, warum nicht? In den Digitalisierungslaboren werden über den gesamten Digitalisierungsprozess hinweg in regelmäßigen Wiederholungen Anwenderinnen und Anwender auf Verwaltungs- und Nutzerseite einbezogen. Der Einbezug der Nutzerinnen /Nutzern und Verwaltungspraktikerinnen/-praktikern erfolgt in unterschiedlichen Formaten, z. B. durch die Erarbeitung digitaler Konzepte (sog. Mock-ups und Prototypen) in Workshops sowie in regelmäßigen Befragungen und Tests. Die Digitalisierungslabore gewährleisten so, dass die Zielvision einer digitalen Verwaltungsleistung die wesentlichen Bedürfnisse der Bürgerinnen/Bürger und Fachanwenderinnen/-anwender erfüllt. 14. Wird die Bundesregierung den Gesamtplan zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG), den das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) dem IT-Planungsrat im Herbst 2018 vorlegen will sowie die regelmäßigen Berichte an den IT-Planungsrat veröffentlichen, und wenn ja, wo, und falls nein, warum nicht? Die Bundesregierung hat hohes Interesse daran, die Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) transparent zu gestalten. Dies setzt jedoch jeweils die Zustimmung aller Länder voraus, auch für die regelmäßigen Berichte an den IT-Planungsrat. Grundsätzlich werden die Beschlüsse des IT-Planungsrates unmittelbar nach der jeweiligen Sitzung veröffentlicht. 15. Wann im Laufe dieses Jahres soll die Evaluation des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie weiterer Vorschriften dem Deutschen Bundestag vorgelegt werden, und wer führt diese Evaluation durch (bitte Institutionen und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nennen)? Der Bericht der Bundesregierung über die Evaluation des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften befindet sich derzeit in der Vorbereitung und soll nach Beschlussfassung im Kabinett dem Bundestag voraussichtlich im vierten Quartal dieses Jahres vorlegt werden. An der Evaluation wirkte im Rahmen eines öffentlichen Auftrags die Kienbaum Consultants International GmbH in Kooperation mit der Bundesdruckerei GmbH als externe Dienstleister mit. Ferner fanden zahlreiche Interviews mit Expertinnen und Experten aus Kommunen, Verbänden und der IT-Wirtschaft statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4308 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Wann werden die 100 wichtigsten Verwaltungsleistungen digital angeboten (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD: „Wir nutzen das Konzept, die 100 wichtigsten Verwaltungsleistungen online anzubieten.“), und werden diese innerhalb der OZG-Umsetzung eine besondere Priorisierung erfahren , und wenn nein, warum nicht? Die 100 wichtigsten Verwaltungsleistungen erfahren im Rahmen der OZG-Umsetzung besondere Berücksichtigung. Für die Festlegung der Bearbeitungsreihenfolge sind die 100 wichtigsten Verwaltungsleistungen gemeinsam mit der Anfragehäufigkeit beim Bürgertelefon (115) sowie den Leistungen im Verordnungsentwurf zum Single Digital Gateway das wichtige Priorisierungskriterium. Eine Aussage, wann die 100 wichtigsten Verwaltungsleistungen digital angeboten werden, kann aktuell noch nicht getroffen werden (siehe dazu auch die Antwort zu Frage 17). 17. Welche der 575 im OZG-Umsetzungskatalog aufgeführten Verwaltungsdienstleistungen werden noch vor Ende der Wahlperiode online angeboten, und wird der für Herbst diesen Jahres angekündigte Gesamtplan zur Umsetzung des OZG verbindliche Teilziele für diese Legislaturperiode formulieren , und falls ja, wie lauten diese, und falls nein, warum nicht? Das Online-Zugangsgesetz verpflichtet Bund und Länder, bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2022 ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Die Bundesregierung strebt an, den durch das Gesetz vorgegeben Zeitplan einzuhalten. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös zu benennen, welche der rund 575 Verwaltungsleistungen im Geltungsbereich des OZG bis zum Ende dieser Legislaturperiode digital und bundesweit zur Verfügung stehen werden. Grundsätzlich ist bei der Digitalisierung zwischen Leistungen in alleiniger Verantwortung des Bundes sowie Leistungen mit Vollzug bei Ländern und Kommunen zu unterscheiden. Die digitale Bereitstellung aller vom Bund gesetzlich geregelten und durch den Bund vollzogenen Leistungen erfolgt durch das „Digitalisierungsprogramm Bund“. Dieses umfasst 115 Leistungen und wird voraussichtlich bis Ende des Jahres 2021 abgeschlossen. Die 460 Leistungen , die durch Länder oder die Kommunen vollzogen werden, sollen durch ein Digitalisierungsprogramm Föderal digital bereitgestellt werden. Hier soll die Bearbeitung arbeitsteilig zwischen Bund und Ländern mit Hilfe von Umsetzungsplänen erfolgen. Für die 14 Themenfelder soll regelmäßig ein Tandem aus Bundesressort und Land federführend die Erarbeitung eines Umsetzungsplans übernehmen . Diese Vorgehensweise legt den Pfad für die Digitalisierung aller im Themenfeld enthaltenen Leistungen bis Ende 2022 fest. Die Erarbeitung der Umsetzungspläne im Digitalisierungsprogramm Föderal ist voraussichtlich im Sommer 2019 abgeschlossen. Erst dann ist eine verlässliche Terminierung der Onlinebereitstellung einzelner Leistungen möglich. 18. Wann im Laufe dieses Jahres soll die erste Betaversion des neuen Verwaltungsportals öffentlich zugänglich gemacht werden? Das künftige Verwaltungsportal des Bundes wird noch im Sommer 2018 als BETA-Version mit der Adresse www.beta.bund.de online bereitgestellt. Die Vorabversion wird Anschauungsbeispiele zeigen, wie das Verwaltungsportal des Bundes künftig von Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen genutzt werden kann. Der Aufbau von www.bund.de erfolgt schrittweise. Deshalb erhebt der Prototyp keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Das gilt für die Leistungen des Bundes ebenso wie für die Leistungen der Länder, die das Verwaltungsportal des Bundes als Bestandteil des künftigen Portalverbundes ebenfalls anzeigen wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4308 19. Welches Ressort hat für das in der Antwort zu Frage 27 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3643 genannte Konzept zur Umsetzung eines automatisierten Austausches hinsichtlich bereits im Behördenbestand befindlicher Daten und Informationen (Once-only-Prinzip, siehe Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 46) die Federführung, und wann soll dieses Konzept fertiggestellt werden? Die Antwort zu Frage 27 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3643 bezog sich explizit auf das am 1. Januar 2017 gestartete EU Pilotprojekt „The Once Only Principle“ (TOOP) zur technischen Realisierung des grenzüberschreitenden Once-Only-Prinzips auf europäischer Ebene. Die Federführung für die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an dem EU-Projekt liegt beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. An dem EU-Pilotprojekt nehmen mehr als 20 Länder einschließlich Deutschland teil. Eine Umsetzung auf nationalstaatlicher Ebene setzt die erfolgreiche Erprobung der technischen Machbarkeit auf EU-Ebene voraus, so dass im Rahmen des laufenden EU Pilotprojektes keine Aussagen zum geplanten Umsetzungskonzept und dessen Zeitrahmen möglich sind. 20. Welche Effekte im Sinne des Bürokratieabbaus und im Sinne einer Zeitersparnis für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen erwartet die Bundesregierung von der Etablierung des Once-only-Prinzips, und welche Erfahrungswerte liegen ihr hierzu aus anderen Staaten vor? Hinter dem Konzept Once-Only steht das Ziel, einfachere, schnellere und transparentere Verwaltungsprozesse zu schaffen. Dabei müssen Unternehmen und Bürger bestimmte Standardinformationen nur einmal an die Verwaltung übermitteln . Wenn eine Behörde diese Informationen benötigt, werden die Daten innerhalb der Verwaltung ausgetauscht – sofern Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen dem Austausch zuvor zugestimmt haben. Neben dieser Zeitersparnis auf Seiten der Bürger und Unternehmen bringt Once-Only zugleich mehr Transparenz und Effizienz in den Verwaltungsbetrieb. Durch den medienbruchfeien Austausch von Daten können Bearbeitungsprozesse schneller und effizienter organisiert werden. Zudem wird nachvollziehbar, welche Behörde welche Daten aus dem Bestand abgefragt hat. Da Once-Only nicht nur in Deutschland, sondern in ganz Europa umgesetzt werden soll, werden Barrieren zwischen den Ländern überwunden und im europäischen Binnenmarkt können neue Wachstumspotentiale entstehen. Bezüglich der Erfahrungswerte aus anderen Ländern wird auf einschlägige online erhältliche Dokumentationen u. a. des IT-Planungsrates und des Nationalen Normenkontrollrats verwiesen. 21. Sieht die Bundesregierung wie Professor Dr. Utz Schliesky und Dr. Christian Hoffmann in ihrem Artikel „Der Portalverbund gem. Artikel 91c Absatz 5 GG als Rettung des E-Government?“ noch Klärungsbedarf, ob beziehungsweise unter welchen Bedingungen das Once-only-Prinzp mit dem Grundsatz der Zweckbindung des deutschen Datenschutzrechts kompatibel ist, und falls ja, welche Lösungen strebt sie an? Die Bundesregierung misst dem Grundsatz der Zweckbindung im deutschen und europäischen Datenschutzrecht hohe Bedeutung bei. Die Umsetzung des Datenaustauschs zwischen Behörden nach dem Once-Only-Prinzip kann in jedem Fall nur im Einklang mit den deutschen und europäischen datenschutzrechtlichen Vorgaben erfolgen. Bei den beteiligten Ressorts werden daher entsprechende Lösungen aktuell geprüft. Vor Abschluss dieser Prüfung können noch keine konkreten Lösungen benannt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4308 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Normenkontrollrat, Lebenslagenberichte und Evaluationen 22. Zu welchen zehn Themen fanden die Workshops statt, welche die Bundesregierung in Antwort zu Frage 30d der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3643 nennt, sowie wann und wie wurden diese Themen ausgewählt , und wo wurden diese Ergebnisse veröffentlicht, und falls nein, warum werden sie nicht veröffentlicht? Die Workshops fanden zu sechs Bürger- und vier Unternehmenslebenslagen statt. Für Bürger waren das die Themen „Berufsausbildung und Studium“, „ALG I“, „ALG II“, „Ehrenamt“, „Wohngeld“ und „Pflege“. Für Unternehmen fanden Workshops zu den Themen „Einstellen von Beschäftigten“, „Minijobzentrale“, „Umsatzsteuer“ und „Gewerbesteuer“ statt. Die Themen wurden auf Grundlage der Gesamtergebnisse der Lebenslagenbefragung 2017 ermittelt. Hierbei wurde das Augenmerk unter anderem auf die gemessene Zufriedenheit, die Häufigkeit der Inanspruchnahme bestimmter Verwaltungsdienstleistungen und die jeweilige Bedeutung bundesrechtlicher Regelungen gelegt. Erste Ergebnisse der Workshops werden voraussichtlich im vierten Quartal 2018 im Rahmen des geplanten Arbeitsprogramms Bessere Rechtsetzung der Bundesregierung veröffentlicht. 23. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, den „Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes in Regelungsvorhaben der Bundesregierung “ anzupassen, damit bei der Berechnung der Bürokratiebelastungen für Kleinstunternehmen ein realistisches Kostenbild gezeichnet wird? Im Sinne einer möglichst einfachen Handhabung des Leitfadens wurde die im „Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes in Regelungsvorhaben der Bundesregierung“ enthaltene „Lohnkostentabelle Wirtschaft“ nach Wirtschaftszweigen und dem jeweiligen Qualifikationsniveau aufgeteilt. Die dort angegebenen 64 Einzelwerte stellen jeweils die Durchschnittslohnkosten des gesamten Wirtschaftszweiges über alle Größenklassen hinweg dar. Eine Änderung dieser Berechnungsgrundlage ist nicht geplant. Die Erkenntnis, dass auch Kleinstunternehmen durch die Umsetzung rechtlicher Regelungen oftmals besonders belastet sind, hat zur Ergänzung der methodischen Grundlagen durch ein systematisches Verfahren zur Berücksichtigung der Belange Kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Vorbereitung des Bundesrechts (sog. KMU-Test) geführt. Der NKR achtet auf die Durchführung des KMU-Test in besonderem Maße. 24. Was sind die Ergebnisse der Erprobung des Methodenbaukastens für quantitative und monetäre Bewertung des Nutzens von Regelungsvorhaben im Rahmen des Pilotprojektes zur Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels – Offshore-Bergverordnung (bitte Dokument zuschicken)? Das Pilotprojekt hat aus Sicht des BMWi die methodischen Probleme und die tatsächlichen Grenzen der Nutzenbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung in diesem Fall aufgezeigt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4308 25. Bei welchen Projekten zur praxisnahen Erprobung von Regelungsvorhaben haben die Ressorts der Bundesregierung Planspiele, Simulationen, Laboruntersuchungen oder wissenschaftliche Feldstudien eingesetzt (bitte jeweils nach Planspiel, Simulation, Laboruntersuchung und wissenschaftlicher Feldstudie unterscheiden sowie jedes einzelne Vorhaben nach Ressort und Thema benennen)? In den Jahren 2017 und 2018 hat die Bundesregierung die in der Frage genannten Instrumente zur Erprobung bei der Vorbereitung der folgenden Regelungsvorhaben eingesetzt: Ressort Vorhaben Art des Projekts (Planspiel, Simulation, Laboruntersuchung oder wissenschaftlicher Feldstudie) Bundesministerium für Wirtschaft und Energie SINTEG Reallabor Bundesministerium für Arbeit und Soziales Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (kurz Bundesteilhabegesetz – BTHG) Modellhafte Erprobung der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Verfahren und Leistungen nach Artikel 1 Teil 2 Bundesteilhabegesetz einschließlich ihrer Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung Bundeskanzleramt (im Auftrag des BMF) Durch das Kleinanlegerschutzgesetz eingeführter Warnhinweis in § 13 des Vermögensanlagengesetzes Wissenschaftliche Feldstudie Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU Planspiel (FE 3715 11 101 0 „Fortentwicklung des UVP-Instrumentariums und Umsetzung der UVP-ÄndRL 2014/52/EU“) 26. Wann im Laufe des Jahres 2017 und 2018 wurden und werden Ex-Post-Gesetzes -Evaluierungen abgeschlossen (bitte nach Ressort aufgliedern und den jeweiligen Gesetzesnamen aufführen)? In den Jahren 2017 und 2018 wurden folgende Evaluierungen von den Ressorts abgeschlossen: Ressort Regelungsvorhaben Datum des Evaluierungsbe-richts Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich- Effizienzsystemverordnung – SpaEfV) 21.12.2017 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung u. zur Eigenversorgung 29.06.2018 (Evaluierung im Rahmen des EEG-Erfahrungsberichts) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4308 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ressort Regelungsvorhaben Datum des Evaluierungsbe-richts Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (EEG 2016) 29.06.2018 (Evaluierung im Rahmen des EEG-Erfahrungsberichts) Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare -Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (EEG 2016) 29.06.2018 (Evaluierung im Rahmen des EEG-Erfahrungsberichts) Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Gesetz zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen 29.06.2018 (Evaluierung im Rahmen des EEG-Erfahrungsberichts) Bundesministerium der Finanzen Lebensversicherungsreformgesetz Juni 2018 Bundesministerium der Finanzen durch das Kleinanlegerschutzgesetz eingeführte Befreiungs-vorschriften in §§ 2a bis 2c des Vermögensanlagengesetzes Februar 2017 Bundesministerium der Finanzen Leerverkaufsanzeigeverordnung 07.04.2017 Bundesministerium der Finanzen Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung 24.05.2017 Bundesministerium der Finanzen Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs -, Verhaltens- und Organisationsverordnung 20.07.2017 Bundesministerium der Finanzen Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie -Änderungsrichtlinie. Vorschriften zum Anlegerschutz beim Delisting und zum Rechtsverlust bei fehlerhafter Stimmrechtsmitteilung 29.12.2017 Bundesministerium der Finanzen Nachteilsausgleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge 21.11.2017 Bundesministerium der Finanzen Steuerbefreiungsvorschrift § 3 Nummer 45 EStG 16.06.2017 (intern) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) 01.07.2018 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen 02.02.2017 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung 03.03.2017 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften 17.05.2017 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/4308 Nach derzeitigen Planungen ist im weiteren Verlauf des Jahres 2018 mit dem Abschluss folgender Evaluierungen zu rechnen: Ressort Regelungsvorhaben geplantes Datum des Evaluierungsberichts Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung Ende 2018 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Gesetz zur Neuregelung des Kraft- Wärme-Kopplungsgesetzes Ende 2018 Bundesministerium für Arbeit und Soziales Evaluation des Verfahrens zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung 30. November 2018 Bundesministerium für Arbeit und Soziales Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten (Offshore-ArbZV) Ende 2018 Bundesministerium der Finanzen Bausparkassengesetz v. 21.12.2015 Ende 2018 Bundesministerium der Finanzen DGSD-Umsetzungsgesetz vom 28. Mai 2015 (BGBl. I. S. 786) – Bericht der BaFin über Umsetzung des Gesetzes drei Jahre nach Inkrafttreten September 2018 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zu Änderung weiterer Vorschriften IV. Quartal 2018 Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Kulturgutschutzgesetz Ende 2018 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (nur zu Vorschriften der Mietpreisbremse) Ende 2018 27. Plant die Bundesregierung eine proaktive Veröffentlichung von Ex-Post-Gesetzes -Evaluierungen, da diese nach dem Informationsfreiheitsgesetz sowieso öffentlich gemacht werden müssen? Die Entscheidung über die Veröffentlichung von Evaluierungsberichten trifft jeweils das federführende Ressort in eigener Verantwortung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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