Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4353 19. Wahlperiode 17.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/4086 – Erfahrungen mit der Auszahlung des Rentenersatzzuschlages für ehemalige Beschäftigte in einem Ghetto V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit Wirkung zum 15. Juli 2017 wurde die Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war, überarbeitet. Damit wurde ein Problem einer zumindest teilweisen Lösung zugeführt , das von der Fraktion DIE LINKE. bereits im Jahr 2016 thematisiert worden war (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7493). Sie hatte darauf aufmerksam gemacht, dass Personen, die in einem Ghetto im nationalsozialistischen Einflussgebiet einer Beschäftigung nachgegangen waren, und deren Antrag auf Auszahlung der sogenannten Ghettorente nur deswegen abgelehnt worden war, weil sie die im Gesetz zur Zahlbarmachung von Leistungen aus Beschäftigung in einem Ghetto (ZRBG) vorgesehene Mindestwartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt hatten, im Vergleich zu anderen ehemaligen Ghettoinsassen benachteiligt wurden. Ein Gesetzesvorschlag der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9029, im ZRBG eine subsidiäre, lückenfüllende Wartezeiterfüllung zu verankern, fand keine Mehrheit. Stattdessen einigten sich im Rahmen eines längeren Diskussionsprozesses alle Fraktionen des 18. Deutschen Bundestages sowie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf eine Änderung der Richtlinie (www.matthias-w-birkwald.de/serveDocument.php?id=622.4ba.pdf). Die genannte Opfergruppe kann demzufolge nun einen sogenannten Rentenersatzzuschlag in Höhe von 1 500 Euro beantragen. Die damalige Problemanalyse war davon ausgegangen, dass vor allem ehemalige Ghettobewohner in solchen (meist osteuropäischen) Ländern, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, und vor allem solche, die noch als Minderjährige im Ghetto waren, von der neuen Regelung profitieren würden. Die Initiatoren der Neufassung der Richtlinie wollten auch dem Umstand Rechnung tragen, dass vor allem Roma sowie Sinti nach Kriegsende faktisch nur einen eingeschränkten Zugang zum regulären Arbeitsmarkt besaßen und daher keine für die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten nachweisen können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4353 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Während der Beratungen stellten Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen klar, dass die Praxis der Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung (sog. Wiedergutmachungsdispositionsfonds, WDF; vgl. auch Bundestagsdrucksache 19/1537), unter anderem auch NS-Opfern ohne deutsche Staatsbürgerschaft wenigstens Einmalzahlungen ermöglichen. 1. Wie viele Anträge auf Auszahlung des Rentenersatzzuschlages nach § 2 Absatz 2 der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war vom 12. Juli 2017, sind bislang gestellt worden (bitte nach Monaten seit Inkrafttreten der Neufassung der Richtlinie und Wohnsitzländern aufgliedern)? Bisher sind 1 266 Anträge gestellt worden. Die genaue Aufstellung ist der Anlage 1 zu entnehmen. 2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber (ggf. nach händischer Auswertung), wie viele der Antragsteller Jüdinnen bzw. Juden oder Romnija und Roma bzw. Sintize und Sinti sind (bitte nach Wohnsitzländern aufgliedern )? Von den 1 266 bisher beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) eingegangenen Anträgen auf Rentenersatzzuschlag gehören laut vorliegenden Informationen 166 Antragsteller der Volksgruppe der Sinti und Roma an, die anderen Antragsteller sind Jüdinnen und Juden. (Anlage 2) 3. Wie viele der Antragsteller hatten bei Beendigung ihres zwangsweisen Aufenthaltes in einem Ghetto bzw. im Sinne der Stichtagsregelung aus § 250 Absatz 1 Nummer 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) am 31. Dezember 1949 das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht und können damit keine Anrechnung von verfolgungsbedingten Ersatzzeiten beantragen? Im BADV liegen 651 Anträge nach § 2 Absatz 2 der Anerkennungsrichtlinie vor, bei denen die Antragsteller und Antragstellerinnen das 14. Lebensjahr bei Beendigung des Ghettoaufenthaltes nicht erreicht hatten. Zum Stichtag 31. Dezember 1949 hatten 459 Antragsteller und Antragstellerinnen das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht. 4. Wie viele Anträge wurden zwischenzeitlich beschieden? Wie viele Anträge wurden zwischenzeitlich anerkannt? Wie gliedern sich die Anerkennungen nach Wohnsitzländern auf, und wie viele der Anerkennungen pro Wohnsitzland beziehen sich nach Kenntnis der Bundesregierung auf Antragsteller mit jüdischem bzw. Romno-Hintergrund (bitte getrennt aufgliedern)? Zwischenzeitlich wurden 940 Anträge bearbeitet. Positiv beschieden wurden 655 Anträge. Eine differenzierte Aufstellung ist der Anlage 3 zu entnehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4353 5. Wie viele Anträge wurden abgelehnt, und aus welchen Gründen (bitte Ablehnungsgründe möglichst differenziert angeben und folgende Möglichkeiten einzeln angeben: kein Nachweis eines Ghettoaufenthaltes; zwar Nachweis eines Ghettoaufenthaltes, aber nicht einer Beschäftigung; die Beschäftigung im Ghetto war bereits im Rahmen der Zwangsarbeiterentschädigung durch die Stiftung EVZ – Erinnerung, Verantwortung und Zukunft – entschädigt worden; Antrag wurde nicht vom Berechtigten, sondern von anderen Personen eingereicht; andere Gründe, sofern möglich bitte ebenfalls aufschlüsseln )? Wie gliedern sich die Ablehnungen nach Wohnsitzländern auf, und wie viele Ablehnungen pro Wohnsitzland beziehen sich nach Kenntnis der Bundesregierung auf Antragsteller mit jüdischem oder Romno-Hintergrund (bitte getrennt aufgliedern)? Bisher wurden 283 Anträge auf Rentenersatzzuschlag ablehnend beschieden. Die Voraussetzungen für den Erhalt der Leistung müssen kumulativ vorliegen. Für die Ablehnung des Antrages ist das Nichtvorliegen einer dieser Voraussetzungen ausreichend. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen ist nicht erforderlich. So wurde z. B. der Ghettoaufenthalt nicht geprüft, wenn auf Grund des Geburtsjahres der Antragsteller die Ausübung eines beschäftigungsähnlichen Verhältnisses nicht möglich war. Die konkrete Aufstellung der Ablehnungsgründe ergibt sich ebenfalls aus der Anlage 3, wie auch die genaue Aufstellung nach Wohnsitzländern . 6. Wie viele der 270 Personen, von welchen mindestens 238 Personen Mitte 2017 vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) im Sinne von § 2 Absatz 1 der Anerkennungsrichtlinie als potenziell anspruchsberechtigt identifiziert worden und angeschrieben worden waren (siehe Ergebnisvermerk des Berichterstatter-Gesprächs zum ZRBG am 24. April 2017 sowie die gemeinsame Erklärung der Berichterstatter unter www. matthias-w-birkwald.de/serveDocument.php?id=622.4ba.pdf) haben seither den Rentenersatzzuschlag gemäß § 2 Absatz 2 beantragt, und wie wurden die Anträge entschieden (bitte nach Ablehnungen und Anerkennungen sowie nach Wohnsitzland aufgliedern)? Wurden jene Personen, die keinen Antrag eingereicht haben, ein weiteres Mal angeschrieben? Wie viele Personen aus dieser Gruppe haben einen Antrag gemäß § 2 Absatz 1 der Richtlinie gestellt, und wie wurde dieser beschieden (bitte nach Ablehnungen und Anerkennungen sowie nach Wohnsitzland aufgliedern)? Von den im Mai 2017 ca. 230 angeschriebenen Personen haben 36 Personen einen Antrag nach § 2 Absatz 1 der Anerkennungsrichtlinie gestellt. neun Anträge konnten noch nicht beschieden werden. 15 Anträge wurden abgelehnt. Es gab drei sonstige Erledigungen, neun Anträge wurden bewilligt. Von diesen neun Personen , denen die Anerkennungsleistung zuerkannt wurde, haben nur vier einen Antrag auf einen Rentenersatzzuschlag gestellt. Ein Antrag konnte bewilligt werden. Ein weiterer Antrag wurde abgelehnt, da der Antragsteller doch eine Rentenzahlung erhält. Die anderen beiden Vorgänge sind noch nicht entscheidungsreif, da entscheidungsrelevante Unterlagen fehlen (Anlage 4). Die Antragsteller, die keinen Antrag eingereicht haben, wurden nicht noch einmal angeschrieben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4353 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. In wie vielen weiteren Fällen hat das BADV, ggf. nach entsprechender Datenübermittlung durch die Deutsche Rentenversicherung, Personen, deren Anträge auf Leistungen nach dem ZRBG in der Vergangenheit allein aufgrund fehlender Wartezeiterfüllung abgelehnt worden waren, von sich aus angeschrieben, um sie auf die Neufassung der Richtlinie aufmerksam zu machen ? Falls es keine solchen Anschreiben gegeben haben sollte, warum nicht? Nach Inkrafttreten der Neufassung der Anerkennungsrichtlinie sind weitere 920 Personen vom BADV angeschrieben worden. Es wird dazu auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Weiter wurde zwischen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und dem BADV bereits vor Inkrafttreten der Neufassung der Richtlinie vereinbart, dass die DRV bei künftigen Ablehnungen wegen Nichterreichens der Allgemeinen Wartezeit die Antragsteller auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Zahlung eines Rentenersatzzuschlages zu stellen, hinweist. 8. Wie viele der 1 380 Personen, die keine Ghettorente nach dem ZRBG aufgrund nicht erfüllter Wartezeit erhalten konnten und als solche Mitte 2017 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) identifiziert wurden , haben einen Antrag auf Rentenersatzzuschlag gemäß § 2 Absatz 2 der Richtlinie beantragt, und wie wurden diese Anträge entschieden (bitte nach Monat, Ablehnungen und Anerkennungen sowie nach Wohnsitzland aufgliedern )? Das BADV hat die entsprechenden Akten vor der Anschreibeaktion gesichtet. Im Ergebnis dessen wurden z. B. zahlreiche Anträge identifiziert, bei denen die Antragsteller bereits verstorben waren. Da der Antrag nur vom Berechtigten selbst gestellt werden kann, war hier nichts weiter zu veranlassen. In den Fällen, in denen hier Postrückläufe und keine aktuellen Adressen vorlagen, wurden Anschriften mit der DRV abgeglichen. Auch hier erfolgte keine Information, wenn keine aktuelle Anschrift ermittelt werden konnte. Von den letztlich 920 angeschriebenen potentiellen Berechtigten haben 536 einen Antrag nach § 2 Absatz 2 der Richtlinie gestellt (Anlage 5). 9. Inwiefern sind nach Auffassung der Bundesregierung auch Sinti und Roma, die in kommunalen sogenannten Zwangslagern bzw. Zigeunerlagern ab Mitte der 1930er Jahre innerhalb des Reichsgebiets leben mussten und einer freiwilligen Arbeit im Sinne des ZRBG nachgingen, und die nach Auskunft des BMF gegenüber der Abgeordneten Ulla Jelpke mit Schreiben vom 15. Juni 2018 analog zu § 2 Absatz 1 der Anerkennungsrichtlinie eine Einmalzahlung von 2 000 Euro erhalten, auch zum Empfang der Anerkennungsleistung nach § 2 Absatz 2 der Anerkennungsrichtlinie berechtigt, bzw. beabsichtigt die Bundesregierung, ihnen eine analoge Leistung zu gewähren (bitte ausführen, was genau geplant ist bzw. begründen, wenn keine solchen Regelungen vorgesehen sind)? Der Erhalt von Leistungen nach § 2 Absatz 2 der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war (Anerkennungsrichtlinie) für Sinti und Roma, die in kommunalen Zwangslagern (sogenannte Zigeunerlager) freiwillige Arbeit verrichteten , ist nicht möglich. Da allerdings auch diese Beschäftigungs- und beschäftigungsähnlichen Verhältnisse nicht ausreichend sozialversicherungsrecht- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4353 lich berücksichtigt worden sind, wurde in Absprache mit dem Zentralrat Deutscher Sinti und Roma eine analoge Regelung in Form einer Leistung im Rahmen des sogenannten Wiedergutmachungs-Dispositions-Fonds geschaffen. 10. Inwiefern sind nach Auffassung der Bundesregierung Sinti und Roma, die infolge des sogenannten Festsetzungserlasses ab Oktober 1939 einer strikten polizeilichen Kontrolle ihres Aufenthaltsortes bei ständiger Androhung der Einlieferung in ein KZ unterlagen, soweit sie einer freiwilligen Arbeit im Sinne des ZRBG nachgingen, zum Erhalt der Anerkennungsleistungen nach § 2 Absatz 1 sowie Absatz 2 der Anerkennungsrichtlinie bzw. analogen Leistungen berechtigt? Beabsichtigt die Bundesregierung ggf., eine solche analoge Leistung einzuführen (bitte ausführen, was genau geplant ist bzw. begründen, wenn keine solchen Regelungen vorgesehen sind)? Der Bezug von Leistungen nach § 2 Absatz 1 sowie Absatz 2 der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war (Anerkennungsrichtlinie) für Sinti und Roma, die im Rahmen des sogenannten Festsetzungserlasses von Herbst 1939 in den Grenzen bestimmter Ortschaften leben mussten und freiwilligen Beschäftigungen nachgingen, ist aufgrund der fehlenden Voraussetzungen nach der Ghetto-Definition nicht möglich. Gleichwohl besteht auch für diese Personengruppe seit Jahren die Möglichkeit des Erhalts einer einmaligen Leistung nach dem Grundverfahren des sogenannten Wiedergutmachungs-Dispositions-Fonds, sofern nicht bereits in früheren Verfahren Leistungen bezogen wurden. Voraussetzung ist ein Verfolgungsschicksal im Sinne der §§ 1 und 2 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). 11. Wie viele Anträge auf Einmalbeihilfe (Grundverfahren) nach den Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung (sog. Wiedergutmachungsdispositionsfonds, WDF) sind seit Juli 2017 gestellt worden (bitte nach Monaten und Wohnsitzländern aufgliedern, wie wurden diese Anträge beschieden, bei Ablehnung bitte Grund nennen)? 12. Wie viele Anträge auf Einmalbeihilfe aus dem Wiedergutmachungsdispositionsfonds des Bundes (WDF) wurden seit Juli 2017 durch Sinti und Roma mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestellt (bitte nach Monaten und Wohnsitzländern aufgliedern, wie wurden diese Anträge beschieden , bei Ablehnung bitte Grund nennen)? Haben Sinti und Roma mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und ohne deutsche Staatsbürgerschaft sowie „Volkszugehörigkeit “ auch Anträge auf laufende Beihilfen gestellt, und wenn ja, wie wurden diese beschieden, und erwägt die Bundesregierung, die Beschränkung der laufenden Beihilfen auf deutsche Staatsbürger bzw. deutsche „Volkszugehörige “ (vgl. Fußnote auf Bundestagsdrucksache 19/1537, Antwort zu Frage 10) zu streichen, weil sie dem Verfolgungsschicksal nicht gerecht wird (bitte begründen)? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Einen Überblick über die Bearbeitung der Einmalbeihilfen im WDF seit dem 1. Juli 2017 gibt die in der Anlage 6 beigefügte Aufstellung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4353 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Antragsteller fordern in der Regel eine Entschädigungsleistung. Dabei ist nicht erkennbar, ob laufende- oder Einmalzahlungen erwartet werden. Die Richtlinien sehen die Gewährung von laufenden Beihilfen für ausländische Staatsangehörige nicht vor. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die Richtlinien zu ändern. 13. Was genau haben die Bundesregierung bzw. die ihr nachgeordneten Behörden unternommen, um potenziell Betroffene über die Neufassung der Anerkennungsrichtlinie zu informieren (bitte umfänglich wiedergeben, welche Behörden in welchen Staaten, welche jüdischen bzw. Romno-Organisationen , weitere zivilgesellschaftliche Organisationen oder Multiplikatoren usw. informiert worden sind)? Wie genau sind sie vorgegangen, um potenziell Betroffene über die Neuregelungen des WDF zu informieren (um Ergänzung der Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 19/1537 wird gebeten; in beiden Fällen bitte umfänglich wiedergeben, welche konkrete Schritte jeweils in welchem Land unternommen wurden, und wie viele Behörden und NGOs –Nichtregierungsorganisationen – kontaktiert wurden usw.)? Das BADV hat auf seiner Internetseite auf die Neufassung der Anerkennungsrichtlinie und die Möglichkeit einen Antrag auf einen Rentenersatzzuschlag zu beantragen hingewiesen und sowohl entsprechende Merkblätter als auch Antragsformulare veröffentlicht. Zudem wurden 920 potentielle Antragsteller persönlich angeschrieben und auf den § 2 Absatz 2 der Anerkennungsrichtlinie aufmerksam gemacht. Darüber hinaus wurden zahlreiche bevollmächtigte Rechtsanwälte darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Anerkennungsrichtlinie geändert wurde. Hinzu kamen zahlreiche Anfragen von Verbänden und Antragstellern, die sich nach den Voraussetzungen für den Erhalt des Rentenersatzzuschlages erkundigt haben. Zur Unterrichtung über Entschädigungsmöglichkeiten für verfolgte nicht-jüdische NS-Opfer haben die deutschen Auslandsvertretungen in Serbien, Kosovo, Polen, Ungarn, Rumänien, Moldau, Russland, Ukraine, Slowenien, Weißrussland , Tschechien, Slowakei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Lettland, Mazedonien , Bulgarien, Estland, Litauen, Kroatien und Montenegro Informationen über Antragsvoraussetzungen und die antragsannehmende Stelle auf ihrer Internetseite veröffentlicht. 14. Auf welche Probleme und spezifischen Herausforderungen ist das BADV bei der Bearbeitung der Anträge auf den Rentenersatzzuschlag gestoßen? Es gab keine nennenswerten Probleme bzw. Herausforderungen bei der Bearbeitung der Anträge. Mögliche Fragestellungen oder Probleme wurden im Vorfeld und in enger Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung Bund geklärt . 15. Wie schätzt die Bundesregierung die bisherigen Erfahrungen mit der Neufassung der Richtlinie ein, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Die Antragstellung auf einen Rentenersatzzuschlag nach der Neufassung der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war und bisher ohne sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung geblieben ist vom 12. Juli 2017 wird mit bereits über 1200 Anträgen aktiv genutzt. Schon in ihrer ursprünglichen Fassung übernahm die Anerkennungsrichtlinie eine Befriedungsfunktion für die Fälle, in Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4353 denen trotz Ghetto-Aufenthalts ein Rentenanspruch an Voraussetzungen der gesetzlichen Rentenversicherung scheiterte. Diese Befriedungsfunktion sollte die Anerkennungsrichtlinie auch für die vorliegenden Fälle bewirken und hat dies nach Ansicht der Bundesregierung auch erreicht. Darüber hinaus finden regelmäßig Lenkungsgruppenbesprechungen der beteiligten Behörden statt, um in der Verwaltungspraxis trotzdem neu entstehende Fragestellungen zügig und einheitlich beantworten zu können. 16. Wie viele Anträge auf eine Ghettorente wurden seit Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind, gestellt (bitte nach Monat und Geschlecht aufschlüsseln, wie wurden diese Anträge beschieden, bei Ablehnung bitte den Grund nennen)? 17. In wie vielen Fällen wurde seit Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind, eine Ghettorente nach dem ZRBG aufgrund der Nichtanerkennung einer „Rentenantragstellung zu Lebzeiten“ abgelehnt? Die Fragen 16 und 17 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Seit Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutsch-land und der Republik Polen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen , die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind, wurden von Antragstellerinnen und Antragstellern mit Wohnsitz in Polen insgesamt rund 1 680 Anträge gestellt. Die Verteilung auf die Geschlechter beträgt rund 60 Prozent Frauen und 40 Prozent Männer. Rund 80 Vorgänge befinden sich noch in laufender Bearbeitung. Rund 1 600 sind mit folgendem Ergebnis abgeschlossen: 636 Bewilligungen, 567 Ablehnungen sowie 394 Vorgänge, in denen keine positive Entscheidung getroffen werden konnte, da die Antragstellerinnen und Antragsteller ohne Rechtsnachfolger verstorben sind. Die Ablehnungen haben folgende Gründe: 207 – Ghettobeschäftigung nicht glaubhaft gemacht 158 – Mindestversicherungszeit von 60 Monaten nicht erfüllt 150 – Anträge von Hinterbliebenen, ohne Antrag des Berechtigten zu Lebzeiten 52 – Antragstellerinnen und Antragsteller im Zeitpunkt der angegebenen Ghettobeschäftigung jünger als drei Jahre. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4353 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Problematik der fehlenden Gleichstellung einer polnischen Sozialrente durch Sinti und Roma, bei der im Zuge einer Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Ghettorente nach dem ZRBG, diese nicht als Nachweis für das Vorliegen einer Rentenbeantragung anerkannt wurde, was zur Ablehnung einer Ghettorente nach ZRBG geführt hat (obwohl gemäß der Verfügung der DRV Bund vom 2. Mai 2017 – Az 300-75/000.1.6 – klargestellt wurde, dass: „[…] auch ein Antrag auf eine polnische Sozialrente zur Antragsgleichstellung führen kann.“), und welche konkreten Lösungsvorschläge wurden hierbei von der Bundesregierung entwickelt? 19. In wie vielen Fällen wurde eine Ghettorente aufgrund der fehlenden Gleichstellung eines Antrages auf polnische Sozialrente (poln. zasiłek stały bzw. renta socjalna, welche gemäß Artikel 37 des polnischen Gesetzes vom 12. März 2004 über Sozialhilfe, poln. Gesetzblatt Dz.U. 2013, Pos. 182, Personen , die das 65. bzw. 60. Lebensjahr erreicht haben und gleichzeitig keinen Anspruch auf Altersrente haben, zusteht) abgelehnt? 20. In wie vielen Fällen wurde eine Ghettorente aufgrund der fehlenden Gleichstellung eines Antrages auf polnische Rente für Kombattantinnen und Kombattanten (poln. dodatek kombatancki, die gemäß Artikel 15 des Gesetzes vom 24. Januar 1991 über Kombattanten und bestimmte Personen die Opfer von Kriegsrepressionen wurden, poln. Gesetzblatt Dz.U. 2018 r. Pos. 276, durch die ZUS – Staatliche Sozialversicherung in Polen – bei Feststellung eines Kombattanten-Status ausgezahlt wird) abgelehnt? 21. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Anzahl von Fällen bei denen die mangelnde Gleichstellung eines Antrages auf sog. Sozialrente zur Folge hatte, dass Rechtsnachfolger das Verfahren auch nach dem Tod des Berechtigten nicht weiterbetreiben konnten, obwohl alle weiteren Voraussetzungen für eine Ghettorente nach dem ZRBG vorlagen (namentlich der Verstorbene, der im Ghetto gearbeitet hat, bei Verkündung des ZRBG im Juni 2002 noch gelebt hat)? 22. In wie vielen Fällen hat sich die Deutsche Rentenversicherung (DRV) an den polnischen Rentenversicherungsträger Zakład Ubezpieczeń Społecznych (ZUS) von Amts wegen gewandt um festzustellen, ob ein potenziell Berechtigter dort einen Antrag auf sog. Sozialrente gestellt hatte, um diesen einer Rentenantragstellung gleichzustellen und die Anspruchsberechtigung für eine Ghettorente nach dem ZRBG zu bestätigen ? Wann und mit welchen Hinweisen auf Probleme bei der Zahlbarmachung von Ghettorenten nach dem ZRBG wurde die Deutsche Rentenversicherung Bund vom Verband der Jüdischen Glaubensgemeinden in Polen sowie der Vereinigung der Roma in Polen angeschrieben, und wann und mit welchem Inhalt wurden diese Schreiben beantwortet, um eine Lösung herbeizuführen? Welche Rolle spielte dabei u. a. die fehlende Gleichstellung der polnischen Sozialrente, und welche anderen staatlichen Stellen wurden darüber in der Bundesrepublik Deutschland in Kenntnis gesetzt? Die Fragen 18 bis 22 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam wie folgt beantwortet. Der Bundesregierung ist die Problematik einer fehlenden Gleichstellung von Anträgen nicht bekannt. Die Rentenversicherungsträger berücksichtigen im Rahmen der Antragsgleichstellung jeden Antrag, der bei einem polnischen Rentenversicherungsträger gestellt wurde. Welche polnische Rente bezogen wird, ist dabei unerheblich. Dies hat die DRV Bund der Vereinigung der Roma in Polen mit Schreiben vom 2. Mai 2017 (Az. 300-75/000.1.6) mitgeteilt. In diesem Schreiben wurde auch darum gebeten, konkrete Einzelvorgänge zu benennen, in denen ein Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4353 polnischer Rentenantrag von den deutschen Rentenversicherungsträgern bisher nicht berücksichtigt wurde. Weiterer Schriftverkehr ist der Bundesregierung nicht bekannt, so dass auch keine Fallzahlen genannt werden können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4353 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage 1 Antragseingänge auf Zahlung des Rentenersatzzuschlages nach § 2 Abs. 2 der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war vom 12. Juli 2017 2017 2018 07 08 09 10 11 12 01 02 03 04 05 06 07 08 Gesamt Argentinien 1 1 Australien 2 1 2 2 7 Belarus 8 6 4 18 Bulgarien 2 3 5 Deutschland 27 69 52 12 11 5 3 1 1 1 2 2 186 Großbritannien 1 1 Indonesien 1 1 Israel 46 54 25 46 35 44 16 13 7 3 4 7 7 307 Kanada 1 1 3 3 8 Moldau 4 1 1 1 7 Neuseeland 1 1 Polen 15 20 3 77 1 2 10 6 8 1 2 2 1 148 Rumänien 4 1 1 6 Russland 9 12 2 2 4 5 1 3 1 1 1 1 42 Schweden 1 1 Südafrika 1 1 Ukraine 44 26 24 14 3 4 4 4 9 11 2 145 Ungarn 1 1 1 3 USA 49 101 42 21 19 48 26 16 9 10 17 17 3 378 Gesamt 1266 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4353 Anlage 2 Land Anträge Land Anträge davon Anträge von Sinti und Roma USA 378 USA 378 Israel 307 Israel 307 Deutschland 186 15 Deutschland 186 Polen 148 145 Polen 148 Ukraine 145 Ukraine 145 Russland 42 Russland 42 Weißrussland (Belarus) 18 Weißrussland (Belarus) 18 Kanada 8 Kanada 8 Australien 7 Sonstige 34 Moldau (Moldawien) 7 1.232 Rumänien 6 6 34 Bulgarien 5 1.266 Ungarn 3 Argentinien 1 Großbritannien 1 Indonesien 1 Neuseeland 1 Schweden 1 Südafrika 1 Summe 1.266 166 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4353 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage 3 Anzahl U SA Is ra el D eu ts ch la nd Po le n U kr ai ne R us sl an d B el ar us K an ad a A us tr al ie n M ol da u R um än ie n B ul ga ri en U ng ar n A rg en tin ie n U K In do ne si en N eu se el an d Sc hw ed en Sü da fr ik a Anträge gesamt 1266 378 307 186 148 145 42 18 8 7 7 6 5 3 1 1 1 1 1 1 davon Bewilligungen 655 200 165 114 37 83 19 15 5 3 6 1 0 2 1 1 1 1 0 1 AST jüdisch 616 200 165 113 0 83 19 15 5 3 6 0 0 2 1 1 1 1 0 1 AST Sinti und Roma 39 0 0 1 37 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 davon Ablehnungen 283 79 57 33 88 17 1 2 0 0 0 3 1 1 0 0 0 0 1 0 AST jüdisch 180 79 57 21 0 17 1 2 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 1 0 AST Sinti und Roma 103 0 0 12 88 0 0 0 0 0 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0 Sonstige Erledigungen 2 1 1 noch offene Anträge 326 99 85 38 22 45 22 1 3 4 1 2 4 0 0 0 0 0 0 0 Ablehnungsgründe Alter 85 18 30 12 11 13 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 AST jüdisch 18 30 7 0 13 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 AST Sinti und Roma 0 0 5 11 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 nicht gearbeitet 6 2 4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 AST jüdisch 2 4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 AST Sinti und Roma 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Kein Ghettobzw . -aufenthalt 28 3 8 10 1 2 1 0 0 0 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0 AST jüdisch 3 8 4 0 2 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 AST Sinti und Roma 0 0 6 1 0 0 0 0 0 0 3 0 0 0 0 0 0 0 0 Antrag durch Hinterbliebene 76 1 1 1 72 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 AST jüdisch 1 1 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 AST Sinti und Roma 0 0 0 72 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 ausserhalb Ghettozeitraum 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 AST jüdisch 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 AST Sinti und Roma 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Rentenzahlung 77 53 10 9 3 1 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 AST jüdisch 53 10 8 0 1 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 AST Sinti und Roma 0 0 1 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/4353 Anzahl U SA Is ra el D eu ts ch la nd Po le n U kr ai ne R us sl an d B el ar us K an ad a A us tr al ie n M ol da u R um än ie n B ul ga ri en U ng ar n A rg en tin ie n U K In do ne si en N eu se el an d Sc hw ed en Sü da fr ik a falsche Angaben 7 1 4 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 AST jüdisch 1 4 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 AST Sinti und Roma 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 sonstige Gründe 3 1 0 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 AST jüdisch 1 0 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 AST Sinti und Roma 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 283 79 57 33 88 17 1 2 0 0 0 3 1 1 0 0 0 0 1 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4353 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage 4 Antrag nach § 2 Abs. 1 Grund Antrag nach § 2 Abs. 2 Grund L an d A nt rä ge B ew ill ig un g A bl eh nu ng ke in G he tto o de r -a uf en th al t A nt ra g du rc h H B So ns tig e A bl eh nu ng so ns tig e E rl ed ig un g A nt ra g no ch n ic ht be sc hi ed en A nt rä ge B ew ill ig un g A bl eh nu ng ke in G he tto o de r -a uf en th al t R en te nza hl un g sonstige Erledigung Antrag noch nicht beschieden Belarus 2 2 1 1 Brasilien 1 1 Deutschland 1 1 Israel 11 2 6 3 2 1 3 1 1 1 Kanada 1 1 Polen 1 1 Rumänien 10 1 6 5 1 3 1 1 Ukraine 5 4 1 1 1 USA 4 3 2 1 1 Gesamt 36 9 15 10 2 3 3 9 4 1 1 0 1 0 2 36 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/4353 Anlage 5 Anschreiben Anträge Erledigungen 2017 Erledigungen 2018 Gesamt 09 10 11 12 01 02 03 04 05 06 07 08 Argentinien* 1 1 1 1 Australien* 2 1 1 1 Belarus* 20 16 2 8 4 14 Belgien* 1 Deutschland* 65 56 16 8 2 3 10 7 5 2 53 Großbritannien* 3 2 (1 jetzt wohnhaft USA) 1 1 Indonesien* 1 1 1 1 Israel Bewilligungen 244 125 14 17 7 18 9 11 8 4 3 2 2 95 Israel Ablehnungen 1 1 1 3 98 Kanada* 3 1 1 1 Moldau* 15 6 2 1 1 1 1 6 Neuseeland* 1 1 1 1 Niederlande 1 Österreich 1 Polen Bewilligungen 76 46 1 3 2 5 5 2 3 2 1 2 26 Polen Ablehnungen 3 2 1 1 7 33 Rumänien Bewilligungen 2 1 0 Rumänien Ablehnungen 1 1 1 Russland* 45 27 1 1 1 1 3 2 4 3 1 2 19 Südafrika* 1 1 1 1 Tschechien 4 Ukraine Bewilligungen 147 82 3 5 13 9 6 12 4 1 3 8 1 8 73 Ukraine Ablehnungen 1 1 74 Ungarn* 6 3 1 2 3 USA* 281 168 5 10 27 14 22 13 14 11 4 13 8 2 143 Gesamt 920 536 451 * Erledigung=Bewilligung Bewilligungen 439 Ablehnungen 12 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4353 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage 6 Überblick über die Bearbeitung der Einmalbeihilfen im WDF seit dem 1. Juli 2017 Wohnsitzland An-träge Entscheidung Bewilligung Ablehnung Grund noch in Bearbeitung Deutschland 40 15 19 Staatsbürgerschaft nicht geklärt (1 Fall) Antragsteller erhält bereits BEG-Rente (2 Fälle) Antragsteller erhält bereits eine lfd. Beihilfe aus dem WDF (3 Fälle) Antragsteller erhält bereits eine lfd. Beihilfe aus einem Härtefond der Bundesländer (2 Fälle) Antragsteller erhielt bereits eine Einmalbeihilfe aus dem WDF (3 Fälle) aufgrund des Geburtsdatums nach 1945 Entschädigung nicht möglich (4 Fälle) kein eigenes Verfolgungsschicksal (2 Fälle) unzureichende, widersprüchliche Angaben (2 Fälle) 6 Lettland 10 2 4 kein eigenes Verfolgungsschicksal (4 Fälle) 4 Moldawien 1 1 Niederlande 1 1 aufgrund des Geburtsdatums nach 1945 Entschädigung nicht mög-lich (1 Fall) Österreich 1 1 Polen 61 32 7 Vorleistung aus der Stiftung Polnisch-Deutsche Aussöhnung (6 Fälle) kein eigenes Verfolgungsschicksal (1 Fall) 22 Serbien 2 2 Tschechische Republik 11 10 1 Ukraine 1 1 Ungarn 167 52 14 Antragsteller erhielt bereits eine Einmalbeihilfe aus dem WDF (4 Fälle) kein eigenes Verfolgungsschicksal (10 Fälle) 101 USA 1 1 kein eigenes Verfolgungsschicksal (1 Fall) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333