Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 13. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4367 19. Wahlperiode 17.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen), Canan Bayram, Daniela Wagner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/3945 – Drei Jahre Mietpreisbremse V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit dem 1. Juli 2015 ist das Mietrechtsnovellierungsgesetz in Kraft, mit dem die sogenannte Mietpreisbremse eingeführt wurde. Mit ihr sollen in Gebieten mit Wohnraummangel die Neuvertragsmieten bei 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt werden. Die Große Koalition hat allerdings zahlreiche Ausnahmen eingebaut. So gilt die Bremse nicht bei Neubauten, Erstvermietung nach umfassender Modernisierung, sofern die Vormieten bereits über der Mietpreisbremse lagen und bei möblierten Wohnungen. Nach Modernisierung der Wohnungen kann die 11-prozentige Modernisierungsumlage auf die Mietpreisbremse aufgeschlagen werden. Zusätzlich muss der Mieter seinen Vermieter qualifiziert rügen, wenn er an der vereinbarten Miete Beanstandungen hat. Erst ab diesem Moment hat er einen Anspruch auf Rückzahlung der unrechtmäßig zu viel bezahlten Miete. Für Mieterinnen und Mieter ist die zulässige Miethöhe zudem sehr schwer zu ermitteln. Denn sie müssen dazu die Vormiete ebenso wie die ortsübliche Miete ermitteln, ohne dass der Vermieter entsprechende Belege zu übermitteln braucht. Teilweise wird sogar versucht über Schweigeklauseln in Mietverträgen die Ermittlung der Vormiete zu erschweren . Damit die Kommunen das Instrument nutzen können, müssen sie zahlreiche Bedingungen erfüllen: 1. Mieten steigen schneller als im bundesweiten Durchschnitt, 2. durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte übersteigt den bundesweiten Durchschnitt deutlich, 3. Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeiten erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, 4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4367 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Andere Miethöhebegrenzungen in Wohnraummangelgebieten unterliegen nicht einer solch umfassenden rechtlichen Definition. Außerdem ist die Mietpreisbremse auf fünf Jahre begrenzt. Die Landesregierungen wurden ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2020 durch Rechtsverordnung für höchstens fünf Jahre Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Einleitungstext der Kleinen Anfrage gibt Anlass, zunächst auf Folgendes hinzuweisen : Das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 (MietNovG) ist mit Ausnahme der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung am 1. Juni 2015 in Kraft getreten. Möblierte Wohnungen sind nicht generell von den Vorschriften über Vereinbarungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (im Folgenden Mietpreisbremse) ausgenommen; eine Ausnahme gilt gemäß § 549 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lediglich für möblierten Wohnraum in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung. Eine Gemeinde muss nicht alle vier in § 556d Absatz 2 Satz 3 BGB aufgezählten Indikatoren erfüllen, damit das Land sie als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweisen kann. Der Bundesgesetzgeber hat bewusst von starren Vorgaben abgesehen. § 556d Absatz 2 Satz 2 und 3 BGB leitet die Aufzählung der vier Indikatoren wie folgt ein: „Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn“ (es folgt die Aufzählung der vier im Einleitungstext erwähnten Indikatoren). Aufgrund des nichtabschließenden Charakters des § 556d Absatz 2 Satz 3 BGB können die Länder auch andere Indikatoren heranziehen, um ein Gebiet als angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 556d Absatz 1 BGB zu bestimmen. Ob im Einzelfall einer oder mehrere dieser Indikatoren ausreichen oder trotz Vorliegens solcher Indikatoren eine Anspannung zu verneinen ist, kann sich nur aus einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheit ergeben . 1. In wie vielen Kommunen wurde die Mietpreisbremse seit dem 1. Juli 2015 eingeführt? Nach aktuellem Stand wurde die Mietpreisbremse bisher in insgesamt 313 Kommunen eingeführt. 2. In welchen Kommunen wurde die Mietpreisbremse seit dem 1. Juli 2015 eingeführt (bitte auflisten und nach Bundesländern sortieren)? Eine Liste der Kommunen, die die Mietpreisbremse bisher eingeführt haben, befindet sich in der Anlage zu dieser Frage (Quelle: Recherche des BBSR). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4367 3. In welchen dieser Kommunen sowie der in Frage 7 genannten Kommunen liegen nach Kenntnis der Bundesregierung qualifizierte Mietspiegel vor? Nachfolgende Tabelle listet alle Kommunen auf, die über einen qualifizierten Mietspiegel verfügen und in denen die Mietpreisbremse gilt, sowie jene in Frage 7 genannten Kommunen, die über einen qualifizierten Mietspiegel verfügen . Kommunen mit qualifiziertem Mietspiegel (nach Ländern, im Geltungsbereich der Mietpreisbremse oder in Frage 7 aufgelistet) Bundesland Gemeinde- kennziffer Gemeindename Mietpreis - bremse Bevölkerung 2015 Schleswig-Holstein 1002000 Kiel, Landeshauptstadt ja 246.306 1003000 Lübeck, Hansestadt nein 216.253 Hamburg 2000000 Hamburg, Freie und Hansestadt ja 1.787.408 Niedersachsen 3241001 Hannover, Landeshauptstadt ja 532.163 3241010 Langenhagen, Stadt ja 53.323 NRW 5113000 Essen, Stadt nein 582.624 5117000 Mülheim an der Ruhr, Stadt nein 169.278 5124000 Wuppertal, Stadt nein 350.046 5314000 Bonn, Stadt ja 318.809 5316000 Leverkusen, Stadt ja 163.487 5515000 Münster, Stadt ja 310.039 5711000 Bielefeld, Stadt ja 333.090 5766020 Detmold, Stadt nein 74.817 5770024 Minden, Stadt nein 81.598 5911000 Bochum, Stadt nein 364.742 5913000 Dortmund, Stadt nein 586.181 5914000 Hagen, Stadt der FernUniversität nein 189.044 5915000 Hamm, Stadt nein 179.397 5916000 Herne, Stadt nein 155.851 5954036 Witten, Stadt nein 96.700 Hessen 6411000 Darmstadt, Wissenschaftsstadt ja 155.353 6412000 Frankfurt am Main, Stadt ja 732.688 Rheinland-Pfalz 7111000 Koblenz, Stadt nein 112.586 7211000 Trier, Stadt ja 114.914 7314000 Ludwigshafen am Rhein, Stadt nein 164.718 7315000 Mainz, Stadt ja 209.779 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4367 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Kommunen mit qualifiziertem Mietspiegel (nach Ländern, im Geltungsbereich der Mietpreisbremse oder in Frage 7 aufgelistet) Bundesland Gemeinde- kennziffer Gemeindename Mietpreis - bremse Bevölkerung 2015 Baden-Württemberg 8111000 Stuttgart, Landeshauptstadt ja 623.738 8121000 Heilbronn, Stadt ja 122.567 8212000 Karlsruhe, Stadt ja 307.755 8216043 Rastatt, Stadt ja 48.051 8221000 Heidelberg, Stadt ja 156.267 8222000 Mannheim, Universitätsstadt nein 305.780 8231000 Pforzheim, Stadt nein 122.247 8311000 Freiburg im Breisgau, Stadt ja 226.393 8326074 Villingen-Schwenningen, Stadt nein 84.674 8335043 Konstanz, Universitätsstadt ja 82.859 8335063 Radolfzell am Bodensee, Stadt ja 30.943 8416041 Tübingen, Universitätsstadt ja 87.464 8421000 Ulm, Universitätsstadt ja 122.636 8435016 Friedrichshafen, Stadt ja 59.108 8435057 Tettnang, Stadt ja 18.975 8436011 Baienfurt ja 7.138 8436064 Ravensburg, Stadt ja 49.830 8436082 Weingarten, Stadt ja 24.460 Bayern 9162000 München, Landeshauptstadt ja 1.450.381 9174115 Dachau, Große Kreisstadt ja 46.705 9174126 Karlsfeld ja 20.096 9177117 Erding, Große Kreisstadt ja 36.159 9184119 Garching b. München, Stadt ja 16.812 9186143 Pfaffenhofen a.d.Ilm, Stadt ja 25.226 9261000 Landshut ja 69.211 9262000 Passau nein 50.566 9274113 Altdorf, Markt ja 11.158 9362000 Regensburg ja 145.465 9461000 Bamberg ja 73.331 9562000 Erlangen ja 108.336 9564000 Nürnberg ja 509.975 9661000 Aschaffenburg ja 68.986 9761000 Augsburg ja 286.374 9775135 Neu-Ulm, Große Kreisstadt ja 57.237 Berlin 11000000 Berlin, Stadt ja 3.520.031 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4367 Kommunen mit qualifiziertem Mietspiegel (nach Ländern, im Geltungsbereich der Mietpreisbremse oder in Frage 7 aufgelistet) Bundesland Gemeinde- kennziffer Gemeindename Mietpreis - bremse Bevölkerung 2015 Brandenburg 12051000 Brandenburg an der Havel, Stadt nein 71.574 12065136 Hennigsdorf, Stadt ja 26.264 12065256 Oranienburg, Stadt ja 43.526 12067440 Schöneiche bei Berlin ja 12.311 Mecklenburg-Vorpommern 13003000 Rostock, Hansestadt nein 206.011 13004000 Schwerin, Landeshauptstadt nein 96.800 13071107 Neubrandenburg, Stadt nein 63.602 Sachsen 14511000 Chemnitz, Stadt nein 248.645 14612000 Dresden, Stadt nein 543.825 Thüringen 16053000 Jena, Stadt ja 109.527 Quelle: BBSR-Mietspiegelsammlung (Stand 8/2018); Mietpreisbegrenzungsverordnungen der Länder, eigene Recherche (Stand: Feb. 2018); Hinweis: Die Mietpreisbremse gilt in den hessischen Gemeinden Frankfurt a.M., Darmstadt, (Wiesbaden, Bad Homburg und Kassel) nicht für die gesamte Gemeinde. Ausgewählte Teilbereiche innerhalb der Gemeindegebiete werden von der Verordnung ausgenommen . 4. Inwiefern können Mieterinnen und Mieter auch in Kommunen ohne qualifizierten Mietspiegel rechtssicher von der Mietpreisbremse Gebrauch machen, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 5. Wie bewertet die Bundesregierung die Problematik, dass Mieterinnen und Mieter nur in Kommunen, für die ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, die Mietpreisbremse rechtssicher anwenden können? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Regelungen der Mietpreisbremse gelten unabhängig davon, ob in dem von der Landesregierung als angespanntem Wohnungsmarkt bestimmten Gebiet ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Absatz 2 BGB) besteht oder nicht. Liegt ein aktueller qualifizierter Mietspiegel vor, können Vermieter und Mieter zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf diesen zurückgreifen. Bei einem nach anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstellten qualifizierten Mietspiegel wird – soweit er aktuell ist – gesetzlich vermutet, dass die im Mietspiegel enthaltenen Kriterien die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (§ 558d Absatz 3 BGB). Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MietNovG darauf hingewiesen, dass ein Bedürfnis zur Erstellung eines Mietspiegels bestehen dürfte, sobald ernsthaft erwogen wird, die entsprechende Gemeinde als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt auszuweisen (Bundestagsdrucksache 18/3121, S. 29). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4367 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Liegt kein aktueller qualifizierter Mietspiegel vor, kann die ortsübliche Vergleichsmiete mit Hilfe eines einfachen Mietspiegels, mit Hilfe von Vergleichsmietendatenbanken von Vermieter- oder Mieterverbänden sowie mit Hilfe von vergleichbaren statistischen Erhebungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete oder durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden. Die Situation stellt sich nicht anders dar als bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. 6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Entwicklung der Wiedervermietungsmieten bzw. Angebotsmieten in Deutschland in den letzten fünf Jahren vor (bitte nach Jahren und Monaten aufschlüsseln), und wie verhalten sich diese gegenüber den ortsüblichen Vergleichsmieten? Der Bundesregierung liegen Angebotsmieten aus Erst- und Wiedervermietungen für Jahre und Quartale vor. Erst- und Wiedervermietungsmieten 2013-2018 2. Quartal (Angebotsmieten nettokalt) Quartale 2013Q 1 2013Q 2 2013Q 3 2013Q 4 2014Q 1 2014Q 2 2014Q 3 2014Q 4 2015Q 1 2015Q 2 2015Q 3 2015Q 4 Angebotsmieten nettokalt in Euro je m² Deutschland 6,75 6,79 6,83 6,91 7,01 7,03 7,07 7,13 7,20 7,27 7,27 7,41 2016Q 1 2016Q 2 2016Q 3 2016Q 4 2017Q 1 2017Q 2 2017Q 3 2017Q 4 2018Q 1 2018Q 2 Angebotsmieten nettokalt in Euro je m² Deutschland 7,54 7,61 7,68 7,76 7,84 7,96 8,02 8,15 8,28 8,39 Jahre 2013 2014 2015 2016 2017 2016-2017 2013-2017 Angebotsmieten nettokalt in Euro je m² durchschnittliche jährl. Entwicklung in % Deutschland 6,82 7,06 7,29 7,65 7,99 4,5 4,0 Datenbasis: BBSR-Wohnungsmarktbeobachtung, IDN ImmoDaten GmbH Anmerkungen: Die vom BBSR ausgewerteten Angebotsmieten basieren auf Inseraten aus Immobilienplattformen und Internet-Angeboten von Tageszeitungen für Erst- und Wiedervermietungen von Wohnungen. Bei den berechneten Mietwerten handelt es sich um Nettokaltmieten ohne Nebenkosten für nicht-möblierte Wohnungen der Größen 40 bis 130 m². Wohnungen, die mehrmals inseriert wurden oder solche, die in verschiedenen Zeitungen/Plattformen geschaltet werden, wurden durch Duplikatfilter bis auf das letzte Inserat gelöscht. Es werden nicht alle zur Vermietung bereitstehenden Wohnungen in den über 100 einbezogenen Quellen erfasst. Gerade in Großstädten vermitteln etliche Wohnungsunternehmen ihre Wohnungen vielfach über andere Wege. Bei angespannten Marktsituationen werden Wohnungen häufig über Kundenlisten oder „unter der Hand“ vermittelt. In ländlichen Räumen werden Wohnungen teilweise nur über Gemeindezeitungen oder Aushänge angeboten. Mieten aus bestehenden Mietverträgen (Bestandsmieten) können mit diesen Daten nicht abgebildet werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4367 Flächendeckende Daten zu ortsüblichen Vergleichsmieten in Deutschland liegen der Bundesregierung nicht vor. Ortsübliche Vergleichsmieten werden in Kommunen in unterschiedlicher Form, nach verschiedenen Methoden und Klassifizierungen erstellt. Daher ist eine bundesweite Berechnung von ortsüblichen Vergleichsmieten nicht möglich. 7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Höhe und Entwicklung der Angebotsmieten in Regensburg, Freiburg, Heidelberg, Jena, Münster, Frankfurt am Main, Fürth, Karlsruhe, München, Hamburg, Ulm, Passau, Darmstadt, Potsdam, Erlangen, Mainz, Weimar, Berlin, Stuttgart, Trier, Heilbronn, Aschaffenburg, Kiel, Mannheim, Konstanz, Tübingen, Düsseldorf, Rosenheim, Karlsruhe, Köln, Nürnberg, Wiesbaden, Regensburg , Friedrichshafen, Augsburg, Ravensburg (Stadt), Ratingen, Offenburg, Neuss (Stadt), Reutlingen (Stadt), Würzburg, Ingolstadt, Aachen, Mühlheim (Ruhr), Kempten (Allgäu), Hanau, Leverkusen, Bonn, Bergisch-Gladbach, Wuppertal, Schweinfurt, Saarbrücken (Stadt), Pforzheim, Offenbach (Main), Landshut, Duisburg, Solingen, Ludwigshafen, Bamberg, Witten, Koblenz, Hannover, Essen, Albstadt, Remscheid, Paderborn (Stadt), Oberhausen, Mönchengladbach, Marburg, Krefeld, Osnabrück, Hagen, Göttingen (Stadt), Dortmund, Bochum, Villingen-Schwenningen, Recklinghausen (Stadt), Gießen (Stadt), Fulda (Stadt), Bayreuth, Moers, Hildesheim (Stadt), Siegen (Stadt), Lüdenscheid, Kassel, Gütersloh (Stadt), Detmold, Bremen, Bottrop, Bielefeld, Lüneburg (Stadt), Kiel, Herne, Coburg, Erfurt, Dresden, Braunschweig , Wolfsburg, Lübeck, Gelsenkirchen, Oldenburg, Kaiserslautern, Düren (Stadt), Hamm, Rostock, Minden, Bremerhaven, Plauen, Neumünster , Leipzig, Flensburg, Frankfurt (Oder), Weimar, Schwerin, Salzgitter, Greifswald, Cottbus, Dessau, Wilhelmshaven, Eisenach, Chemnitz, Magdeburg , Halle (Saale), Görlitz, Gera, Zwickau, Suhl, Brandenburg (Havel), Neubrandenburg, Stralsund, und Halberstadt (Stadt) in den letzten fünf Jahren bis 2018 vor, und wie verhalten sich diese zu den ortsüblichen Vergleichsmieten in den einzelnen genannten Städten (bitte nach Jahren und Städten aufschlüsseln)? Für die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte Aachen und Hannover liegen der Bundesregierung Daten zu den Angebotsmieten aus Erst- und Wiedervermietungen vor. Erst- und Wiedervermietungsmieten in kreisfreien Städten 2013-2017 (Angebotsmieten nettokalt) ID Kreisname Angebotsmieten nettokalt im Euro je m² durchschnittliche jährl. Entwicklung in % 2013 2014 2015 2016 2017 2013-2017p.a. 1001000 Flensburg, Stadt 5,8 5,84 5,97 6,37 6,69 3,6 1002000 Kiel, Stadt 6,54 6,87 6,84 7,07 7,52 3,6 1003000 Lübeck, Stadt 6,55 6,83 7,07 7,47 7,84 4,6 1004000 Neumünster, Stadt 5,17 5,31 5,36 5,8 6,16 4,5 2000000 Hamburg, Stadt 10,11 10,29 10,38 10,92 11,14 2,5 3101000 Braunschweig, Stadt 6,07 6,68 7,09 7,74 7,96 7 3102000 Salzgitter, Stadt 4,9 4,98 5,03 5,1 5,39 2,4 3103000 Wolfsburg, Stadt 6,29 7,49 8,84 9,42 9,09 9,7 3401000 Delmenhorst, Stadt 5,25 5,49 5,55 5,89 6,44 5,2 3402000 Emden, Stadt 5,21 5,51 5,48 5,8 6,23 4,6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4367 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ID Kreisname Angebotsmieten nettokalt im Euro je m² durchschnittliche jährl. Entwicklung in % 2013 2014 2015 2016 2017 2013-2017p.a. 3403000 Oldenburg (Oldenburg), Stadt 7,06 7,1 7,29 7,86 8,17 3,7 3404000 Osnabrück, Stadt 6,22 6,4 6,66 7,06 7,47 4,7 3405000 Wilhelmshaven, Stadt 4,64 4,65 4,77 4,96 5,15 2,6 4011000 Bremen, Stadt 6,78 7,02 7,16 7,55 8,11 4,6 4012000 Bremerhaven, Stadt 4,55 4,63 4,69 4,91 5,06 2,7 5111000 Düsseldorf, Stadt 8,88 9,05 9,35 9,92 10,19 3,5 5112000 Duisburg, Stadt 5,04 5,16 5,29 5,41 5,65 2,9 5113000 Essen, Stadt 5,64 5,72 5,93 6,23 6,52 3,7 5114000 Krefeld, Stadt 5,85 5,98 6,1 6,38 6,59 3 5116000 Mönchengladbach, Stadt 5,57 5,65 5,85 6,02 6,19 2,7 5117000 Mülheim an der Ruhr, Stadt 5,85 5,93 6,02 6,21 6,46 2,5 5119000 Oberhausen, Stadt 5,24 5,3 5,38 5,57 5,73 2,3 5120000 Remscheid, Stadt 5,39 5,34 5,49 5,57 5,71 1,4 5122000 Solingen, Stadt 5,84 5,78 5,94 6,01 6,3 1,9 5124000 Wuppertal, Stadt 5,39 5,49 5,54 5,78 5,96 2,5 5314000 Bonn, Stadt 8,25 8,29 8,62 9,08 9,38 3,2 5315000 Köln, Stadt 8,81 8,97 9,53 9,94 10,41 4,2 5316000 Leverkusen, Stadt 6,72 6,79 6,99 7,29 7,52 2,8 5512000 Bottrop, Stadt 5,6 5,84 5,84 5,99 6,18 2,5 5513000 Gelsenkirchen, Stadt 4,79 4,91 4,98 5,18 5,35 2,8 5515000 Münster, Stadt 8,37 8,69 8,89 9,18 9,93 4,4 5711000 Bielefeld, Stadt 5,96 6,06 6,26 6,58 6,92 3,8 5911000 Bochum, Stadt 5,54 5,61 5,75 6,12 6,42 3,7 5913000 Dortmund, Stadt 5,34 5,51 5,87 6,34 6,66 5,6 5914000 Hagen, Stadt 4,86 4,95 4,99 5,13 5,22 1,8 5915000 Hamm, Stadt 5,06 5,06 5,3 5,56 5,79 3,4 5916000 Herne, Stadt 5,03 5,14 5,19 5,42 5,68 3,1 6411000 Darmstadt, Stadt 9,34 9,54 9,82 10,19 10,66 3,4 6412000 Frankfurt am Main, Stadt 11,27 11,71 12,04 12,76 13,09 3,8 6413000 Offenbach am Main, Stadt 8,06 8,4 8,76 9,38 9,79 5 6414000 Wiesbaden, Stadt 8,84 9,07 9,38 9,8 10,15 3,5 6611000 Kassel, Stadt 6,09 6,55 6,68 6,99 7,27 4,5 7111000 Koblenz, Stadt 6,01 6,36 6,69 7,35 7,67 6,3 7211000 Trier, Stadt 7,67 7,63 7,78 8,07 8,38 2,2 7311000 Frankenthal (Pfalz), Stadt 6,1 6,39 6,62 6,96 7 3,5 7312000 Kaiserslautern, Stadt 5,76 5,84 5,94 6,24 6,51 3,1 7313000 Landau in der Pfalz, Stadt 6,43 7,03 7,18 7,48 7,75 4,8 7314000 Ludwigshafen am Rhein, Stadt 6,51 6,85 7,05 7,37 7,69 4,2 7315000 Mainz, kreisfreie Stadt 9,24 9,48 9,79 10,42 10,8 4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4367 ID Kreisname Angebotsmieten nettokalt im Euro je m² durchschnittliche jährl. Entwicklung in % 2013 2014 2015 2016 2017 2013-2017p.a. 7316000 Neustadt an der Weinstraße, Stadt 6,44 6,5 6,69 6,91 7,32 3,3 7317000 Pirmasens, Stadt 4,13 4,18 4,3 4,36 4,48 2,1 7318000 Speyer, Stadt 7,2 7,3 7,48 7,85 7,92 2,4 7319000 Worms, Stadt 6,04 6,33 6,53 6,93 7,11 4,2 7320000 Zweibrücken, Stadt 4,79 4,84 4,9 4,9 5,1 1,6 8111000 Stuttgart, Stadt 10,05 10,73 11,31 11,93 12,62 5,9 8121000 Heilbronn, Stadt 7,21 7,51 7,94 8,64 9,19 6,2 8211000 Baden-Baden, Stadt 7,54 7,86 7,92 8,37 8,61 3,4 8212000 Karlsruhe, Stadt 8,6 8,82 9,05 9,43 9,56 2,7 8221000 Heidelberg, Stadt 9,78 9,99 10,07 10,58 10,72 2,3 8222000 Mannheim, Stadt 7,58 7,68 7,98 8,49 8,86 4 8231000 Pforzheim, Stadt 6,36 6,55 6,69 7,22 7,53 4,3 8311000 Freiburg im Breisgau, Stadt 10,57 10,5 10,83 11,39 11,74 2,6 8421000 Ulm, Stadt 8,62 8,91 9,14 9,45 9,83 3,4 9161000 Ingolstadt, Stadt 9,21 9,6 10,18 11,14 11,28 5,2 9162000 München, Stadt 13,24 13,99 14,59 15,65 16,65 5,9 9163000 Rosenheim, Stadt 8,05 8,36 8,92 9,54 9,96 5,5 9261000 Landshut, Stadt 7,71 7,91 8,56 9,26 9,59 5,6 9262000 Passau, Stadt 6,51 6,8 7,33 7,85 8,42 6,7 9263000 Straubing, Stadt 6,01 6,23 6,52 6,84 7,44 5,5 9361000 Amberg, Stadt 5,44 5,69 5,92 6,11 6,34 3,9 9362000 Regensburg, Stadt 9,06 9,68 9,79 10 10,48 3,7 9363000 Weiden i.d.OPf., Stadt 5,83 5,68 5,68 5,9 6,3 2 9461000 Bamberg, Stadt 7,72 7,65 7,85 8,45 8,76 3,2 9462000 Bayreuth, Stadt 7,05 7,32 7,41 7,6 7,96 3,1 9463000 Coburg, Stadt 6,15 6,22 6,25 6,7 6,88 2,9 9464000 Hof, Stadt 4,27 4,31 4,35 4,54 5 4 9561000 Ansbach, Stadt 5,77 5,98 6,16 6,63 6,99 4,9 9562000 Erlangen, Stadt 8,57 8,81 8,96 9,17 9,59 2,9 9563000 Fürth, Stadt 7,7 7,8 8,07 8,44 8,86 3,6 9564000 Nürnberg, Stadt 7,68 8,02 8,35 8,81 9,18 4,6 9565000 Schwabach, Stadt 6,88 7,11 7,07 7,35 7,83 3,3 9661000 Aschaffenburg, Stadt 7,17 7,36 7,6 8,22 8,71 5 9662000 Schweinfurt, Stadt 5,48 5,56 5,63 5,95 6,29 3,5 9663000 Würzburg, Stadt 7,9 8,37 8,78 9,55 9,87 5,7 9761000 Augsburg, Stadt 7,55 8,13 8,48 9,07 9,54 6 9762000 Kaufbeuren, Stadt 5,8 6,01 6,23 6,48 7,05 5 9763000 Kempten (Allgäu), Stadt 6,63 6,86 6,98 7,23 7,4 2,8 9764000 Memmingen, Stadt 6,34 6,84 7,11 7,7 8,04 6,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4367 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ID Kreisname Angebotsmieten nettokalt im Euro je m² durchschnittliche jährl. Entwicklung in % 2013 2014 2015 2016 2017 2013-2017p.a. 11000000 Berlin, Stadt 7,57 8,26 8,63 9,29 10,15 7,6 12051000 Brandenburg an der Havel, Stadt 5,12 5,12 5,22 5,4 5,68 2,6 12052000 Cottbus, Stadt 5,26 5,35 5,52 5,51 5,8 2,5 12053000 Frankfurt (Oder), Stadt 5,41 5,32 5,38 5,48 5,51 0,5 12054000 Potsdam, Stadt 8,26 8,73 9,05 9,65 9,86 4,5 13003000 Rostock, Stadt 6,11 5,68 6,11 5,82 6,5 1,6 13004000 Schwerin, Stadt 5,99 5,98 5,88 5,97 6,25 1,1 14511000 Chemnitz, Stadt 4,89 4,92 4,97 4,99 5,01 0,6 14612000 Dresden, Stadt 6,43 6,59 6,89 7,06 7,34 3,4 14713000 Leipzig, Stadt 5,07 5,19 5,55 5,93 6,26 5,4 15001000 Dessau-Roßlau, Stadt 5,12 5,26 5,36 5,37 5,43 1,5 15002000 Halle (Saale), Stadt 5,28 5,34 5,52 5,66 5,9 2,8 15003000 Magdeburg, Stadt 5,13 5,26 5,45 5,58 5,83 3,3 16051000 Erfurt, Stadt 6,35 6,43 6,72 6,9 7,04 2,6 16052000 Gera, Stadt 4,67 4,62 4,72 4,77 4,93 1,4 16053000 Jena, Stadt 8,51 8,69 8,42 8,32 8,48 -0,1 16054000 Suhl, Stadt 5,23 5,13 5,29 5,36 5,5 1,3 16055000 Weimar, Stadt 6,54 6,71 6,81 6,9 7,02 1,8 16056000 Eisenach, Stadt 5,29 5,48 5,53 5,61 5,82 2,4 3241001 Hannover, Stadt 6,59 6,96 7,42 7,94 8,4 6,3 5334002 Aachen, Stadt 6,98 7,49 7,96 8,33 8,51 5,1 Anmerkungen: Die vom BBSR ausgewerteten Angebotsmieten basieren auf Inseraten aus Immobilienplattformen und Internet-Angeboten von Tageszeitungen für Erst- und Wiedervermietungen von Wohnungen. Bei den berechneten Mietwerten handelt es sich um Nettokaltmieten ohne Nebenkosten für nicht-möblierte Wohnungen der Größen 40 bis 130 m². Wohnungen, die mehrmals inseriert wurden oder solche, die in verschiedenen Zeitungen/Plattformen geschaltet werden, wurden durch Duplikatfilter bis auf das letzte Inserat gelöscht. Es werden nicht alle zur Vermietung bereitstehenden Wohnungen in den über 100 einbezogenen Quellen erfasst. Gerade in Großstädten vermitteln etliche Wohnungsunternehmen ihre Wohnungen vielfach über andere Wege. Bei angespannten Marktsituationen werden Wohnungen häufig über Kundenlisten oder „unter der Hand“ vermittelt. In ländlichen Räumen werden Wohnungen teilweise nur über Gemeindezeitungen oder Aushänge angeboten. Mieten aus bestehenden Mietverträgen (Bestandsmieten) können mit diesen Daten nicht abgebildet werden. Mit den Angebotsmieten vergleichbare Daten der ortsüblichen Vergleichsmieten liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Höhe und Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmieten der verschiedenen Mietspiegel hängen von den jeweils abgebildeten Angebotssegmenten und ihren Marktverteilungen ab. 8. Wie hoch sind prozentual nach Kenntnis der Bundesregierung die einzelnen Ausnahmetatbestände von der Mietpreisbremse im Verhältnis zur Gesamtheit aller Ausnahmetatbestände (bitte jeden Ausnahmetatbestand prozentual aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4367 9. Kann die Bundesregierung die finanziellen Auswirkungen der Ausnahmen für die Mieterinnen und Mieter beziffern (wenn ja, bitte auch nach Ausnahmetatbeständen aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 10. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Neubautätigkeit von Wohnraum in den letzten fünf Jahren entwickelt (wenn möglich, bitte nach Jahren, Bundesländern und Kommunen aufschlüsseln)? Die Entwicklung der Neubautätigkeit von Wohnungen in den letzten fünf Jahren differenziert nach Bundesländern und siedlungsstrukturellen Kreistypen kann nachfolgender Tabelle entnommen werden. Baufertigstellungen von Wohnungen insgesamt 2013 bis 2017 (einschließlich Wohnheime und Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden) Bundesland Jahr Summe Entwicklung in % 2013 2014 2015 2016 2017 2013 bis 2017 2013 bis 2017 1 Schleswig-Holstein 8.245 10.464 10.293 13.803 11.972 54.777 45,2 2 Hamburg 6.407 6.974 8.521 7.722 7.920 37.544 23,6 3 Niedersachsen 22.652 25.600 25.453 29.300 28.512 131.517 25,9 4 Bremen 1.074 1.306 1.671 1.840 1.846 7.737 71,9 5 Nordrhein-Westfalen 39.161 46.262 40.670 47.160 48.307 221.560 23,4 6 Hessen 13.945 17.179 17.792 20.021 22.681 91.618 62,6 7 Rheinland-Pfalz 11.791 12.572 11.197 12.448 12.707 60.715 7,8 8 Baden-Württemberg 31.790 35.571 37.686 39.879 38.024 182.950 19,6 9 Bayern 47.059 51.524 53.352 53.993 61.056 266.984 29,7 10 Saarland 1.912 1.639 1.729 1.993 1.931 9.204 1,0 11 Berlin 6.641 8.744 10.722 13.659 15.669 55.435 135,9 12 Brandenburg 7.435 8.842 9.234 11.261 10.914 47.686 46,8 13 Mecklenburg-Vorpommern 4.513 4.549 4.558 5.691 5.152 24.463 14,2 14 Sachsen 5.779 7.190 7.795 10.185 9.381 40.330 62,3 15 Sachsen-Anhalt 2.836 2.869 3.253 3.252 3.987 16.197 40,6 16 Thüringen 3.577 4.040 3.796 5.484 4.757 21.654 33,0 Deutschland 214.817 245.325 247.722 277.691 284.816 1.270.371 32,6 Siedlungsstruktureller Kreistyp Jahr Summe Entwicklung in % 2013 2014 2015 2016 2017 2013 bis 2017 2013 bis 2017 1 Kreisfreie Großstädte 61.357 72.369 73.200 83.423 88.335 378.684 44,0 2 Städtische Kreise 83.045 93.305 94.129 103.687 104.995 479.161 26,4 3 Ländliche Kreise mit Verdichtungsansätzen 38.938 42.580 43.484 48.738 49.210 222.950 26,4 4 Dünn besiedelte ländliche Kreise 31.477 37.071 36.909 41.843 42.276 189.576 34,3 Deutschland 214.817 245.325 247.722 277.691 284.816 1.270.371 32,6 Datenbasis: BBSR-Wohnungsmarktbeobachtung, Statistik der Baufertigstellungen des Bundes und der Länder Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4367 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Preise von Neubauwohnungen in den vergangenen fünf Jahren entwickelt (wenn möglich, bitte nach Jahren, Bundesländern und Kommunen aufschlüsseln)? Eine bundesweite, amtliche Statistik über die Kaufpreise von Neubauwohnungen wird nicht geführt. Der Arbeitskreis der Oberen Gutachterausschüsse, Zentralen Geschäftsstellen und Gutachterausschüsse in der Bundesrepublik Deutschland (AK OGA) veröffentlicht in einem zweijährlichen Rhythmus den Immobilienmarktbericht Deutschland. Datengrundlage sind die Kaufpreissammlungen nach § 195 Baugesetzbuch (BauGB). Die zur Ableitung der Immobilienmarktdaten erforderlichen Daten der Gutachterausschüsse werden von der Redaktionsstelle des AK OGA zusammengetragen und analysiert; ggf. werden fehlende Werte statistisch geschätzt. Auf dieser Grundlage können Angaben zum Preisniveau von neuen Eigentumswohnungen zu einem auf Bundesländer bezogenen mittleren Wert aggregiert werden. Die jeweiligen Preisniveaus für die Jahre 2012 und 2016 sowie deren Entwicklung sind in der folgenden Tabelle dargestellt. Mittlere Wohnflächenpreise für neue Eigentumswohnungen 2012 und 2016 Land 2012 2016 2012-2016 p.a. Kaufpreis in Euro je m² durchschnittliche jährl. Entwicklung in % Baden-Württemberg 2.550 3.100 5,0 Bayern 2.570 3.140 5,1 Berlin 2.510 3.570 9,2 Brandenburg 1.750 2.070 4,3 Bremen 2.185 2.620 4,6 Hamburg 3.860 4.370 3,2 Hessen 2.340 3.015 6,5 Mecklenburg-Vorpommern 1.880 2.155 3,5 Niedersachsen 1.920 2.510 6,9 Nordrhein-Westfalen 2.125 2.590 5,1 Rheinland-Pfalz 2.125 2.565 4,8 Saarland 2.050 2.340 3,4 Sachsen 1.640 2.050 5,7 Sachsen-Anhalt 1.530 1.955 6,3 Schleswig-Holstein 2.290 2.905 6,1 Thüringen 1.720 2.010 4,0 Quelle: Gutachterbefragungen des Arbeitskreises der Oberen Gutachterausschüsse, Zentralen Geschäftsstellen und Gutachterausschüsse in der Bundesrepublik Deutschland (AK OGA); Berechnung der Entwicklungen: BBSR-Wohnungsmarktbeobachtung Der Bundesregierung liegen keine flächendeckenden Kaufpreisdaten von Neubauwohnungen auf kommunaler Ebene vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/4367 12. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Mietpreise bei Neubauwohnungen in den letzten fünf Jahren entwickelt (wenn möglich, bitte nach Jahren, Bundesländern und Kommunen aufschlüsseln)? Auf der Grundlage von Kreisen mit ausreichend vorhandenen Wohnungsinseraten haben sich in den Jahren 2013 bis 2017 die Wohnungsmieten von Neubauwohnungen in den einzelnen Bundesländern wie folgt entwickelt: Tabelle: Angebotsmieten Neubau 2013 bis 2017 2013 2014 2015 2016 2017 2013-2017 p.a. Angebotsmieten Neubau in Euro je m² durchschnittliche jährl. Entwicklung in % Deutschland 8,47 8,45 9,44 9,82 10,03 4,3 Baden-Württemberg 9,25 9,42 10,08 10,66 10,96 4,3 Bayern 10,38 10,79 11,37 12,07 12,51 4,8 Berlin 9,03 10,00 11,88 12,40 12,57 8,6 Brandenburg 7,86 8,02 8,78 9,20 9,17 3,9 Bremen 9,75 9,28 11,24 11,10 11,15 3,4 Hamburg 12,76 12,93 13,02 13,16 13,59 1,6 Hessen 9,71 9,96 10,60 11,14 11,28 3,8 Mecklenburg-Vorpommern 7,44 7,37 8,05 8,43 8,08 2,1 Niedersachsen 7,18 7,18 8,37 8,73 8,73 5,0 Nordrhein-Westfalen 7,95 7,22 8,66 8,88 9,09 3,4 Rheinland-Pfalz 7,80 7,93 8,56 8,84 9,16 4,1 Saarland 6,59 6,32 8,17 8,04 8,44 6,4 Sachsen 5,59 5,43 6,29 6,52 6,67 4,5 Sachsen-Anhalt 5,63 5,28 5,81 5,76 5,94 1,4 Schleswig-Holstein 8,50 8,40 9,23 9,52 9,73 3,4 Thüringen 6,40 6,47 7,02 7,14 7,33 3,5 Anmerkungen: Berechnungen der Durchschnittswerte nur über die Kreise, in denen in den Jahren 2013 bis 2017 ausreichende Inserate (>= 20) vorlagen . Neubau: Wohnungen mit Baujahr des Inseratjahres und der beiden Vorjahre Bei den berechneten Mietwerten handelt es sich um Nettokaltmieten ohne Nebenkosten für nicht-möblierte Wohnungen der Größen 10 bis 300 m². Wohnungen, die mehrmals inseriert wurden oder solche, die in verschiedenen Zeitungen/Plattformen geschaltet werden, wurden durch Duplikatfilter bis auf das letzte Inserat gelöscht. Es werden nicht alle zur Vermietung bereitstehenden Wohnungen in den über 100 einbezogenen Quellen erfasst. Gerade in Großstädten vermitteln etliche Wohnungsunternehmen ihre Wohnungen vielfach über andere Wege. Bei angespannten Marktsituationen werden Wohnungen häufig über Kundenlisten oder „unter der Hand“ vermittelt. In ländlichen Räumen werden Wohnungen teilweise nur über Gemeindezeitungen oder Aushänge angeboten. Mieten aus bestehenden Mietverträgen (Bestandsmieten) können mit diesen Daten nicht abgebildet werden. Datenbasis: BBSR-Wohnungsmarktbeobachtung, IDN ImmoDaten GmbH Der Bundesregierung liegen keine flächendeckenden Angebotsmieten von Neubauwohnungen auf kommunaler Ebene vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4367 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Fließen nach Kenntnis der Bundesregierung die Neuvertragsmieten und damit auch die Mieten der vermieteten Neubauten der letzten vier Jahre in die Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, auf deren Basis Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete in Bestandsmietverträgen vorgenommen werden können? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. 14. Inwiefern wirkt sich nach Einschätzung der Bundesregierung die Mietpreisentwicklung von Neubauten auf die Bestandsmieten über deren Eingang in die Berechnungen der ortsüblichen Vergleichsmiete aus (es sollen keine empirischen Kenntnisse erfragt werden)? Die Fragen 13 und 14 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die ortsübliche Vergleichsmiete wird nach § 558 Absatz 2 BGB gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Mieterhöhung durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Grundsätzlich fließen somit Neuvertragsmieten und damit auch die Mieten der vermieteten Neubauten der letzten vier Jahre in die Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um „übliche Entgelte “ handelt. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die nicht allgemein beantwortet werden kann. Für die Ermittlung einer konkreten Einzelvergleichsmiete relevant sind zudem nur Entgelte für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Ob ein Neubau hinsichtlich dieser Wohnwertmerkmale vergleichbar mit anderem Wohnraum ist, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls. 15. Bis wann können Bundesländer die Mietpreisbremse vor Ort einführen und auf weitere Gebiete ausweiten? Eine Rechtsverordnung zur Ausweisung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nach § 556d Absatz 2 BGB muss spätestens am 31. Dezember 2020 in Kraft treten. Auch eine Ausweitung auf weitere Gebiete muss spätestens zu diesem Zeitpunkt erfolgen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/4367 16. Ab wann erlischt nach Kenntnis der Bundesregierung die Geltung der Mietpreisbremse in den Städten und Gemeinden, die sie bisher angewendet haben (bitte nach Städten und Bundesländern aufschlüsseln)? Die Bundesländer haben in ihren entsprechenden Landesverordnungen folgende Zeitpunkte des Außerkrafttretens der Mietpreisbremse für die Kommunen innerhalb der jeweiligen Länder festgelegt: Bundesland Außerkrafttreten der Mietpreisbremse laut Landesverordnung Baden-Württemberg 31.10.2020 Bayern 31.07.2020 Berlin 31.05.2020 Brandenburg 31.12.2020 Bremen 30.11.2020 Hamburg 30.06.2020 Hessen 30.06.2019 Niedersachsen 30.11.2021 Nordrhein-Westfalen 30.06.2020 Rheinland-Pfalz 07.10.2020 Schleswig-Holstein 30.11.2020 Thüringen 31.01.2021 Quelle: Recherche des BBSR in Landesverordnungen zur Mietpreisbremse 17. Wurde von einzelnen Bundesländern oder Kommunen der Wunsch an die Bundesregierung herangetragen, die Anwendungsmöglichkeit der Mietpreisbremse zeitlich zu verlängern, und wenn ja, wie hat sie sich dazu verhalten ? Eine solche Bitte liegt bislang nicht vor. 18. Plant die Bundesregierung, die Mietpreisbremse zu verlängern, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu den Fragen 20 bis 25 wird verwiesen. 19. Welche Kenntnisse bzw. Untersuchungen liegen der Bundesregierung über die Wirksamkeit der Mietpreisbremse vor (bitte auflisten), und welche Gründe werden entsprechend dieser Untersuchungen für eine eingeschränkte Wirksamkeit der Mietpreisbremse benannt? Die Bundesregierung liegen bislang zwei abgeschlossene Studien vor, die von ihr in Auftrag gegeben wurden. Sie sind auf dem Internetauftritt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlicht; bezüglich der Ergebnisse wird auf die Veröffentlichung verwiesen: ConPolicy GmbH, Faktenblatt „Mietpreisbremse: Wissen, praktische Hürden und Befürchtungen von Mieterinnen und Mietern“ www.mietpreisbremse.bund.de/WebS/MPB/SharedDocs/Downloads/DE/ Faktenblatt_Mietpreisbremse.pdf?__blob=publicationFile Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4367 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Institut Wohnen und Umwelt GmbH / F+B Forschung und Beratung für Wohnen , Immobilien und Umwelt GmbH , „Wirksamkeit der in 2015 eingeführten Regelungen zur sogenannten Mietpreisbremse in Regionen mit angespannten Wohnungsmärkten“ www.mietpreisbremse.bund.de/WebS/MPB/SharedDocs/Downloads/DE/Studie_ Wirksamkeit_MPB.pdf?__blob=publicationFile. Im Übrigen hat die Bundesregierung von den allgemein zugänglichen Veröffentlichungen zur Wirksamkeit der Mietpreisbremse Kenntnis genommen. 20. Bis wann soll die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigte Umsetzung und Anwendung der Mietpreisbremse nach Kenntnis der Bundesregierung evaluiert werden, und wann werden die Ergebnisse der Öffentlichkeit und dem Deutschen Bundestag zugänglich gemacht? 21. Welche Fragestellungen sollen Gegenstand der Evaluation sein, und welchen Umfang soll sie beinhalten? 22. Soll die Evaluation durch ein unabhängiges Forschungsinstitut erfolgen? Wenn nein, warum nicht? 23. Wurde der Auftrag bereits ausgeschrieben, und wenn ja, wann? 24. Wurde der Auftrag bereits vergeben, und wenn ja, an wen? 25. Wann soll der Auftrag abgeschlossen sein? Die Fragen 18 und 20 bis 25 werden wegen ihres Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung ist bestrebt, die Vereinbarung im Koalitionsvertrag, die Mietpreisbremse bis Ende des Jahres 2018 zu evaluieren, umzusetzen. Hierzu fand ein Vergabeverfahren statt, an dem unabhängige Forschungsinstitute beteiligt wurden. Der Auftrag wurde an das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung e. V. (DIW Berlin) vergeben. Inhaltlich sollen Geeignetheit und Wirksamkeit der Mietpreisbremse unter Berücksichtigung der praktischen Bedeutung bewertet werden. Darüber hinaus sollen Erkenntnisse aus der Rechtsprechung berücksichtigt werden; es ist geplant, dass die Auswertung der Rechtsprechung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erfolgt. Vorerst gilt es die Ergebnisse dieser Evaluation, die bis zum Ende dieses Jahres vorliegen sollen, abzuwarten. 26. Plant die Bundesregierung eine Informationskampagne über Mieterrechte, und wenn nein, warum nicht? Das BMJV betreibt ein eigenes Internetportal zum Thema Mieterschutz. Dort werden Bürgerinnen und Bürger umfassend über ihre Rechte als Mieter informiert . Außerdem können über den Webauftritt des BMJV Informationsbroschüren zu den Themen Wohnraummietrecht und Mietpreisbremse heruntergeladen oder bestellt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/4367 27. Inwiefern steht die Bundesregierung im Austausch mit den Bundesländern über den aktuellen Umsetzungsstand der Mietpreisbremse vor Ort? a) Welche Erkenntnisse liegen ihr vor, b) und welche Konsequenzen zieht sie daraus? Die Bundesregierung steht im Austausch mit den Ländern über den Umsetzungsstand der Mietpreisbremse. Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 sowie 16 und 17 wird Bezug genommen. 28. Wann soll der von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz , Dr. Katharina Barley, im Juli 2018 vorgelegte Referentenentwurf zum Mietrechtsanpassungsgesetz im Kabinett beschlossen werden, und wie ist Zeitplan für das weitere Gesetzgebungsverfahren? Die Bundesregierung hat den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz – MietAnpG) am 5. September 2018 beschlossen. Für den Fortgang des weiteren Gesetzgebungsverfahrens ist der Deutsche Bundestag zuständig. 29. Hat sich inzwischen in den Anwendungsgebieten der Mietpreisbremse nach Kenntnis der Bundesregierung der bislang angespannte Wohnungsmarkt entspannt , und wenn nein, warum nicht? 30. Wie bewertet die Bundesregierung, dass in einer Kommune, auch wenn sich die Lage auf dem Wohnungsmarkt nicht oder nicht ausreichend entspannt hat, die Mietpreisbremse künftig wegfällt, bezogen auf die Lage der Mieterinnen und Mieter in dieser Kommune? 31. Inwiefern erwartet die Bundesregierung, dass fünf Jahre nach Einführung der Mietpreisbremse und damit bei ihrem Auslaufen in den Kommunen, in denen heute die Mietpreisbremse gilt, der Wohnraummangel beseitigt sein wird? 32. Inwiefern erwartet die Bundesregierung, dass fünf Jahre nach Einführung der Mietpreisbremse und damit bei ihrem Auslaufen der Engpass bei bezahlbarem Wohnraum, zum Beispiel für Familien mit durchschnittlichem Einkommen , in den Kommunen, in denen heute die Mietpreisbremse gilt, beseitigt sein wird? 33. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bezogen auf die Antworten zu den Fragen 30, 31 und 32)? Die Fragen 29 bis 33 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Neuer Wohnraum, der zu einer Entspannung der Wohnungsmärkte führen könnte, wird durch die Mietpreisbremse nicht geschaffen. Sie dient dem sozialpolitischen Ziel, den Mietanstieg in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten zu begrenzen , während Maßnahmen zur Schaffung weiteren Wohnraums noch keine ausreichende Wirkung entfalten können. Inwiefern dies bislang erreicht werden konnte, ist Gegenstand der von der Bundesregierung beauftragten Evaluation. Auf die Antworten zu den Fragen 20 bis 25 wird Bezug genommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4367 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Neben der Weiterentwicklung des mietrechtlichen Rahmens plant die Bundesregierung ein breites Maßnahmenpaket insbesondere mit dem Ziel, die Rahmenbedingungen für Wohnungsneubau weiter zu verbessern. Die Eckpunkte dazu werden auf dem Wohngipfel im Kanzleramt am 21. September 2018 gemeinsam mit Vertretern der Länder, der Kommunen, der Bau- und Immobilienwirtschaft, des Deutschen Mieterbunds und der Gewerkschaften vereinbart. 34. Wie viele und welche Gerichtsverfahren gab es nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund der Mietpreisbremse in Deutschland (bitte auflisten)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine verlässlichen Erkenntnisse vor. Klagen wegen der Mietpreisbremse werden in der Justizstatistik nicht gesondert ausgewiesen . 35. Wie bewertet die Bundesregierung die Verfahren zur Mietpreisbremse beim Bundesverfassungsgericht, und welche Konsequenzen will die Bundesregierung daraus ziehen? Die beiden Vorlagebeschlüsse der 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin (Az. 67 S 218/17 und 67 S 328/17) sind in der Fachpresse veröffentlicht worden und damit auch der Bundesregierung bekannt. Das Bundesverfassungsgericht hat sie der Bundesregierung aber bislang nicht zugestellt und ihr damit noch keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/4367 Anlage zu Frage 2 Bundesland Gemeindekennziffer Gemeindename Schleswig-Holstein 1002000 Kiel, Landeshauptstadt 1053129 Wentorf bei Hamburg 1054046 Hörnum (Sylt) 1054061 Kampen (Sylt) 1054078 List auf Sylt 1054149 Wenningstedt-Braderup (Sylt) 1054164 Wyk auf Föhr, Stadt 1054168 Sylt 1056018 Halstenbek 1060063 Norderstedt, Stadt 1062009 Barsbüttel 1062018 Glinde, Stadt Hamburg 2000000 Hamburg, Freie und Hansestadt Niedersachsen 3101000 Braunschweig, Stadt 3103000 Wolfsburg, Stadt 3159016 Göttingen, Stadt 3241001 Hannover, Landeshauptstadt 3241010 Langenhagen, Stadt 3353005 Buchholz in der Nordheide, Stadt 3355022 Lüneburg, Hansestadt 3359010 Buxtehude, Hansestadt 3403000 Oldenburg (Oldenburg), Stadt 3404000 Osnabrück, Stadt 3452002 Baltrum 3452013 Juist 3452020 Norderney, Stadt 3455021 Wangerooge, Nordseebad 3457002 Borkum, Stadt 3457013 Leer (Ostfriesland), Stadt 3460009 Vechta, Stadt 3462007 Langeoog 3462014 Spiekeroog Bremen 4011000 Bremen, Stadt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4367 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bundesland Gemeindekennziffer Gemeindename Nordrhein-Westfalen 5111000 Düsseldorf, Stadt 5154036 Kleve, Stadt 5158004 Erkrath, Fundort des Neanderthalers, Stadt 5158020 Langenfeld (Rheinland), Stadt 5158026 Monheim am Rhein, Stadt 5158028 Ratingen, Stadt 5162022 Meerbusch, Stadt 5162024 Neuss, Stadt 5314000 Bonn, Stadt 5315000 Köln, Stadt 5316000 Leverkusen, Stadt 5334002 Aachen, Stadt 5362012 Brühl, Stadt 5362024 Frechen, Stadt 5362028 Hürth, Stadt 5382056 Sankt Augustin, Stadt 5382060 Siegburg, Stadt 5382068 Troisdorf, Stadt 5515000 Münster, Stadt 5554008 Bocholt, Stadt 5711000 Bielefeld, Stadt 5774032 Paderborn, Stadt Hessen 6411000 Darmstadt, Wissenschaftsstadt 6412000 Frankfurt am Main, Stadt 6413000 Offenbach am Main, Stadt 6414000 Wiesbaden, Landeshauptstadt 6432008 Griesheim, Stadt 6432023 Weiterstadt, Stadt 6433008 Mörfelden-Walldorf, Stadt 6434001 Bad Homburg v. d. Höhe, Stadt 6434006 Kronberg im Taunus, Stadt 6434008 Oberursel (Taunus), Stadt 6436004 Flörsheim am Main, Stadt 6436005 Hattersheim am Main, Stadt 6436011 Schwalbach am Taunus, Stadt 6438002 Dreieich, Stadt 6534014 Marburg, Universitätsstadt 6611000 Kassel, documenta-Stadt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/4367 Bundesland Gemeindekennziffer Gemeindename Rheinland-Pfalz 7211000 Trier, Stadt 7313000 Landau in der Pfalz, Stadt 7315000 Mainz, Stadt Baden-Württemberg 8111000 Stuttgart, Landeshauptstadt 8115041 Renningen, Stadt 8115045 Sindelfingen, Stadt 8116004 Altbach 8116015 Denkendorf 8116047 Neuhausen auf den Fildern 8116056 Plochingen, Stadt 8116071 Wendlingen am Neckar, Stadt 8116077 Filderstadt, Stadt 8118003 Asperg, Stadt 8118051 Möglingen 8118078 Freiberg am Neckar, Stadt 8118079 Bietigheim-Bissingen, Stadt 8119020 Fellbach, Stadt 8119085 Winnenden, Stadt 8121000 Heilbronn, Stadt 8125065 Neckarsulm, Stadt 8212000 Karlsruhe, Stadt 8215101 Pfinztal 8215102 Eggenstein-Leopoldshafen 8215105 Linkenheim-Hochstetten 8215108 Rheinstetten, Stadt 8215109 Stutensee, Stadt 8216009 Durmersheim 8216023 Iffezheim 8216043 Rastatt, Stadt 8221000 Heidelberg, Stadt 8226009 Brühl 8226012 Dossenheim 8226018 Eppelheim, Stadt 8226031 Hemsbach, Stadt 8226041 Leimen, Stadt 8226076 Sandhausen 8226105 Edingen-Neckarhausen 8236071 Remchingen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4367 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bundesland Gemeindekennziffer Gemeindename 8311000 Freiburg im Breisgau, Stadt 8315006 Bad Krozingen, Stadt 8315047 Gundelfingen 8315050 Heitersheim, Stadt 8315073 Merzhausen 8315074 Müllheim, Stadt 8315076 Neuenburg am Rhein, Stadt 8315115 Umkirch 8315132 March 8316009 Denzlingen 8316011 Emmendingen, Stadt 8316043 Teningen 8316056 Waldkirch, Stadt 8317096 Offenburg, Stadt 8335043 Konstanz, Universitätsstadt 8335063 Radolfzell am Bodensee, Stadt 8335075 Singen (Hohentwiel), Stadt 8335100 Rielasingen-Worblingen 8336050 Lörrach, Stadt 8336069 Rheinfelden (Baden), Stadt 8336084 Steinen 8336091 Weil am Rhein, Stadt 8336105 Grenzach-Wyhlen 8337096 Bad Säckingen, Stadt 8415061 Reutlingen, Stadt 8416022 Kirchentellinsfurt 8416041 Tübingen, Universitätsstadt 8421000 Ulm, Universitätsstadt 8435016 Friedrichshafen, Stadt 8435057 Tettnang, Stadt 8436011 Baienfurt 8436064 Ravensburg, Stadt 8436082 Weingarten, Stadt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/4367 Bundesland Gemeindekennziffer Gemeindename Bayern 9161000 Ingolstadt 9162000 München, Landeshauptstadt 9163000 Rosenheim 9172111 Ainring 9172114 Bad Reichenhall, Große Kreisstadt 9172115 Bayerisch Gmain 9172118 Freilassing, Stadt 9172128 Piding 9173111 Bad Heilbrunn 9173112 Bad Tölz, Stadt 9173147 Wolfratshausen, Stadt 9174113 Bergkirchen 9174115 Dachau, Große Kreisstadt 9174118 Erdweg 9174121 Haimhausen 9174126 Karlsfeld 9174131 Markt Indersdorf, Markt 9174136 Petershausen 9174143 Schwabhausen 9174146 Sulzemoos 9174147 Hilgertshausen-Tandern 9174151 Weichs 9175111 Anzing 9175115 Ebersberg, Stadt 9175116 Egmating 9175118 Forstinning 9175119 Frauenneuharting 9175121 Glonn, Markt 9175122 Grafing b.München, Stadt 9175123 Hohenlinden 9175124 Kirchseeon, Markt 9175127 Markt Schwaben, Markt 9175128 Moosach 9175132 Vaterstetten 9175133 Pliening 9175135 Poing 9175136 Emmering 9175139 Zorneding Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4367 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bundesland Gemeindekennziffer Gemeindename 9176143 Lenting 9177115 Dorfen, Stadt 9177117 Erding, Große Kreisstadt 9177131 Neuching 9177133 Oberding 9178113 Allershausen 9178115 Attenkirchen 9178120 Eching 9178123 Fahrenzhausen 9178124 Freising, Große Kreisstadt 9178130 Hallbergmoos 9178137 Kranzberg 9178138 Langenbach 9178140 Marzling 9178145 Neufahrn b.Freising 9179118 Eichenau 9179121 Fürstenfeldbruck, Große Kreisstadt 9179123 Germering, Große Kreisstadt 9179126 Gröbenzell 9179134 Maisach 9179142 Olching, Stadt 9179145 Puchheim, Stadt 9179147 Schöngeising 9179149 Türkenfeld 9180124 Murnau a.Staffelsee, Markt 9181114 Dießen am Ammersee, Markt 9181118 Eresing 9181130 Landsberg am Lech, Große Kreisstadt 9182120 Holzkirchen, Markt 9182123 Irschenberg 9182124 Kreuth 9182125 Miesbach, Stadt 9182127 Otterfing 9182134 Waakirchen 9184112 Aschheim 9184113 Baierbrunn 9184114 Brunnthal 9184118 Feldkirchen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/4367 Bundesland Gemeindekennziffer Gemeindename 9184119 Garching b.München, Stadt 9184120 Gräfelfing 9184121 Grasbrunn 9184122 Grünwald 9184123 Haar 9184127 Höhenkirchen-Siegertsbrunn 9184129 Hohenbrunn 9184130 Ismaning 9184131 Kirchheim b.München 9184132 Neuried 9184134 Oberhaching 9184135 Oberschleißheim 9184136 Ottobrunn 9184137 Aying 9184138 Planegg 9184139 Pullach i.Isartal 9184140 Putzbrunn 9184141 Sauerlach 9184142 Schäftlarn 9184144 Straßlach-Dingharting 9184145 Taufkirchen 9184146 Neubiberg 9184147 Unterföhring 9184148 Unterhaching 9184149 Unterschleißheim, Stadt 9185149 Neuburg a.d.Donau, Große Kreisstadt 9186137 Manching, Markt 9186143 Pfaffenhofen a.d.Ilm, Stadt 9186147 Reichertshofen, Markt 9187117 Bad Aibling, Stadt 9187150 Kolbermoor, Stadt 9187162 Prien a.Chiemsee, Markt 9188113 Berg 9188117 Andechs 9188118 Feldafing 9188120 Gauting 9188121 Gilching 9188124 Herrsching a.Ammersee Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4367 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bundesland Gemeindekennziffer Gemeindename 9188127 Krailling 9188132 Seefeld 9188137 Pöcking 9188139 Starnberg, Stadt 9188141 Tutzing 9188144 Weßling 9190157 Weilheim i.OB, Stadt 9261000 Landshut 9274113 Altdorf, Markt 9362000 Regensburg 9375174 Neutraubling, Stadt 9461000 Bamberg 9562000 Erlangen 9563000 Fürth 9564000 Nürnberg 9573134 Zirndorf, Stadt 9661000 Aschaffenburg 9663000 Würzburg 9671121 Goldbach, Markt 9679136 Gerbrunn 9761000 Augsburg 9763000 Kempten (Allgäu) 9775135 Neu-Ulm, Große Kreisstadt Berlin 11000000 Berlin, Stadt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/4367 Bundesland Gemeindekennziffer Gemeindename Brandenburg 12054000 Potsdam, Stadt 12060005 Ahrensfelde 12060020 Bernau bei Berlin, Stadt 12060181 Panketal 12060280 Werneuchen, Stadt 12061112 Eichwalde 12061260 Königs Wusterhausen, Stadt 12061433 Schönefeld 12061444 Schulzendorf 12061540 Wildau, Stadt 12061572 Zeuthen 12063056 Dallgow-Döberitz 12063080 Falkensee, Stadt 12064227 Hoppegarten 12064336 Neuenhagen bei Berlin 12064380 Petershagen/Eggersdorf 12065036 Birkenwerder 12065096 Glienicke/Nordbahn 12065136 Hennigsdorf, Stadt 12065144 Hohen Neuendorf, Stadt 12065225 Mühlenbecker Land 12065256 Oranienburg, Stadt 12065332 Velten, Stadt 12067124 Erkner, Stadt 12067440 Schöneiche bei Berlin 12069304 Kleinmachnow 12069454 Nuthetal 12069616 Teltow, Stadt 12072017 Blankenfelde-Mahlow 12072120 Großbeeren 12072340 Rangsdorf Thüringen 16051000 Erfurt, Stadt 16053000 Jena, Stadt Quelle: Recherche des BBSR Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333