Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 17. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4389 19. Wahlperiode 19.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Franziska Brantner, Dr. Frithjof Schmidt, Katharina Dröge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/3996 – Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Zwei Jahre nachdem die britische Premierministerin Theresa May den Prozess nach Artikel 50 der Vertrags über die Europäische Union (EUV) eingeleitet hat, wird Großbritannien am 29. März 2019 voraussichtlich aus der Europäischen Union (EU) ausscheiden. Trotz intensiver Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU bleiben viele Aspekte eines möglichen Austrittsabkommens unklar. Am 12. Juli 2018 veröffentlichte die britische Regierung ein Weißbuch zur zukünftigen Beziehung zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union (vgl. https://assets.publishing.service.gov.uk/ government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/725288/The_future_ relationship_between_the_United_Kingdom_and_the_European_Union.pdf). Die Fragesteller teilen die Auffassung der Europäischen Kommission, die das Weißbuch überwiegend kritisch bewertete, insbesondere in Hinblick auf die Praktikabilität des vorgeschlagenen Zollsystems, die Unteilbarkeit der vier Grundfreiheiten sowie die Vorschläge zur Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs. Der Austritt Großbritanniens bringt auch für die anderen EU-Mitgliedstaaten Rechtsunsicherheit mit sich. Das Auswärtige Amt hat deshalb am 18. Juli 2018 einen Referentenentwurf eines Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vorgelegt (im Folgenden: Brexitübergangsgesetz). Ein wichtiger Themenkomplex darin sind die Regelungen zu den in Deutschland lebenden Briten bzw. deren mögliche Einbürgerung. Die Fragesteller begrüßen den Vorschlag des Auswärtigen Amts, das eine Regelung zugunsten von britischen Staatsangehörigen, die im Übergangszeitraum einen Einbürgerungsantrag stellen, getroffen werden soll. Des Weiteren hat die Europäische Kommission am 19. Juli 2018 eine Mitteilung herausgegeben (COM 2018/556), in der sie über notwendige Vorbereitungsmaßnahmen für den Fall, dass ein Austrittsabkommen bis zum 29. März 2019 nicht zustande kommt, informiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4389 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sieht vor, dass im Rahmen der Verhandlungen über den Austritt eines Mitgliedstaats „der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird“. Der Europäische Rat (Artikel 50) hat dementsprechend im Dezember 2017 festgelegt : „Der Europäische Rat bekräftigt, dass er den Wunsch hat, eine enge Partnerschaft zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zu begründen. Eine Übereinkunft über die künftigen Beziehungen kann zwar erst fertiggestellt und geschlossen werden, wenn das Vereinigte Königreich ein Drittstaat geworden ist, aber die Union wird bereit sein, erste vorbereitende Gespräche zu führen, damit ein allgemeines Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen erzielt wird, sobald dafür zusätzliche Leitlinien angenommen worden sind. Ein solches Einvernehmen sollte in einer politischen Erklärung zum Austrittsabkommen dargelegt werden und es sollte im Austrittsabkommen darauf Bezug genommen werden.“ Die Bundesregierung unterstützt voll und ganz die Verhandlungsführung der Kommission. Die Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) für die Brexit-Verhandlungen vom 15. Dezember 2017 sind abrufbar unter: www.consilium.europa.eu/de/ press/press-releases/2017/12/15/european-council-art-50-guidelines-for-brexitnegotiations /. Im März 2018 hat der Europäische Rat (Artikel 50) „mit Blick auf die Eröffnung der Verhandlungen über ein allgemeines Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen, das in einer politischen Erklärung, die dem Austrittsabkommen beigefügt und auf die im Austrittsabkommen Bezug genommen wird, niedergelegt werden soll“ Leitlinien festgelegt, die unter anderem betonen, dass die vier Freiheiten des Binnenmarktes unteilbar sind und es kein „Rosinenpicken “, das heißt eine Beteiligung am Binnenmarkt lediglich in einzelnen Sektoren , geben kann, was die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes untergraben würde. Die Leitlinien bekräftigen gleichzeitig die Bereitschaft, Beratungen über ein ausgewogenes, ehrgeiziges und weitreichendes Freihandelsabkommen einzuleiten, insoweit es ausreichende Garantien für faire Wettbewerbsbedingungen gibt. Die Leitlinien wurden durch den Europäischen Rat (Artikel 50) im Juni 2018 erneut bekräftigt. Die Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) zum Rahmen für die künftigen Beziehungen der EU zum Vereinigten Königreich vom 23. März 2018 sind abrufbar unter: www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2018/03/23/europeancouncil -art-50-guidelines-on-the-framework-for-the-future-eu-uk-relationship- 23-march-2018/. Im Juli 2018 hat die britische Regierung ein Weißbuch zu den künftigen Beziehungen („The future relationship between the United Kingdom and the European Union“) vorgelegt. Dieses enthält Vorschläge in zahlreichen Bereichen und ist abrufbar unter: www.gov.uk/government/publications/the-future-relationshipbetween -the-united-kingdom-and-the-european-union. Im Kern sollen dabei eine Wirtschaftspartnerschaft und eine Sicherheitspartnerschaft stehen, die über bisher existierende Vereinbarungen der Europäischen Union (EU) mit Drittstaaten weit hinausgehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4389 Die Wirtschaftspartnerschaft bezeichnet das Vereinigte Königreich als Freihandelszone ohne Zollkontrollen für Güter. Das Vereinigte Königreich will sich grundsätzlich verpflichten, dynamisch EU-Regeln (nur) für Waren zu übernehmen („common rulebook“) – allerdings mit der Möglichkeit einer Ablehnung der Übernahme durch das britische Parlament. Das Vereinigte Königreich strebt zudem eine Teilnahme an ausgewählten EU-Agenturen (ohne Abstimmungsrechte ) und eine gegenseitige Anerkennung regulatorischer Entscheidungen an. Der Dienstleistungsbereich soll hiervon nicht erfasst werden. Im Dienstleistungsbereich soll vielmehr grundsätzlich der etablierten Freihandelssystematik (Marktzugang in vier Dienstleistungserbringungsmodi) gefolgt werden. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit soll enden und durch ein neues System von exklusiv kontrollierter, begrenzter Mobilität ersetzt werden. Das Weißbuch enthält daneben Vorschläge für die künftige Zusammenarbeit in einer Reihe weiterer Bereiche, unter anderem Luftverkehr, Forschung, Digitales , Energie, Wettbewerbsrecht und zivil-justizielle Zusammenarbeit. Das Vereinigte Königreich strebt daneben eine Sicherheitspartnerschaft an, die die Bereiche der inneren Sicherheit und der justiziellen Zusammenarbeit, sowie den Bereich der äußeren Sicherheit/ Verteidigung umfassen soll. Für die EU bleiben die Leitlinien des Europäischen Rates Grundlage und Maßstab der Verhandlungen über die politische Erklärung zum Rahmen der künftigen Beziehungen . Diese Verhandlungen, die ausschließlich zwischen der Europäischen Kommission, also ihrem Chefunterhändler Michel Barnier, und der Regierung des Vereinigten Königreichs geführt werden, dauern an. Ziel ist es, wie durch den Europäischen Rat im März festgelegt, „ein allgemeines Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen“ zu erzielen. Michel Barnier hat sich zu den britischen Vorschlägen aus dem Weißbuch wiederholt klar geäußert: Hinsichtlich der Vorschläge im Handelsbereich hat er im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates wiederholt bekräftigt, dass der Binnenmarkt mit seinen vier Freiheiten eine der zentralen, wenn nicht die zentrale Errungenschaft der EU, ein über viele Jahre entwickeltes Gesamtkonstrukt ist, dessen Erfolg in seinen vier Freiheiten, seinem gemeinsamen Regelwerk und seinen gemeinsamen Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen begründet liegt. Die von der britischen Regierung vorgeschlagene Regelung würde dazu führen, dass diese gemeinsamen Regeln und Institutionen nicht oder nur teilweise Anwendung finden würden. Dies würde die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts stören und Wettbewerbsnachteile für europäische Unternehmen nach sich ziehen. Hinsichtlich der Vorschläge im Zollbereich hat er klargemacht, dass die EU die Kontrolle über ihre Außengrenzen und die Einnahmen dort bereits aus rechtlichen Gründen nicht an einen Drittstaat abtreten kann. Außerdem hat er darauf verwiesen , dass die britischen Vorschläge eine Reihe von praktischen Fragen aufwerfen und eine Einladung zum Betrug darstellen könnten. Für den Bereich der inneren Sicherheit hat Michel Barnier wiederholt betont, dass die britischen Vorschläge im Weißbuch wichtige Elemente enthalten, die eine enge Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich als Drittstaat in diesem Bereichen auch in Zukunft möglich machen können. Hierzu gehört das Bekenntnis zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und zur Rolle des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4389 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Für den Bereich der äußeren Sicherheit und der Verteidigung hat er ebenfalls unterstrichen , dass hier die Konvergenzen bei den Zielsetzungen sehr groß seien und eine sehr enge Partnerschaft auch in Zukunft von beiden Seiten angestrebt werde. Über den Fortgang der Verhandlungen besteht in den entsprechenden Ratsgremien im Artikel 50-Format ein enger Austausch zwischen den EU27 und der EU- Kommission als Verhandlungsführerin. Der Bundestag wird hierüber regelmäßig im Einklang mit den Vorgaben des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) unterrichtet. Informationen zur Task Force für die Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 EUV sind abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/departments/taskforce-article-50-negotiationsunited -kingdom_de. Die formellen Verhandlungen über die künftige Partnerschaft können erst beginnen , wenn das Vereinigte Königreich ein Drittstaat ist. Die Bundesregierung wird zu gegebener Zeit in der jeweils vorgesehenen Form die deutschen Positionen in die Vorbereitung dieser Verhandlungen bzw.in die Verhandlungen selbst einbringen . 1. Inwiefern kann nach Ansicht der Bundesregierung das von der britischen Regierung am 12. Juli 2018 vorgelegte Weißbuch als ausreichend konkrete und umfassende Position der britischen Regierung als Grundlage für die weiteren Verhandlungen zum Austrittsabkommen dienen? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass das Weißbuch der britischen Regierung nicht alle Bereiche der zukünftigen Beziehungen ausreichend abgedeckt? Welche Politik- und Gesetzesfelder der Europäischen Union fehlen nach Ansicht der Bundesregierung in dem Weißbuch? Der Europäische Rat hat in seinen Leitlinien von März 2018 erklärt, dass die Union für die Zukunft eine möglichst enge Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich anstrebt. Diese Partnerschaft sollte sich auf den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie auf andere Bereiche, insbesondere die Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen Kriminalität sowie die Sicherheits -, Verteidigungs- und Außenpolitik, fokussieren. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3. Ist der britische Vorschlag nach Auffassung der Bundesregierung ausgewogen mit Blick auf Rechte und Pflichten Großbritanniens nach einem Austritt aus der Europäischen Union? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Der Europäische Rat hat bekräftigt, dass jedes Abkommen mit dem Vereinigten Königreich auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Rechten und Pflichten beruhen muss, wobei faire Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen sind. Ein Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4389 Nicht-Mitgliedstaat, der nicht dieselben Pflichten übernimmt wie ein Mitgliedstaat der Union, kann nicht dieselben Rechte haben und dieselben Vorteile genießen wie ein Mitgliedstaat. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 4. Ist der britische Vorschlag zum Binnenmarkt nach Auffassung der Bundesregierung ein entsprechend dem Verhandlungsmandat der EU nichtzulässiges Aufbrechen der vier Binnenmarktfreiheiten der EU (Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital), und hält sie vor allem die Beendigung der Personenfreizügigkeit (vgl. Punkt 1.4, Chapter 1) bei Fortsetzung der Freizügigkeit von Waren für möglich? a) Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? b) Was unternimmt die Bundesregierung, um alle Freiheiten gleichermaßen zu gewährleisten? Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet. Der Europäische Rat hat wiederholt bekräftigt, dass die vier Freiheiten des Binnenmarktes unteilbar und die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren des EU Binnenmarktes zu gewährleisten sind. Eine Beteiligung am Binnenmarkt lediglich in einzelnen Sektoren die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes untergraben würde. Vorschläge, die auf eine sektorale Teilnahme nur am Binnenmarkt für Waren hinauslaufen , sind daher mit der klaren EU-Position nicht vereinbar. 5. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung die britische Regierung jemals eine Fristverlängerung zur Aushandlung des Austrittsabkommens gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV ins Spiel gebracht, und welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich dieser Möglichkeit? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die britische Regierung bisher die Frage nach einer Fristverlängerung nach Artikel 50 Absatz 3 EUV nicht ins Spiel gebracht . Dementsprechend hat die Bundesregierung bisher keine Position hinsichtlich dieser Möglichkeit formuliert. 6. Von welchen konkreten Verbesserungen im Austrittsabkommen spricht der EU-Chefunterhändler Michel Barnier, wenn er mit Blick auf eine Lösung der Grenzfrage zwischen Irland und Nordirland sagt, dass der Wortlaut des EU- Vorschlags zur sogenannten Backstop-Regelung verbessert werden könne (Frankfurter Allgemeine vom 2. August 2018)? Das Austrittsabkommen muss garantieren, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union nicht zu einer harten Grenze zwischen Irland und Nordirland führt. Diese Garantie muss unabhängig davon gelten, wie die EU und das Vereinigte Königreich ihr künftiges Verhältnis ausgestalten werden. Nur so kann das Karfreitagsabkommen und der Frieden auf der irischen Insel gewahrt werden. Dies ist im Interesse aller: Irlands, des Vereinigten Königreichs und der EU. Hierzu haben sich beide Seiten wiederholt bekannt. Die Verhandlungen über den Entwurf für ein entsprechendes Protokoll des Austrittsabkommens dauern an. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4389 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Welche Position vertritt die Bundesregierung gegenüber der Forderung der britischen Regierung, dass ein gemeinsames Regelwerk und eine Harmonisierung von Standards für Waren nur für jene Regeln gelten sollte, die für einen reibungslosen Handel an der Grenze notwendig sind und an der Grenze überprüfbar sind (s. Punkt 11 und 25, Chapter 1)? a) Ist eine Aufteilung in Regeln und Gesetze, die für einen reibungslosen Handel an der Grenze notwendig sind, und jene, die dafür nicht notwendig sind, nach Ansicht der Bundesregierung sinnvoll und praktikabel? Wenn nein, warum nicht? b) Ist eine Aufteilung in Regeln und Gesetze, die an der Grenze überprüfbar sind, und jene, die an der Grenze nicht überprüfbar sind, nach Ansicht der Bundesregierung praktikabel? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet. Der Europäische Rat hat in den Leitlinien von März 2018 seine Bereitschaft bekräftigt , Beratungen über ein ausgewogenes, ehrgeiziges und weitreichendes Freihandelsabkommen (FHA) einzuleiten, insoweit es ausreichende Garantien für faire Wettbewerbsbedingungen gibt. Ein solches Abkommen kann jedoch nicht dieselben Vorteile bieten wie die Mitgliedschaft in der EU und nicht auf eine Beteiligung am Binnenmarkt oder an Teilen davon hinauslaufen. Der Europäische Rat hat ferner klargestellt, dass angesichts der geografischen Nähe des Vereinigten Königreichs und seiner wirtschaftlichen Verflechtung mit der EU-27 sich die künftigen Beziehungen nur dann zur beiderseitigen Zufriedenheit gestalten werden, wenn sie mit soliden Garantien für faire Wettbewerbsbedingungen einhergehen. Ziel sollte es sein, zu verhindern, dass sich das Vereinigte Königreich einen unfairen Wettbewerbsvorteil verschafft, indem es die Schutzniveaus unter anderem in Bezug auf Wettbewerb und staatliche Beihilfen sowie Steuer-, Sozial-, Umwelt- und Regulierungsmaßnahmen und -verfahren unterwandert. Hierfür wird eine Kombination von materiell-rechtlichen, an die EU-Normen und internationalen Normen angeglichenen Vorschriften, von geeigneten Mechanismen für eine wirksame interne Umsetzung, von Durchsetzungsund Streitbeilegungsmechanismen in dem Abkommen sowie von autonomen Abhilfemaßnahmen der Union erforderlich sein, die der wirtschaftlichen Verflechtung der EU und des Vereinigten Königreichs in ihrer Tiefe und Breite entsprechen . 8. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die Position der britischen Regierung, dass die Freihandelszone nur für Waren gelten soll aber nicht für Dienstleistungen, den europäischen Binnenmarkt unterminieren würde? Hält die Bundesregierung eine solche Aufteilung für praktikabel? Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4389 9. Welche Position vertritt die Bundesregierung gegenüber dem Vorschlag Großbritanniens, dass das Vereinigte Königreich Zölle an seiner Grenze erheben würde, die je nach Zielland entweder britischen oder europäischen Zöllen entsprechen würden (vgl. 1.2.1, Chapter 1)? a) Ist nach Ansicht der Bundesregierung der Verfahrensvorschlag der britischen Regierung zur Unterscheidung zwischen Waren mit Zielland Großbritannien und mit Zielland EU praktikabel? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? b) Ist es nach Ansicht der Bundesregierung sinnvoll und praktikabel, zwischen vertrauenswürdigen Händlern und anderen Händlern zu unterscheiden (wörtlich: „the destination can be demonstrated robustly by a trusted trader“, vgl. Punkt 16, Chapter 1), und welche Rechtsgrundlage könnte für diese Differenzierung in Frage kommen? c) Wird aus Sicht der Bundesregierung mit dem vorgeschlagenen Zollsystem mehr oder weniger Bürokratie für europäische und internationale Unternehmen geschaffen? d) Welche volkswirtschaftlichen Konsequenzen dieses Zollsystems würden für Deutschland bzw. die EU 27 und für Großbritannien resultieren? 10. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass das vorgeschlagene Zollregime missbrauchsanfällig ist, da die Zahlung von bestimmten Zöllen umgangen werden könnte, da es schwierig sein könnte das tatsächliche Zielland zu bestimmen, und kann nach Ansicht der Bundesregierung verhindert werden, dass der Vorschlag von Zollrückzahlungen für intermediäre Waren (vgl. Punkt 17c, Chapter 1) zu einer relevanten Umgehung von Zahlungen führt? 11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass der Vorschlag der britischen Regierung problematisch ist, den falschen Zoll zu zahlen nur dann illegal zu machen, wenn es dazu führt, den höheren britischen Zoll zu umgehen und nicht auch einen ggf. höheren EU-Zoll (vgl. Punkt 162, Chapter 1)? 12. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, wonach das Risiko hoch ist, dass die von der britischen Regierung in Punkt 19, Chapter 1 vorgeschlagenen Verfahrensvereinfachungen (19 c und d) missbraucht werden können? Die Fragen 9 bis 12 werden gemeinsam beantwortet. Der Europäische Rat hat festgelegt, dass ein Freihandelsabkommen unter anderem Regelungen zu einer angemessenen Zollzusammenarbeit unter Wahrung der Regelungs- und Rechtsprechungsautonomie beider Seiten und der Integrität der EU-Zollunion enthalten könnte. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4389 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der britischen Regierung, dass Regularien, die im weiteren Sinne mit Lebensmittelpolitik zu tun haben, wie z. B. das Labeling von Essensprodukten, nicht an der Grenze kontrolliert werden müssen (vgl. Punkt 34b, Chapter 1)? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? 14. Welche Position vertritt die Bundesregierung gegenüber dem Vorschlag der britischen Regierung, wonach ein gemeinsames Regelwerk für Landwirtschafts - und Nahrungsprodukte nur für jene Regeln gelten soll, die an der Grenze kontrolliert werden müssen (vgl. Punkt 35, Chapter 1)? Hält die Bundesregierung diesen Vorschlag für praktikabel? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? 15. Welche Position vertritt die britische Regierung gegenüber der Forderung Großbritanniens, für die Lebensmittelpolitik im weiteren Sinne sogenannte equivalence arrangements zu vereinbaren (vgl. Punkt 37, Chapter 1), und für welche Bereiche könnte dies möglich sein? Für welche Bereiche nicht? Die Fragen 13 bis 15 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 16. Welche Konsequenzen ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung für britische und europäische Produkte durch das von der britischen Regierung vorgeschlagene neue Schema für Herkunftsangaben (vgl. Punkt 39, Chapter 1)? a) Müssten nach Auffassung der Bundesregierung alle aktuell in der EU anerkannten Herkunftsangaben neu in Großbritannien beantragt werden, um dort weiter zu gelten? b) Müssten nach Auffassung der Bundesregierung im Gegenzug britische Produkte erneut die europäischen Verfahren für Herkunftsangaben durchlaufen ? Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet. Der Europäische Rat hat festgelegt, dass ein Freihandelsabkommen unter anderem Regelungen über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums einschließlich geografischer Angaben enthalten sollte. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 17. Welche Position vertritt die Bundesregierung gegenüber der Forderung der britischen Regierung, Barrieren in der Dienstleistungsfreiheit nur zuzulassen , wenn diese von vornherein gemeinsam vereinbart wurden (vgl. Punkt 49a, Chapter 1)? Inwieweit schränkt dies nach Auffassung der Bundesregierung die Möglichkeit zur europäischen Gesetzgebung in diesem Bereich disproportional ein? Der Vorschlag der britischen Regierung verweist in seiner Systematik nicht auf die EU-Dienstleistungsfreiheit, sondern auf in der Handelspolitik übliche Regelungen zu Dienstleistungen. Deutschland hat im „General Agreement on Trade in Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4389 Services“ (GATS) gegenüber allen Mitgliedern der Welthandelsorganisation („World Trade Organization“, WTO) Verpflichtungen übernommen, an die es gebunden ist, sowie Ausnahmen und Vorbehalte formuliert. Entsprechendes erfolgt in Freihandelsabkommen. Der Europäische Rat hat in seinen Leitlinien von März 2018 bekräftigt, dass die Union ihre Beschlussfassungsautonomie wahren wird. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 18. Auf welcher rechtlichen Grundlage sollte die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen geschehen (vgl. Punkt 49 b, Chapter 1), und wie könnte ein von der britischen Regierung vorgeschlagenes „System“ anders aussehen als die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG) (vgl. Punkt 55, Chapter 1)? Der Europäische Rat hat festgelegt, dass die künftige Partnerschaft anspruchsvolle Bestimmungen über den Verkehr natürlicher Personen – auf der Grundlage der uneingeschränkten Gegenseitigkeit und der Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten – sowie über damit verbundene Bereiche wie die Anerkennung von Berufsqualifikationen enthalten sollte. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 19. Welche Position vertritt die Bundesregierung gegenüber der Auffassung der britischen Regierung, wonach bestimmte Dienstleister (wörtlich: „professional and business services providers“) Rechte in Großbritannien und der EU haben, die von jetzigen Vereinbarungen abweichen (wörtlich: „would have rights in the UK and the EU which differ from current arrangements“, vgl. Punkt 57, Chapter 1)? a) Wodurch würden sich deren Rechte von der aktuellen Gesetzeslage unterscheiden ? b) Wo würden bestehende Rechte beschnitten? Die Fragen 19 bis 19b werden gemeinsam beantwortet. Der Europäische Rat hat in seinen Leitlinien von März 2018 festgelegt, dass ein Freihandelsabkommen auch Regelungen zum Handel mit Dienstleistungen enthalten sollte mit dem Ziel, den Marktzugang für die Erbringung von Dienstleistungen nach den Regeln des Aufnahmestaates zu gewähren, auch in Bezug auf das Niederlassungsrecht von Dienstleistern. Dies gilt insoweit, wie dies mit dem Umstand zu vereinbaren ist, dass das Vereinigte Königreich dann ein Drittland sein und nicht mehr über einen gemeinsamen Regelungs-, Aufsichts-, Durchsetzungs - und Justizrahmen mit der Union verfügen wird. Es wird ferner auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Im Übrigen ist es nach Auffassung der Bundesregierung Aufgabe der britischen Regierung, ihre Vorschläge im Weißbuch zu erläutern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4389 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, wonach die von der britischen Regierung vorgeschlagenen wirtschaftlichen und regulatorischen Vereinbarungen zu Finanzdienstleistungen (vgl. Punkt 49 d, Chapter 1), zu einem „race to the bottom“ von Standards und Finanzmarktinstabilität führen würden? 21. Wie sollte nach Ansicht der Bundesregierung die auch von der britischen Regierung ungewünschte „regulatory arbitrage“ im Finanzsektor vermieden werden? Sind die Vorschläge der britischen Regierung nach Auffassung der Bundesregierung dafür ausreichend (vgl. Punkt 61, Chapter 1)? Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet. Der Europäische Rat hat festgelegt, dass das von der EU in Aussicht gestellte Freihandelsabkommen „einen Rahmen für die freiwillige Zusammenarbeit in Regulierungsfragen “ vorsehen sollte. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 22. Welche Konsequenzen resultieren nach Ansicht der Bundesregierung aus der Forderung der britischen Regierung, dass EU-Bürger und Briten für Tourismus - und kurzzeitige Geschäftsaktivitäten innerhalb der EU und Großbritanniens ohne ein Visum frei reisen können (vgl. Punkt 76 b, Chapter 1)? 23. Inwiefern sollten nach Ansicht der Bundesregierung Rechte, die für britische Staatsbürger innerhalb der EU gelten sollen (z. B. Pensionsansprüche, Sozialleistungsansprüche und Gesundheitsleistungen), auch umgekehrt für in Großbritannien lebende EU-Bürger gelten (vgl. Punkt 76 e und Punkt 89, Chapter 1)? a) Für welche Bereiche der Sozialleistungen sollten solche gegenseitigen Vereinbarungen in Zukunft geschaffen werden? b) Auf welcher rechtlichen Grundlage könnten diese Vereinbarungen basieren ? 24. Auf welcher rechtlichen Grundlage könnte nach Ansicht der Bundesregierung die Forderung der britischen Regierung umgesetzt werden, dass die Mobilität von Mitarbeitern innerhalb von Unternehmen sowie von Wissenschaftlern , Selbstständigen und Dienstleistern erhöht werden sollte (vgl. Punkt 81, Chapter 1)? a) Mit welchen Sozialleistungen und Pensionsansprüchen sollte diese Mobilität verbunden sein? b) Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung zu bewerten und zu rechtfertigen , dass vereinfachte Mobilität nur für ausgewählte Berufsgruppen gelten soll? Die Fragen 22 bis 24b werden gemeinsam beantwortet. Der Europäische Rat hat festgelegt, dass die künftige Partnerschaft anspruchsvolle Bestimmungen über den Verkehr natürlicher Personen – auf der Grundlage der uneingeschränkten Gegenseitigkeit und der Nichtdiskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten – sowie über damit verbundene Bereiche wie die Koordinierung der sozialen Sicherheit enthalten sollte. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4389 25. Warum sollte nach Auffassung der Bundesregierung ein neuer UK-EU-Jugendaustauschmechanismus geschaffen werden (vgl. Punkt 86, Chapter 1), der die gleichen Ziele erfüllt wie bereits existierende EU-Programme? Warum sollten nach Auffassung der Bundesregierung die Briten sich nicht einfach wie z. B. Norwegen an existierenden Programmen weiter beteiligen? Wer sollte nach Auffassung der Bundesregierung für die zusätzlichen Verwaltungskosten aufkommen? Der Europäische Rat hat festgelegt, dass das Vereinigte Königreich im Hinblick auf bestimmte Unionsprogramme, beispielsweise in den Bereichen Forschung und Innovation oder Bildung und Kultur, unter den für die Beteiligung von Drittländern geltenden Bedingungen teilnehmen können sollte, die in den entsprechenden Programmen festzulegen sein werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 26. Auf welcher rechtlichen Grundlage sollte nach Auffassung der Bundesregierung der von der britischen Regierung vorgeschlagene grenzübergreifende Datenfluss stattfinden (vgl. Punkt 96 a, Chapter 1)? Der Europäische Rat hat festgelegt, dass angesichts der Bedeutung des Datenverkehrs in mehreren Teilbereichen der künftigen Beziehungen Regeln betreffend Daten festgelegt werden sollten. Was personenbezogene Daten anbelangt, so sollten für deren Schutz die EU-Adäquatheitsregeln gelten, um ein Schutzniveau zu gewährleisten, das im Wesentlichen dem der Union entspricht. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 27. Auf welcher rechtlichen Grundlage sollte nach Auffassung der Bundesregierung die von der britischen Regierung vorgeschlagene gegenseitige Liberalisierung des elektronischen Kommunikationssektors stattfinden (vgl. Punkt 98 a, Chapter 1)? 28. Hält die Bundesregierung die von der britischen Regierung vorgeschlagenen neuen Modelle der regulatorischen Kooperation (wörtlich: „new models for regulatory cooperation“) im Bereich der neuen digitalen Technologien, wie der künstlichen Intelligenz (vgl. Punkt 99, Chapter 1), für ausreichend präzise für ein Abkommen? Die Fragen 27 und 28 werden gemeinsam beantwortet. Der Europäische Rat hat festgelegt, dass das von der EU in Aussicht gestellte Freihandelsabkommen einen Rahmen für die freiwillige Zusammenarbeit in Regulierungsfragen vorsehen sollte. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4389 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 29. Sollte der Europäische Gerichtshof nach Ansicht der Bundesregierung über die britische Einhaltung von bzw. die britischen Verstöße gegen Subventions -, Wettbewerbs-, Umwelt-, Sozial- und Verbraucherschutzstandards, die die britische Regierung in Punkt 108, Chapter 1 nennt, letztinstanzlich zuständig sein? 30. Reicht nach Auffassung der Bundesregierung die britische Zusage zur Beibehaltung des gemeinsamen Regelwerks zu staatlichen Beihilfen (vgl. Punkt 11, Chapter 1)? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Reicht nach Auffassung der Bundesregierung dafür die Überprüfung durch die britische Competition and Markets Authority (CMA)? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? 31. Wie und durch welche rechtliche Grundlage könnten nach Auffassung der Bundesregierung die Wettbewerbsregeln zwischen EU und Großbritannien, wie von der britischen Regierung gefordert, kompatibel gestaltet werden (vgl. Punkt 116, Chapter 1)? 32. Wie und auf welcher rechtlichen Grundlage könnte nach Ansicht der Bundesregierung das Ziel der britischen Regierung erreicht werden, gegenseitige hohe Standards des Verbraucherschutzes einzuhalten (vgl. Punkt 126, Chapter 1)? Die Fragen 29 bis 32 werden gemeinsam beantwortet. Der Europäische Rat hat in Bezug auf die genannten Standards und die Überwachung ihrer Einhaltung festgelegt, dass angesichts der geografischen Nähe des Vereinigten Königreichs und seiner wirtschaftlichen Verflechtung mit der EU-27 sich die künftigen Beziehungen nur dann zur beiderseitigen Zufriedenheit gestalten werden, wenn sie mit soliden Garantien für faire Wettbewerbsbedingungen einhergehen. Weiterhin wird auf die Antwort zu Frage 7 sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 33. Auf Basis welcher rechtlichen Grundlage könnte sich Großbritannien nach Ansicht der Bundesregierung weiterhin an den folgenden Prozessen beteiligen und genannte Ziele erreichen (bitte aufschlüsseln): a) Gegenseitiger liberalisierter Flugverkehr (vgl. Punkt 128 a, Chapter 1) b) Gegenseitiger Zugang für Fuhrunternehmen und Personentransportunternehmen (Punkt 128 b, Chapter 1) c) Kooperation im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs (Punkt 128 c, Chapter 1) Die Fragen 33 bis 33c werden gemeinsam beantwortet. Der Europäische Rat hat in seinen Leitlinien von März 2018 festgelegt, dass im Hinblick auf Verkehrsdienste angestrebt werden sollte, dass die Anbindung zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs erhalten bleibt. Dies könnte unter anderem durch ein Luftverkehrsabkommen in Verbindung mit Flug- und Luftsicherheitsabkommen erreicht Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/4389 werden, sowie durch Abkommen über andere Verkehrsträger, wobei in diesen sehr wettbewerbsintensiven Sektoren für absolut faire Wettbewerbsbedingungen gesorgt werden müsste. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. d) Einheitlicher Single Electricity Market, zumindest auf der irischen Insel (Punkt 128 e, Chapter 1) e) Kooperationen und Informationsaustausch im Strom- und Gashandel (vgl. Punkt 139, Chapter 1) Die Fragen 33d und 33e werden gemeinsam beantwortet. Zur zukünftigen Kooperation im Energiebereich liegt noch keine abgestimmte Position der EU vor. Die Bundesregierung wird sich zu gegebener Zeit in die entsprechenden Abstimmungen auf EU-Ebene einbringen. f) Beteiligung am European Emission Trading System (Punkt 140, Chapter 1) Der Europäische Rat hat allgemein festgelegt, dass die künftige Partnerschaft globale Herausforderungen angehen sollte, insbesondere in den Bereichen Klimawandel und nachhaltige Entwicklung. Zur zukünftigen Kooperation im Emmissionshandel liegt noch keine abgestimmte Position der EU vor. Die Bundesregierung wird sich zu gegebener Zeit in die entsprechenden Abstimmungen auf EU- Ebene einbringen. g) Neue Beziehung in der zivilen Nuklearnutzung (Punkt 128 f und 1.7.6., Chapter 1) Zur Kooperation im Bereich der zivilen Nuklearnutzung liegt noch keine abgestimmte Position der EU vor. Die Bundesregierung wird sich zu gegebener Zeit in die entsprechenden Abstimmungen auf EU-Ebene einbringen. h) Unified Patent Court Agreement (vgl. Punkt 151, Chapter 1)? Das „Unified Patent Court Agreement“ ist derzeit noch Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht. Vor diesem Hintergrund hat Deutschland das Abkommen noch nicht ratifiziert und dieses ist noch nicht in Kraft getreten . Eine Positionierung zur Frage einer möglichen künftigen Beteiligung von Großbritannien an diesem Abkommen wird die Bundesregierung daher vornehmen, wenn sich diese Frage stellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4389 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 34. Auf Basis welcher rechtlichen Grundlage könnte Großbritannien sich nach Ansicht der Bundesregierung weiterhin an den folgenden Institutionen und Plattformen des Austauschs beteiligen (bitte aufschlüsseln): a) Europäische Agentur für Flugsicherheit b) Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs c) European Community Urgent Radiological Information Exchange (ECURIE) d) European Radiological Data Exchange Platform (EURDEP) e) European Observatory on the Supply of Medical Radioisotopes f) Unified Patent Court und European Patent Office g) Euratom Research and Training Programme h) Rapid Alert System for Food and Feed (RASFF) i) Rapid Alert System for Serious Risks (RAPEX) j) Information and Communication System for Market Surveillance (ICSMS)? 35. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, wonach Großbritannien nach einem Austritt aus der EU nur mit einem entsprechenden finanziellen Beitrag weiter an den in den Fragen 33 und 34 genannten Organisationen und Prozessen (bitte aufschlüsseln) teilnehmen kann? 36. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, wonach die Position Großbritanniens bzgl. einer möglichen zukünftigen Partizipation Großbritanniens an der Europäischen Investitionsbank (EIB) sowie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) im Weißbuch nicht ausreichend adressiert ist, und teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass Großbritannien nach einem Austritt aus der EU nur mit einem entsprechenden finanziellen Beitrag weiter Teil von EIB und EBRD bleiben kann? 37. Inwiefern sollte Großbritannien nach Ansicht der Bundesregierung sich an der Finanzierung von „supervisory colleges“, also koordinierenden Strukturen in der Banken- und Finanzaufsicht, beteiligen, wenn es Zugang zu diesen fordert (vgl. Punkt 69b, Chapter 1)? 38. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der britischen Regierung, dass für die Teilnahme am europäischen Energiebinnenmarkt kein gemeinsames Regelwerk für Umwelt- und Klimaschutzstandards erforderlich ist (vgl. Punkt 140, Chapter 1)? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 34 bis 38 werden gemeinsam beantwortet. Die Frage der Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den genannten Einrichtungen , Institutionen und Plattformen des Austauschs sowie dem europäischen Energiebinnenmarkt wird Gegenstand der formellen Verhandlungen über die künftigen Beziehungen der EU zum Vereinigten Königreich sein, die nach dem Austritt beginnen werden. Es wird insoweit auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/4389 39. Auf welcher rechtlichen Grundlage und wie könnte nach Ansicht der Bundesregierung ein kohärentes Paket von Regeln bzgl. Gerichtsbarkeit, anwendbarem Recht und Anerkennung und Durchsetzung im Zivil-, Handels-, Insolvenz- und Familienrecht, wie es die britische Regierung fordert (vgl. Punkt 148, Chapter 1), gestaltet werden, und welche Rolle käme nach Ansicht der Bundesregierung dem Europäischen Gerichtshof dabei zu? Der Europäische Rat hat festgelegt, dass im Rahmen der künftigen Partnerschaft Möglichkeiten für die justizielle Zusammenarbeit in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und andere damit verbundene Bereiche geprüft werden könnten, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Vereinigte Königreich ein nicht dem Schengen-Raum angehörendes Drittland sein wird und dass eine solche Zusammenarbeit solide Garantien für die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte erfordern würde. 40. Unterstützt die Bundesregierung im Rat der EU im Rahmen eines möglichen, künftigen Freihandelsabkommens mit Großbritannien eine Regelung zur Investor -Staat-Streitbeilegung auf Grundlage des Investitionsschutzkapitels in CETA, das im Anhang zum Weißbuch der britischen Regierung von Februar 2017 als mögliches Beispiel für eine Regelung in einem Abkommen mit der EU genannt wird, und wenn ja, warum ist die Bundesregierung der Meinung, dass es ein solches Verfahren zwischen Großbritannien und der EU braucht? 41. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Deutschen Richterbunds (vgl. Stellungnahme Nr. 21/17), dass „unvereinbar mit dem Gedanken der Union […] der Abschluss von Investitionsschutzabkommen mit dem Vereinigten Königreich nach dessen Ausscheiden aus der Union“ wäre, und wenn nein, warum nicht? 42. Setzt sich die Bundesregierung im Rat der EU für die verbindliche Verankerung der Pariser Klimaziele im Rahmen eines möglichen, künftigen Freihandelsabkommens mit Großbritannien ein, und wenn nein, warum nicht? 43. Setzt sich die Bundesregierung im Rat der EU für die verbindliche und horizontale Verankerung des Vorsorgeprinzips im Rahmen eines möglichen, künftigen Freihandelsabkommens mit Großbritannien ein, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 40 bis 43 werden gemeinsam beantwortet. Der Europäische Rat hat in den Leitlinien seine Bereitschaft bekräftigt, Beratungen über ein ausgewogenes, ehrgeiziges und weitreichendes Freihandelsabkommen einzuleiten, insoweit es ausreichende Garantien für faire Wettbewerbsbedingungen gibt. Einzelheiten eines solchen Abkommens werden im Rahmen eines Verhandlungsmandates über ein solches Abkommen festzulegen sein. Die Bundesregierung wird sich zu gegebener Zeit zu allen sich dann stellenden Fragen positionieren. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4389 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 44. Auf Basis welcher rechtlichen Grundlage könnte sich Großbritannien nach Ansicht der Bundesregierung weiterhin an den folgenden Prozessen beteiligen (bitte aufschlüsseln): a) „Shared law enforcement and criminal justice cooperation capabilities“ (vgl. Punkt 6 b, Chapter 2) b) „Operational processes which closely align with EU tools and data sharing systems“ (vgl. Punkt 15, Chapter 2) c) Exchange of Criminal Records Information System (ECRIS) d) Prüm-System e) European Investigation Order f) Joint Investigation Teams (JIT) g) Permanent Structured Cooperation (PESCO) h) „Consular Provision and Protection“ (vgl. Punkt 69, Chapter 2) i) European Defence Fund (EDF) j) Network and Information Security (NIS) Cooperation Group k) Computer Security Incident Response Team (CSIRT) Network l) Computer Emergency Response Team (CERT-EU) m) European Union Agency for Network and Information Security (ENISA) n) INTCEN o) Schengen Informationssystem II p) „Asylum and Migration Policy“ (vgl. 2.5.1., Chapter 2) q) Eurodac r) Europäischer Haftbefehl s) European Laboratory Surveillance Networks? 45. Auf Basis welcher rechtlichen Grundlage könnte sich Großbritannien nach Ansicht der Bundesregierung weiterhin an den folgenden Institutionen beteiligen (bitte aufschlüsseln): a) Europol b) Eurojust c) European Defence Agency d) Galileo e) EU Global Navigation Satellite System (GNSS) f) European Union Agency for Network and Information Security (ENISA) g) European Centre for Disease Prevention and Control? 46. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass Großbritannien nach einem Austritt aus der EU nur bei entsprechenden finanziellen Beiträgen weiter in den in den Fragen 44 und 45 genannten Organisationen, Prozessen und Datenbanken teilnehmen kann (bitte aufschlüsseln)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/4389 47. Welche existierenden EU „Measures“ könnten nach Ansicht der Bundesregierung als rechtliche Grundlage herangezogen werden, um eine enge Kooperation in anderen Bereichen des Acquis, wie Großbritannien sie fordert (vgl. Punkt 17, Chapter 2), zu realisieren, und was könnten nach Auffassung der Bundesregierung „Appropriate safeguards“ sein? 48. Wäre es nach Ansicht der Bundesregierung möglich, dass sich Großbritannien nicht nur an gemeinsamen EU-Kampftruppen beteiligt (vgl. Punkt 79, Chapter 2), sondern auch ein Operational Headquarter (OHQ) beherbergt? Falls ja, auf welcher rechtlichen Grundlage? Die Fragen 44 bis 48 werden gemeinsam beantwortet. Der Europäische Rat hat seine Bereitschaft bekräftigt, im Hinblick auf andere Bereiche neben Handel und wirtschaftlicher Zusammenarbeit besondere Partnerschaften einzugehen. Dies betrifft unter anderem Kooperationen in den Bereichen der inneren Sicherheit , der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die ein wichtiger Bestandteil der künftigen Beziehungen sein sollten, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Vereinigte Königreich ein nicht dem Schengen-Raum angehörendes Drittland sein wird. Die künftige Partnerschaft sollte sich auf einen wirksamen Informationsaustausch, die Unterstützung der operativen Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen erstrecken. Dabei muss es solide Garantien für die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte sowie wirksame Durchsetzungs- und Streitbeilegungsmechanismen geben. Für den Bereich der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik strebt die EU eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich an. Bei einer künftigen Partnerschaft muss dabei die Beschlussfassungsautonomie der Union gewahrt bleiben, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Vereinigte Königreich ein Drittland sein wird, und es müssen geeignete Mechanismen für den Dialog, Konsultationen, die Koordinierung, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit vorgesehen werden. Voraussetzung für den Informationsaustausch im Rahmen einer solchen Zusammenarbeit wäre der Abschluss eines Geheimschutzabkommens . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 49. Wie hoch sind nach Ansicht der Bundesregierung angemessene finanzielle Beiträge (vgl. Punkt 22, Chapter 3) Großbritanniens für zu schließende „Cooperative accords“ (bitte nach den Bereichen aufschlüsseln, die in Punkt 21, Chapter 3, genannt sind)? Der Europäische Rat hat wiederholt bekräftigt, dass die EU für die Zukunft eine möglichst enge Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich anstrebt. Einzelheiten sind den formellen Verhandlungen vorbehalten, die nach dem erfolgten Austritt beginnen sollen. Es wird insoweit auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4389 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 50. Auf Basis welcher rechtlichen Grundlage könnte Großbritannien sich nach Ansicht der Bundesregierung weiterhin an den folgenden Institutionen und Prozessen beteiligen (bitte aufschlüsseln): a) EU-Datenschutzbehörden b) Horizon Europe c) Joint European Torus d) ITER e) European Reference Networks f) European Research Infrastructure Consortia g) PEACE-Programm h) „Successor scheme“ to ERASMUS+ (vgl. Punkt 36, Chapter 3) i) Creative Europe j) „EU Cultural Groups and Networks“ (vgl. Punkt 35, Chapter 3) k) Cultural Object Restitution Regime System l) „Access to waters and the allocation of fishing opportunities“ (vgl. Punkt 3.5, Chapter 3)? 51. Würden nach Auffassung der Bundesregierung die finanziellen Verpflichtungen für Großbritannien im Falle einer weiteren Partizipation an den in Frage 50 genannten Organisationen und Prozessen (bitte aufschlüsseln) im Verhältnis denen Norwegens entsprechen? Die Fragen 50 bis 51 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 34 bis 38 wird verwiesen. Im Hinblick auf Fischereifragen hat der Europäische Rat betont, dass im Gesamtzusammenhang des Freihandelsabkommens der bestehende gegenseitige Zugang zu den Fischereigewässern und -ressourcen aufrechterhalten werden sollte. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 34 bis 38 verwiesen. 52. Welche Position vertritt die Bundesregierung gegenüber dem Vorschlag Großbritanniens, einen Governing Body, der sich zweimal jährlich auf Ebene der Staats- und Regierungschefs trifft, einzurichten (vgl. Punkt 13, Chapter 4)? Sollte dies zeitlich in Verbindung stehen mit den Treffen des Europäischen Rates? 53. Welche Position vertritt die Bundesregierung gegenüber. dem Vorschlag der britischen Regierung, dass ein einziges Gremium, das Joint Committee, sowohl im Gesetzgebungsprozess eine Rolle haben soll als auch in der Auslegung der Gesetze und bei juristischen Streitfällen? Ist dadurch eine Gewaltenteilung gewährleistet (vgl. Punkt 16, Chapter 4)? 54. Teilt die Bundesregierung die Position Großbritanniens, dass der Europäische Gerichtshof Präzedenzfälle der britischen Rechtsprechung berücksichtigen sollte (vgl. Punkt 33, Chapter 4)? Falls ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/4389 55. Welche Position vertritt die Bundesregierung gegenüber der Auffassung der britischen Regierung, wonach sich Personen und Unternehmen auf eine gleiche Rechtsanwendung und -interpretation verlassen könnten, auch ohne Europäischen Gerichtshof, weil es eine konsistente Interpretation gebe (wörtlich : „they have been interpreted consistently“ (vgl. Punkt 25 b, Chapter 4))? Vertraut die Bundesregierung darauf, dass in Zukunft de facto von alleine die Rechtsprechung nicht auseinanderläuft, wodurch Rechtsunsicherheit entstehen könnte? 56. Welche Position vertritt die Bundesregierung gegenüber dem Verfahrensvorschlag der britischen Regierung zur Beilegung von Streitfällen (vgl. 4.5, Chapter 4) angesichts a) der Praktikabilität, b) der demokratischen Legitimation und c) des Respekts demokratischer Prinzipien wie der Gewaltenteilung? 57. Welche Position vertritt die Bundesregierung gegenüber dem Vorschlag Großbritanniens, ein „Independent arbitration panel“ einzurichten (vgl. Punkt 41, Chapter 4), und wie sollte dieses Panel nach Ansicht der Bundesregierung besetzt werden? 58. Welche Position vertritt die Bundesregierung gegenüber dem britischen Vorschlag , wonach bei divergierender Rechtsprechung zwischen Großbritannien und der EU das Joint Committee die konsistente Rechtsprechung sicherstellen soll (wörtlich: „could be empowered to act to preserve the consistent interpretation of the agreements“ (vgl. Punkt 34, Chapter 4))? Wie sollte das Joint Committee dies nach Ansicht der Bundesregierung machen können? Wie werden dabei die parlamentarischen Rechte gewahrt? 59. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung ausreichend, wenn in jenen Bereichen , in denen ein „Common rulebook“ gelten soll, britische Gerichte in der Pflicht sind, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Betracht zu ziehen? Braucht es nach Auffassung der Bundesregierung in diesen Bereichen die Möglichkeit, den EuGH letztinstanzlich über strittige Rechtsauslegungen entscheiden zu lassen? 60. Wie könnte nach Ansicht der Bundesregierung eine EU-konforme Interpretation des gemeinsamen Regelwerks, wie es die britische Regierung vorschlägt (vgl. Punkt 17 d, Chapter 1), erfolgen, und welche Rolle würde der Europäische Gerichtshof dabei spielen? Die Fragen 52 bis 60 werden gemeinsam beantwortet. Der Europäische Rat hat betont, dass die Governance der künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich sich auf die Verwaltung und Kontrolle, Streitbeilegung und Durchsetzung einschließlich Sanktionen und Mechanismen der sektorübergreifenden Retorsion erstrecken muss. Bei der Gestaltung dieser allgemeinen Governance der künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich muss Folgendes berücksichtigt werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4389 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Inhalt und Tiefe der künftigen Beziehungen; die Notwendigkeit, für Wirksamkeit und Rechtssicherheit zu sorgen; die Erfordernisse der Autonomie der EU-Rechtsordnung, einschließlich der Rolle des EuGH, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung entwickelt wurde. Der Europäische Rat hat in seinen Leitlinien von März 2018 außerdem unterstrichen , dass die Rolle des EuGHs in vollem Umfang geachtet werden wird. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 61. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung angesichts des britischen Austritts aus der EU einen vereinfachten bzw. schnelleren Weg zur deutschen Staatsbürgerschaft für seit mehr als drei Jahren in Deutschland lebende Briten? Für in Deutschland lebende britische Staatsangehörige gelten grundsätzlich die für alle Einbürgerungswilligen geltenden Einbürgerungsvorschriften. Eine Einbürgerung erfolgt, wenn die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind (§§ 10 ff. Staatsangehörigkeitsgesetz, StAG). Dazu gehört grundsätzlich auch ein achtjähriger rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland . Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann die Einbürgerung schon nach sechs Jahren vorgenommen werden. Ehegatten und Lebenspartner Deutscher können bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bereits nach drei Jahren eingebürgert werden. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/9308 wird in diesem Zusammenhang verwiesen. 62. Soll es nach Ansicht der Bundesregierung eine Härtefallregelung geben, die über die im Brexitübergangsgesetz festgelegte Regelung für in Deutschland lebende Briten, die einen Einbürgerungsantrag stellen, hinausgeht? Eine Härtefallregelung, die über die im Referentenentwurf eines Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Übergangsgesetz) vorgesehene Regelung für in Deutschland lebende Briten hinausgeht, hält die Bundesregierung nicht für erforderlich. 63. Wie viele Britinnen und Briten leben derzeit in Deutschland? Wie viele davon haben zudem eine deutsche oder dritte Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats? Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) waren zum Stichtag 31. Juli 2018 insgesamt 114 738 Britinnen und Briten im AZR erfasst. Davon war bei 25 Personen die Staatsangehörigkeit eines weiteren EU-Mitgliedstaates gespeichert . Zu den in Deutschland aktuell lebenden britischen Staatsangehörigen, die zudem eine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können keine Angaben gemacht werden , da diese als deutsche Staatsangehörige nicht im AZR erfasst werden und im Übrigen keine gesonderte statistische Erfassung im Sinne der Frage erfolgt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/4389 64. Wie viele Britinnen und Briten wurden seit dem 1. Januar 2016 eingebürgert (bitte nach Monat und Bundesland aufschlüsseln)? Die Einbürgerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes wird jährlich erstellt. Daher ist es nicht möglich, Auswertungen auf Monatsbasis vorzunehmen. Die nach Ländern aufgeschlüsselten Einbürgerungszahlen britischer Staatsangehöriger für die Jahre 2016 und 2017 ergeben sich aus nachfolgender Tabelle: Bundesland 2016 2017 zusammen Deutschland 2.865 7.493 10.358 Baden-Württemberg 386 773 1.159 Bayern 313 974 1.287 Berlin 175 556 731 Brandenburg 27 69 96 Bremen 11 80 91 Hamburg 124 373 497 Hessen 354 866 1.220 Mecklenburg-Vorpommern 4 18 22 Niedersachsen 295 672 967 Nordrhein-Westfalen 684 1.741 2.425 Rheinland-Pfalz 198 378 576 Saarland 5 23 28 Sachsen 19 45 64 Sachsen-Anhalt 3 12 15 Schleswig-Holstein 94 244 338 Thüringen 8 27 35 Ausland 165 642 807 65. Wie viele deutsche Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sind seit 2000 aus Deutschland nach Großbritannien und von Großbritannien nach Deutschland gezogen (bitte jeweils nach Jahr/Monat und Bundesland aufschlüsseln)? Auf die tabellarische Aufstellung in Anlage 1 wird verwiesen. 66. Wie viele kommunale Mandatsträger mit britischer (als einziger EU-) Staatsangehörigkeit in kommunalen Körperschaften gibt es (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? Welche Folgen hat ein Brexit auf ihre Mandatsausübung, und wie positioniert die Bundesregierung sich hierzu? Der Bundesregierung liegen keine Angaben zur Anzahl kommunaler Mandatsträger mit britischer Staatsangehörigkeit vor. Die Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben liegt in der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Gemäß Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute: Union) besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wählbar und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4389 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode wahlberechtigt. Nach dem derzeitigen Stand der Vertragsverhandlungen für ein Austrittsabkommen ist in Bezug auf das Kommunalwahlrecht – auch für eine mögliche Übergangsphase – nicht vorgesehen, dass britische Staatsangehörige wie Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU behandelt werden. Dementsprechend sieht das derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Brexit-Übergangsgesetz ebenfalls keine solche Regelung vor. 67. Wie viele Mitarbeiter mit britischer Staatsangehörigkeit (als einziger EU- Staatsangehörigkeit) gibt es in Bundes-, Landes- und kommunalen Behörden ? Wie wirkt sich ein Brexit auf ihren Status aus, und wie positioniert sich die Bundesregierung hierzu? Mit dem am 18. Juli 2018 vom Kabinett beschlossenen Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes sowie des Bundesbeamtengesetzes soll es Ländern und Kommunen – ebenso wie es bereits für den Bund gilt – ermöglicht werden, Beamtinnen und Beamte mit ausschließlich britischer Staatsangehörigkeit auch nach erfolgtem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union im Beamtenstatus halten zu können. Die entsprechende Gesetzesbegründung geht dabei im Bereich der Länder und Kommunen von schätzungsweise 400 Fällen aus. Auf die Bundesratsdrucksache 378/18 vom 10. August 2018, S. 4, wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Weitere Zahlen liegen der Bundesregierung nicht vor. 68. Welchen Einfluss hat der Brexit auf staatliche und private Renten- und Pensionsansprüche britischer Staatsbürger, die in Deutschland arbeiten bzw. gearbeitet haben? Wie positioniert die Bundesregierung sich hierzu? Der Einfluss des Austritts des Vereinigten Königreichs auf die EU auf staatliche und private Renten- und Pensionsansprüche britischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die in Deutschland arbeiten bzw. gearbeitet haben, ist insbesondere auch abhängig von der konkreten Ausgestaltung des Austritts – so vom rechtzeitigen Abschluss eines Austrittsabkommens – sowie der Gestaltung der künftigen Beziehungen und damit zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht genau absehbar. Die Bundesregierung tritt auch in Bezug auf Leistungen im Alter dafür ein, dass Fragen des Bestands- und Vertrauensschutz der betroffenen Bürgerinnen und Bürger die notwendige Beachtung finden. 69. Hätte nach Auffassung der Bundesregierung Großbritannien auch im Fall eines Nichtzustandekommens eines Austrittsabkommens weiterhin Zahlungsverpflichtungen aus dem laufenden Mehrjährigen Finanzrahmen? a) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 69 und 69a werden gemeinsam beantwortet. Die Verpflichtung eines EU-Mitgliedstaates zur Deckung seines Anteils an den im Mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten Ausgaben ergibt sich aus Artikel 311 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Eigenmittelbeschluss (Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, 2014/335/EU, Euratom). Der Eigenmittelbeschluss nimmt dabei grundsätzlich nicht Bezug auf bestimmte Staaten, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/4389 sondern richtet sich an alle aktuellen EU-Mitgliedstaaten. Scheidet Großbritannien aus der EU aus, fällt es mithin nicht mehr in den rechtlichen Anwendungsbereich des Eigenmittelbeschlusses und ist daher auf Basis dessen nicht mehr verpflichtet , entsprechende Beiträge zum EU Haushalt zu entrichten. Die Verpflichtung Großbritanniens, zumindest seinen Anteil an den zum Austrittszeitpunkt offenen Verpflichtungen der EU zu tragen, ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung aus dem Europarecht sowie dem Völkerrecht, hier insbesondere aus Artikel 70 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969. b) Wenn ja, wie hoch beziffert die Bundesregierung den potentiell entstehenden finanziellen Schaden für die EU, für den Fall, dass Großbritannien diesen Zahlungen nicht nachkommt, und welche rechtlichen Schritte wären in einem solchen Fall denkbar? Die Höhe des potentiell entstehenden finanziellen Schadens für die EU für den Fall, dass Großbritannien seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, ist nicht abschließend bezifferbar. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass zu den oben erwähnten Verpflichtungen auch sogenannte Eventualverbindlichkeiten der EU gehören. Bei Eventualverbindlichkeiten ist offen, ob und in welcher Höhe es in Zukunft zu einer Verpflichtung der EU, etwa wegen ausfallender Rückzahlung eines von der EU vergebenen Kredits, und mithin zu einer anteiligen Zahlungsverpflichtung der EU-Mitgliedstaaten kommen wird. 70. Welche Vorbereitungsmaßnahmen hat die Bundesregierung für den Fall eines Austritts Großbritanniens ohne ein Abkommen getroffen (z. B. Screening des nationalen Bedarfs an legislativen Änderungen und anderen Anpassungen von Rechtinstrumenten – vgl. S. 11 der Mitteilung COM 2018/556)? Die Bundesregierung nimmt die Vorbereitungen auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU sehr ernst. Sie trifft seit Sommer 2016 Vorkehrungen für alle Austrittsszenarien, auch für den Fall eines Austritts ohne Austrittsabkommen. Sie unterscheidet dabei zwischen notwendigem nationalen Gesetzgebungsbedarf im Zusammenhang mit dem Austritt und Verwaltungshandeln (zum Beispiel Aufstockung von Personal in der Zollverwaltung) sowie sonstigem Handlungsbedarf (zum Beispiel fortlaufenden Austausch mit Wirtschaft und Zivilgesellschaft). Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag regelmäßig über den Stand der legislativen Planungen. Sie entwickelt ihre Planungen zu allen Austrittsszenarien entsprechend dem Fortgang der Verhandlungen weiter. Die Bundesregierung stimmt sich in dieser Frage eng mit den europäischen Partnern und der Europäischen Kommission ab. Da es sich bei der Vorbereitung der Maßnahmen um laufende Vorgänge und damit den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung handelt, veröffentlicht die Bundesregierung keine Informationen zu weiteren Details. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4389 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 71. Was hat die Bundesregierung unternommen, um die Verwaltungen bei Bund, Ländern, Städten und Kommunen auf den Fall eines Nichtzustandekommens vorzubereiten? Hinsichtlich der Vorbereitung der Verwaltungen beim Bund durch die Bundesregierung wird auf die Antwort zu Frage 70 verwiesen. Mit den Ländern steht die Bundesregierung in einem engen Austausch über den Stand der jeweiligen Arbeiten, unter anderem über eine regelmäßig tagende Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Die Länder haben in ihrer Vorbereitung grundsätzlich eine dem Bund vergleichbare Herangehensweise für die auf Landesebene notwendigen Schritte gewählt. 72. Hält die Bundesregierung die deutsche Wirtschaft für ausreichend vorbereitet für den Fall eines Nichtzustandekommens eines Austrittsabkommens und dem hieraus resultierenden Wegfall einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Frühjahr 2017 ein Forschungsgutachten in Auftrag gegeben, um die ökonomischen Effekte des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf die deutsche und europäische Wirtschaft näher zu untersuchen. Darin werden unterschiedliche Szenarien hinsichtlich des zukünftigen Verhältnisses untersucht. Ein Szenario entspricht dabei auch der Situation, dass es zu keinem zukünftigen Abkommen und somit zu einem Rückfall auf Zollsätze nach dem Prinzip der Meistbegünstigung der WTO kommt. Der Endbericht des Forschungsgutachtens ist unter www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Studien/oekonomische-effekteeines -brexit-auf-die-deutsche-wirtschaft.html abrufbar. Hiernach würden die langfristigen wirtschaftlichen Folgen für die Bundesrepublik Deutschland vergleichsweise gering ausfallen, möglicherweise mit langfristigen Verlusten in Bezug auf das Bruttoinlandsprodukt von 0,2 Prozent im WTO-Drittlandszenario. Eine Vorbereitung der Wirtschaft auf den Austritt des Vereinigten Königreichs ist aus Sicht der Bundesregierung für jedes Austrittsszenario wichtig. Die Bundesregierung unterhält mit Verbänden und Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen einen regelmäßigen Austausch, in denen der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU als wichtiges Thema besprochen wird. Die Herausforderungen verschiedener denkbarer Austrittsszenarien einschließlich eines Austritts ohne Austrittsabkommen werden dabei ebenso angesprochen wie die Notwendigkeit, dass die jeweiligen Wirtschaftsunternehmen rechtzeitig zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU Ende März 2019 notwendige Maßnahmen ergreifen. Das BMWi hat zudem ein Info-Telefon eingerichtet, an das sich Bürger und Unternehmen mit ihren Fragen und Anliegen wenden können . Auch zahlreiche Fachverbände der Wirtschaft informieren und beraten zu Fragen des Austritts. Beispielsweise hat der Bundesverband der Deutschen Industrie ein Kompendium mit einem umfangreichen Leitfaden und praxisorientierten Fragen zur Vorbereitung von Unternehmen herausgegeben: https://bdi.eu/themenfelder/ europa/#/publikation/news/der-brexit-kommt-was-ist-zu-tun/. Mit seiner „Brexit Checkliste“ ist der deutsche Industrie- und Handelskammertag ähnlich vorgegangen : www.ihk.de/brexitcheck. Im Bereich Finanzdienstleistungen halten viele Unternehmensverbände umfangreiche, auf die jeweiligen Sektoren bezogene Informationen bereit, beispielsweise zu Banken unter https://bankenverband.de/ dossier/brexit/ und zu Versicherungen unter https://positionen.gdv.de/brexit-undversicherungen /. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/4389 a) Für welche Unternehmensgrößen (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen ) und Branchen sieht die Bundesregierung besonders große Probleme im Falle eines Nichtzustandekommens eines Austrittsabkommens ? Nach dem in der Antwort auf Frage 72 erwähnten Forschungsgutachten könnten einzelne Branchen von einem ungeordneten Austritt des Vereinigten Königreichs stärker betroffen sein, in Deutschland etwa die Pharma- und Fahrzeugindustrie, bei der Wertschöpfungseinbußen von bis zu jeweils -2,9 Prozent und -1,1 Prozent im WTO-Drittlandszenario denkbar sind, sowie die Plastik-/Kautschukindustrie und Textil-/Lederindustrie, bei der Einbußen von bis zu -1,2 Prozent und -1,5 Prozent denkbar sind. In dem Forschungsgutachten wurden die Auswirkungen auf einzelne Branchen untersucht, eine Differenzierung nach Größenklassen ist dabei nicht erfolgt. b) Was hat die Bundesregierung bislang unternommen, um im Falle eines Nichtzustandekommens den Schaden für die deutsche Wirtschaft möglichst gering zu halten? Auf die Antwort auf Frage 70 wird verwiesen. Zu dem Austausch der Bundesregierung mit den Verbänden und Unternehmen wird auf die Antwort zu Frage 72 verwiesen. 73. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der laufenden Vorbereitungen im Bankensektor im Hinblick auf den Brexit generell und speziell für den Fall eines Nichtzustandekommens eines Austrittsabkommens , und welche Gefahren sieht sie für die Stabilität des Bankensektors in der EU? Nach Kenntnis der Bundesregierung bereiten sich die Unternehmen des Finanzsektors derzeit intensiv auf den Austritt Großbritanniens aus der EU vor; dies gilt insbesondere auch für den Fall eines Nicht-Zustandekommens eines Austrittsabkommens . Ob und welche Gefahren durch den Austritt des Vereinigten Königreichs für die Stabilität des Bankensektors in der EU gegeben sind, hängt zum einen von den Regelungen ab, die für die Zeit nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU getroffen werden. Zum anderen ist hierfür entscheidend, dass die Unternehmen des Finanzsektors und deren Kunden in ihren Vorbereitungen auf den Austritt des Vereinigten Königreichs nicht nachlassen. Aussagen über konkrete Gefahren sind aufgrund dieser entscheidenden Unsicherheiten derzeit nicht möglich . 74. Welche Auswirkungen könnte nach Auffassung der Bundesregierung ein Nichtzustandekommen eines Austrittsabkommens auf die Lieferungen von Arzneimitteln haben, und wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Aussage des Direktors der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA), dass er überrascht sei, dass viele Pharmaunternehmen doch hoffen würden, dass sie sich nicht auf den Ernstfall vorbereiten müssten (Handelsblatt vom 14. August 2018)? Derzeit gibt es keine Hinweise darauf, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU in Deutschland zu Problemen in der Versorgung mit Arzneimitteln führen wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4389 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage 1 zu Frage 65 Wanderungen über die Grenzen Deutschlands und der Bundesländer in das Vereinigte Königreich * Deutsche Personen Fortgezogene Jahr Deutsch- land Baden- Württem - berg Bayern Berlin Branden - burg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg - Vorpommern Niedersach - sen Nordrhein - Westfalen Rheinland - Pfalz Saarland Sachsen Sachsen- Anhalt Schleswig- Holstein Thüringen Insgesamt 2000 5 760 772 811 387 53 62 248 769 41 590 1 355 186 36 124 48 213 65 2001 5 596 665 734 401 61 88 244 635 39 634 1 484 186 41 117 56 163 48 2002 5 806 609 846 430 84 66 277 704 61 612 1 437 196 26 140 54 191 73 2003 6 264 751 769 461 99 92 306 688 38 673 1 559 275 52 168 49 223 61 2004 7 842 932 992 559 97 91 364 1 013 66 668 2 095 300 65 185 76 245 94 2005 9 012 1 083 1 167 659 90 98 499 1 126 58 778 2 405 324 61 196 93 283 92 2006 9 395 1 147 1 213 676 121 77 535 1 130 56 864 2 403 358 80 248 88 277 122 2007 9 996 1 246 1 216 727 122 118 557 1 225 66 749 2 602 410 75 276 123 333 151 2008 10 706 1 320 1 395 745 135 134 551 1 524 78 847 2 653 457 78 266 101 307 115 2009 9 112 1 094 1 187 745 151 91 405 1 141 91 802 2 150 379 52 304 99 298 123 2010 8 530 924 1 060 722 155 114 411 1 130 81 611 2 191 350 66 220 109 280 106 2011 8 385 1 050 1 211 643 131 77 428 959 62 750 1 991 353 53 198 115 244 120 2012 7 802 870 1 160 619 118 95 402 923 63 673 1 862 304 62 226 78 258 89 2013 8 155 935 1 267 674 143 98 424 942 62 670 1 784 326 60 277 97 283 113 2014 8 707 1 054 1 226 707 154 124 413 962 68 821 2 005 334 67 287 94 287 104 2015 8 917 1 045 1 387 671 173 113 438 1 014 74 835 2 056 359 51 281 88 231 101 2016 8 243 970 1 268 619 124 106 398 892 99 666 1 981 286 57 267 102 297 111 2017 1 6 634 913 910 537 142 84 249 759 64 558 1 486 284 67 218 66 217 80 * Einschl. der von Großbritannien abhängigen Gebiete (Gibraltar, Kanalinseln u. Insel Man.) 1 Vorläufiges Ergebnis. © Statistisches Bundesamt (Destatis), 2018 Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333