Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vom 13. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4326 19. Wahlperiode 14.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hartmut Ebbing, Katja Suding, Nicola Beer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/3681 – Der Fall „Gurlitt“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Cornelius Gurlitt († 6. Mai 2014) war Erbe der über 1 500 Werke umfassenden Kunstsammlung seines Vaters Hildebrand Gurlitt. Im Februar 2012 wurde die Wohnung von Cornelius Gurlitt durch die Staatsanwaltschaft Augsburg durchsucht und etwa 1 400 Bilder seiner Sammlung im Wert von ca. 50 Mio. Euro beschlagnahmt. Aus dem ersten Artikel des „FOCUS Magazin“ (FOCUS Magazin vom 4. November 2013: „Der gerettete Schatz“) zum Fall Gurlitt geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft ohne konkreten Verdacht gegen Cornelius Gurlitt ermittelte. Die Staatsanwaltschaft Augsburg wandte sich an den damaligen Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), Bernd Neumann, mit der Frage, ob es sich bei den beschlagnahmten Bildern um „Entartete Kunst“ oder NS-Raubkunst handele. Der BKM vermittelte die Staatsanwaltschaft an die Forschungsstelle „Entartete Kunst“ der FU Berlin sowie an die damalige Koordinierungsstelle für NS-Raubkunst in Magdeburg (DER TAGESSPIEGEL vom 13. Februar 2016: „Am Ende seiner Kunst“; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 18. Dezember 2013 zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 18/205; Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 45 der Abgeordneten Tabea Rößner, Plenarprotokoll 18/3 vom 28. November 2013, Anlage 30, S. 218). Die Ermittlungen dauerten bis zum November 2013 an. Untersuchungen hatten ergeben, dass rund 400 Bilder der Sammlung Gurlitt aus der Aktion „Entartete Kunst“ stammen sollten sowie 25 Bilder als NS-Raubkunst eingestuft wurden. Bis heute haben sich insgesamt nur sechs der etwa 1 400 Bilder eindeutig oder höchstwahrscheinlich als NS-Raubkunst erwiesen (Süddeutsche Zeitung Online vom 2. November 2017: „‚Bestandsaufnahme Gurlitt‘: Schau thematisiert NS-Kunstraub“, www.sueddeutsche.de/news/kultur/ausstellungen- --bonn-bestandsaufnahme-gurlitt-schau-thematisiert-ns-kunstraub-dpa.urn-newsmldpa -com-20090101-171101-99-692286.) Weder zum damaligen Zeitpunkt noch heute ist privates Eigentum oder privater Besitz an sogenannter Entarteter Kunst oder NS-Raubkunst strafbar. Der zivilrechtliche Herausgabeanspruch gegenüber den rechtmäßigen Eigentümern ist nach § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) inzwischen verjährt (30 Jahre). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4326 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im November 2013 wurde vom BKM sowie dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ zur Unterstützung der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Augsburg eingesetzt. In diesem Zusammenhang berichtete die „Süddeutsche Zeitung“ am 11. November 2013, dass 590 Werke aus der beschlagnahmten Privatsammlung der Kategorie „NS-bedingt entzogen“ zuzuordnen seien. 465 Werke hiervon wurden anschließend ohne Zustimmung von Cornelius Gurlitt in der Lost-Art-Datenbank der damaligen Koordinierungsstelle Magdeburg veröffentlicht. Nach einem weiteren Bericht im „FOCUS Magazin“ planten „Mitarbeiter des Kanzleramts und der bayerischen Justiz“, auf Gurlitt zuzugehen und an seine Verantwortung zu appellieren, seine Sammlung dem Staat zu überlassen. Im Gegenzug sollte nach Angaben des „FOCUS Magazin“ das Strafverfahren eingestellt werden (FOCUS Magazin vom 18. November 2013: „Straffrei – ohne den Schatz“, www.focus.de/magazin/archiv/report-straffrei-ohne-den-schatz_id_ 3408392.html). Am 21. Dezember 2013 suchte die Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“, Dr. Ingeborg Berggreen-Merkel, Cornelius Gurlitt im Krankenhaus in Ludwigsburg auf. Im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland und der Bayerischen Staatsregierung schilderte sie Cornelius Gurlitt seine Lage. Als Ausweg aus der von ihr beschriebenen Zwangslage legte die Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ Cornelius Gurlitt nahe, seine Sammlung „in andere Hände“ zu geben, und schlug hier konkret eine noch zu gründende Stiftung vor. Sie überreichte ihm ein Schreiben, in dem sie ihre Ausführungen und Auffassungen zusammenfasste (Süddeutsche Zeitung vom 18. November 2014: „Die Weihnachtskarte als Skandal“, www.sueddeutsche. de/kultur/schwabinger-kunstschatz-verwirrtes-erbe-1.2222817-2); DIE WELT vom 13. März 2016: „Die fragwürdige Gurlitt-Show“ der Monika Grütters.“, www.welt.de/kultur/kunst-und-architektur/article153236772/Die-fragwuerdige- Gurlitt-Show-der-Monika-Gruetters.html). Am 3. Januar 2014 wurde Cornelius Gurlitt im Krankenhaus Ludwigsburg eröffnet , dass er sich unverzüglich einer lebensnotwendigen Operation an seinem Herzen unterziehen müsse. Am 9. Januar 2014 verfasste er sein Testament zugunsten einer Schweizer Stiftung, dem Kunstmuseum Bern (SPIEGEL ON- LINE vom 8. Mai 2014: „Gurlitts umstrittenes Testament“, www.spiegel.de/ spiegel/cornelius-gurlitt-war-voellig-ueberfordert-a-1104530.html). Am 6. Mai 2014 verstarb Cornelius Gurlitt. Mittlerweile liegen umfassende Veröffentlichungen zu den Hintergründen des Falls Gurlitt vor. Diese legen nahe, dass im Fall Gurlitt in schwerwiegender Weise zentrale Grundsätze der Verfassung, insbesondere das Recht auf Eigentum , missachtet wurden (vgl. Maurice Philip Remy, Der Fall Gurlitt, 2017). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung weist die in der Vorbemerkung der Fragesteller enthaltene Mutmaßung zurück, dass im Fall Gurlitt in schwerwiegender Weise zentrale Grundsätze der Verfassung, insbesondere das Recht auf Eigentum, missachtet sein könnten. Auf die folgende Beantwortung der Kleinen Anfrage wird diesbezüglich verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4326 1. Wann wurde der damalige Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), Bernd Neumann, zum ersten Mal von der Staatsanwaltschaft Augsburg über das Ermittlungsverfahren gegen Cornelius Gurlitt informiert ? 2. Welche weiteren Bundesministerien und Behörden der Bundesregierung wurden über das Ermittlungsverfahren informiert oder in dieses eingebunden ? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das Zollfahndungsamt München als Bundesbehörde hatte seit Ende Februar 2012 Kenntnis von der Sicherstellung der in Rede stehenden Kunstwerke, da es die Durchsuchung der Münchener Wohnung des Beschuldigten am 28. Februar und am 1. März 2012 selbst durchgeführt hat. Allein aufgrund der Durchsuchung war es jedoch auch für die Zollfahndung nicht möglich, die gesamte Tragweite des Sachverhaltes zu erkennen. Insbesondere war nicht erkennbar, dass es sich bei den aufgefundenen Kunstwerken um solche bekannter bildende Künstler handelte und/oder die Kunstwerke NS-verfolgungsbedingt entzogen worden sein könnten. Die gesamte Tragweite wurde erst nach und nach durch die sich anschließende sachverständige Begutachtung der aufgefundenen Kunstwerke deutlich. Das Zollfahndungsamt München wurde im Hinblick auf die laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen um strengstes Stillschweigen ersucht. Eine förmliche Unterrichtung des BMF durch die örtlichen Dienststellen hat bis zur öffentlichen Berichterstattung nicht stattgefunden. Im März 2012 hat sich die Staatsanwaltschaft Augsburg auf Arbeitsebene an den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) gewandt und um fachliche Auskünfte sowie die Benennung geeigneter Experten hinsichtlich der Identifizierung von Kunstwerken gebeten, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts möglicher Steuerstraftaten in München sichergestellt worden waren und einen Bezug zur Zeit des Nationalsozialismus vermuten ließen. Das Ermittlungsverfahren oblag allein der Staatsanwaltschaft Augsburg. 3. Haben der damalige Staatsminister für Kultur und Medien, Bernd Neumann, die damalige Abteilungsleiterin und Stellvertreterin des damaligen Staatsministers oder andere Organisationseinheiten des BKM die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Augsburg unterstützt? Wenn ja, in welcher Form? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage ist dies geschehen? Der damalige Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hat auf Arbeitsebene die Staatsanwaltschaft Augsburg auf deren Anfrage hin mit Fachinformationen und der Vermittlung von Kontakten zu Fachleuten aus dem Bereich „Entartete Kunst“ unterstützt und dabei darauf hingewiesen, dass eine Untersuchung des sichergestellten Bestandes auf den Verdacht eines NS-verfolgungsbedingten Entzugs hin geboten sei. Als Ansprechpartner für eine Unterstützung bei der Identifizierung der Werke wurden die Forschungsstelle Entartete Kunst der Freien Universität Berlin und die damalige Koordinierungsstelle Magdeburg benannt . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4326 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Auf welcher rechtlichen Grundlage hat die Bundesregierung der Staatsanwaltschaft die Forschungsstelle „Entartete Kunst“ der Freien Universität Berlin und die damalige Koordinierungsstelle Magdeburg als Ansprechpartner genannt? Die Information wurde im Wege der Amtshilfe erteilt, Artikel 35 Absatz 1 GG, § 4 Absatz 1 VwVfG. 5. Mit welcher rechtlichen Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage hat die Bundesregierung zusammen mit der Bayerischen Staatsregierung im November 2013 die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ eingerichtet? Um die Herkunft der sichergestellten Kunstwerke, nicht zuletzt angesichts der Erwartung im In- und Ausland einer baldmöglichen Aufklärung, so rasch und transparent wie möglich festzustellen und die Provenienzrecherche auf breiterer Basis zu betreiben, haben das Bundesministerium der Finanzen und der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Einsetzung der „Taskforce Schwabinger Kunstfund“ beschlossen, die durch die Staatsanwaltschaft Augsburg gemäß § 161 StPO in das Ermittlungsverfahren eingebunden wurde. Durch Vereinbarung zwischen Bund und Land wurde ein Projekt ohne eigene Rechtspersönlichkeit in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft gegründet, um die öffentliche Aufgabe zu erfüllen. 6. Welche Bundesministerien kontrollierten die Arbeit der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“, und in welcher Form? Die Taskforce arbeitete eigenständig in dem von Bund und Freistaat Bayern beschlossenen Rahmen. Die Taskforce war weder dem bzw. der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien noch dem Bayerischen Staatsministerium für Justiz unmittelbar zugeordnet. 7. Welche Beziehungen gab es zwischen der von der Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung eingerichteten Taskforce „Schwabinger Kunstfund “ und der Staatsanwaltschaft Augsburg? Gab es von Seiten der Staatsanwaltschaft Augsburg eine konkrete Beauftragung an die Taskforce im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen , und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Die Taskforce hat bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Cornelius Gurlitt für die Staatsanwaltschaft Augsburg die Recherchen nach Herkunft und Erwerbungsumständen der Kunstgegenstände des Kunstfunds Gurlitt unterstützt. Dies geschah im Zuge der Amtshilfe (Artikel 35 Absatz 1 GG, § 4 Absatz 1 VwVfG) des Trägers der Taskforce, der Stiftung Preußischer Kulturbesitz. 8. Hat es eine Beschlussfassung des Bundeskabinetts zu den Aufgaben der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ gegeben? Wenn ja, wann, in welcher Form, und mit welchem Inhalt? Nein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4326 9. Gab es von Seiten der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ oder der Bundesregierung Absprachen oder Treffen mit Vertretern anderer Regierungen oder ausländischen Institutionen? Wenn ja, in welcher Form und Funktion? Die Taskforce war international besetzt. Die Mitglieder selbst waren daher zum Teil Mitarbeiter ausländischer Regierungen oder Institutionen. Mit der dem Premierminister der Republik Frankreich unterstellten Kommission für die Entschädigung von Opfern von Enteignungen aufgrund der antisemitischen Gesetzgebung im besetzten Frankreich (CIVS) wurde durch die Taskforce nach gestiegenem wechselseitigen Informationsaustausch am 10. Juli 2015 eine schriftliche Vereinbarung zur vertieften Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung abgeschlossen. Über die Mitglieder der Taskforce standen die Archive in Frankreich , in Israel bei Yad Vashem und in den USA bei der Smithsonian Institution und der NARA offen. Von Seiten der Bundesregierung gab es bis auf die Vereinbarungen und Absprachen mit dem Kunstmuseum Bern keine spezifischen Absprachen zum Kunstfund Gurlitt mit Vertretern anderer Regierungen oder ausländischer Institutionen. Im Rahmen ihrer diplomatischen Beziehungen zu anderen Staaten führt die Bundesregierung aber regelmäßig Gespräche mit Vertretern anderer Regierungen, in denen , sofern geboten, auch über die Aufarbeitung des Kunstfundes Gurlitt gesprochen wurde. Mehrfach hat es hierzu insbesondere Gespräche mit dem Holocaust- Beauftragten der amerikanischen Regierung sowie mit britischen und israelischen Regierungsvertretern, die mit diesem Thema betraut waren, gegeben. Mit ausländischen Institutionen gab es vereinzelt Austausch über die Aufklärung des Kunstfunds Gurlitt, beispielsweise bei einem Treffen mit der Smithsonian Institution im April 2015. 10. Wie viele Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung in welchen Zeiträumen bei der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ tätig und mit welchen Aufgaben? a) Wem gegenüber hatten sich diese Personen inhaltlich und arbeitsrechtlich zu verantworten? b) Gab es für diese Arbeitsstellen Stellenbeschreibungen, einen Geschäftsverteilungsplan oder ein Organigramm, die die Bundesregierung den Fragestellern zur Einsicht stellen kann? Neben der Leiterin und den 14 weiteren Mitgliedern der Taskforce waren folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Taskforce tätig: wissenschaftliche/-r Koordinator/-in (von November 2013 bis Juni 2014, danach wurde die Aufgabe von einem Mitglied der Taskforce wahrgenommen) Mitarbeiter für Presse-, Öffentlichkeitsarbeit und IT (von Januar 2014 bis Dezember 2015) Teamassistentin (von Juni 2014 bis Dezember 2015) Haushaltssachbearbeiterin (von Oktober 2014 bis Dezember 2015) wissenschaftlicher Mitarbeiter der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen (von Mai 2014 bis April 2015) zu Beginn der Arbeit der Taskforce stand ein Mitarbeiter der BKM als zentraler Ansprechpartner für die Taskforce zur Verfügung und hat sie beim Aufbau der Organisation und Verwaltung unterstützt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4326 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Darüber hinaus waren etwa 20 Provenienzforscherinnen und -forscher mit der Recherche zu einzelnen Objekten bzw. Werkkonvoluten sowie mit hierzu notwendiger Grundlagenforschung befasst. Mit diesen wurden nach Bedarf Werkverträge geschlossen. Die Taskforce war ein durch ihren Zweck inhaltlich wie zeitlich begrenztes Projekt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Projektträger war bis zum 31. März 2015 die Stiftung Preußischer Kulturbesitz; zum 1. April 2015 übernahm die Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste die Projektträgerschaft. Bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Cornelius Gurlitt standen die Handlungen der Taskforce in Abhängigkeit zu den prozessualen Anforderungen und Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Augsburg. Die Arbeitsverträge wurden jeweils zwischen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und dem jeweiligen Träger geschlossen . Werkverträge wurden zwischen der Leiterin der Taskforce und dem jeweiligen Werkvertragsnehmer geschlossen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Arbeits- und Werkvertragsverhältnisse oblag der Leitung der Taskforce. Die haushaltsrechtlich gebotenen Arbeitsplatzbeschreibungen und -bewertungen wurden von den jeweiligen Arbeitgebern vorgenommen und befinden sich in den dortigen Personalakten. Weitere Informationen können unter www.taskforce-kunstfund. de/ ueber_uns.htm eingesehen werden. 11. Wann und auf welcher Grundlage hat sich die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ mit der Bundesregierung (BKM) zu welchen Themen abgestimmt ? Die Taskforce arbeitete eigenständig in dem von Bund und Freistaat Bayern beschlossenen Rahmen. Die Taskforce hat die Bundesregierung in regelmäßigen Abständen über ihre Arbeit informiert. Als Zuwendungsgeber stand die Bundesregierung in dem üblichen und erforderlichen Maß im Austausch mit der Taskforce. 12. Welche konkreten Anhaltspunkte lagen der Mitteilung der Bundesregierung zu Grunde, 590 Kunstwerke aus der Sammlung Gurlitt seien der Kategorie „NS-bedingt entzogen“ zuzuordnen (Süddeutsche Zeitung vom 11. November 2013: „Behörden veröffentlichen erste Bilder im Internet“, www. sueddeutsche.de/kultur/fall-gurlitt-behoerden-veroeffentlichen-erste-bilderim -internet-1.1816095)? In der gemeinsamen Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, des Bundesministeriums für Finanzen und des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vom 11. November 2013 von wurde bekanntgegeben : „Laut nunmehr vorliegenden Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft Augsburg sind abzüglich beschlagnahmter Gegenstände, die eindeutig keinen Bezug zur sog. „Entarteten Kunst“ oder NS-Raubkunst haben, ca. 970 Werke zu überprüfen. Davon können ca. 380 Werke dem Bereich der sogenannten „Entarteten Kunst“ zugeordnet werden. Bei ca. 590 Werken muss überprüft werden, ob ein NS-verfolgungsbedingter Entzug vorliegen könnte.“ Die Einteilung der Werke erfolgte durch die als Sachverständige durch die Staatsanwaltschaft hinzugezogene Kunsthistorikerin. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4326 13. Auf welcher Rechtsgrundlage bzw. mit welcher rechtlichen Begründung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung ab November 2013 465 Abbildungen der beschlagnahmten Kunstwerke aus der Sammlung Gurlitt in der Lost-Art-Datenbank veröffentlicht? Verfügte die Bundesregierung oder die Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste über eine schriftliche Einverständniserklärung von Cornelius Gurlitt? Kunstwerke, bei denen der Verdacht auf NS-verfolgungsbedingten Entzug bestand , wurden aufgrund entsprechender Meldung durch die Staatsanwaltschaft Augsburg in der Lost Art-Datenbank eingestellt. Nach Kenntnis der Bundesregierung geschah dies im Rahmen der Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft gemäß § 161 StPO. In der Vereinbarung vom 7. April 2014 zwischen Cornelius Gurlitt, dem Freistaat Bayern und der Bundesrepublik Deutschland hat Herr Gurlitt der Veröffentlichung von Werken, bei denen NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann, in der Lost Art-Datenbank schriftlich zugestimmt. 14. Haben die Bundesregierung bzw. Mitglieder der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ sich an der Ausarbeitung eines Vorschlags zur Straffreiheit Cornelius Gurlitts gegen Überlassung der Sammlung beteiligt? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt wurde der Staatsminister bzw. die Staatsministerin für Kultur und Medien darüber informiert? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von einem derartigen Vorschlag. 15. Welchen Anlass hatte nach Kenntnis der Bundesregierung der Besuch der Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“, Dr. Ingeborg Berggreen- Merkel, bei Cornelius Gurlitt am 21. Dezember 2013 im Krankenhaus in Ludwigsburg? Stand der Besuch der Leiterin der Taskforce im Zusammenhang mit dem Angebot, Straffreiheit für Cornelius Gurlitt gegen Überlassung seiner Sammlung anzubieten? Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen hatte das Gespräch den Anlass, Cornelius Gurlitt die Aufgabe der Taskforce zu erläutern und die Erforschung der Werke mit ihm abzustimmen. 16. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“, Dr. Ingeborg Berggreen-Merkel, Cornelius Gurlitt während dieses Besuchs oder im Anschluss ein Schriftstück übergeben hat? a) Falls ja, ist dieses Schreiben mit Wissen oder in Abstimmung von Vertretern der Bundesregierung abgefasst worden? b) Falls ja, wie viele Personen hatten davon Kenntnis? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde Cornelius Gurlitt von der Leiterin der Taskforce ein nach ihren Angaben im Gespräch erläutertes Schreiben übergeben. Zum Inhalt des Gesprächs wird auf die Antwort zu den Fragen 15 und 17 verwiesen . Das Schriftstück liegt der Bundesregierung nicht vor. Es wurde nicht mit Wissen oder in Abstimmung mit Vertretern der Bundesregierung abgefasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4326 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Warum hielten sich die Bundesregierung oder Mitglieder der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ für berechtigt, auf Cornelius Gurlitt Einfluss zu nehmen, seine Kunstsammlung zu Lebzeiten einer Stiftung zuzuwenden? Nach Kenntnis der Bundesregierung war Teil des Gesprächs zwischen der Leiterin der Taskforce und Cornelius Gurlitt das weitere Vorgehen bezüglich Gurlitts Bestand an Kunstwerken. Neben dem Vorschlag der Leiterin der Taskforce an Cornelius Gurlitt, sich einen Anwalt zu nehmen, wurde nach Kenntnis der Bundesregierung auch die Möglichkeit besprochen, die Werke in eine hierfür eigens zu gründende Stiftung einzubringen. Über diesen Vorschlag hinaus wurde nach Kenntnis der Bundesregierung kein Einfluss auf die Entscheidung Gurlitts genommen . 18. Gab es nach dem 21. Dezember 2013 weitere schriftliche, telefonische oder persönliche Kontakte zwischen der Bundesregierung oder Mitgliedern der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ mit Cornelius Gurlitt und bzw. oder dessen Angehörigen oder Vertrauten? Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen hatte die Leiterin der Taskforce bis zur Bestellung der Betreuung für Cornelius Gurlitt einmal Kontakt zum Schwager und zu dem Sohn eines Cousins Cornelius Gurlitts. Ab Bestellung des Betreuers für Cornelius Gurlitt lief sämtlicher Kontakt über den Betreuer ab. Die Bundesregierung hatte nach dem 21. Dezember 2013 keinen persönlichen Kontakt zu Cornelius Gurlitt, sondern ab Bestellung nur zu dessen gerichtlich bestellten Betreuer und zu Cornelius Gurlitts mandatierten Rechtsanwälten. Nach Cornelius Gurlitts Ableben gab es vereinzelte Kontakte der Bundesregierung zu Angehörigen, zum Teil über mandatierte Rechtsanwälte. 19. Haben die Bundesregierung oder Mitglieder der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ Einfluss auf das Verfahren über die Anordnung einer Betreuung für Cornelius Gurlitt genommen bzw. war es ihr Ziel, Einfluss auf das gerichtliche Verfahren zu nehmen? Falls ja, auf welcher rechtlichen Grundlage ist dies geschehen? Bei dem Gespräch der Leiterin der Taskforce mit Cornelius Gurlitt informierte sie nach Kenntnis der Bundesregierung Cornelius Gurlitt darüber, dass die Taskforce nur den Auftrag habe, die Herkunft seiner Bilder zu untersuchen. Darüber hinaus teilte sie ihm mit, dass sie keinesfalls ein Betreuungs- oder Entmündigungsverfahren anstrengen wolle, wie offenbar Cornelius Gurlitt vermutet hatte, sondern ihn im Gegenteil nicht für betreuungsbedürftig halte und dies auch nach außen stets betont habe. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist von Seiten der Taskforce kein Anstoß gekommen, ihn unter Betreuung zu stellen. Die Bundesregierung selbst hat keinen Einfluss auf das Verfahren genommen. 20. War der Bundesregierung sowie Mitgliedern der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ bekannt, dass Cornelius Gurlitt am 9. Januar 2014 sein Testament verfasste? Nein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4326 21. Haben die Bundesregierung oder Mitglieder der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ Einfluss auf die Entscheidung von Cornelius Gurlitt genommen, über seine Kunstsammlung durch Verfügung von Todes wegen zu disponieren ? a) Wenn ja, wann, und in welcher Form? b) Wenn ja, wurde Cornelius Gurlitt nahegelegt, die Kunstsammlung der Stiftung Kunstmuseum Bern zuzuwenden? Nein. 22. Sind die Bundesregierung oder Mitglieder der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ davon ausgegangen, es drohten Cornelius Gurlitt wegen unter NS-Herrschaft entzogener Kunstwerke seiner Sammlung Zivilprozesse aus dem In- und Ausland? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Eine detaillierte Prüfung möglicher Ansprüche und in Frage kommender Rechtsgrundlagen ist durch die Bundesregierung nicht durchgeführt worden. 23. Ist der Bundesregierung eine Klage gegen Cornelius Gurlitt oder seiner Erbin , der Stiftung Kunstmuseum Bern, in Zusammenhang mit NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kunstwerken aus der Sammlung bekannt? Nein. Sämtliche als NS-verfolgungsbedingt entzogen identifizierte Werke sind von der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Vereinbarung mit dem Kunstmuseum Bern und dem Freistaat Bayern an die rechtmäßigen Erben restituiert worden oder sind Gegenstand laufender Restitutionsverfahren. 24. Welche finanziellen Mittel wurden bisher für die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ aufgewendet, und unter welchen Haushaltstiteln sind diese Mittel zu finden? Wurden die Arbeitsstellen der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ nach Tarif - oder Beamtenrecht vergütet? Auf welcher Grundlage wurde die Stellenbewertung vorgenommen? Für die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ wurden im Zeitraum von November 2013 bis Dezember 2015 Mittel in Höhe von 1 586 592,14 Euro aufgewendet, die in Höhe von 845 315,77 Euro aus Bundesmitteln (2013/14: Kapitel 0405 Titel 681 11, 2015: Titel 685 14) und in Höhe von 741 276,37 Euro aus Mitteln des Freistaates Bayern finanziert wurden. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Taskforce wurden nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), Bereich Bund, vergütet. Die Stellenbewertungen wurden auf der Grundlage des TVöD Bund vorgenommen. Eine Bundesbeamtin war im Wege der Abordnung gegen Personalkostenerstattung für die Taskforce tätig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4326 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 25. In welcher Höhe wurden ab Januar 2016 bis heute Personal-, Sach- und Betriebsmittel der Bundesregierung sowie der von ihr finanzierten Einrichtungen wie der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK), der Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste und der Koordinierungsstelle Magdeburg für die Provenienzforschung der Sammlung Gurlitt ausgegeben? Wie wurden diese Kosten haushaltsrechtlich verbucht und gerechtfertigt? Der Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste (DZK) wurden als Bundeszuwendung im Wege der Projektförderung für das Folgeprojekt zur Taskforce von Januar 2016 bis Dezember 2017 zur Provenienzforschung der Sammlung Gurlitt Bundesmittel in Höhe von insgesamt 1 594 913,24 Euro zugewendet. Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände haben sich 1999 in der „Gemeinsamen Erklärung“ zur Umsetzung der „Washingtoner Prinzipien“ von 1998 verpflichtet , NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut, insbesondere aus jüdischem Besitz, zu suchen und für dessen Restitution an die Berechtigten oder deren Erben faire und gerechte Lösungen zu finden. Im Bundeshaushalt sind daher bei Kapitel 0452 Titel 685 14 mit der Zweckbestimmung „Provenienzrecherche und -forschung insbesondere zu NS-Raubkunst“ Mittel zur Förderung der Provenienzforschung veranschlagt. An der umfassenden Aufklärung des Schwabinger Kunstfunds besteht ein erhebliches Bundesinteresse, das eine entsprechende Bundeszuwendung rechtfertigt. Zur Durchführung von Nacharbeiten nach Abschluss des o. g. Projekts, z. B. Prüfung von Forschungsberichten durch die Review-Experten, Bearbeitung von Rückmeldungen sowie Dokumentation von Daten aus den Forschungsberichten, wurde für 2018 dem Deutschen Zentrum Kulturgutverluste eine weitere Projektförderung in Höhe von 243 630 Euro aus Kapitel 0452 Titel 685 14 bewilligt. 26. Welche Ergebnisse wurden durch die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ nach Kenntnis der Bundesregierung bislang erzielt? Im Einzelnen sollte wie folgt aufgeschlüsselt werden: a) Wie viele Kunstwerke aus der Sammlung von Cornelius Gurlitt stammen zweifelsfrei oder mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Familienbesitz? b) Wie viele Kunstwerke stammen zweifelsfrei oder mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Aktion „Entartete Kunst“? c) Wie viele Kunstwerke wurden zweifelsfrei oder mit hoher Wahrscheinlichkeit legal erworben? d) Wie viele Kunstwerke weisen keine Provenienz oder eine Lücke in der Provenienz zwischen 1933 und 1945 auf? e) Wie viele Kunstwerke sind zweifelsfrei oder mit hoher Wahrscheinlichkeit Raubkunst? Die Ergebnisse der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ mit Stand bei der Beendigung ihrer Arbeit sind unter www.taskforce-kunstfund.de einsehbar. Die aktuellen Forschungsergebnisse zum Kunstfund Gurlitt sind unter www.kulturgutverluste. de unter der Rubrik „Provenienzrecherche Gurlitt“ einsehbar. Auf diese wird verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4326 27. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung alle Kunstwerke, die eine Lücke in der Provenienz von 1933 bis 1945 aufweisen, in der Lost-Art-Datenbank publiziert ? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt wurden sie publiziert? In der Lost Art-Datenbank wurden jene Objekte eingestellt, die weder dem Familienbesitz noch der Verdachtsgruppe der sog. Entarteten Kunst zugeordnet werden konnten. Diese Werke des sog. Schwabinger Kunstfundes wurden im November 2013 bzw. Januar 2014 über die Lost Art-Datenbank publiziert. Die zu einem späteren Zeitpunkt in Salzburg Haus von Cornelius Gurlitt aufgefundenen Werke wurden im März 2016 in der Datenbank veröffentlicht. Werke, bei denen aufgrund der Forschung ein NS-verfolgungsbedingter Entzug zweifelsfrei oder mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, wurden aus der Datenbank gelöscht, da die Grundlage für eine Eintragung entfiel. 28. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung alle Kunstwerke, die eindeutig als Raubkunst identifiziert wurden, an die Alteigentümer oder deren Erben zurückgegeben? Restituiert wurden bisher insgesamt vier Werke. Neben dem Gemälde „La Seine, vue du Pont-Neuf, au fond le Louvre“ von Camille Pissarro wurden die Zeichnung Adolph von Menzels, „Inneres einer gotischen Kirche“, sowie die Gemälde „Zwei Reiter am Strand“ von Max Liebermann und „Sitzende Frau“ von Henri Matisse zurückgegeben. Bezüglich der ebenfalls als NS-Raubkunst identifizierten Zeichnung „Das Klavierspiel“ von Carl Spitzweg und dem Gemälde „Portrait de jeune femme assise“ von Thomas Couture steht die BKM mit den Vertretern und Vertreterinnen der Anspruchssteller und Anspruchstellerinnen in Kontakt. 29. Sollen nach Auffassung der Bundesregierung auch Kunstwerke restituiert werden, bei denen der NS-verfolgungsbedingte Entzug nur mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann? Wenn ja, gilt dieser Maßstab dann künftig auch für Rückgaben von Raubkunst aus Museen und öffentlichen Sammlungen? Gemäß der Vereinbarung zwischen Bundesrepublik Deutschland, Freistaat Bayern und Kunstmuseum Bern werden alle Werke restituiert, die erwiesenermaßen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit NS-verfolgungsbedingt entzogen worden sind. Der vereinbarte Maßstab stellt eine nicht allgemeinverbindliche Verabredung zwischen den Parteien dar. 30. Ist der Bundesregierung bekannt, ob für bereits restituierte Kunstwerke aus der Sammlung Gurlitt Ausgleichsleistungen etwa im Rahmen des Bundesrückerstattungsgesetzes an die Alteigentümer oder die Erben geleistet wurden ? a) Wenn ja, bei welchen Kunstwerken, und in welcher Höhe? b) Wenn ja, wurden diese Ausgleichsleistungen bei der Rückerstattung der Kunstwerke aus der Sammlung Gurlitt in Anrechnung gebracht oder zurückgefordert ? Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen wurden Ausgleichszahlungen bezüglich der restituierten Zeichnung „Inneres einer gotischen Kirche“ von Menzel vom Amt für Wiedergutmachung mit Verweis auf die Möglichkeit Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4326 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode eines Anspruchs gegen Hildebrand Gurlitt seinerzeit nicht gewährt. Den Nachkommen von Max Heilbronn, welchem das Gemälde „La Seine vue du Pont- Neuf, au fond le Louvre“ von Pissarro NS-verfolgungsbedingt entzogen worden war, wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von der französischen Kommission für die Entschädigung der Opfer von Enteignungen (CIVS) eine Gesamtsumme als Entschädigung für die erlittenen Eigentumsverluste gezahlt. Ob nach Restitution des Gemäldes ein entsprechender Anteil zurückgefordert wurde oder noch wird, ist nicht bekannt. Bezüglich des Gemäldes „Femme assise“ von Matisse sind der Bundesregierung keine Ausgleichsleistungen bekannt. Den Erben nach David Friedmann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung mit Bescheid vom 19. Oktober 1994 des Ausgleichsamts Berlin eine pauschale Hausratsentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz in Höhe von insgesamt 2 300 DM zuerkannt. Die Entscheidung über eine mögliche Rückforderung obliegt der zuständigen Landesbehörde. 31. Wann soll nach Kenntnis der Bundesregierung der für Januar 2018 angekündigte abschließende Bericht des Zentrums Kulturgutverluste zur Provenienzforschung der Sammlung Gurlitt veröffentlicht werden? Die abschließenden Ergebnisse zum Kunstfund Gurlitt können erst nach abgeschlossener Prüfung durch die internationalen Experten (Reviewverfahren) zusammengefasst dargestellt werden. Um eine zeitnahe Information der Öffentlichkeit zu gewährleisten, werden die bereits vorliegenden Ergebnisse nach Abschluss der jeweiligen Review-Verfahren fortlaufend aktualisiert. Sie können über www.kulturgutverluste.de unter „Provenienzrecherche Gurlitt“ eingesehen werden. 32. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, mit jenen Bildern zu verfahren, deren Provenienz nicht mehr abschließend aufgeklärt werden kann und die von dem Kunstmuseum Bern nicht übernommen werden? Gemäß der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat Bayern und der Stiftung Kunstmuseum Bern vom 24. November 2014 verbleiben die Werke in der Obhut des Bundes, vor allem für mögliche Restitutionen, wenn neue Erkenntnisse eine Klärung ermöglichen. Sie bleiben auch weiterhin auf der Lost Art-Datenbank eingestellt. Sofern sie ausgestellt werden, wird dies stets mit einem deutlichen Hinweis auf die noch ungeklärte Provenienz in der Zeit des Nationalsozialismus geschehen. Ergeben sich im Laufe der Zeit neue Anhaltspunkte für die Herkunft eines Werks, wird diesen nachgegangen. 33. Gab es zu der am 24. November 2014 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat Bayern und der Stiftung Kunstmuseum Bern über den Umgang mit der Sammlung Gurlitt bereits mündliche oder schriftliche Vorabsprachen, und wenn ja, ab wann, und mit welchem Inhalt? Es wurden Verhandlungen über die Vereinbarung geführt. Verbindliche Absprachen bestanden vor Abschluss der Vereinbarung nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/4326 34. Gibt es zu der am 24. November 2014 unterzeichneten Vereinbarung nach Kenntnis der Bundesregierung mündliche oder schriftliche Nebenabsprachen , und wenn ja, welchen Inhalts sind diese Nebenabsprachen? Zur Umsetzung der Vereinbarung vom 24. November 2014 wurden aufgrund der sich stetig ändernden Umstände ergänzende Vereinbarungen getroffen, die insbesondere die Finanzierung, die Aufnahme der in Salzburg gefundenen Werke, die Fortführung der Forschung nach Abschluss der Taskforce „Schwabinger Kunstfund “, die Ausstellung „Bestandsaufnahme Gurlitt“ und die Erforschung des Konvoluts „Entartete Kunst“ zum Inhalt hatten. 35. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Übertragung des Eigentums an den Bildern an die Stiftung Kunstmuseum Bern abgeschlossen? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde das Kunstmuseum Bern von Cornelius Gurlitt als Erbe eingesetzt und es wurde ihm ein Erbschein erteilt. 36. Wurde und werden nach Kenntnis der Bundesregierung ab dem 6. August 2016 bei der Übergabe der in Deutschland verbliebenen Kunstwerke an die Stiftung Kunstmuseum Bern, welche zweifelsfrei als Nicht-Raubkunst eingestuft wurden, eine Überprüfung im Rahmen des Kulturgutschutzgesetzes vorgenommen? Wenn nein, warum nicht? Für die Werke, die vom Kunstmuseum Bern in die Schweiz ausgeführt wurden, sind bei den zuständigen Bayerischen Staatsgemäldesammlungen die nach den seit Jahrzehnten unmittelbar anwendbaren EU-Ausfuhrbestimmungen in Bezug auf Drittstaaten erforderlichen Ausfuhranträge für die Schweiz gestellt worden. Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Ausfuhrgenehmigung wird auch überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes erfüllt sein könnten. 37. Wie wird die Bundesregierung bei den in Deutschland verbliebenen Kunstwerken , welche zweifelsfrei als Raubkunst eingestuft werden können, damit umgehen, wenn die ehemaligen Eigentümer oder ihre Erben nicht identifiziert werden können? Hat die Bundesregierung vor, diese Kunstwerke in Besitz der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen oder einem in Deutschland befindlichen Museum zu übertragen? Gemäß § 6 Absatz 5 der Vereinbarung zwischen Bundesrepublik Deutschland, Freistaat Bayern und Kunstmuseum Bern verbleiben derartige Werke zunächst in der Obhut der Bundesrepublik Deutschland. Derartige Werke sollen in Ausstellungen präsentiert und die Provenienzen transparent dargestellt werden (siehe auch die Antwort zu Frage 32). Ergeben sich keine Erkenntnisse, die zur Revidierung der Einstufung führen und werden keine Restitutionsberechtigten gefunden , überträgt das Kunstmuseum Bern alle Rechte an dem Werk an die Bundesrepublik Deutschland. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4326 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 38. Hat die Bundesregierung darüber Kenntnis, wie viele Fälle der am 23. September 2015 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages beratene Gesetzentwurf der Bundesregierung zur rückwirkenden Änderung der Vorschrift des § 13 Absatz 1 Nummer 16 c des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) zu § 37 Absatz 10 Satz 2 ErbStG betrifft? Die Bundesregierung hat dazu keine Kenntnisse. 39. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) 2015 eingeführte Änderung des § 13 Absatz 1 Nummer 16 c als (signifikante) Erleichterung der Voraussetzungen zu verstehen ist, unter denen Schweizer Stiftungen Kunstsammlungen von deutschen Erblassern erbschaftsteuerfrei erben können? Wenn nein, wieso sieht dies die Bundesregierung anders? 40. Wurde mit der Rückwirkung der Regelung des § 37 Absatz 10 Satz 2 ErbStG ein besonderes Ziel verfolgt? Wenn ja, welches? Wenn nein, was waren die Beweggründe für die Rückwirkung? 41. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es bei diesem Gesetzgebungsverfahren (Rückwirkung der Vorschrift des § 13 Absatz 1 Nummer 16 c ErbStG zu § 37 Absatz 10 Satz 2 ErbStG) eine Rolle gespielt hat, dass die Stiftung Kunstmuseum Bern durch diese rückwirkende Änderung in den Genuss einer Erbschaftsteuerbegünstigung von bis zu 75 Mio. Euro kommt? Die Fragen 39 bis 41 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet : Die Europäische Kommission hielt § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c ErbStG a. F. mit den Grundfreiheiten für unvereinbar und hat die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Abhilfe zu schaffen (vgl. Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2159). Nach ihrer Auffassung stellt die Gegenseitigkeitsbedingung für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung eine Beschränkung des in Artikel 63 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 40 des EWR-Abkommens verankerten freien Kapitalverkehrs dar. Mit der Änderung des § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c ErbStG durch Artikel 10 des Steuerrechtsänderungsgesetz 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1809) wurden Zuwendungen an Religionsgesellschaften oder an Zuwendungsempfänger , die steuer-begünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO verfolgen , nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen dann steuerbefreit, wenn sie an einen im Inland nicht - auch nicht beschränkt - körperschaftsteuerpflichtigen Zuwendungsempfänger geleistet werden, der in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in einem Staat des EWR oder einem Drittstaat ansässig ist und der nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG i. V. m. § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz KStG von der Körperschaftsteuer befreit wäre, wenn er inländische Einkünfte erzielte . Dies ist der Fall, wenn der ausländische Zuwendungsempfänger – ungeachtet der im Ansässigkeitsstaat zuerkannten Steuerbegünstigung – nach seiner Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 AO verfolgt. Damit gelten dieselben Tatbestandsvoraussetzungen für die Steuerbefreiung von Zuwendungen an in- und ausländische Zuwendungsempfänger. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/4326 Um die Unvereinbarkeit mit Unionsrecht so frühzeitig wie möglich zu beseitigen, gilt nach § 37 Absatz 10 Satz 2 ErbStG die für betroffene Erwerber ausschließlich vorteilhafte Änderung des § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b und c ErbStG für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen. 42. Welche Informationen erhielten die Bundesregierung oder Mitglieder der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ über das laufende nichtöffentliche Verfahren beim Amtsgericht München über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach dem Erblasser Cornelius Gurlitt? Die Bundesregierung wurde in unregelmäßigen Abständen vom Kunstmuseum Bern informiert, in welchem Stadium sich das Verfahren befand. Es ist der Bundesregierung nicht bekannt, dass Mitglieder der Taskforce darüber hinausgehende Informationen erhalten haben. 43. Wurde von der Bundesregierung oder Mitgliedern der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ versucht, Einfluss auf das nicht öffentliche Verfahren beim Amtsgericht München über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach dem Erblasser Cornelius Gurlitt zu nehmen? Nein. 44. Warum äußerte sich die Bundesregierung – in Person der Staatsministerin für Kultur und Medien, Monika Grütters – dahingehend, dass sie einen Ausgang des privatrechtlichen Erbscheinverfahrens zugunsten der Stiftung Kunstmuseum Bern gutheiße (DER TAGESSPIEGEL vom 22. Dezember 2015: „Cornelius Gurlitt war zurechnungsfähig“, www.tagesspiegel.de/kultur/ neues-gutachten-cornelius-gurlitt-war-zurechnungsfaehig/12756284.html)? Auf welcher Rechtsgrundlage hat sich die Staatsministerin hierzu in dieser Form geäußert? Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hat sich dahingehend geäußert, dass ein Ende des Rechtsstreits zu begrüßen sei, da hierdurch die Aufklärung des Kunstfundes zügig und transparent fortgesetzt werden könne. Zudem konnten die seinerzeit ausstehenden Restitutionen, bei denen keine Zustimmung aller gesetzlichen Erben zur Rückgabe vorlag, nach Beendigung des Rechtsstreits durchgeführt und so den Nachkommen der NS-Verfolgten ihre Kunstwerke zurückgegeben werden. Des Weiteren konnte nach Ende des Rechtsstreits und damit der Ungewissheit über die Rechtsverhältnisse bezüglich der Kunstwerke die Ausstellung „Bestandsaufnahme Gurlitt“ des Kunstmuseums Bern und der Kunst- und Ausstellungshalle des Bundes in Bonn umgesetzt werden . Die Stellungnahme erfolgte in Ausfluss der Staatsleitungsfunktion der Bundesregierung . 45. In welcher Form wurde die Ausstellung „Bestandsaufnahme Gurlitt“ (November 2017 bis März 2018) in Bonn und Bern durch die BKM, das Auswärtige Amt und das Zentrum Kulturgutverluste gefördert? Die Ausstellungen in Bonn und Bern wurden in enger Zusammenarbeit zwischen der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland und dem Kunstmuseum Bern konzipiert und durchgeführt. Die Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland wird durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien institutionell gefördert. Eine gesonderte Förderung für die Ausstellung „Bestandsaufnahme Gurlitt“ in Bonn hat sie nicht erhalten . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4326 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Eine Förderung durch das Auswärtige Amt fand nicht statt. Das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste war an der Ausstellung ebenso nicht mit einer finanziellen Förderung beteiligt, jedoch mit einer wissenschaftlichen Kooperation. 46. Auf welcher Grundlage wurde im Presseheft vom 27. Juni 2017 – auch durch die BKM – zur Ausstellung angekündigt, dass insgesamt 250 Werke gezeigt werden würden, „von denen die meisten NS-verfolgungsbedingt entzogen wurden oder deren Herkunft noch nicht geklärt werden konnte“? Zwar konnte nur bei einigen Werken bislang durch die Forschungsarbeiten der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ und des Projekts „Provenienzrecherche Gurlitt“ NS-verfolgungsbedingter Entzug nachgewiesen werden, der Verdacht bei den verbleibenden Arbeiten ist damit aber nicht zwingend ausgeräumt. Zudem sind die Provenienzen vieler Werke auch nach Ausschöpfung aller derzeitig zur Verfügung stehender Forschungsmöglichkeiten nicht aufzuklären. Dies liegt beispielsweise an im Krieg verlorengegangenen Dokumenten oder unzugänglichen Privatarchiven. 47. Wie viele zweifelsfrei NS-verfolgungsbedingt entzogene Kunstwerke aus der Sammlung von Cornelius Gurlitt wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Ausstellung der Bundeskunsthalle tatsächlich gezeigt? Ausgestellt waren die bereits seinerzeit restituierte Zeichnung Adolph von Menzels, „Inneres einer gotischen Kirche“ und das Gemälde „Portrait de jeune femme assise“ von Thomas Couture. 48. Wurden die Sammlung Gurlitt insgesamt, Sammlungsschwerpunkte als Sachgesamtheit sowie die einzelnen Kunstwerke für sich vor der Ausfuhr in die Schweiz im Einklang mit dem bis zum 6. August 2016 gültigen Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung dahingehend überprüft , ob sie als national wertvolles Kulturgut einzustufen sind? Welches Gremium hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Prüfung konkret vorgenommen, und zu welchem Ergebnis ist dieses Gremium gekommen ? Auf die Antwort zu Frage 36 wird verwiesen. Die Prüfung, ob das Werk als national wertvoll einzustufen sein könnte, ist Teil des Ausfuhrgenehmigungsverfahrens . Zur Beurteilung dieser Frage greifen die für das Genehmigungsverfahren zuständigen Bayerischen Staatsgemäldesammlungen auf Experten zurück, die entweder bei den Staatsgemäldesammlungen selbst oder bei anderen staatlichen Museen beschäftigt sind. Gelangen die Staatsgemäldesammlungen nach Einholung der Expertenmeinung zu der Einschätzung, dass die Kriterien des § 7 KGSG mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfüllt sein könnten, informieren sie das für die Durchführung des Eintragungsverfahrens zuständige Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, das dann über die Einleitung des Eintragungsverfahrens entscheidet. Die Frage, ob die Eintragungskriterien nach § 7 KGSG tatsächlich erfüllt sind, wird im Rahmen des in § 14 KGSG detailliert geregelten Eintragungsverfahrens beurteilt. Für keines der einzelnen Werke aus der sog. Sammlung Gurlitt, für die eine Ausfuhrgenehmigung beantragt wurde, bestand jedoch nach Ansicht der befragten Sachverständigen der staatlichen Museen Anlass, von der Erfüllung der engen Kriterien des § 7 Absatz 1 KGSG auszugehen und die Einleitung eines förmlichen Eintragungsverfahrens zu veranlassen. Diese Einschätzung deckt sich auch mit zahlreichen publizierten Bewertungen anderer Kunsthistoriker. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/4326 Die Frage, ob der Gesamtbestand als solcher die Kriterien für eine Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts erfüllt, stellte sich nicht. Denn es handelt sich bei dem Bestand nicht um eine Sachgesamtheit im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 KGSG. Die in der sog. Sammlung Gurlitt vereinigten Einzelobjekte stammen aus unterschiedlichen Epochen und haben keine verbindenden Inhalte. Es handelt sich bei den Objekten um den nach dem Tod des Hildebrand Gurlitt in dessen Familie verbliebenen Restbestand des Kunsthändlers , diese stellen aber keine nach bestimmten Kriterien zusammengestellte, in sich geschlossene Sammlung dar, so dass eine Prüfung als Sachgesamtheit (§ 7 Absatz 2 KGSG) nicht veranlasst war. 49. Bis wann plant die Bundesregierung, die in ihrer Verantwortung befindlichen Museen zu verpflichten, offenzulegen, welche Kunst- und Kulturgüter sich in ihren Beständen befinden und eine ungeklärte Provenienz vorweisen und diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen? Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hat bereits 2014 alle von ihr geförderten kulturgutbewahrenden Einrichtungen aufgefordert, in ihren Jahresberichten das jeweilige Engagement der Einrichtung bei der Suche nach NS-Raubkunst und bei der Vereinbarung von gerechten und fairen Lösungen darzustellen . In diesem Zusammenhang wurde zudem dazu aufgefordert, Exponate, bei denen ein NS-Raubkunstverdacht nicht ausgeschlossen werden kann, in der Lost Art-Datenbank zu veröffentlichen. 50. Plant die Bundesregierung, neben den bestehenden Regelungen, eine weitere gesetzgeberische Initiative zur Restitution von Raubkunst aus öffentlichen Sammlungen? Plant die Bundesregierung, den 2015 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von abhanden gekommenen Kulturgut“ in den Bundestag einzubringen (siehe z. B. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 4. Dezember 2015 auf Bundestagsdrucksache 18/6975, Antwort zu Frage 25)? Mit welchem Finanzbedarf rechnet die Bundesregierung zur Umsetzung dieses Gesetzes? Die Bundesregierung plant gegenwärtig keine entsprechende gesetzgeberische Initiative. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4187 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333