Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 12. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4327 19. Wahlperiode 14.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Franziska Brantner, Agnieszka Brugger, Katja Keul, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/3759 – Entscheidungs- und Kontrollverfahren im Europäischen Verteidigungsfonds V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Europäische Union verfügt über ein einmaliges Instrumentarium an zivilen Konfliktlösungsmechanismen, gleichzeitig erklären ihre Mitgliedstaaten seit mehreren Jahren, im sicherheits- und verteidigungspolitischen Bereich stärker zusammenarbeiten zu wollen und haben hier eine Reihe von neuen Instrumenten und Maßnahmen auf den Weg gebracht. Das Primat des Zivilen sollte nach Ansicht der Fragesteller die leitende Idee für eine stärkere Zusammenarbeit im Sicherheits - und Verteidigungsbereich sein. Damit kann die Europäische Union als Zivilmacht und handlungsfähiger sicherheitspolitischer Akteur zu mehr Frieden und Sicherheit und einer besseren, letztlich immer zivilen Konfliktlösung beitragen und Schlüssel für mehr Souveränität werden. Deshalb hat die Bundesrepublik Deutschland ein grundsätzliches Interesse an einer gemeinsamen Verteidigungs - und Sicherheitspolitik, die die Europäische Union in die Lage versetzt , außenpolitisch selbstbewusst und selbstbestimmt zu agieren und in diesem Rahmen handlungsfähiger zu werden. Die Europäische Union darf nach Ansicht der Fragesteller aber nicht Teil einer Aufrüstungsdynamik werden, die am Ende zu weniger und nicht mehr Sicherheit auf dem europäischen Kontinent beiträgt. Mittel- und langfristig werden durch eine kluge Kooperation der europäischen Mitgliedstaaten auch Synergieeffekte und auch Abrüstungspotenziale frei. Während Mittel für die zivile Krisenprävention im Mehrjährigen Finanzrahmen der EU (2021 bis 2027) um über die Hälfte gekürzt werden, soll der Verteidigungsfonds mit zusätzlichen Mitteln aus dem Mehrjährigen Finanzrahmen der EU ausgestattet werden. Das spiegelt nach Ansicht der Fragesteller falsche Prioritäten wider, eigentlich ausbaubedürftige zivile Ausgaben sollten unter keinen Umständen zugunsten des militärischen Bereiches gekürzt werden. Für die Jahre 2019 und 2020 gibt es hierfür inzwischen den Vorläufer des Europäischen Verteidigungsfonds – das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP) mit einem Volumen i. H. v. 500 Mio. Euro. Parallel dazu werden über die „Vorbereitende Maßnahme zur Rüstungsforschung“ (PADR) für die Jahre 2017 bis 2019 90 Mio. Euro an EU-Haushaltsmitteln für Rüstungsforschung ausgegeben (vgl. European Defence Agency, Fact Sheet „Preparatory Action on Defence Research Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4327 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode (PADR)“ vom 7. Juni 2017). Seit dem 13. Juni 2018 liegt, auf EDIDP und PADR aufbauend, nun auch der Vorschlag für den Verteidigungsfonds im Rahmen des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens vor (Vorschlag einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds; COM(2018) 476 final). Darin wird für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021 bis 2027 eine Summe von 13 Mrd. Euro vorgeschlagen . Etwa ein Drittel der Mittel sind für Forschungsmaßnahmen und zwei Drittel für Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen. Damit betritt die Europäische Union Neuland. Aufgrund des sehr hohen Einsatzes öffentlicher Mittel in diesem mit Blick auf die demokratische Kontrolle besonders sensiblen Bereich, der Rüstungsentwicklung, ist es aus Sicht der Fragesteller notwendig, die Entscheidungsverfahren und Kontrollmöglichkeiten zu klären und dies maximal demokratisch und transparent auszugestalten. In dieser Hinsicht kritisch zu bewerten ist nach Ansicht der Fragesteller die bei der Entstehung beratende und einflussreiche „Group of Personalities“, die die zuständige Kommissarin beraten hatte. In der Gruppe waren neun Unternehmen bzw. Forschungseinrichtungen vertreten, jedoch keinerlei Fachleute der Zivilgesellschaft oder Parlamentarier jenseits der beiden großen Fraktionen im Europäischen Parlament, EVP und S&D (vgl. http://ec.europa.eu/growth/content/highlevel -group-personalities-defence-research-issues-statement-0_en). Sechs dieser neun Organisationen gehören zu den Gewinnern der ersten Ausschreibungsrunde für die Vorbereitende Maßnahme zur Rüstungsforschung (PADR) (vgl. Besetzung der Gruppe www.iss.europa.eu/sites/default/files/EUISSFiles/GoP_ report.pdf auf Seite 15 mit den geförderten Projekten, abrufbar unter www.eda. europa.eu/what-we-do/activities/activities-search/preparatory-action-for-defenceresearch bei „PADR Projects Information“). Bezüglich „Sachverständige für Verteidigungsethik“ 1. Welche Kriterien schlägt die Bundesregierung für die Auswahl der in dem Verordnungsvorschlag zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds COM (2018) 476 in Artikel 7 genannten „Sachverständigen für Verteidigungsethik “ vor? 2. Aus welchen Berufsfeldern sollen diese aus Sicht der Bundesregierung rekrutiert werden? 3. Wird die Bundesregierung vorschlagen, Sachverständige für Verteidigungsethik auch aus zivilgesellschaftlichen Organisationen, die Rüstungsvorhaben kritisch begleiten und/oder sich für Abrüstung einsetzen, zu ernennen? Wenn ja, wird sie sich dafür einsetzen, dies auch explizit in der Verordnung so zu verankern? Wenn nein, warum nicht? 4. Wird die Bundesregierung eigene ethische Kriterien entwickeln, die sie im Rat im Rahmen des legislativen Verfahrens zur neuen Verordnung einbringen wird? Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. Der genannte Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission wird derzeit auf europäischer Ebene in den zuständigen Gremien diskutiert. Die Bundesregierung wird die Erläuterungen der Kommission zu einzelnen Regelungsgehalten des Verordnungsentwurfs, darunter auch Artikel 7, sorgfältig prüfen. Grundsätzlich obliegt die Auswahl von Sachverständigen, die der Europäischen Kommission beratend zur Seite stehen sollen, der Kommission selbst. Die Bundesregierung wird sich auf europäischer Ebene für ein transparentes Verfahren zur Auswahl der in Artikel 7 genannten Sachverständigen einsetzen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4327 Bezüglich „Unabhängige Sachverständige“ 5. Welche Kriterien schlägt die Bundesregierung für die in dem Verordnungsvorschlag zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds COM (2018) 476 in Artikel 29 genannten „Unabhängigen Sachverständigen“ vor? Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit für die Aufnahme zusätzlicher Kriterien in Artikel 29 des Verordnungsentwurfs. 6. Aus welchen Berufsfeldern sollen diese aus Sicht der Bundesregierung rekrutiert werden? Sind nach Ansicht der Bundesregierung die genannten Bereiche, aus denen sich die unabhängigen Sachverständigen rekrutieren sollen (Verteidigungsministerien und nachgeordnete Stellen, Forschungsinstitute, Hochschulen, Wirtschaftsverbände oder Unternehmen des Verteidigungssektors) ausreichend , repräsentativ und unabhängig? Wenn nein, warum nicht? Die beispielhafte Aufzählung von Organisationen in Artikel 29 bietet aus Sicht der Bundesregierung ausreichend Gewähr dafür, dass die einzuladenden Expertinnen und Experten im Zuge einer repräsentativen Auswahl unabhängige Beratungsleistungen erbringen können. 7. Unterstützt die Bundesregierung die Rekrutierung von unabhängigen Sachverständigen auch aus zivilgesellschaftlichen Organisationen und auch außerhalb des Verteidigungssektors? Wenn nein, warum nicht? Aus Sicht der Bundesregierung können auch Expertinnen und Experten aus zivilgesellschaftlichen Organisationen unabhängigen Sachverstand zur Unterstützung der Europäischen Kommission einbringen. 8. Wird die Bundesregierung vorschlagen, unabhängige Sachverständige auch aus zivilgesellschaftlichen Organisationen, die Rüstungsvorhaben kritisch begleiten und/oder sich für Abrüstung einsetzen, zu ernennen? Wenn ja, wird sie sich dafür einsetzen, dies auch explizit in der Verordnung so zu verankern? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung behält es sich vor, in den laufenden Beratungen auf Erläuterungen der Europäischen Kommission zu Artikel 29 zu reagieren und eigene Vorschläge einzubringen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4327 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt werden, dass keine Interessenkonflikte entstehen, wenn „Unabhängige Sachverständige“ zur Begutachtung von Vorhaben explizit auch aus „Unternehmen des Verteidigungssektors “ kommen sollen (Artikel 29.2)? Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass Unternehmen von der Förderung ausgeschlossen werden, sollten direkte oder indirekte oder ihnen nahestehende Experten als Sachverständige ernannt werden? Wird sich die Bundesregierung für einen entsprechenden Passus, der einen solchen direkten Interessenkonflikt verhindert, im legislativen Verfahren zur neuen Verordnung im Rat einsetzen? Die Bundesregierung beabsichtigt, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen , dass das Verfahren zur Berufung von Sachverständigen durch die Europäische Kommission transparent ausgestaltet wird. 10. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der Kommission, wonach die Liste der Unabhängigen Sachverständigen nicht öffentlich gemacht werden darf (Artikel 29.2)? Die Bundesregierung wird zunächst die noch ausstehende Begründung der Europäischen Kommission für die Nichtveröffentlichung einer eingehenden Bewertung unterziehen. 11. Aus welchem Grund sollte die Liste der unabhängigen Sachverständigen aus Sicht der Bundesregierung nicht öffentlich gemacht werden? Zunächst ist die Begründung der Europäischen Kommission für die vorgeschlagene Nichtveröffentlichung der Liste der Sachverständigen abzuwarten. 12. Hat der Ausschuss der Unabhängigen Sachverständigen, über die beratende Funktion bei der Bewertung von Vorschlägen (Artikel 29) hinaus, nach Kenntnis der Bundesregierung bindenden Einfluss auf die Entscheidung zur Geldvergabe, beispielsweise durch ein Veto-Recht, und setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die unabhängigen Sachverständigen eine solche starke Position erhalten? Die Sachverständigen haben gemäß Artikel 29 eine beratende und unterstützende Funktion. 13. Wird die Bundesregierung in den Verhandlungen darauf drängen, dass in Artikel 7 explizit die Nutzung von EU-Geldern zur Forschung und Entwicklung autonomer Waffensysteme ausgeschlossen wird? Wenn nein, warum nicht? Im Verordnungsentwurf zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds (EVF) werden die allgemeinen Regularien festgelegt. Konkrete Inhalte und Projekte werden von den Mitgliedstaaten gemeinsam in dem dazu von der Europäischen Kommission eingerichteten Programmausschuss beschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4327 14. Inwieweit hat die Bundesregierung bei der Erstellung der ersten 17 Maßnahmen ethische Bedenken (Artikel 7.4) in Bezug auf die Forschung und Entwicklung von Autonomie in Waffensystemen angemeldet und sich dafür eingesetzt , potentielle Maßnahmen abzulehnen oder einzustellen (Artikel 7.5)? Wird die Bundesregierung in den Verhandlungen auf die Achtung des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD drängen, der die Nutzung von EU-Geldern zur Forschung und Entwicklung autonomer Waffensysteme ausschließt? Sollte sich die Bundesregierung mit dieser Forderung in den Verhandlungen nicht durchsetzen, wird sie der Verordnung dann zustimmen, obwohl dadurch gegen den Koalitionsvertrag verstoßen würde? Die Bundesregierung hat zu den ersten im Rahmen der Vorbereitenden Maßnahme im Bereich der Verteidigungsforschung (PADR) geförderten Projekten keine spezifischen Bedenken angemeldet. 15. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Auswahl der förderwürdigen Projekte bestimmte Prioritäten gesetzt werden, und wenn ja, welche? Wird sich der Fonds eng an den auf EU-Ebene festgelegten Fähigkeitszielen ausrichten (den 2018 EU Capability Priorities, CDP)? Wird sich die Bundesregierung für eine entsprechend klare Ausrichtung einsetzen ? Wenn nein, warum nicht? Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag, auch nationale Prioritäten oder diejenigen anderer internationaler Organisationen zu fördern? Wäre in diesem Kontext auch die Förderung von Systemen möglich, die relevant für Konzepte wie nukleare Teilhabe, nukleare Abschreckung oder dazugehörige Trägersysteme sind? Der EVF ist ein Forschungs- und Industrieförderprogramm, das der Schließung von festgestellten Fähigkeitslücken der Streitkräfte der EU-Mitgliedstaaten dienen soll. Entsprechend können Maßnahmen gefördert werden, die im Rahmen des Capability Development Plan (CDP), der Overarching Strategic Research Agenda (OSRA) oder des Coordinated Annual Review on Defence (CARD) identifiziert worden sind. Bezüglich der Beteiligung der Parlamente 16. Inwieweit teilt die Bundesregierung die im Verordnungsvorschlag in Artikel 28 dargelegte Auffassung, dass die Beteiligung der Mitgliedstaaten im Ausschussverfahren (sog. Komitologieverfahren) vorgesehen ist und durch die Vertreter der Europäischen Verteidigungsagentur und des Europäischen Auswärtigen Diensts ergänzt wird, dass das Europäische Parlament daran aber nicht zu beteiligen ist? Wird die Bundesregierung sich für eine Beteiligung des Europäischen Parlaments an dem genannten Ausschuss einsetzen? Die Bundesregierung befürwortet die vorgeschlagene Ergänzung des Komitologieverfahrens um ein Vortrags- und Anhörungsrecht der Europäischen Verteidigungsagentur und des Europäischen Auswärtigen Dienstes. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4327 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Arbeitsprogramme (einoder mehrjährig) (Artikel 27 Verordnungsvorschlag, mit Verweis auf Artikel 28 Absatz 2) als Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen werden sollen? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung befürwortet den Erlass von Arbeitsprogrammen in Form eines Durchführungsrechtsaktes. 18. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass die in Artikel 27 genannten Arbeitsprogramme (ein- oder mehrjährig) statt durch einen wie bisher vorgesehenen Durchführungsakt, durch einen delegierten Rechtsakt verabschiedet werden sollen, um so das Einspruchsrecht des Europaparlaments zu ermöglichen? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung befürwortet den Erlass von Arbeitsprogrammen in Form eines Durchführungsrechtsaktes, wie es sich in vergleichbaren Forschungsprogrammen („Horizon 2020“) bewährt hat. Eine Notwendigkeit, von diesem bewährten Verfahren abzuweichen und vergleichbare Programme unterschiedlich zu behandeln, wird nicht gesehen. 19. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Europäische Parlament nicht zu beteiligen ist oder wird sie sich für eine Beteiligung des Europäischen Parlaments bei den Arbeitsprogrammen einsetzen? 20. Da der Kommissionsvorschlag auch anderweitig keine Rolle für das Europäische Parlament bei der Entscheidung über Rüstungsprojekte vorsieht, inwieweit wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass Vorhaben, beispielsweise ab einer bestimmten Summe (bitte spezifizieren), die Zustimmung des Europäischen Parlaments benötigen? 21. Wird die Bundesregierung sich für Wege der Beteiligung und Kontrolle durch das Europäische Parlament einsetzen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 19 bis 21 werden gemeinsam beantwortet. Die aktuellen Entscheidungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten des Europäischen Parlaments sind nach Auffassung der Bundesregierung ausreichend und auch Garant für eine erfolgreiche Umsetzung und Nutzung des EVF. 22. In welchem Stadium der PESCO-Vorhaben (PESCO = Ständige Strukturierte Zusammenarbeit), die durch den Verteidigungsfonds ko-finanziert werden, soll der Deutsche Bundestag nach Auffassung der Bundesregierung beratend beteiligt sein? Die Bundesregierung wird den Deutschen Bundestag weiterhin umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt über PESCO-Vorhaben informieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4327 Bezüglich Vorhaben und Finanzierung vom Verteidigungsfonds 23. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung vorgesehen, dass sich Nicht-EU-Mitgliedstaaten an dem Verteidigungsfonds beteiligen können? Ziffer 39 der dem Verordnungsentwurf vorgelagerten Gründe enthält den ausdrücklichen Hinweis auf eine Teilnahmemöglichkeit von Drittländern, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören. 24. Welche Umschichtung von Geldern wird nach Kenntnis der Bundesregierung für die Finanzierung des Verteidigungsfonds vorgenommen (bitte spezifizieren )? Die Höhe der Gesamtmittel des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021- 2027 sowie deren Verteilung auf einzelne Rubriken und Programme werden im Rahmen der Gesamtverhandlungen zum nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen neu festgelegt. Es erfolgt daher keine Umschichtung von Mitteln. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333