Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 20. September 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/4487 19. Wahlperiode 24.09.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Hänsel, Sevim Dağdelen, Dr. Diether Dehm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/3973 – Evakuierung von Mitgliedern der „Weißhelme“ aus Syrien und ihre Aufnahme in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut Pressemeldungen sind hunderte Mitglieder der in Syrien aktiven privaten Organisation „Weißhelme“ und deren Familien mit Hilfe eines israelischen Spezialkommandos aus umkämpften Gebieten in Syrien außer Landes gebracht worden (www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-400-weisshelme-sitzen-noch-immerim -kriegsgebiet-fest-a-1220117.html). Das Auswärtige Amt bestätigte, dass Deutschland und weitere NATO-Mitgliedsländer die „Rettungsaktion“ unterstützt haben (www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/syrien-node/ weisshelme-evakuierung/2121324). Neben Deutschland haben sich Großbritannien und Kanada bereit erklärt, die Evakuierten binnen drei Monaten aufzunehmen (www.tagesspiegel.de/politik/krieg-in-syrien-hunderte-weisshelme-aus-syrienueber -israel-gerettet/22830422.html). Die USA hingegen werden keine Mitglieder der „Weißhelme“ aufnehmen (www.newyorker.com/news/news-desk/the-whitehelmets -syrias-noble-rescuers-have-to-be-rescued-by-israel). Die Personen, die nach Deutschland kommen sollen, werden laut dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer sicherheitsüberprüft und müssen nur ein Visumsverfahren durchlaufen (www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ syrien-node/weisshelme-evakuierung/2121324). Dabei müssen sie kein Asyl beantragen , sondern werden aus „völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen“ aufgenommen (www.zdf.de/nachrichten/heute/syrien-kritisiert-ausreiseder -weisshelme-100.html). Dem israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu zufolge, haben US- Präsident Donald Trump und der kanadische Premierminister Justin Trudeau sowie europäische Staaten um die Evakuierungsaktion gebeten. Der Bundesminister des Auswärtigen Heiko Maas gab an, dass auch sein Bundesministerium in die Planungen mit einbezogen gewesen sei (www.tagesspiegel.de/politik/ krieg-in-syrien-hunderte-weisshelme-aus-syrien-ueber-israel-gerettet/22830422. html). Die „Weißhelme agieren ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von Gegnern der syrischen Regierung“ (Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/2946). Zuletzt waren sie, aufgrund des Vormarsches der syri- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4487 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode schen Armee und ihrer Verbündeten im Südwesten des Landes, mit den verbliebenen Kampfverbänden und Angehörigen in einem Gebiet der Provinz Qunaitra eingeschlossen (www.dw.com/de/syrische-armee-setzt-vormarsch-fort/a-44472447, www.neues-deutschland.de/artikel/1095069.israel-evakuiert-weisshelme.html). Die syrische Armee geht in dem an Jordanien und Israel angrenzenden Südwesten seit Juni 2018 mit russischer Unterstützung verstärkt gegen bewaffnete islamistische Milizen vor. Nachdem die Provinz Daraa zurückerobert wurde, dringen die syrischen Streitkräfte in die Region Qunaitra vor und damit in Richtung der von Israel besetzten Golanhöhen (www.handelsblatt.com/politik/international/ kampfgebiet-in-syrien-israel-rettet-mitglieder-syrischer-zivilorganisationdeutschland -nimmt-acht-familien-auf/22830362.html?ticket=ST-535155- 21aae0AyRKh397MpHRGv-ap3). Zuvor war zwischen den Kampfverbänden und der syrischen Regierung eine Vereinbarung zum Verlassen der Region Daraa und Qunaitra getroffen worden. Dem Abkommen zufolge sollte ein Waffenstillstand eingehalten und die Waffen an die syrische Regierung übergeben werden . Kämpfer, die sich nicht an den Deal halten wollten, konnten bzw. können in den Norden nach Idlib abziehen (www.aljazeera.com/news/2018/07/syrianrebels -reach-agreement-government-leave-quneitra-180719085742828.html, www. reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria/syrian-forces-widen-south-westoffensive -some-rebels-leave-for-north-idUSKBN1K5044). Inzwischen wurde bekannt , dass einige „Weißhelme“ das Angebot angenommen haben, in die nordsyrische Provinz Idlib evakuiert zu werden (www.spiegel.de/politik/ausland/ syrien-400-weisshelme-sitzen-noch-immer-im-kriegsgebiet-fest-a-1220117.html).  Aufgebaut wurde die Organisation laut Medienquellen von einem früheren britischen Armeeoffizier. Finanziell sollen die „Weißhelme“ von Beginn an insbesondere von Großbritannien unterstützt worden sein, weitere Quellen nennen vor allem USAID (United States Agency for International Development) als Geldgeber. Weitere Geldgeber sind Kanada, Deutschland, Dänemark, die Niederlande , Neuseeland und Japan (www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/ weisshelme-syrien-zivilschutz-hintergrund-umstrittene-helfer-100.html). Die Bundesregierung hat die „Weißhelme“ bis 2015 mit mindestens 7 Mio. Euro (www. auswaertiges-amt.de/de/newsroom/160923-weisshelme/283680), für den Zeitraum 2016 bis 2017 mit 12 Mio. Euro unterstützt (Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/2946). Die USA haben die Organisation mit mehr als 33 Mio. US-Dollar unterstützt (https://edition.cnn.com/2018/05/04/politics/ us-funding-syria-white-helmets/index.html). Weitere Projektverträge der „Weißhelme“ bestehen mit der Türkei und Katar. Nach eigenen Angaben werden die Mitglieder der „Weißhelme“ in der Türkei als Rettungssanitäter ausgebildet und dann in diejenigen Gebiete Syriens entsandt , in denen die bewaffnete Opposition die Kontrolle innehat. Die „Weißhelme “ agieren dabei eigenen Angaben zufolge unbewaffnet und neutral (www. whitehelmets.org/en). Auch in der dargestellten „Rettungsaktion“ betonte der Medien-Koordinator der „Weißhelme“, Khaled Al-Khatib, die Unabhängigkeit der Organisation. Dabei stellte er fest, dass die syrische Regierung und deren Verbündete für die größten Bombardements in Syrien verantwortlich seien (www. dw.com/de/wei%C3%9Fhelme-helfer-in-h%C3%B6chster-not/a-44796458). Insbesondere der im Jahr 2016 an die „Weißhelme“ verliehene Alternative Nobelpreis sowie ein Kurzfilm über die „Weißhelme“, der 2017 einen „Oskar“ erhielt , führten zu einer breiten sehr positiven Wahrnehmung der „Weißhelme“. Gleichzeitig sind jedoch immer wieder Zweifel an der Neutralität der „Weißhelme “ laut geworden. Ihnen wurde unter anderem vorgeworfen, ihre Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien auf von der bewaffneten Opposition kontrollierte Gebiete zu beschränken, mit bewaffneten islamistischen Oppositionellen zu kooperieren und politisch propagandistisch zu agieren (www.fr.de/kultur/netz-tvkritik -medien/tv-kritik/tv-kritik-die-letzten-maenner-von-aleppo-auch-dieretter -sind-partei-a-1291563). Die „Schwedischen Ärzte für Menschenrechte“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/4487 stellten in mehreren Erklärungen die medizinische Sinnhaftigkeit der Hilfsmaßnahmen der „Weißhelme“ in Frage (http://reports.swedhr.org/swedhr-board-ofdirectors -ref-misattributed-statements-on-white-helmets-and-alleged-gas-attacksin -syria). Auch Inszenierungen von Rettungen mit Schauspielerinnen und Schauspielern wurden bereits 2016 öffentlich (https://edition.cnn.com/2016/11/ 24/middleeast/mannequin-challenge-white-helmets-syria/index.html). Aufgrund der dargestellten Situation ergeben sich für die Fragestellerinnen und Fragesteller folgende Fragen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Syrische Zivilschutz („Syria Civil Defence“), auch „Weißhelme“ genannt, ist nach Auffassung der Bundesregierung eine unparteilich und neutral agierende Nichtregierungsorganisation, die im Kontext des syrischen Bürgerkriegs einen essentiellen Beitrag zum Schutz der Zivilbevölkerung in Oppositionsgebieten leistet. Die Organisation führt nach Angriffen Maßnahmen der Ersten Hilfe durch, um – unabhängig von religiöser, ethnischer oder politischer Zugehörigkeit der Opfer – Leben zu retten. Darüber hinaus hilft die Organisation, zerstörte Infrastruktur instand zu setzen. Durch ihre Einsätze wird die Organisation Zeuge von systematischen Menschenrechtsverletzungen sowie Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht und konnte unter anderem auch Beweise für Giftgasangriffe durch das syrische Regime und dessen Verbündete sammeln und an die internationale Gemeinschaft übergeben. Vor diesem Hintergrund werden Mitglieder der Organisation vom syrischen Regime und seinen Verbündeten in zunehmendem Maße als Terroristen bezeichnet und mit Folter und Tod bedroht. Zu den Erklärungen der „Schwedischen Ärzte für Menschenrechte“ sowie dem Vorwurf der Inszenierung von Rettungen hat die Bundesregierung bereits in ihren Antworten zu den Fragen 14 und 25 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2946 Stellung genommen. Auch die Fragen 2, 20, 26 und 32 wurden bereits im Rahmen dieser Kleinen Anfrage beantwortet . 1. Wie viele Mitglieder zählt die Organisation der „Weißhelme“ nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell? Nach Kenntnis der Bundesregierung zählt die Organisation der „Weißhelme“ derzeit 2 863 Mitglieder. 2. Wie viele Mitglieder der „Weißhelme“ sind nach Kenntnissen der Bundesregierung und/oder ihr nachgeordneter Behörden nach der Wiedererlangung der Kontrolle von Gebieten wie Ost-Aleppo, Ost-Ghouta und Qunaitra durch die syrische Armee jeweils in diesen verblieben, und wie viele haben die Gebiete gemeinsam mit anderen evakuierten Kämpfern verlassen (bitte einzeln auflisten)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2946 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4487 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Beweggründe einiger „Weißhelme“ vor, sich nicht wie in den zwischen der syrischen Regierung und den verbliebenen Kämpfern und ihren Familien getroffenen Abkommen vorgesehen zu ergeben oder die Gebiete gemeinsam mit anderen evakuierten Kämpfern zu verlassen? 4. Wie bewertet die Bundesregierung, dass die evakuierten „Weißhelme“ das Versöhnungs- oder Abzugsabkommen der syrischen Regierung nicht wie in der Vergangenheit angenommen haben? 5. Aus welchen Gründen mussten die „unbewaffneten Weißhelme“ nach Ansicht der Bundesregierung von israelischen Spezialeinheiten evakuiert werden und konnten nicht wie andere in der Region verbliebene Kämpfer abziehen ? 6. Welche konkrete politische Verfolgung droht nach Einschätzung der Bundesregierung den Mitgliedern der „Weißhelme“, und wodurch ist dies belegt ? 7. Trifft nach Meinung der Bundesregierung die Einschätzung der „Weißhelme “ zu, der „Rache des syrischen Regimes“ ausgesetzt zu sein (www. spiegel.de/politik/ausland/syrien-400-weisshelme-sitzen-noch-immer-imkriegsgebiet -fest-a-1220117.html)? Die Fragen 3 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Erfahrungen aus Aleppo, Ghouta und Homs haben gezeigt, dass Mitglieder der syrischen Zivilschutz-Organisation und ihre Angehörigen nach der Einnahme eines Gebietes durch das syrische Regime akut gefährdet sind bzw. mit Repressalien durch das syrische Regime und dessen Verbündete zu rechnen haben. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden Personen, die sich nach der Einnahme der südlichen Gebiete bei Stellen des syrischen Regimes registriert haben, gezielt nach Informationen zu dem Verbleib von „Weißhelmen“ befragt. Sie Helferinnen und Helfer der „Weißhelme“ sind nach Kenntnis der Bundesregierung unbewaffnet und nehmen nicht an Kampfhandlungen teil. 8. Inwiefern war das Bundesinnenministerium in die Planungen zur Evakuierung der „Weißhelme“ involviert, und auf welcher Ebene erfolgte die Koordination ? Das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) wurde zur Aufnahme der „Weißhelme“ auf Grundlage von § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes beteiligt. Danach kann das BMI zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme eines Ausländers erklären. Die Übernahme von betroffenen Personen erfolgt auf Vorschlag des Auswärtigen Amts. Nach Abstimmung auf Arbeitsebene wurde die Aufnahme durch die Leitung des BMI gebilligt . 9. Gehörte die Bundesregierung zu jenen EU-Ländern, die sich vorab bei Israel für eine Evakuierung der „Weißhelme“ aus Syrien ausgesprochen haben, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt? Die Bundesregierung hat sich gegenüber Israel vorab für eine Evakuierung der „Weißhelme“ ausgesprochen. Erste Kontakte erfolgten Mitte Juli. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/4487 10. Waren die evakuierten „Weißhelme“ nach Kenntnissen der Bundesregierung und/oder ihr nachgeordneter Behörden in die Planung ihrer Evakuierung involviert , bzw. wurden sie über ihre bevorstehende „Rettung“ informiert? a) Wenn ja, welche deutschen Vertreterinnen und Vertreter standen wann, zu welchem Zweck und mit welchem Resultat in Kontakt mit Mitgliedern der „Weißhelme“? b) Wenn nein, wie erfolgte die Koordination der Evakuierung mit den „Weißhelmen“? Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet. Zum Schutz der betroffenen Personen kann die Bundesregierung grundsätzlich keine Auskünfte zu Details von Evakuierungen erteilen. Bei einer Veröffentlichung weiterer Informationen besteht hier das Risiko einer Grundrechtsverletzung der betroffenen Personen. Nach gründlicher Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses und des Grundrechtsschutzes Dritter veröffentlicht die Bundesregierung keine weiteren Details. 11. Wie bewertet die Bundesregierung die Evakuierung der „Weißhelme“ über den Golan und damit über syrisches Gebiet aus völkerrechtlicher Perspektive , und wie bewertet sie dies im Hinblick auf eventuell beteiligte Staaten? Die Evakuierung der „Weißhelme“ durch israelische Kräfte über die von Israel besetzten Golanhöhen nach Jordanien erfolgte aus humanitären Beweggründen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben der „Weißhelme “. Jordanien hatte zuvor der Aufnahme der „Weißhelme“ zugestimmt. Hiervon unberührt bleibt die Rechtsauffassung der Bundesregierung, dass die 1967 besetzten und 1981 annektierten Golanhöhen nicht zum israelischen Staatsgebiet gehören. 12. Gab es nach Kenntnissen der Bundesregierung und/oder ihr nachgeordneter Behörden Kontakte zwischen den „Weißhelmen“ und der israelischen Regierung , und wenn ja, welcher Art waren diese und auf welcher Ebene erfolgten sie? Auf die Antwort zu den Fragen 10 bis 10b wird verwiesen. 13. Liegen der Bundesregierung und/oder ihr nachgeordneten Behörden Kenntnisse über Planungen weiterer Evakuierungen vor, und wenn ja, von wie vielen , und ist sie in diese ebenfalls involviert? 14. Plant die Bundesregierung die Aufnahme anderer geflüchteter Menschen aus Syrien, die zum Beispiel an der Grenze zu Jordanien ausharren, wenn nein, weshalb nicht? Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet. Eine Prüfung der Aufnahme von Einzelpersonen erfolgt nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes , wonach einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen, dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Zu laufenden Prüfverfahren nimmt die Bundesregierung grundsätzlich keine Stellung . Sie fallen in den Bereich exekutiver Eigenverantwortung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4487 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl derjenigen „Weißhelme“, die in Deutschland aufgenommen werden sollen, aus der Gesamtheit der evakuierten „Weißhelme“? Die Bundesregierung hat bei der Auswahl der in Deutschland aufgenommenen „Weißhelme“ sowohl den individuellen Grad der Gefährdung als auch einen vorhandenen Bezug zu Deutschland berücksichtigt. 16. Wie viele Personen insgesamt, Mitglieder der „Weißhelme“ sowie Familienangehörige , wird die Bundesregierung aufnehmen (bitte einzeln auflisten)? Die Gesamtzahl der Personen steht noch nicht endgültig fest. 17. Mit welcher Begründung müssen die in Deutschland aufgenommenen „Weißhelme“ kein Asyl beantragen? Die Aufnahme der „Weißhelme“ erfolgt auf Grundlage von § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes . Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 18. Was für ein von Bundesinnenminister Horst Seehofer genanntes Visumsverfahren müssen die „Weißhelme“ und ihre Familien durchlaufen, die in Deutschland aufgenommen werden sollen? Das Visumverfahren wird auf Grundlage von § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt. 19. Welcher Aufenthaltsstatus wird den hier aufgenommenen „Weißhelmen“ zugeteilt? Die „Weißhelme“ sollen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten. 20. Welche Erkenntnisse (auch nachrichtendienstliche) liegen der Bundesregierung vor bezüglich der Anschuldigung, Mitglieder der „Weißhelme“ seien aktive oder ehemalige Mitglieder extremistischer islamistischer Gruppen oder kooperieren mit diesen? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2946 wird verwiesen. 21. Was für eine „Sicherheitsüberprüfung“ der „Weißhelme“ kommt von Seiten der Bundesregierung zur Anwendung, um zu gewährleisten, dass die in Deutschland aufgenommenen „Weißhelme“ keine Verbindungen zu Terrororganisationen haben, aktive oder ehemalige Mitglieder extremistischer Gruppen sind oder mit diesen sympathisieren (www.spiegel.de/politik/ ausland/syrien-400-weisshelme-sitzen-noch-immer-im-kriegsgebiet-fest-a- 1220117.html)? Eine Sicherheitsüberprüfung erfolgt unter Einbeziehung der in § 73 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden. Die zu den Betroffenen übermittelten personenbezogenen Daten werden gegen den Datenbestand der Behörden überprüft (Registerabgleich) und die Betroffenen vor Ort befragt. Überprüft werden dabei unter anderem Personalien, biometrische Daten und Angaben zu Kontaktpersonen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/4487 22. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass sich unter den von Deutschland aufzunehmenden „Weißhelmen“ oder ihren Angehörigen islamistische Kämpfer und Extremisten befinden, und wenn ja, wie? 23. Wurden die „Weißhelme“ von Seiten der Bundesregierung auf eine Beteiligung an möglichen Menschenrechtsverletzungen hin überprüft? Wenn ja, wie erfolgte diese Überprüfung? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet. Durch die in der Antwort zu Frage 21 erläuterten Sicherheitsüberprüfungen werden mögliche Sachverhalte gemäß der Fragestellung überprüft. 24. Liegen der Bundesregierung und/oder ihr nachgeordneten Behörden Kenntnisse von Straftatbeständen durch Mitglieder der „Weißhelme“ vor, die in Deutschland aufgenommen werden, und wenn ja, wird eine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet, und wenn nein, warum nicht? Die Sicherheitsüberprüfungen der „Weißhelme“ sind noch nicht abgeschlossen. Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen. 25. Wie erklärt sich die Bundesregierung die Entscheidung der US-Regierung, keine Mitglieder der „Weißhelme“ aufzunehmen, und welche Gründe liegen ihrer Kenntnis nach dafür vor? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, aus welchen Gründen die USA entschieden haben, keine Mitglieder der syrischen „Weißhelme“ aufzunehmen . 26. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass die „Weißhelme“ nur in bestimmten Gebieten Syriens aktiv sind, und inwiefern hält die Bundesregierung einen Zusammenhang zu politischen Einstellungen der Mitglieder der „Weißhelme“ für möglich (www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/weisshelme -syrien-zivilschutz-hintergrund-umstrittene-helfer-100.html)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2946 wird verwiesen. 27. Welche Erkenntnisse (auch nachrichtendienstliche) liegen der Bundesregierung dazu vor, dass einige „Weißhelme“ von der syrischen Armee gestoppt wurden, als sie als „Zivilisten getarnt“ fliehen wollten (www.spiegel.de/ politik/ausland/syrien-400-weisshelme-sitzen-noch-immer-im-kriegsgebietfest -a-1220117.html)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. 28. Wie viel Prozent der „Weißhelme“ sind nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher) regelmäßig bewaffnet? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind die „Weißhelme“ unbewaffnet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/4487 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 29. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussagen von Abu Muhannad, sich gezwungen zu sehen als Zivilist tarnen zu müssen, wenn die „Weißhelme“ „neutral und unbewaffnet“ agieren (www.spiegel.de/politik/ausland/syrien- 400-weisshelme-sitzen-noch-immer-im-kriegsgebiet-fest-a-1220117.html)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 7 verwiesen. 30. Wie bewertet die Bundesregierung den Standpunkt der Organisation, unabhängig und neutral zu sein, aber gleichzeitig nur in den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Landesteilen zu agieren (Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/2946)? Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. 31. Welche eigenen Erkenntnisse (auch nachrichtendienstliche) liegen der Bundesregierung über die Berichte über inszenierte Giftgasangriffe durch die „Weißhelme“ vor, und wie positioniert sich die Bundesregierung zu den Vorwürfen (u. a. www.n-tv.de/politik/Moskau-London-inszenierte-Giftgasangriffarticle 20383512.html, www.independent.co.uk/voices/syria-chemical-attackgas -douma-robert-fisk-ghouta-damascus-a8307726.html, www.n-tv.de/politik/ Russland-praesentiert-15-syrische-Zeugen-article20407095.html)? Der Bundesregierung sind Anschuldigungen im Sinne der Fragestellung bekannt. Sie hält sie für unzutreffend. Sie sind aus Sicht der Bundesregierung Teil des Versuchs des syrischen Regimes, die „Weißhelme“, die bei ihren Einsätzen Zeuge von Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht werden und diese auch dokumentieren, zu diskreditieren. 32. Haben die „Weißhelme“ nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit durch die bewaffnete Opposition in Syrien begangene Kriegsverbrechen kritisiert, und in wie viel Prozent der Fälle beschränkte sich diese Kritik auf die syrische und die russische Regierung und Armee (bitte die Kritik einzeln aufführen)? Auf die Antwort zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2946 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333