Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 19. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4427 19. Wahlperiode 21.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3880 – Fragen zur in der Presse skandalisierten Entscheidungspraxis der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Bremen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Aus Sicht der Fragstellerinnen und Fragesteller ist bislang nicht nachvollziehbar belegt worden, was die in der Presse verbreitete Rede von einem angeblichen „Skandal“ in der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Bremen rechtfertigen würde. Die Formulierung, in Bremen sollen in rund 1 200 Fällen unrechtmäßig Asylverfahren positiv entschieden worden sein (so z. B. die dpa am 11. Juli 2018), ist falsch bzw. zumindest irreführend und bislang jedenfalls nicht belegt. Auf eine Schriftliche Frage bestätigte die Bundesregierung am 10. Juli 2018, dass es bislang in nur 13 Fällen zu einer Rücknahme einer in Bremen ausgesprochenen Anerkennung eines Schutzstatus gekommen sei, in weiteren 13 Fällen sei dies beabsichtigt, zudem habe es vier Widerrufe gegeben (Antwort des Staatssekretärs Stephan Mayer auf die Schriftliche Frage 46 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/3384). Diese Angaben beziehen sich auf 490 abgeschlossene Überprüfungen (Nachbeantwortung des Staatssekretärs vom 24. Juli 2018), insgesamt sollen 18 000 positive Bescheide, die seit dem Jahr 2000 in Bremen erstellt wurden, überprüft werden. In einem Bericht der Internen Revision des BAMF vom 11. Mai 2018 (Ausschussdrucksache 19(4)46) war noch davon die Rede, dass in 578 von rund 4 400 überprüften Fällen ein Widerruf bzw. eine Rücknahme angeblich „dringend geboten“ sei. Von „hochkriminell kollusiv und bandenmäßig“ vonstattengegangenen Vorgängen , wie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zunächst behauptet hatte (www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-bremen-6v155918-auesserungbmi -leiterin-bamf-bremen-skandal-unterlassung/), kann nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller vor dem Hintergrund dieser Zahlen keine Rede sein, zumal es infolge der Überlastung des BAMF insbesondere in den Jahren 2014 bis 2017 in vermutlich allen Außenstellen des BAMF überlastungsbedingte Fehler, Qualitätsmängel und Abweichungen von sonst üblichen Verfahrensstandards gab. Bislang konnte die Bundesregierung keinen einzigen Fall aus Bremen nennen, in dem anerkannte Personen über ihre Identität oder Herkunft getäuscht hätten (vgl. ebd. und Plenarprotokoll 19/35, S. 3326, Antwort zu Frage 43). In den genannten Rücknahmefällen seien die Anträge unzulässig Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4427 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode gewesen bzw. habe die Rechtsgrundlage zur Durchführung eines Asylverfahrens gefehlt. Allerdings ist zwischenzeitlich bekannt geworden, dass die Bremer Außenstelle zeitweise ganz offiziell Verfahren von anderen Außenstellen wegen deren Überlastung übernommen hat. Der Internen Revision des BAMF war dieser Umstand nicht bekannt, sie hatte die Vielzahl der Bremer Entscheidungen ohne eigene Zuständigkeit in einem Bericht deshalb fälschlich als „außergewöhnlich “ bezeichnet (www.tagesschau.de/inland/bamf-bremen-revision-101. html). Der Vorwurf einer möglichen Unzuständigkeit der Bremer Außenstelle ist ein eher formaler. Inhaltlich geht es bei den strittigen Vorgängen in Bremen ganz überwiegend um jesidische Flüchtlinge aus dem Irak bzw. aus Syrien, die in der gesamten Bundesrepublik Deutschland in einem sehr hohen Maße als Flüchtlinge anerkannt wurden, weil sie als Opfer der brutalen Vertreibung und Verfolgung durch den so genannten IS offenkundig schutzbedürftig waren. Deshalb lagen die bereinigten Schutzquoten bei jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak im Zeitraum 2014 bis 2017 nicht nur in Bremen, sondern im gesamten Bundesgebiet bei über 90 Prozent und bei jesidischen Flüchtlingen aus Syrien bundesweit bei über 99 Prozent – im Jahr 2015 lag die bereinigte Schutzquote bei jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak und aus Syrien bundesweit bei 100 Prozent (vgl. Plenarprotokoll 19/38, S. 3719 ff., Antwort zu Frage 12). Die Schutzquoten nähern sich weiter an, wenn berücksichtigt wird, dass ablehnende Bescheide anderer Außenstellen häufiger durch die Verwaltungsgerichte korrigiert wurden als in Bremen: In den Jahren 2013 bis 2017 wurden durch die Gerichte 1 402 fehlerhafte Bescheide des BAMF zu jesidischen Flüchtlingen aus Syrien bzw. dem Irak aufgehoben, 12 davon in Bremen, 1 390 im übrigen Bundesgebiet (ebd.). Zu diesen 1 390 fehlerhaften Bescheiden außerhalb Bremens, mit denen der gebotene Schutz versagt wurde, gibt es allerdings keine öffentliche Diskussion , keine Medienberichte und keine Empörung. Auch vor diesem Hintergrund irritiert nach Ansicht der Fragesteller die Rede in der Presse von einem Skandal (vgl. z. B. www.focus.de/politik/deutschland/ immer-neue-details-skandal-behoerde-bamf-die-chronologie-des-versagens-reichtjahre -zurueck_id_9036360.html), da es der verdächtigten Bremer Amtsleiterin nach bisherigen Erkenntnissen vor allem darum ging, einer hochgradig schutzbedürftigen Flüchtlingsgruppe schnell und unkompliziert den Schutz zukommen zu lassen, den sie dringend benötigte. Selbst wenn es dabei Verstöße gegen interne Dienstvorschriften gegeben haben sollte, sind die Anerkennungen eines Schutzstatus für diese jesidischen Flüchtlinge in aller Regel zu Recht erfolgt. Verstöße gegen geltende Dienstanweisungen im BAMF gab es im Übrigen auch „auf Anweisung von oben“: So wurde gegen die Dienstvorschrift, wonach eine Einheit von Anhörung und Entscheidung im Verfahren anzustreben ist, insbesondere im Jahr 2016 systematisch verstoßen, indem zwei Drittel aller Asylverfahren in so genannten Entscheidungszentren unter Missachtung dieser Vorgabe entschieden wurden (Bundestagsdrucksache 18/11262, Antwort zu Frage 18). Soweit der Vorwurf im Raum steht, dass Schutzsuchende (bewusst) nicht in andere EU-Mitgliedstaaten überstellt worden seien, so ist auch dies einzuordnen: Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hatte im Oktober 2015 festgestellt, dass das Dublin-System „obsolet“ sei, es habe sich als nicht tragfähig erwiesen (www.heise.de/tp/features/Merkel-Dublin-Verfahren-ist-in-der-jetzigen-Formobsolet -3375887.html). Die realen Überstellungsquoten waren bei syrischen oder irakischen Asylsuchenden noch einmal geringer als generell; zeitweilig wurde die Überstellung von syrischen Flüchtlingen im Rahmen des Dublin-Systems vom BAMF auch ganz ausgesetzt. Im Jahr 2015 gab es 168 Rücküberstellungen syrischer Asylsuchender aus Deutschland, das waren nicht einmal 2 Prozent gemessen an 9 594 Übernahmeersuchen (Bundestagsdrucksache 18/7625, Antwort zu Frage 5). Drucksache 19/4427 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4427 Schließlich ist auch der konkrete Fall, der die Ermittlungen in Bremen mit ausgelöst hat, nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht geeignet , darin einen „Skandal“ zu sehen – skandalös ist nach ihrer Auffassung nicht die Schutzgewährung für die syrische Familie durch das BAMF in Bremen, sondern vielmehr die spätere Abschiebung nach Bulgarien, die unter Trennung enger Familienangehöriger und unter Missachtung richterlicher Vorgaben erfolgte (siehe www.nds-fluerat.org/23018/aktuelles/rechtswidrige-abschiebung-einer-syrischenfamilie -in-lehrte/). Die strafrechtlichen Ermittlungen dauern an, die beschuldigte frühere langjährige Leiterin der Bremer Außenstelle des BAMF bestreitet die Vorwürfe. Es gibt Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen (www.tagesschau.de/ inland/bamf-bremen-revision-101.html). Dem Parlamentarischen Staatssekretär Stephan Mayer wurde durch das Verwaltungsgericht Bremen mit einer einstweiligen Verfügung am 1. Augst 2018 untersagt, seine Behauptung zu wiederholen , in Bremen hätten „hochkriminell und bandenmäßig mehrere Mitarbeiter mit einigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet“ (Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Bremen vom 1. August 2018). Dies sei ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Beamten, die ehemalige Bremer Amtsleiterin sei ohne rechtfertigenden Grund öffentlich bloßgestellt worden. Es sei der falsche Eindruck erweckt worden, es habe bereits eine abschließende rechtliche Bewertung der Vorgänge in Bremen gegeben (ebd.). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Am 26. Oktober 2017 veranlasste die Leitung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Ad-hoc-Prüfung von 4 568 Asylverfahren durch die Interne Revision (IR) des BAMF, bei denen die Antragsteller durch zwei auffällig erscheinende Rechtsanwaltskanzleien vertreten wurden. Von diesen Fällen wurde zunächst eine Stichprobe von 161 Verfahren einer vertieften Analyse unterzogen. Sodann erfolgte die Prüfung der restlichen 4 407 Verfahren. Insgesamt waren rund 30 Prozent dieser 4 407 Asylverfahren in der Außenstelle Bremen entschieden worden. Die vollständige IR-Prüfung der Verfahren wurde am 11. Mai 2018 abgeschlossen mit der Empfehlung, eine formelle Widerrufs-/Rücknahmeprüfung anzuschließen. Es wurden sämtliche Verfahren zur formellen Rücknahme- bzw. Widerrufsprüfung übergeben, wobei insgesamt 3 972 Widerrufsprüfakten angelegt wurden. Die Abweichung von der Gesamtheit der IR-Prüffälle (4 568 Akten) ergibt sich u. a. durch Verfahren, in denen keine positive Entscheidung ergangen ist oder positiv beschiedene Antragsteller eingebürgert wurden oder verstorben sind. Parallel zu den o. g. laufenden Widerrufsprüfungen wurde Ende Mai 2018 mit der sog. Vollprüfung Bremen (ca. 18 000 in der Außenstelle Bremen seit dem Jahr 2006 getroffene positive Asylentscheidungen) begonnen. Die Vollprüfung Bremen ist eine Überprüfung der Akten auf Unregelmäßigkeiten, die ggf. eine anschließende formelle Widerrufs-/Rücknahmeprüfung, oder ggf. weitere Maßnahmen nach sich ziehen kann. Die Ergebnisauswertung konnte inzwischen abgeschlossen werden. In 145 Verfahren wurden nach der Beurteilung der Prüfgruppe belegbar-signifikante , d. h. bewusst manipulative, Einflussnahmen bzw. besonders schwerwiegende Fehler festgestellt. In diesen Verfahren wurden nach der Einschätzung der Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4427 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4427 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Prüfgruppe aktenkundige Sachverhalte ignoriert, die eine andere als die getroffene Entscheidung erfordert hätten. Die abschließende rechtliche Beurteilung dieser Sachverhalte obliegt der Klärung im strafrechtlichen bzw. disziplinarrechtlichen Verfahren. Die 145 Verfahren wurden der Staatsanwaltschaft übermittelt. Daneben wurden in ca. 2 700 Verfahren Mängel in der Bearbeitung identifiziert, die auf eine nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommene Bearbeitungsweise v. a. in den zugangsstarken Jahren zwischen 2014 und 2016 hinweisen. Dabei handelt es sich um Verfahren, in denen der Sachverhalt durch gezieltere Fragen in der Anhörung oder durch die Einholung von Erkenntnissen bei anderen Stellen (z. B. Ausländerbehörden) hätte umfassender aufgeklärt werden können. All diese o. g. Fälle sind Gegenstand der Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen des BAMF. Somit kommen zu den infolge der IR-Prüfung angelegten oben genannten 3 972 Widerrufsprüfakten sukzessive weitere Widerrufsprüfakten infolge der Vollprüfung Bremen zur Gesamtheit der Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen hinzu. Unabhängig davon hat das BAMF mit Blick auf die Erkenntnisse aus den Vorfällen in Bremen bereits Maßnahmen veranlasst. Zu diesen Maßnahmen gehörten u. a.: Zusätzlich zur zentralen Qualitätssicherung des BAMF und einem Vier-Augen -Prinzip in 100 Prozent der Fälle vor Abgang erfolgt eine Überprüfung der einzelnen Verfahrensschritte nach dem Zufallsprinzip in noch einmal 10 Prozent aller Asylentscheidungen des BAMF vor der Zustellung Einrichtung einer Gruppe „Qualität“ und Aufstockung der Mitarbeiterzahl in der Qualitätssicherung im BAMF regelmäßige Überprüfung der Entscheidungen der Außenstellen, deren Schutzquoten vom bundesweiten Durchschnitt abweichen Auftrag an das BAMF, wieder über die Gesamtschutzquoten in den Außenstellen des BAMF an das BMI regelmäßig zu berichten Einführung einer Rotationspflicht der Qualitätssicherer Überarbeitung des Rechte- und Rollenkonzepts der Datenbank MARIS Umsetzung einer Neuorganisation in der Aufbaustruktur des BAMF zum 1. Oktober 2018 1. Wie ist der Stand der weiteren Überprüfung von Asylverfahren in Bremen unter Beteiligung bestimmter Anwaltskanzleien (bitte ausführen), wie viele von wie vielen Fällen mit Bezug zu Bremen wurden inzwischen von wem abschließend überprüft, und wie viele Personen im BAMF sind für welchen voraussichtlichen Zeitraum mit dieser Aufgabe befasst? Derzeit sind 32 Entscheider mit der Widerrufsprüfung mit Bezug zu Bremen befasst . Der Einsatz wird zumindest bis in das vierte Quartal 2018 fortbestehen. Mit Stand vom 24. August 2018 sind 1 095 Widerrufsprüfakten abschließend geprüft worden. Es erfolgt keine Unterscheidung nach den Gründen für die Widerrufsprüfung. Es wird in den Widerrufsakten nicht vermerkt, in welcher BAMF-Außenstelle bzw. in welchem Bundesland das Asylverfahren ursprünglich bearbeitet und entschieden wurde. Eine statistische Auswertung diesbezüglich ist somit nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Drucksache 19/4427 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4427 2. In wie vielen der von der Internen Revision des BAMF geprüften Bremer Fälle wurde inzwischen eine Rücknahme oder ein Widerruf (bitte differenzieren ) ausgesprochen, in welchem Jahr wurden die widerrufenen oder zurückgenommenen Anerkennungen ausgesprochen, inwieweit waren davon jesidische Flüchtlinge aus dem Irak oder aus Syrien betroffen, bzw. welche sonstigen Staatsangehörigen waren betroffen, und was waren die Gründe für den Widerruf bzw. die Rücknahme (bitte so genau wie möglich ausführen)? Von den in der Antwort zu Frage 1 genannten 1 095 abschließend geprüften Widerrufsprüfakten (Stand 24. August 2018) wurden 1 076 Verfahren mit einer formlosen Einstellung abgeschlossen. In den verbleibenden 19 Verfahren der Außenstelle Bremen ergingen Widerrufe bzw. Rücknahmen. Hierbei handelte es sich um sechs Widerrufe und 13 Rücknahmen zu Personen, die aus Syrien oder dem Irak stammen. Eine Aufschlüsselung nach Ethnien oder Volksgruppen ist nicht möglich. Ebenso wird bei der anlassbezogenen Widerrufsprüfung statistisch nicht erfasst, in welchem Jahr die ursprüngliche Anerkennung erfolgte. Hinsichtlich der Gründe wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 46 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/3384 verwiesen . 3. Warum konnte die Bundesregierung auf Anfrage bislang nichts dazu sagen, ob und in welchem Umfang bei den überprüften Fällen falsche Angaben zur Identität bzw. Herkunft gemacht wurden (Antwort des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 10. Juli 2018 auf die Schriftliche Frage 46 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/3384), obwohl doch bekannt sein muss, ob und wenn ja, wie viele solcher Fälle bislang festgestellt wurden, selbst wenn die Überprüfungen in anderen Fällen weiter laufen (bitte nachvollziehbar darlegen)? Das BAMF führt keine Statistiken zu den Widerrufsgründen und kann insofern auch nicht das Auftreten einzelner Widerrufsgründe quantifizieren. 4. Wie viele der von der Internen Revision überprüften Bescheide, die nicht in Bremen erstellt wurden (bitte angeben, wie viele das waren), wurden bislang abschließend überprüft, und in wie vielen dieser Fälle wurde eine Rücknahme oder ein Widerruf ausgesprochen, in welchem Jahr wurden die widerrufenen oder zurückgenommenen Anerkennung ausgesprochen, inwieweit waren davon jesidische Flüchtlinge aus dem Irak oder aus Syrien betroffen , bzw. welche sonstigen Staatsangehörigen waren betroffen, und was waren die Gründe für den Widerruf bzw. die Rücknahme (bitte ausführen)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4427 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4427 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Soweit Rücknahmen wegen unzulässigem Antrag oder wegen fehlender Rechtsgrundlage zur Durchführung des Verfahrens erfolgten (vgl. Antwort des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 10. Juli 2018 auf die Schriftliche Frage 46 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/3384), wie lautete in diesen Fällen die genaue Rechtsgrundlage für die Rücknahme, wie wurde die Rücknahme ganz konkret rechtlich und inhaltlich begründet, und inwieweit wurde bei diesen Rücknahmen geprüft und berücksichtigt, ob unabhängig von der Frage der formellen Zuständigkeit oder Zulässigkeit eine Schutzgewährung inhaltlich hätte erfolgen müssen, wenn ein zulässiger Antrag vorgelegen hätte (bitte ausführen)? Zwischenzeitlich sind insgesamt 19 Verfahren mit einem Widerruf bzw. einer Rücknahme abgeschlossen, vgl. auch Antwort zu Frage 2. 16 der genannten 19 Aufhebungsverfahren lag ein Folge- bzw. Wiederaufnahmeverfahren zu Grunde. In elf von diesen 16 Verfahren kam § 73c Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) zur Anwendung. Die Rücknahme wurde in diesen 11 Verfahren mit der Fehlerhaftigkeit der Feststellung der Abschiebungsverbote begründet. Die Fehlerhaftigkeit ergebe sich daraus , dass keine der Bedingungen nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für die Durchführung eines weiteren Verfahrens erfüllt gewesen seien. Das Fehlen dieser Voraussetzungen habe bei den mit Asylverfahren vertrauten Verfahrensbevollmächtigten als bekannt und damit die Fehlerhaftigkeit der Bundesamtsentscheidung als ersichtlich vorausgesetzt werden können. 6. Inwieweit wird bei bisher erfolgten oder künftigen Rücknahmen geprüft, ob die Betroffenen einen Schutzstatus zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung bzw. aktuell in Anspruch nehmen können (bitte darlegen), und in wie vielen von wie vielen Rücknahmefällen ist die Frage der Schutzbedürftigkeit mit welchem Ergebnis geklärt bzw. noch offen (bitte so differenziert wie möglich antworten)? Das BAMF prüft in jedem Einzelfall, ob Widerrufs- oder Rücknahmegründe vorliegen . Die Frage der Schutzbedürftigkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung bzw. im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung ist dabei ein Prüfpunkt, der immer einbezogen wird. Eine Rücknahme unterbleibt, wenn der Ausländer aus anderen Gründen als schutzberechtigt anerkannt werden muss. 7. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Ergebnisse der Überprüfungen positiver Entscheidungen in Bremen (13 Rücknahmen, vier Widerrufe zum Stand von Anfang Juli 2018 nach 490 Überprüfungen, siehe Vorbemerkung ), die nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller eine andere Bewertung erfordern, als dies Berichte der Internen Revision des BAMF nahelegten (in 578 von rund 4 400 Fällen sei ein Widerruf bzw. eine Rücknahme „dringend geboten“, siehe Vorbemerkung), und wie viele der zu Anfang Juli 490 abgeschlossenen Überprüfungen waren Fälle, die zuvor von der Internen Revision des BAMF gesondert geprüft worden waren (ca. 4 400)? Die Bundesregierung wird eine Bewertung nach Abschluss der Prüfung vornehmen . Ergänzend wird auf die Vorbemerkung sowie die Antwort zu Frage 1 verwiesen . Drucksache 19/4427 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4427 8. Inwieweit würde es eine vergleichbare Zahl von Rücknahmen und Widerrufen auch bei anderen Außenstellen des BAMF geben, wenn dort vergleichbar intensiv wie in Bremen bisherige Anerkennungen überprüft würden (bitte darlegen), und wie lauten die entsprechenden Vergleichszahlen zu Widerrufen und Rücknahmen für die gesamte Bundesrepublik Deutschland? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die monatlich erscheinenden Asylgeschäftsberichte, einschließlich der Widerrufsstatistiken des BAMF verwiesen. 9. Wieso wurden bis Anfang Juli 2018 erst 490 Bremer Verfahren abschließend überprüft (Nachbeantwortung des Parlamentarischen Staatssekretärs Stephan Mayer vom 24. Juli 2018 an die Abgeordnete Ulla Jelpke), und wie lange werden vor diesem Hintergrund die angekündigten Überprüfungen von 18 000 Anerkennungen in Bremen voraussichtlich noch dauern (bitte ausführen), und hält die Bundesregierung eine solche umfassende und aufwändige Überprüfung der Bescheide der BAMF-Außenstelle Bremen angesichts der bisherigen Ergebnisse überhaupt noch für erforderlich und verhältnismäßig (bitte begründen)? Die Widerrufsprüfung dauert deutlich länger als die anderen Prüfungen, weil dabei z. B. Äußerungsfristen gelten, andere deutsche Behörden und Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten zu beteiligen sind und insgesamt ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand besteht. Die Vollprüfung der 18 000 Verfahren ist keine Widerrufsprüfung, sondern der Widerrufsprüfung vorgeschaltet. Erkenntnisse aus der Überprüfung der 18 000 Verfahren fließen bei Verfahrensrelevanz in die Widerrufsprüfung ein. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 10. Wie ist der Stand der Überprüfung anerkennender Bescheide der Bremer Außenstelle seit dem Jahr 2000, und wie viel Personal ist für voraussichtlich welchen Zeitraum hiermit befasst (bitte so ausführlich wie möglich darlegen )? In der Prüfgruppe Bremen, von der die Vollprüfung der 18 000 Verfahren durchgeführt wird, waren 68 Mitarbeiter eingesetzt. Die Arbeiten der Prüfgruppe wurden abgeschlossen. Die Widerrufsprüfungen dauern an. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 11. Welche Ergebnisse haben diese Überprüfungen bislang erbracht, in wie vielen von wie vielen Fällen wurde eine Rücknahme oder ein Widerruf (bitte differenzieren) ausgesprochen, in welchem Jahr wurden die widerrufenen oder zurückgenommenen Anerkennungen ausgesprochen, inwieweit waren davon jesidische Flüchtlinge aus dem Irak oder aus Syrien betroffen, bzw. welche sonstigen Staatsangehörigen waren betroffen, aus welchem Jahr stammen die korrigierten Entscheidungen, und was waren die Gründe für den Widerruf bzw. die Rücknahme (bitte so differenziert wie möglich ausführen )? Auf die Vorbemerkung sowie die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4427 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4427 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Bewertung des Bremer Verwaltungsgerichts (Beschluss vom 1. August 2018, siehe Vorbemerkung), wonach die Aussage, in Bremen hätten „hochkriminell und bandenmäßig mehrere Mitarbeiter mit einigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet“, zu unterlassen ist, weil dies ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn und zudem der falsche Eindruck erweckt worden sei, es habe bereits eine abschließende rechtliche Bewertung der Vorgänge in Bremen gegeben (bitte ausführen und begründen), und welche Schlussfolgerungen oder Initiativen, etwa gegenüber der betroffenen Beamtin (Entschuldigung, Entschädigung oder Ähnliches) oder gegenüber der Öffentlichkeit (z. B. Richtigstellungen), hat es diesbezüglich gegebenenfalls gegeben oder sind geplant (bitte darlegen)? Die Bundesregierung respektiert die zur vorläufigen Regelung des Rechtsverhältnisses ergangene Einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Bremen und die am 10. September 2018 erweiterte Einstweilige Anordnung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, gegen die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Beschwerde mehr möglich ist. 13. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in Bezug auf die Bremer Vorgänge (bitte so konkret wie möglich darlegen)? Die Frage bezieht sich auf ein laufendes Ermittlungsverfahren, das von der Staatsanwaltschaft Bremen geführt wird. Aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung kann daher zu diesen Fragen keine Auskunft erteilt werden . 14. In welchem Umfang sind gegenwärtig Beamtinnen und Beamte des Bundes an der Ermittlungsgruppe „Antrag“ des Bremer LKA beteiligt? Das Bundeskriminalamt (BKA) unterstützt mit Personal des Fachbereiches „Personen -/Zuverlässigkeits- und Sicherheitsüberprüfungen“ die vom Landeskriminalamt (LKA) Bremen geleitete Einsatzgruppe (EG) „Antrag“ seit deren Bestehen anlassbezogen und bis auf Weiteres. Die Zahl der eingesetzten Mitarbeiter des BKA variiert dabei abhängig vom jeweils aktuellen Unterstützungsbedarf und bewegt sich im einstelligen Bereich. Die Unterstützung der EG „Antrag“ seitens des BKA erfolgt vom Dienstort des Fachbereichs in Meckenheim aus. Derzeit sind überdies drei Ermittler der Bundespolizei, die ihre Tätigkeit Ende Mai/Anfang Juni 2018 aufgenommen haben, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingesetzt. Weitere zehn Angehörige der Bundespolizei werden ab dem 10. September 2018 zur Unterstützung in der Ermittlungsgruppe eingesetzt. Die Mitarbeiter der Bundespolizei sind zunächst für ein Jahr für ihre Ermittlungstätigkeit zum Land Bremen abgeordnet. In Abstimmung mit der Polizei Bremen werden ab dem 10. September 2018 zwei Beschäftigte des BAMF die Ermittlungsgruppe unterstützen. Drucksache 19/4427 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4427 15. Wie bewertet die Bundesregierung, dass für die Ermittlungsgruppe „Antrag“ das zentrale Präventionszentrum der Bremer Polizei geschlossen werden musste und bürgernahe Tätigkeiten dadurch stark eingeschränkt worden sind (www.weser-kurier.de/bremen/bremen-stadt_artikel,-bremer-polizei-steht-einkraftakt -bevor-_arid,1738884.html), und inwiefern hat die Bundesregierung dem Bremischen Senat in diesem Zusammenhang eigene Liegenschaften zur Nutzung angeboten? Die Bundesregierung weist zunächst darauf hin, dass es nach der von den Fragestellern zitierten Presseveröffentlichung „Überlegungen“ gegeben haben soll, das Präventionszentrum anderweitig zu nutzen. Aktuellen amtlichen Pressemitteilungen der Polizei Bremen ist zu entnehmen, dass lediglich die Öffnungszeiten des Präventionszentrums in geringem Umfang reduziert worden sind. Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, erwogene und/oder getroffene Entscheidungen der zuständigen Stellen des Landes Bremen zu kommentieren. Adäquate Liegenschaften des Bundes standen in Bremen nicht zur Verfügung. 16. Wieso war der Internen Revision des BAMF nicht bekannt, dass die Bremer Außenstelle Asylprüfungen von anderen Außenstellen übernommen hatte, so dass diese zu der falschen Einschätzung kam, dass es außergewöhnlich sei, dass in Bremen mehr Anträge entschieden als angenommen wurden (bitte darlegen), und inwieweit zeigt dieser Umstand, dass die beschuldigte B. hätte angehört werden müssen, um ihre Sicht der Dinge zu erfahren, und inwieweit ist das bislang erfolgt? Der Außenstelle Bremen wurde temporär die Zuständigkeit für Asylbewerber, die bereits aus den Erstaufnahmeeinrichtungen verteilt worden waren, aus den Zuständigkeitsbereichen der Ausländerbehörden Cuxhaven, Osterholz und Verden (Aller) übertragen. Diese Übertragung war der IR des BAMF zum Zeitpunkt der Erstellung des Prüfberichts am 11. Mai 2018 nicht bekannt. Nach den heutigen Erkenntnissen hatte die Außenstelle Bremen die originäre örtliche Zuständigkeit in 137 Verfahren und die temporäre erweiterte Zuständigkeit in weiteren fünf Verfahren. Die Bewertung der Vorgänge in Bremen (bezogen auf die fehlende Zuständigkeit ) im Prüfbericht der Internen Revision ändert sich dadurch im Ergebnis nicht, weil es insofern kein relevanter Unterschied ist, ob die Außenstelle Bremen für 137 oder 142 Verfahren zuständig war. Um den weiteren Ermittlungen nicht vorzugreifen, bat die Staatsanwaltschaft Bremen das Bundesamt, personal- und dienstrechtliche Maßnahmen in Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 13. November 2017 vorerst zurückzustellen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4427 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4427 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Inwieweit und für welche Zeiträume, für welche Gruppen bzw. Herkunftsländer bzw. für welche Außenstellen ist von der BAMF-Zentrale angewiesen worden, dass andere Außenstellen zur Entlastung Verfahren übernehmen sollen, und was galt diesbezüglich insbesondere in Bezug auf die Bremer Außenstelle für welche Zeiträume und welche Gruppen bzw. Herkunftsländer (bitte auflisten)? 18. Was war die rechtliche Begründung für eine derartige Regelung, die von der gesetzlichen Maßgabe abweicht, wonach der Asylerstantrag in der Außenstelle zu stellen ist, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der der Antragsteller zu wohnen verpflichtet ist (vgl. § 23 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG a. F.), und welche Rolle spielte hierbei der Umstand , dass die Antragsteller zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung nicht mehr in den Erstaufnahmeeinrichtungen wohnhaft, sondern vielmehr bereits auf die Kommunen der jeweiligen Bundesländer verteilt worden waren (vgl. auch den so genannten EASY-Gap)? Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt grundsätzlich in der Einheit, die für die jeweilige Aufnahmeeinrichtung des Landes zuständig ist. Zur gleichmäßigen Auslastung von Außenstellen ist es aber möglich, Akten nach der Antragstellung und Anhörung zwischen Außenstellen zu verteilen. Dies erfolgt gegenwärtig durch Abgabe von Akten an eine elektronische Ablage in der Zentrale des BAMF. Von dort erfolgt die Verteilung an andere Außenstellen, Ankunfts- oder Entscheidungszentren . Dies wird regelmäßig in Konstellationen praktiziert, in denen es um Familien oder Familienverbände geht, die nach einer EASY-Verteilung in verschiedene Regionen verteilt wurden. In den Jahren 2014/2015 wurden die Zuständigkeiten von Außenstellen des BAMF für die Antragstellung von Asylsuchenden in Niedersachsen zu Zeiten hoher Zugangszahlen zeitweise regional zur Ressourcensteuerung verändert. Dabei wurde auch die Außenstelle Bremen beteiligt. Die Außenstelle Bremen war daher zeitweise auch für Antragsteller aus anderen Außenstellen zuständig. Dies betraf auch Asylbewerber, die bereits aus den Aufnahmeeinrichtungen verteilt worden waren. Anlässlich der bekannt gewordenen Vorwürfe in Bremen hat das BAMF – wie oben beschrieben – seine internen Dienstanweisungen überarbeitet, in denen festgelegt ist, durch wen eine Akte freizugeben ist, wenn eine andere Dienststelle die Bearbeitung des Verfahrens übernimmt. 19. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass es bei jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak und aus Syrien in dem maßgeblichen Zeitraum in einem sehr hohen Maße (zu über 90 bzw. bis zu 100 Prozent) zur Zuerkennung eines Schutzstatus kam (siehe Vorbemerkung), so dass es bei den Bremer Vorgängen zwar um mögliche Verstöße gegen interne Dienstvorschriften gehen mag, dass aber die große Mehrheit der Betroffenen so oder so einen Schutzstatus hätte erhalten müssen (bitten ausführen)? Die Entscheidung im Asylverfahren ist immer eine Entscheidung auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung. Daher kommt es für die Richtigkeit einer Entscheidung auch nicht darauf an, wie hoch oder niedrig die Schutzquote für das jeweilige Herkunftsland ist. Drucksache 19/4427 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4427 Gemäß Prüfbericht der Internen Revision des BAMF vom 11. Mai 2018 wurde in 574 von 1 371 Bremer Entscheidungen die Identität nicht ausreichend ermittelt. Wie in der Antwort zu Frage 2 dargelegt, ist eine Aufschlüsselung nach Ethnien oder Volksgruppen in diesem Zusammenhang nicht möglich. 20. Ist es zutreffend, dass in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden (6 K 1296/16.WI.A. und 6 K 1297/16.WI.A) den Klägerinnen durch das BAMF Asyl zuerkannt wurde, nachdem das Gericht am 14. November 2016 den Beschluss gefasst hatte, unter anderem den damaligen Leiter des BAMF, Frank-Jürgen Weise, die damalige stellvertretende Leiterin und spätere Amtschefin Jutta Cordt, die damalige Vizepräsidentin des BAMF und andere leitende oder fachkundige Personen zu einer Beweiserhebung zu Verfahrensabläufen im BAMF für den 23. Dezember 2016 zu laden (vgl. auch: ANA-ZAR 2017, S. 16 f.), was waren die Gründe für diese Anerkennung im laufenden Verfahren nach vorheriger Ablehnung durch das BAMF, und inwieweit spielte dabei eine Rolle, dass die Leitungsspitze des BAMF womöglich die anberaumte umfangreiche Beweiserhebung einen Tag vor Weihnachten umgehen wollte, und inwieweit sieht die Bundesregierung hierin womöglich eine missbräuchliche Anerkennung oder Verstöße (bitte ausführen)? Es ist zutreffend, dass die in der Fragestellung aufgeführten Personen für den 23. Dezember 2016 vom Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden geladen wurden und hierbei u. a. auch die in der Fragestellung aufgeworfenen Fragen thematisiert werden sollten. Die in benanntem Verfahren betroffenen Asylantragstellerinnen waren eine 1980 geborene iranische Staatsangehörige und ihre 2008 geborene Tochter. Beide reisten am 20. Juni 2016 mit eigenem Reisepass und Visum nach Deutschland ein und stellten am 24. Juni 2016 beim BAMF Asylanträge. Die persönliche Anhörung erfolgte am 30. Juni 2016. Mit Bescheid vom 3. August 2016 wurden die Anträge vollumfänglich abgelehnt, die Abschiebung in den Iran angedroht, sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten verhängt. Wesentliche Entscheidungsgrundlage war die legale Ausreise aus dem Iran, die erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Sachvortrags entstehen ließ. Gegen den Bescheid wurde am 18. August 2016 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Die mündliche Verhandlung fand am 14. November 2016 statt. In dieser Verhandlung äußerte der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Schild Zweifel unter anderem an der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung beim BAMF. Er stellte in Frage, ob es sich bei der elektronischen MARiS-Akte des BAMF und der daraus erzeugten PDF-Datei um eine Akte im Sinne von § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung handele. Der Vorsitzende Richter erließ insoweit zur Klärung dieser organisatorischen Frage einen Beweisbeschluss und lud mehrere Führungskräfte des BAMF als Zeugen, darunter den damaligen Leiter des BAMF, Herrn Dr. Weise, die damalige stellvertretende Leiterin Frau Cordt und die damalige Vizepräsidentin, Frau Dr. Dauke. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 hob das BAMF nach einer nochmaligen Prüfung der Sach- und Rechtslage seinen Bescheid vom 3. August 2016 auf, erkannte die Antragstellerinnen als Asylberechtigte an und erkannte ihnen die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Entscheidung wurde wesentlich darauf gestützt, dass das Vorbringen der Antragstellerinnen nach einer erneuten Prüfung und Beurteilung des Einzelfalles insbesondere unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung im Iran zu einer neuen Bewertung der Verfolgungsgefahr führte. Der Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/4427 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4427 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zeitpunkt der geplanten Beweiserhebung war für diese Entscheidung unerheblich . Nach diesem Bescheid vom 16. Dezember 2016 wurden die Gerichtsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und am 22. Dezember 2016 eingestellt. 21. Ist es zutreffend, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 4. November 2016 (3 A 1292/16.A), das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg mit Urteil vom 29. Januar 2018 (10 LB 82/17), das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 19. April 2018 (2 A 741/17) und das Oberverwaltungsgericht in Schleswig mit Urteil vom 24. Mai 2018 (4 LB 17/17) festgestellt haben, dass anerkannte Flüchtlinge bzw. Asylsuchende nicht nach Bulgarien abgeschoben bzw. rücküberstellt werden dürfen, weil dies mit Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention wegen drohender gravierender Mangel- und Notsituation bzw. systemischer Mängel des bulgarischen Asylsystems unvereinbar wäre – was auch entsprechenden Berichten im Detail zu entnehmen war (z. B.: www.proasyl.de/wp-content/ uploads/2015/12/Bulgarien_Broschuere_dt_2015.pdf, bitte ausführen)? Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Rechtsprechung die in der Frage aufgeworfene rechtliche Beurteilung nicht einheitlich vornimmt. Ein Teil der Rechtsprechung (vgl. nur: Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 8. Juni 2017 – 11A52/17A –, Verwaltungsgericht (VG) Weimar, Beschluss vom 25. Mai 2016, Az. 5E20311/16 sowie VG Bayreuth , Urteil vom 21. März 2016 – B 3 K 15.30099) vertritt die Auffassung, dass das bulgarische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die einer Überstellung von Asylbewerber nach Bulgarien entgegenstehen. Die von den Fragestellern genannten Urteile haben hingegen in den jeweiligen Einzelfällen einen Verstoß gegen Artikel 3 EMRK für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien festgestellt. 22. Wie wurde im BAMF intern auf die Berichte über menschenrechtswidrige Bedingungen in Bulgarien und entsprechende verwaltungsgerichtliche Entscheidungen reagiert, die z. T. auch bestimmten, dass ein vollständiges Asyl- Prüfungsverfahren in Deutschland stattzufinden habe (etwa der Hessische Verwaltungsgerichtshof, s. o., bitte ausführen)? Das BAMF hat die Berichte sowie die Urteile geprüft und die dortigen Erkenntnisse für die Asylverfahren berücksichtigt. Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte hat u. a. in seiner Entscheidung M.S.S. v. Belgium and Greece grundlegende Kriterien für das Verbot der Abschiebung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgestellt. Diese Kriterien sind nach Auffassung des BAMF hinsichtlich Bulgariens regelmäßig nicht erfüllt. Die vorliegenden Erkenntnisse zu Bulgarien zeigen zwar auf, dass der dortige soziale Standard nicht dem hohen Standard in der Bundesrepublik Deutschland entspricht. Der bulgarische Staat hat nach Ansicht des BAMF jedoch alle notwendigen Rahmenbedingungen durch die Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU inklusive einer Integrationsverordnung geschaffen. Dabei wird auch Eigeninitiative seitens des Schutzberechtigten verlangt. Dies ist regelmäßig zumutbar und kann für sich genommen nicht grundsätzlich zur Feststellung eines Abschiebungsverbots in jedem Fall führen. Drucksache 19/4427 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/4427 23. Auf welcher Rechtsgrundlage und mit welcher Begründung hat das BAMF ab Anfang 2015 in anhängigen Gerichtsverfahren, bei denen es um Abschiebungen von in Bulgarien anerkannten Flüchtlingen nach Bulgarien ging, die vorher ausgesprochene Abschiebeanordnung gegen eine Abschiebeandrohung ausgetauscht? Wer hat diese Praxis wann eingeführt, und welche Bedeutung kommt hierbei einem Treffen der Prozessreferenten im ersten Quartal 2015 zu? Für die Androhung der Abschiebung bedurfte es nach damaliger Rechtsauffassung des BAMF keiner gesonderten Rechtsgrundlage. Sie wurde als „milderes Mittel“ in der Ermächtigung zum Erlass einer Abschiebungsanordnung enthalten angesehen. Die Mitarbeiter des BAMF wurden am 13. Mai 2015 hierzu angewiesen . Durch das Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 wurde mit § 34a Absatz 1 Satz 4 AsylG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung in solchen Fällen geschaffen. 24. Warum wurde dabei kein Ausspruch zu § 60 Absatz 5 und Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorgenommen, wie er vor Erlass einer Abschiebeandrohung normalerweise erforderlich ist (vgl. § 24 Absatz 2 AsylVfG a. F.), und inwieweit unterscheiden sich Abschiebeanordnung und Abschiebeandrohung in ihren rechtlichen Voraussetzungen nach dem damals geltenden AsylVfG a. F.? Bei den infrage stehenden Fällen handelte es sich ausschließlich um Antragssteller , denen bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz (Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz) zuerkannt worden war. Dadurch war nach der Entscheidungspraxis des BAMF nicht nur der Asylantrag in Deutschland unzulässig, es bestand nach Auffassung des BAMF auch kein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote in Bezug auf den Herkunftsstaat, denn durch die erteilte Schutzberechtigung besteht bereits nach den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union (EU) Schutz vor einer Abschiebung in den Herkunftsstaat. Hinsichtlich des Mitgliedstaats, in dem die Ausländer bereits Schutz zuerkannt bekamen, hat das BAMF eine Prüfung der Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG vorgenommen, wenn die Furcht vor entsprechenden Gefahren in dem betroffenen Mitgliedstaat ausdrücklich geltend gemacht wurde. Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung nach dem früher geltenden Asylverfahrensgesetzes a. F. wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen. 25. Wie erklärt das BAMF die Tatsache, dass es zu seinem Nachteil ergangene Urteile in Bezug auf den EU-Mitgliedstaat Bulgarien (gerichtliche Aufhebung von Abschiebungsandrohungen ohne Ausspruch zu Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 AufenthG) hat rechtskräftig werden lassen, statt den Weg in die nächste Instanz zu gehen, um dort eine Bestätigung seiner Auffassung zu erreichen (bitte ausführen)? In welcher Zahl wurden Verfahren mit Bezug zu Bulgarien so abgeschlossen ? Soweit Verwaltungsgerichte im Asylverfahren und/oder in den Aufnahmebedingungen in Bulgarien oder in den dortigen Lebensbedingungen für anerkannte international Schutzberechtigte eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne der EMRK erkennen, stellt das BAMF grundsätzlich Anträge auf Zulassung der Berufung. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/4427 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4427 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Allerdings ist die Berufung nach § 78 Absatz 3 AsylG nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder wenn ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Vor dem Hintergrund dieser Vorschrift sind Urteile, die sich auf eine individuelle Begründung stützen, in der Regel mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht angreifbar. Gegen die jüngsten obergerichtlichen Entscheidungen, die in Bezug auf Bulgarien ergangen sind (Niedersächsisches OVG, U. v. 29. Januar 2018 – 10 LB 82/17; OVG des Saarlandes, U. v. 19. April 2018 – 2 A 737/17; Schleswig-Holsteinisches OVG, U. v. 24. Mai 2018 – 4 LB 17/17), hat das BAMF jeweils beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht hierzu noch aus. Im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2016 – 3 A 1322/16.A hatte der Verwaltungsgerichtshof die Revision selbst zugelassen. Das BAMF hat hier die Revision unmittelbar eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat das anhängige Revisionsverfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu einzelnen Rechtsfragen eingeholt . Auch hier liegt noch kein Ergebnis vor. Die Gründe für einen Verzicht auf Rechtsmittel werden beim BAMF statistisch nicht erfasst. 26. Warum wurde nicht (entsprechend der in dem Urteil vom 28. Juli 2017 des VG Braunschweig – Az. 5752127-475 – vertretenen Auffassung) nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile der ausstehende Bescheid zu § 60 Absatz 5 AufenthG durch das BAMF gefertigt (bitte ausführen)? In dem zitierten Verfahren wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 28. Juli 2017 lediglich die Abschiebungsandrohung hinsichtlich Bulgariens aufgehoben. Eine Verurteilung des BAMF zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 AufenthG erfolgte hingegen nicht. Das Vorliegen etwaiger Abschiebungsverbote wurde vom BAMF nachfolgend geprüft und im Ergebnis mit Bescheid vom 7. Juni 2018 verneint. Gegen den Bescheid ist ein Klageverfahren anhängig. 27. Ist es zutreffend, dass nicht nur die Außenstelle in Bremen, sondern auch die BAMF-Zentrale entsprechende Wiederaufgreifensanträge in Bezug auf Bulgarien positiv entschieden hat, während andere Außenstellen, etwa in Friedland und Oldenburg, ablehnende Entscheidungen in Verfahren von in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten trafen? Wenn ja, wie ist ein solch unterschiedliches Behördenhandeln angesichts gleicher Weisungslage zu erklären, und wie war die damalige interne Weisungslage zum Umgang mit solchen Fällen (bitte im Detail darlegen)? In Einzelfällen kann bei besonders vulnerablen Personen in besonders gelagerten Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot festgestellt werden, sodass unterschiedliche Entscheidungen durchaus möglich sind. Drucksache 19/4427 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/4427 28. Ist es zutreffend, dass es bei Wiederaufgreifensanträgen im Unterschied zu Asylanträgen allgemein keine gesetzlich vorgesehene örtliche Zuständigkeit einer bestimmten Außenstelle für die Bearbeitung der Anträge gibt (bitte ausführen)? Ja, dies ist zutreffend. a) Ist es zutreffend, dass während der Dauer der Prüfung der Wiederaufgreifensanträge beim BAMF kein gesetzliches Verbot für eine Aufenthaltsbeendigung besteht? Ja, dies trifft zu. b) Ist es zutreffend, dass im Falle von vorhergehenden verwaltungsgerichtlichen Urteilen, in denen eine Abschiebeandrohung ohne einen (gerichtlichen ) Ausspruch zu Abschiebungsverboten gemäß § 60 Absatz 5 AufenthG aufgehoben wurde, die in den Urteilsgründen vom Gericht dargelegten Ermessenserwägungen zu § 60 Absatz 5 AufenthG keine Bindungswirkung für die vom BAMF im Rahmen eines Wiederaufgreifensverfahrens zu treffende Entscheidung erzeugen? Die Prüfung erfolgt immer unter Bezugnahme auf die aktuelle Situation zum Zeitpunkt der Entscheidung des BAMF. Eine Bindungswirkung besteht daher grundsätzlich nicht. c) Ist es zutreffend, dass die Betroffenen im Falle der verwaltungsgerichtlichen Aufhebung einer Abschiebeandrohung ohne Ausspruch zu Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 AufenthG aufenthaltsrechtlich nur eine Duldung erhalten können, wohingegen bei einem (bisher nicht erfolgten) positiven Ausspruch zu § 60 Absatz 5 AufenthG in der Regel die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 3 AufenthG möglich ist? Die Rechtslage wird von den Fragestellern sehr verkürzt wiedergegeben. Nach Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 (oder Absatz 7) Aufenth G soll dem Ausländer gem. § 25 Absatz 3 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Ausschlussgründe hierfür sind in § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 AufenthG geregelt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Abschiebungshindernisse und wird keine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wird der Vollzug der Abschiebung ausgesetzt und dem Ausländer hierüber eine Bescheinigung (Duldung) ausgestellt, § 60a Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 AufenthG. Ist mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen und hat der Ausländer dieses nicht selbst verschuldet (insbesondere durch falsche Angaben, Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen bei der Beseitigung des Ausreisehindernisses ), kann ihm aber auch sofort – und nach 18-monatigem Besitz einer Duldung soll ihm – gemäß § 25 Absatz 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/4427 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4427 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 29. Handelte es sich um eine bundesweite Praxis, solche Urteile rechtskräftig werden zu lassen und auf Wiederaufgreifensanträge zu verweisen? Wenn ja, wer hat diese wann aus welchen Gründen eingeführt (bitte ausführen )? 30. Sind außer Verfahren zu Bulgarien noch weitere EU-Staaten von dieser Praxis betroffen (möglicherweise Italien, Ungarn)? Wenn ja, in welcher zahlenmäßigen Größenordnung ist dies der Fall, wie viele Verfahren wurden entsprechend der Urteile zu Bulgarien abgeschlossen (Aufhebung der Abschiebeandrohung, jedoch kein Ausspruch bzw. Bescheid zu § 60 Absatz 5 AufenthG), und wie viele entsprechende Verfahren zu welchen EU-Staaten sind noch anhängig? Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet. Nein, eine Zulassung auf Berufung unterliegt gewissen Voraussetzungen, die nicht immer vorliegen (siehe Antwort zu Frage 25). Eine Erfassung bzgl. EU- Mitgliedstaaten erfolgt nicht; es liegen hierzu keine Statistiken vor. 31. In wie vielen Fällen hat das BAMF nach Wiederaufgreifensanträgen positive bzw. negative Entscheidungen zu § 60 Absatz 5 AufenthG getroffen (bitte nach den betroffenen Mitgliedstaaten, nach Jahren und den wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? Da keine Betrachtungszeiträume genannt werden, wird exemplarisch die WA- Statistik für die ersten sieben Monate des Jahres 2018 zur Verfügung gestellt (Anlage ). Eine Aufgliederung nach Mitgliedstaaten ist nicht möglich. 32. In wie vielen Fällen hat das BAMF unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2017 (1 C 9.16) eine solche Entscheidung von Amts wegen getroffen und zu welchen EU-Staaten, und wenn nein, warum nicht? Hierzu liegen keine Statistiken vor. 33. Ist es zutreffend, das in dem Verfahren, zu dem sich der niedersächsische Innenminister beim Leiter des BAMF beschwerte, weil eine Abschiebung nach Bulgarien wegen eines positiven BAMF-Bescheides kurzfristig abgebrochen werden musste (vgl. www.nds-fluerat.org/23018/aktuelles/ rechtswidrige-abschiebung-einer-syrischen-familie-in-lehrte/), es so war, dass die ausführende Ausländerbehörde die Bitte des BAMF, den noch ausstehenden Bescheid infolge eines Wiederaufgreifensantrags abzuwarten, ignoriert und aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet hat, so dass das BAMF letztlich gezwungen war, kurzfristig zu entscheiden (bitte darlegen)? Mit Bescheiden vom 28. Oktober 2015 wurden die Asylanträge als unzulässig abgelehnt und neben der Aufforderung zur Ausreise die Abschiebung nach Bulgarien angedroht. Eine am 6. Juni 2016 beabsichtigte Überstellung scheiterte am Widerstand der Familie. Zu diesem Zeitpunkt gab es lediglich einen negativen BAMF-Bescheid. Daraufhin wurde am 9. Juni 2016 ein Wiederaufgreifensantrag registriert, woraufhin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 AufenthG festgestellt wurde. Drucksache 19/4427 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/4427 34. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung das aktuelle Schicksal der im konkreten Fall teilweise nach Bulgarien abgeschobenen syrischen Familienangehörigen ? Diesbezüglich liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/4427 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. B U N D E S A M T F Ü R M IG R A T IO N U N D F L Ü C H T L IN G E W ie d e ra u fn a h m e v e rf a h re n B er ic h ts ze it ra u m : 01 .0 1. 20 18 - 3 1. 07 .2 01 8 be zo ge n a u f: P e rs o n e n B er ei ch : B u n de sg eb ie t ge sa m t LS E N T S C H E ID U N G E N ü be r W ie de ra u fn ah m ev er fa h re n A u fs ch lü ss el u n g ei n ge le it et e su bs id iä re r S ch u tz A bs ch ie bu n gs ve rb ot ke in ke in A n h än gi ge n ac h H er ku n ft sl än de rn W ie de rau fn ah m eve rf ah re n in sg es am t in sg es am t ge m . § 4 I S . 1 A sy lG ge m . § 4 I S . 2 A sy lG ge m . § 4 I S . 3 A sy lG in sg es am t ge m . § 60 I V A u fe n th G ge m . § 60 V A u fe n th G ge m . § 60 V II A u fe n th G su bs id iä re r S ch u tz / A bs ch ie - bu n gs - ve rb ot W ie de rau fn ah m eve rf ah re n du rc h zu - fü h re n so n st ig e E in st el lu n g W ie de rau fn ah m eve rf ah re n S pa lt e 1 2 3 4 4a 4b 4c 5 5a 5b 5c 6 7 8 9 A lb an ie n 12 1 70 77 - - - - 4 - - 4 3 65 5 15 7 B os n ie n u n d H er ze go w in a 12 2 12 12 - - - - - - - - 2 10 - 35 B u lg ar ie n 12 5 1 - - - - - - - - - - - - 1 It al ie n 13 7 2 - - - - - - - - - - - - 2 M on te n eg ro 14 0 26 30 - - - - - - - - 13 17 - 19 M az ed on ie n 14 4 52 41 - - - - - - - - 1 40 - 12 2 M ol da u ( R ep u bl ik ) 14 6 2 1 - - - - - - - - - 1 - 2 K os ov o 15 0 10 8 88 - - - - 15 - 1 14 10 60 3 22 1 R u m än ie n 15 4 - 1 - - - - - - - - 1 - - - R u ss is ch e Fö de ra ti on 16 0 73 58 - - - - 11 - 7 4 13 29 5 11 1 S pa n ie n 16 1 3 3 - - - - - - - - - 3 - - T ü rk ei 16 3 25 15 - - - - 1 - - 1 2 12 - 34 U kr ai n e 16 6 27 20 - - - - - - - - 8 12 - 27 W ei ßr u ss la n d 16 9 1 - - - - - - - - - - - - 4 S er bi en 17 0 11 5 13 4 - - - - 6 - 2 4 24 10 1 3 19 2 E u ro p a 5 1 7 4 8 0 - - - - 3 7 - 1 0 2 7 7 7 3 5 0 1 6 9 2 7 A lg er ie n 22 1 44 32 - - - - - - - - 27 5 - 25 A n go la 22 3 2 - - - - - - - - - - - - 2 E ri tr ea 22 4 9 5 - - - - 2 - - 2 2 1 - 6 Ä th io pi en 22 5 9 2 - - - - 1 - - 1 - 1 - 8 B en in 22 9 4 2 - - - - - - - - - 2 - 3 E lfe n be in kü st e (C ot e d Iv oi re ) 23 1 1 1 - - - - - - - - 1 - - 3 N ig er ia 23 2 36 29 - - - - 4 - 1 3 10 15 - 37 G am bi a 23 7 14 14 - - - - - - - - 11 3 - 8 G h an a 23 8 13 12 - - - - 1 - - 1 7 4 - 7 M au re ta n ie n 23 9 1 - - - - - - - - - - - - 1 K en ia 24 3 - - - - - - - - - - - - - 1 Drucksache 19/4427 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. B U N D E S A M T F Ü R M IG R A T IO N U N D F L Ü C H T L IN G E W ie d e ra u fn a h m e v e rf a h re n B er ic h ts ze it ra u m : 01 .0 1. 20 18 - 3 1. 07 .2 01 8 be zo ge n a u f: P e rs o n e n B er ei ch : B u n de sg eb ie t ge sa m t LS E N T S C H E ID U N G E N ü be r W ie de ra u fn ah m ev er fa h re n A u fs ch lü ss el u n g ei n ge le it et e su bs id iä re r S ch u tz A bs ch ie bu n gs ve rb ot ke in ke in A n h än gi ge n ac h H er ku n ft sl än de rn W ie de rau fn ah m eve rf ah re n in sg es am t in sg es am t ge m . § 4 I S . 1 A sy lG ge m . § 4 I S . 2 A sy lG ge m . § 4 I S . 3 A sy lG in sg es am t ge m . § 60 I V A u fe n th G ge m . § 60 V A u fe n th G ge m . § 60 V II A u fe n th G su bs id iä re r S ch u tz / A bs ch ie - bu n gs - ve rb ot W ie de rau fn ah m eve rf ah re n du rc h zu - fü h re n so n st ig e E in st el lu n g W ie de rau fn ah m eve rf ah re n S pa lt e 1 2 3 4 4a 4b 4c 5 5a 5b 5c 6 7 8 9 K on go , D em . R ep u bl ik 24 6 5 2 - - - - - - - - - 2 - 4 M al i 25 1 2 - - - - - - - - - - - - 2 M ar ok ko 25 2 11 1 88 - - - - - - - - 83 5 - 43 N ig er 25 5 3 2 - - - - 1 - - 1 1 - - 2 M al aw i 25 6 2 - - - - - - - - - - - - 2 B u rk in a- Fa so 25 8 2 - - - - - - - - - - - - 2 G u in ea -B is sa u 25 9 5 2 - - - - - - - - 2 - - 3 G u in ea 26 1 12 5 - - - - - - - - 2 3 - 11 K am er u n 26 2 11 1 - - - - - - - - - 1 - 10 S ü da fr ik a 26 3 1 - - - - - - - - - - - - 2 R u an da 26 5 - 1 - - - - - - - - 1 - - - S en eg al 26 9 6 4 - - - - - - - - 3 1 - 8 S ie rr a Le on e 27 2 3 2 - - - - 1 - - 1 - 1 - 3 S om al ia 27 3 12 7 - - - - 2 - 1 1 2 2 1 13 S u da n ( oh n e S ü ds u da n ) 27 7 1 - - - - - - - - - - - - 1 S ü ds u da n 27 8 1 - - - - - - - - - - - - 1 T og o 28 3 5 1 - - - - 1 - - 1 - - - 5 T u n es ie n 28 5 56 45 - - - - 3 - 1 2 40 2 - 20 U ga n da 28 6 - - - - - - - - - - - - - 2 Ä gy pt en 28 7 6 2 - - - - - - - - 1 - 1 4 A fr ik a 3 7 7 2 5 9 - - - - 1 6 - 3 1 3 1 9 3 4 8 2 2 3 9 B ol iv ie n 32 6 - 1 - - - - - - - - 1 - - - H ai ti 34 6 1 - - - - - - - - - - - - 1 H on du ra s 34 7 - 1 - - - - - - - - 1 - - - K ol u m bi en 34 9 1 1 - - - - - - - - - 1 - - A m e ri k a 2 3 - - - - - - - - 2 1 - 1 Je m en 42 1 - - - - - - - - - - - - - 2 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/4427 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. B U N D E S A M T F Ü R M IG R A T IO N U N D F L Ü C H T L IN G E W ie d e ra u fn a h m e v e rf a h re n B er ic h ts ze it ra u m : 01 .0 1. 20 18 - 3 1. 07 .2 01 8 be zo ge n a u f: P e rs o n e n B er ei ch : B u n de sg eb ie t ge sa m t LS E N T S C H E ID U N G E N ü be r W ie de ra u fn ah m ev er fa h re n A u fs ch lü ss el u n g ei n ge le it et e su bs id iä re r S ch u tz A bs ch ie bu n gs ve rb ot ke in ke in A n h än gi ge n ac h H er ku n ft sl än de rn W ie de rau fn ah m eve rf ah re n in sg es am t in sg es am t ge m . § 4 I S . 1 A sy lG ge m . § 4 I S . 2 A sy lG ge m . § 4 I S . 3 A sy lG in sg es am t ge m . § 60 I V A u fe n th G ge m . § 60 V A u fe n th G ge m . § 60 V II A u fe n th G su bs id iä re r S ch u tz / A bs ch ie - bu n gs - ve rb ot W ie de rau fn ah m eve rf ah re n du rc h zu - fü h re n so n st ig e E in st el lu n g W ie de rau fn ah m eve rf ah re n S pa lt e 1 2 3 4 4a 4b 4c 5 5a 5b 5c 6 7 8 9 A rm en ie n 42 2 88 62 - - - - 5 - - 5 25 32 - 11 0 A fg h an is ta n 42 3 12 5 76 - - - - 18 - 11 7 2 56 - 17 9 A se rb ai ds ch an 42 5 50 20 - - - - 3 - 1 2 2 14 1 72 G eo rg ie n 43 0 26 20 - - - - 2 - - 2 8 10 - 35 S ri L an ka 43 1 9 4 - - - - - - - - - 4 - 8 V ie tn am 43 2 3 5 - - - - 2 - - 2 1 2 - 3 In di en 43 6 11 10 - - - - 1 - - 1 - 9 - 11 Ir ak 43 8 19 13 - - - - 1 - - 1 1 11 - 32 Ir an , Is la m is ch e R ep u bl ik 43 9 6 6 - - - - 1 - 1 - 3 2 - 8 K as ac h st an 44 4 2 - - - - - - - - - - - - 4 Jo rd an ie n 44 5 2 3 - - - - - - - - 2 1 - 2 K u w ai t 44 8 1 - - - - - - - - - - - - 1 K ir gi si st an 45 0 - 2 - - - - - - - - - 2 - - Li ba n on 45 1 16 6 - - - - - - - - 6 - - 18 M on go le i 45 7 2 - - - - - - - - - - - - 2 N ep al 45 8 1 1 - - - - - - - - 1 - - - S ta at sa n ge h ör ig ke it o h n e B ez ei ch n u n g 45 9 1 1 - - - - - - - - 1 - - - B an gl ad es ch 46 0 10 12 - - - - - - - - - 12 - 9 Pa ki st an 46 1 33 24 - - - - 1 - - 1 5 18 - 22 T ad sc h ik is ta n 47 0 2 1 - - - - - - - - - 1 - 2 T u rk m en is ta n 47 1 - - - - - - - - - - - - - 2 S yr ie n , A ra bi sc h e R ep u bl ik 47 5 34 43 - - - - 15 - 10 5 4 24 - 38 C h in a 47 9 1 4 - - - - - - - - - 4 - 1 M al ay si a 48 2 1 - - - - - - - - - - - - 1 so n st . as ia t. S ta at sa n ge h . 49 9 - - - - - - - - - - - - - 1 A s ie n 4 4 3 3 1 3 - - - - 4 9 - 2 3 2 6 6 1 2 0 2 1 5 6 3 S ta at en lo s 99 7 2 1 - - - - - - - - 1 - - 3 Drucksache 19/4427 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. B U N D E S A M T F Ü R M IG R A T IO N U N D F L Ü C H T L IN G E W ie d e ra u fn a h m e v e rf a h re n B er ic h ts ze it ra u m : 01 .0 1. 20 18 - 3 1. 07 .2 01 8 be zo ge n a u f: P e rs o n e n B er ei ch : B u n de sg eb ie t ge sa m t LS E N T S C H E ID U N G E N ü be r W ie de ra u fn ah m ev er fa h re n A u fs ch lü ss el u n g ei n ge le it et e su bs id iä re r S ch u tz A bs ch ie bu n gs ve rb ot ke in ke in A n h än gi ge n ac h H er ku n ft sl än de rn W ie de rau fn ah m eve rf ah re n in sg es am t in sg es am t ge m . § 4 I S . 1 A sy lG ge m . § 4 I S . 2 A sy lG ge m . § 4 I S . 3 A sy lG in sg es am t ge m . § 60 I V A u fe n th G ge m . § 60 V A u fe n th G ge m . § 60 V II A u fe n th G su bs id iä re r S ch u tz / A bs ch ie - bu n gs - ve rb ot W ie de rau fn ah m eve rf ah re n du rc h zu - fü h re n so n st ig e E in st el lu n g W ie de rau fn ah m eve rf ah re n S pa lt e 1 2 3 4 4a 4b 4c 5 5a 5b 5c 6 7 8 9 U n ge kl är t 99 8 18 17 - - - - 4 - - 4 3 10 - 17 oh n e A n ga be 99 9 1 1 - - - - - - - - - 1 - - U n b e k a n n t 2 1 1 9 - - - - 4 - - 4 4 1 1 - 2 0 H e rk u n ft s lä n d e r g e s a m t 1 .3 6 0 1 .0 7 4 - - - - 1 0 6 - 3 6 7 0 3 3 7 6 1 2 1 9 1 .7 5 0 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/4427 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333