Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 19. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4398 19. Wahlperiode 20.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3809 – Stand der Brexit-Vorbereitungen der Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Aufgrund der unzureichenden Fortschritte bei den Verhandlungen über ein Abkommen zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) erscheint ein „No-Deal-Szenario“ beim Brexit zunehmend wahrscheinlich. Die EU-Kommission hat EU-Mitgliedstaaten und -Unternehmen am 19. Juli 2018 aufgefordert, ihre Vorbereitungen für diesen Fall zu verstärken (siehe https:// ec.europa.eu/info/sites/info/files/communication-preparing-withdrawal-brexitpreparedness .pdf). Die Zeitung „The New York Times“ berichtet über Notfallpläne einzelner EU Mitgliedstaaten und Unternehmen wie den Niederlanden bzw. Airbus. Entsprechende Vorbereitungen der Bundesregierung werden nicht erwähnt (siehe www.nytimes.com/2018/07/19/business/europe-brexit-contingencies. html). 1. Wie haben sich die ökonomischen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich seit dem Brexit-Referendum im Hinblick auf den Außenhandel, Direktinvestitionen, Wertschöpfungsketten, Standortverlagerungen von Unternehmen und der Anzahl deutscher Staatsangehöriger mit Aufenthaltstiteln im Vereinigten Königreich entwickelt? Die Importe aus dem Vereinigten Königreich haben sich zwischen Juli 2016 und Mai 2018 um 41 Prozent erhöht. Im gleichen Zeitraum stagnierten die Exporte. Die Direktinvestitionen haben sich seit dem Referendum wie folgt entwickelt: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4398 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Datum des Quartalsbeginns Nettodirektinvestitionen des Vereinigten Königreichs in Deutschland in Milliarden Euro Nettodirektinvestitionen der Bundesrepublik Deutschland im Vereinigten Königreich in Milliarden Euro 01.04.2018 2,29 0,93 01.01.2018 -3,45 -0,44 01.10.2017 -3,24 -2,10 01.07.2017 0,09 -1,62 01.04.2017 1,89 2,09 01.01.2017 1,31 5,93 01.10.2016 4,38 1,08 01.07.2016 -0,52 1,63 01.04.2016 2,99 -1,36 Quelle: Deutsche Bundesbank Statistiken zur Veränderung bilateraler Wertschöpfungsketten oder Standortverlagerungen von Unternehmen liegen der Bundesregierung nicht vor. Über die in der Antwort zu Frage 16 genannten Zahlen hinaus liegen der Bundesregierung keine Statistiken zur Anzahl deutscher Staatsangehöriger im Vereinigten Königreich vor. Einen Aufenthaltstitel benötigen deutsche Staatsangehörige im Vereinigten Königreich aufgrund der Personenfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union (EU) zur Zeit nicht. 2. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen ökonomischen Auswirkungen des Brexits, insbesondere hinsichtlich der privaten Investitionen, des Bruttoinlandsprodukts und der staatlichen Refinanzierung über die Kapitalmärkte , auf das Vereinigte Königreich, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Irland sowie Nordirland und die weiteren EU-Mitgliedstaaten? In den Jahren 2016 und 2017 hat sich das Wirtschaftswachstum im Vereinigten Königreich mit einem Zuwachs von 1,9 Prozent bzw. 1,8 Prozent weiter abgeschwächt (2014: 3,1 Prozent). Neben einer nur verhaltenen inländischen Konsumentwicklung verzeichnete das Vereinigte Königreich im Jahr 2017 insbesondere vor dem Hintergrund ansonsten günstiger Bedingungen wie günstigen Finanzierungsbedingungen sowie robuster externer Nachfrage eine nur schwache Investitionsentwicklung (vgl. Frühjahrsprognose der Europäischen Kommission für das Vereinigte Königreich, abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/sites/info/ files/economy-finance/ecfin_forecast_spring_030518_uk_en.pdf). Es ist nach Ansicht der Bundesregierung davon auszugehen, dass die durch den EU-Austritt des Vereinigten Königreichs gestiegene Unsicherheit hierfür mitentscheidend war. Der private Konsum wird durch die gestiegene Inflation belastet. Für Deutschland und die übrigen EU-Mitgliedstaaten sind die Effekte des bevorstehenden EU-Austritts nur schwer von anderen Einflussfaktoren zu isolieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4398 3. Hat die Bundesregierung zu den in Frage 2 genannten ökonomischen Auswirkungen Prognosen oder Berechnungen angestellt oder beauftragt, bspw. anhand der Szenarien des von EU-Unterhändler Michel Barnier beim Europäischen Rat am 15. Dezember 2017 vorgestellten „Stufenmodells“ (siehe https://ec.europa.eu/commission/publications/slide-presented-michel-barniereuropean -commission-chief-negotiator-heads-state-and-government-europeancouncil -article-50-15-december-2017_en), inklusive des No-Deal-Szenarios? a) Falls dies nicht geschehen ist, warum nicht? Ist eine solche Berechnung vorgesehen, und falls ja, wann soll sie vorliegen? Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Frühjahr 2017 ein Forschungsgutachten in Auftrag gegeben, um die ökonomischen Effekte des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf die deutsche und europäische Wirtschaft näher zu untersuchen. Darin werden unterschiedliche Szenarien hinsichtlich des zukünftigen Verhältnisses untersucht. Ein Szenario entspricht dabei auch der Situation, dass es zu keinem Abkommen über das künftige Verhältnis und somit zu einem Rückfall auf Zollsätze nach dem Prinzip der Meistbegünstigung der Welthandelsorganisation (WTO) kommt. Der Endbericht des Forschungsgutachtens ist unter www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/ Studien/oekonomische-effekte-eines-brexit-auf-die-deutsche-wirtschaft.html abrufbar . b) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung bzw. hat die Bundesregierung bereits ergriffen, um sich auf die Folgen eines No-Deal-Brexits vorzubereiten? Die Bundesregierung nimmt die Vorbereitungen auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU sehr ernst. Sie trifft seit Sommer 2016 Vorkehrungen für alle Austrittsszenarien, auch für den Fall eines Austritts ohne Austrittsabkommen. Sie unterscheidet dabei zwischen notwendigem nationalen Gesetzgebungsbedarf im Zusammenhang mit dem Austritt und Verwaltungshandeln (zum Beispiel Aufstockung von Personal in der Zollverwaltung) sowie sonstigem Handlungsbedarf (zum Beispiel fortlaufenden Austausch mit Wirtschaft und Zivilgesellschaft). Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag regelmäßig über den Stand der legislativen Planungen. Sie entwickelt ihre Planungen zu allen Austrittsszenarien entsprechend dem Fortgang der Verhandlungen weiter. Die Bundesregierung stimmt sich in dieser Frage eng mit den europäischen Partnern und der Europäischen Kommission ab. Da es sich bei der Vorbereitung der Maßnahmen um laufende Vorgänge und damit den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung handelt, veröffentlicht die Bundesregierung keine Informationen zu weiteren Details. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4398 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie viele unterschiedliche Zollsätze würden in einem No-Deal-Brexit auf die unterschiedlichen Gütergruppen im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs angewendet werden, und wie hoch würden die höchsten Zollsätze ausfallen? Zölle werden nur im Waren-, nicht aber im Dienstleistungsverkehr erhoben. Im Fall eines Austritts ohne Austrittsabkommen würde das Vereinigte Königreich ein zollrechtliches Drittland. Der jeweilige Zollsatz für die Einfuhren von Waren aus Drittländern ergibt sich aus dem Zolltarif der EU. Grundlage für die Einordnung der Waren ist die achtstellige und EU-einheitliche Zolltarifnummer. Zur Ermittlung der Zollsätze stellt die Europäische Kommission unter https://ec.europa. eu/taxation_customs/business/calculation-customs-duties/what-is-commoncustoms -tariff/taric_en ein elektronisches Auskunftssystem kostenlos zur Verfügung . Der Zolltarif der Europäischen Union umfasst derzeit circa 9 500 achtstellige Zolltarifnummern. Welche der dafür hinterlegten Zollsätze im Fall eines Austritts ohne Austrittsabkommen zur Anwendung kommen, hinge davon ab, welche Waren nach einem Ausscheiden aus der EU tatsächlich aus dem Vereinigten Königreich in die EU eingeführt werden. Die Struktur der Zollsätze ist dabei unterschiedlich , überwiegend kommen Wertzollsätze zur Anwendung. Der aktuell höchste Wertzollsatz beträgt 74,9 Prozent. 5. Wie hoch kalkuliert die Bundesregierung den zusätzlich erforderlichen Beitrag der Bundesrepublik Deutschland zum EU-Haushalt durch den Brexit, und welche Vorsorge wurde hierfür in der Haushaltsplanung getroffen? Welche Auswirkungen hätte nach Einschätzung der Bundesregierung ein No-Deal-Brexit auf den EU-Haushalt und den Bundeshaushalt? Die Bundesregierung geht nach wie vor davon aus, dass das Vereinigte Königreich die Zusage, seinem Anteil an den während der Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen in den Folgejahren zu entsprechen, einhält. Für den laufenden Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) bis 2020 wird auf Basis des Entwurfs des Austrittsabkommens keine Finanzierungslücke erwartet. Mögliche Auswirkungen eines Austritts ohne Austrittsabkommen auf den EU-Haushalt und den Bundeshaushalt können derzeit nicht abgeschätzt werden. 6. Inwiefern spricht sich die Bundesregierung für eine finanzielle Unterstützung Irlands durch die EU oder deren Mitgliedstaaten im Falle eines No- Deal-Brexits aus, auf welcher EU-Rechtsgrundlage kann diese nach Ansicht der Bundesregierung gewährt werden, und welche anderen Länder kämen nach Ansicht der Bundesregierung für eine solche Unterstützung in Frage? Eine Entscheidung zu dieser Frage steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht an. Die Bundesregierung wird zu gegebener Zeit eine Positionierung entwickeln. 7. Führt die Bundesregierung Gespräche mit der Wirtschaft, insbesondere der auf integrierten Lieferketten beruhenden Branchen wie der Autoindustrie, über die Folgen eines Brexits ohne Abkommen? Die Bundesregierung unterhält mit Verbänden und Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen, einschließlich der Automobilbranche, einen regelmäßigen Austausch , in denen der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU als wichtiges Thema besprochen wird. Die Herausforderungen verschiedener denkbarer Austrittsszenarien einschließlich eines Austritts ohne Austrittsabkommen werden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4398 dabei ebenso angesprochen wie die Notwendigkeit, dass die jeweiligen Wirtschaftsunternehmen rechtzeitig zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zu Ende März 2019 notwendige Maßnahmen ergreifen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat zudem ein Info-Telefon eingerichtet , an das sich Bürger und Unternehmen mit ihren Fragen und Anliegen wenden können. Auch zahlreiche Fachverbände der Wirtschaft informieren und beraten zu Fragen des Austritts. Beispielsweise hat der Bundesverband der Deutschen Industrie ein Kompendium mit einem umfangreichen Leitfaden und praxisorientierten Fragen zur Vorbereitung von Unternehmen herausgegeben: https://bdi.eu/ themenfelder/europa/#/publikation/news/der-brexit-kommt-was-ist-zu-tun/. Mit seiner „Brexit-Checkliste“ ist der deutsche Industrie- und Handelskammertag ähnlich vorgegangen: www.ihk.de/brexitcheck. 8. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung eine Erhöhung der Zahl der Zollbeamtinnen und Zollbeamten und/oder der Ausbau technischer Mittel zur Kontrolle von Einfuhrgütern geplant? Falls ja, welche? Welche Finanzmittel sind dafür vorgesehen? Wie lange dauert die Durchführung dieser Maßnahmen? Den infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU zu erwartenden Personalmehraufwand wird mit Blick auf den Fall eines Austritts ohne Austrittsabkommen wie folgt begegnet: In erster Linie ist geplant, die durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU besonders betroffenen Bedarfsbereiche vorübergehend durch interne Geschäftsaushilfen zu verstärken. Daneben kommt eine Verlagerung geeigneter Tätigkeiten der besonders betroffenen Bereiche in andere Ortsbehörden in Betracht. Ergänzend wird die Besetzung vakanter Dienstposten in allen geeigneten Bereichen der Zollverwaltung durch die Einstellung externer Beschäftigter forciert. Damit soll die Stärkung der Personalgesamtlage erreicht werden. Sollte eine Übergangszeit bis Ende 2020 vereinbart werden, lässt sich der durch den Austritt bedingte Personalmehrbedarf im Wesentlichen dadurch decken, dass ein großer Teil der zum 1. August 2018, 2019 und 2020 ausgebildeten Zöllnerinnen und Zöllner direkt nach ihrer Ausbildung in den vom Austritt des Vereinigten Königreichs besonders betroffenen Bereichen eingesetzt wird. Mittelfristig ist – vorbehaltlich der Verabschiedung des Personalhaushalts 2019 – beabsichtigt, ab 2019 die Einstellungszahlen zu erhöhen, was sich – je nach Laufbahngruppe – ab den Jahren 2021/2022 auswirken wird. In diesem Zusammenhang werden die Ausbildungskapazitäten des Fachbereichs Finanzen der Hochschule des Bundes und des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung signifikant erhöht. Zur fachlichen Entlastung der Abfertigungsstellen werden ferner im Zusammenhang mit dem IT-Verfahren für die Bearbeitung des Abfertigungsprozesses Verfahrensoptimierungen angestrebt. Die Anmeldung des Mehrbedarfes zum Personal-, Sach- und IT-Haushalt für das Jahr 2019 ist erfolgt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4398 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Beschafft die Bundesregierung größere Mengen an Medikamenten für den Fall von Lieferengpässen nach einem No-Deal-Brexit, oder ist dies demnächst vorgesehen? Derzeit gibt es keine Hinweise darauf, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU in Deutschland zu Problemen in der Versorgung mit Arzneimitteln führen wird. Eine Arzneimittelbeschaffung durch die Bundesregierung ist nicht vorgesehen. 10. Hat die Bundesregierung Vorbereitungen getroffen, um nach einem No- Deal-Brexit ggf. auf britischen Flughäfen festsitzende deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger auf anderen Wegen in die Bundesrepublik Deutschland zurückzubringen? Die Bundesregierung befasst sich mit allen Szenarien im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU. In jedem Fall stehen die deutschen Auslandsvertretungen bereit, in Notlagen geratenen Deutschen nach pflichtgemäßem Ermessen konsularische Hilfe zu gewähren. Dazu sind auch Bereitschaftsdienste eingerichtet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage3b verwiesen . 11. Inwiefern und wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass es nach einem No-Deal-Brexit nicht zu Verwerfungen im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr kommt? Die in Antwort zu Frage 3b erläuterten Vorbereitungen der Bundesregierung auf alle Austrittsszenarien einschließlich des Falles eines Austritts ohne Austrittsabkommen umfassen auch Vorkehrungen in Bezug auf den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr. 12. Welche Folgen hätte ein Brexit ohne Abkommen nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Innere Sicherheit, bei der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit sowie der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich? Nach einem Austritt ohne Austrittsabkommen würde die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich auf Grundlage der Instrumente fortgeführt werden, die außerhalb des EU- Rechtsrahmens bestehen. Diese umfassen insbesondere die Zusammenarbeit im Interpol-Rahmen, die Zusammenarbeit auf der Grundlage von Abkommen des Europarats und die bilaterale Zusammenarbeit, unter anderem unter Einbeziehung von bilateralen Verbindungsbeamtinnen und -beamten. Im Bereich der Zusammenarbeit in Strafsachen werden für den Fall eines Ausscheidens des Vereinigten Königreichs ohne Austrittsabkommen die Instrumente greifen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und der Bundesrepublik Deutschland unabhängig von der EU gelten. Dies sind im Wesentlichen Übereinkommen des Europarats. Ein solches Zurückfallen auf Europarats-Instrumente wäre nicht im gleichen Maße effektiv wie EU-Instrumente, auch wenn die bestehenden Europarats-Instrumentarien gewährleisten, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Strafrecht mit dem Vereinigten Königreich weiterhin auf einem soliden Niveau möglich wäre. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4398 Zudem eröffnet das innerstaatliche Recht (unter anderem das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und das Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten) die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen mit ausländischen Justiz- und Polizeibehörden zusammenzuarbeiten, auch wenn keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen bestehen. Die Bundesregierung prüft derzeit, in welchem Umfang Handlungsbedarf bestehen würde. Bei der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche würden Deutschland und das Vereinigte Königreich im Falle eines Austritts ohne Austrittsabkommen weiterhin zusammenarbeiten, unter anderem auf Grundlage des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (SEV Nr. 141), der Konvention des Europarates über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 16. Mai 2005 (SEV Nr. 198), des Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus sowie in den dafür eingerichteten internationalen Gremien, darunter insbesondere der „Financial Action Task Force“. Nach derzeitigem Kenntnisstand der Bundesregierung beabsichtigt das Vereinigte Königreich nicht, sich an der Annahme und Anwendung der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche zu beteiligen, die die Europäische Kommission vorgeschlagen hat und die derzeit noch von den Gesetzgebungsorganen der EU beraten wird. Durch einen EU-Austritt des Vereinigten Königreiches würde sich daher diesbezüglich keine Änderung ergeben. Im Hinblick auf die Strafbarkeit der Terrorismusfinanzierung, die europaweit erstmals durch Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 vom 17. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung geregelt wurde, würde sich durch einen EU-Austritt des Vereinigten Königreiches nichts ändern. Nach Erwägungsgrund 41 dieser Richtlinie beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an deren Annahme und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Der Informationsaustausch zwischen der deutschen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („Financial Intelligence Unit“, FIU) mit der FIU des Vereinigten Königreiches würde künftig als ein solcher mit einer zentralen Meldestelle eines Drittstaates auf der Grundlage der §§ 34 und 35 Geldwäschegesetz fortgesetzt. Eine Unionskompetenz für die Tätigkeit der Nachrichtendienste besteht nicht. 13. Erwartet die Bundesregierung nach dem Brexit eine Verschärfung des Steuerwettbewerbs bei der Unternehmensbesteuerung durch das Vereinigte Königreich , und wenn ja, wie will die Bundesregierung dem entgegentreten? Die Bundesregierung hat zusammen mit dem Vereinigten Königreich bisher im Rahmen der Arbeiten zum sogenannten „Base Erosion & Profit Shifting“ (BEPS) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) die Verminderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und das grenzüberschreitende Verschieben von Gewinnen durch multinationale Konzerne bekämpft . Ein Teilaspekt der BEPS-Arbeiten besteht darin, den schädlichen Steuerwettbewerb zwischen Staaten zu verhindern. Die Zusammenarbeit auf OECD- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4398 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ebene wird nach einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auch weiter im Rahmen der G7- und der G20-Treffen fortgesetzt werden. Das Vereinigte Königreich wird weiterhin Mitglied beider Staatengruppen bleiben. 14. Wie würde sich ein No-Deal-Szenario nach Einschätzung der Bundesregierung auf den EU-Energiemarkt und insbesondere auf Energielieferungen von Großbritannien nach Deutschland auswirken? Mit dem Austritt aus der EU wird das Vereinigte Königreich zum Drittstaat. Ohne Austrittsabkommen scheidet das Vereinigte Königreich damit automatisch aus dem EU-Energiebinnenmarkt, der Europäischen Atomgemeinschaft (EU- RATOM) sowie allen institutionellen Einrichtungen, Gremien und Agenturen der EU im Energiebereich aus. Die Bundesregierung hält die sich daraus für Deutschland ergebenden unmittelbaren Folgen im Energiebereich nach derzeitigem Stand für gering. Das ist vor allem auf die geographische Lage Deutschlands (kein unmittelbarer Anrainer, keine direkten Interkonnektoren) zurückzuführen. Energielieferungen vom Vereinigten Königreich nach Deutschland erfolgen nur in sehr begrenztem Maße (Rohöl), direkte Stromlieferungen zwischen dem Vereinigten Königreich und Deutschland erfolgen mangels Interkonnektoren bislang nicht. Daten zum britischen Energiehandel können dem „United Kingdom: Energy Union Factsheet” der Europäischen Kommission (abrufbar unter https://ec.europa.eu/commission/ publications/energy-union-factsheets-eu-countries_en, Stand: 24. November 2017) oder dem amtlichen „Digest of United Kingdom Energy Statistics“ (abrufbar unter www.gov.uk/government/collections/digest-of-uk-energy-statistics-dukes, Stand: 26. Juli 2018) entnommen werden. 15. Welche Folgen hätte ein Brexit ohne Austrittsabkommen nach Einschätzung der Bundesregierung für die im Vereinigten Königreich tätigen deutschen Unternehmen im Dienstleistungs- und Finanzsektor? Welches Volumen umfasst die Geschäftstätigkeit deutscher Finanzdienstleister im Vereinigten Königreich in diesen Bereichen? Wie bereitet sich die Bundesregierung darauf vor, die Folgen eines Brexits ohne Austrittsabkommen abzufedern? Zu den Folgen für Unternehmen im Dienstleitungs- und Finanzsektor wird auf das in Frage 3a genannte Forschungsgutachten im Auftrag des BMWi verwiesen (abrufbar unter www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Studien/oekonomischeeffekte -eines-brexit-auf-die-deutsche-wirtschaft.html). Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (www.bis.org) veröffentlicht Daten zum Exposure britischer Banken gegenüber deutschen Kreditinstituten (KIs). Informationen zum Exposure gegenüber Nicht-Banken und zum Exposure von Finanzdienstleistungsinstituten (FDIs) und Zahlungs- und E-Geld-Instituten (ZAG-Institute) liegen der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4398 Angaben in Tausend USD (Quelle: BIZ) Im Hinblick auf die Vorbereitungen der Bundesregierung wird auf die Antwort zu Frage 3b verwiesen. 16. Wie viele deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung im Vereinigten Königreich, sowohl dauerhaft als auch im Rahmen von Entsendungsverträgen (bitte Zahlen der vergangenen zehn Jahre auflisten)? Nach Angaben des nationalen britischen Statistikamts („Office for National Statistics “, ONS) ergibt sich, bezogen jeweils auf den März eines Jahres, im Jahr 2018 eine Gesamtzahl von 91 500 (2008: 51 900) beschäftigen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit im Vereinigten Königreich. Dies bedeutet einen Nettozuwachs von 39 600 Personen und damit eine Zunahme um 76,3 Prozent in den letzten zehn Jahren. Die Zahlen der im Vereinigten Königreich beschäftigten Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit und diesbezügliche Veränderungen im Einzelnen: 2008: 51 900 2009: 58 700 (+6 800 Personen) 2010: 58 500 (-200 Personen) 2011: 64 500 (+6 000 Personen) 2012: 62 800 (-1 700 Personen) 2013: 74 900 (+12 100 Personen) 2014: 74 600 (-300 Personen) 2015: 80 800 (+6 200 Personen) 2016: 70 900 (-9 900 Personen) 2017: 80 200 (+9 300 Personen) 2018: 91 500 (+11 300 Personen) 0 50.000.000 100.000.000 150.000.000 200.000.000 Auslandsaktiva von KIs (DE) ggü. KIs aus UK Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4398 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung um sicherzustellen, dass deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch nach dem Brexit im Vereinigten Königreich arbeiten können? In den Austrittsverhandlungen haben die Verhandlungsführer der EU und des Vereinigten Königreichs bereits eine vorläufige politische Einigung über die Rechte der EU-Bürger im Vereinigten Königreich erzielen können. Diese Rechte sind in Teil Zwei des Entwurfs des Austrittsabkommens festgelegt. 18. Welche Vorbereitungen trifft die Bundesregierung hinsichtlich des arbeitsund aufenthaltsrechtlichen Status von britischen Staatsangehörigen für den Fall eines Brexits ohne Abkommen? Wie viele britische Staatsbürger sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland beschäftigt (bitte Zahlen der vergangenen zehn Jahre auflisten)? Die Bundesregierung trifft Vorkehrungen für alle Austrittsszenarien. Im Rahmen der Vorbereitungen auf einen etwaigen ungeregelten Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU prüft die Bundesregierung die Ausgestaltung des aufenthaltsrechtlichen Status von britischen Staatsangehörigen in Deutschland und deren Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Diese Prüfung ist nicht abgeschlossen. Ob und wenn ja welche Rechtsänderungen erforderlich würden, steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht fest. Ende Dezember 2017 gab es nach Auswertungen der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit knapp 38 000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und rund 3 150 ausschließlich geringfügig Beschäftigte mit einer Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs mit Arbeitsort in Deutschland. Die Entwicklung in den letzten zehn Jahren kann der Tabelle in Anlage 1 entnommen werden. 19. Wie viele britische Staatsbürger müssten nach Kenntnis der Bundesregierung nach aktuellem Stand die Bundesrepublik Deutschland im Falle eines Brexits ohne Abkommen verlassen? Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. Die Prüfung der Bundesregierung ist derzeit nicht abgeschlossen. 20. Welche Auswirkungen hätte ein Brexit ohne Abkommen nach Einschätzung der Bundesregierung auf den deutschen Arbeitsmarkt und die einzelnen Wirtschaftsbereiche? In Bezug auf britische Staatsbürger, die in Deutschland arbeiten, dürften die Auswirkungen auf den deutschen Arbeitsmarkt nach Einschätzung der Bundesregierung vergleichsweise gering sein. Der Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland mit einer Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liegt bei rund 0,1 Prozent . Betrachtet man einzelne Wirtschaftszweige, liegt der höchste Anteil mit 0,4 Prozent im Wirtschaftszweig Information und Kommunikation. In den vergangenen zwölf Monaten wuchs die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland monatlich im Durchschnitt um über 60 000 Personen, deutlich mehr als die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit einer Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs (rund 38 000). Dennoch können negative Auswirkungen für einzelne Unternehmen und einige Branchen, die bereits von Fachkräfteengpässen betroffen sind, nicht ausgeschlossen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4398 21. Welche arbeits-, sozial- und rentenrechtlichen Auswirkungen hätte ein „No-Deal-Szenario“ auf deutsche Staatsangehörige im Vereinigten Königreich und britische Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland? Mit dem Ende der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU ohne Austrittsabkommen und Übergangsbestimmungen entfielen die Regelungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/ 2004 und Nr. 987/2009, so dass sich aus diesen Verordnungen im Verhältnis Deutschlands zum Vereinigten Königreich keine Rechte mehr ergeben können. Das bedeutet zum Beispiel, dass sich deutsche und britische Staatsangehörige im jeweils anderen Staat nicht mehr mit ihrer europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) behandeln lassen können und kein Anspruch mehr auf aushilfsweise Sachleistungen aus dem System des jeweiligen anderen Staates im Bereich der Krankenversicherung besteht. Sofern Beschäftigungen sowohl in Deutschland als auch im Vereinigten Königreich ausgeübt wurden, können die in den jeweiligen Staaten zurückgelegten Zeiten nicht mehr, wie zuvor nach den oben genannten Koordinierungsverordnungen, für eine Anspruchsprüfung zusammengerechnet werden. 22. Wie beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen, dass arbeits- und sozialrechtliche Minimalstandards der EU im Rahmen der Personenfreizügigkeit nach einem Brexit-Abkommen vollumfänglich garantiert sind? Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU finden gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die EU-Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr. In den Austrittsverhandlungen haben die Verhandlungsführer der EU und des Vereinigten Königreichs eine vorläufige Einigung über die Rechte der EU-Bürger im Vereinigten Königreich sowie der Briten in der EU erzielen können. Diese Rechte sind in Teil Zwei des Entwurfs des Austrittsabkommens festgelegt. 23. Unterstützt die Bundesregierung die Festlegung in den Verhandlungsleitlinien der EU, wonach die Rechte der Bürgerinnen und Bürger beider Seiten nur im Falle eines Austrittsabkommens und nicht in einem separaten Abkommen geregelt werden sollen (bitte begründen)? Die allgemeinen Grundsätze und Standpunkte der EU27 für die Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich sind in den Leitlinien des Europäischen Rates vom 23. März 2018 festgelegt. Diesen Leitlinien hat die Bundesregierung ebenso wie die Regierungen der 26 anderen Mitgliedstaaten im Europäischen Rat zugestimmt . Die Bundesregierung unterstützt diese Leitlinien auch weiterhin. Die Leitlinien beziehen sich auf die Verhandlungen gemäß Artikel 50 EUV über ein Austrittsabkommen sowie über eine politische Erklärung über den Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich . Die Verhandlungen gemäß Artikel 50 EUV werden über ein Gesamtpaket, aus dem nicht einzelne Punkte separiert werden können, geführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4398 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus Berichten in der britischen Presse, dass die harte Verhandlungslinie der EU bzgl. eines zukünftigen Freihandelsabkommens mit dem Vereinigten Königreich, wie in den Leitlinien des Europäischen Rates vom 23. März 2018 festgelegt, durch Sorge vor einer möglichen Regierungsübernahme durch die Labour Party unter Jeremy Corbyn motiviert ist (siehe www.thetimes.co.uk/article/fearof -corbyn-prompts-tough-eu-line-on-brexit-lrcmwgvlx)? Die Leitlinien des Europäischen Rates vom 23. März 2018 wurden von den Staats- und Regierungschefs im Lichte der Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten beschlossen. Berichte der britischen Presse zur britischen Innenpolitik kommentiert die Bundesregierung nicht. 25. Unterstützt die Bundesregierung die Regulierung der zukünftigen Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich durch ein von der Labour Party präferiertes selektives Zollabkommen? Für das Vereinigte Königreich führt die britische Regierung unter Premierministerin Theresa May die Verhandlungen. Die Bundesregierung kommentiert innerstaatliche politische Debatten nicht. Die allgemeinen Grundsätze und Standpunkte der EU27 für die Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich sind in den Leitlinien des Europäischen Rates festgelegt. 26. Welche Auswirkungen hätte ein reines Zollabkommen auf a) das Grenzmanagement zwischen der Republik Irland und Nordirland, b) den Geltungsbereich des EU-Wettbewerbsrechtes einschließlich der Bestimmungen zu Staatsbeihilfen, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (Daseinsvorsorge) sowie Arbeits- und Sozialrecht? Die Bundesregierung beteiligt sich nicht an Spekulationen über mögliche Auswirkungen eines Abkommens, das nicht Gegenstand der derzeit laufenden Verhandlungen nach Artikel 50 EUV ist. 27. Wie ist der Vorschlag der EU, dass Nordirland im EU-Regelungsbereich für Waren und Zölle verbleibt (vgl. EU-Verhandlungsführer Michel Barnier zuletzt in https://derstandard.at/2000084564964/Brexit-aber-doch-Partnerbleiben ), aus Sicht der Bundesregierung mit dem Good-Friday-Agreement vereinbar, nach dem eine Statusänderung Nordirlands im Vereinigten Königreich nur mit einem Referendum in Nordirland ermöglicht werden soll (Constitutional Issues,1 (iii))? Die Verhandlungsführer beider Seiten haben wiederholt betont, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht zu einer harten Grenze zwischen Irland und Nordirland führen darf und das sogenannte Karfreitagsabkommen vom 10. April 1998 in all seinen Bestandteilten gewahrt werden muss. Die EU hat hierzu in dem Entwurf des Austrittabkommens einen Vorschlag (sogenannter „backstop“ im Nordirland-Protokoll) gemacht, der dem gerecht wird. Das gilt auch für jene Bestimmungen des Abkommens, die den verfassungsrechtlichen Status Nordirlands betreffen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/4398 28. Wie schätzt die Bundesregierung die Chancen für eine Durchführung eines solchen Referendums unter einer von der DUP (Democratic Unionist Party) tolerierten Regierung im Vereinigten Königreich ein, und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie die Stimmung in der Bevölkerung Nordirlands zur Frage einer Statusänderung durch den Verbleib im EU- Regelungsbereich für Waren und Zölle sich momentan darstellt? Die Bundesregierung beteiligt sich nicht an Spekulationen über innenpolitische Entwicklungen im Vereinigten Königreich. 29. Inwiefern bewertet die Bundesregierung eine Vereinbarung über regulatorische Äquivalenz im Finanzsektor als erforderlich für den weiteren Zugang britischer Finanzdienstleister zum Binnenmarkt? Die Europäische Union verfügt bereits zum jetzigen Zeitpunkt über eine Reihe spezifischer Marktzugangsregelungen für Finanzdienstleistungsunternehmen aus Drittstaaten. Diese sogenannten Drittstaatenregime regeln die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen Regulierungs- und Aufsichtssysteme in den Heimatstaaten dieser Unternehmen als mit der entsprechenden EU-Regulierung „äquivalent“ beurteilt werden unter Berücksichtigung aller hierbei relevanten komplexen sektor- und risikospezifischen Gesichtspunkte. Diese Regime sind Ausdruck der uneingeschränkten Souveränität der Union zur Entscheidung über die in ihrem Rechtsraum geltenden Regulierungsstandards. Die Leitlinien des Europäischen Rates vom 23. März 2018 schließen eine Einschränkung der regulatorischen Souveränität der EU aus. 30. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung die grenzüberschreitende Aufsicht über Banken, Versicherungen und den Wertpapiermarkt nach einem Brexit gestaltet werden und ein einheitliches Aufsichtsniveau gewährleistet werden? Die Bundesregierung setzt sich entsprechend den Leitlinien des Europäischen Rats vom 23. März 2018 für eine möglichst enge Partnerschaft der EU mit dem Vereinigten Königreich auch nach dem Austritt ein. Sie verweist hierzu auf die in den Leitlinien des Europäischen Rates erklärte grundsätzliche Bereitschaft der EU, in Verhandlungen für ein ausgewogenes, ehrgeiziges und weitreichendes Freihandelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich einzutreten; ein solches Abkommen könnte unter anderem auch auf einen Rahmen zur freiwilligen Zusammenarbeit in Aufsichtsfragen umfassen. Die Bundesregierung geht zudem davon aus, dass sich die zahlreichen Formen der Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich im Rahmen internationaler Institutionen und Standardsetzer auch nach dem Austritt aus der Europäischen Union fortsetzen werden. 31. Bei welchen Aspekten in der Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank (bspw. Euro-Clearing) sieht die Bundesregierung noch Regelungsbedarf? Die Frage des Umfangs der zu regelnden Aspekte beim Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, die in der Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank (EZB) liegen, kann nicht abschließend beantwortet werden, da dieser von der Art und Weise des Austritts des Vereinigten Königreichs wie auch der Ausgestaltung eines Austrittabkommens abhängt. Hinsichtlich des angesprochenen Euro-Clearings hat die Europäische Kommission am 13. Juni 2017 einen Gesetzgebungsvorschlag zur Verbesserung der Aufsicht über die Clearinghäuser (CCPs) veröffentlicht (KOM (2017) 331 final), der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4398 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode systemrelevante CCPs mit Sitz außerhalb der EU den wesentlichen Anforderungen des EU-Aufsichtsrechts und der Kontrolle durch EU-Behörden unterwirft. Darüber hinaus sieht der Vorschlag vor, dass die Europäische Kommission auf gemeinsame Empfehlung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der EZB die Verlagerung des Clearings von auf Euro lautenden Finanzinstrumenten in die Europäische Union verlangen kann, wenn dies zum Schutz der Finanzstabilität in der EU erforderlich ist. Hinsichtlich des Umgangs mit dem eingezahlten Kapitalanteil der „Bank of England “ wird auf Artikel 142 des Entwurfs des Austrittsabkommens verwiesen. 32. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung die Beteiligung des Vereinigten Königreiches an Forschungsvorhaben wie Galileo zukünftig reguliert werden? Die künftige Beteiligung des Vereinigten Königreichs als Drittstaat an Forschungsvorhaben oder -programmen der EU setzt entsprechende Abkommen voraus , über die im Rahmen von bzw. im Anschluss an die Verhandlungen der Europäischen Kommission mit der britischen Regierung über den Rahmen für die zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu verhandeln sein wird. Bei Galileo handelt es sich nicht um ein Forschungsvorhaben, sondern um ein operatives Programm. Mit Austritt aus der EU wird das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil des EU-Programms Galileo sein. Eine zukünftige Beteiligung des Vereinigten Königreichs als Drittstaat am Galileo Programm setzt den Abschluss entsprechender Abkommen voraus. Zunächst muss jedoch der Rahmen für die zukünftigen Beziehungen festgelegt werden. 33. Welche Maßnahmen sind nach Auffassung der Bundesregierung erforderlich , um die bisherige Zusammenarbeit von Hochschulen, Universitäten und Forschungseinrichtungen der Bundesrepublik Deutschland sowie des Vereinigten Königreichs einschließlich der Anerkennung von Studienabschlüssen sowie der Vergabe von Auslandsstipendien sicherzustellen? Im Hinblick auf Forschungs- und Wissenschaftskooperation wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. Die Anerkennung von Studienabschlüssen ist im Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region geregelt. Das sogenannte Lissabonner Anerkennungsübereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag des Europarates und der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) über die Anerkennung von hochschulischen Qualifikationen aus allen Ländern des Geltungsbereichs aus dem Jahr 1997. Dessen Geltung wird von einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU unberührt bleiben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/4398 34. Wie viele bi- und multilaterale Abkommen unter Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland sowie des Vereinigten Königreichs (bspw. Luftverkehrsabkommen u. a.) müssten in einem No-Deal-Szenario neu verhandelt werden ? Die genauere Ausgestaltung des Verhältnisses mit dem Vereinigten Königreich im Falle eines Austritts ohne Austrittsabkommen wird mit dem Eintritt dieses Falles erfolgen. Dazu gehört auch die Frage, welche bi- und multilateralen Abkommen für dieses Verhältnis verhandelt werden müssen. Hierzu wird sich die Bundesregierung mit ihren EU-Partnern eng abstimmen. 35. Wie bewertet die Bundesregierung die Notwendigkeit eines Streitbeilegungsmechanismus durch private Schiedsgerichte in einem zukünftigen Freihandelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich? Welchen Streitbeilegungsmechanismus jenseits des Europäischen Gerichtshofes strebt die Bundesregierung an? Zurzeit verhandeln die Verhandlungsführer der EU und des Vereinigten Königreichs neben dem Austrittsabkommen über einen Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen. Dieser Rahmen wird die Grundlage für die nach dem Austritt beginnenden Verhandlungen über das künftige Verhältnis bilden . Über die konkrete Ausgestaltung des künftigen Verhältnisses kann daher im Moment noch keine Aussage getroffen werden. 36. Wie plant die Bundesregierung, eine angemessene Beteiligung des Deutschen Bundestages an der Ausarbeitung eines zukünftigen Freihandelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich sicherzustellen? 37. In welcher Form ist im Falle eines Austrittsabkommens und bei der vertraglichen Gestaltung der zukünftigen Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich eine Beteiligung des Deutschen Bundestages vorgesehen? Die Frage 36 und Frage 37 werden gemeinsam beantwortet. Bei den Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über das Austrittsabkommen, das als sogenanntes „EU-only“-Abkommen abgeschlossen wird, beteiligt die Bundesregierung den Bundestag nach den Regeln des EUZBBG. Gleiches gilt für die nach dem Austritt beginnenden Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über ihr künftiges Verhältnis. Ob für die vertraglichen Grundlagen des künftigen Verhältnisses darüber hinaus eine Zustimmung des Bundestages durch Vertragsgesetz nach Artikel 59 Absatz 2 Grundgesetz erforderlich sein wird, wird von deren konkreter Ausgestaltung abhängen. 38. Wie bewertet die Bundesregierung die rechtlichen und politischen Möglichkeiten in der EU und in Großbritannien, um den Brexit-Prozess zu stoppen? Wie bewertet die Bundesregierung die zeitlichen Rahmenbedingung im Vereinigten Königreich, um ein zweites Referendum vor dem 29. März 2019 durchzuführen (vgl. www.faz.net/aktuell/politik/ausland/cdu-europapolitikerbrok -befuerwortet-neues-brexit-referendum-15715871.html)? Die Bundesregierung respektiert die souveräne Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der EU auszutreten. Die Bundesregierung beteiligt sich nicht an Spekulationen über innenpolitische Entwicklungen im Vereinigten Königreich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4398 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 39. Wie viele bilaterale Treffen von Mitgliedern der Bundesregierung, Staatssekretären , Abteilungsleitern sowie hochrangigen Diplomaten der Bundesrepublik Deutschland hat es seit dem Brexit-Referendum mit der britischen Seite gegeben (bitte nach Art der Treffen und der beteiligten Akteure auflisten )? Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung pflegen Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung (Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre, Staatsministerinnen und Staatsminister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Bundesministerien ) den Informationsaustausch mit einer Vielzahl von britischen Kolleginnen und Kollegen. Unter diesen ständigen Austausch fallen Gespräche etwa im Rahmen von Besuchen, Reisen oder Arbeitsessen, aber auch Telefonate. Eine Verpflichtung zur Erfassung entsprechender Daten besteht nicht und ließe sich angesichts der äußerst hohen Zahl an Gesprächen auch nicht nachträglich zusammenstellen . Eine verlässliche Angabe zur Anzahl der Gespräche lässt sich daher nicht machen. Dies gilt auch für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in Bundesministerien sowie hochrangige Diplomatinnen und Diplomaten. 40. Wie viele Treffen von Mitgliedern der Bundesregierung, Staatssekretären, Abteilungsleitern sowie hochrangigen Diplomaten der Bundesrepublik Deutschland hat es seit dem Brexit-Referendum mit Wirtschaftsverbänden, Unternehmen und Gewerkschaften zum Thema Brexit gegeben (bitte nach Art der Treffen und der beteiligten Akteure auflisten)? Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung pflegen Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung (Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre, Staatsministerinnen und Staatsminister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Bundesministerien ) den Informationsaustausch mit einer Vielzahl von Wirtschaftsverbänden, Unternehmen und Gewerkschaften. Dies gilt auch für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in Bundesministerien sowie hochrangige Diplomatinnen und Diplomaten. Im Übrigen wird auf die Antwort in Frage 39 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/4398 Anlage 1 zu Frage 18: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Michael Leutert, Thomas Lutze, Pascal Meiser, Bernd Riexinger, Eva-Maria Schreiber, Alexander Ulrich, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE. – Bundestagsdrucksache Nr.: 19-3809 vom 14. August 2018 – Stand der Brexit-Vorbereitungen der Bundesregierung Beschäftigte mit Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs: Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit 30. Juni 2008 30. Juni 2009 30. Juni 2010 30. Juni 2011 30. Juni 2012 30. Juni 2013 30. Juni 2014 30. Juni 2015 30. Juni 2016 30. Juni 2017 sv-pflichtig Beschäftigte 28.060 28.237 28.815 30.011 31.551 32.603 33.536 34.664 36.057 37.458 ausschließlich geringfügig Beschäftigte 2.343 2.576 2.789 2.931 3.088 3.218 3.295 3.198 3.262 3.175 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333