Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4390 19. Wahlperiode 19.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Fabio De Masi, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3884 – Evaluierung des Lebensversicherungsreformgesetzes und zu erwartende Reformen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In einer der letzten Sitzungswochen vor der parlamentarischen Sommerpause hat die Bundesregierung Ende Juni 2018 ihren Evaluierungsbericht zum Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) vorgelegt (www.bundesfinanzministerium. de/Content/DE/Downloads/Finanzmarktpolitik/2018-06-28_Evaluierungsberichtzum -Lebensversicherungsreformgesetz.pdf;jsessionid=53B3AC4A61A9C44 AF5ABCB05FB8068A4?__blob=publicationFile&v=1). Darin wird u. a. die Einführung eines gesetzlichen Provisionsdeckels sowohl für Lebens- als auch für Restschuldversicherungen angekündigt. Handlungs- und Reformbedarf sieht die Bundesregierung darüber hinaus in sieben weiteren Punkten: In Aussicht gestellt wird eine „Nachjustierung der Zinszusatzreserve“ (ZZR) die Lebensversicherungsgesellschaften seit 2011 als Rückstellung bilden müssen, um angesichts der anhaltend niedrigen Verzinsung der Kapitalanlage die Zinsspannen zwischen der Rendite aus Staatsanleihen und dem Garantiezins auszugleichen. Zudem soll laut Eckpunktepapier gesetzlich klargestellt werden, dass die Kündigung der Gewinnabführungsverträge von Lebensversicherungs- Aktiengesellschaften der Genehmigung durch die Aufsicht bedarf. Laut Evaluierungsbericht hatten 33 Lebensversicherungsunternehmen im Jahr 2017 einen Gewinnabführungsvertrag. Hierdurch sind sie einerseits vom sog. Sicherungsbedarf und der damit verbundenen Ausschüttungssperre an Aktionäre befreit, andererseits besteht bei der Obergesellschaft die Pflicht zur Verlustübernahme. Laut Eckpunktepapier werden darüber hinaus nun auch Maßnahmen zur Stärkung der Aufsicht angestrebt. So ist die Bundesregierung darum bemüht, einen „klar strukturierten, verfahrungssicheren Prozess im Sicherungsfall“ zu schaffen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4390 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viele Lebensversicherungsunternehmen gibt es in Deutschland, wie viele davon sind als Aktiengesellschaft, wie viele als Kommanditgesellschaft auf Aktien und wie viele als GmbH organisiert, und wie viele unter den genannten Rechtformen unterliegen jeweils einer Gewinnabführung an eine Obergesellschaft aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags? Zum 31. Dezember 2017 standen 84 Lebensversicherungsunternehmen unter Aufsicht der BaFin. Die Aufteilung nach Rechtsform stellt sich wie folgt dar: Aktiengesellschaft 67 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit 16 öffentlich rechtliche Anstalt 1 Hierbei ist anzumerken, dass gemäß § 8 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) nur Unternehmen in der Rechtsform von Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts die Erlaubnis zum Versicherungsbetrieb erteilt werden darf. Zum 31. Dezember 2017 bestand bei 37 Aktiengesellschaften ein Gewinnabführungsvertrag . Dabei haben 35 Lebensversicherungsunternehmen im Geschäftsjahr 2017 einen Gewinn erzielt und abgeführt. Bei einem Lebensversicherungsunternehmen ist ein Verlust entstanden, der übernommen wurde. Bei den 16 Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und bei der öffentlichrechtlichen Anstalt bestehen keine Gewinnabführungsverträge. 2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Jahresüberschuss der Lebensversicherungsunternehmen nach Steuern, aber vor Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages seit 2010 entwickelt (bitte mit Jahresangaben beantworten)? 3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Jahresüberschuss der Lebensversicherungsunternehmen nach Steuern und nach Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags seit 2010 entwickelt (bitte mit Jahresangaben beantworten)? 4. In welcher Höhe haben Lebensversicherungsunternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen 2010 und 2017 aufgrund von Gewinnabführungsverträgen Gewinne abgeführt bzw. Verluste übernommen bekommen (bitte jeweils mit Jahresangaben beantworten und Gewinne und von Obergesellschaften ausgeglichene Verluste getrennt voneinander angeben)? Die Fragen 2 bis 4 werden zusammen beantwortet. Das Jahresergebnis nach Steuern vor bzw. nach Ergebnisabführung sowie die Ergebnisabführung stellen sich für die von der BaFin beaufsichtigten Lebensversicherungsunternehmen in den Jahren 2010 bis 2017 wie folgt dar (Angaben in Mio. Euro): 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 vor Ergebnisabführung 1.528,9 1.600,8 1.536,3 1.713,6 1.689,5 1.503,8 1.450,2 2.104,3 nach Ergebnisabführung 1.181,8 1.174,7 1.182,7 795,8 680,2 445,9 335,5 573,6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4390 Die Ergebnisabführungen stellen sich für die von der BaFin beaufsichtigten Lebensversicherungsunternehmen in den Jahren 2010 bis 2017 wie folgt dar (Angaben in Mio. Euro): 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Gewinnabführung 348,6 433,7 363,8 919,1 1.023,6 1.058,2 1.116,2 1.531,5 Verlustübernahme 1,6 7,6 10,3 1,3 14,3 0,3 1,5 0,8 5. Aus welchen Gründen strebt die Bundesregierung eine Präzisierung der Regelung für Gewinnabführungsverträge, an und welche inhaltlichen Überlegungen und Ziele stehen im Vordergrund, bzw. welche Lücken sollen geschlossen werden? 6. Auf welcher rechtlichen Grundlage kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bisher die Genehmigung der Kündigung von zwischen Lebensversicherungsunternehmen und Obergesellschaften abgeschlossenen Gewinnabführungsverträgen versagen? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Nach der Verwaltungspraxis der BaFin stellt die Kündigung eines Gewinnabführungsvertrags eine genehmigungspflichtige Änderung des Vertrags im Sinne des § 12 Absatz 1 VAG dar. Die Genehmigungsfähigkeit der Kündigung beurteilt sich nach § 11 VAG. Maßstab ist dabei die Wahrung der Belange der Versicherten und die Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen. Diese Verwaltungspraxis soll zum Schutz der Versicherten durch eine gesetzliche Klarstellung abgesichert werden. Die BaFin kann dadurch gewährleisten, dass die Verlustübernahmepflicht der Muttergesellschaft im Niedrigzinsumfeld langfristig bestehen bleibt. 7. Hat es seit 2010 nach Kenntnis der Bundesregierung Kündigungen von zwischen Lebensversicherungsunternehmen und Obergesellschaften abgeschlossenen Gewinnabführungsverträgen gegeben, und wenn ja, wie viele (bitte jeweils mit Jahresangabe im Verhältnis zur absoluten Anzahl der Unternehmen , die Gewinnabführungsverträge mit Obergesellschaften haben, angeben)? a) Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe für die Kündigung (en)? b) War die BaFin in allen Fällen von der Kündigung informiert, und auf welche Weise erfolgte die Informierung? c) In wie vielen Fällen hat die BaFin seit 2010 die Zustimmung zu einer Kündigung versagt (bitte jeweils im Verhältnis zur Gesamtanzahl der beantragten Kündigungen angeben) und was waren die Gründe für die erfolgte Ablehnung durch die BaFin? Bei den von der BaFin beaufsichtigten Lebensversicherungsunternehmen wurden im Jahr 2011 zwei Gewinnabführungsverträge gekündigt (6,9 Prozent im Verhältnis zur absoluten Anzahl der Unternehmen, die 2011 einem Gewinnabführungsvertrag unterlagen) und im Jahr 2012 ebenfalls zwei Gewinnabführungsverträge gekündigt (8,7 Prozent im Verhältnis zur absoluten Anzahl der Unternehmen , die 2012 einem Gewinnabführungsvertrag unterlagen). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4390 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die BaFin war von den Versicherern über die bevorstehende Kündigung schriftlich informiert worden. Sie hat seit 2010 keine Kündigung untersagt. 8. In welcher Höhe bleiben Bewertungsreserven aus festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften zur Erfüllung des Sicherungsbedarfs in der Berechnung der Beteiligung an den Bewertungsreserven seit Inkrafttreten des LVRG unberücksichtigt (bitte jeweils nach Jahren angeben), a) bei Unternehmen mit Gewinnabführungsvertrag, der eine Gewinnabführung an Obergesellschaften vorsieht, und b) bei Unternehmen ohne Gewinnabführungsvertrag, der eine Gewinnabführung an Obergesellschaften vorsieht? In der folgenden Tabelle ist für die Monate seit Inkrafttreten des LVRG angegeben , in welchem Umfang Bewertungsreserven aus festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften zur Erfüllung des Sicherungsbedarfs in der Berechnung der Beteiligung an den Bewertungsreserven unberücksichtigt geblieben sind (Angaben in Mrd. Euro, Werte für 2017 sind prognostiziert): Jahr Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez 2014 106 115 121 127 2015 138 148 158 169 167 157 137 127 122 120 119 120 2016 120 123 126 132 136 142 152 162 168 170 160 146 2017 132 119 116 107 107 105 100 99 98 95 98 93 Die Teilbeträge, die auf Unternehmen mit Gewinnabführungsvertrag entfallen, stellen sich wie folgt dar (Angaben in Mrd. Euro, Werte für 2017 sind prognostiziert ): Jahr Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez 2014 74 80 82 87 2015 94 100 108 115 116 112 98 89 86 84 83 83 2016 85 87 88 90 94 101 106 112 117 119 112 106 2017 96 87 86 76 78 75 72 72 70 68 72 68 Die Teilbeträge, die auf Unternehmen ohne Gewinnabführungsvertrag entfallen, stellen sich wie folgt dar (Angaben in Mrd. Euro, Werte für 2017 sind prognostiziert ): Jahr Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez 2014 32 36 39 41 2015 44 48 50 54 51 45 38 37 36 36 36 36 2016 35 37 39 42 42 42 46 51 52 50 47 40 2017 37 32 31 31 30 30 28 27 28 27 26 25 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4390 9. In welcher Höhe haben Obergesellschaften für mit Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossene Gewinnabführungsverträge Garantiedividenden an Minderheitsaktionäre der Lebensversicherungsunternehmen seit Inkrafttreten des Lebensversicherungsreformgesetzes gezahlt, und wie haben sich diese Dividenden im Vergleich zu den Vorjahren seit 2010 entwickelt (bitte für die Jahre einzeln ab 2010 angeben)? Diese Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. 10. Inwieweit sieht die Bundesregierung angesichts Gewinnabführungsverträgen eine Benachteiligung gegeben – in Hinblick auf die vertraglichen Ansprüche der Versicherten in der Überschussbeteiligung einerseits und in Form einer Schlechterstellung von Versicherungsunternehmen ohne Gewinnabführungsvereinbarung mit Obergesellschaften im Markt andererseits ? Der Gewinn eines Unternehmens wird nach der Überschussbeteiligung der Versicherten festgestellt. Ob ein Lebensversicherungsunternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft einem Gewinnabführungsvertrag unterliegt oder nicht, wirkt sich daher nicht auf die Überschussbeteiligung der Versicherten aus. 11. Welche Ursachen und Faktoren sind nach Kenntnis der Bundesregierung ausschlaggebend für die laut Evaluierungsbericht steigende Anzahl von Lebensversicherungs -Aktiengesellschaften mit Gewinnabführungsvertrag, der eine Gewinnabführung an Obergesellschaften vorsieht (von 28 im Jahr 2014 auf 33 im Jahr 2017), für die die Ausschüttungssperre (die den Bilanzgewinn bis zur Höhe des Sicherungsbedarfs im Sinne des § 139 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes betrifft) nicht gilt (Evaluierungsbericht zum Lebensversicherungsreformgesetz , S. 4)? Der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags ist eine unternehmerische Entscheidung . Der Bundesregierung sind die ausschlaggebenden Beweggründe für die Entscheidung nicht bekannt. 12. Gibt es weitere Lebensversicherungsunternehmen, die – auch ohne Gewinnabführungsvertrag mit Obergesellschaften – nicht der Ausschüttungssperre unterliegen (vgl. Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP, wonach in 2016 von 82 Lebensversicherungsunternehmen insgesamt auszugehen ist, während im Evaluierungsbericht für 2016 insgesamt 63 Lebensversicherer tabellarisch erfasst sind, 32 unter Ausschüttungssperre und 31 mit Gewinnabführungsvertrag, so dass eine Differenz von 19 Lebensversicherungs -Unternehmen verbleibt), und aus welchen Gründen sind diese Unternehmen von der Ausschüttungssperre ausgenommen? Die Ausschüttungssperre betrifft nicht Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, weil es bei ihnen keine Dividenden (Ausschüttung des Gewinns) gibt. Es gab im Jahr 2016 insgesamt 84 Lebensversicherer (67 Aktiengesellschaften, 16 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, ein öffentlich-rechtlicher Versicherer ). Davon haben 82 Unternehmen klassische Lebensversicherungen angeboten (vgl. Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/1514). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4390 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Bei wie vielen Lebensversicherungsunternehmen erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Lebensversicherungsreformgesetzes noch eine Ausschüttung von Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere , und in welcher Höhe (bitte beides unter der Angabe der Gesamtzahl aller Lebensversicherungsunternehmen jeweils nach Jahren angeben)? Die Anzahlen liegen der BaFin für 81 Lebensversicherer vor. Die folgende Tabelle gibt pro Jahr und Monat die Anzahl der Unternehmen an, bei denen eine Ausschüttung von Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere erfolgt ist: Jahr Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez 2014 10 10 7 6 2015 6 6 9 8 12 11 8 7 8 7 6 6 2016 6 6 4 4 4 3 5 5 5 7 8 8 2017 8 13 9 14 14 16 15 18 15 16 14 15 Angaben zur Höhe der Ausschüttungen von Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere liegen der BaFin nicht vor. 14. Wie haben sich die Auszahlungen für die Beteiligung an den Bewertungsreserven seit 2010 durchschnittlich im Anteil zur fälligen Versicherungssumme entwickelt? Die Auszahlungen für die Beteiligung an den Bewertungsreserven entfallen hauptsächlich auf Abläufe von kapitalbildenden Verträgen. Die durchschnittliche Auszahlung im Anteil zur fälligen Versicherungssumme entspricht daher im Wesentlichen dem Verhältnis der Auszahlungen zur Versicherungssumme der abgelaufenen kapitalbildenden Verträge. Die BaFin veröffentlicht die Auszahlungen für die Beteiligung an den Bewertungsreserven und Angaben zur Bestandsentwicklung der Lebensversicherer in ihrer jährlichen Statistik zu Erstversicherungsunternehmen und Pensionsfonds. Die Versicherungssumme der abgelaufenen kapitalbildenden Verträge lässt sich näherungsweise anhand der Tabelle 150 bestimmen, indem die dort angegebenen Versicherungssummen zu Abläufen in folgenden Versicherungsarten addiert werden: kapitalbildende Lebensversicherung, Rentenversicherung, Rentenversicherung nach § 1 AltZertG sowie zur Kollektivversicherung ohne Bausparrisikoversicherung und Restschuldversicherung. Pro 1 000 Euro fällige Versicherungssumme ergibt sich auf diese Weise folgende Auszahlung für die Beteiligung an den Bewertungsreserven (Angaben in Euro): 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 BWR- Beteiligung 48 39 72 85 66 27 23 23 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4390 15. Auf welche Höhe beabsichtigt die Bundesregierung den gesetzlichen Provisionsdeckel bei Lebens- und Restschuldversicherungen anzusetzen? 16. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des BaFin-Exekutivdirektors für Versicherungen, Provisionen bei Lebensversicherungen auf 2,5 Prozent der Abschlusskosten zu beschränken und weitere 1,5 Prozent bei der Erfüllung bestimmter Qualitätskriterien einzuräumen, beispielsweise einer niedrigen Storno- oder Beschwerdequote, und inwieweit orientiert sich die Bundesregierung bei der Umsetzung eines gesetzlichen Provisionsdeckels an diesen Überlegungen (www.sueddeutsche.de/wirtschaft/lebensversicherungaufsichtwill -provisionen-begrenzen-1.3937385)? 17. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung, um etwaige Umgehungsmöglichkeiten eines gesetzlichen Provisionsdeckels (etwa in Form von Sonderzahlungen, die unter anderem Verwendungszweck verbucht werden etc.), zu unterbinden? 18. Zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung inzwischen hinsichtlich der Übertragbarkeit der geltenden Provisionsdeckelung im Bereich der privaten Krankenkassen gelangt? Die Fragen 15 bis 18 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung hat noch keine Entscheidung zur konkreten Ausgestaltung eines gesetzlichen Provisionsdeckels getroffen. 19. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Sorge von Verbraucherschützern , dass Lebensversicherungen kaum Rendite abwerfen, weil sie mit hohen Provisionen (7 Mrd. Euro jährlich an Abschlussprovisionen) belastet sind, was ein weiterer Beleg dafür sei, dass die kapitalgedeckte private Altersvorsorge nicht verfängt (vgl. Süddeutsche Zeitung, Runter mit den Provisionen , 29. Juli 2018)? Die Rendite von Lebensversicherungen hängt von verschiedenen Faktoren ab, u. a. vom Zinsumfeld, den zugesagten Zinsgarantien und den Kosten. Niedrigere Provisionen können dazu beitragen, die Renditeminderung durch Kosten zu verringern . 20. Welche Länder kennen bereits eine Form von Provisionsdeckelung im Versicherungssektor , und wie ist diese jeweils ausgestaltet? Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus den in anderen Ländern angewandten Formen der Provisionsdeckelung? 21. Welche Erfahrungen mit einem Provisionsverbot in Ländern wie Großbritannien oder den Niederlanden sind der Bundesregierung bekannt (bitte einzeln nach allen Ländern mit Provisionsverbot aufführen), und welche Lehren zieht sie insbesondere dahingehend daraus, dass ein Provisionsverbot mehr Rechtssicherheit schafft, als ständig weiter an einzelnen Stellschrauben einer Provisionsbegrenzung zu drehen? Die Fragen 20 und 21 werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über Provisionsdeckelungen in anderen Ländern vor. Zu den Provisionsverboten in anderen Ländern liegen der Bundesregierung folgende Kenntnisse vor: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4390 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ausweislich des vierten EIOPA Consumer Trend Reports vom 18. November 2015 (https://eiopa.europa.eu/Publications/Reports/EIOPA-BoS-15-233%20-% 20EIOPA_Fourth_Consumer_Trends_Report.pdf) haben fünf europäische Länder (Großbritannien, die Niederlande, Norwegen, Dänemark und Finnland) Provisionsverbote eingeführt, wobei dies nicht für alle Vertriebskanäle und Versicherungsprodukte gilt. So gilt das Provisionsverbot im Falle von Norwegen, Finnland und Dänemark nur für Makler. In allen genannten Ländern gilt es für die Vermittlung von Lebensversicherungsprodukten, für Schaden- und Unfallversicherungen auch in Norwegen, Dänemark und Finnland. Zu den Erfahrungen mit dem Provisionsverbot in Großbritannien wird auf den Schlussbericht des Financial Advice Market Review aus 2016 verwiesen (www.fca.org.uk/publication/ corporate/famr-final-report.pdf), bezüglich der Niederlande auf www.rijksoverheid. nl/documenten/kamerstukken/2018/01/23/kamerbrief-evaluatie-provisieverbod. Die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb sieht ein Provisionsverbot nicht vor. 22. Nach welchem Pfad und welchen zugrunde gelegten Größen und Maßstäben soll der weitere Aufbau der Zinszusatzreserve nach Auffassung der Bundesregierung folgen, der künftig laut Eckpunktepapier „in kleineren Schritten erfolgen soll“? Die Zinszusatzreserve der Branche hat Ende 2017 ein Volumen von knapp 60 Mrd. Euro erreicht. Die Garantien der Versicherten sind damit bereits zu einem erheblichen Teil abgesichert. Die Zinszusatzreserve soll in kleineren Schritten so weit aufgebaut werden, dass mit gestreckten Auflösungen die Zinsgarantien im Niedrigzinsumfeld langfristig sicher erfüllt werden können. Einzelheiten werden in einer Rechtsverordnung geregelt werden. 23. Über welchen Zeitraum sollen die Rückerstattungen aus der Zinszusatzreserve (ZZR) an den Eigentümer zeitlich gestreckt werden, und wie wird dabei der jeweilige Anteil berücksichtigt und garantiert? Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Frage auf die Ankündigung im Evaluierungsbericht zum Lebensversicherungsreformgesetz bezieht, dass ein Anreiz für Eigentümer geschaffen werden soll, sich an der Finanzierung der Zinszusatzreserve zu beteiligen. Dies soll im Rahmen einer Verordnung erfolgen. Die genaue Ausgestaltung der Regelung steht noch nicht fest. 24. Was ist nach Auffassung der Bundesregierung unter einem „klar strukturierten , verfahrungssicheren Prozess im Sicherungsfall“ zu verstehen, und warum ist er bisher nicht installiert worden bzw. kann er nicht garantiert werden ? 25. Wodurch und auf welche Art und Weise sollen die Anforderungen an die Organisation und die Geschäftsführung des Sicherungsfonds erhöht werden? Die Fragen 24 und 25 werden zusammen beantwortet. Ziel der Überprüfung der im Jahr 2004 geschaffenen Vorschriften zu den gesetzlichen Sicherungseinrichtungen ist es, mögliche Schwachstellen im Prozess, der im Sicherungsfall durchlaufen wird, zu identifizieren und zu beheben. Es soll auf diese Weise sichergestellt werden, dass die BaFin sowohl die Bestandsübertragung schnell und rechtssicher anordnen als auch die Aufsicht über die Verwaltung des Versicherungsbestandes angemessen ausüben könnte. Hierzu wird ein Vorschlag für eine Gesetzesänderung vorbereitet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4390 26. Wie viele allgemeine Sanierungspläne wurden von Versicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen bislang auf Verlangen der BaFin erstellt und eingereicht, inwiefern werden diese von der BaFin genehmigt und geprüft, und welche weiteren Konsequenzen waren mit der Erstellung von Sanierungsplänen bislang verbunden? Der BaFin liegen allgemeine Sanierungspläne von fünf Versicherungsgruppen vor. Bei zwei Versicherungsunternehmen hat sie einen allgemeinen Sanierungsplan angefordert. Allgemeine Sanierungspläne bedürfen nicht der Genehmigung durch die BaFin. Gleichwohl werden alle allgemeinen Sanierungspläne von der ihr analysiert und mit dem Unternehmen mit Blick auf Verbesserungspotenzial diskutiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333