Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4397 19. Wahlperiode 20.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Dr. Danyal Bayaz, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/3802 – Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kommt bei der Aufsicht von Banken und Versicherern eine zentrale Rolle zu. Erkennt sie Risiken oder unsaubere Geschäfte zu spät, kann dies Folgen für Anlegerinnen, Versicherte und Steuerzahler haben. Im schlimmsten Fall kann durch eine unzureichende Aufsicht sogar die Finanzstabilität gefährdet sein. Insofern ist eine aufmerksame, aktive und fordernde Aufsicht von immenser Bedeutung unter anderem für Stabilität, Verbraucherschutz und Wettbewerbsgerechtigkeit. 1. Soll es eine erneute Marktuntersuchung (siehe BaFin-Journal Mai 2018) der Verhaltenspflichten als Folge des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes geben, und wenn ja, wann? Die BaFin führt aktuell eine zweite Marktuntersuchung zu Regelungen des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes durch. Hierbei werden Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute zum Umsetzungsstand im Bereich Product Governance befragt. Daneben deckt die Untersuchung die Bereiche Kostentransparenz , Telefonaufzeichnungen (Taping) und die Dokumentation der Geeignetheitsprüfung (Geeignetheitserklärung) bei Finanzdienstleistungsinstituten ab. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4397 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zur Aufsicht von Banken 2. Nach welchen Kriterien und auf welcher Rechtsgrundlage prüfte die BaFin einen Rückkauf eigener Verbindlichkeiten durch Banken vor Inkrafttreten der CRR (Capital Requirements Regulation) am 1. Januar 2014? Bis Ende 1992 Vorzeitige Rückzahlung von Einlagen stiller Gesellschafter und eigener Verbindlichkeiten, die dem haftenden Eigenkapital der Institute zugerechnet wurden, unzulässig. Seit 1993 Rückzahlung von Genussrechten und Nachrangverbindlichkeiten zulässig, wenn sie durch mindestens gleichwertiges Kapital ersetzt wurden. Seit Mitte 1993 Erlaubnis, Genussrechte und Nachrangverbindlichkeiten im Rahmen der Marktpflege in begrenztem Umfang (3% des Gesamtnennbetrags einer eigenen Emission) zurückzukaufen. Absicht, Marktpflege zu betreiben, war der Deutschen Bundesbank und dem BaKred anzuzeigen . Seit 1998 bis Ende 2013 Rückzahlung von Einlagen stiller Gesellschafter, Genussrechten und Nachrangverbindlichkeiten zulässig, wenn sie durch mindestens gleichwertiges Kapital ersetzt wurden oder mit Zustimmung des BaKred/der BaFin. Das BaKred bzw. die BaFin traf die Entscheidung im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen , wobei vor allem die Finanz- und Ertragslage des Instituts und insb. die Solvabilität nach Rückzahlung des Genussrechts bzw. der Nachrangverbindlichkeit beurteilt wurden. Ergänzend seit 2010 bis Ende 2013 BaFin stimmt Rückzahlung von „sonstigem“ Kapital (durch Umsetzung der CRD II eingeführte Kernkapitalinstrumente) zu, wenn die Kapitalrückzahlung weder die Finanz- noch die Solvabilitätslage des Instituts übermäßig beeinträchtigt. Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass das Kapital durch gleich- oder höherwertiges Kapital ersetzt wird. Zustimmung kann außerdem erteilt werden, wenn das Kapital aufgrund von Änderungen in der Steuergesetzgebung oder der bankaufsichtlichen Anforderungen nicht mehr länger anrechenbar ist. Bzgl. der Instrumente des Ergänzungskapitals blieb es bei der bisherigen Ermessensentscheidung ohne gesetzliche Kriterien. 3. In welchen Fällen hat die BaFin zwischen 2008 und 2014 (bis zur Übernahme der Aufsicht von bedeutenden Banken durch die Europäische Zentralbank – EZB – im Rahmen des Einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus ) Banken den Rückkauf von eigenen Verbindlichkeiten genehmigt bzw. nicht genehmigt? a) Wie hoch war jeweils das Volumen des Rückkaufs (bitte jeweils Nominalvolumen der zurückgekauften Instrumente und Marktwert zum Rückkauf - oder Genehmigungszeitpunkt angeben)? b) Um welches Kapitalinstrument handelte es sich jeweils? c) In welche regulatorische Eigenkapitalkategorie fiel das Kapitalinstrument jeweils (Instrument des harten Kernkapitals, Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder Instrument des Ergänzungskapitals)? d) Zu welchem Zeitpunkt erfolgten jeweils Genehmigung und Rückkauf? e) Mit welcher Begründung erfolgte die Entscheidung jeweils? Die Frage 3 wird anhand der folgenden Tabelle beantwortet. Soweit sich Abweichungen zur Antwort auf die schriftliche Frage 417 für den Monat März 2018 ergeben, beruhen diese auf einer erneuten Überprüfung der Daten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4397 Zeitpunkt von Genehmigung/ Rückkauf? Volumen des Rückkaufs (Nominalvolumen/ Marktwert) Kapitalinstrument Regulatorische Eigenkapitalkategorie Begründung Genehmigung: 08.05.2008 Rückkauf: 30.12.2008 Nominalwert: 22,497 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Keine Zustimmung erforderlich Nominalwert: 1,067 Mrd. EUR Marktwert: unbekannt/ nicht erfasst Stille Einlagen Kernkapital Aufgrund der Übergangsvorschriften des § 64m KWG war eine Zustimmung nicht erforderlich. Genehmigung: 05.01.2012 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 240 Mio. USD/650 Mio. USD Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangdarlehen /Genussrechts-kapital Ergänzungskapital Genehmigung unter der Auflage, dass das harte Kernkapital gestärkt wurde. Genehmigung: 14.09.2012 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 850 Mio. USD Kurswert: ca. 65 % USD-Hybridanleihen Ergänzungskapital Nicht mehr voll anerkennungsfähig; geringe Auswirkungen auf die Kapitalkennziffern . Genehmigung: 14.08.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: bis zu 51 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangschuldverschreibungen Ergänzungskapital Erlaubnis zur Durchführung von Marktpflegemaßnahmen gem. Art. 77 CRR durch Rückkauf von Instrumenten des Ergänzungskernkapitals . Genehmigung: 22.10.2014; Rückkauf: 31.07.2015 Nominalwert: 197,7 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlagen Im Jahr 2014 Anrechnung gemäß Art. 484 Abs. 4 CRR als zusätzliches Kernkapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 19.12.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 700 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlagen Hartes Kernkapital Maßnahme zur Erhöhung des Eigenkapitals . Genehmigung: 08.04.2008 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 50 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/ nicht erfasst Nachrangschuldverschreibungen Ergänzungskapital Geringes Transaktionsvolumen, geringe wirtschaftliche Relevanz. Genehmigung: 17.02.2010 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 30,7 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussrechtskapital Ergänzungskapital Zurückgeführte Verbindlichkeiten durch Ausgabe anderer Eigenmittelbestandteile ersetzt wurden. Genehmigung (keine aufsichtliche Genehmigung erforderlich): 15.06.2009 Nominalwert: 97 Mio. EUR; Marktwert: nicht verfügbar Keine Information vorliegend Drittrangmittel Keine Genehmigung erforderlich, da durch mindestens gleichwertiges Kapital ersetzt (Drittrangmittel). Nicht genehmigt Nominalwert: ca. EUR 3,9 Mrd. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Diverse, u. a. Hybride Zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital Potenzielle negative Auswirkung auf die Kernkapitalquote und die Risikotragfähigkeit des Instituts. Genehmigung: 04.03.2011 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 5 Mrd. JPY, zum Zeitpunkt des Antrags ca. 44,3 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Marginale Auswirkungen auf Kapitalquoten ; keine wesentliche Beeinträchtigung der Solvabilität. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4397 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zeitpunkt von Genehmigung/ Rückkauf? Volumen des Rückkaufs (Nominalvolumen/ Marktwert) Kapitalinstrument Regulatorische Eigenkapitalkategorie Begründung Genehmigung: 29.10.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 10,2 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlagen Im Jahr 2014 Anrechnung zu 80 % als zusätzliches Kernkapital (Übergangsvorschrift Art. 484 Abs. 2 und 4 CRR) Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 12.06.2012 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwerte: 20 Mio. GBP (24 Mio. EUR), und 25 Mio. EUR und 25 Mio. EUR und 32 Mio. EUR und 6,2 Mio. USD (keine Angabe in EUR erfolgt) Hybridkapital; Nachranganleihen Zusätzliches Kernkapital /Ergänzungskapital Marginale Auswirkungen auf Kapitalquoten . Genehmigung: 12.05.2011 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 300 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussscheinanleihen Ergänzungskapital Nicht mehr anrechnungsfähig; keine Auswirkungen mehr auf Kapitalkennziffern mangels Anrechnungsfähigkeit . Genehmigung: 28.12.2012 Rückkauf: unbekannt, Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung des Instituts am 03.06.2013 Nominalwert: 0,9 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Gesellschaftereinlage Zusätzliches Kernkapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 20.12.2013 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 5.996.942,48 EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlagen Kernkapital Marginale Auswirkungen auf Kapitalquoten ; keine wesentliche Beeinträchtigung der Solvabilität Genehmigung: 11.09.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 9,5 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Wandlung in höherwertiges Eigenkapital . Genehmigung: 18.10.2013 Rückkauf: 28.10.2013 Nominalwert: 8 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Eine angemessene Eigenkapitalausstattung ist auch nach Rückzahlung gewährleistet, alle formalen Kriterien der Antragstellung sind erfüllt. Genehmigung: 21.01.2014 Rückkauf: 01.07.2014 Nominalwert: 12,9 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangdarlehen i. H. v. 7,7 Mio. EUR, Namensschuldverschreibung 2,6 Mio. EUR sowie Einlage einer stillen Gesellschaft i. H. v. 2,6 Mio. EUR Kernkapital bzw. Ergänzungskapital Die zurückgezahlten Verbindlichkeiten wurden durch Eigenmittelinstrumente höherer Qualität ersetzt. Genehmigung: 25.05.2010 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 5 Mio. EUR (Zustimmung zur vorzeitigen Kündigung) Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachranganleihe Ergänzungskapital Anrechnung auf bereits genehmigtes Volumen. Genehmigung: 25.05.2011 Rückkauf: 4.090 Euro zum 30.06.2011 und 762.000 zum 31.12.2012 Nominalwert: rd. 766.000 EUR Marktwert: unbekannt/ nicht erfasst Stille Gesellschaften Zusätzliches Kernkapital Die damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen waren erfüllt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4397 Zeitpunkt von Genehmigung/ Rückkauf? Volumen des Rückkaufs (Nominalvolumen/ Marktwert) Kapitalinstrument Regulatorische Eigenkapitalkategorie Begründung Genehmigung: 03.04.2013 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 250 Mio. EUR Marktwert: 50 - 85 % (125- 212,5 Mio. EUR) Nachranganleihe Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 19.12.2013 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 375 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachranganleihe Ergänzungskapital Die damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen waren erfüllt. Genehmigung: 03.11.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 17.382.000,00 EUR Marktwert: nicht verfügbar Genussschein Ergänzungskapital Marginale Auswirkungen auf Kapitalquoten ; keine wesentliche Beeinträchtigung der Solvabilität. Genehmigung: 03.07.2012 Rückkauf: 31.12.2012 Nominalwert: 50.000 EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussrechtskapital Ergänzungskapital Die damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen waren erfüllt. Genehmigung: 11.09.2008 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 51 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangige Orderschuldverschreibung Ergänzungskapital Die damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen waren erfüllt. Genehmigung: 12.06.2008 Rückkauf: 30.06.2008 Nominalwert: 5 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangkapital Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 12.03.2013 Rückkauf: 28.05.2013 und am 31.05.2013 Nominalwert: 1,626 Mrd. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlage Hartes Kernkapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Keine wesentliche Beeinträchtigung der Solvabilität. Begrenzung bzgl. maximaler Kernkapitalminderung. Genehmigung: 19.12.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 6 Mrd. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Trust preferred securities zusätzliches Kernkapital Die damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen waren erfüllt. Genehmigung: 05.03.2012 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 10 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachranganleihe Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 15.05.2013 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 170 Mio. USD Marktwert: unbekannt/nicht erfasst USD-Hybridanleihen Ergänzungskapital Nicht mehr voll anerkennungsfähig; geringe Auswirkungen auf die Kapitalkennziffern . Genehmigung: 05.05.2014 Rückkauf: 06.05.2014 Nominalwert: 70.000 EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussrechte Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 25.04.2012 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 52,2 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlagen Kernkapital Die Zustimmung wurde erteilt, da das Institut auch nach Rückzahlung der Kapitalbestandteile über eine angemessene Eigenmittelausstattung zuzüglich eines ausreichenden Sicherheitspuffers verfügte und dies auch für die zukünftigen zwei Jahre gewährleistet war. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4397 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zeitpunkt von Genehmigung/ Rückkauf? Volumen des Rückkaufs (Nominalvolumen/ Marktwert) Kapitalinstrument Regulatorische Eigenkapitalkategorie Begründung Genehmigung: 16.05.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: max. 45 Mio. EUR Marktwert: nicht verfügbar Tier-2 Anleihe Ergänzungskapital Rückkauf für Market-Making-Zwecke genehmigt. Genehmigung: unter Auflagen 12.03.2013 Rückkauf: 31.05.2013 Nominalwert: 750 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlage Hartes Kernkapital Keine gravierenden Auswirkungen auf die aktuelle und abschätzbare Liquiditätslage und Kapitalsituation . Die Zustimmung war zudem aufgrund der aufsichtlichen Einschätzung der Risikotragfähigkeit der Bank auf eine maximale Kernkapitalminderung begrenzt. Genehmigung: 05.03.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 7 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Schuldscheindarlehen mit Nachrangabrede Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 26.03.2013 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: EUR 75 Mio. Marktwert: 25 % (EUR 18,75 Mio.) Nachranganleihe Ergänzungskapital War bereits Bestandteil eines weiteren Antrags. Genehmigung: 23.09.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 10 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussscheine Ergänzungskapital Wandlung in höherwertiges Eigenkapital . Zustimmung (keine aufsichtliche Genehmigung erforderlich): 13.05.2014 Rückkauf: 30.06.2014 Nominalwert: 50 Mio. EUR Marktwert: nicht verfügbar Trust Preferred Securities Anerkennung als Kernkapital bis 31.12.2013; ab 01.01.2014 mit Einführung der CRR gemäß Artikel 489 (4) keine Anerkennung mehr als Kapitalinstrument Genehmigung zur Rückzahlung von Trust Preferred Securities aufsichtlich nicht mehr notwendig, aber in den Vereinbarungen zu Trust Preferred Securities vorgesehen. Genehmigung: 02.04.2012 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 275 Mio. EUR (25 Mrd. JPY) und 197 Mio. EUR (20 Mrd. JPY) Marktwert: unbekannt/ nicht erfasst Hybridkapital Zusätzliches Kernkapital /Ergänzungs-kapital Nur geringfügige Absenkung sowohl der Kernkapital- als auch der Eigenmittelquote. Genehmigung: 25.04.2008 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 200 Mio. EUR 6 Mrd. JPY Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachranganleihen Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 13.01.2011 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: EUR 10 Mio. Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussrechtsverbindlichkeiten Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen; Ersatz durch höherwertiges Kapital. Genehmigung: 04.09.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 30,6 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangdarlehen und nachrangige Schuldverschreibung Ergänzungskapital Wandlung in mindestens gleichwertiges Eigenkapital. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4397 Zeitpunkt von Genehmigung/ Rückkauf? Volumen des Rückkaufs (Nominalvolumen/ Marktwert) Kapitalinstrument Regulatorische Eigenkapitalkategorie Begründung Genehmigung: 03.11.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 7,3 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Geschäftsguthaben Hartes Kernkapital Erlaubnis gem. Art. 78 Abs. 1 (a) CRR: Ersetzung durch Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher Qualität und zu Bedingungen, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind. Genehmigung: 04.03.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 205 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangige Inhaberschuldverschreibung Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 02.04.2012 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 15 Mrd. JPY Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 03.01.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: bis zu 10 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangpapiere Ergänzungskapital Marktpflege. Genehmigung: 05.10.2010 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 2,4 Mrd. USD Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Upper Tier 2 Emission Ergänzungskapital Dem Antrag der Bank wurde zugestimmt , da die Einhaltung der Gesamtkapitalquote nach Rückzahlung der Transaktion weiterhin gegeben war und das Instrument im Rahmen der Risikotragfähigkeitsberechnung nicht berücksichtigt wurde. Genehmigung: 11.09.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 0,1 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Wandlung in höherwertiges Eigenkapital . Genehmigung: 08.10.2013 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 1,918 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Vorzeitige Rückzahlung von Genussrechtskapital Ergänzungskapital gem. § 10 V S.4 KWG und § 10 Abs.5a S.5 KWG Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 07.04.2009 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 600 Mio. EUR Marktwert: ca. 60 % Nachranganleihen Ergänzungskapital Rückkauf zur Realisierung von Buchgewinnen; äußerst geringe Auswirkungen auf Eigenmittelposition ; Kernkapitalquote nicht beeinflusst . Genehmigung: 14.02.2012 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 51,322 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangschuldverschreibungen Zusätzliches Kernkapital , Ergänzungskapital Zu Marktpflegezwecken bei gleichzeitiger Auflage, mindestens 50 Mio. EUR neues Ergänzungskapital aufzunehmen Genehmigung: 03.02.2016 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 1 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 17.08.2012 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 1,8 Mio. GBP Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Hybridkapital Zusätzliches Kernkapital Nur geringfügige Absenkung sowohl der Kernkapital- als auch der Eigenmittelquote. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4397 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zeitpunkt von Genehmigung/ Rückkauf? Volumen des Rückkaufs (Nominalvolumen/ Marktwert) Kapitalinstrument Regulatorische Eigenkapitalkategorie Begründung Keine Zustimmung erforderlich Nominalwert: 78,7 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussrechtskapitals Ergänzungskapital (§ 10 KWG a.F.) Kapital durch Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt. Nicht genehmigt Nominalwert: 13 Mrd. JPY (rd. 107 Mio. EUR) Marktwert: 55% Nachranganleihe Ergänzungskapital Verweis auf die abfließende Haftungsmasse bei unklarer Fortführungsperspektive . Genehmigung: 16.07.2013 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 60 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangige Inhaberschuldverschreibung Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 02.11.2012 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 500 Mio. EUR [bestimmter Anleihen] 20 Mrd. JPY [nicht-kumulative Vorzugsanteile] Marktwert: unbekannt/ nicht erfasst Nachranganleihen und sonstiges Kapital in Form von nichtkumulativen Vorzugsanteilen Ergänzungskapital Zusätzliches Kernkapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 01.12.2011 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 3,9 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlage Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 05.06.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 9 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Die zurückgezahlten Verbindlichkeiten wurden durch Eigenmittelinstrumente höherer Qualität ersetzt. Genehmigung: 11.02.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 66,5 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangige Inhaberschuldverschreibung Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 24.07.2014 Kündigung: 18.09.2014 Nominalwert: 185 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Trust Preferred Securities Ergänzungskapital Für den relevanten Betrachtungszeitraum bis zum Wegfall der Eigenmitteleigenschaft spätestens zum Jahresende 2014 war Ergänzungskapital i. H. v. 185 Mio. € zur Einhaltung der aufsichtlichen Mindestkapitalanforderungen nicht erforderlich waren. Genehmigung: 31.01.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: Kündigung von Trust Preferred Securities über nominal 805 Mio. USD Kündigung von Trust Preferred Securities über nominal 118 Mio. USD Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Trust preferred securities Zusätzliches Kernkapital (bzw. Ergänzungskapital ) Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 03.09.2009 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 100,888252 Mio. AUD 100,888252 Mio. AUD 105,484258 Mio. NZD 33,007109 Mio. NZD 22,157501 Mio. JPY 50 Mio. EUR 50 Mio. EUR 75 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachranganleihen Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4397 Zeitpunkt von Genehmigung/ Rückkauf? Volumen des Rückkaufs (Nominalvolumen/ Marktwert) Kapitalinstrument Regulatorische Eigenkapitalkategorie Begründung Nicht genehmigt Nominalwert: 248,3 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlagen Kernkapital Anhaltend negative Ertragssituation der Bank. Genehmigung: 15.05.2009 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 300 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussscheinanleihen Ergänzungskapital Nicht mehr anrechnungsfähig; keine Auswirkungen mehr auf Kapitalkennziffern mangels Anrechnungsfähigkeit . Genehmigung: 01.07.2009 Rückkauf: 06.07.2009 Nominalwert: 75 Mio. € Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachranganleihe/ Neuemission Ergänzungskapital Gleichzeitig geplante Neuemission eingehalten. Genehmigung: 18.12.2013 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 10 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlage Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 20.02.2013 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 3 Mio. GBP (4 Mio. EUR) Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Hybridkapital Zusätzliches Kernkapital Nur geringfügige Absenkung sowohl der Kernkapital- als auch der Eigenmittelquote. Genehmigung: 25.04.2012 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 25 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussrechtstranche Ergänzungskapital Angemessene Eigenmittelausstattung . Genehmigung: 15.05.2013 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 19.554.689,11 EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung bzw. Ablehnung : 05.01.2010 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 100 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Tier-1 Anleihen Kernkapital Ablehnung i. H. v. 70 Mio. € aufgrund eines erwarteten erheblichen Verlustes; Genehmigung i. H. v. 30 Mio. € unter der Bedingung, dass die Tier-1 Anleihe durch gleichwertiges haftendes Eigenkapital i. S. v. § 10 Abs. 4 S. 3 KWG in gleichem Umfang ersetzt wird. Genehmigung: 02.03.2011 Rückkauf: 08.06.2011 Nominalwert: 4,7 Mrd. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlagen Hartes Kernkapital Teilweise Zustimmung, teilweise Ablehnung, teilweise Genehmigung mit Auflage zur Aufnahme von Kapital gleichwertiger Qualität. Genehmigung: 30.05.2017 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 1 Mrd. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlagen Hartes Kernkapital Stärkung des Eigenkapitals. Genehmigung: 20.12.2013 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 19,5 Mio. EUR Marktwert: nicht verfügbar Nachrangverbindlichkeiten Ergänzungskapital Marginale Auswirkungen auf Kapitalquoten ; keine wesentliche Beeinträchtigung der Solvabilität Genehmigung: 22.07.2011 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 500 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachranganleihen Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4397 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zeitpunkt von Genehmigung/ Rückkauf? Volumen des Rückkaufs (Nominalvolumen/ Marktwert) Kapitalinstrument Regulatorische Eigenkapitalkategorie Begründung Genehmigung erteilt 28.12.2012 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 56,5 Mio. USD und 20 Mio. USD und 17 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Hybridkapital; Nachranganleihe Zusätzliches Kernkapital / Ergänzungskapital Nur geringfügige Absenkung sowohl der Kernkapital- als auch der Eigenmittelquote. Genehmigung: 30.05.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 201 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlage Im Jahr 2014 Anerkennung als zusätzliches Kernkapital in Höhe von 80 %. Ersatz durch Instrumente des harten oder zusätzlichen Kernkapitals. Genehmigung: unter Auflagen am 05.01.2011 Rückkauf: 13.01.2011 Nominalwert: realisierte Rückkäufe und Umtausch in Aktien 574 Mio. EUR, 283 Mio. GBP Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Hybridkapitalemissionen Zusätzliches Kernkapital Zustimmung unter der Auflage, dass die durch die Wandlung der Hybridtitel in Eigenkapital eintretende Minderung der aufsichtlichen Eigenmittel 50 Mio. EUR nicht übersteigt. Vorübergehend wurde einer weiteren Minderung der aufsichtlichen Eigenmittel bis zu 20 Mio. EUR bis zum Wirksamwerden gegenläufiger Effekte gewährt. Genehmigung: 01.01.2014 Rückkauf: 01.01.2014 Nominalwert: 1 Mrd. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlagen Kernkapital Stärkung des Eigenkapitals. Keine Zustimmung erforderlich Nominalwert: 88,3 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlagen Kernkapital Aufgrund der Übergangsvorschriften des § 64m KWG war eine Zustimmung nicht erforderlich, da das Kapital durch Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist . Genehmigung: 13.11.2013 Rückkauf: 31.07.2014 Nominalwert: 150,0 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlage Im Jahr 2013 Anrechnung als Kernkapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: unter Auflagen am 17.02.2012 Nominalwert: bis zu 1,766 Mrd. EUR und Umtausch in Aktien; erhaltenes Volumen 937,7 Mio. EUR, 22,5 Mio. GBP Marktwerte: unbekannt/nicht erfasst Trust Preferred Shares und Anleihen Zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital Dem Antrag der Bank wurde unter folgenden Auflagen zugestimmt: 1. Der unmittelbare Nettoeigenmittelabfluss durfte 40 Mio. EUR nicht überschreiten. 2. Soweit Eigenmittelabflüsse nicht durch neues Aktienkapital kompensiert wurden, waren entsprechende Nettogewinne insoweit zu thesaurieren , wie es zur Wiederauffüllung der abfließenden Eigenmittel erforderlich war. Genehmigung: 25.03.2014 Rückkauf: 25.06.2014 Nominalwert: 20,0 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangiges Schuldscheindarlehen Im Jahr 2014 zu 80% Anrechnung als Ergänzungskapital nach Art. 484 Abs. 5 CRR i. V. m. § 31 Abs. 1 SolvV Ersetzung durch Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher Qualität. Genehmigung: 16.02.2009 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 10,5 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Die Genehmigung erfolgte, da alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt waren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4397 Zeitpunkt von Genehmigung/ Rückkauf? Volumen des Rückkaufs (Nominalvolumen/ Marktwert) Kapitalinstrument Regulatorische Eigenkapitalkategorie Begründung Genehmigung: unter Auflagen am 02.12.2011 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: bis zu 2,229 Mrd. EUR; Marktwerte: unbekannt/nicht erfasst Hybridkapitalemissionen Zusätzliches Kernkapital Ein Absinken der Kernkapitalquote konnte nicht ausgeschlossen werden . Dem konnte jedoch durch die Formulierung von Auflagen begegnet werden. Die Auflagen waren: Generierung von zusätzlichem Ergänzungskapital sowie zeitnahe Reduktion von Risiken zur Stärkung der Risikotragfähigkeit. Genehmigung: 13.01.2010 und erneut 27.01.2012 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 420 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Hybridkapital Zusätzliches Kernkapital Nur geringfügige Absenkung sowohl der Kernkapital- als auch der Eigenmittelquote. Genehmigung: 10.10.2013 Rückkauf: bis 31.12.2013 Nominalwert: 3 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Schuldschein mit Nachrangabrede Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 13.08.2010 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 51,8 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlagen Kernkapital Geringfügigkeit des Betrages und der geplante Neuaufnahme von Hybridkapital. Genehmigung: 03.11.2014 Rückkauf: Die Bank reichte mit Schreiben vom 03.12.2014 einen Nachtrag zum bereits laufenden Verfahren mit Genehmigung vom 03.11.2014, Antragsstellung vom 26.09.2014 ein. Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 70 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangige Schuldverschreibungen Ergänzungskapital Rückkauf von Instrumenten des Ergänzungskapitals im Rahmen von Marktpflegemaßnahmen. Genehmigung: 24.01.2013 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 15 Mio. EUR [im Rahmen des 2012 genehmigten Rückkaufrahmens] Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachranganleihe Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 08.02.2012 Rückkauf: 09.02.2012 Rückkauf: Nominalvolumen 821 Mio. EUR zu einem Kurs von 68 % (Kurswert 558 Mio. EUR) Nominalwert: 1.050 Mio. EUR Marktwert: 599 Mio. EUR Nachranganleihen Ergänzungskapital Die Zustimmung wurde erteilt, da durch den vorzeitigen Rückerwerb ein hinreichender Rückkaufgewinn erzielt werden konnte, welcher zur Stärkung des harten Kernkapitals der Bank beigetragen hat. Genehmigung: 23.12.2011 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 250 Mio. EUR Marktwert: 15 % (37,5 Mio. EUR) Nachranganleihe Ergänzungskapital Auflage, dass max. 40 Mio. EUR Kapital abfließen. Genehmigung: 14.08.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: bis zu 64,8 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangschuldverschreibungen Zusätzliches Kernkapital Erlaubnis zur Durchführung von Marktpflegemaßnahmen gem. Art. 77 CRR durch Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4397 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zeitpunkt von Genehmigung/ Rückkauf? Volumen des Rückkaufs (Nominalvolumen/ Marktwert) Kapitalinstrument Regulatorische Eigenkapitalkategorie Begründung Genehmigung: 19.12.2012 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 2.230.556.358,79 EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlagen Kernkapital Unmittelbare Einzahlung des zurückgezahlten Betrages in das harte Kernkapital. Genehmigung: 06.01.2016 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 1,3 Mrd. EUR Marktwert: unbekannt/ nicht erfasst Stille Einlagen Hartes Kernkapital Generierung von Eigenkapital. Genehmigung: 07.11.2013 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: bis zu 50,0 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussrechtskapital Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 26.06.2009 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 193 Mio. EUR und 180 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Hybridkapital Zusätzliches Kernkapital Ausreichendes Kernkapital beziehungsweise ausreichende Eigenmittel nach Maßnahme. Genehmigung: 03.08.2011 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 13 Mio. EUR Marktwert: 8,15 Mio. EUR Namensgenussscheine Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 18.09.2012 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 27,420 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlage Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 27.06.2008 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 25.565 EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussrechtskapital Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 02.08.2013 Vollzug der Umwandlung : 26.09.2013 Nominalwert: 20 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlagen Zusätzliches Kernkapital Ersetzung der stillen Einlagen durch gleich- oder höherwertiges Kapital. Genehmigung: 24.02.2011 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 2,478 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Auflösung von Genussrechtskonten Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Nicht genehmigt Nominalwert: 1.067 Mrd. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussrechtskapital Ergänzungskapital Die Eigenkapitalausstattung reichte nicht aus, um den vorzeitigen Kapitalabfluss zu rechtfertigen Genehmigung: 01.08.2012 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 607.903.000 EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlagen Kernkapital Stärkung des harten Kernkapitals der Bank wurde bewirkt; die Zustimmung erfolgte unter dem Vorbehalt des teilweisen Ersatzes der stillen Einlagen durch Stammkapital . Genehmigung: 28.01.2013 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 45 Mio. USD (35 Mio. EUR) und 7,5 Mio. USD (6 Mio. EUR) Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Hybridkapital Zusätzliches Kernkapital Nur geringfügige Absenkung sowohl der Kernkapital- als auch der Eigenmittelquote. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/4397 Zeitpunkt von Genehmigung/ Rückkauf? Volumen des Rückkaufs (Nominalvolumen/ Marktwert) Kapitalinstrument Regulatorische Eigenkapitalkategorie Begründung Nicht genehmigt Nominalwert: max. 500 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachranganleihe Ergänzungskapital Eine Zustimmung der Aufsicht zum vorzeitigen Rückkauf der nachrangigen Verbindlichkeiten war zum jeweiligen Zeitpunkt nicht vertretbar (u.a. wg. Schwächung des Ergänzungskapitals , Schwächung der internen Risikodeckungsmasse). Genehmigung: 22.05.2009 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 500 Mio. EUR Marktwert: zu Rückkaufoder Genehmigungszeitpunkt nicht bekannt Funding Trust Zusätzlichen Kernkapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 18.10.2013 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: bis zu 3 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Trust Preferred Shares Zusätzliches Kernkapital Die Zustimmung wurde wegen der geringen Höhe des Mittelabflusses von max. 3 Mio. EUR erteilt. Genehmigung: 27.03.2009 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 100 Mio. USD Marktwert: 60 % Nachranganleihen Ergänzungskapital Rückkauf zur Realisierung von Buchgewinnen; äußerst geringe Auswirkungen auf Eigenmittelposition ; Kernkapitalquote nicht beeinflusst . Nicht genehmigt Nominalwert: 28 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlage Zusätzliches Kernkapital Der Antrag ist wegen Verschmelzung der Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft gegenstandslos geworden. Genehmigung: 21.02.2014 Rückkauf: 27.02.2014 Nominalwert: 10,0 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangiges Schuldscheindarlehen Übergangsweise Anrechnungsfähigkeit als Ergänzungskapital Ersetzung durch Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher Qualität. Genehmigung: 21.10.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: bis zu 25 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangpapiere Ergänzungskapital Für jede einzelne Emission wurde die Grenze des Art. 29 Nr. 3 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 241/2014 (Regulatory Technical Standards on Own Funds) eingehalten. Antrag auf Erhöhung der Höchstbetragsgrenze Genehmigung: 27.02.2013 Rückkauf: 26.03.2013 Nominalwert: 1 Mrd. Yen (ca. 8 Mio. EUR); Marktwert: Dirty Price (inkl. Stückzinsen) z. 26.03.2013 ca. 95,95 % Nachranganleihe Ergänzungskapital Die Genehmigung erfolgte, da alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt waren. Genehmigung: unter Auflagen 05.04. 2013 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 500 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlagen Kernkapital Zustimmung unter der Bedingung erfolgt, dass a) die zeitlich vorgelagerte Aufnahme von Nachrangmitteln in Höhe von EUR 475 Mio. erfolgte und b) die durch den Rückkauf der Stillen Einlagen erzielten Buchgewinne vollständig thesauriert und dem harten Kernkapital zugeführt wurden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4397 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zeitpunkt von Genehmigung/ Rückkauf? Volumen des Rückkaufs (Nominalvolumen/ Marktwert) Kapitalinstrument Regulatorische Eigenkapitalkategorie Begründung Genehmigung: unter Auflagen am 20.04.2011 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 158,5 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Funding Trust Zusätzliches Kernkapital Der Rückzahlung bzw. Kündigung wurde zugestimmt, wenn eine Stärkung des Nachrangkapitals mindestens in Höhe des zurückgezahlten Betrags erfolgte, der nicht durch aus der vorzeitigen Rückzahlung eintretenden Erhöhung des Kernkapitals kompensiert wurde. Zudem musste das neu aufgenommene Nachrangkapital auch unter Basel III anrechnungsfähig sein. Genehmigung: 05.02.2013 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 30 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachranganleihen Ergänzungskapital Zum Zwecke der Markt-/Kurspflege ; äußerst geringe Auswirkungen auf die Kapitalkennziffern. Genehmigung: 20.01.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 9,29 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangverbindlichkeit Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 13.12.2013 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 75 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlagen Kernkapital Weder die Finanz- noch die Solvabilitätslage des Instituts wurde durch die Kapitalrückzahlung übermäßig beeinträchtigt. Der zurückzuzahlende Betrag in Höhe von 75 Mio. EUR wurde in die Kapitalrücklage des Instituts eingezahlt. Genehmigung: 31.10.2012; Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 300,00 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Die Auswirkungen auf die Eigenkapitalquoten waren gering. Auch nach Rückzahlung verfügte die Bank über eine angemessene Eigenkapitalausstattung und einen hinreichenden Sicherheitspuffer. Genehmigung: 13.12.2012 Rückkauf: 31.01.2013 Nominalwert: 500 Mio. USD Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: unter Auflagen am 20.04.2011 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 100 Mio. USD Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Lower Tier 2 Zerobonds Ergänzungskapital Der Rückzahlung bzw. Kündigung wurde zugestimmt, wenn eine Stärkung des Nachrangkapitals mindestens in Höhe des zurückgezahlten Betrags erfolgte, der nicht durch das aus der Transaktionen entstehende Kernkapital kompensiert wurde. Zudem musste das neu aufgenommene Nachrangkapital auch unter Basel III anrechnungsfähig sein. Genehmigung: 31.10.2013 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 500,03 Mio. USD Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Vorzugsanteile an einer Funding LLC Sonstiges Kapital (Tier-1) Auflage zur Aufnahme zusätzlichen Ergänzungskapitals i. H. v. mind. 310 Mio. €. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/4397 Zeitpunkt von Genehmigung/ Rückkauf? Volumen des Rückkaufs (Nominalvolumen/ Marktwert) Kapitalinstrument Regulatorische Eigenkapitalkategorie Begründung Genehmigung: 27.04.2009 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert der bestimmten Anleihen: 978,8 Mio. EUR 738,325 Mio. EUR 481,034 Mio. EUR 488,548 Mio. EUR 242,8599 Mio. GBP 252,5983 Mio. USD 135 Mio. EUR Nominalwert der unbestimmten Anleihe: 500 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/ nicht erfasst Nachranganleihen Ergänzungskapital Eine "Vorratszustimmung" für die zusätzlichen Anleihen kann nicht erteilt werden. Genehmigung: 25.06.2010 Rückkauf: 16.07.2010 Nominalwert: 150,0 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlage Hartes Kernkapital Zustimmung gem. § 10 Abs. 4 Satz 3 KWG: Angemessene Eigenmittelausstattung auch nach Teilrückzahlung in Höhe von 150 Mio. €. Bankaufsichtlich relevante Tatsachen , die einer Zustimmung entgegenstanden , sind nicht bekannt. Genehmigung: 12.12.2008 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 1 Mrd. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachranganleihe Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 03.11.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 64.702.453,68 EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlagen Kernkapital Marginale Auswirkungen auf Kapitalquoten ; keine wesentliche Beeinträchtigung der Solvabilität. Genehmigung: 04.07.2013 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 50.765.148,3 EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlagen Kernkapital Marginale Auswirkungen auf Kapitalquoten ; keine wesentliche Beeinträchtigung der Solvabilität. Genehmigung: 02.09.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 75 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlagen Kernkapital (§ 10 KWG a.F.) Mindestens gleichwertigen Kapitalersatz zeitlich vor Aussprache der Kündigung ein Kapitalinstrument von EUR 75 Mio. aufzunehmen, das den Kriterien der CRR an die Anrechnung als Ergänzungskapital genügt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4397 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zeitpunkt von Genehmigung/ Rückkauf? Volumen des Rückkaufs (Nominalvolumen/ Marktwert) Kapitalinstrument Regulatorische Eigenkapitalkategorie Begründung 1. Nicht genehmigt. 2.-4.: Genehmigung: 04.09.2013 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwerte: 1. Aufnahme einer nachrangigen Schuldverschreibung über 1,5 Mrd. USD in die Liste der Anleihen, für die ein Rückkaufrahmen aus 2012 in Höhe von 500 Mio. EUR genehmigt wurde. 2. Kündigung von bestimmten Nachranganleihen über nominal 3,3 Mrd. EUR 3. Kündigung von sonstigem Kapital in Form von nicht-kumulativen Vorzugsanteilen über 100 Mio. EUR 4. Rückkauf von sonstigem Kapital (bestimmte Instrumente ) in Form von nicht-kumulativen Vorzugsanteilen über nominal bis zu 1,5 Mrd. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst 1. Nachrangige Schuldverschreibung 2. Nachranganleihen 3. - 4. Nicht-kumulative Vorzugsanteile 1. Ergänzungskapital 2. Ergänzungskapital 3. Zusätzliches Kernkapital 4. Zusätzliches Kernkapital 1. Die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Rückkauf waren nicht hinreichend begründet. 2. - 4. Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Zustimmung zu 3 und 4 unter der Bedingung, dass das entsprechende Kapitalinstrument vor dem Abfluss des Kapitals durch nach den Regeln der CRR anerkennungsfähige und in der Kategorie des Kernkapitals anrechenbare Kapitalbestandteile mindestens im gleichen Umfang ersetzt wird. Genehmigung: 12.06.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 150 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Nicht genehmigt Nominalwert: 300 Mio. EUR Marktwert: 72,5 % (217,5 Mio. EUR) Nachranganleihe Ergänzungskapital Im Falle von Genehmigung wäre Haftungsmasse abgeflossen, diese war jedoch nach bankaufsichtlicher Einschätzung erforderlich. Genehmigung: 20.06.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 3,5 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/ nicht erfasst Genussrechtskapital Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Nicht genehmigt Nominalwert: 30,5 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlagen Kernkapital (§ 10 KWG a.F.) Anhaltend negative Ertragssituation der Bank. Genehmigung: 24.02.2010 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 50 Mio. EUR Marktwert: nicht verfügbar Inhabergenussschein Ergänzungskapital Durch gleichwertiges Kapital ersetzt . Genehmigung: 29.10.2014 Rückkauf: 30.10.2014 Nominalwert: 300,0 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlage Hartes Kernkapital (Übergangsvorschrift des Art. 483 Abs. 2 CRR) Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 11.11.2009 Rückkauf: 03.12.2009 Nominalwert: 750 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachranganleihe Ergänzungskapital Die Genehmigung erfolgte, da alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt waren. Genehmigung: 29.05.2009 bis EUR 225 Mio. Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 200 Mio. EUR beantragt Marktwert: 31,45 - 32 % (62,9 - 64 Mio. EUR) Nachranganleihe Ergänzungskapital Auflage: Wandlung in Kernkapital. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/4397 4. In welchen Fällen hat die BaFin seit 2014 (seit der Übernahme der Aufsicht von bedeutenden Banken durch die EZB im Rahmen des Einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus ) Banken den Rückkauf von eigenen Verbindlichkeiten genehmigt bzw. nicht genehmigt? a) Wie hoch war jeweils das Volumen des Rückkaufs (bitte jeweils Nominalvolumen der zurückgekauften Instrumente und Marktwert zum Rückkauf - oder Genehmigungszeitpunkt angeben)? b) Um welches Kapitalinstrument handelte es sich jeweils? c) In welche regulatorische Eigenkapitalkategorie fiel das Kapitalinstrument jeweils (Instrument des harten Kernkapitals, Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder Instrument des Ergänzungskapitals)? d) Zu welchem Zeitpunkt erfolgten jeweils Genehmigung und Rückkauf? e) Mit welcher Begründung erfolgte die Entscheidung jeweils? Die Fragen 4a bis 4e werden anhand der folgenden Tabelle beantwortet. Soweit sich Abweichungen zur Antwort auf die schriftliche Frage 417 für den Monat März 2018 ergeben, beruhen diese auf einer erneuten Überprüfung der Daten. Zeitpunkt von Genehmigung/ Rückkauf Volumen des Rückkaufs (Nominalvolumen/ Marktwert) Kapitalinstrument Regulatorische Eigenkapitalkategorie Begründung Genehmigung: 09.05.2017; Rückkauf : 03.07.2017 Nominalwert: 25 Mio. USD Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 04.09.2017 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 75 Mio. EUR Marktwert: max. 75 % des Nominalwertes Trust preffered securities Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 08.07.2015 Rückkauf: sukzessive bis 2019 Nominalwert: 30 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genossenschaftsanteile Hartes Kernkapital Die aufsichtlichen Anforderungen an die Kapitalausstattung wurden auch nach der beantragten Verringerung der Eigenmittelinstrumente eingehalten. Genehmigung: 30.10.2015 Rückkauf 2016, genaues Datum unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 1.083.000 EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussrechtskapital Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 10.05.2017 Rückkauf geplant für 2019 Nominalwert: 37.068,66 EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussrechtskapital Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 23.04.2018 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 15 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangige Inhaberschuldverschreibung (Coco Bond) Zusätzliches Kernkapital Die zurückgezahlten Verbindlichkeiten wurden jeweils durch Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher Qualität ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4397 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zeitpunkt von Genehmigung/ Rückkauf Volumen des Rückkaufs (Nominalvolumen/ Marktwert) Kapitalinstrument Regulatorische Eigenkapitalkategorie Begründung Genehmigung: 01.06.2017 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 20,5 Mio. EUR Marktwert: ca. 23,16 Mio. Euro Nachranganleihe Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 09.12.2016 Rückkauf geplant für 2019 Nominalwert: 4.330.141,48 EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussrechtskapital Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 26.02.2015 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 29,25 Mio. EUR, Marktwert 29,5 Mio. EUR Nachranganleihe Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen; Wandlung in höherwertiges Eigenkapital . Genehmigung: 09.12.2015 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 50 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 15.12.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: EUR 10 Mio. (Zustimmung zur vorzeitigen Kündigung) Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachranganleihe Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Antwort: 15.11.2017 Rückkauf: 31.12.2019 und 31.12.2020 Nominalwert: ca. 56.000 EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Gesellschaften Zusätzliches Kernkapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 11.07.2018 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 10. Mio. EUR, Marktwert: 12,2 Mio. EUR Nachranganleihe Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 06.12.2016 Rückkauf: 31.12.2016. bzw. 2017 Nominalwert: 7.529.646,01 EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussrechtskapital Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 31.05.2017 Rückkauf: 28.06.2017 Nominalwert: 341.031,73 EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussrechtskapital Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 08.10.2015 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 2 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussrechtskapital Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 13.11.2015 Rückkauf: 30.11.2015 Nominalwert: 122,7 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlage Zusätzliches Kernkapital; aufgrund der Einführung der CRR jedoch nur zu einem jährlich abnehmenden Prozentsatz . Die Gesamt-Eigenmittelausstattung änderte sich nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/4397 Zeitpunkt von Genehmigung/ Rückkauf Volumen des Rückkaufs (Nominalvolumen/ Marktwert) Kapitalinstrument Regulatorische Eigenkapitalkategorie Begründung Genehmigung: 26.11.2014 Rückkauf: 31.12.2014 Nominalwert: 1.533.875,64 EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 07.08.2017 Rückkauf geplant für 2020 Nominalwert: 46.000 EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussrechtskapital Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 12.06.2017 Rückkauf: 30.09.2017 Nominalwert: 500 Mio. USD Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 09.08.2017 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 13 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlage zusätzliches Kernkapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 20.12.2016 Rückkauf: schnellstmöglich Nominalwert: ca. 158.000 EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Gesellschaften Zusätzliches Kernkapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 28.12.2016 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 800 Mio. EUR Marktwert: 220 Mio. EUR Nachranganleihe Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 11.06.2015 Rückkauf: Juli 2015 Nominalwert: 65 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Trust preferred securities Zusätzliches Kernkapital (bis Ende 2014) Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 01.07.2015 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 7,189 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst 2 Nachrangdarlehen , 1 Genussrecht Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 07.11.2017 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 11 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Sparkassenkapitalbrief Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 24.11.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 5 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangige Inhaberschuldverschreibung Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 13.04.2015 Rückkauf: 2015- 2017, genaues Datum unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich ) Nominalwert: 230.516,76 EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussrechtskapital Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4397 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zeitpunkt von Genehmigung/ Rückkauf Volumen des Rückkaufs (Nominalvolumen/ Marktwert) Kapitalinstrument Regulatorische Eigenkapitalkategorie Begründung Genehmigung: 08.01.2018 Rückkauf geplant: 31.12.2019 Nominalwert: 1,91 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussrechtskapital Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 30.06.2016 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 650.000 EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Sparkassenkapitalbrief Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 26.10.2016 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 25 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangige Inhaberschuldverschreibung (Coco Bond) Zusätzliches Kernkapital Die zurückgezahlten Verbindlichkeiten wurden jeweils durch Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher Qualität ersetzt. Genehmigung: 29.10.2015 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominal 22 Mio. EUR; Rückkauf 12 Mio. EUR zum Nominal und 10 Mio. EUR nicht zurückgekauft Nachranganleihe Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen; Wandlung in höherwertiges Eigenkapital . Genehmigung: 08.12.2014 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 130 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Drei Nachrangdarlehen ; zwei i. H. v. 50 Mio. EUR und ein i. H. v. 30 Mio. EUR Ergänzungskapital Das Institut hat nachgewiesen, dass es nach Rückzahlung der Verbindlichkeiten über eine ausreichende Eigenmittelausstattung verfügt . Aufgrund von Art. 78 Abs. 4 CRR durfte ein Teil der Verbindlichkeiten erst ab einem bestimmten Zeitpunkt zurückgezahlt werden . Genehmigung: 20.08.2018 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 2 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Sparkassenkapitalbrief Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 21.12.2015 Rückkauf bis 31.12.2018 Nominalwert: ca. 10 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Gesellschaften Zusätzliches Kernkapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 30.01.2018 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 2,5 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Instrumente des Ergänzungskapitals Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 05.12.2016 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 14 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlagen Zusätzliches Kernkapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 22.12.2015 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 15 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlagen Zusätzliches Kernkapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/4397 Zeitpunkt von Genehmigung/ Rückkauf Volumen des Rückkaufs (Nominalvolumen/ Marktwert) Kapitalinstrument Regulatorische Eigenkapitalkategorie Begründung Genehmigung im Rahmen einer pending procedure erteilt am 12.01.2015 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Beträge bis zu 10 % diverser Emissionswerte , maximal 3 % des Gesamtvolumens (10.928.325 EUR) Emittierte Ergänzungskapi - talinstrumente zum Zwecke des Marketmakings Ergänzungskapital Geringfügige Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote und auf die Gesamtkapitalquote. Genehmigung: 21.11.2016 Rückkauf geplant für 2019 Nominalwert: 2.895.000 EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussrechtskapital Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 10.04.2015 Rückkauf: 07.05.2015 Nominalwert: 40.000 EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussrechtskapital Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 20.07.2015 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Antrag: 27.05.2015: Nominal 50 Mio. EUR, zum Marktwert keine Angaben Genussrechtskapital Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 01.03.2018 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 18,8 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussrechtskapital Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 04.12.2017 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 60 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlage zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 07.12.2015 Rückkauf: 2017, genaues Datum unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 1.079.000 EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussrechtskapital Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 03.08.2016 Rückkauf: 2016, genaues Datum unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 1.093.000 EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussrechtskapital Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 16.11.2016 Rückkauf geplant für 2019 Nominalwert: 95.000 EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussrechtskapital Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 12.01.2015 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: Rückkauferlaubnis für eig. Inhaberschuldverschreibungen zu Marktpflegezwecken bis zu einem Höchstbetrag von nominal 10 % des Betrags der jeweiligen Emission bzw. 3 % des Gesamtbetrags der Instrumente des Ergänzungskapitals (T2); maßgeblich ist dabei der jeweils niedrigere Betrag Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Nachrangige Inhaberschuldverschreibung Ergänzungskapital Kapitalanforderungen konnten mit ausreichendem Spielraum eingehalten werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4397 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zeitpunkt von Genehmigung/ Rückkauf Volumen des Rückkaufs (Nominalvolumen/ Marktwert) Kapitalinstrument Regulatorische Eigenkapitalkategorie Begründung Genehmigung: 01.04.2015 Rückkauf: 28.04.2015 Nominalwert: 25 Mio. EUR Marktwert: 26,5 Mio. Stille Einlage zusätzliches Kernkapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Genehmigung: 22.12.2015 Rückkauf: unbekannt (nicht im aufsichtlichen Meldewesen ersichtlich) Nominalwert: 5 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Einlage zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. Keine Genehmigung Nominalwert: ca. 17 Mio. EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Stille Gesellschaften Zusätzliches Kernkapital Drohende Großkreditüberschreitung ab Kündigung der stillen Einlagen und Abzug von den Eigenmitteln . Genehmigung: 02.05.2017 Rückkauf geplant für 2018-2020 Nominalwert: 284.789,62 EUR Marktwert: unbekannt/nicht erfasst Genussrechtskapital Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen. f) Wird die BaFin über Anträge, Genehmigungen oder Ablehnung zum Rückkauf eigener Verbindlichkeiten durch bedeutende Banken (die unter der direkten Beaufsichtigung der EZB im Rahmen des Einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus stehen) informiert? Wenn ja, welche Informationen liegen der BaFin hierzu vor? Seit dem 4. November 2014 ist die EZB die zuständige Behörde im Sinne des § 6 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) für signifikante Institute. Die Antwort enthält nur Informationen für Institute, bei denen die BaFin die zuständige Aufsichtsbehörde ist. Die EZB beaufsichtigt unter Beteiligung von BaFin und Deutscher Bundesbank in gemeinsamen Aufsichtsteams (JSTs – Joint Supervisory Teams) signifikante europäische Institute. Insofern verfügt die BaFin als Teil des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM – Single Supervisory Mechanism) über Kenntnisse zu Anträgen, Genehmigungen oder Ablehnungen beim Rückkauf eigener Verbindlichkeiten von bedeutenden Instituten. 5. Auf welchen kumulativen Betrag belaufen sich die Anträge auf Kapitalertragsteuer , die das Bundeszentralamt für Steuern im Wege der formalen oder informellen Amtshilfe deutschen Staatsanwaltschaften oder sonstigen Ermittlungsbehörden im Zusammenhang mit Cum/Ex-Ermittlungsverfahren zur Verfügung gestellt hat? Um wie viele Anträge von wie vielen Instituten handelt es sich? Das Bundeszentralamt für Steuern hat 1 268 Erstattungsanträge von 85 Antragstellern mit einer Gesamtsumme von 1 898 Mio. EUR den Betriebsprüfungen bzw. Steuerfahndungsstellen der Länder bzw. Staatsanwaltschaften zu weiteren steuerlichen bzw. strafrechtlichen Ermittlungen wegen Cum/Ex-Verdachts vorgelegt . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/4397 6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Gestaltungsvarianten von Cum/Ex-Transaktionen, die zu einer mehrfachen Erstattung von Kapitalertragsteuer führen konnten und ohne Leerverkäufe möglich waren? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Gestaltungsvarianten von Cum/Ex-Geschäften vor, die nicht auf Leerverkäufen beruhen. 7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW = Organisationen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) die mehrfache Erstattung einmal erhobener Kapitalertragsteuer wie vom Gesetzgeber intendiert unmöglich gemacht worden ist? Auf welche Weise hat die Bundesregierung bislang die Effektivität des Gesetzes überprüft, und welche weiteren Evaluationen sind für wann geplant? Aktiengeschäfte um den Dividendenstichtag stehen im besonderen Fokus der Finanzverwaltung . Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde durch die Systemumstellung mit dem OGAW-IV-Umsetzungsgesetz die Gefahr der Erstattung zuvor nicht abgeführter Kapitalertragsteuer beseitigt. Durch die Finanzbehörden in Bund und Ländern wurden keine Fallgestaltungen berichtet, die nach der Systemumstellung eine mehrfache Erstattung von Kapitalertragsteuer zum Gegenstand haben. 8. Stimmt die Bundesregierung der folgenden Feststellung des Internationalen Währungsfonds (Bericht Nr. 18/208) zur Lage in Deutschland zu: „Data gaps prevent a full assessment of financial stability risks in the housing sector and should be urgently addressed”? Wenn ja, mittels welcher Maßnahmen sollen bestehende Datenlücken bis wann verkleinert werden? Der Ausschuss für Finanzstabilität (AFS) überwacht auf Basis von Analysen der Deutschen Bundesbank regelmäßig Risiken für die Finanzstabilität, die vom Wohnimmobiliensektor ausgehen können. Diese umfassende makroprudenzielle Überwachung basiert auf zahlreichen makroökonomischen Kennzahlen und Modellen . Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) hat den makroprudenziellen Instanzen in Europa empfohlen, zum Aufbau einer noch zielgenaueren makroprudenziellen Überwachung auch die Verfügbarkeit von kreditspezifischen Daten zu Wohnimmobilienfinanzierungen sicherzustellen (ESRB/2016/14). Die Verfügbarkeit dieser Daten könnte grds. durch eine Erweiterung des AnaCredit- Meldewesens der Europäischen Zentralbank (EZB) auf natürliche Personen sichergestellt werden. Darüber hinaus könnten die notwendigen Daten auf Basis bestehenden nationalen Rechts erhoben werden. 9. Stimmt die Bundesregierung der folgenden Feststellung des Internationalen Währungsfonds (Bericht Nr. 18/208) zur Lage in Deutschland zu: „Given rapidly rising house prices in some cities alongside data gaps that hinder a full assessment of risks, early activation of macroprudential tools should be considered“? Allein aufgrund der im Bericht des Internationalen Währungsfonds genannten hohen Wachstumsraten der Wohnimmobilienpreise in einigen Städten besteht noch kein makroprudenzieller Handlungsbedarf. Ein solcher Handlungsbedarf könnte sich bspw. dann ergeben, wenn eine kreditgetriebene Preisdynamik entstehen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4397 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode würde. In einem solchen Szenario könnte sich eine Gefahr für die Finanzstabilität entwickeln. Derzeit sieht der AFS keine Hinweise für eine akute Gefährdung der Finanzstabilität (siehe auch Fünfter Bericht des AFS an den Deutschen Bundestag, S. 5, verfügbar unter www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/ Themen/Internationales_Finanzmarkt/Finanzmarktstabilitaet/AFS/AFS_Bericht_ 2018.pdf;jsessionid=326AF120070AF05CDDB2AEE9C5BD8288?__blob= publicationFile&v=2). Auch die begrenzte Datenverfügbarkeit kann eine makroprudenzielle Intervention aus Vorsichtsmotiven nicht rechtfertigen, da Entscheidungen über die Nutzung makroprudenzieller Instrumente grds. mit einem gewissen Maß an Unsicherheit einhergehen. a) Wenn nein, welche Ziele überlagern hier das Vorsichtsprinzip? Das primäre Ziel makroprudenzieller Politik ist die Wahrung der realwirtschaftlichen Funktionsfähigkeit des Finanzsystems. Sofern keine Hinweise auf eine Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzsystems oder auf eine Gefährdung der Finanzstabilität vorliegen, ist ein makroprudenzieller Eingriff weder ökonomisch noch rechtlich in Bezug auf die Voraussetzungen in § 48u Absatz 1 KWG gerechtfertigt . b) Wenn ja, welche Instrumente sollen vorsichtshalber genutzt werden? Der AFS, die Deutsche Bundesbank und die BaFin halten derzeit einen Einsatz makroprudenzieller Instrumente in Bezug auf Wohnimmobilienfinanzierungen nicht für erforderlich (siehe auch Antwort auf Frage 8). 10. Stimmt die Bundesregierung der folgenden Feststellung des Internationalen Währungsfonds (Bericht Nr. 18/208) zur Lage in Deutschland zu: „The macroprudential toolkit should be strengthened“? a) Wenn nein, wieso nicht? b) Wenn ja, welche zusätzlichen Instrumente sollten der Aufsicht zur Verfügung gestellt werden? Mit Inkrafttreten des Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetzes im Juni 2017 wurden zwei neue makroprudenzielle Instrumente für Wohnimmobilienfinanzierungen geschaffen. Mit dem Gesetz kann die BaFin bei einer akuten Gefährdung der Finanzstabilität aufsichtliche Mindeststandards im Neugeschäft für die Relation von Darlehenshöhe und Immobilienwert („Loan-to-Value“ – LTV) sowie eine Amortisationsanforderung erlassen. Damit wurde der makroprudenzielle Instrumentenkasten durch zwei besonders zielgenaue und effiziente Instrumente erheblich gestärkt. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung enthielt neben diesen beiden Instrumenten entsprechend der Empfehlung des AFS vom Juni 2015 zwei weitere Instrumente , die am Einkommen der Darlehensnehmer ansetzen. Diese Instrumente sind als besonders wirksam einzuschätzen, da sie die Begrenzung der Ausfallwahrscheinlichkeit eines Kreditnehmers zum Ziel haben. Der Deutsche Gesetzgeber hat sich jedoch zunächst dagegen entschieden, diese einkommensbezogenen Instrumente zu schaffen. Der AFS weist daher in seinem aktuellen Jahresbericht darauf hin, dass „das Fehlen einkommensbezogener Instrumente die Effektivität und Effizienz makroprudenzieller Politik spürbar verringern dürfte“ (Fünfter Bericht des AFS an den Deutschen Bundestag, S. 6, verfügbar unter www. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/4397 bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Internationales_ Finanzmarkt/Finanzmarktstabilitaet/AFS/AFS_Bericht_2018.pdf;jsessionid= 326AF120070AF05CDDB2AEE9C5BD8288?__blob=publicationFile&v=2). Zur Aufsicht von Versicherer und Pensionskassen 11. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Kündigungsdaten durch Versicherer im Sachversicherungsbereich über die letzten zehn Jahre entwickelt (bitte absolut und relativ und soweit möglich für die einzelnen Branchen angeben), und stechen dabei einzelne Sachversicherungssparten hervor? Die erfragten Kündigungsdaten liegen der Bundesregierung nicht vor. Statistisch erfasst ist die Anzahl der Verträge, die in den einzelnen Versicherungszweigen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts beendet wurden (Abgänge). Gezählt werden dabei diejenigen Verträge, die regulär nach Ende der Versicherungsdauer ausgelaufen sind oder vorzeitig beendet wurden, weil der Versicherungsnehmer verstorben ist, Risiken weggefallen sind oder der Vertrag von einer Vertragspartei gekündigt wurde. Nicht berücksichtigt sind Verträge, die nach Ende der Versicherungsdauer erneuert oder verlängert werden, und Versicherungsverträge mit unterjähriger Versicherungsdauer. Die Anzahl der abgegangenen Verträge hat sich in den einzelnen Versicherungszweigen wie folgt entwickelt (Angaben in Tsd., für das Jahr 2017 sind die Zahlen vorläufig): Versicherungszweig 2008 2009 2010 2011 2012 Kranken 5.022 5.254 14.112 23.200 24.458 Allgemeine Unfall 73.758 73.548 71.147 71.058 70.919 Haftpflicht 62.934 62.660 62.025 62.576 63.122 Kraftfahrt insgesamt 97.147 98.539 98.140 100.065 101.832 Luft- und Raumfahrt 12 16 14 13 13 Rechtsschutz 24.719 24.633 24.225 23.877 29.354 Feuer 3.679 3.604 3.487 3.464 3.446 Verbundene Hausrat 27.512 27.400 26.496 26.560 26.614 Verbundene Wohngebäude 20.647 20.580 20.164 20.266 20.362 Transport 254 229 207 208 256 Kredit und Kaution 565 591 461 459 483 Beistandsleistung 15.486 15.339 15.061 15.913 19.494 Luft- und Raumfahrtzeug- Haftpflicht 30 30 25 27 27 Sonstige Sachversicherung 19.513 19.429 19.440 19.952 18.907 Sonstige Schadenversicherung 20.545 21.821 22.639 23.765 26.512 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4397 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Versicherungszweig 2013 2014 2015 2016 2017 Kranken 25.717 26.155 26.775 26.653 27.021 Allgemeine Unfall 71.817 71.926 70.973 70.674 70.783 Haftpflicht 63.619 64.176 65.035 65.682 66.731 Kraftfahrt insgesamt 102.966 104.398 106.220 107.777 117.443 Luft- und Raumfahrt 12 10 13 15 18 Rechtsschutz 30.440 26.168 26.426 26.578 26.787 Feuer 3.450 3.459 3.795 3.688 3.908 Verbundene Hausrat 25.079 25.446 25.657 25.843 26.165 Verbundene Wohngebäude 19.118 19.241 19.391 19.502 19.692 Transport 265 274 297 308 327 Kredit und Kaution 485 468 500 567 630 Beistandsleistung 20.634 18.967 19.579 19.241 19.010 Luft- und Raumfahrtzeug- Haftpflicht 28 22 33 38 49 Sonstige Sachversicherung 21.194 22.043 23.373 24.941 27.029 Sonstige Schadenversicherung 25.528 25.928 26.967 28.360 31.398 Bezogen auf die durchschnittliche Anzahl der Versicherungsverträge im jeweiligen Jahr, ergeben sich in den einzelnen Versicherungszweigen folgende Abgangsquoten (für das Jahr 2017 sind die Zahlen vorläufig): Versicherungszweig 2008 2009 2010 2011 2012 Kranken 0,6 % 0,8 % 1,0 % 0,3 % 0,7 % Allgemeine Unfall 4,5 % 4,7 % 5,7 % 4,3 % 5,1 % Haftpflicht 5,9 % 6,0 % 6,1 % 6,3 % 5,2 % Kraftfahrt insgesamt 18,0 % 18,8 % 16,0 % 15,7 % 15,3 % Luft- und Raumfahrt 22,7 % 17,5 % 65,6 % 17,1 % 16,9 % Rechtsschutz 6,7 % 7,0 % 6,7 % 7,0 % 6,2 % Feuer 8,8 % 7,8 % 7,1 % 7,8% 6,4 % Verbundene Hausrat 7,6 % 7,8 % 7,7 % 7,5 % 8,1 % Verbundene Wohngebäude 5,0 % 5,0 % 5,0 % 4,8 % 4,8 % Transport 24,2 % 13,2 % 12,5 % 16,2 % 20,0 % Kredit und Kaution 15,2 % 17,9 % 13,9 % 12,9 % 11,7 % Beistandsleistung 13,2 % 13,8 % 10,1 % 9,5 % 8,0 % Luft- und Raumfahrtzeug- Haftpflicht 15,5 % 13,9 % 67,1 % 15,5 % 16,5 % Sonstige Sachversicherung 14,1 % 12,3 % 11,8 % 12,4 % 10,6 % Sonstige Schadenversicherung 8,4 % 9,6 % 10,4 % 11,0 % 11,5 % Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/4397 Versicherungszweig 2013 2014 2015 2016 2017 Kranken 1,0 % 2,8 % 2,2 % 8,2 % 4,2 % Allgemeine Unfall 3,6 % 4,4 % 3,5 % 4,2 % 3,9 % Haftpflicht 5,2 % 6,1 % 5,0 % 5,6 % 4,8 % Kraftfahrt insgesamt 15,4 % 15,2 % 15,5 % 16,1 % 14,4 % Luft- und Raumfahrt 17,9 % 16,6 % 26,5 % 30,9 % 15,4 % Rechtsschutz 5,8 % 7,4 % 8,0 % 8,2 % 9,1 % Feuer 6,3 % 6,6 % 5,9 % 15,4 % 5,5 % Verbundene Hausrat 6,9 % 8,6 % 6,8 % 7,0 % 6,8 % Verbundene Wohngebäude 4,3 % 5,8 % 4,8 % 4,9 % 5,2 % Transport 15,1 % 13,8 % 8,2 % 13,7 % 17,8 % Kredit und Kaution 29,6 % 16,3 % 14,5 % 33,0 % 12,9 % Beistandsleistung 10,8 % 10,2 % 11,2 % 21,1 % 12,7 % Luft- und Raumfahrtzeug- Haftpflicht 16,2 % 13,2 % 21,0 % 21,1 % 16,5 % Sonstige Sachversicherung 10,8 % 11,1 % 10,7 % 11,5 % 10,1 % Sonstige Schadenversicherung 12,6 % 21,2 % 19,6 % 21,0 % 16,9 % Größere Schwankungen der Abgangsquoten sind in der Luft- und Raumfahrtversicherung und der Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung, in der Kreditund Kautionsversicherung sowie in der sonstigen Schadenversicherung zu beobachten . 12. Welche Umgehungsmöglichkeiten des Provisionsdeckels in der privaten Krankenversicherung (PKV) sind der Bundesregierung bzw. der BaFin bekannt ? a) Wie stark wird von diesen Möglichkeiten nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils Gebrauch gemacht (bitte soweit möglich anhand konkreter Daten darlegen)? b) Was wird oder soll gegen die Möglichkeiten jeweils unternommen werden ? Die BaFin führt hierzu Prüfungen durch, die noch nicht abgeschlossen sind. c) Als wie erfolgreich stuft die Bundesregierung den Provisionsdeckel in der PKV ein (bitte anhand konkreter Daten, bspw. anhand Entwicklung der Kosten darlegen)? Grundsätzlich hat der Provisionsdeckel zu einer Reduzierung der Abschlussprovisionen nach § 50 Absatz 1 VAG geführt. Die jeweils als Abschlussprovisionen deklarierten Provisionsanteile haben die Unternehmen dabei auf den gesetzlich vorgesehenen Maximalwert von 9 bzw. 9,9 Monatsbeiträgen abgesenkt. Vorher wurden bis zu 18 Monatsbeiträge an Abschlussprovisionen gezahlt. Die Einführung des Provisionsdeckels kann insoweit als Erfolg gewertet werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4397 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Welche Umgehungsmöglichkeiten der Mindestzuführungsverordnung sind der BaFin bzw. der Bundesregierung bekannt? a) Wie ist die Möglichkeit jeweils aufgefallen? b) Wie stark wird von diesen Möglichkeiten nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils Gebrauch gemacht (bitte soweit möglich anhand konkreter Daten darlegen)? c) Was wird oder soll gegen die Möglichkeiten jeweils unternommen werden ? Die BaFin hat in der laufenden Aufsicht keine Umgehung durch die Unternehmen festgestellt. 14. Wie viele Versicherte mit welcher Versicherungssumme und mit welchen eingezahlten Beiträgen haben die 34 Lebensversicherer, die laut dem Evaluierungsbericht zum Lebensversicherungsreformgesetz unter intensivierter Aufsicht durch die BaFin stehen? Ende 2017 bestanden bei den genannten Lebensversicherern laut BaFin 32,8 Mio. Verträge mit einer Versicherungssumme von 1 085 428 Mio. Euro. Die im Jahr 2017 gezahlten Beiträge (gebuchte Bruttobeiträge beliefen sich auf 26 529 Mio. Euro. a) Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten bei diesen 34 Versicherern über die letzten zehn Jahre entwickelt? Die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb haben sich bei diesen Lebensversicherern wie folgt entwickelt (Angaben in Mio. Euro): 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 3.687 3.607 3.650 3.864 3.782 3.557 3.483 3.277 3.048 2.919 b) Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gewinne, die aus diesen Unternehmen in den letzten zehn Jahren ausgeschüttet oder abgeführt wurden? Bei diesen Lebensversichern gab es Gewinnausschüttungen in folgender Höhe (Angaben in Mio. Euro): 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 30 74 31 53 53 41 - - - - Im folgenden Umfang wurden Gewinne abgeführt (Angaben in Mio. Euro): 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 58 101 141 116 94 195 193 162 131 276 c) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Eigenkapital- und die Eigenmittelquote bei diesen Versichern im Durchschnitt? Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Frage auf die aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen nach Solvabilität II abstellt und die Begriffe Eigenkapital- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/4397 bzw. Eigenmittelquote synonym zu verstehen sind. Bei den betreffenden Lebensversicherern war am 31. Dezember 2017 die Kapitalanforderung nach Solvabilität II im Durchschnitt zu 371,8 Prozent durch Eigenmittel bedeckt. 15. Mit welchen Kostenersparnissen kalkuliert die Bundesregierung für die Versicherungsbranche pro Jahr (für die nächsten 15 Jahre) und insgesamt durch die angedachte Anpassung der Zinszusatzreserve, nachdem allein die Runoff -Plattform Viridium für die Generali Leben an Generali 125 Mio. Euro mehr zahlt (www.generali.de/ueber-generali/presse-medien/pressemitteilungen/ pressemitteilung-der-generali-group---34812/), wenn die vorgesehenen Anpassungen an der Zinszusatzreserve vorgenommen werden (soweit nur das vorhanden, genügt eine grobe Schätzung)? Falls die Bundesregierung davon ausgeht, dass es keine Kostenersparnisse gibt, wie erklärt sie sich, dass die Run-off-Plattform Viridium für die Generali Leben an Generali 125 Mio. Euro mehr zahlt, wenn die vorgesehenen Anpassungen an der Zinszusatzreserve vorgenommen werden? Die Bundesregierung richtet die Anpassung der Zinszusatzreserve nicht auf etwaige Kostenersparnisse aus und hat daher dazu keine Erwartungshaltung. Die Anpassung der Zinszusatzreserve hat den folgenden Hintergrund. Die Versicherungsunternehmen müssen seit 2011 die Zinszusatzreserve bilden, um auch in Zeiten niedriger Zinsen die höheren Garantien aus früheren Jahren erfüllen und den Kunden die zugesagten Leistungen auf Dauer erbringen zu können. Angesichts der anhaltend niedrigen Zinsen muss das wichtige Instrument der Zinszusatzreserve bestehen bleiben. Allerdings soll sie langsamer aufgebaut werden. Damit wird vermieden, dass Versicherungsunternehmen werthaltige Anlagen unnötig auflösen müssen. Davon profitieren die Versicherten. Das hohe Sicherungsniveau bleibt bestehen, weil die Zinszusatzreserve zeitlich gestreckt aufgelöst werden soll. 16. Wie lässt sich die Aussage des BaFin-Exekutivdirektors Dr. Frank Grund anhand von konkreten Daten begründen, dass ein negativer Entscheid des Bundesgerichtshofs zur Thematik Unabhängigkeit von Treuhändern „Auswirkungen auf die wirtschaftliche Stabilität der PKV haben würde“ (http:// versicherungswirtschaft-heute.de/schlaglicht/fakten-sprechen-fur-eine-pkvniederlage -im-treuhander-prozess)? In welchem Ausmaß würde sich dies äußern? 17. Liegen der BaFin mittlerweile (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2480, Antwort zu Frage 9d) konkrete Kenntnisse zur Risikovorsorge bzgl. dieser Thematik bei den Krankenversicherer vor? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nein, warum nicht? Warum hat sie diese Information nicht eingeholt, wenn ein negatives Urteil die wirtschaftliche Stabilität gefährden könnte? Die Fragen 16 und 17 werden zusammen wie folgt beantwortet. Es handelt sich um ein laufendes Gerichtsverfahren. Fragen zum möglichen Ausgang des Verfahrens und etwaigen Konsequenzen sind hypothetisch. Generell gilt, dass ein negatives Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Kostenbelastungen führen könnte, wenn Beiträge zurückerstattet werden müssen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4397 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Kann nach Ansicht der Bundesregierung eine Person, die einen Ersttarif eines Versicherers als Aktuar kalkuliert hat, als deren Treuhänder später Prämienanpassungen genehmigen? Inwiefern kann diese bei bestimmten Fehlern in der Kalkulation gegenüber dem Versicherer haftende Person aus Sicht der Bundesregierung zweifelsfrei unabhängig bei Prämienanpassungen sein? Es kann nicht pauschal unterstellt werden, dass ein Treuhänder abhängig ist, weil er die Erstkalkulation des Tarifs vorgenommen hat. 19. Welche Gewinnausschüttungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei den 45 Pensionskassen, mit denen die BaFin intensivere Gespräche führt (Bundestagsdrucksache 19/3360, Antwort zu den Fragen 3d und 3e), in den letzten zehn Jahren pro Jahr vorgenommen? a) Welche Gewinnausschüttungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei den zehn Pensionskassen, mit denen die BaFin intensivere Gespräche führt (Bundestagsdrucksache 19/3360, Antwort zu den Fragen 4d bis 4h), in den letzten zehn Jahren pro Jahr vorgenommen? In den Jahren 2008 bis 2017 wurden von diesen Pensionskassen keine Gewinnausschüttungen vorgenommen. b) Welche Gewinnausschüttungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Pensionskassen, die bereits den Rentenfaktor für zukünftige Beiträge gesenkt haben, in den letzten zehn Jahren pro Jahr vorgenommen ? Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Frage auf alle Pensionskassen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft bezieht, die bereits den Rentenfaktor für zukünftige Beiträge gesenkt haben, unabhängig davon, ob die BaFin intensivere Gespräche mit ihnen führt oder nicht. Die Pensionskassen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, die bereits den Rentenfaktor für zukünftige Beiträge gesenkt haben, sind in der Bundestagsdrucksache 19/1216, S. 33 angegeben. Von diesen Pensionskassen wurden in den Jahren 2008 bis 2017 die folgenden Gewinnausschüttungen vorgenommen (Angaben in Mio. Euro): Jahr Gewinnausschüttungen 2008 0,4 2009 0,5 2010 0,5 2011 0,8 2012 0 2013 0 2014 0 2015 0 2016 0 2017 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/4397 20. Wie viele Anwärter hatten die Pensionskassen, bei denen bisher Anträge auf Kürzung des Rentenfaktors für künftige Beiträge durch die BaFin genehmigt wurden (u. a. Bundestagsdrucksache 19/3360, Antwort zu Frage 7) zum Zeitpunkt der Anpassung jeweils? Zu den bisher von der BaFin genehmigten Anträgen enthält die folgende Tabelle jeweils die Anzahl der Anwärter, die bei der betreffenden Pensionskasse am Ende des angegebenen Jahres versichert waren. Die Kürzungen des Rentenfaktors sind zum Teil unterjährig in Kraft getreten (statt zum Jahresende bzw. folgenden 1. Januar ). Die angegebenen Jahresendwerte stellen in diesen Fällen eine Näherung für die Anzahl der Anwärter zum Zeitpunkt der Anpassung. Jahr Pensionskasse Anzahl der Anwärter 2007 Pensionskasse der EDEKA Organisation VVaG 19.776 2008 Pensionskasse westdeutscher Genossenschaften VVaG 11.349 2009 Pensionskasse Rundfunk 12.030 2009 Pensionskasse der Wasserwirtschaftlichen Verbände Essen VVaG 1.758 2010 Hannoverscher Alterskasse VVaG 4.292 2010 Hannoversche Pensionskasse VVaG 4.922 2011 Baden-Badener Pensionskasse VVaG 15.555 2011 Müllerei Pensionskasse VVaG 3.953 2011 Pensionskasse Rundfunk 12.840 2013 Pensionskasse Rundfunk 13.771 2014 Pensionskasse BOGESTRA 2.343 2014 Gerling Versorgungskasse 4.848 2014 Hannoversche Alterskasse VVaG 4.928 2014 Hannoversche Pensionskasse VVaG 5.616 2014 Versorgungskasse Radio Bremen 434 2015 BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. 351.070 2015 Pensionskasse der Genossenschaftsorganisation VVaG 23.339 2015 HDI Pensionskasse AG 239.831 2015 Pensionskasse der Lotsenbrüderschaft Elbe 296 2016 Dresdener Pensionskasse VVaG 13.590 2016 neue leben Pensionskasse AG 152.882 2016 Pensionskasse der Novartis Pharma AG in Nürnberg VVaG 2.075 2016 Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (freiwillige Versiche-rung) 351.739 2016 Zentrales Versorgungswerk für das Dachdeckerhandwerk VVaG 3.055 2017 Pensionskassen Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG 11.808 2017 Versorgungskasse der Firma M. DuMont Schaumberg E. d. K. Zeitung 1.070 2017 Pensionskasse der Wasserwirtschaftlichen Verbände 1.683 2017 Versorgungskasse Deutscher Unternehmen VVaG 6.284 2017 Gerling Versorgungskasse 4.303 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4397 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 21. Wie heißt die Pensionskasse, bei der erworbene Anwartschaften gekürzt wurden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3360, Antwort zu den Fragen 6a bis 6e)? Es handelt es sich um die Pensionsanstalt für die Rechtsanwälte Bayerns VVaG in Liquidation. a) Wann wurde die Kürzung vorgenommen? Die Kürzung wurde zum 1. Mai 2013 vorgenommen. b) Wie viele Personen waren davon betroffen? In welchem Umfang waren sie betroffen? Ende 2013 gab es bei dem Unternehmen 100 Anwärter und 260 Rentner. Die Anwartschaften und Renten wurden um 20,3 Prozent gekürzt. 22. Inwiefern und warum konnten nach Kenntnis der Bundesregierung Pensionskassen weitaus länger als Versicherer mit einer höheren erwarteten Verzinsung ihre Kapitalanlagen kalkulieren (bitte anhand von konkreten Daten bspw. Zinsunterschieden über die einzelnen Jahre darlegen)? Lebensversicherer und Pensionskassen haben ihre neuen Tarife jeweils mit vergleichbaren erwarteten Verzinsungen kalkuliert. Pensionskassen haben aber ihre Tarife tendenziell länger für den Neuzugang verwendet, bis sie einen neuen Tarif eingeführt haben. Zur Aufsicht von Bausparkassen 23. Wie hat sich der Fonds für bauspartechnische Absicherung (Summe der institutsindividuellen Bilanzpositionen) seit 2016 jeweils jährlich entwickelt, und bei wie vielen Bausparkassen gab es jeweils eine Erhöhung bzw. eine Reduzierung des Fonds (bitte auch soweit möglich Daten für 2018 angeben)? Mit welcher Begründung wurde dies nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils überwiegend getan? Zwischen dem 31. Dezember 2016 und dem 31. Dezember 2017 hat sich der Gesamtumfang des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung (FbtA) von 1 337 Mio. EUR auf 632 Mio. EUR reduziert. Von den 20 derzeit bestehenden deutschen Bausparkassen haben in diesem Zeittraum zehn den FbtA eingesetzt, eine Bausparkasse hat dem FbtA Mittel zugeführt. Entnahmen aus dem FbtA sind an das Vorliegen der Voraussetzungen für den Einsatz des FbtA gemäß § 6 Absatz 2 des Gesetzes über Bausparkassen (BauSparkG) i. V. m. § 8 der Verordnung zum BauSparkG (BausparkV) geknüpft . Die Entnahmen in 2017 dienten der Sicherung der für den nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts erforderlichen kollektiv bedingten Zinsspanne nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauSparkG i. V. m. § 8 Absatz 4 BausparkV. Da entsprechende Entnahmen zum Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen haben, können für 2018 noch keine Angaben gemacht werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/4397 24. In wie vielen Fällen hat die BaFin seit 2015 Auslösungen aus dem Fonds jährlich nicht widersprochen, obwohl in dem Jahr Gewinn ausgeschüttet wurde? In wie vielen Fällen hat die BaFin seit 2015 Auslösungen aus dem Fonds jährlich nicht widersprochen, obwohl in dem Jahr oder in den drei Jahren zuvor Gewinn ausgeschüttet wurde? Die Voraussetzungen für den Einsatz des FbtA ergeben sich aus dem Bausparkassengesetz und der Bausparkassen-Verordnung (siehe auch Antwort zu Frage 23). Entnahmen zur Gewährleistung gleichmäßiger, möglichst kurzer Wartezeiten oder zur Sicherung der für den nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts erforderlichen kollektiv bedingten Zinsspanne nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauSparkG unterliegen keinem Widerspruchsvorbehalt der BaFin. Ein Genehmigungsvorbehalt besteht nach § 6 Absatz 2 Satz 4 BauSparkG, soweit der Fonds zur Beseitigung eines bausparspezifischen Risikos für den nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts eingesetzt werden soll. Seit 2015 hat davon keine Bausparkasse Gebrauch gemacht. 25. Inwiefern handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei den Geldern in dem Fonds um Gelder, die der Gesamtheit der Bausparerinnen und nicht dem Unternehmen gehören? Wie hat sich die Rechtsauffassung der Bundesregierung hier ggf. über die Jahre geändert? Es gelten unverändert die Maßstäbe des zuletzt mit Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Änderung des BauSparkG zum 21. Dezember 2015 geänderten Bausparkassengesetzes . Die jeweilige Bausparkasse hat dem FbtA Überschüsse aus der Anlage der Kollektivmittel zuzuführen. Daher stehen die Mittel des FbtA unverändert dem Kollektiv bzw. der Gesamtheit der Bausparer zu. Entsprechend ist es der Zweck des FbtA, bausparspezifische Risiken abzumildern, d. h. die Belange der Bausparer zu wahren bzw. die Mittel im Sinne des Kollektivs einzusetzen , um die Zuteilungsfähigkeit der Zweckspargemeinschaft abzusichern. Zur Aufsicht von Fondsgesellschaften und ETF-Anbietern 26. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von ETFs (ETF = börsengehandelter Fonds) am Handel von deutschen Aktien und an deutschen Aktienmärkten? Der Bundesregierung liegen hierzu keine quantitativen Informationen vor, da keine besondere statistische Erfassung mit Bezug auf ETFs erfolgt. 27. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Bestand von Anteilen an deutschen Aktiengesellschaften, der von ETFs gehalten wird (gemessen an der gesamten Marktkapitalisierung deutscher Aktiengesellschaften)? In Deutschland aufgelegte ETF hielten im Juni 2018 ungefähr ein Prozent vom Anteilsbestand der an deutschen regulierten Handelsplätzen gelisteten inländischen Aktiengesellschaften. Zu nicht gelisteten Aktiengesellschaften liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Zu den Anteilen ausländischer ETF am deutschen Aktienmarkt liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4397 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 28. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise darauf, dass es durch die Aktivitäten von ETFs zu einer stark erhöhten Korrelation der Aktienpreisentwicklung , einer sogenannten Correlation Bubble, gekommen ist (wie z. B. in Bradley and Litan (2011), ETFs and the Present Danger to Capital Formation, verfügbar unter SSRN: https://ssrn.com/abstract=1947346, auf S. 8 und in Grafik 8 auf S. 26 dargestellt)? Der Bundesregierung liegen keine Hinweise vor, dass es durch die Aktivitäten von ETF oder durch die bei der Konstruktion, Emission und Handel mit ETF beteiligten Akteure zu einer stark erhöhten Korrelation der Aktienpreisentwicklung gekommen ist. Die Ergebnisse der Studie, auf welche die Fragesteller verweisen, beziehen sich auf US-Märkte. Zwischen den US-Märkten und den deutschen (und europäischen) Märkten bestehen jedoch strukturelle Unterschiede. Ursächlich hierfür sind neben der stark unterschiedlichen Größe der ETF-Märkte u. a. die stark unterschiedliche Anzahl und Größe der ETF und die in Deutschland und der EU sehr engen regulatorischen Vorgaben. Zur Aufsicht weiterer Firmen 29. Inwiefern sieht die Bundesregierung bezüglich der Bezahlung des gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern Klarstellungsbedarf, nachdem der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – IX ZR 87/16) deutlich machte, dass es keine Regelung zur Bemessung der zu beanspruchenden Vergütung gibt und somit eine Gefahr zur „Aufzehrung der Masse“ gibt und gleichzeitig gesetzlich unklar ist, wie die Bezahlung geregelt und eingeordnet wird? Die Bundesregierung sieht keinen Klarstellungsbedarf auf Grund des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Januar 2017 (Az. IX ZR 87/16). Der BGH hat in diesem Urteil entschieden, dass der Vergütungsanspruch eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellten gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger i. S. d. § 7 des Gesetzes über Schuldverschreibungen über Gesamtemissionen (SchVG) eine Insolvenzforderung darstellt. Zudem hat der BGH entschieden , dass der Vergütungsanspruch eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellten gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger als Forderung eines Neugläubigers anzusehen ist, für den der Schuldner nach Maßgabe des § 89 Absatz 2 InsO mit seinem pfändungsfreien Vermögen haftet. Damit hat der BGH zugleich die in der Literatur umstrittene Frage, ob Vergütungsansprüche des vor oder nach Eröffnung der Insolvenz bestellten gemeinsamen Vertreters als Kosten des Insolvenzverfahrens oder sonstige Masseverbindlichkeiten anzusehen sind, klar verneint. Die Entscheidung des BGH gibt nach Ansicht der Bundesregierung auch keine Veranlassung für eine Änderung der geltenden Rechtslage. Der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger vertritt die Interessen einer spezifischen Gruppe von Gläubigern des Schuldners, nämlich der Anleihegläubiger, und nicht die aller Gläubiger. Mithin verbietet sich eine Privilegierung des Vergütungsanspruches des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren, auch im Sinne des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung im Insolvenzverfahren. Zudem ist nicht erkennbar , dass die auch vom BGH vorgetragenen Alternativen einer Finanzierung bzw. Absicherung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger nicht in der Praxis realisiert werden können. Eine Realisierung ist z. B. durch eine eigenständige Vergütungsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/4397 Schließlich besteht derzeit auch kein Bedürfnis für eine über § 7 Absatz 6 SchVG hinausgehende gesetzliche Regelung zur Höhe oder Bemessung des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger. Dies kann grundsätzlich der Vereinbarung zwischen dem Vertreter und dem Emittenten bzw. dem Insolvenzverwalter vorbehalten bleiben. Beratung und Verbraucherschutz 30. Will die Bundesregierung die Vorgaben bzgl. der Transparenz im Bereich RoboAdvice konkretisieren? Wie positioniert sich die Bundesregierung darüber hinaus zu den einzelnen Forderungen des Verbraucherzentrale Bundesverbands e. V. (vzbv) in dessen Forderungspapier (www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/2018/07/ 16/fin_18-07-13-vzbv-positionspapier-robo-advice.pdf)? Die ESMA hat ihre „Guidelines on certain aspects on the MiFID II suitability requirements“ unter anderem in Bezug auf Transparenzaspekte bei der Erbringung von Robo-Advice-Dienstleistungen überarbeitet (ESMA35-43-869, Stand 28. Mai 2018) und insoweit die einschlägigen Regelungen der MiFID II und der Durchführungsrechtsakte bereits konkretisiert. Im Sinne der Aufsichtskonvergenz übernimmt die BaFin solche Leitlinien grundsätzlich in ihre Aufsichtspraxis (vgl. BaFin-Journal 08/2018, S. 7). Damit sind auch die beaufsichtigten Institute gefordert, den Leitlinien zu entsprechen. Eine weitergehende Konkretisierung der Vorgaben bzgl. der Transparenz im Bereich Robo-Advice durch die Bundesregierung ist derzeit nicht geplant. Robo-Advice-Dienstleistungen unterliegen, wie andere Formen der Anlageberatung und Portfolioverwaltung, den anlegerschützenden Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes , die auf europäischer Ebene durch die EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II harmonisiert sind. Den Besonderheiten von Robo-Advice-Dienstleistungen wird in den o. g. ESMA-Leitlinien Rechnung getragen. So ist die vom vzbv geforderte „vollständige Explorationsphase“ bereits jetzt vorgeschrieben. Die o. g. ESMA-Guidelines stellen diesbezüglich klar, dass die zur Geeignetheitsprüfung verwendeten teil- oder vollautomatisierten Systeme gewährleisten müssen , dass alle notwendigen Kundenangaben eingeholt werden. Die Einhaltung dieser Anforderungen unterliegt der Aufsicht der BaFin. Auch im Hinblick auf die Forderung, Mindestanforderungen an die Qualität empfohlener Portfolien zu formulieren, besteht aktuell kein Änderungsbedarf. Bereits nach geltendem Recht sind die Institute verpflichtet, nur geeignete Produkte oder Anlagestrategien zu empfehlen. Die vom vzbv vorgeschlagenen weitergehenden Maßnahmen würden bestimmte Aspekte von Robo-Advice-Dienstleistungen einem strikteren Regulierungsregime unterwerfen als andere Formen der Anlageberatung und Portfolioverwaltung und wären mit geltendem EU- und nationalem Recht nicht vereinbar. So haben Kunden nach geltendem Recht keinen Anspruch auf Offenlegung der Methodik oder Wirkungsweise der von einem Institut verwendeten Algorithmen. Die o. g. ESMA-Guidelines definieren insoweit den Umfang der dem Kunden zu erteilenden Informationen bei Verwendung teil- oder vollautomatisierter Verfahren in Tz. 20. Änderungen könnten nur auf EU-Ebene vorgenommen werden. Die Bundesregierung wird die Entwicklungen auf diesem Gebiet weiterhin aufmerksam beobachten und prüfen, inwieweit ein gesetzlicher Handlungsbedarf besteht . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333