Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 13. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4357 19. Wahlperiode 17.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Protschka, Dr. Anton Friesen und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/4141 – Deutsche Staatsbürger im Ausland und deren Wahlverhalten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Wahlbeteiligung der deutschen Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz im Ausland ist extrem niedrig im Vergleich zu Staatsbürgern im Inland. Dabei fühlen sich viele Bürger weiterhin stark mit ihrer Heimat verbunden – und sind entweder unverschuldet (z. B. im Ausland geboren) oder aufgrund der persönlichen wirtschaftlichen Situation im Ausland. Die niedrige Wahlbeteiligung dieser Staatsbürger lässt sich wahrscheinlich auf die Hürden, die im internationalen Vergleich sehr hoch sind, zurückführen (www.welt.de/politik/deutschland/article1745021 14/Zu-und-Abwanderungen-Immer-mehr-Deutsche-verlassen-das-Land.html). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Auslandsaufenthalte, Wohnsitznahme im Ausland und Auswanderung sind für den freiheitlich-demokratischen Staat des Grundgesetzes eine selbstverständliche und durch das Grundrecht der Freizügigkeit aus Artikel 11 des Grundgesetzes garantierte Freiheitsbetätigung seiner Bürger. Die verschiedenen Gründe, aus denen in der heutigen Welt deutsche Staatsangehörige nicht in ihrer Heimat leben, entziehen sich daher einer Kategorisierung nach verschuldet oder unverschuldet. Das deutsche Wahlrecht enthält für im Ausland lebende Staatsangehörige keine besonderen Hürden, außer der durch den Umstand ihres Fortzugs aus der Bundesrepublik Deutschland bedingten Notwendigkeit, die Eintragung in das Wählerregister vom Ausland aus beantragen und dabei die das Wahlrecht begründenden Tatsachen, die sich sonst aus dem Melderegister ergeben, darlegen zu müssen . In den letzten Jahrzehnten ist das Wahlrecht der Auslandsdeutschen zudem in verschiedenen Schritten erheblich ausgeweitet worden. So wird als Regelfall das für die Wahlteilnahme erforderliche Mindestmaß an Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in Deutschland bei jedem Deutschen, der nach Vollendung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4357 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode seines 14. Lebensjahres irgendwann einmal in den letzten 25 Jahren für mindestens drei Monate ununterbrochen im Bundesgebiet gelebt hat, vom Gesetz unwiderleglich vermutet. Durch das 21. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962) wurde zudem deutschen Staatsangehörigen, die nie in Deutschland gelebt haben oder den Regeltatbestand aus anderen Gründen nicht erfüllen, das Wahlrecht zuerkannt, wenn sie darlegen können, dass sie aus anderen Gründen mit den politischen Verhältnissen in Deutschland hinreichend vertraut sind. Infolge der genannten Erleichterungen der Wahlteilnahme von im Ausland lebenden Deutschen hat sich die Wahlteilnahme von Auslandsdeutschen seit 2004 mehr als verdoppelt. 1. Wie viele deutsche Staatsbürger haben ihren ständigen Wohnsitz im Jahr 2017 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gehabt (bitte nach Ländern aufschlüsseln)? Wie viele waren es bei den vorhergehenden Bundestagswahlen (bitte alle Bundestagswahlen seit 1998 aufschlüsseln)? 2. Wie viele von diesen sog. Auslandsdeutschen sind wahlberechtigt gewesen? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Die Zahl der in Deutschland nicht mit einer Wohnung gemeldeten im Ausland lebenden Deutschen, die in das Ausland verzogen sind oder durch Geburtserwerb von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Deutsche Staatsangehörige, die keinen melderechtlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind in den deutschen Melderegistern melderechtlich nicht erfasst. Ein Melderegister für Auslandsdeutsche oder eine Meldepflicht für in das Ausland verzogene Deutsche gibt es nicht. Dementsprechend sind auch die Zahlen der am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden deutschen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes erfüllen, nicht bekannt. 3. Wie viele Auslandsdeutsche haben von ihrem aktivem Wahlrecht Gebrauch gemacht und an der Bundestagswahl 2017 teilgenommen? Ob ein im Wählerregister eingetragener Wahlberechtigter Auslandsdeutscher ist, wird in den Wählerlisten nicht ausgewiesen und nicht ausgewertet. Es ist aber davon auszugehen, dass die Zahl der an der Wahl teilnehmenden Auslandsdeutschen nicht wesentlich unter der Zahl der Auslandsdeutschen liegt, die ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis ihrer letzten Wohnsitzgemeinde in Deutschland beantragt haben. Die Zahlen der zu den letzten vier Bundestags- und Europawahlen in die Wählerregister eingetragenen Auslandsdeutschen ergeben sich aus der Antwort zu Frage 4. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4357 4. Wie viele Anträge für die Eintragung ins Wählerverzeichnis lagen dem Wahlleiter seitens der Auslandsdeutschen vor (bitte die Zahlen der letzten vier Bundestagswahlen und Europawahlen auflisten)? Die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist nach § 17 Absatz 2 Nummer 5 der Bundeswahlordnung bei der letzten Wohnsitzgemeinde beziehungsweise, wenn der Wahlberechtigte im Wahlgebiet nie gemeldet war, bei der Gemeinde zu beantragen , der er nach seiner Erklärung im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten verbunden ist. Der Bundeswahlleiter wird über erfolgte Eintragungen durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrags unterrichtet. Bei den letzten Bundestagswahlen wurde der Bundeswahleiter über die Eintragungen von Auslandsdeutschen in die Wählerregister in folgenden Zahlen unterrichtet : 2017 112 989 2013 67 057 2009 65 731 2005 54 808 Bei den letzten Europawahlen wurde der Bundeswahleiter über die Eintragungen von Auslandsdeutschen in die Wählerregister in folgenden Zahlen unterrichtet: 2014 13 700 2009 11 292 2004 6 444 1999 5 306 5. Wie bewertet die Bundesregierung die niedrige Wahlbeteiligung der Auslandsdeutschen ? 6. Plant die Bundesregierung, die Hürden für die Stimmabgabe zumindest bei den Bundestagswahlen und Europawahlen für Auslandsdeutsche zu verringern ? Wenn nein, warum nicht? 7. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung generell, um die Wahlbeteiligung der Auslandsdeutschen zu steigern? Die Fragen 5, 6 und 7 werden zusammen beantwortet. Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen . Um die Wahlteilnahme der Auslandsdeutschen zu fördern, machen die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages, also in der Regel mehr als ein halbes Jahr vor der Wahl, öffentlich bekannt, unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende Deutsche an der Wahl teilnehmen können und wie sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen können. Dies geschieht in überregionalen und regionalen Tages- und Wochenzeitungen des Gastlandes, über das Internet auf den Internetseiten des Bundeswahlleiters und der Botschaften sowie über das Be- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4357 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nachrichtigungssystem für Deutsche im Ausland ELEFAND, sofern die deutschen Bürgerinnen und Bürger im Ausland bei der Anmeldung in diesem System um Informationen zur Wahl gebeten haben. Dabei werden die im Ausland lebenden Wahlberechtigten auf die Ratsamkeit einer frühzeitigen Stellung des Antrags auf Eintragung in das Wählerregister der Gemeinde des letzten Wohnsitzes in Deutschland hingewiesen. Wenn diese in einem Land mit besonders langen Postlaufzeiten nach Deutschland leben, sollten sie den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis auf jeden Fall möglichst frühzeitig stellen. Auslandsvertretungen in Ländern mit besonders langen oder unzuverlässigen Postwegen bieten für den Versand der Briefwahlunterlagen durch die Wahlämter in das Ausland und für die Rücksendung der Wahlbriefe der Wahlberechtigten aus dem Ausland nach Deutschland die Benutzung des Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes an. Eine Liste der deutschen Auslandsvertretungen , die bei der Bundestagswahl 2017 die Mitnutzung der amtlichen Kurierwege ermöglichen, ist auf der Homepage des Bundeswahlleiters einsehbar. Mit der 11. Änderungsverordnung zur Bundeswahlordnung vom 24. März 2017 (BGBl I, Nr. 15, S. 585) wurden der zur Versendung der Briefwahlunterlagen zur Verfügung stehende Zeitraum verlängert und die Zustellung der Wahlbriefe an die Wahlämter der Gemeinden durch Sicherstellung der Maschinenlesbarkeit beschleunigt . Diese Regelungen wurden in der 6. Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 16. Mai 2018 (BGBl. I S. 570) auch für die Europawahlen übernommen. Mit der Deutschen Post AG als dem für die Rücksendung der Wahlbriefe nach § 36 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes öffentlich bekannt gemachten Postunternehmen (Bundesanzeiger vom 10. Juli 2017) ist sowohl für die Bundestagswahl am 24. September 2017, als auch für die Europawahl am 26. Mai 2019 vertraglich eine individuelle Sonntagszustellung der Wahlbriefe durch die Deutsche Post AG an die Wahlämter vereinbart worden, um die Zustellung bis zum letzten Moment sicherzustellen. Für die fristgerechte Stellung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und die rechtzeitige Rücksendung der ausgefüllten Briefwahlunterlagen an das Wahlamt der jeweiligen Fortzugsgemeinde in Deutschland (Eingang spätestens am Wahltag bis 18 Uhr) bleiben die Wahlberechtigten verantwortlich, die vom Ausland aus an Wahlen in Deutschland teilnehmen (vgl. die vom Deutschen Bundestag angenommene Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses vom 30. November 2006 auf Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlage 18 und vom 19. Juni 1991 auf Bundestagsdrucksache 12/1002, Anlagen 42 und 61). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333