Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 14. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4372 19. Wahlperiode 18.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden), Sven-Christian Kindler, Lisa Badum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/4109 – Vorschlag zur Änderung des Artikels 143e des Grundgesetzes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit einer Grundgesetzänderung wurde 2017 die von den Ländern im Auftrag des Bundes geführte Verwaltung der Bundesautobahnen in bundeseigene Verwaltung überführt (Artikel 90 Absatz 2 des Grundgesetzes – GG). Zu diesem Zweck wurde das Fernstraßen-Bundesamt, das zum 1. Januar 2021 auch die Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für den Bau und die Änderung von Bundesautobahnen übernehmen soll, errichtet. Abweichend hiervon und von der Anordnung der bundeseigenen Verwaltung im Grundgesetz sieht § 3 Absatz 3 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes – und damit auf nur einfachgesetzlicher Grundlage – die Zuständigkeit der Länder für diese Verwaltungsverfahren vor, wenn ein Land dies beim Fernstraßen -Bundesamt beantragt. Der Bundespräsident hatte 2017 erhebliche Zweifel daran, ob diese einfachgesetzliche Rückübertragungsmöglichkeit der Verwaltungsaufgaben vom Bund auf die Länder mit der in Artikel 90 Absatz 2 GG angeordneten bundeseigenen Verwaltung der Bundesautobahnen vereinbar ist. Die Rückübertragung von Verwaltungsaufgaben vom Bund auf die Länder sei nur dann zulässig, wenn das Grundgesetz dies in einer Öffnungsklausel vorsehe, so der Bundespräsident. Der Bundespräsident unterzeichnete das Gesetz trotz der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der klar abgrenzbaren Einzelvorschrift des § 3 Absatz 3 Fernstraßen -Bundesamt-Errichtungsgesetz und fertigte es aus. Gleichzeitig bat der Bundespräsident in seinen Schreiben an die Bundeskanzlerin, den Präsidenten des Deutschen Bundestages und die Präsidentin des Bundesrates jedoch darum, die verfassungsrechtlichen Zweifel im Hinblick auf § 3 Absatz 3 des Fernstraßen -Bundesamt-Errichtungsgesetzes auszuräumen und die Rechtslage klarzustellen , bevor die Änderungen im Grundgesetz und im Fernstraßen-Bundesamt- Errichtungsgesetz im Jahre 2021 zum Tragen kommen. Die Bundesregierung plant derzeit umfassende Änderungen am Grundgesetz. In der Kabinettsvorlage vom 26. April 2018 (Datenblatt-Nr.: 19/08020) legte der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz dem Bundeskabinett einen Entwurf Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4372 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vor. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat am 4. Mai 2018 zugeleitet (Drucksache 165/18). Danach sollen die Artikel 104c, 104d, 125c und 143e GG geändert werden. Konkret beabsichtigt die Bundesregierung, in Artikel 143e GG einen Absatz 3 einzufügen, der dem Bund die Möglichkeit eröffnet, durch gesetzliche Regelungen die Aufgabe der Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs einem Land in Bundesauftragsverwaltung zu überlassen, wenn ein Land dies beantragt. Zudem können die Verwaltungsaufgaben auf Antrag eines Landes an den Bund zurückübertragen werden . 1. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung die mit dem Gesetzentwurf zur Grundgesetzänderung angestrebte gesplittete Wahrnehmung und Verantwortung für Planfeststellungs- und Plangenehmigungsprozesse zwischen Bund und Ländern für zweckmäßig? 10. Welche einfachgesetzlichen Anpassungen wird die Bundesregierung neben den geplanten Grundgesetzänderungen vornehmen, um die vom Bundespräsidenten im Hinblick auf § 3 Absatz 3 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes unklare Rechtslage klarzustellen, bevor die Änderungen im Grundgesetz und im Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz im Jahre 2021 zum Tragen kommen? Die Fragen 1und 10 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundespräsident hatte vor der Verkündung des Gesetzes gebeten, dass seine verfassungsrechtlichen Anregungen bezüglich § 3 Absatz 3 FStrBAG durch die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane aufgegriffen werden und die Rechtslage klargestellt wird, bevor die Änderungen im Grundgesetz und im FStrBAG im Jahr 2021 zum Tragen kommen. Der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode sieht vor, dass die Möglichkeit, die Planfeststellung weiterhin durch die Länder durchführen zu können, rechtssicher auszugestalten ist. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104c, 104d, 125c, 143e) vom 2. Mai 2018 dient mit der Einfügung des neuen Artikel 143e Absatz 3 dieser rechtssicheren Ausgestaltung. Eine weitere einfachgesetzliche Änderung ist insoweit aus Sicht der Bundesregierung nicht erforderlich. 2. Wie ist vor dem Hintergrund der Rückübertragungsmöglichkeiten der Planfeststellungs - und Plangenehmigungskompetenzen durch die Länder eine einheitliche Verwaltung der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs gesichert? Spätestens ab dem 1. Januar 2021 werden die Bundesautobahnen und die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs nicht mehr einheitlich verwaltet. Die Bundesautobahnen gehen dann in Bundesverwaltung über (Artikel 90 Absatz 2, 143e Absatz 1 Satz 1 GG), die Bundesstraßen werden weiterhin in Auftragsverwaltung verwaltet (Artikel 90 Absatz 3 GG) und können auf Antrag eines Landes, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernommen werden (Artikel 90 Absatz 4, 143e Absatz 2 GG). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4372 3. Welche Probleme ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung bei einer zwischen Bund und Ländern geteilten Kompetenz für Planfeststellungs- und Plangenehmigungsprozesse für Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, und wie beabsichtigt die Bundesregierung, sie konkret zu lösen? Keine, denn die Baurechtsschaffung erfolgt projektspezifisch. Wichtig sind eindeutige Zuständigkeiten für die Durchführung von Anhörungs- und Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen einerseits und von Bundesstraßen andererseits. 4. In welcher Art und Weise wird die Bundesregierung die Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs einem Land in Bundesauftragsverwaltung in Interaktion mit denjenigen Bundesländern durchführen, die diese Verwaltungsaufgaben nicht an den Bund zurückübertragen haben? Das Fernstraßen-Bundesamt wird Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen durchführen. Auf § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 FStrBAG wird verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 5. Inwiefern plant die Bundesregierung, durch die vorgeschlagene Grundgesetzänderung eine Aufsichtsbefugnis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bzw. des Fernstraßen-Bundesamtes über die Landesverwaltungen im Bereich der Planfeststellung und Plangenehmigung für Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs zu ermöglichen ? Wenn eine nach Landesrecht zuständige Behörde nach dem 31. Dezember 2020 Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde bleibt oder diese Aufgabe zu einem späteren Zeitpunkt übernimmt, unterliegt sie im Rahmen der insofern fortbestehenden Auftragsverwaltung der Fachaufsicht und den Weisungsbefugnissen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) gemäß § 17b Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 FStrG. Das Fernstraßen-Bundesamt hat nach § 2 Absatz 1 Satz 2 FStrBAG den gesetzlichen Auftrag, das BMVI fachlich bei der Wahrnehmung der entsprechenden Bundesaufsicht zu unterstützen. 6. Wie konkret sollen die Kosten zwischen Bund und Ländern geteilt werden? a) Wenn die Länder die Planfeststellungs- und Plangenehmigungskompetenzen für Bau und Änderung von Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs nicht an den Bund übertragen werden? b) Wenn die Länder die Planfeststellungs- und Plangenehmigungskompetenzen für Bau und Änderung von Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs an den Bund übertragen werden? Die Zuständigkeit für die Kostentragung folgt aus der Aufgabenwahrnehmung. Gemäß Artikel 104a Absatz 1 GG tragen der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4372 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Ist es aus Sicht der Bundesregierung mit dem Grundgesetz zu vereinbaren, dass der Bund bei der Kostentragung einen höheren Anteil der Verwaltungskosten erstattet als er dies bislang tut? Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht? Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben gemäß Artikel 104a Absatz 5 Satz 1 GG. 8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Planungsstände der 16 Bundesländer hinsichtlich ihrer Abgabe der Verwaltung der Bundesautobahnen und sonstiger Bundesstraßen des Fernverkehrs an den Bund vor? Die Länder müssen die Verwaltung der Bundesautobahnen nicht an den Bund abgeben, sondern die Verwaltung der Bundesautobahnen geht gemäß Grundgesetz spätestens ab dem 1. Januar 2021 in Bundesverwaltung über (Artikel 90 Absatz 2, 143e Absatz 1 Satz 1 GG). Bezüglich der sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs liegen dem BMVI derzeit noch keine Anträge von Ländern gemäß Artikel 90 Absatz 4, 143e Absatz 2 GG auf Übernahme der Bundesstraßen in Bundesverwaltung vor. 9. Wie ist der aktuelle Verhandlungsstand zwischen dem Bund und den Ländern über die Kostentragung des Bundes für Verwaltungsaufgaben der Länder bei Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs? Bis wann ist ein Abschluss der Verhandlungen geplant? Der Bund und die Länder führen keine Gespräche über die Kostentragung des Bundes für Verwaltungsaufgaben der Länder. 11. Unter welchen konkreten Voraussetzungen, die im Entwurf zur Änderung von Artikel 143e Absatz 3 des Grundgesetzes allgemein benannt werden, kann nach Ansicht der Bundesregierung eine Rückübertragung der Aufgabe der Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau und für die Änderung von Bundesautobahnen und von sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom einem Bundesland an den Bund erfolgen? Gemäß § 3 Absatz 3 Satz 6 FStrBAG ist das BMVI bei Zuständigkeit einer nach Landesrecht zuständigen Behörde berechtigt, die Zuständigkeit für die Befugnisse nach § 2 Absatz 2 FStrBAG dem Fernstraßen-Bundesamt zu übertragen (sog. Rückholrecht), sofern es tatsächliche Anhaltspunkte gibt, dass ein Land seiner Aufgabe zur Schaffung nach Baurecht nach den §§ 17 bis 17e FStrG nicht ordnungsgemäß nachkommt. Dies wird im Einzelfall zu beurteilen sein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333