Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 13. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4354 19. Wahlperiode 17.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Cornelia Möhring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/4087 – Anwendung von Familial Searching im Rahmen von DNA-Analysen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In einem gesetzgeberischen Schnellverfahren legalisierte der Deutsche Bundestag Ende Juni 2017 das Familial Searching genannte Verfahren, welches vor allem im Rahmen von DNA-Reihenuntersuchungen zum Einsatz kommt und im Falle sogenannter Beinahetreffer Rückschlüsse auf Verwandte erlaubt (§ 81h der Strafprozessordnung). Ermittlungen können sich nun nicht mehr nur gegen Speichelprobengeberinnen und Speichelprobengeber selbst richten, sondern sind – im Falle von Beinahetreffern – auch gegen deren Verwandte bis zum dritten Grad erlaubt. Mit Beinahetreffern sind DNA-Profile gemeint, die nur zum Teil mit dem Profil einer an einem Tatort gefundenen DNA übereinstimmen. Die dahinter stehende Annahme lautet, dass solche Profile von einem oder einer Verwandten der gesuchten Person stammen. Mit der neuen Regelung gerät nicht nur eine größere Gruppe von Angehörigen ins Visier der Ermittlungen, auch die Beweislastumkehr als das prinzipielle Problem der DNA-Reihenuntersuchungen erweitert sich damit auf Personenkreise, die noch nicht einmal die Möglichkeit haben, sich vorher zu überlegen, ob sie einer Probenabgabe und DNA-Analyse „freiwillig“ zustimmen wollen oder nicht. Zudem ist für Teilnehmende an einer DNA-Reihenuntersuchung vor einer Probenentnahme kaum die Tragweite ihrer Einwilligung in die Verwertung der Daten gegen eigene Verwandte einschätzbar , obwohl vorgeschrieben ist, dass es zu einer Aufklärung über die mögliche Belastung von Verwandten und die Möglichkeit der Verweigerung der Teilnahme kommen muss. Das neue Gesetz regelt auch nicht die konkrete Umsetzung , wodurch es im Wesentlichen der Polizei vorbehalten bleibt, wie sie auf der Grundlage eines solchen problematischen Ansatzes gegen Verwandte ermitteln will und wie ein Anfangsverdacht zu begründen ist, auf dessen Grundlage die Betroffenen erst zu einer Speichelprobe verpflichtet werden können. Im Jahr 2013 lehnte Prof. Dr. Lutz Roewer von der Berliner Charité die Suche nach Beinahetreffern als „biologisch motivierte Rasterfahndung“ ab. Teilübereinstimmungen einer DNA-Speichelprobe mit einer Spuren-DNA träten mit einer gewissen statistischen Wahrscheinlichkeit auch zufällig auf und müssten nicht unbedingt auf Verwandtschaft hinweisen. Von solchen Zufallstreffern seien bestimmte „ethnische“ Gruppen stärker betroffen als andere. Zu viele Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4354 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Unschuldige würden ins Visier der Ermittler geraten. Die Verhältnismäßigkeit dieses Instruments wird – angesichts des nicht unerheblichen Eingriffs in das Recht auf informelle Selbstbestimmung – daher angezweifelt (vgl.: www.zeit.de/ wissen/2013-11/gentest-beinahetreffer-verbrechen/seite-2). Derzeit ist bereits über 1 Prozent der Bevölkerung in Deutschland in der DNA- Analysedatei (DAD) des Bundeskriminalamtes (BKA) registriert. Damit befindet sich für die meisten Einwohnerinnen und Einwohner rein statistisch gesehen ein Verwandter dritten Grades in der Datenbank (vgl. hierzu: ç). Anders gesagt: Würde das Familial Searching auf die DAD angewandt, wäre über den Umweg der Beinahetreffer also theoretisch, wenn gleichmäßig und ohne bias gesampelt wird, jeder Einwohner und jede Einwohnerin via DNA-Analyse ermittelbar. 1. Hält die Bundesregierung den Einsatz von Familial Searching im Hinblick auf das vom Bundesverfassungsgericht wiederholt gestärkte Recht auf informelle Selbstbestimmung für verhältnismäßig (bitte begründen)? Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der Begriff „Familial Searching“ irreführend ist. Das deutsche Strafverfahrensrecht erlaubt keine systematischen Überprüfungen nach Verwandtschaftsverhältnissen. Die Untersuchung von Beinahetreffern erfolgt ausschließlich einzelfallbezogen. Die Regelung in den §§ 81e und 81h der Strafprozessordnung (StPO) wurde in der vergangenen Legislaturperiode durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert, damit bei dem Abgleich der DNA-Identifizierungsmuster auch solche Erkenntnisse zur Erforschung des Sachverhalts verwertet werden dürfen, die auf ein nahes Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Spurenverursacher und dem Probengeber hindeuten. Die neue Regelung lässt die Beweismittelerhebung durch die Entnahme von Körperzellen (§ 81h Absatz 1 Nummer 1 StPO) und ihre molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts (§ 81h Absatz 1 Nummer 2 StPO) sowie den automatisierten Abgleich mit dem Spurenmaterial (§ 81h Absatz 1 Nummer 3 StPO) unberührt. Erweitert wurde nur der Untersuchungsumfang nach § 81h Absatz 1 Halbsatz 2 StPO: Statt der Feststellung „ob das Spurenmaterial von diesen Personen stammt“, kann jetzt auch untersucht werden, ob das Spurenmaterial genetische Ähnlichkeit mit dem DNA-Identifizierungsmuster von Probanden aufweist. Wenn dies der Fall ist und die genetisch ähnliche Probe deanonymisiert wurde, kann gegen einen Dritten, der mit dem Probanden eng verwandt ist, eine DNA- Analyse nach Maßgabe der §§ 81a und 81e StPO angeordnet werden, wenn gegen ihn ein hinreichender Verdacht besteht. Diese Regelung hält die Bundesregierung für verhältnismäßig. 2. Wie viele Reihenuntersuchungen haben zwischen 2008 und 2018 stattgefunden (bitte nach Jahr, Bundesland und Anzahl aufführen)? Hinsichtlich der Durchführung von Reihenuntersuchungen werden auf Bundesebene keine statistischen Erhebungen durchgeführt. Entsprechende Zahlen aus den Bundesländern liegen auf Bundesebene ebenfalls nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4354 3. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die genauen Gründe dafür, Familial Searching anzuwenden, und in welchen Fällen geschieht dies? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung an irgendeiner, und wenn ja, an welcher Stelle, registriert, wo und wann Familial Searching in Reihenuntersuchungen oder an anderer Stelle (z. B. bei einem Abgleich einer unbekannten DNA-Spur mit allen DNA-Profilen der DAD oder bestehender LKA- DNA-Datenbanken) angewendet wurde, bzw. wo Ermittlungen auf dieser Grundlage durchgeführt wurden? Wenn ja, in wie vielen Fällen wurde Familial Searching bislang angewendet (bitte entsprechend für die letzten zehn Jahre angeben)? Die Strafprozessordnung sieht eine solche Registrierung nicht vor. Beinahetreffer dürfen ausschließlich in der in der Antwort zu Frage 1 genannten Konstellation verwendet werden. 5. Wird Familial Searching bei jeder Reihenuntersuchung angewendet, und wenn nicht, wie häufig kommt es dazu, und gibt es eine Differenzierung nach Deliktsgruppen? Sofern Reihenuntersuchungen gemäß § 81h StPO durchgeführt werden, ergibt sich die Einschränkung auf die Deliktsgruppen aus dem Gesetzestext (Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung). 6. Wie hoch muss die Teilübereinstimmung sein, das heißt wie viele und in welcher Kombination müssen STR-Systeme (STR = Short Tandem Repeats) übereinstimmen, damit von einer Verwandtschaft bis zum dritten Grad ausgegangen werden kann und ermittelt werden darf? Wie wird eine Verwandtschaft „bis zum dritten Grad“ genau interpretiert? Teilübereinstimmungen sind für die Abschätzung eines Verwandtschaftsverhältnisses nur bedingt geeignet, so ist z. B. bei einer Eltern-Kind-Verwandtschaft (Verwandtschaft 1. Grades) eine Übereinstimmung von einem Merkmal je Merkmalssystem zu erwarten. Bei einer Verwandtschaft zweiten Grades kann es sich um eine Großeltern-Enkel- oder um eine Geschwisterverwandtschaft handeln. Im ersten Fall ist eine Übereinstimmung von einem Viertel der Merkmale zu erwarten , während eine Geschwisterverwandtschaft in ihrer tatsächlichen Übereinstimmung variabel ist, aber im Durchschnitt eine 50 prozentige Übereinstimmung aufweist . Um zu bestimmen, ob eine Verwandtschaft vorliegen kann, werden Wahrscheinlichkeiten für Verwandtschaft bzw. Nichtverwandtschaft als sogenannte „Likelihood -Ratio“ gegenübergestellt. Diese muss für verschiedene Verwandtschaftskonstellationen separat berechnet werden. Wie sicher eine mögliche Verwandtschaft abschätzbar ist, hängt vor allem von der Art und Anzahl der untersuchten Merkmalssysteme (z. B. den Short Tandem Repeats) ab. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4354 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Mit den derzeit am häufigsten eingesetzten Untersuchungskits lassen sich Verwandtschaftsverhältnisse von Eltern und Kind sowie Geschwistern recht zuverlässig bestimmen, während die Bestimmung einer Verwandtschaft dritten Grades sowie von Großeltern/Enkeln nur sehr eingeschränkt möglich ist. Unter eine Verwandtschaft dritten Grades fallen Urgroßeltern, Urenkel, Onkel/ Tanten und Neffen/ Nichten. 7. Wie hoch ist die Rate der falsch positiven Treffer, d. h. der Treffer, die eine Teilübereinstimmung per Zufall und nicht wegen einer Verwandtschaft bis zum dritten Grad ergeben? Die Rate sogenannter falsch positiver Treffer hängt von mehreren Faktoren ab. Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Neben der Anzahl und Auswahl der untersuchten Merkmalssysteme spielt die Anzahl der Personen, die als Zielgruppe für eine Reihenuntersuchung in Frage kommen, eine Rolle, ebenso wie die Seltenheit des DNA-Musters der als relevant eingestuften Tatortspur. Bei einer Verwandtschaft ersten Grades wäre praktisch nicht mit falsch positiven Treffern zu rechnen. Bei Geschwistern wäre unter den in Punkt 6. erwähnten Standardbedingungen mit etwa ein Prozent falsch positiven Treffern zu rechnen. Bei der Konstellation Großeltern/Enkel, Onkel/Tanten bzw. Neffen/ Nichten sind echte Treffer nur zu einem geringen Prozentsatz von falsch positiven unterscheidbar , insbesondere wenn viele Personen an einer solchen Reihenuntersuchung teilnehmen . 8. Wie häufig konnte über Familial Searching bei Reihenuntersuchungen der Täter eines Delikts ermittelt werden? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 9. Wie stellt die Polizei nach Kenntnis der Bundesregierung sicher, dass jemand nicht allein durch die mangelnde Bereitschaft zur Speichelprobenabgabe unter Verdacht gerät und damit das Prinzip, sich und seine Angehörigen nicht selbst belasten zu müssen, außer Kraft gesetzt würde (bitte begründen)? Reihenuntersuchungen gemäß § 81h Absatz 1 StPO dürfen nur unter freiwilliger Mitwirkung der Betroffenen durchgeführt werden. Sofern eine freiwillige Mitwirkung abgelehnt wird, begründet dies keinen Tatverdacht. Wenn die Person nach Ausschluss aller Teilnehmer der Reihenuntersuchung weiterhin nicht einer Mitwirkung zustimmt und der Polizei keine Anhaltspunkte für einen möglichen Anfangsverdacht vorliegen, darf die Person weiteren strafprozessualen Maßnahmen nicht unterzogen werden. 10. Unter welchen Bedingungen müssen Verwandte von Personen mit Teiltreffer -Übereinstimmung sich einer DNA-Probe unterziehen? Einer solchen Probenentnahme gehen grundsätzlich drei Prüfschritte voraus: Sofern ein DNA-Spurenmuster des Tatortes und des Tatverdächtigen eine sehr starke Ähnlichkeit aufweist, prüft der untersuchende Wissenschaftler beim Direktvergleich , ob er einen entsprechenden Ermittlungshinweis an die sachbearbeitende Ermittlungsdienststelle in Hinblick auf die Einbeziehung möglicher Verwandtschaftsverhältnisse in die polizeilichen Ermittlungen gibt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4354 Die Ermittlungsdienststelle prüft, ob Verwandte der ursprünglichen Vergleichsperson tatverdächtig sind und eine entsprechende strafprozessuale Maßnahme kriminalistisch geboten und rechtlich möglich ist. Für die Maßnahme muss die Person entweder in die Probenentnahme einwilligen oder es muss ein richterlicher Beschluss gemäß §§ 81a und 81e StPO hierfür erwirkt werden. 11. Muss dafür ein weiterer Verdacht vorliegen, und wie muss dieser Anfangsverdacht konstruiert werden, oder reicht ein Verwandtschaftsverhältnis, um richterlich eine Probe anordnen zu können? Die richterliche Anordnung erfolgt gegen den Beschuldigten, sofern ein Anfangsverdacht gegen ihn besteht und die Maßnahme verhältnismäßig ist. 12. Wie wird die informierte Einwilligung (informed consent) zur Teilnahme an der Reihenuntersuchung gewährleistet? Gibt es bundesweit einheitliche Vorgaben, wie freiwillige Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Reihenuntersuchung über ihre Rechte informiert werden? Wenn ja, welche Informationen müssen gegeben werden? Und wie wird seit der Gesetzesreform sichergestellt, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer darüber informiert werden, dass sie eventuell Verwandte durch die Probenabgabe belasten? Der Einwilligung geht eine entsprechende schriftliche Belehrung voraus, in der die Betroffenen über die Sachlage und ihre Rechte informiert werden. Diese Belehrung ist Teil einer schriftlichen Einwilligungserklärung, wie sie bei allen auf freiwilliger Basis erfolgenden DNA-Probenentnahmen durch die Polizei zur Verfahrenssicherung eingeholt wird. Die Belehrung muss die konkrete Maßnahme benennen sowie die entsprechende Rechtsgrundlage und muss darüber informieren, was mit der Probe selbst und dem ermittelten Analyseergebnis geschieht. Außerdem muss speziell darauf eingegangen werden, ob die betreffende Person die Belehrung auch verstanden hat. Die bei Reihenuntersuchungen verwendeten Einwilligungserklärungen müssen eine entsprechende schriftliche Belehrung auch dazu enthalten, dass dadurch möglicherweise Verwandte bis zum 3. Grad belastet werden können, da diese Belehrung gemäß § 81h Absatz 4 StPO vorgeschrieben ist. 13. Wird in den Einladungen zur Speichelprobenabgabe in der Regel für den Fall der nicht freiwilligen Abgabe schon eine weitere Ermittlungsmaßnahme durch die Polizei angedroht? Reihenuntersuchungen gemäß § 81h Absatz 1 StPO dürfen nur unter freiwilliger Mitwirkung der Betroffenen durchgeführt werden. Die Androhung weiterer Ermittlungsmaßnahmen ist daher unzulässig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4354 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Gibt es Instanzen auf Bundes- oder Landesebene, die ein Monitoring und eine Qualitätsprüfung sowohl im Hinblick auf die Untersuchung von Beinahetreffern in den Laboren als auch die darauf aufbauenden polizeilichen Ermittlungsverfahren gewährleisten? Festgelegte Instanzen auf Bundes- oder Landesebene zum Monitoring oder zur Qualitätsprüfung bei Beinahetreffern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung nicht, jedoch beschäftigen sich die polizeilichen und wissenschaftlichen Fachgremien sowohl im Rahmen des allgemeinen dienstlichen Informationsaustausches als auch vor dem Hintergrund konkreter Fragestellungen mit diesem Thema. 15. Gibt es Pläne, das Familial Searching künftig auch auf die zentrale DNA- Analysedatei beim BKA auszudehnen? Wenn ja, wie sehen diese Pläne konkret aus? Es gibt keine gesetzliche Grundlage für eine Verwendung der DNA-Analyse-Datei (DAD) im Sinne der Fragesteller; die DAD beim Bundeskriminalamt ist aufgrund ihrer Programmstruktur für die Erkennung von Beinahetreffern auch nicht geeignet. Pläne, diese Rechtslage zu ändern, gibt es derzeit nicht. 16. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass Familial Searching auch auf öffentliche Genealogie-Datenbanken ausgeweitet werden soll? Wenn ja, welche sind dies? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Für ein Familial Searching über die Ermittlung von Beinahetreffern hinaus fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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