Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 12. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4350 19. Wahlperiode 14.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Matthias Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3658 – Durchführung von Post-Shipment-Kontrollen für Waffenexporte in Drittländer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 2017 lag die Gesamtsumme aller Einzelgenehmigungen für Rüstungsexporte aus Deutschland bei 6,24 Mrd Euro. Davon 3,79 Mrd. Euro an sogenannte Drittstaaten, die nicht zu EU oder NATO gehören. Damit lag die Genehmigungssumme im Jahr 2017 noch einmal leicht über dem Wert des Vorjahrs mit 3,69 Mrd. Euro (Rüstungsexportbericht 2017, S. 2). Unter den zehn größten Waffenkunden sind fünf Drittländer, die in Spannungsgebieten liegen. An der Spitze ist mit 1,36 Mrd Euro Algerien. Drei Länder sind aktiv am Krieg im Jemen beteiligt: Ägypten (708 Mio. Euro), Saudi-Arabien (254 Mio. Euro) und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE, 213 Mio. Euro) (www.zeit.de/ politik/ausland/2018-01/jemen-krieg-ruestungsexporte-bundesregierung-spdstopp ). Zahlreiche Beispiele zeigen, dass der Endverbleib sowohl in NATO-Staaten wie Drittstaaten nicht immer gesichert ist, und auch solche Waffen in Konfliktgebiete gelangen. Schlagzeilen machten etwa die Funde neuer deutscher G36-Gewehre in Libyen und in Georgien, die von deutscher Seite niemals direkt dorthin exportiert worden waren. Quellen verweisen darauf, dass die G36-Gewehre in Libyen aus Ägypten stammen. Die G36-Funde in Georgien stammen vermutlich aus deutschen Exporten an die Vereinigten Staaten von Amerika (www.hsfk.de/ fileadmin/HSFK/hsfk_downloads/report0613_02.pdf). In Mexiko erhielten lokale Polizeibehörden das G36, die ebenfalls nicht hätten beliefert werden dürfen (www.zeit.de/politik/2016-12/heckler-koch-europa-exporte-nato-raumruestungsexporte ). Insbesondere die Lieferung von Rüstungsgütern an Länder wie Saudi-Arabien und die VAE stehen in der Kritik. Rheinmetall liefert seit Jahren Bomben an die Saudis. Bereits im Jahr 2015 hatte das ARD-Politikmagazin „report München“ erstmals darüber berichtet, dass diese im Jemen-Krieg eingesetzt werden. Anfang 2018 waren die Bombenlieferungen Thema in der ARD-Doku „Bomben für die Welt“. Die Lieferungen wurden seitdem ausgeweitet , obwohl die Vereinten Nationen der Militärkoalition immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen vorwerfen. Kampfjets bombardierten demnach wiederholt zivile Ziele wie Wohnviertel, Schulen oder Krankenhäuser. Auch das Europäische Parlament verurteilte die Attacken auf Zivilisten. Nach Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4350 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode deutschem Recht wären Bombenexporte an die Saudis laut Medienberichten deshalb seit mehreren Jahren nicht möglich (www.br.de/fernsehen/das-erste/ sendungen/report-muenchen/bomben-jemen-saudi-arabien-rheinmetall-italien- 100.html). Jedoch erfolgte bislang keine sogenannte Post-Shipment-Kontrolle in Saudi- Arabien, trotz bestehender Anhaltspunkte für Zweifel am Endverbleib von Waffenlieferungen an Saudi-Arabien. Die Vorwürfe hätten sich laut Bundesregierung aber bislang nicht erhärtet (Bundestagsdrucksache 19/334, Antwort zu Frage 13). Die beiden ersten Vor-Ort-Kontrollen über den tatsächlichen Endverbleib von Kleinwaffen wurden 2017 durchgeführt, bei staatlichen Empfängern in Indien und den Vereinigten Arabischen Emiraten (Rüstungsexportbericht 2017, S. 2). Die Möglichkeit sogenannter Post-Shipment-Kontrollen besteht seit der am 9. März 2016 vom Bundeskabinett beschlossenen 6. Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Im Rahmen der Post-Shipment-Kontrollen wird überprüft, ob die gelieferten Waffen noch im Empfängerland bei dem in der Endverbleibserklärung angegebenen Endverwender vorhanden sind. Nun soll bei Rüstungsgütern eine Nachschau im Empfängerland erfolgen. Der Empfänger im Bestimmungsland muss dann bereits während des Genehmigungsverfahrens in der Endverbleibserklärung der Durchführung von Post-Shipment-Kontrollen zustimmen. 1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über konkrete Gründe, warum das geltende Rüstungsexportregime keine Haftung des Rüstungsexporteurs für den Endverbleib von Rüstungsgütern vorsieht (Bundestagsdrucksache 19/334, Antwort zu Frage 7)? 2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über konkrete Gründe, warum das geltende Rüstungsexportregime keinen Haftungstatbestand für den Endverbleib von Rüstungsexporten vorsieht, der verschuldensunabhängig ausgestaltet ist (Bundestagsdrucksache 19/334, Antwort zu Frage 8)? 3. Inwieweit hat die Bundesregierung bisher im geltenden Rüstungsexportregime eine rechtsverbindliche Haftung für den Endverbleib deshalb nicht vorgesehen , weil sie darin nach ihrer Kenntnis einen wirtschaftlich nicht hinnehmbaren Eingriff in das Dispositionsrecht der Rüstungsunternehmer sieht (Bundestagsdrucksache 19/334, Antwort zu Frage 9)? 4. Inwieweit hat die Bundesregierung bisher im geltenden Rüstungsexportregime eine rechtsverbindliche Haftung für den Endverbleib deshalb nicht vorgesehen , weil sie nach ihrer Kenntnis verfassungsrechtlich bedenklich ist (Bundestagsdrucksache 19/334, Antwort zu Frage 10)? Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. Eine Haftung des Rüstungsexporteurs für den Endverbleib von Rüstungsgütern sieht das geltende Recht nicht vor. Genehmigungen für den Export von Rüstungsgütern werden nur erteilt, wenn zuvor der Endverbleib dieser Güter im Endempfängerland hinreichend sichergestellt ist. Die Bundesregierung führt bezüglich zu exportierender Rüstungsgüter eine Ex-ante-Prüfung zum Endverbleib durch. Vor Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Rüstungsgütern werden alle vorhandenen Informationen über den Endverbleib umfassend geprüft und bewertet. Wenn Zweifel am gesicherten Endverbleib beim Empfänger bestehen, werden Ausfuhranträge abgelehnt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4350 Soweit sich die Fragesteller auf eine etwaige Verantwortlichkeit nach dem Strafoder Ordnungswidrigkeitenrecht beziehen sollten, so wird auf §§ 17 bis 19 des Außenwirtschaftsgesetzes bzw. §§ 80, 81 der Außenwirtschaftsverordnung verwiesen . Im Übrigen nimmt die Bundesregierung zu hypothetischen und abstrakten Rechtsfragen grundsätzlich nicht Stellung. 5. Welche anderen wenigen Länder auf europäischer und internationaler Ebene haben neben Deutschland die Möglichkeit von Post-Shipment-Kontrollen eingeführt (Rüstungsexportbericht 2017, S. 4)? Außer Deutschland führen nach Kenntnis der Bundesregierung bisher nur die USA und die Schweiz Post-Shipment-Kontrollen von Rüstungsgütern durch. Nach Kenntnis der Bundesregierung prüfen mittlerweile auch andere EU-Staaten die Einführung des Instruments. 6. Welches sind die konkreten gesetzessystematischen Erwägungen gewesen, derentwegen sich die Bundesregierung für die Einführung von „Kann“-Bestimmungen für den Nachweis über die Zustimmung des Bestimmungslandes zur Duldung von Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs und der Einhaltung von vom Empfänger übernommenen Verpflichtungen durch deutsche Stellen sowie ein Nachweis über die auf den Gütern angebrachte Kennzeichnung in § 21 Absatz 4 und 5 der Außenwirtschaftsverordnung entschieden hat (Bundestagsdrucksache 19/334, Antwort zu Frage 1)? § 21 Absatz 4 und 5 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) wurden als Kann- Bestimmung ausgestaltet, da es sich hier um Ermächtigungen der Bundesregierung zur Einschränkung der durch § 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) vorgegebenen Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs handelt und um der Bundesregierung den für die Durchführung des Genehmigungsprozesses notwendigen und üblichen Ermessensspielraum einzuräumen. Diese Systematik zeichnet auch andere Bestimmungen der AWV aus. Im Übrigen ist die Bundesregierung in ihrer Ermessensausübung im Rahmen des § 21 AWV nicht frei, weil die „Kann“-Bestimmungen systematisch bei bestimmten Gütern durch verbindliche Allgemeinverfügungen komplementiert werden, die das Ermessen der Bundesregierung in diesen Fällen auf Null reduzieren. Die Bundesregierung weist insoweit darauf hin, dass in der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6 AWV für die von Teil I A der Ausfuhrliste erfassten Güter festgelegt ist, dass die Zustimmung des Bestimmungslandes zur Duldung von Vor-Ort-Kontrollen bei allen Ausfuhren von kleinen und leichten Waffen, die vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaff- KontrG) erfasst sind, sowie bei Ausfuhren von Scharfschützengewehren, Pistolen und Revolvern an staatliche Stellen in Drittländer in der dort vorgeschriebenen Form der Endverbleibserklärung vorzulegen sind. In Einklang mit den „Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von kleinen und leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer“ (Kleinwaffengrundsätze) und den „Eckpunkten für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten “ lässt sich die Bundesregierung daher bei ausnahmslos allen Ausfuhrgenehmigungsanträgen für die oben genannten Rüstungsgüter entsprechende Erklärungen vorlegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4350 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Inwieweit wird die Bundesregierung der Kontrolle von Kleinwaffenexporten in EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Staaten besondere Aufmerksamkeit widmen, vor dem Hintergrund, dass entsprechend dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zukünftig Genehmigungen für Kleinwaffenexporte in Drittländer grundsätzlich nicht mehr erteilt werden sollen (Rüstungsexportbericht 2017, S. 4)? Entscheidungen über die weitere Ausgestaltung des Instruments der Post- Shipment Kontrollen werden nach Abschluss der Pilotphase, im Lichte der Ergebnisse der für 2019 vorgesehenen Evaluierung, getroffen. Im Übrigen dauern die Beratungen zur Umsetzung der Aussagen zur Rüstungsexportpolitik im Koalitionsvertrag und insbesondere zur Schärfung der Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19. Januar 2000 einschließlich der Aussagen zu Ausfuhren von Kleinwaffen in Drittstaaten noch an. 8. Auf welchen Veranstaltungen, Gesprächen oder anderweitigen Terminen hat sich die Bundesregierung seit 2016 konkret mit Initiativen für eine Angleichung der Rüstungsexportpraxis auf europäischer Ebene mit dem Ziel möglichst weitreichender Kontrollen eingesetzt, unter anderem um für die Verbreitung des Exportgrundsatzes „Neu für Alt“ und dessen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ zu werben und das System der Post- Shipment-Kontrollen zu thematisieren (bitte unter Nennung des Titels, Datums und Ortes der Veranstaltung oder Termins und Gesprächsgegenstand auflisten)? Die Bundesregierung wirbt im EU-Kreis seit deren Einführung im Jahr 2016 regelmäßig für die weitere Verbreitung der Kleinwaffengrundsätze einschließlich des Neu-für-Alt-Grundsatzes. Gleiches gilt für das System der Post-Shipment- Kontrollen, mit denen der Endverbleib bestimmter aus Deutschland gelieferter Rüstungsgüter beim Empfänger vor Ort überprüft werden kann. Eine systematische Erfassung, wann und wo bzw. in welchen Gesprächen genau für das Instrument geworben wurde, existiert nicht. Zum Beispiel setzt sich die Bundesregierung in den in der Regel monatlich in Brüssel stattfindenden Sitzungen der Arbeitsgruppe COARM des Rats der Europäischen Union für eine Angleichung der Rüstungsexportkontrolle der Mitgliedstaaten ein. So ist es der Bundesregierung gelungen, die Fortsetzung der gemeinsamen Anstrengungen um verstärkte Kooperation und Konvergenz in der Rüstungsexportkontrolle im Arbeitsprogramm der Ratsarbeitsgruppe COARM für 2018 erneut als Schwerpunkt zu verankern. Das Instrument der Exportkontrollen wurde zudem in nahezu allen bilateralen Exportkontrollkonsultationen und Informationsveranstaltungen vorgestellt. Ausschließlich der Vorstellung des Instruments der Post-Shipment-Kontrollen wurden zuletzt zwei gemeinsam mit der Schweiz ausgerichtete Side Events bei relevanten multilateralen Veranstaltungen gewidmet. Konkret fanden diese bei der 3. Überprüfungskonferenz des Kleinwaffenaktionsprogramms der Vereinten Nationen am 20. Juni 2018 in New York und bei der 4. Vertragsstaatenkonferenz des Waffenhandelsvertrags am 23. August 2018 in Tokio statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4350 9. Wann läuft die 2016 mit der Einführung der Post-Shipment-Kontrollen begonnene zweijährige Pilotphase der Vor-Ort-Kontrollen über den Endverbleib bei staatlichen Empfängern von kleinen und leichten Waffen und bestimmten Schusswaffen (Pistolen, Revolver und Scharfschützengewehre) konkret aus (Bundestagsdrucksache 19/334, Antwort zu Frage 4)? Die „Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten“ sehen vor, dass das Instrument zwei Jahre nach der ersten Vor-Ort-Kontrolle evaluiert werden soll. Die erste Vor-Ort-Kontrolle wurde im Mai 2017 durchgeführt. Die Evaluierung ist daher für Mai 2019 vorgesehen. 10. Inwieweit plant die Bundesregierung nach Ablauf der zweijährigen Pilotphase , Post-Shipment-Kontrollen nicht mehr nur bei Endverwendern mit amtlichen Endverbleibserklärungen (EVE) oder International Import Certificates (IICs) durchzuführen, sondern auch bei Endverwendern mit privaten EVE? 11. Inwieweit plant die Bundesregierung, nach Ablauf der zweijährigen Pilotphase , Post-Shipment-Kontrollen auch über Kleinwaffen und leichte Waffen und bestimmte Schusswaffen (Pistolen, Revolver und Scharfschützengewehre ) hinaus durchzuführen? Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet. Entscheidungen über die weitere Ausgestaltung des Instruments der Post- Shipment Kontrollen werden nach Abschluss der Pilotphase, im Lichte der Ergebnisse der für 2019 vorgesehenen Evaluierung, getroffen. 12. Inwieweit hat es bei den beiden bisher einzigen Post-Shipment-Kontrollen in Indien und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) eine Inaugenscheinnahme gegeben, ob die gelieferten Waffen noch im Empfängerland bei dem in der Endverbleibserklärung angegebenen Endverwender vorhanden sind, oder wurden bei der Kontrolle Stichproben vorgenommen (www. bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eckpunkte-einfuehrung-post-shipmentkontrollen -deutsche-ruestungsexporte.pdf?__blob=publicationFile&v=1)? Bei allen bisher durchgeführten Post-Shipment-Kontrollen (neben Indien und den Vereinigten Arabischen Emiraten auch in der Republik Korea) wurden alle aus Deutschland mit den einschlägigen Ausfuhrgenehmigungen gelieferten Waffen bei den jeweiligen Endempfängern in Augenschein genommen. 13. An welchen Markierungen bzw. Kennzeichnungen konnte bei den beiden bisher einzigen Post-Shipment-Kontrollen in Indien und den VAE festgestellt bzw. nachvollzogen werden, woher die Waffe stammt, und welche Markierungs- bzw. Kennzeichnungstechnologie wurde bei den untersuchten Kleinwaffen verwendet? Der Nachweis über die Herkunft und Nämlichkeit der Waffen wurde auf Grundlage der dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch den Ausführer zum Zeitpunkt des Versendens gemeldeten Waffenkennzeichnungen geführt. Die Waffenkennzeichnungen entsprachen den in § 13 der 2. Durchführungsverordnung zum KrWaffKontrG geregelten gesetzlichen Vorgaben zur Kennzeichnungs - und Markierungspflicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4350 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Inwieweit ist inzwischen § 13 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) dahingehend präzisiert worden, dass insbesondere die Aspekte der Sicht-, Erkenn-, Les- und möglichen Wiederherstellbarkeit sowie Dauerhaftigkeit der Markierungs - bzw. Kennzeichnungspflichten aufgenommen sind (Bundestagsdrucksache 18/2090, Antwort zu Frage 2)? Die Anforderungen an die Markierung von Kleinwaffen, die unter das KrWaffKontrG fallen, ergeben sich aus § 13 der 2. Durchführungsverordnung zum KrWaffKontrG. Die Prüfung der möglichen Präzisierung der Anforderungen durch eine Änderung dieser Vorschrift dauert an. 15. Mittels welcher Markierungs- bzw. Kennzeichnungstechnologie wird derzeit in Deutschland sichergestellt, dass die Kennzeichnungen an Waffen so angebracht werden, dass sie möglichst dauerhaft und unauslöschlich sind (Rüstungsexportbericht 2017, S. 16)? In der Regel werden hierfür Präge- und Laserverfahren angewandt. 16. Inwieweit erfüllt nach Auffassung der Bundesregierung eine aufgemalte, a) aufgeklebte, b) geprägte bzw. gestanzte oder c) gelaserte Kennzeichnung dem § 13 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen („Kennzeichnungspflicht“), wonach die Kennzeichnung an sichtbarer Stelle anzubringen ist und dauerhaft sein muss? Geprägte und gelaserte Kennzeichnungen erfüllen bei fachkundiger Anbringung die Kennzeichnungspflicht des § 13 der 2. Durchführungsverordnung zum KrWaffKontrG. 17. Inwieweit kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis bestätigen, ob aufgemalte , aufgeklebte und gelaserte Kennzeichnungen an Kleinwaffen durch das Entfernen dieser Markierungen anonymisiert werden können? Sofern es sich bei den Kennzeichnungen um Identifikationsmerkmale handelt (Seriennummern), können die Waffen durch eine Entfernung dieser Kennzeichnungen anonymisiert werden, d. h. die Identität einer speziellen Waffe ist dann nicht mehr erkennbar. 18. Inwieweit kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis bestätigen, ob Kennzeichnungen von Waffen durch eine Lasermarkierung herausgefräst und ersetzt werden können und die alte Kennzeichnung nicht wieder herstellbar ist? Lasermarkierungen können, z. B. durch Fräsen, entfernt werden. Ob die Kennzeichnung wieder herstellbar ist, hängt in erster Linie davon ab, bis in welche Tiefe die Entfernung erfolgt ist. Es ist möglich, die entfernte Markierung durch eine neue, gefälschte Markierung zu ersetzen (z. B. durch Überprägen mit einer anderen Kennzeichnung). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4350 19. Inwieweit kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis bestätigen, ob früher übliche Präge- oder Stanzverfahren auch tiefere Schichten verformt haben , so dass die Seriennummern, auch wenn sie herausgefräst wurden, durch Röntgenverfahren wiederhergestellt werden konnten? Durch Präge- oder Stanzverfahren erfolgt in der Regel eine tiefere Werkstoffbeeinflussung als bei den anderen genannten Verfahren (Lasern, Aufmalen, Kleben ). Dadurch sind Prägen oder Stanzen – im Hinblick auf die Wiedersichtbarmachung einer entfernten Markierung – besonders vorteilhafte Markierungsverfahren . Zur Durchführung von Wiedersichtbarmachungen entfernter Präge- bzw. Stanzzeichen entsprechen Röntgenverfahren jedoch nicht dem Stand der Technik; meistens erfolgen Wiedersichtbarmachungen durch metallographisches Ätzen. 20. Inwieweit wird derzeit eine eindeutige Kennzeichnung – eine Seriennummer – an einem wesentlichen Teil der Kleinwaffe aufgebracht, zum Beispiel am Griffstück, dessen Vernichtung die Waffe unbrauchbar machen würde, und mit welcher Markierungstechnologie? Häufig werden solche Markierungen an einem wesentlichen Teil der Kleinwaffe, am Griffstück, am Lauf und am Verschlussstück angebracht. Dazu kommen meistens Prägeverfahren zum Einsatz, häufig auch Laserverfahren. 21. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob das Anbringen von dauerhaften und unauslöschlichen Kennzeichnungen auch auf anderen Teilen der Waffe, wie dem Lauf oder dem Verschluss, damit sie genau identifizierbar sind, effektiver sicherstellt, dass sie dauerhaft nachverfolgt werden können (Rüstungsexportbericht 2017, S. 16)? Auch Rohre und Verschlüsse von Kriegsschusswaffen sind gemäß Nr. 34 und 35 der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Absatz 1 KrWaffKontrG) als Kriegswaffen qualifiziert, so dass die Kennzeichnungspflichten des § 13 der 2. Durchführungsverordnung zum KrWaffKontrG auch hier Anwendung finden. 22. Welche Veranstaltungen und Studien zum Einsatz von modernen Technologien für die Kennzeichnung und Sicherung von Kleinwaffen und deren Munition hat die Bundesregierung seit 2015 organisiert und finanziert (Rüstungsexportbericht 2017, S. 16; bitte entsprechend der Jahre auflisten)? Im Frühjahr 2015 wurde die Buchpublikation „Behind the Curve – New Technologies , New Control Challenges” der Forschungsinstitution Small Arms Survey mit über 80 000 Euro durch die Bundesregierung gefördert. Dabei handelt es sich um die bislang umfangreichste Studie zu neuen Markierungstechnologien, die als frei verfügbares Standardwerk für Fachleute aus Politik und Zivilgesellschaft dient. Die Studie wurde im Plenum des 2. Treffens von Regierungsexperten des VN- Kleinwaffenaktionsprogramms im Juni 2015 in New York vorgestellt. Am Rande des Expertentreffens wurde zudem die Veranstaltung “New technologies and human security“ des International Action Network on Small Arms (IANSA) unterstützt. Nicht zuletzt aufgrund dieser Beiträge nehmen die neuen Technologien im Abschlussdokument der Konferenz eine wichtige Rolle ein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4350 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Weiterhin wurde während der Sitzung des Ersten Ausschusses der VN-Generalversammlung im Oktober 2015 zu konventionellen Waffen die Veranstaltung “Applying Small Arms and Ammunition Control Guidelines in Conflict Affected Areas: Lessons learned and Proposed Tools for Solutions”, organisiert durch das VN-Institut für Abrüstungsforschung (UNIDIR), gefördert. Die Small Arms Survey-Studie und die daraus gewonnene Expertise legten wichtige Grundlagen für die Vorbereitung und Verhandlung der Überprüfungskonferenz des VN-Kleinwaffenaktionsprogramms im Juni 2018. 23. Zu welchen Ergebnissen und Erkenntnissen sind die Veranstaltungen und Studien zum Einsatz von modernen Technologien für die Kennzeichnung und Sicherung von Kleinwaffen und deren Munition, die die Bundesregierung organisiert und finanziert hat, bezogen auf die Effektivität von Markierungs - bzw. Kennzeichnungstechnologien gekommen (Rüstungsexportbericht 2017, S. 16)? Die oben angeführte Studie des Small Arms Survey gibt einen Überblick über verfügbare Technologien und ihre Vor- und Nachteile. Laut der Studie wird ein großes Potential für den Einsatz neuer Technologien als zusätzliches Sicherungsmerkmal und für die Digitalisierung der Lagerhaltung gesehen. Sie stellt gleichzeitig fest, dass die klassischen Markierungsmethoden weiterhin zuverlässig und zeitgemäß sind, sofern sie konsequent eingesetzt werden. Die Bundesregierung hat im Anschluss gemeinsam mit Belgien und Österreich ein Positionspapier zum Zweiten Treffen der Regierungsexperten des VN-Kleinwaffenaktionsprogramms erarbeitet, in dem konkrete Vorschläge für die Weiterentwicklung der internationalen Standards, festgehalten im „International Tracing Instrument“ (ITI), gemacht werden. 24. Inwieweit trifft es zu, dass in der Abteilung 2 des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Referat 222 für Kriegswaffenkontrolle, Post-Shipment-Kontrollen auch zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der beiden bisher einzigen Post-Shipment-Kontrollen in Indien und den VAE war (www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aussenwirtschaft/ afk_merkblatt_exportkontrolle_bafa.pdf?__blob=publicationFile&v=5)? 25. Wie viele Personen waren an den beiden bisher einzigen Post-Shipment- Kontrollen in Indien und den VAE seitens des BAFA beteiligt (bitte entsprechend der beiden Länder getrennt unter Angabe der betreffenden technischen Expertise der Mitarbeiter angeben)? 26. Wie viele Personen waren an den beiden bisher einzigen Post-Shipment- Kontrollen in Indien und den VAE seitens der entsprechenden Auslandsvertretungen beteiligt (bitte entsprechend der beiden Länder getrennt unter Angabe der betreffenden Auslandsvertretung und technischen Expertise der Mitarbeiter angeben)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4350 27. Inwieweit waren an den beiden bisher einzigen Post-Shipment-Kontrollen in Indien und den VAE wehrtechnische Attachés beteiligt? 28. Inwieweit standen für die beiden bisher einzigen Post-Shipment-Kontrollen in Indien und den VAE Auswerteprodukte des Bundesnachrichtendienstes (BND) zur Verfügung? 29. Wie viele Personen waren an den beiden bisher einzigen Post-Shipment- Kontrollen in Indien und den VAE über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAFA und der Auslandsvertretungen hinaus beteiligt (bitte entsprechend der beiden Länder getrennt unter Angabe der Behörde bzw. Institution bzw. Organisation und technischen Expertise der Mitarbeiter angeben)? Die Fragen 24 bis 29 werden gemeinsam beantwortet. Mit der Vorbereitung und Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen werden im Rahmen der Geschäftsverteilung der Bundesregierung das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die jeweilige Auslandsvertretung beauftragt. Das BAFA hat für das Nachhalten der zu erfassenden Fälle sowie die Vorbereitung und Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen zwei Planstellen erhalten, die dem Referat 222 – Kriegswaffenkontrolle – zugeordnet worden sind. Das Referat 222 ist mit der Überwachung von Kriegswaffen i.S. § 14 Absatz 1 Nummer 1 KrWaffKontrG in Verbindung mit § 2 der 1. Durchführungsverordnung zum KrWaffKontrG betraut. Die Mitarbeiter verfügen damit über die notwendige fachliche Expertise, die in Frage stehenden Waffen identifizieren zu können. Das Auswärtige Amt bewältigt die Kontrollen mit der vorhandenen Personal- und Sachausstattung. Eine Beteiligung der Militärattachés ist derzeit nicht vorgesehen . Vor Ort war das BAFA in Indien, in den Vereinigten Arabischen Emiraten und in Korea durch jeweils zwei Mitarbeiter vertreten, um eine Prüfung nach dem 4- Augen-Prinzip zu gewährleisten. Die deutsche Auslandsvertretung war jeweils durch eine Person bei den Post-Shipment-Kontrollen vertreten. Darüber hinaus waren keine weiteren Personen deutscher Behörden beteiligt. Der Bundesnachrichtendienst sammelt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags (§ 1 Absatz 2 BNDG) auch Erkenntnisse zur ungenehmigten Weiterverbreitung von aus Deutschland gelieferten Rüstungsgütern und wertet sie aus. Schriftliche Auswerteprodukte des Bundesnachrichtendienstes stehen der Bundesregierung und den fachlich zuständigen Behörden zur Verfügung. 30. In welcher Höhe wurden die für die Vorbereitung und Durchführung der Post-Shipment-Kontrollen in den beiden bisher einzigen Ländern Indien und den VAE benötigten Haushaltsmittel (Ausgaben- und Personalbedarf) aus dem Bundeshaushalt bereitgestellt (bitte Haushaltstitel unter Angabe der Zweckbestimmung und Soll bzw. Ist angeben)? Der Titel 0916 422 01 (Bezüge und Nebenleistungen der planmäßigen Beamtinnen und Beamten) wurde für 2017 um 1 033 TEuro auf ein Soll von 20 363 TEuro erhöht. Hauptbestandteil der Erhöhung war der Eckwertebeschluss (+1 079 TEuro). Die Ausgaben des Titels beliefen sich in 2017 auf 14 966 TEuro (Ist). Das Soll wurde daher für 2018 um 5,5 Mio Euro abgesenkt. Eine separate Erfassung der Haushaltsmittel erfolgt für Postshipment-Kontrollen beim BAFA nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4350 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode In der 6. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wurde der Erfüllungsaufwand für das BAFA bei dem Nachhalten der zu erfassenden Fälle sowie der Vorbereitung und Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen mit zwei Planstellen , konkret auf jeweils eine Stelle des gehobenen und eine Stelle des mittleren Dienstes, beziffert. Für das BAFA wurden daher für Post-Shipment-Kontrollen zwei Planstellen (1 Dienstposten bewertet nach A12 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und ein Dienstposten bewertet nach A8 BBesG) ab dem Jahr 2017 vorgesehen. Im Rahmen des Eckwertebeschlusses hat das BAFA zusätzliche Mittel (1,079 Mio Euro in Titel 422 01) erhalten, ohne dass der auf diese Aufgabe entfallende Anteil aufgeschlüsselt wurde. Die beiden genannten Planstellen hatten 2017 Personalkosten in Höhe von 131 000 Euro. Hinzu kommen lt. BMF-Tabelle ca. 40 000 Euro Sachkosten, die dem BAFA nicht zusätzlich zur Verfügung gestellt wurden. Das Personal nimmt weitere Aufgaben im BAFA wahr. 31. Exporte von Antragstellern mit Sitz in welchen Bundesländern waren von den beiden bislang durchgeführten Post-Shipment-Kontrollen in Indien und den Vereinigten Arabischen Emiraten betroffen (Rüstungsexportbericht 2017, S. 16)? Die Antragsteller haben ihren Sitz in Baden-Württemberg. 32. Wie viele Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) wurden im Jahr 2017 gemäß der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) registriert ? Im Jahr 2017 wurde in 591 Fällen wegen eines möglichen Verstoßes gegen Strafnormen des Kriegswaffenkontrollgesetzes polizeilich ermittelt. 33. Wie haben sich die Fallzahlen der Verstöße gegen das KrWaffKontrG im Vergleich zum Jahr 2016 entwickelt? Im Jahr 2017 wurden im Vergleich zu 2016 ca. 4 Prozent weniger Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das KrWaffKontrG durchgeführt (591 Ermittlungsverfahren in 2017 versus 617 Ermittlungsverfahren in 2016). 34. Wie viele Tatverdächtige wurden bei Verstößen gegen das KrWaffKontrG insgesamt in 2017 ermittelt? Im Jahr 2017 wurde insgesamt gegen 594 Tatverdächtige wegen eines möglichen Verstoßes gegen das KrWaffKontrG ermittelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333