Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 13. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4366 19. Wahlperiode 18.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden), Oliver Krischer, Christian Kühn (Tübingen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/3876 – Aufbau und Nutzung der öffentlichen und privaten Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur gelingt es der Bundesregierung nach Ansicht der Fragesteller derzeit nicht, den Aufbau einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur sicherzustellen. Der erste Förderaufruf hat zu einer sehr unterschiedlichen Verteilung der bewilligten Ladesäulen auf die Bundesländer geführt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/986). Unklar ist, ob sich diese Problemlage mit dem zweiten Förderaufruf fortgesetzt hat und im kommenden dritten Förderaufruf durch Anpassungen der Förderbedingungen behoben werden soll. Darüber hinaus erhalten kommunale Akteure über eine weitere Förderrichtlinie Zuwendungen für die Errichtung der für eigene Fahrzeuge notwendigen Ladeinfrastruktur . Nunmehr wurde die bereits seit längerer Zeit bestehende Förderung in das Sofortprogramm „Saubere Luft 2017–2020“ eingebettet. Die Fragesteller möchten wissen, inwiefern diese Förderung seither in Anspruch genommen wurde. Um Mietern und Wohnungseigentümern in Mehrfamilienhäusern rechtliche Möglichkeiten zu geben, um den Einbau von Lademöglichkeiten an den Hausparkplätzen leichter durchzusetzen, hat der Bundesrat bereits im September 2016 einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen (vgl. Bundesratsdrucksache 340/16 (Beschluss)). Die Bundesregierung hat angekündigt, einen eigenen Gesetzentwurf vorzulegen (vgl. Anlage 2 auf Bundestagsdrucksache 18/10256), doch diese Ankündigung hat sie bislang nicht umgesetzt. Dadurch hemmt die Bundesregierung nach Ansicht der Fragesteller den Hochlauf der Elektromobilität, weil Verbraucherinnen und Verbraucher mangels Ladepunkten an heimischen Stellplätzen auf den Kauf von Elektroautos verzichten könnten. Hemmnisse für den weiteren Ausbau und die Nutzung der Ladeinfrastruktur bestehen auch im Bereich des Mess- und Eichrechts. An Ladesäulen, die nicht eichrechtskonform sind, kann beispielsweise keine Abrechnung nach Kilowattstunden erfolgen (vgl. www.wiwo.de/unternehmen/auto/elektroautos-das-eichrechtbremst -ladesaeulen-aus/22741264.html). Die Vielzahl unterschiedlicher Bezahlmöglichkeiten , beispielsweise die in der Ladesäulenverordnung genannten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4366 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Optionen für das sogenannte Ad-hoc-Laden, kann wiederum einer einfachen Bedienbarkeit im Wege stehen. Die Fragesteller möchten wissen, wie die Bundesregierung diese Problemlage einschätzt und lösen möchte. Status quo der Ladeinfrastruktur 1. Wie viele öffentlich zugängliche Ladepunkte sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Betrieb, und wie viele waren es in den vergangenen fünf Jahren jeweils (bitte für jedes Bundesland nach Normalladepunkten und Schnellladepunkten sowie nach Jahren aufschlüsseln)? Im Folgenden ist die Anzahl der bei der Bundesnetzagentur angezeigten Ladepunkte nach Bundesland und Jahr aufgeschlüsselt dargestellt. Die Anzeigepflicht nach Ladesäulenverordnung gilt erst seit März 2016. Ältere Zahlen liegen der Bundesnetzagentur nicht vor. August 2018: Bundesland Normalladepunkte Schnellladepunkte Baden-Württemberg 1.288 321 Bayern 2.282 277 Berlin 626 38 Brandenburg 139 20 Bremen 70 8 Hamburg 736 50 Hessen 881 120 Mecklenburg-Vorpommern 125 20 Niedersachsen 893 181 Nordrhein-Westfalen 1.880 174 Rheinland-Pfalz 329 152 Saarland 15 8 Sachsen 355 58 Sachsen-Anhalt 127 45 Schleswig-Holstein 395 60 Thüringen 349 80 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4366 Januar 2018: Bundesland Normalladepunkte Schnellladepunkte Baden-Württemberg 823 251 Bayern 1.834 252 Berlin 603 34 Brandenburg 87 16 Bremen 68 4 Hamburg 628 43 Hessen 578 97 Mecklenburg-Vorpommern 91 17 Niedersachsen 749 146 Nordrhein-Westfalen 1.554 120 Rheinland-Pfalz 231 76 Saarland 12 6 Sachsen 316 48 Sachsen-Anhalt 107 45 Schleswig-Holstein 321 57 Thüringen 265 46 Januar 2017: Bundesland Normalladepunkte Schnellladepunkte Baden-Württemberg 531 164 Bayern 1.245 167 Berlin 499 24 Brandenburg 39 10 Bremen 0 0 Hamburg 321 4 Hessen 215 46 Mecklenburg-Vorpommern 45 9 Niedersachsen 455 52 Nordrhein-Westfalen 1.248 61 Rheinland-Pfalz 156 31 Saarland 2 0 Sachsen 261 12 Sachsen-Anhalt 56 28 Schleswig-Holstein 177 23 Thüringen 67 20 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4366 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode März 2016: Bundesland Normalladepunkte Schnellladepunkte Baden-Württemberg 263 17 Bayern 826 51 Berlin 349 8 Brandenburg 24 4 Bremen 0 0 Hamburg 172 0 Hessen 139 19 Mecklenburg-Vorpommern 12 2 Niedersachsen 342 21 Nordrhein-Westfalen 973 7 Rheinland-Pfalz 103 4 Saarland 0 0 Sachsen 137 2 Sachsen-Anhalt 46 4 Schleswig-Holstein 40 17 Thüringen 42 2 2. Wie viele Ladepunkte sind derzeit an Standorten von Bundesministerien oder nachgeordneter Behörden in Betrieb (bitte nach Standorten unter Angabe der Zugehörigkeit zum jeweiligen Bundesressorts sowie nach Normalladepunkten und Schnellladepunkten aufschlüsseln)? Ressort/ Standort/ nachgeordnete Behörde Normalladepunkte Schnellladepunkte Auswärtiges Amt 21 0 BMBF Bonn Berlin 0 0 10 13 BMU Bonn Berlin BfN UBA BfS BfE 0 2 2 0 0 0 8 8 0 0 0 0 BMJV Bundesgerichtshof Karlsruhe Behörde des Generalbundesanwaltes 3 0 1 2 1 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4366 Ressort/ Standort/ nachgeordnete Behörde Normalladepunkte Schnellladepunkte BMVI Bonn Berlin DFS BFU DWD GDWS Havariekommando BAV KBA BfG BSH BSU BEV BAF BAG BASt BAW EBA LBA 14 12 0 0 4 25 0 2 0 2 0 0 5 0 4 0 0 1 0 0 2 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 BMI BeschA BfV BAMF THW BKA BVA BSI 0 1 0 7 2 0 1 1 0 1 1 0 3 1 0 0 BMFSFJ Bonn Berlin Köln 0 5 3 1 0 6 BMEL BfR BVL JKI 0 1 1 2 0 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4366 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ressort/ Standort/ nachgeordnete Behörde Normalladepunkte Schnellladepunkte BMG Bonn Berlin BfArM BZgA DIMDI PEI RKI 3 3 0 0 0 0 0 2 1 0 0 0 0 0 BMF ITZ Bund Generalzolldirektion Zollfahndungsämter Hauptzollämter 15 3 17 80 235 0 0 0 0 0 BMVg 1./2. Dienstsitz Ministerium, sowie zivile und militärische Bundeswehrliegenschaften : Aachen Bad Bergzabern Berlin Bonn Bückeburg Darmstadt Delmenhorst Diepholz Dresden Düsseldorf Eckernförde Erding Erfurt Eschweiler Eutin Faßberg Feldafing Feldkirchen Garlstedt Geilenkirchen Gerolstein Jülich Karlsruhe 26 2 2 18 2 2 4 2 1 2 1 8 6 4 2 1 2 1 1 2 2 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4366 Ressort/ Standort/ nachgeordnete Behörde Normalladepunkte Schnellladepunkte Kiel Kleinaiting Koblenz Köln Köppern Kümmersbruck Lahnstein Lehnin Mayen Mechernich Meppen München Murnau Neckarzimmern Neubiberg Neuburg Niederstetten Nienburg Osterholz-Scharmbeck Pfullendorf Pfungstadt Rheinbach Siegburg St. Augustin Ulmen Untermeitingen Volkack Wallsrode Wilhelmshaven Wittmund Wulfen 4 2 19 32 2 2 10 1 2 4 1 6 2 2 2 2 1 1 2 2 2 6 2 2 1 2 2 2 4 30 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 BMAS Bonn Berlin 0 7 2 0 BMZ Bonn Berlin 0 0 2 10 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4366 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ressort/ Standort/ nachgeordnete Behörde Normalladepunkte Schnellladepunkte BMWi Bonn Berlin BNetzA BGR PTB BKartA BAFA 2 2 4 1 4 1 2 0 0 0 0 0 0 0 Summe 748 78 3. An wie viel Prozent der Normalladepunkte einerseits und Schnellladepunkte andererseits lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die unterschiedlichen Anschlusstypen jeweils nutzen (bitte für Normal- und Schnellladepunkte jeweils nach Anschlusstypen aufschlüsseln)? Anschlusstypen: Normalladepunkte Schnellladepunkte AC Steckdose Typ 2 91.77% 1.73% AC Kupplung Typ 2 2.97% 40.02% DC Kupplung Combo 6.38% 52.97% AC Schuko 25.59% 0.00% DC CHAdeMO 1.02% 45.17% AC CEE 5 polig 0.23% 0.25% AC CEE 3 polig 0.07% 0.00% 4. Wie verteilen sich die Ladepunkte nach Kenntnis der Bundesregierung prozentual auf unterschiedliche Betreibertypen (bitte nach Betreibern der öffentlichen Hand, Energieunternehmen, Automobilherstellern und sonstigen Betreibern bzw. hilfsweise anderweitig aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor, weil die entsprechenden Daten nicht erhoben werden. 5. Wie viele Ladepunkte wurden seit Inkrafttreten der Ladesäulenverordnung (LSV) gemäß § 6 Absatz 1 LSV bislang überprüft (bitte unter Angabe absoluter Werte und dem prozentualen Anteil dieser Ladepunkte an allen Ladepunkten beantworten)? 6. Bei wie vielen Ladepunkten wurde seit Inkrafttreten der Ladesäulenverordnung (LSV) der Betrieb gemäß § 6 Absatz 2 LSV untersagt (bitte unter Angabe absoluter Werte und dem prozentualen Anteil dieser Ladepunkte an allen Ladepunkten beantworten)? Die Fragen 5 und 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesnetzagentur musste bisher keine Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 oder 2 LSV ergreifen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4366 7. An wie viel Prozent der Ladepunkte, die den Vorgaben der Ladesäulenverordnung in seiner derzeitigen Fassung unterliegen, ist das punktuelle Laden ohne direkte Gegenleistung, gegen Zahlung mittels Bargeld in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt, mittels eines gängigen kartenbasierten Zahlungssystems beziehungsweise Zahlungsverfahrens in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt oder mittels eines gängigen webbasierten Systems jeweils möglich (bitte nach den vier genannten Möglichkeiten aufschlüsseln)? Das punktuelle Laden nach § 4 LSV gilt für Ladepunkte, die ab dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen wurden. Der Bundesnetzagentur ist kein Fall bekannt , bei dem an Ladepunkten, die von dieser Anforderung betroffen sind, das punktuelle Aufladen nicht ermöglicht wird. Darüber, welche der Möglichkeiten des ad-hoc-Ladens ermöglicht wird, liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Daten zu älteren Ladepunkten, liegen der Bundesnetzagentur nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/986 verwiesen. 8. Auf welche Weise möchte die Bundesregierung „die gesetzlichen Bedingungen für benutzerfreundliche Bezahlsysteme verbessern“ (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD) und wann wird sie entsprechende Vorschläge zur Umsetzung vorlegen (bitte unter Nennung eines genauen Datums oder alternativ eines Monats oder Quartals beantworten)? Wichtigster Punkt bei der Bezahlung des Ladestroms an einer Ladesäule für Elektrofahrzeuge ist die korrekte Messung der abgegebenen Strommenge und eine darauf aufbauende klare, transparente Ausweisung des Preises. Die Bundesregierung geht davon aus, dass bis Anfang nächsten Jahres verschiedene technische Messlösungen verfügbar sind. Die Bundesregierung wird dann prüfen, ob Verbesserungen oder weitere Bezahlsysteme erforderlich sind, wobei die Wahl des Bezahlsystems eine Unternehmensentscheidung der Betreiber von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge ist. 9. Ist die Zielsetzung des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD, „bis 2020 mindestens 100 000 Ladepunkte für Elektrofahrzeuge zusätzlich verfügbar zu machen“, so zu verstehen, dass diese zusätzlich zu den von der Bundesregierung bisher als Bedarf genannten 43 000 Ladepunkten (36 000 Normalladepunkte und 7 000 Schnellladepunkte, vgl. Nationaler Strategierahmen über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe , S. 25) verfügbar gemacht werden sollen, sodass sich eine Gesamtzahl von 143 000 Ladepunkten im Jahr 2020 ergäbe, und wenn nein, auf welche Grundgesamtheit bezieht sich das Wort „zusätzlich“ in diesem Zusammenhang ? Die im Koalitionsvertrag genannten 100 000 Ladepunkte sollen zusätzlich zu den bereits jetzt existierenden Ladepunkten bis 2020 verfügbar sein. 10. Handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei diesen 100 000 Ladepunkten um öffentliche Ladepunkte, und wenn nein, wie verteilt sich diese Anzahl auf öffentliche und nichtöffentliche Ladepunkte? Das 100 000 Ladepunkte-Ziel bezieht sich sowohl auf öffentlich zugängliche als auch gewerbliche Ladepunkte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4366 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Auf welche Weise dürfen Betreiber von Ladesäulen, die nicht eichrechtskonform sind, derzeit den abgegebenen Ladestrom abrechnen (z. B. kostenlose Abgabe, „Session fees“ o. Ä.; bitte nach Gleichstrom- und Wechselstromladeeinrichtungen aufschlüsseln)? 12. Auf welche Weise dürfen Betreiber von Ladesäulen, die nicht eichrechtskonform sind, den abgegebenen Ladestrom nach Maßgabe der Preisangabenverordnung künftig abrechnen (bitte unter Nennung der Übergangsregelungen der Preisangabenverordnung beantworten, und nach vertragsgebundenem Laden und Ad-hoc-Laden sowie nach Gleichstrom- und Wechselstromladeeinrichtungen aufschlüsseln)? Die Fragen 11 und 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) wird in Kürze ein Rechtsgutachten zur Anwendbarkeit von § 3 der Preisangabenverordnung (PAngV) auf Ladestrom für Elektromobile sowie zur Zulässigkeit und Vereinbarkeit verschiedener am Markt befindlicher Tarifmodelle für Ladestrom mit der PAngV auf seiner Internetseite veröffentlichen. Dieses hat auch die Frage der Anwendung möglicher Übergangsfristen zum Gegenstand. 13. Wie viele Anträge auf Erteilung einer Baumusterprüfbescheinigung im Zusammenhang mit eichrechtskonformen Ladeeinrichtungen liegen der Physikalisch -Technischen Bundesanstalt als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie derzeit vor (bitte nach Gleichstrom- und Wechselstromladeeinrichtungen aufschlüsseln), und bis wann soll jeweils eine Entscheidung über die Anträge getroffen werden? Derzeit liegen der Konformitätsbewertungsstelle der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt 15 Aufträge für Baumusterprüfbescheinigungen im Bereich Ladeeinrichtungen vor, davon einer für eine Gleichstromladeeinrichtung. 14. Wie viele Baumusterprüfbescheinigungen im Zusammenhang mit eichrechtskonformen Ladeeinrichtungen wurden bereits von der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt erteilt (bitte nach Gleichstrom- und Wechselstromladesäulen und unter Angabe des jeweiligen Antrags aufschlüsseln)? Die Konformitätsbewertungsstelle der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt hat bislang zwei Baumusterprüfbescheinigungen im Zusammenhang mit Wechselstromladeeinrichtungen ausgestellt. 15. Wie viel Zeit vergeht durchschnittlich zwischen der Antragstellung und der Entscheidung über die Erteilung einer Baumusterprüfbescheinigung im Zusammenhang mit eichrechtskonformen Ladeeinrichtungen durch die Physikalisch -Technische Bundesanstalt? Bei Konformitätsbewertungsverfahren zur Erteilung von Baumusterprüfbescheinigungen für Messgeräte, Teilgeräte oder Zusatzeinrichtungen beträgt die Bearbeitungsdauer im Allgemeinen drei Monate ab Auftragsbestätigung, sofern mit dem Auftrag alle Unterlagen vollständig eingereicht werden und die zu bewertenden Geräte die Anforderungen erfüllen. Bei den durchgeführten Bewertungsverfahren im Bereich Ladeeinrichtungen lag die Bearbeitungszeit, wie bei neuartigen Geräten üblich, über der allgemeinen Bearbeitungsdauer. Sie betrug ca. zehn Monate. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4366 16. Dürfen auch weitere Konformitätsbewertungsstellen eine finale Baumusterprüfbescheinigung erstellen, und wenn ja, wie viele Anträge im Zusammenhang mit eichrechtskonformen Ladeeinrichtungen liegen bei diesen Stellen (z. B. VDE-Prüfinstitut, CSA Group) nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit vor, und wie viele Baumusterprüfbescheinigungen wurden bereits erteilt ? Grundsätzlich kann jede anerkannte Konformitätsbewertungsstelle die Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, für die sie anerkannt ist. Anerkennungen für die Durchführung von Baumusterprüfungen (Modul B) wurden von privaten Konformitätsbewertungsstellen bislang nicht beantragt. Im Übrigen hat die Bundesregierung keine Kenntnis über etwaige Anträge oder erteilte Zertifikate von Konformitätsbewertungsstellen. 17. Inwiefern geht die Bundesregierung davon aus, dass das Fehlen der VDE- Anwendungsregel „Einheitliche Anforderungen für eichrechtskonforme Ladeeinrichtungen “ bis zum 29. Juni 2018 (vgl. www.dke.de/de/news/2018/ eichrechtskonformes-laden-von-elektrofahrzeugen) die Entwicklung von eichrechtskonformen Ladeeinrichtungen zuvor gehemmt hatte? Auch ohne die genannte VDE-Regel sind Baumusterprüfbescheinigungen im Bereich E-Mobilität erteilt worden. Insofern geht die Bundesregierung nicht davon aus, dass das vorherige Fehlen die Entwicklung gehemmt hat. 18. Inwiefern ist der durch den Bund-Länder-Beschluss vom 8. November 2017 erlaubte Einbau von Wechselstrommessgeräten in Gleichstromladeeinrichtungen (www.now-gmbh.de/content/3-bundesfoerderung-ladeinfrastruktur/ 1-foerderrichtlinie-foerderaufrufe/now_hinweis-eichrecht_dc.pdf) nach Einschätzung der Bundesregierung vereinbar mit dem Zeitrahmen zur Erteilung von Prüfbescheinigungen für eichrechtskonforme Gleichstrommessgeräte ? Mit Blick auf das Vertrauen der Verbraucher in eine leistungsstarke Ladeinfrastruktur ist es aus Sicht der Bundesregierung wichtig, dass Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich der E-Mobilität die Anforderungen des Mess- und Eichrechts erfüllen. Das gilt sowohl für das langsame als auch für das schnelle Laden. Der Beschluss der Länder betrifft das Vorgehen im Rahmen der Verwendungsüberwachung von Ladeeinrichtungen durch die Länder. 19. Welche Aufträge (z. B. Studien, Gutachten oder andere Dienstleistungen) hat die Bundesregierung in den letzten zehn Jahren vergeben, die das Thema der Eichrechtskonformität im Zusammenhang mit eichrechtskonformen Ladeeinrichtungen zum Gegenstand hatten (bitte nach Auftragsvolumen, Laufzeit und Auftragnehmern aufschlüsseln)? Keine. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4366 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Kumulierte Ergebnisse der Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur 20. Für wie viele Schnellladepunkte einerseits und Normalladepunkte andererseits wurden im Rahmen der Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur bislang insgesamt Zuwendungen bewilligt (bitte nach Bundesländern der Standorte sowie nach Normal- und Schnellladepunkten aufschlüsseln)? Bundesland Normalladepunkte Schnellladepunkte Baden-Württemberg 1.426 456 Bayern 1.374 354 Berlin 18 19 Brandenburg 248 36 Bremen 73 32 Hamburg 550 61 Hessen 517 101 Mecklenburg-Vorpommern 61 21 Niedersachsen 1.410 142 Nordrhein-Westfalen 3.343 301 Rheinland-Pfalz 718 148 Saarland 83 17 Sachsen 428 57 Sachsen-Anhalt 170 58 Schleswig-Holstein 561 26 Thüringen 237 46 Gesamt 11.217 1.875 Im Übrigen wird auf die Gesamtliste der Bescheidempfänger zur Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland auf der Internetseite des BMVI verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/4366 21. Wie viele der Ladepunkte, für die im Rahmen der Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur bislang insgesamt Zuwendungen bewilligt wurden, wurden bereits in Betrieb genommen (bitte nach Bundesländern der Standorte sowie nach Normal- und Schnellladepunkten aufschlüsseln)? Bundesland Normalladepunkte Schnellladepunkte Summe Baden-Württemberg 39 2 41 Bayern 98 4 102 Brandenburg 6 0 6 Hamburg 4 0 4 Hessen 6 0 6 Mecklenburg-Vorpommern 10 0 10 Niedersachsen 53 1 54 Nordrhein-Westfalen 24 0 24 Rheinland-Pfalz 14 0 14 Sachsen 6 0 6 Schleswig-Holstein 15 7 22 Thüringen 45 10 55 Summe 320 24 344 22. Wie lange sind die bereits in Betrieb befindlichen Ladepunkte nach Kenntnis der Bundesregierung (vgl. Berichtspflichten in der Förderrichtlinie) im Durchschnitt täglich störungsbedingt nicht in Betrieb, und wie stellt die Bundesregierung im Rahmen der Förderrichtlinie sicher, dass die Ausfallzeiten so kurz wie möglich ausfallen? Die Erfassung kurzfristiger Betriebsstörungen von geförderten Ladepunkten ist im Rahmen der Berichtspflicht der Zuwendungsempfänger nicht vorgesehen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Zuwendungsempfänger auftretende Störungen aus eigenem ökonomischem Interesse so schnell wie möglich beheben. Daher werden hierzu keine gesonderten Monitoring-Maßnahmen ergriffen. Ergebnisse des zweiten Aufrufs der Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur 23. Wie viel Prozent der Anträge im Rahmen des zweiten Förderaufrufs – bezogen auf die Zahl der Ladepunkte, für die Zuwendungen beantragt wurden – wurden bereits abgearbeitet, und bis wann sollen die übrigen Anträge abgearbeitet sein? Es sind 42,15 Prozent der beantragten Ladepunkte abgearbeitet. Die übrigen Anträge sollen bis Ende des Jahres abgearbeitet sein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4366 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Für wie viele Schnellladepunkte einerseits und Normalladepunkte andererseits wurden im Rahmen des zweiten Aufrufs bislang Zuwendungen bewilligt (bitte nach Bundesländern der Standorte sowie nach Normal- und Schnellladepunkten aufschlüsseln)? Bundesland Normalladepunkte Schnellladepunkte Baden-Württemberg 560 104 Bayern 339 1 Berlin 10 4 Brandenburg 154 2 Bremen 3 Hamburg 5 Hessen 242 24 Mecklenburg-Vorpommern 26 8 Niedersachsen 582 19 Nordrhein-Westfalen 611 92 Rheinland-Pfalz 282 12 Saarland 77 9 Sachsen 289 9 Sachsen-Anhalt 154 6 Schleswig-Holstein 307 2 Thüringen 80 2 Gesamt 3.721 294 Im Übrigen wird auf die Gesamtliste der Bescheidempfänger zur Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland auf der Internetseite des BMVI verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/4366 25. Wie hoch ist die Gesamtsumme der im Rahmen des zweiten Aufrufs bereits bewilligten Zuwendungen, und wie verteilt sich die Summe auf die einzelnen Bundesländer (bitte nach Bundesländern der Antragsteller aufschlüsseln)? Bundesland Zuwendung Baden-Württemberg 6.750.753,15 € Bayern 710.273,62 € Berlin 5.265,01 € Brandenburg 340.163,37 € Bremen Hamburg 8.678,08 € Hessen 448.158,85 € Mecklenburg-Vorpommern 52.555,55 € Niedersachsen 1.443.519,39 € Nordrhein-Westfalen 2.656.223,41 € Rheinland-Pfalz 625.213,22 € Saarland 436.244,02 € Sachsen 1.025.800,51 € Sachsen-Anhalt 214.468,80 € Schleswig-Holstein 654.241,63 € Thüringen 164.328,72 € Gesamt 15.535.887,33 € Es wird darauf hingewiesen, dass die Anschriften der Antragsteller nicht immer identisch mit den Standorten der beantragten Ladeinfrastruktur sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4366 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 26. Wie hoch ist die Gesamtsumme der im Rahmen des zweiten Aufrufs bereits bewilligten Zuwendungen, und wie verteilt sich die Summe auf die einzelnen Bundesländer (bitte nach Bundesländern der Standorte aufschlüsseln)? Bundesland Zuwendung Baden-Württemberg 4.144.755,87 € Bayern 734.082,65 € Berlin 168.025,60 € Brandenburg 361.485,76 € Bremen 4.588,00 € Hamburg 12.382,22 € Hessen 1.148.699,17 € Mecklenburg-Vorpommern 360.079,81 € Niedersachsen 1.355.906,19 € Nordrhein-Westfalen 3.667.703,33 € Rheinland-Pfalz 837.432,24 € Saarland 501.670,83 € Sachsen 812.336,07 € Sachsen-Anhalt 522.994,27 € Schleswig-Holstein 654.241,63 € Thüringen 249.503,69 € Gesamt 15.535.887,33 € Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/4366 27. Wie hoch fallen die geringsten bereits bewilligten Fördermittel pro Kilowatt Gesamtladeleistung in den einzelnen Bundesländern jeweils aus (bitte nach Bundesländern der Standorte sowie nach Normal- und Schnellladepunkten aufschlüsseln)? Bundesland Normalladepunkte in €/kW Schnellladepunkte in €/kW Baden-Württemberg 27,27 127,04 Bayern 29,81 165,73 Berlin 95,82 199,93 Brandenburg 45,45 190,27 Bremen 69,52 Hamburg 53,92 Hessen 59,28 190,27 Mecklenburg-Vorpommern 103,34 243,26 Niedersachsen 35,88 133,33 Nordrhein-Westfalen 25,86 62,67 Rheinland-Pfalz 38,13 117,33 Saarland 56,52 133,33 Sachsen 28,41 153,94 Sachsen-Anhalt 48,97 108,40 Schleswig-Holstein 33,98 111,19 Thüringen 87,26 190,27 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4366 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 28. Wie hoch fallen die geringsten bereits bewilligten Fördermittel pro Ladepunkt in den einzelnen Bundesländern jeweils aus (bitte nach Bundesländern der Standorte sowie nach Normal- und Schnellladepunkten aufschlüsseln)? Bundesland Normalladepunkte in €/LP Schnellladepunkte in €/LP Baden-Württemberg 539,69 19.055,90 Bayern 655,84 24.860,00 Berlin 2.108,00 29.988,80 Brandenburg 1.000,00 28.540,08 Bremen 1.529,33 Hamburg 1.186,17 Hessen 1.304,18 28.540,08 Mecklenburg-Vorpommern 2.273,42 36.489,00 Niedersachsen 789,33 20.000,00 Nordrhein-Westfalen 568,98 9.400,00 Rheinland-Pfalz 785,88 17.600,00 Saarland 1.243,41 20.000,00 Sachsen 625,00 23.090,94 Sachsen-Anhalt 1.077,36 16.260,00 Schleswig-Holstein 747,46 16.678,35 Thüringen 1.919,70 28.540,08 Es wird darauf hingewiesen, dass die bewilligten Fördermittel pro Ladepunkt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Förderhöchstsätze, auf Grundlage der bewilligten Gesamtzuwendung (Netzanschluss und Ladepunkt) angegeben wurden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/4366 29. Wie hoch fallen die höchsten bereits bewilligten Fördermittel pro Kilowatt Gesamtladeleistung in den einzelnen Bundesländern jeweils aus (bitte nach Bundesländern der Standorte sowie nach Normal- und Schnellladepunkten aufschlüsseln)? Bundesland Normalladepunkte in €/ kW Schnellladepunkte in €/kW Baden-Württemberg 238,56 195,75 Bayern 185,30 165,73 Berlin 108,04 286,31 Brandenburg 128,81 190,27 Bremen 69,52 Hamburg 270,96 Hessen 211,45 190,27 Mecklenburg-Vorpommern 189,72 243,26 Niedersachsen 187,47 143,44 Nordrhein-Westfalen 200,94 197,46 Rheinland-Pfalz 541,12 211,60 Saarland 242,81 406,93 Sachsen 152,73 216,67 Sachsen-Anhalt 227,27 243,26 Schleswig-Holstein 466,81 111,19 Thüringen 126,38 190,27 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4366 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 30. Wie hoch fallen die höchsten bereits bewilligten Fördermittel pro Ladepunkt in den einzelnen Bundesländern jeweils aus (bitte nach Bundesländern der Standorte sowie nach Normal- und Schnellladepunkten aufschlüsseln)? Bundesland Normalladepunkte in €/LP Schnellladepunkte in €/LP Baden-Württemberg 3.992,00 29.362,75 Bayern 4.076,60 24.860,00 Berlin 2.376,84 42.946,32 Brandenburg 2.833,85 28.540,08 Bremen 1.529,33 Hamburg 5.961,20 Hessen 4.651,80 28.540,08 Mecklenburg-Vorpommern 4.173,92 36.489,00 Niedersachsen 3.487,48 22.950,00 Nordrhein-Westfalen 4.420,66 29.618,80 Rheinland-Pfalz 11.904,66 31.739,33 Saarland 4.540,55 61.040,02 Sachsen 3.360,00 32.500,00 Sachsen-Anhalt 5.000,00 36.489,00 Schleswig-Holstein 10.269,77 16.678,35 Thüringen 2.780,34 28.540,08 Es wird darauf hingewiesen, dass die bewilligten Fördermittel pro Ladepunkt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Förderhöchstsätze, auf Grundlage der bewilligten Gesamtzuwendung (Netzanschluss und Ladepunkt) angegeben wurden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/4366 31. Auf welche zehn Antragsteller entfallen die meisten Ladepunkte, für die im Rahmen des zweiten Aufrufs Zuwendungen bewilligt wurden, wenn alle bewilligten Anträge des jeweiligen Antragstellers zusammengezählt werden (bitte nach Antragsteller und Anzahl der Ladepunkte aufschlüsseln, für die Zuwendungen bewilligt wurden)? Antragsteller Ladelpunkte envia Mitteldeutsche Energie AG 237 enercity AG 218 EnBW Kommunale Beteiligungen GmbH 135 GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft 120 VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT 110 PFALZWERKE AKTIENGESELLSCHAFT 88 Stadtwerke Eckernförde GmbH 86 Thüringer Energie AG 68 Stadtwerke Rhede GmbH 64 EnBW Energie Baden-Württemberg AG 64 Maritim Hotelgesellschaft mbH 64 Gesamt 1.254 32. Auf welche zehn Antragsteller entfallen die höchsten Summen bewilligter Zuwendungen im Rahmen des zweiten Aufrufs, wenn alle bewilligten Anträge des jeweiligen Antragstellers zusammengezählt werden (bitte nach Antragsteller und Höhe der bewilligten Zuwendungen aufschlüsseln)? Zuwendungsempfänger Zuwendung EnBW Kommunale Beteiligungen GmbH 3.886.640,32 € EnBW Energie Baden-Württemberg AG 1.655.763,52 € Stadtwerke Düsseldorf AG 1.184.752,00 € envia Mitteldeutsche Energie AG 515.144,87 € EGPM E-Charger 600 GmbH & Co. KG i.G. 437.868,00 € enercity AG 295.987,08 € ENSO NETZ GmbH 251.598,97 € GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft 179.155,20 € Stadtwerke Eckernförde GmbH 173.389,60 € Gemeindewerke Wadgassen GmbH 167.485,55 € Gesamt 8.747.785,11 € Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4366 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 33. Wie hoch ist der Anteil von Kommunen, kommunalen Betrieben und Einrichtungen , die in kommunaler Trägerschaft stehen, an der Gesamtsumme der im Rahmen des zweiten Aufrufs bewilligten Zuwendungen (bitte unter Nennung des Gesamtanteils und einer Aufschlüsselung nach Bundesländern der Antragsteller beantworten)? Bundesland Zuwendung an Kommunen, kommunale Betriebe und Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft % Anteil Baden-Württemberg 387.647,27 € 2,50 Bayern 368.477,65 € 2,37 Berlin Brandenburg 87.320,77 € 0,56 Bremen Hamburg Hessen 192.957,06 € 1,24 Mecklenburg-Vorpommern 14.466,70 € 0,09 Niedersachsen 43.311,48 € 0,28 Nordrhein-Westfalen 139.875,78 € 0,90 Rheinland-Pfalz 76.671,05 € 0,49 Saarland 4.318,60 € 0,03 Sachsen 11.748,89 € 0,08 Sachsen-Anhalt 29.854,95 € 0,19 Schleswig-Holstein 200.007,19 € 1,29 Thüringen Gesamt 1.556.657,39€ 34. Wie hoch ist der Anteil von Automobilherstellern an der Gesamtsumme der im Rahmen des zweiten Aufrufs bewilligten Zuwendungen (bitte unter Nennung des Gesamtanteils und einer Aufschlüsselung nach Bundesländern der Antragsteller beantworten)? Ein Zuwendungsempfänger in Niedersachsen ist mit 1 Prozent an der Gesamtsumme der bisherigen Bewilligungen beteiligt. Planung des dritten Aufrufs der Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur 35. Wann wird der dritte Förderaufruf erfolgen (bitte unter Nennung eines genauen Datums oder alternativ eines Monats oder Quartals beantworten), bzw. ist noch im Jahr 2018 mit einem dritten Aufruf zu rechnen? Ein dritter Förderaufruf zum Förderprogramm Ladeinfrastruktur wird voraussichtlich im vierten Quartal 2018 veröffentlicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/4366 36. Welche Fördersummen für die Bezuschussung von Normalladepunkten und Schnellladepunkten wird der dritte Förderaufruf jeweils umfassen? 37. Wie viele Schnellladepunkte einerseits und Normalladepunkte andererseits sollen mit dem dritten Förderaufruf bezuschusst werden? 38. Inwiefern wird der dritte Förderaufruf regionale Verteilungsvorgaben für Schnellladepunkte einerseits und Normalladepunkte andererseits vorsehen, die genauer differenzieren als auf Ebene der Bundesländer (z. B. in Form von Verteilungsvorgaben auf Landkreisebene oder unterschiedliche Verteilungsvorgaben , die zwischen Groß-, Mittel-, Kleinstädten und Landgemeinden unterscheiden)? 39. Inwiefern werden sich die Förderhöchstsätze im dritten Förderaufruf von den Werten im zweiten Förderaufruf unterscheiden? 40. Auf welchen Wert wird die maximale Zuwendungssumme pro Antragsteller im dritten Förderaufruf begrenzt? Die Fragen 36 bis 40 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Inhalte des dritten Förderaufrufs werden zurzeit erarbeitet. Zu den aufgeworfenen Fragen kann daher noch keine Aussage getroffen werden. 41. Inwiefern plant die Bundesregierung angesichts der Zusage im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, „bis 2020 mindestens 100 000 Ladepunkte für Elektrofahrzeuge zusätzlich verfügbar zu machen“, die Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur entsprechend finanziell aufzustocken? Die Aufstockung des Förderprogramms Ladeinfrastruktur ist derzeit nicht erforderlich . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4366 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ergebnisse der überarbeiteten Förderrichtlinie Elektromobilität für kommunale Akteure 42. Bei wie vielen Ladepunkten wurden seit der Überarbeitung der Förderrichtlinie Elektromobilität im Dezember 2017 Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie bewilligt, und wie hoch fallen die bewilligten Zuwendungen aus (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Bewilligte Ladesäulen Anzahl Fördermittel Baden-Württemberg 116 767.645 € Bayern 134 383.376 € Berlin 126 1.479.171 € Brandenburg 2 5.355 € Bremen 8 305.600 € Hamburg 187 3.525.002 € Hessen 90 512.554 € Niedersachsen 274 841.785 € Nordrhein-Westfalen 1.437 1.406.811 € Rheinland-Pfalz 49 171.574 € Sachsen 28 103.676 € Sachsen-Anhalt 2 4.000 € Schleswig-Holstein 15 43.013 € Gesamtergebnis 2.468 9.549.560 € 43. Wie viele Ladepunkte, für deren Errichtung Zuwendungen bewilligt wurden, wurden seither tatsächlich errichtet bzw. werden bereits genutzt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Angaben hierzu sind erst möglich, wenn Fördermittel angefordert werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/4366 44. Bei wie vielen Ladepunkten, für die Zuwendungen beantragt wurden, wurde noch nicht über die Gewährung von Zuwendungen entschieden, und wie hoch fallen die beantragten Zuwendungen aus (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Im Rahmen der Förderrichtlinie Elektromobilität des BMVI wird die Ladeinfrastruktur nur im Zusammenhang mit E-Fahrzeugen gefördert. Da die anteilige Zuwendung für den Anteil der Ladeinfrastruktur erst am Ende der Bewilligungsphase nach Prüfung der Zahlen ermittelt wird, können keine relevanten Zahlen angegeben werden. Es werden daher nur die Anzahl der beantragten Ladesäulen aufgeführt: Bundesland Anzahl Ladesäulen Baden-Württemberg 423 Bayern 132 Berlin 217 Brandenburg 12 Hamburg 39 Hessen 358 Niedersachsen 485 Nordrhein-Westfalen 193 Rheinland-Pfalz 19 Sachsen 2 Sachsen-Anhalt 1 Schleswig-Holstein 26 Gesamtsumme: 1.907 45. Bei wie vielen Ladepunkten, für die Zuwendungen beantragt wurden, wurden die Zuwendungen nicht bewilligt, und wie hoch fallen die beantragten Zuwendungen aus (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Im Rahmen des Aufrufes vom Dezember 2017 (bisher einziger Aufruf zur Förderrichtlinie Elektromobilität des BMVI vom Dezember 2017) waren spezielle Voraussetzungen für eine Förderung notwendig (Kommune mit NOx-Grenzwertüberschreitung ). Daher wurde eine Vielzahl von Anträgen als nicht förderfähig eingestuft. Hierbei wurden nicht alle Details der zurückgewiesenen Anträge erfasst . Maßnahmen im Bereich der privaten Ladeinfrastruktur 46. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der derzeitige und der künftige Anteil von Ladevorgängen, die am Wohnort bzw. im privaten Raum stattfinden? Die Nationale Plattform Elektromobilität geht von einem Verhältnis von 85 Prozent privates Laden zu 15 Prozent öffentliches Laden aus. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4366 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 47. Auf welche Weise wird die Bundesregierung „die Errichtung von privaten Ladesäulen fördern“ (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD), und inwiefern soll dabei insbesondere eine finanzielle Förderung erfolgen? Die Bundesregierung prüft derzeit, wie die private Ladeinfrastruktur gefördert werden kann. 48. Inwiefern hat die Bundesregierung entsprechend der Ankündigungen in ihren Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen des Bundesrates mit entsprechenden Arbeiten begonnen, um „zu Beginn der nächsten Legislaturperiode Vorschläge zur Änderung des Miet- sowie Wohnungseigentumsrechts zur erleichterten Durchführung von baulichen Veränderungen zur Schaffung von Ladeinfrastruktur und Barrierefreiheit [zu] unterbreiten“ (Stellungnahme der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/10256) und um zu erreichen, dass die „angekündigten Vorschläge zur Änderung des Miet- sowie Wohnungseigentumsrechts […] nach Bildung einer neuen Bundesregierung von dieser geprüft“ (Stellungnahme der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/401) werden? 49. Welche Ergebnisse hatten die zuvor genannten Arbeiten, bzw. wie ist der aktuelle Stand dieser Arbeiten? 50. Wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Miet- und Wohneigentumsrechts zur Förderung der privaten Ladeinfrastruktur vorlegen (bitte unter Nennung eines genauen Datums oder alternativ eines Monats oder Quartals), bzw. ist noch im Jahr 2018 mit einem Gesetzentwurf zu rechnen? Die Fragen 48 bis 50 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die 89. Konferenz der Justizminister hat im Juni 2018 beschlossen, eine länderoffene Arbeitsgruppe einzurichten. Diese Arbeitsgruppe wird unter dem gemeinsamen Vorsitz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz den Reformbedarf zum Wohnungseigentumsrecht praxisnah und ergebnisoffen ermitteln. Im Rahmen der Arbeitsgruppe sollen die als reformbedürftig angesehenen Punkte sodann erörtert und ggf. einer Regelung zugeführt werden. Im Vorfeld hat das BMJV einen Diskussionsentwurf zu einem „Gesetz zur Förderung von Barrierefreiheit und Elektromobilität im Miet- und Wohnungseigentumsrecht" erarbeitet. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat ebenfalls einen Diskussionsentwurf erarbeitet („Gesetz für zukunftsfähiges Wohnen im Wohneigentum"). Dieser Entwurf geht über die Themen „Barrierefreiheit“ und „Elektromobilität“ hinaus und enthält Vorschläge zu weiteren reformbedürftigen Bereichen des Wohnungseigentumsrechts . Die Diskussionsentwürfe wurden den Ländern, den betroffenen Verbänden, den Bundesressorts und der Wissenschaft übersandt. Bis zum 10. September 2018 bestand die Möglichkeit, zu den Entwürfen Stellung zu nehmen und weiteren Änderungsbedarf aufzuzeigen. Nach Auswertung der Stellungnahmen und deren weiterer Beratung sollen im Spätsommer des Jahres 2019 die Ergebnisse vorliegen und können dann als Grundlage für einen Gesetzentwurf dienen. Die Diskussionsentwürfe sind auf der Internetseite des BMJV einsehbar (www.bmjv. de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Reform_Wohnungseigentumsgesetz_ WEG.html;jsessionid=1FE2CF5B4C4690F3D95106C8A15FADD7.1_cid334). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/4366 51. Welche Aufträge (z. B. Studien, Gutachten oder andere Dienstleistungen) hat die Bundesregierung in den letzten zehn Jahren vergeben, die im Zusammenhang mit Hemmnissen für die Elektromobilität im Miet- oder Wohneigentumsrecht stehen (bitte nach Auftragsvolumen, Laufzeit und Auftragnehmern aufschlüsseln)? Das im Rahmen der Begleit- und Wirkungsforschung zum bereits ausgelaufenen Förderprogramm des Bundes „Schaufenster Elektromobilität“ veröffentlichte Ergebnispapier Nr. 11 (Rechtliche Rahmenbedingungen für Ladeinfrastruktur im Neubau und Bestand) beinhaltet eine Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Installation von Ladeinfrastrukturen auf Privatgrundstücken. Bestandteil der Untersuchung war das Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie das öffentliche Baurecht. Das Ergebnispapier ist abrufbar unter: http://schaufensterelektromobilitaet .org/media/media/documents/dokumente_der_begleit__und_ wirkungsforschung/Ergebnispapier_Nr_11_Rechtliche_Rahmenbedingungen_ fuer_Ladeinfrastruktur_im_Neubau_und_Bestand.pdf. Gesamtauftragsvolumen: 7 183 657,89 Euro (Begleit- und Wirkungsforschung des Programms „Schaufenster Elektromobilität“ insgesamt) Laufzeit: 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2017 Auftragnehmer: Deutsches Dialog Institut (DDI), Verband der Elektrotechnik (VDE) und BridgingIT GmbH Das Thema Hemmnisse für die E-Mobilität durch Miet- und Eigentumsrecht wurde im Rahmen der Begleitforschung „Rahmenbedingungen und Markt“ betrachtet , die vom BMVI ausgeschrieben wurde. Der Abschlussbericht befindet sich gerade in der Abstimmung. 52. Welche Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Immobilienwirtschaft , die im Zusammenhang mit Hemmnissen für die Elektromobilität im Miet- oder Wohneigentumsrecht stehen, hat die Bundesregierung seit 2015 geführt? 53. Welche Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Automobilindustrie , die im Zusammenhang mit Hemmnissen für die Elektromobilität im Miet- oder Wohneigentumsrecht stehen, hat die Bundesregierung seit 2015 geführt? 54. Welche Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Umweltverbände, die im Zusammenhang mit Hemmnissen für die Elektromobilität im Mietoder Wohneigentumsrecht stehen, hat die Bundesregierung seit 2015 geführt ? Die Fragen 52 bis 54 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung hat seit 2015 fortlaufend Gespräche mit Vertretern der genannten Branchen und Verbänden geführt, die auch die Entwicklung der Elektromobilität sowie die aktuell bestehenden Hemmnisse im Miet- und Wohnungseigentumsrecht beinhalteten. Eine abschließende Auflistung der Gesprächstermine besteht nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4366 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 55. Wer waren die genauen Adressaten des Schreibens zur Gründung einer Arbeitsgruppe , um Vorschläge zur Änderung des Miet- und Wohneigentumsrechts im Sinne der Elektromobilität zu diskutieren (vgl. www.golem.de/ news/elektromobilitaet-regierung-bremst-bei-anspruch-auf-private-ladesaeulen- 1807-135521.html), und welche weiteren Akteure sollen noch angefragt werden? Das Schreiben vom 28. Juni 2018, auf das in dem angegebenen Link Bezug genommen wird, ist an die Landesjustizverwaltungen gerichtet. Am selben Tag wurden verschiedene Verbände und Vertreter der Wissenschaft angeschrieben. Mit Datum vom 9. Juli 2018 wurden die Bundesministerien angeschrieben. Allen Schreiben waren die in der Antwort zu den Fragen 48 bis 50 bezeichneten Diskussionsentwürfe beigefügt. Die Adressaten wurden gebeten, dazu Stellung zu nehmen und den aus der jeweiligen Sicht darüber hinaus gehenden gesetzgeberischen Änderungsbedarf mitzuteilen. 56. Welche Bundesministerien und weitere Bundesbehörden werden an der Arbeitsgruppe beteiligt, und welche weiteren Akteure haben ihre Teilnahme bereits zugesagt? Das BMJV leitet die Arbeitsgruppe gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz. Weitere Bundesministerien sind an der Arbeitsgruppe nicht beteiligt. Einzelne Bundesländer haben ihre Mitarbeit angekündigt; die Meldungen sind noch nicht vollzählig. 57. Wann soll die Arbeitsgruppe erstmals tagen, wie viele Tagungen sind insgesamt vorgesehen, und bis wann soll die Arbeitsgruppe ihre Arbeit voraussichtlich beenden? Eine erste Tagung ist nach Auswertung der eingehenden Stellungnahmen noch in diesem Jahr vorgesehen. Ein Termin ist noch nicht festgelegt. Die Anzahl weiterer Tagungen hängt von dem sich ergebenden Beratungsbedarf ab. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 48 bis 50 verweisen. 58. Inwiefern hält die Bundesregierung die Vorgaben der neuen Richtlinie (EU) 2018/844 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden für den Einbau von Ladepunkten in neuen oder renovierten Nichtwohngebäuden (mindestens ein Ladepunkt und mindestens Leerrohre für jeden fünften Stellplatz bei mehr als zehn Stellplätzen) sowie in neuen oder renovierten Wohngebäuden (Leerrohre für jeden Stellplatz bei mehr als zehn Stellplätzen) hinsichtlich des künftigen Anteils elektrischer Fahrzeuge für angemessen? Bei den Maßnahmen der novellierten EU-Gebäuderichtlinie zur Errichtung der erforderlichen Infrastruktur für die Elektromobilität ist ein ausgewogener Kompromiss gefunden worden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/4366 59. Plant die Bundesregierung, die genannten Vorgaben der Richtlinie deutlich vor der vorgeschriebenen Frist am 10. März 2020 umzusetzen, um den Ausbau der privaten Ladeinfrastruktur so früh wie möglich sicherzustellen? Wenn ja, wann will sie die Vorgaben umsetzen? Wenn nein, warum nicht? 60. In welcher Form wird die Bundesregierung die genannten Vorgaben der Richtlinie umsetzen, und auf welche Weise wird sie über die Mindeststandards der Richtlinie hinausgehen, z. B. durch eine höhere Mindestanzahl von Ladepunkten, eine höhere Anzahl von Stellplätzen mit Leerrohren oder eine Senkung der Schwellenwerte in Bezug auf die Anzahl der Parkplätze? Die Fragen 59 und 60 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung prüft derzeit, welcher Regelungsbedarf aus den Vorgaben der novellierten EU-Gebäuderichtlinie im Einzelnen folgt. Dabei werden bereits bestehende Regelungen im Landesrecht zu berücksichtigen sein, die Vorgaben zur Ausstattung von Stellplätzen mit Ladepunkten für Elektrofahrzeuge enthalten . Bestandteil der Prüfung ist auch, mit welchen Kosten die Maßnahmen im Einzelnen verbunden sein werden. 61. Inwiefern plant die Bundesregierung eine Änderung des Baugesetzbuches, um Ladesäulen in den Festsetzungskatalog des Baugesetzbuchs aufzunehmen ? Die für den Vollzug des Bauplanungsrechts zuständigen Länder haben sich in der Vergangenheit mit der Thematik der Elektromobilität befasst und in Bezug auf das Bauplanungsrecht keinen Handlungsbedarf gesehen, weil die bestehenden bauleitplanerischen Regelungen den Gemeinden hinreichende Möglichkeiten geben , um die Voraussetzungen für die Errichtung einer entsprechenden Ladeinfrastruktur zu schaffen. 62. Inwiefern plant die Bundesregierung Ergänzungen der Musterbauordnung oder der Muster-Garagenverordnung um Verpflichtungen zur Errichtung eines Mindestanteils von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge an entsprechenden Stellplätzen? Die Bundesregierung plant keine Änderung der Musterbauordnung und der Muster -Garagenverordnung. Für das Bauordnungsrecht sind ausschließlich die Länder zuständig. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 59 und 60 verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4366 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ladesäulen an Standorten von Raststätten auf Bundesautobahnen 63. An wie vielen Standorten der Autobahn Tank & Rast GmbH stehen nach Kenntnis der Bundesregierung bereits Schnellladesäulen zur Verfügung (bitte nach Bundesländern unter Angabe der Anzahl aller Standorte der Autobahn Tank & Rast GmbH im jeweiligen Bundesland sowie unter Angabe der Anzahl der bereits ausgestatteten Standorte im jeweiligen Bundesland aufschlüsseln)? 64. An welchen Standorten der Autobahn Tank & Rast GmbH wurden nach Kenntnis der Bundesregierung noch keine Schnellladesäulen und Parkplätze errichtet, und wann soll die Errichtung jeweils fertiggestellt sein (bitte unter Nennung der konkreten Standorte nach Bundesland aufschlüsseln)? Die Fragen 63 und 64 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Bis August 2018 wurden 312 Standorte der Autobahn Tank & Rast GmbH mit Schnellladestationen ausgestattet. Die Bundesregierung hält an dem Ziel fest, möglichst alle Autobahn-raststätten mit E-Ladesäulen auszustatten. Bundesland Anzahl Standorte Anzahl Standorte mit Schnellladestationen BW 42 41 BY 71 64 BE 2 1 BB 31 4 HH 4 2 HE 42 33 MV 6 2 NI 47 41 NW 75 47 RP 32 8 SL 3 3 SN 12 11 ST 11 9 SH 14 14 TH 15 12 Gesamt 407 312 Stand: August 2018 Eine regelmäßig aktualisierte Übersicht der mit Schnellladesäulen ausgestatteten Standorte der Autobahn Tank & Rast GmbH findet sich auf: https://tank.rast.de/emobility .html Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5 ff. auf Bundestagsdrucksache 19/986 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/4366 65. An wie vielen weiteren Standorten von Raststätten auf Bundesautobahnen stehen nach Kenntnis der Bundesregierung Schnellladesäulen zur Verfügung , und wie viele weitere Standorte gibt es insgesamt an Bundesautobahnen (bitte nach Bundesländern unter Angabe der Anzahl bereits ausgestatteter Standorte im jeweiligen Bundesland und unter Angabe der Anzahl aller Standorte im jeweiligen Bundesland aufschlüsseln)? Es gibt insgesamt 34 weitere Standorte bewirtschafteter Rastanlagen auf Bundesautobahnen . Bundesland Anzahl Standorte BW 1 BY 0 BE 0 BB 0 HH 0 HE 16 MV 4 NI 3 NW 5 RP 0 SL 2 SN 0 ST 0 SH 3 TH 0 Gesamt 34 Stand: August 2018 Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 19/986 verwiesen. 66. Wie lange sind die bereits in Betrieb befindlichen Ladepunkte an Standorten der Autobahn Tank & Rast GmbH nach Kenntnis der Bundesregierung im Durchschnitt täglich störungsbedingt nicht in Betrieb, und wie stellt die Bundesregierung beispielsweise im Rahmen der Auftragsvergabe oder der Konzessionsverträge sicher, dass die Ausfallzeiten so kurz wie möglich ausfallen ? Zu täglichen störungsbedingten Ausfällen der Ladepunkte an Standorten der Autobahn Tank & Rast GmbH liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Die Ausstattung der bewirtschafteten Rastanlagen mit Ladesäulen erfolgt im Rahmen der bestehenden Konzessionsverträge. Die Betriebsbereitschaft der Schnellladestationen liegt in der Verantwortung der Konzessionsnehmer. Diese sind vertraglich verpflichtet, Betriebsstörungen unverzüglich zu beseitigen. Bei etwaigen Verstößen gegen die Betriebspflicht stehen der zuständigen Straßenbauverwaltung die Mittel der Ersatzvornahme und der Kündigung zur Verfügung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333