Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4364 19. Wahlperiode 18.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Pascal Meiser, Susanne Ferschl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3758 – Nachfrage Entfristungskonzept Deutsche Post V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Abgeordnete Katja Kipping wollte mit ihren Schriftlichen Fragen 10 und 11 auf Bundestagsdrucksache 19/2334, S. 4 von der Bundesregierung wissen, wie diese die Entfristungskriterien der Deutschen Post AG bewertet und ob in den 20 Krankheitstagen auch Zeiten der Krankheit von Kindern enthalten sind sowie ob der Aufsichtsrat und die dortigen Arbeitnehmervertreter informiert wurden und den Kriterien zugestimmt haben. In ihrer Antwort vom 22. Mai 2018 verweigerte die Bundesregierung jegliche inhaltliche Antwort zu den Fragen . Sie begründete das mit knappen Worten damit, dass sie keine Bewertung zum operativen Geschäft von Unternehmen, die am Markt tätig sind, abgebe. Hinsichtlich des Aufsichtsrats berief sich die Bundesregierung zudem auf Vertraulichkeit . Auch auf die Schriftliche Frage 4 des Abgeordneten Pascal Meiser auf Bundestagsdrucksache 19/3288, S. 4 zu Beratungen und Beschlüssen des Aufsichtsrats der Deutschen Post wurde von der Bundesregierung gleichlautend mit dem Hinweis auf Vertraulichkeit nicht geantwortet. Dies ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller mehr als befremdlich. Dass die Bundesregierung keine Bewertungen zu den Entfristungskriterien abgibt , trifft nicht zu. So sagte der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz am 6. Mai 2018 in der ARD-Sendung „Anne Will“ „Diejenigen, die für uns im Aufsichtsrat sitzen, haben sich vorgenommen, [...], darauf zu reagieren und die Gespräche schon vereinbart“ und fügte hinzu: „Es wird gleich reagiert, damit es zu einer veränderten Praxis kommt, soweit wir das beeinflussen können.“ (zitiert nach: www.wiwo.de/unternehmen/dienstleister/arbeitsvertraege-vonkrankentagen -abhaengig-deutsche-post-entfristet-nur-gesunde-mitarbeiter/21 250538.html). Am darauffolgenden Tag wiederholte die Sprecherin des Bundesministeriums auf der Regierungspressekonferenz, „dass es dem Bund als Anteilseigner von privatrechtlich organisierten Unternehmen ein wichtiges Anliegen ist, dass die Unternehmen, an denen er sozusagen direkt oder indirekt beteiligt ist, einer sozial gerechten Beschäftigungspolitik entsprechen“. Was Krankheitstage und dergleichen angehe, habe der Bundesminister klargemacht, dass dieser Zusammenhang so nicht hinnehmbar und nicht tragbar sei. Der Bund habe auch die Möglichkeit, dem Vorstand seine Meinung und Einschätzung zu diesem Sachverhalt als Anteilseigner deutlich zu machen. Als Anteilseigner habe man natürlich auch ständig einen Blick darauf – der Bund schaue immer Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4364 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode aktiv darauf, wie die Entwicklung in den Unternehmen ist, an denen er beteiligt ist – und werde in dem Rahmen, in dem man Einfluss ausüben könne, auch Einfluss ausüben. Es sei natürlich Aufgabe des Bundes, zu überprüfen, ob es noch andere solcher nicht hinnehmbarer Kriterien mit Blick auf die Befristungen gibt. Allerdings musste die Sprecherin auch einräumen, dass der Bundesfinanzminister von den Vorgängen erst aus den Medienberichten erfahren hat. Gleichzeitig versicherte sie, dass der Bund von seinem Recht Gebrauch machen werde, auch von den übrigen Unternehmen mit Bundesbeteiligung einen entsprechenden Bericht anzufordern (vgl. www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift/ Pressekonferenzen/2018/05/2018-05-07-regpk.html). Die Nichtbeantwortung der Schriftlichen Fragen ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller auch verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar. Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten, mit dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161). Grenzen können sich nur aus dem Grundgesetz ergeben. Verweigert die Bundesregierung eine Antwort, so muss sie dies hinreichend begründen. Ein pauschales Berufen auf einen der verfassungsrechtlichen Gründe genügt in keinem Fall. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Informationsverweigerungsrechts ist substantiiert, nicht lediglich formelhaft, darzulegen (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11). Dem wird die Antwort der Bundesregierung aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht gerecht. Die Bundesregierung gibt nicht einmal pauschal an, auf welchen verfassungsrechtlichen Grund sie sich beruft. Es ist auch nicht ersichtlich , dass eine Antwortverweigerung gerechtfertigt sein könnte. Insbesondere fällt der erfragte Sachverhalt aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung. In welchem Umfang die Tätigkeiten von nicht mehrheitlich in der Hand des Bundes befindlichen Unternehmen in Privatrechtsform dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung unterfallen, hat das Bundesverfassungsgericht zwar noch nicht abschließend geklärt. Aus seinem Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 – zur Deutschen Bahn AG sowie aus der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte ergibt sich jedoch, dass sich der Verantwortungsbereich der Bundesregierung zumindest auf die Instrumente staatlicher Einflussnahme erstreckt. Die Wahrnehmung dieser Instrumente unterliegt somit der parlamentarischen Kontrolle . Dazu zählt in jedem Fall das Verhalten der Mitglieder der Regierung in den Organen selbständiger juristischer Personen des Privatrechts. Das Fragerecht beschränkt sich dabei nicht darauf, wie deren Stimmverhalten aussah. Eine sachgerechte Bewertung des Verhaltens in solchen Organen setzt voraus, dass die Abgeordneten auch den Kontext, in dem das Stimmverhalten eingebettet war, beleuchten können. Hierzu gehört insbesondere der Informationsstand der Regierungsmitglieder, an dem diese ihr Verhalten ausrichteten (vgl. VGH Sachsen , Beschluss v. 5. November 2009 – Vf. 133-I-08, BayVerfGH NVwZ 2007, 204). Die Bundesregierung macht es sich aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zu einfach, wenn sie meint, zu Sachverhalten des operativen Geschäfts keine Bewertung abgeben zu müssen. Wie der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen unter Verweis auf den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (s. o.) ausführt, umfasst zwar die Verantwortlichkeit der Regierung nicht ohne weiteres Gegenstände des operativen Geschäfts des betroffenen Unternehmens, für die die Aufsichtsgremien selbst nicht zuständig sind. Er kritisiert aber, dass die Antworten der Regierung jegliche Differenzierung hinsichtlich der Zuständigkeit für die erfragten geschäftlichen Entscheidungen und des entsprechenden Informationsstandes der Gremien vermissen lassen. Insbesondere werde nicht deutlich, inwieweit die in Rede stehenden Tatsachen dem Minister im Rahmen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4364 seiner Gremientätigkeit weder zur Kenntnis gelangt waren noch für ihn mit zumutbaren Aufwand in Erfahrung zu bringen gewesen wären. Das Fehlen jeglicher Kenntnis der Regierung von den begehrten Informationen hat der VGH Sachsen jedenfalls ausgeschlossen unabhängig davon, in welchem Umfang sie dem operativen Geschäft zuzuordnen sind. Dass die Regierung auch über das operative Geschäft zumindest in Teilen informiert war, ergibt sich schon aus der Mitwirkung des Ministers in verschiedenen Gremien des Unternehmens. Im Übrigen ist der Verantwortungsbereich der Bundesregierung vorliegend schon deshalb eröffnet, weil sich der Bundesfinanzminister Olaf Scholz zu dem Sachverhalt öffentlich geäußert hat (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 26. Juli 2006 – Vf. 11-IVa-05). Die Bundesregierung sollte auch wissen, dass sie sich dem Parlament gegenüber nicht auf die Vertraulichkeit der Beratungen und Dokumente des Aufsichtsrats berufen kann. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 zum wiederholten Mal festgestellt hat, ist die schlichte Berufung auf die Verschwiegenheitspflichten des Aktienrechts zur Begründung der Antwortverweigerung nicht ausreichend. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Für die Bundesregierung sind sozial gerechte Beschäftigungsbedingungen von hoher politischer Bedeutung. Ihrer arbeits- und sozialpolitischen Verantwortung wird sie sowohl als Akteur im Gesetzgebungsprozess als auch als Arbeitgeber gerecht. CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag vom 14. März 2018 auf die Umsetzung u. a. folgender Gesetzesinitiativen zur Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen in dieser Legislaturperiode verständigt: Die Gründung und die Wahl von Betriebsräten in Betrieben mit bis zu 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sollen erleichtert werden. Sachgrundlose Befristungen sollen eingeschränkt werden. Künftig sollen Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten höchstens 2,5 Prozent der Belegschaft sachgrundlos befristen dürfen. Wird diese Quote überschritten, gelten alle darüber hinaus sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisse als unbefristet zustande gekommen. Zudem sollen sachgrundlose Befristungen nur noch für die Dauer von 18 statt bislang 24 Monaten zulässig sein; bis zu dieser Gesamtdauer soll nur noch eine einmalige statt einer dreimaligen Verlängerung möglich sein. Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Verhinderung von langen Befristungsketten vorgesehen. Es soll eine Weiterentwicklung des Teilzeitrechts erfolgen und die Planungsund Einkommenssicherheit von Arbeitnehmern, die Arbeit auf Abruf erbringen , soll verbessert werden. Der Entwurf eines „Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts Einführung einer Brückenteilzeit“ sieht u. a. einen Rechtsanspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit (Brückenteilzeit) vor. Der Gesetzentwurf ist am 13. Juni 2018 vom Bundeskabinett beschlossen worden. Der Bundesrat hat bei der ersten Beratung am 6. Juli 2018 keine Einwände erhoben. Die Neuregelungen sollen – vorbehaltlich der Verabschiedung durch den Gesetzgeber am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Die Bundesregierung bekennt sich auch als Arbeitgeber zu dem im Koalitionsvertrag vereinbarten politischen Ziel, die Anzahl der sachgrundlos befristeten Beschäftigungsverhältnisse zu begrenzen. Bereits mit dem Bundeshaushalt 2018 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4364 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode wurden 535 neue Stellen zum Abbau sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse ausgebracht. Darin sind die zusätzlichen Stellen für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) noch nicht enthalten. Dort gilt eine Sonderregelung , bei der ein Bestandteil die Ausbringung weiterer 1 300 neuer Plan-/ Stellen zum Abbau sachgrundloser Befristungen ist. Im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2019 sind weitere 1 225,5 Plan-/Stellen für den Abbau sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse vorgesehen. Die Ressorts sollen die neuen Stellen zum Abbau sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse nutzen. Bis zu einer Gesetzesänderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes wurde wegen der Planung des Sach- und Personalhaushalts in der unmittelbaren Bundesverwaltung eine haushaltsgesetzliche Regelung geschaffen , wonach die Behörden grundsätzlich künftig keine weiteren sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge schließen dürfen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Damit erfüllt die Bundesregierung bereits vor Inkrafttreten einer Regelung im Teilzeitund Befristungsgesetz den politischen Auftrag des Koalitionsvertrags. Für die Beschäftigungsverhältnisse von selbständigen juristischen Personen des Privatrechts sind hingegen deren Geschäftsleitungen verantwortlich, weil der Abschluss von Arbeitsverträgen unterhalb der Geschäftsleiterebene in das von der Geschäftsleitung verantwortete operative Geschäft fällt. Die Deutsche Post AG ist im Rahmen der Postreformen als ein im Wettbewerb mit anderen Anbietern stehendes privatwirtschaftliches Unternehmen gegründet worden (vgl. Artikel 87f Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes). Dabei wurden ehemals staatliche Aufgaben privatisiert. Die Umwandlung der Deutschen Bundespost POSTDIENST in die Deutsche Post AG diente nicht zuletzt dem Zweck, ein selbständiges, nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelndes privatwirtschaftliches Unternehmen zu schaffen. Hierdurch sollte die Deutsche Post AG ausweislich des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum Postneuordnungsgesetz (Bundestagsdrucksache 12/6718 vom 1. Februar 1994, Seite 1) befähigt werden, in einem weltweit zunehmend liberalisierten Markt für Postdienstleistungen bestehen zu können. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in mehreren Schritten von ihren Aktien an der Deutschen Post AG getrennt und ist über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mittelbar noch mit rd. 20,6 Prozent an der Deutschen Post AG beteiligt; die Mehrheit der Anteile wird von privaten Aktionären gehalten. Hat die Bundesrepublik Deutschland die Deutsche Post AG – nicht zuletzt wegen der Selbständigkeit – gegründet und hält sie nur noch eine Minderheitsbeteiligung, so ist es nicht Aufgabe der Bundesregierung, Einfluss auf deren operatives Geschäft zu nehmen. Wie das Bundesverfassungsgericht am 7. November 2017 (2 BvE 2/11 -, juris Rd. 243) entschieden hat, besteht eine Grundrechtsbindung des privatwirtschaftlichen Unternehmens als solchem immer dann, wenn die öffentliche Hand durch ihre eigentumsrechtliche Mehrheit das Unternehmen beherrscht. Dann fallen die Tätigkeiten des Unternehmens in den Verantwortungsbereich des Staates. Hält der Staat hingegen nur eine Minderheitsbeteiligung an einem Privatunternehmen – wie es bei der Deutschen Post AG der Fall ist , handelt es sich nicht um staatliche Aktivitäten unter Beteiligung von Privaten, sondern vielmehr um private Aktivitäten unter Beteiligung des Staates. In diesem Bereich erstreckt sich die parlamentarische Kontrolle nur auf den staatlichen Verantwortungsbereich, nicht aber auf den unternehmerischen bzw. organisationsinternen. Für die zum Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4364 operativen Geschäft gehörende Beschäftigungspolitik für Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene ist der Vorstand der Deutschen Post AG, nicht jedoch die Bundesregierung, verantwortlich. Dessen ungeachtet hat die Bundesregierung bei der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte auch bei staatlichen Minderheitsbeteiligungen die sozialen Interessen der Beschäftigten im Blick und setzt sich für sozialpolitisch verantwortliche Beschäftigungsverhältnisse ein. Welche Einflussmöglichkeiten der Bund auf Unternehmen hat, hängt zum einen von seinem Stimmrechtsanteil, der Interessenlage der anderen Gesellschafter sowie den Mehrheitsverhältnissen im Aufsichtsrat ab. Zum anderen spielt die Rechtsform des Unternehmens eine wichtige Rolle. Die größten Einflussmöglichkeiten des Bundes bestehen dann, wenn der Bund Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist. Die Rechtsform der GmbH eröffnet dem Bund die Möglichkeit, durch entsprechende Anweisung der Geschäftsführung Einfluss auf das operative Geschäft zu nehmen. Von dieser Möglichkeit macht der Bund aus guten Gründen aber nur in Ausnahmefällen Gebrauch, weil dies die Selbständigkeit des Unternehmens in Frage stellen sowie die Autorität und das Verhältnis zur Geschäftsführung beschädigen würde. Zielführender ist es regelmäßig, mit der Geschäftsführung entsprechende Ziele zu vereinbaren und auf diese Weise einen Interessengleichklang zwischen dem Bund als Gesellschafter und der Geschäftsführung bzw. dem Unternehmen zu schaffen. Die Einflussmöglichkeiten des Bundes auf Aktiengesellschaften sind demgegenüber selbst dann deutlich geringer, wenn er Allein- oder Mehrheitsgesellschafter ist. Nach § 76 Absatz 1 des Aktiengesetzes, von dem auch nicht durch eine Satzungsregelung abgewichen werden darf, leitet der Vorstand der Aktiengesellschaft die Geschäfte eigenverantwortlich. Weisungsbefugnisse der Gesellschafter bestehen nicht. Die Aktionäre können ihre Rechte nur im Rahmen der Hauptversammlung ausüben (vgl. § 118 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes). Die Hauptversammlung kann nur über die in § 119 Absatz 1 des Aktiengesetzes genannten Fällen Beschlüsse fassen. Entscheidungen zu Fragen des operativen Geschäfts kann die Hauptversammlung nicht treffen. Etwas anderes gilt nach § 119 Absatz 2 des Aktiengesetzes nur, wenn der Vorstand der Hauptversammlung eine Frage der Geschäftsführung zur Entscheidung vorlegt. Der Bund tritt für eine sozialpartnerschaftliche Zusammenarbeit von Arbeitgeberund Arbeitnehmerseite ein. Bei Mehrheitsbeteiligungen des Bundes ist es vielerorts Praxis, dass die Arbeitnehmer auch dann Vertreter in den Aufsichtsrat entsenden dürfen, wenn hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht. 1. Wie erklärt die Bundesregierung, dass sie die oben erwähnten parlamentarischen Anfragen unter Verweis auf operatives Geschäft und Vertraulichkeit nicht beantwortet hat, das Bundesfinanzministerium den Medien gegenüber aber sehr wohl eine Bewertung der Kriterien vorgenommen und sich zum weiteren Vorgehen geäußert hat? Die Schriftliche Frage 10 der Abgeordneten Katja Kipping auf Bundestagsdrucksache 19/2334, S. 4 ist zum einen auf eine Bewertung des Entfristungskonzepts der Deutschen Post AG durch die Bundesregierung gerichtet; zum anderen wird danach gefragt, ob auch Fehlzeiten befristet Beschäftigter bei Krankheit von Kindern nach dem Entfristungskonzept der Deutschen Post AG als Krankheitstage anzusehen seien. Das Entfristungskonzept der Deutschen Post AG betrifft als Gestaltung der Beschäftigungsbedingungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4364 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode unterhalb der Vorstandsebene das operative Geschäft der Deutschen Post AG. Da es sich bei der Deutschen Post AG um eine Minderheitsbeteiligung im Sinne der Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2017 (2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 243) und vom 22. Februar 2011 (1 BvR 699/06 -, juris, Rn. 53) handelt, weil weder der Bund allein noch zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, gehört deren operatives Geschäft nicht zum Verantwortungsbereich der Bundesregierung. Solche Unternehmen sind nicht der Verwaltungsorganisation zuzurechnen (vgl. Christian Teuber, Parlamentarische Informationsrechte: Eine Untersuchung an den Beispielen des Bundestages und des Landtages Nordrhein-Westfalen, Berlin, 2007, S. 203). Bei staatlichen Minderheitsbeteiligungen handelt es sich nicht um staatliche Aktivitäten unter Beteiligung von Privaten, sondern um private Aktivitäten unter Beteiligung des Staates (vgl. Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2011, 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 54 und vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11 – juris, Rn. 243). Auch die in der Vorbemerkung der Fragesteller in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Verantwortung der Regierung bei sogenannten Minderheitsbeteiligungen nicht auf das Unternehmen erstreckt, sondern sich auf das Verhalten der Regierung, insbesondere von in das Überwachungsorgan entsandten Regierungsvertretern, beschränkt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. Juli 2006 – Vf. 11-Iva/05, NVwZ 2007, 204 (206)). Die besagte Schriftliche Frage der Abgeordneten Katja Kipping bezieht sich aber nicht auf ein Verhalten von Vertretern der Bundesregierung. Die Schriftliche Frage 4 des Abgeordneten Pascal Meiser auf Bundestagsdrucksache 19/3288, S. 4 bezieht sich auf bestimmte Tätigkeiten des Aufsichtsrats der Deutschen Post AG als Kollektivorgan und nicht auf ein Verhalten von Vertretern der Bundesregierung als Mitglied dieses Aufsichtsrats. Aus den oben bereits dargelegten Gründen besteht keine Verantwortung der Bundesregierung für die Tätigkeit eines Unternehmens mit staatlicher Minderheitsbeteiligung. Dies gilt entsprechend für die Tätigkeit des Aufsichtsrats als Organ eines solchen Unternehmens . Daher war die Bundesregierung nicht zur Beantwortung dieser Schriftlichen Frage verpflichtet. Dessen ungeachtet hat die Bundesregierung über den eigentlichen Frageinhalt hinaus in ihrer seinerzeitigen Antwort erläutert, welche Maßnahmen der Vertreter der Bundesregierung im Aufsichtsrat im Zusammenhang mit dem Entfristungskonzept der Deutschen Post AG ergriffen hat. 2. Welche Geschäfte sind nach der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates der Deutschen Post AG zustimmungspflichtig (vgl. § 9 der Satzung der Deutschen Post AG)? Gehört das Entfristungskonzept dazu? Sieht die Bundesregierung hier Ergänzungsbedarf? Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats wird von der Deutschen Post AG nicht veröffentlicht; es besteht auch keine Veröffentlichungspflicht. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 4 des Abgeordneten Pascal Meiser auf Bundestagsdrucksache 19/3288, S. 4 verwiesen. Die Bundesregierung sieht davon ab, eine Bewertung von Angelegenheiten der internen Aufsichtsratsorganisation einer staatlichen Minderheitsbeteiligung abzugeben . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4364 3. Sollte das Entfristungskonzept nicht zustimmungspflichtig sein, welche konkreten Informations- und Einwirkungsrechte nach § 111 des Aktiengesetzes (AktG) und anderen Vorschriften hätte der Aufsichtsrat der Deutschen Post AG? Welche politischen Einflussmöglichkeiten hätte die Bundesregierung darüber hinaus? Die erste Teilfrage bezieht sich auf den Aufsichtsrat der Deutschen Post AG als Kollektivorgan, das als Organ einer staatlichen Minderheitsbeteiligung nicht dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung unterfällt. Im Übrigen zielt die erste Teilfrage auf eine Erläuterung der Rechtslage. Zur Beantwortung der zweiten Teilfrage wird auf die Antwort zu Frage 4 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung , insbesondere hinsichtlich der dort genannten, im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehenen Gesetzesinitiativen, verwiesen. 4. Hat der Bund sich wie angekündigt in Gesprächen mit dem Vorstand einen Überblick darüber verschafft, welche Kriterien die Deutsche Post AG bei der Entfristung von Arbeitsverträgen vorsieht bzw. hat der Bund einen entsprechenden Bericht angefordert? Wenn ja, was sind die zentralen Punkte dieses Berichts? Welche Kriterien wendet die Deutsche Post AG im Einzelnen an? Welche Position vertritt die Bundesregierung dazu, und wie wird sie ihren Einfluss konkret ausüben? Der Bundesvertreter im Aufsichtsrat hat sich des Themas angenommen und hierzu Gespräche mit dem Vorstand der Deutschen Post AG geführt. Nach Erkenntnissen der Bundesregierung handelt es sich bei den Kriterien für die Entfristung von Mitarbeitern bei der Deutschen Post AG um Eckpunkte. Die Entscheidung über eine Entfristung ist eine Individualentscheidung, bei der vom Unternehmen die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Entscheidung über die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis wird auf Grundlage einer Gesamtabwägung getroffen. Die Bundesregierung gibt zu Sachverhalten des operativen Geschäfts von Unternehmen , deren Anteile sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden, keine Bewertung ab. Dies gilt insbesondere, wenn die Anteile, wie hier die Aktien der Deutschen Post AG, zum Handel an der Börse zugelassen sind. 5. War die Informationsversorgung bzgl. des Entfristungskonzepts nach Auffassung der Bundesregierung ausreichend i. S. d. AktG und der Grundsätze guter Unternehmensführung im Bereich des Bundes (bitte begründen)? Wenn nein, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus? Die Informationspflichten des Vorstands an den Aufsichtsrat der Deutschen Post AG richten sich nach § 90 des Aktiengesetzes sowie nach Ziffer 3.4 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der Public Corporate Governance Kodex des Bundes findet hingegen auf börsennotierte Unternehmen wie die Deutsche Post AG keine Anwendung, weil für sie der Deutsche Corporate Governance Kodex gilt. Um im Interesse einer guten Unternehmensführung eine offene Diskussion zwischen Vorstand und Aufsichtsrat zu ermöglichen, sind die Aufsichtsratsmitglieder nach § 116 Satz 2 des Aktiengesetzes sowie Ziffer 3.5 des Deutschen Corporate Governance Kodex zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4364 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Dies gilt auch für Bundesvertreter in Aufsichtsräten. Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat eines Unternehmens mit staatlicher Minderheitsbeteiligung nicht vom Verantwortungsbereich der Bundesregierung erfasst ist. 6. Inwiefern schaut der Bund hinsichtlich einer sozial gerechten Beschäftigungspolitik als Anteilseigner immer aktiv auf die Entwicklung in den Unternehmen und übt seinen Einfluss aus? Wie wird das gewährleistet? 7. Welche Vorgaben gibt es für Beteiligungen des Bundes in Bezug auf eine sozial gerechte Beschäftigungspolitik? Hält die Bundesregierung diese für ausreichend? Die Fragen 6 und 7 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Beteiligungsunternehmen des Bundes haben, wie alle anderen Arbeitgeber, die geltenden Arbeits- und Sozialgesetze anzuwenden. Für den ganz überwiegenden Teil der Beschäftigten von Bundesunternehmen finden darüber hinausgehende Sozialstandards Anwendung, die sich aus Tarifverträgen (vgl. hierzu die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Arbeitsverhältnisse bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung “ auf Bundestagsdrucksache 19/3255) sowie aus Betriebsvereinbarungen ergeben. Die Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Standards gehört zur Verantwortung der Geschäftsleitung. Zur Aufgabe des Aufsichtsrates gehört es, die Geschäftsleitung zu überwachen. Die Bundesvertreter in den Aufsichtsräten und die Beteiligungsführungen wachen im Rahmen ihrer Kontrollfunktion und bei der Geltendmachung der Gesellschafterrechte des Bundes auch darüber, dass den sozialen Belangen der Beschäftigten angemessen Rechnung getragen wird – wie z. B. bei der Zustimmung zum Abschluss von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Dabei sind die Einflussmöglichkeiten des Bundes je nach Stimmrechtsanteil und Rechtsform unterschiedlich. Auf die weitergehenden Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Das Bundesministerium der Finanzen prüft im Rahmen der Aktualisierung der Grundsätze guter Unternehmens- und Beteiligungsführung im Bereich des Bundes die Ergänzung um Vorgaben zu sozial gerechten Beschäftigungsverhältnissen . 8. Hat die Bundesregierung auch von den anderen Unternehmen mit Bundesbeteiligung entsprechende Berichte angefordert? Wenn ja, was sind die zentralen Inhalte dieser Berichte, welche Position vertritt die Bundesregierung dazu, und wie wird sie ihren Einfluss konkret ausüben (sofern möglich bitte bezogen auf einzelne Unternehmen darstellen)? Die Bundesregierung versteht die Frage nach der Anforderung entsprechender Berichte durch die Bundesregierung im Kontext der Vorbemerkung der Fragesteller und der Frage 4 dahingehend, dass es den Fragestellern darum geht, ob die Bundesregierung von anderen Unternehmen mit Bundesbeteiligung als der Deutschen Post AG Informationen zu den Kriterien für die Entfristung (sachgrundlos) befristeter Beschäftigter eingeholt hat. Die Bundesregierung hat 31 Unternehmen mit Bundesbeteiligung bzw. wirtschaftlich agierende Anstalten des öffentlichen Rechts des Bundes überwiegend Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4364 aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen um Erläuterung gebeten, ob sie über einen Kriterienkatalog für Entfristungen verfügen, welche Kriterien für eine Entfristung angelegt werden und welches die wichtigsten Gründe für eine Entfristung sind. Diese Befragung ergab, dass alle 31 Unternehmen bzw. Anstalten die Entscheidung über Entfristungen von Beschäftigungsverhältnissen auf der Grundlage einer Gesamtabwägung treffen. Als wichtigste Gründe für Entfristungen gaben diese Unternehmen an: dauerhafter Personalbedarf (Plan-) Stellen Eignung, Leistung und Befähigung. Da Unternehmen mit Bundesbeteiligung bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags nach § 7 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet sind, sieht die Bundesregierung die aufgeführten Gründe für Entfristungen als sinnvoll an. Im öffentlichen Dienst sind unbefristete Beschäftigungen an vergleichbare Voraussetzungen geknüpft. Aus der Befragung der 31 Unternehmen und Anstalten ergaben sich keine Erkenntnisse für das Erfordernis einer Einflussnahme der Bundesregierung im Hinblick auf die Entfristungspolitik der Unternehmen in ihrem Verantwortungsbereich. 9. Hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung aus der Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 18/3796 fest, wonach sich aus der Beteiligung des Bundes an der Deutschen Post AG keine Rechte und Pflichten zur Erforschung der erfragten Sachverhalte (Teilzeit- und geringfügige Beschäftigung , Leiharbeit, Arbeitsbelastung etc.) ergeben (bitte begründen, und wenn nein, bitte die folgenden offenen Fragen aus der Schriftlichen Frage der Abgeordneten Katja Kipping auf Bundestagsdrucksache 19/2334, S. 4 beantworten )? Ja. 10. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass bisher befristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Deutschen Post AG nur dann unbefristet übernommen werden sollen, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nicht mehr als 20 Krankheitstage angehäuft, höchstens zwei Unfälle mit Zustellfahrzeugen verschuldet sowie die Zeiten für ihre Touren, die der Konzern vorgibt, in drei Monaten um höchstens 30 Stunden überschritten haben (vgl. www.sueddeutsche.de/wirtschaft/deutsche-post-ploetzlich-sind-diebefristungen -politisch-1.3970513), und sind in den genannten Krankheitstagen auch Zeiten der Krankheit von Kindern der bisher befristet Angestellten enthalten? Die Bundesregierung gibt zu Sachverhalten des operativen Geschäfts von Unternehmen , deren Anteile sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden, auch im Falle einer staatlichen Beteiligung keine Bewertung ab. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Aktien der Deutschen Post AG zum Handel an der Börse zugelassen sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4364 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung der Aufsichtsrat und die dortigen Arbeitnehmervertreter bezüglich der Kriterien für die Übernahme in unbefristete Arbeitsverhältnisse von der Hauptgeschäftsführung der Deutschen Post AG informiert und haben diese den genannten Kriterien zugestimmt? Im Hinblick auf die Befassung des Aufsichtsrats der Deutschen Post AG mit dem Entfristungskonzept wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 verwiesen . Angelegenheiten der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Deutschen Post AG fallen nicht in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung, sodass sich die Bundesregierung hierzu nicht äußert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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